Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: ________, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Ref.-Nr. N _______)
- das R_______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: ________, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Ref.-Nr. N _______) - das R_______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6336/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. September 2007 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Francois Badoud, Gerichtsschreiber Simon Bähler. Parteien Z_______, geboren 1970, Äthiopien, T_______, ____ R_______, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Badenerstrasse 16, Postfach 4115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 7. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N ________. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 22. Juni 2005 verlassen und in Italien eine Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen worden sei, dass er am 3. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 14. Dezember 2005 im Empfangszentrum Chiasso summarisch befragt und anlässlich der Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 16. Mai 2006 ausführte, einer bewaffneten amharischen Bewegung mit der Bezeichnung "MAD" angehört zu haben, dass er am 8. Juni 2005 an einer Demonstration der Bewegung KINIJIT teilgenommen zu haben, dass er am 18. Juni 2005 festgenommen und zu seiner Rebellentätigkeit in der "MAD" befragt worden zu sein, dass er nach drei Tagen auf einem Transport mit drei anderen Mitgefangenen entkommen sei, dass er in Italien ein Asylverfahren durchlaufen habe, welches aber abgelehnt worden sei, weshalb er Italien habe verlassen müssen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2007 - eröffnet am 15. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Italien im Wesentlichen gleich begründete, wie jenes in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Demonstrationen der äthiopischen Oppositionsbewegung Kinijit (Coalition for Unity and Democracy Party [CUD, auch CUPD]) teilnahm, dass er in dieser Bewegung, bei welcher es sich um ein Bündnis mehrerer Oppositionsparteien handelt, gemäss seinen Ausführungen keine wichtige Position einnimmt und den Akten keine erheblichen früheren Aktivitäten für diese Bewegung zu entnehmen sind, dass die äthiopischen Behörden im November 2005 die gesamte Führung der CUD verhaften liess und des Landesverrats sowie der Organisation eines gewaltsamen Aufstandes bezichtigte, dass normale Parteimitglieder jedoch nur behelligt wurden, wenn sie an Demonstrationen in Äthiopien teilnahmen, dass somit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer für seine Aktivitäten im Ausland keine erheblichen Nachteile drohen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass in Äthiopien kein Klima allgemeiner Gewalt herrscht und den Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar erscheint (Art. 14A Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtlos gilt, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass sich in casu die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: ________, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Ref.-Nr. N _______)
- das R_______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: