Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) November 2013 mithilfe eines Schleppers (...) in Richtung D._______. Von dort sei sie (...) über ihr unbekannte Länder am 2. Dezember 2013 in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte sie in E._______ um Asyl nach. Am 12. Dezember 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 16. Mai 2014 wurde sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt zu den Asylvorbringen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der (...) an. Sie sei in F._______ geboren und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Ihre Eltern seien verstorben, zwei Brüder und eine Schwester würden immer noch in F._______ wohnen, während sich ihre Schwester G._______ (N [...]) in der Schweiz aufhalte. Sie habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. In ihrer Gegend seien viele (...) wohnhaft, mit welchen ihre Familie gelegentlich zu tun gehabt habe. Ihrer Familie sei deshalb vorgeworfen worden, für die H._______ aktiv zu sein. Es sei Druck auf die Familie ausgeübt und die Beschwerdeführerin bedroht worden. Deshalb sei sie im Jahr 2003 in I._______ ausgereist. Dort habe sie während mehrerer Jahre gelebt und sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Als sie wegen einer fehlenden Aufenthaltsbewilligung Probleme mit der Polizei bekommen habe, sei sie nach J._______ weitergereist. Dort sei sie aufgegriffen, während fünf Monaten in Haft gehalten und anschliessend nach Äthiopien deportiert worden. Zirka zwei Jahre nach ihrer Rückkehr habe sie begonnen, im (...) ihrer Familie mitzuarbeiten. Im Jahr 2011/2012 sei sie von der Polizei kontaktiert und aufgefordert worden, für diese zu arbeiten. Die Polizisten hätten von ihr verlangt, neue (...) zu melden, diese zu bespitzeln und die Informationen an sie weiterzuleiten. Dies habe sie während zirka zweier Jahre gegen ihren Willen getan, weil sie befürchtet habe, im Gefängnis zu landen. Mit der Zeit seien die Behörden jedoch nicht mehr mit ihrer Arbeit zufrieden gewesen und hätten sie vermehrt unter Druck gesetzt. Sie sei mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen und bedroht worden. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihre Identitätskarte und ihren UNHCR-Flüchtlingsausweis je in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - eröffnet am 29. Januar 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die unsubstanziierte und widersprüchliche, teilweise der Logik des Handelns widersprechende Darstellung der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. So habe sie widersprüchliche Angaben zum Verhältnis ihrer Familie zur H._______ und zu ihrem Wissen über diese Partei gemacht. Zudem habe sie sich bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts im I._______ und ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei widersprochen: Bei der BzP habe sie angegeben, rund zwei Jahre im I._______ gelebt zu haben und nach der Rückkehr nach Äthiopien nur für kurze Zeit für die Polizei tätig gewesen zu sein. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2014 erklärt, von 2003 bis 2007 im I._______ gelebt haben und nach der Rückkehr in den Heimatstaat während etwa zweier Jahre bis zur Ausreise nach Europa für die Polizei gearbeitet zu haben. Aufgrund derart unterschiedlicher Angaben, welche zentrale Elemente der Asylbegründung beträfen, könnten die behaupteten Vorfälle nicht geglaubt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei angeblich erst nach zwei Jahren nicht mehr mit der Arbeit der Beschwerdeführerin zufrieden gewesen sein solle beziehungsweise warum diese sich erst zu diesem Zeitpunkt weniger Mühe hätte geben sollen. Im Weiteren widerspreche es der Logik, dass nur auf sie dermassen Druck ausgeübt worden sei, dass sie Äthiopien hätte verlassen müssen. Ihre Brüder seien zwar auch unter Druck gesetzt worden, würden aber immer noch in F._______ leben und dort ihr (...) betreiben. Als einziges Problem der Brüder seit ihrer Ausreise habe sie geltend gemacht, dass sie von den Behörden gezwungen worden seien, (...) bereits um 22.00 Uhr zu schliessen. Schliesslich seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei ebenfalls äusserst knapp und stereotyp ausgefallen und hinterliessen nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (eventualiter) die Feststellung, dass der Vollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden, gemäss Ausführungen in der Eingabe, Fotos von einer Feierlichkeit im Original und zwei fremdsprachige Dokumente betreffend Versiegelung des (...) des Bruders der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab. Zudem wurde der Beschwerdeführerin je eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung eines Arztzeugnisses angesetzt. Der Vorschuss wurde am 6. März 2015 bezahlt. E. Mit Schreiben vom 10. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom selben Datum (betreffend bestehende Schwangerschaft) im Original sowie einen sudanesischen Mitarbeiterausweis und ein äthiopisches Laissez-Passer in Kopie ein. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 beantragte das Staatssekretariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, namentlich der nicht belegten Teilnahme an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung, der ebenfalls nicht belegten Unterstützung der Partei L._______ und der eingereichten Fotos bezüglich einer Geburtstagsfeier für (...) kam das SEM zum Schluss, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die geltend gemachte Verlobung mit einem eritreischen, in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Flüchtling und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden beziehungsweise seien dem SEM zum Zeitpunkt des Asylentscheids nicht bekannt gewesen. Diesbezüglich verwies es auf die Möglichkeit, beim Wohnsitzkanton unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. F.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik bis zum 10. April 2015. F.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 10. April 2015. Auf die detaillierten Ausführungen betreffend exilpolitische Aktivitäten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit dem Vater ihres ungeborenen Kindes eine Verlobungszeremonie abgehalten. G. Am 11. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin drei Fotos von einer exilpolitischen Veranstaltung ein. H. Am (...) wurde in M._______ B._______ der Beschwerdeführerin geboren. I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Beantwortung von ihr im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen gestellten Fragen und Einreichung entsprechender Beweismittel angesetzt. J. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin insbesondere mit, dass sie mit ihrem in der orthodoxen äthiopischen Kirche angetrauten Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebe. Sie hätten sich bezüglich einer Trauung an das Zivilstandsamt gewandt, die Beschwerdeführerin habe jedoch grosse Schwierigkeiten, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Ihr Partner habe das Migrationsamt betreffend eine Aufenthaltsbewilligung für sie und das gemeinsame Kind angefragt. Die Anfrage sei nicht beantwortet worden beziehungsweise das Migrationsamt habe ihnen mündlich mitgeteilt, dass sie noch warten müssten. Zudem teilte sie den errechneten Geburtstermin ihres zweiten Kindes mit. Gleichzeitig reichte sie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis im Original sowie eine Kindesanerkennung des Zivilstandsamts M._______ vom 13. Januar 2016 betreffend ihren Sohn B._______ durch den eritreischen Staatsangehörigen N._______ (N [...], nachstehend: N._______), dessen am (...) 2013 ausgestellten Aufenthaltsausweis (Niederlassungsbewilligung C) und zwei Fotos des Paares in Kopie zu den Akten. K. Am (...) wurde in M._______ C._______ geboren. L. Telefonische Abklärungen des Gerichts vom 22. August 2016 beim zuständigen Migrationsamt und beim SEM ergaben, dass dort bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und (...) eingereicht worden war. M. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Beantwortung von ihr im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen gestellten Fragen und Einreichung entsprechender Beweismittel angesetzt. Zudem wurde ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2017 dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Beschwerde vom 23. Juni 2015 zurückziehen wolle. N. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Poststempel) bestätigte die Beschwerdeführerin grundsätzlich ihre Ausführungen vom 28. Juli 2016. Zudem ergänzte sie, dass sie seit September 2015 offiziell mit N._______ zusammenlebe, zivilrechtlich nicht verheiratet sei, aus Äthiopien keine Ledigkeitsbescheinigung erhalte, C._______ am (...) geboren sei und diese von ihrem Partner anerkannt worden sei, welcher eine Niederlassungsbewilligung besitze. Die Anfrage ihres Mannes vom 26. Juni 2017 betreffend eine Aufenthaltsbewilligung für sie und ihre beiden Kinder sei immer noch nicht beantwortet worden. Das Migrationsamt K._______ habe gesagt, dass sich das Gesuch in Bern befinde. Deshalb wolle sie weiterhin an ihrer Beschwerde festhalten. Gleichzeitig reichte sie eine Kindesanerkennung des Zivilstandsamts M._______ vom (...) betreffend C._______ durch N._______ und ein Duplikat von dessen Aufenthaltsausweis (Niederlassungsbewilligung C) in Kopie zu den Akten. O. Telefonische Abklärungen des Gerichts vom 16. August 2017 beim zuständigen Migrationsamt ergaben, dass dort bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder eingereicht worden war. P. Am 28. Juli 2017 wurde vom SEM das Original der angeblichen Identitätskarte der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Dieses Dokument war am 22. Februar 2014 zuhanden des BFM der Post übergeben worden.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung.
E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben - mit Ausnahme der beiden Kinder B._______ und C._______, welche in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen sind - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.2 und 2.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.1 Die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Verfolgungsvorbringen, wobei an deren Glaubhaftigkeit festgehalten wird. Insbesondere hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien während zweier Jahre als Polizeispitzel tätig gewesen sei, und wendet namentlich ein, sie habe nie unterschiedliche Angaben zu ihren Aufenthalten im I._______ und in J._______ gemacht. Sie sei im Jahr 2003 in I._______ gegangen und Ende 2007 nach J._______ weitergereist, wo sie zirka sechs Monate geblieben sei. Sie wisse deshalb nicht, weshalb bei der BzP ein zweijähriger Aufenthalt im I._______ protokolliert worden sei, umso weniger als sie damals auch Jahrzahlen angegeben habe. Neu wird diesbezüglich in der Beschwerde unter Hinweis auf zwei gleichzeitig als Beweismittel in Kopie eingereichte fremdsprachige Dokumente vorgebracht, dass (...) des Bruders versiegelt worden sei (vgl. Beschwerde S. 2-3 und erwähnte Beweismittel).
E. 5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung verneint hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Dokumente etwas zu ändern. So gab die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, bei der BzP bezüglich des Aufenthalts im I._______ keine Jahrzahlen an, sondern brachte dort lediglich vor, dass dieser zwei Jahre gedauert habe. Auch habe sie sich nur für kurze Zeit als Spitzel für die Polizei betätigt (vgl. A4, [...]). Mithin sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, die Widersprüche zu ihren diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2014 zu erklären. Sodann bleibt der geltend gemachte Sachverhalt auch in Berücksichtigung der weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel unstimmig (vgl. Bst. E). Zwar wurde der Mitarbeiterausweis einer sudanesischen Firma am 19. Oktober 2006 ausgestellt (wobei sich der Name nicht mit dem von der Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden angegebenen deckt), woraus sich ableiten liesse, dass sie sich während mehr als zwei Jahren im I._______ aufhielt. Zudem trägt das Laissez-Passer des äthiopischen Konsulats von O._______ den 13. Juli 2008 als Ausstellungsdatum und einen Einreisestempel der äthiopischen Behörden vom 23. Juli 2008 (wobei der Name wiederum von dem von der Beschwerdeführerin angegebenen abweicht), woraus geschlossen werden könnte, dass sie tatsächlich erst am letztgenannten Datum in ihren Heimatstaat zurückgekehrt wäre. Jedoch würden die Sachverhaltsvorbringen selbst unter diesen Annahmen unstimmig beziehungsweise nicht plausibel bleiben, zumal die Beschwerdeführerin geltend machte, die Spitzeltätigkeit für die Polizei erst zirka zwei Jahre nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgenommen und in der Folge während desselben Zeitraums ausgeübt zu haben. Demnach hätte sie diese Tätigkeit in der zweiten Jahreshälfte 2012 beendet. Indessen trat sie ihre Ausreise aus Äthiopien gemäss eigenen Angaben erst am (...) November 2013 an (vgl. A4/9, [...]). Somit hätte sie sich nach der Aufgabe der Polizeiarbeit noch während rund eines Jahres, offensichtlich von den Behörden unbehelligt, in ihrem Heimatstaat aufhalten können. Zudem liess sie sich vor der Ausreise legal einen Pass ausstellen, gab diesen später dem Schlepper ab und konnte mit diesem Dokument problemlos über den (...) ausreisen (vgl. A12 [...]). Unter diesen Umständen erscheint nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Herkunft und im Zusammenhang mit nicht zur Zufriedenheit der Behörden ausgeführten Spitzeltätigkeiten von jenen in der geltend gemachten Weise unter Druck gesetzt, auf den Polizeiposten mitgenommen und bedroht worden sei. Was schliesslich die neu vorgebrachte Versiegelung des (...) des Bruders anbelangt, wurde auf Beschwerdeebene eine Kopie einer im April 2006 ausgestellten, möglicherweise auf den Namen des Bruders der Beschwerdeführerin lautenden (...)erlaubnis eingereicht. Aus dieser ist nicht ersichtlich, ob sie das erwähnte (...) betrifft und ob eine Versiegelung erfolgt ist. Dasselbe gilt für die zweite diesbezüglich eingereichte Dokumentenkopie. Selbst wenn eine Versiegelung des (...) angeordnet worden wäre, müsste diese nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen, sondern könnte aus diversen anderen Gründen vorgenommen worden sein. Jedenfalls vermöchte die Beschwerdeführerin daraus aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Bezug auf ihre Verfolgungsvorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt dazu in der Rechtsmitteleingabe erstmals vor, sie unterstütze ebenfalls in der Schweiz die Opposition, vor allem (...), und verweist auf die gleichzeitig eingereichten Fotos, welche von einer Geburtstagsfeier für P._______, (...) der erwähnten Organisation, stammen sollen. Dieser sei bei (...) in Q._______ verhaftet und an Äthiopien ausgeliefert worden und man setze sich auch für seine Freilassung ein. In ihrer Replik vom 10. April 2015 führt sie weiter aus, sie sei Sympathisantin von L._______, aber noch nicht Mitglied. Sie sei nun aufgefordert worden, eine Frauengruppe aufzubauen, und habe regelmässig Kontakt mit der Partei. Sie habe am (...) 2015 nochmals an einer von vielen Äthiopiern aus aller Welt besuchten Demonstration vor (...) in R._______ an vorderster Front teilgenommen (vgl. Bst. G).
E. 6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen würden. Zwar stellt sich auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Beobachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach wie vor die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Asyl suchende Person aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.2).
E. 6.3.2 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. Bst. F.a). Namentlich haben die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Bei Führern von exilpolitischen Parteien sowie Personen, die sich in exponierter Weise in solchen Parteien engagieren, besteht zwar eine Wahrscheinlichkeit, dass sie von den äthiopischen Behörden identifiziert werden und bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sein könnten. Einfache Parteimitglieder oder Sympathisanten sind nicht gefährdet. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihren erwähnten Vorbringen in ihrer Replik vom 10. April 2015 und den diesbezüglich eingereichten Fotos nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, umso weniger als es sich bei der Demonstration vom (...) 2015 in R._______ um eine exilpolitische Massenveranstaltung der weltweiten äthiopischen Diaspora gehandelt habe, wobei ihr als einfacher Teilnehmerin offensichtlich keine besondere Funktion zukam. Insgesamt lassen ihre Vorbringen und die eingereichten Fotos darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin eher als Sympathisantin denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition beziehungsweise deren nahestehenden Gruppierungen zu bezeichnen ist. Aufgrund der von ihr geltend gemachten Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten beziehungsweise Personen war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb deren Möglichkeiten liegen.
E. 6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann, mithin auch insoweit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 7 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb dieVoraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, ihr Partner und der Vater der beiden Kinder sei anerkannter Flüchtling und verfüge über Asyl. Diesbezüglich würden sich Fragen nach dem Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG stellen. Dies war aber nicht Prozessgegenstand und der entsprechende Sachverhalt ist unklar, zumal entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden gestellt wurde. Es obliegt den Beschwerdeführenden, diesbezügliche Gesuche beim SEM zu stellen und den Sachverhalt offenzulegen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9) beziehungsweise die Beschwerdeführerin hat, obwohl vom SEM darauf hingewiesen (vgl. Bst. F.a), entgegen ihren Ausführungen (vgl. Bstn. J und N), bisher kein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereicht (vgl. Bstn. K und O), sondern ausdrücklich an der Beschwerde festgehalten (vgl. Bst. N). Die Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 9.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 9.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Insbesondere erübrigen sich aufgrund der fallspezifischen Umstände (vgl. vorstehend E. 8) Ausführungen bezüglich des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 9.4.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
E. 9.4.2 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse ging das SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2015 davon aus, dass keine solchen vorliegen, da die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage gesund sei, über Schulbildung, Berufserfahrung und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfüge, zumal sowohl ihre beiden Brüder als auch eine Schwester noch in F._______ lebten und sie zudem eine allfällige finanzielle Unterstützung durch ihre Schwester in der Schweiz erwarten könne.
E. 9.4.3 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
E. 9.4.4 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon ausgegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist, hat sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert. Der Gender Gap Report des World Economic Forum aus dem Jahr 2016 weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen in Äthiopien seit 2006 in allen gemessenen Bereichen (ökonomische Partizipation, Bildung, Gesundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die ökonomische Partizipation von Frauen verharrt allerdings auf einem vergleichsweise tiefen Niveau. Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden. Von der Diskriminierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen. Solche alleinstehenden Frauen finden ohne ein tragfähiges soziales Netz selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen. Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4).
E. 9.4.5 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer alleinstehenden Frau - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - zu prüfen. Die Beschwerdeführerin wurde in F._______ geboren und lebte dort bis zu ihrem (...) Lebensjahr. Sie schloss die zwölfte Klasse mit der Matura ab. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie sich ab dem Jahr 2003 bis Juli 2008 im I._______, wo sie als (...) tätig war, und in J._______ aufhielt. In beiden Ländern wurde sie gemäss eigenen Angaben (auch) sexuell misshandelt. Zurück in ihrem Heimatstaat will sie im (...) ihres Bruders gearbeitet haben, welches derzeit von den Behörden versiegelt sei. Ihre Eltern seien verstorben. Zwei Brüder und eine Schwester von ihr seien noch in F._______ wohnhaft, während sich eine weitere Schwester in der Schweiz aufhalte. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung zwei Mal Mutter geworden ist. Ihre Kinder sind eineinhalb beziehungsweise zweieinhalb Jahre alt und mithin in vollem Umfang auf die mütterliche Betreuung angewiesen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sähe sie sich in der Lage einer alleinerziehenden Mutter, wobei ihr für mehrere Jahre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, falls überhaupt verfügbar, kaum zugemutet werden könnte. Zwar ist davon auszugehen, dass eines der drei Geschwister der Beschwerdeführerin in F._______ der dreiköpfigen Familie Obdach gewähren könnte, und ist auch eine finanzielle Unterstützung durch den Kindsvater und die Schwester in der Schweiz nicht auszuschliessen. Dennoch liegen in Würdigung aller Umstände nicht genügend begünstigende Faktoren vor, welche verhindern würden, dass die dreiköpfige Familie in Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 9.4.6 Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kleinkindern mit grössten Schwierigkeiten verbunden wäre. Es erachtet demgemäss den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind nicht ersichtlich. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
E. 10 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie jedoch obsiegt.
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die um die Hälfte zu ermässigenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem am 6. März 2015 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist zurückzuerstatten.
E. 11.2 Den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen aus der Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1107/2015 Urteil vom 16. Februar 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) November 2013 mithilfe eines Schleppers (...) in Richtung D._______. Von dort sei sie (...) über ihr unbekannte Länder am 2. Dezember 2013 in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte sie in E._______ um Asyl nach. Am 12. Dezember 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 16. Mai 2014 wurde sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt zu den Asylvorbringen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der (...) an. Sie sei in F._______ geboren und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Ihre Eltern seien verstorben, zwei Brüder und eine Schwester würden immer noch in F._______ wohnen, während sich ihre Schwester G._______ (N [...]) in der Schweiz aufhalte. Sie habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. In ihrer Gegend seien viele (...) wohnhaft, mit welchen ihre Familie gelegentlich zu tun gehabt habe. Ihrer Familie sei deshalb vorgeworfen worden, für die H._______ aktiv zu sein. Es sei Druck auf die Familie ausgeübt und die Beschwerdeführerin bedroht worden. Deshalb sei sie im Jahr 2003 in I._______ ausgereist. Dort habe sie während mehrerer Jahre gelebt und sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Als sie wegen einer fehlenden Aufenthaltsbewilligung Probleme mit der Polizei bekommen habe, sei sie nach J._______ weitergereist. Dort sei sie aufgegriffen, während fünf Monaten in Haft gehalten und anschliessend nach Äthiopien deportiert worden. Zirka zwei Jahre nach ihrer Rückkehr habe sie begonnen, im (...) ihrer Familie mitzuarbeiten. Im Jahr 2011/2012 sei sie von der Polizei kontaktiert und aufgefordert worden, für diese zu arbeiten. Die Polizisten hätten von ihr verlangt, neue (...) zu melden, diese zu bespitzeln und die Informationen an sie weiterzuleiten. Dies habe sie während zirka zweier Jahre gegen ihren Willen getan, weil sie befürchtet habe, im Gefängnis zu landen. Mit der Zeit seien die Behörden jedoch nicht mehr mit ihrer Arbeit zufrieden gewesen und hätten sie vermehrt unter Druck gesetzt. Sie sei mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen und bedroht worden. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihre Identitätskarte und ihren UNHCR-Flüchtlingsausweis je in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - eröffnet am 29. Januar 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die unsubstanziierte und widersprüchliche, teilweise der Logik des Handelns widersprechende Darstellung der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. So habe sie widersprüchliche Angaben zum Verhältnis ihrer Familie zur H._______ und zu ihrem Wissen über diese Partei gemacht. Zudem habe sie sich bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts im I._______ und ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei widersprochen: Bei der BzP habe sie angegeben, rund zwei Jahre im I._______ gelebt zu haben und nach der Rückkehr nach Äthiopien nur für kurze Zeit für die Polizei tätig gewesen zu sein. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2014 erklärt, von 2003 bis 2007 im I._______ gelebt haben und nach der Rückkehr in den Heimatstaat während etwa zweier Jahre bis zur Ausreise nach Europa für die Polizei gearbeitet zu haben. Aufgrund derart unterschiedlicher Angaben, welche zentrale Elemente der Asylbegründung beträfen, könnten die behaupteten Vorfälle nicht geglaubt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei angeblich erst nach zwei Jahren nicht mehr mit der Arbeit der Beschwerdeführerin zufrieden gewesen sein solle beziehungsweise warum diese sich erst zu diesem Zeitpunkt weniger Mühe hätte geben sollen. Im Weiteren widerspreche es der Logik, dass nur auf sie dermassen Druck ausgeübt worden sei, dass sie Äthiopien hätte verlassen müssen. Ihre Brüder seien zwar auch unter Druck gesetzt worden, würden aber immer noch in F._______ leben und dort ihr (...) betreiben. Als einziges Problem der Brüder seit ihrer Ausreise habe sie geltend gemacht, dass sie von den Behörden gezwungen worden seien, (...) bereits um 22.00 Uhr zu schliessen. Schliesslich seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei ebenfalls äusserst knapp und stereotyp ausgefallen und hinterliessen nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (eventualiter) die Feststellung, dass der Vollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden, gemäss Ausführungen in der Eingabe, Fotos von einer Feierlichkeit im Original und zwei fremdsprachige Dokumente betreffend Versiegelung des (...) des Bruders der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab. Zudem wurde der Beschwerdeführerin je eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung eines Arztzeugnisses angesetzt. Der Vorschuss wurde am 6. März 2015 bezahlt. E. Mit Schreiben vom 10. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom selben Datum (betreffend bestehende Schwangerschaft) im Original sowie einen sudanesischen Mitarbeiterausweis und ein äthiopisches Laissez-Passer in Kopie ein. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 beantragte das Staatssekretariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, namentlich der nicht belegten Teilnahme an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung, der ebenfalls nicht belegten Unterstützung der Partei L._______ und der eingereichten Fotos bezüglich einer Geburtstagsfeier für (...) kam das SEM zum Schluss, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die geltend gemachte Verlobung mit einem eritreischen, in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Flüchtling und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden beziehungsweise seien dem SEM zum Zeitpunkt des Asylentscheids nicht bekannt gewesen. Diesbezüglich verwies es auf die Möglichkeit, beim Wohnsitzkanton unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. F.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik bis zum 10. April 2015. F.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 10. April 2015. Auf die detaillierten Ausführungen betreffend exilpolitische Aktivitäten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit dem Vater ihres ungeborenen Kindes eine Verlobungszeremonie abgehalten. G. Am 11. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin drei Fotos von einer exilpolitischen Veranstaltung ein. H. Am (...) wurde in M._______ B._______ der Beschwerdeführerin geboren. I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Beantwortung von ihr im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen gestellten Fragen und Einreichung entsprechender Beweismittel angesetzt. J. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin insbesondere mit, dass sie mit ihrem in der orthodoxen äthiopischen Kirche angetrauten Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebe. Sie hätten sich bezüglich einer Trauung an das Zivilstandsamt gewandt, die Beschwerdeführerin habe jedoch grosse Schwierigkeiten, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Ihr Partner habe das Migrationsamt betreffend eine Aufenthaltsbewilligung für sie und das gemeinsame Kind angefragt. Die Anfrage sei nicht beantwortet worden beziehungsweise das Migrationsamt habe ihnen mündlich mitgeteilt, dass sie noch warten müssten. Zudem teilte sie den errechneten Geburtstermin ihres zweiten Kindes mit. Gleichzeitig reichte sie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis im Original sowie eine Kindesanerkennung des Zivilstandsamts M._______ vom 13. Januar 2016 betreffend ihren Sohn B._______ durch den eritreischen Staatsangehörigen N._______ (N [...], nachstehend: N._______), dessen am (...) 2013 ausgestellten Aufenthaltsausweis (Niederlassungsbewilligung C) und zwei Fotos des Paares in Kopie zu den Akten. K. Am (...) wurde in M._______ C._______ geboren. L. Telefonische Abklärungen des Gerichts vom 22. August 2016 beim zuständigen Migrationsamt und beim SEM ergaben, dass dort bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und (...) eingereicht worden war. M. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Beantwortung von ihr im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen gestellten Fragen und Einreichung entsprechender Beweismittel angesetzt. Zudem wurde ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2017 dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Beschwerde vom 23. Juni 2015 zurückziehen wolle. N. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Poststempel) bestätigte die Beschwerdeführerin grundsätzlich ihre Ausführungen vom 28. Juli 2016. Zudem ergänzte sie, dass sie seit September 2015 offiziell mit N._______ zusammenlebe, zivilrechtlich nicht verheiratet sei, aus Äthiopien keine Ledigkeitsbescheinigung erhalte, C._______ am (...) geboren sei und diese von ihrem Partner anerkannt worden sei, welcher eine Niederlassungsbewilligung besitze. Die Anfrage ihres Mannes vom 26. Juni 2017 betreffend eine Aufenthaltsbewilligung für sie und ihre beiden Kinder sei immer noch nicht beantwortet worden. Das Migrationsamt K._______ habe gesagt, dass sich das Gesuch in Bern befinde. Deshalb wolle sie weiterhin an ihrer Beschwerde festhalten. Gleichzeitig reichte sie eine Kindesanerkennung des Zivilstandsamts M._______ vom (...) betreffend C._______ durch N._______ und ein Duplikat von dessen Aufenthaltsausweis (Niederlassungsbewilligung C) in Kopie zu den Akten. O. Telefonische Abklärungen des Gerichts vom 16. August 2017 beim zuständigen Migrationsamt ergaben, dass dort bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder eingereicht worden war. P. Am 28. Juli 2017 wurde vom SEM das Original der angeblichen Identitätskarte der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Dieses Dokument war am 22. Februar 2014 zuhanden des BFM der Post übergeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben - mit Ausnahme der beiden Kinder B._______ und C._______, welche in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen sind - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.2 und 2.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Verfolgungsvorbringen, wobei an deren Glaubhaftigkeit festgehalten wird. Insbesondere hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien während zweier Jahre als Polizeispitzel tätig gewesen sei, und wendet namentlich ein, sie habe nie unterschiedliche Angaben zu ihren Aufenthalten im I._______ und in J._______ gemacht. Sie sei im Jahr 2003 in I._______ gegangen und Ende 2007 nach J._______ weitergereist, wo sie zirka sechs Monate geblieben sei. Sie wisse deshalb nicht, weshalb bei der BzP ein zweijähriger Aufenthalt im I._______ protokolliert worden sei, umso weniger als sie damals auch Jahrzahlen angegeben habe. Neu wird diesbezüglich in der Beschwerde unter Hinweis auf zwei gleichzeitig als Beweismittel in Kopie eingereichte fremdsprachige Dokumente vorgebracht, dass (...) des Bruders versiegelt worden sei (vgl. Beschwerde S. 2-3 und erwähnte Beweismittel). 5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung verneint hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Dokumente etwas zu ändern. So gab die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, bei der BzP bezüglich des Aufenthalts im I._______ keine Jahrzahlen an, sondern brachte dort lediglich vor, dass dieser zwei Jahre gedauert habe. Auch habe sie sich nur für kurze Zeit als Spitzel für die Polizei betätigt (vgl. A4, [...]). Mithin sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, die Widersprüche zu ihren diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2014 zu erklären. Sodann bleibt der geltend gemachte Sachverhalt auch in Berücksichtigung der weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel unstimmig (vgl. Bst. E). Zwar wurde der Mitarbeiterausweis einer sudanesischen Firma am 19. Oktober 2006 ausgestellt (wobei sich der Name nicht mit dem von der Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden angegebenen deckt), woraus sich ableiten liesse, dass sie sich während mehr als zwei Jahren im I._______ aufhielt. Zudem trägt das Laissez-Passer des äthiopischen Konsulats von O._______ den 13. Juli 2008 als Ausstellungsdatum und einen Einreisestempel der äthiopischen Behörden vom 23. Juli 2008 (wobei der Name wiederum von dem von der Beschwerdeführerin angegebenen abweicht), woraus geschlossen werden könnte, dass sie tatsächlich erst am letztgenannten Datum in ihren Heimatstaat zurückgekehrt wäre. Jedoch würden die Sachverhaltsvorbringen selbst unter diesen Annahmen unstimmig beziehungsweise nicht plausibel bleiben, zumal die Beschwerdeführerin geltend machte, die Spitzeltätigkeit für die Polizei erst zirka zwei Jahre nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgenommen und in der Folge während desselben Zeitraums ausgeübt zu haben. Demnach hätte sie diese Tätigkeit in der zweiten Jahreshälfte 2012 beendet. Indessen trat sie ihre Ausreise aus Äthiopien gemäss eigenen Angaben erst am (...) November 2013 an (vgl. A4/9, [...]). Somit hätte sie sich nach der Aufgabe der Polizeiarbeit noch während rund eines Jahres, offensichtlich von den Behörden unbehelligt, in ihrem Heimatstaat aufhalten können. Zudem liess sie sich vor der Ausreise legal einen Pass ausstellen, gab diesen später dem Schlepper ab und konnte mit diesem Dokument problemlos über den (...) ausreisen (vgl. A12 [...]). Unter diesen Umständen erscheint nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Herkunft und im Zusammenhang mit nicht zur Zufriedenheit der Behörden ausgeführten Spitzeltätigkeiten von jenen in der geltend gemachten Weise unter Druck gesetzt, auf den Polizeiposten mitgenommen und bedroht worden sei. Was schliesslich die neu vorgebrachte Versiegelung des (...) des Bruders anbelangt, wurde auf Beschwerdeebene eine Kopie einer im April 2006 ausgestellten, möglicherweise auf den Namen des Bruders der Beschwerdeführerin lautenden (...)erlaubnis eingereicht. Aus dieser ist nicht ersichtlich, ob sie das erwähnte (...) betrifft und ob eine Versiegelung erfolgt ist. Dasselbe gilt für die zweite diesbezüglich eingereichte Dokumentenkopie. Selbst wenn eine Versiegelung des (...) angeordnet worden wäre, müsste diese nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen, sondern könnte aus diversen anderen Gründen vorgenommen worden sein. Jedenfalls vermöchte die Beschwerdeführerin daraus aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Bezug auf ihre Verfolgungsvorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt dazu in der Rechtsmitteleingabe erstmals vor, sie unterstütze ebenfalls in der Schweiz die Opposition, vor allem (...), und verweist auf die gleichzeitig eingereichten Fotos, welche von einer Geburtstagsfeier für P._______, (...) der erwähnten Organisation, stammen sollen. Dieser sei bei (...) in Q._______ verhaftet und an Äthiopien ausgeliefert worden und man setze sich auch für seine Freilassung ein. In ihrer Replik vom 10. April 2015 führt sie weiter aus, sie sei Sympathisantin von L._______, aber noch nicht Mitglied. Sie sei nun aufgefordert worden, eine Frauengruppe aufzubauen, und habe regelmässig Kontakt mit der Partei. Sie habe am (...) 2015 nochmals an einer von vielen Äthiopiern aus aller Welt besuchten Demonstration vor (...) in R._______ an vorderster Front teilgenommen (vgl. Bst. G). 6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen würden. Zwar stellt sich auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Beobachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach wie vor die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Asyl suchende Person aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.2). 6.3.2 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. Bst. F.a). Namentlich haben die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Bei Führern von exilpolitischen Parteien sowie Personen, die sich in exponierter Weise in solchen Parteien engagieren, besteht zwar eine Wahrscheinlichkeit, dass sie von den äthiopischen Behörden identifiziert werden und bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sein könnten. Einfache Parteimitglieder oder Sympathisanten sind nicht gefährdet. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihren erwähnten Vorbringen in ihrer Replik vom 10. April 2015 und den diesbezüglich eingereichten Fotos nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, umso weniger als es sich bei der Demonstration vom (...) 2015 in R._______ um eine exilpolitische Massenveranstaltung der weltweiten äthiopischen Diaspora gehandelt habe, wobei ihr als einfacher Teilnehmerin offensichtlich keine besondere Funktion zukam. Insgesamt lassen ihre Vorbringen und die eingereichten Fotos darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin eher als Sympathisantin denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition beziehungsweise deren nahestehenden Gruppierungen zu bezeichnen ist. Aufgrund der von ihr geltend gemachten Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten beziehungsweise Personen war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb deren Möglichkeiten liegen. 6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann, mithin auch insoweit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
7. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb dieVoraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, ihr Partner und der Vater der beiden Kinder sei anerkannter Flüchtling und verfüge über Asyl. Diesbezüglich würden sich Fragen nach dem Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG stellen. Dies war aber nicht Prozessgegenstand und der entsprechende Sachverhalt ist unklar, zumal entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden gestellt wurde. Es obliegt den Beschwerdeführenden, diesbezügliche Gesuche beim SEM zu stellen und den Sachverhalt offenzulegen.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9) beziehungsweise die Beschwerdeführerin hat, obwohl vom SEM darauf hingewiesen (vgl. Bst. F.a), entgegen ihren Ausführungen (vgl. Bstn. J und N), bisher kein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereicht (vgl. Bstn. K und O), sondern ausdrücklich an der Beschwerde festgehalten (vgl. Bst. N). Die Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 9.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Insbesondere erübrigen sich aufgrund der fallspezifischen Umstände (vgl. vorstehend E. 8) Ausführungen bezüglich des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.4.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). 9.4.2 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse ging das SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2015 davon aus, dass keine solchen vorliegen, da die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage gesund sei, über Schulbildung, Berufserfahrung und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfüge, zumal sowohl ihre beiden Brüder als auch eine Schwester noch in F._______ lebten und sie zudem eine allfällige finanzielle Unterstützung durch ihre Schwester in der Schweiz erwarten könne. 9.4.3 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). 9.4.4 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon ausgegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist, hat sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert. Der Gender Gap Report des World Economic Forum aus dem Jahr 2016 weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen in Äthiopien seit 2006 in allen gemessenen Bereichen (ökonomische Partizipation, Bildung, Gesundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die ökonomische Partizipation von Frauen verharrt allerdings auf einem vergleichsweise tiefen Niveau. Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden. Von der Diskriminierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen. Solche alleinstehenden Frauen finden ohne ein tragfähiges soziales Netz selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen. Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4). 9.4.5 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer alleinstehenden Frau - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - zu prüfen. Die Beschwerdeführerin wurde in F._______ geboren und lebte dort bis zu ihrem (...) Lebensjahr. Sie schloss die zwölfte Klasse mit der Matura ab. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie sich ab dem Jahr 2003 bis Juli 2008 im I._______, wo sie als (...) tätig war, und in J._______ aufhielt. In beiden Ländern wurde sie gemäss eigenen Angaben (auch) sexuell misshandelt. Zurück in ihrem Heimatstaat will sie im (...) ihres Bruders gearbeitet haben, welches derzeit von den Behörden versiegelt sei. Ihre Eltern seien verstorben. Zwei Brüder und eine Schwester von ihr seien noch in F._______ wohnhaft, während sich eine weitere Schwester in der Schweiz aufhalte. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung zwei Mal Mutter geworden ist. Ihre Kinder sind eineinhalb beziehungsweise zweieinhalb Jahre alt und mithin in vollem Umfang auf die mütterliche Betreuung angewiesen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sähe sie sich in der Lage einer alleinerziehenden Mutter, wobei ihr für mehrere Jahre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, falls überhaupt verfügbar, kaum zugemutet werden könnte. Zwar ist davon auszugehen, dass eines der drei Geschwister der Beschwerdeführerin in F._______ der dreiköpfigen Familie Obdach gewähren könnte, und ist auch eine finanzielle Unterstützung durch den Kindsvater und die Schwester in der Schweiz nicht auszuschliessen. Dennoch liegen in Würdigung aller Umstände nicht genügend begünstigende Faktoren vor, welche verhindern würden, dass die dreiköpfige Familie in Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 9.4.6 Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kleinkindern mit grössten Schwierigkeiten verbunden wäre. Es erachtet demgemäss den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind nicht ersichtlich. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie jedoch obsiegt. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die um die Hälfte zu ermässigenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem am 6. März 2015 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist zurückzuerstatten. 11.2 Den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen aus der Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 werden aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: