Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin suchte am 7. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 - eröffnet am 7. Januar 2013 - stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. A.b Mit Eingabe vom 25. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch beim damaligen BFM. Zum einen machte sie in der Eingabe geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten für die Organisation X._______ drohe ihr in Äthiopien eine politische Verfolgung, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Ausserdem brachte sie vor, es sei ihr nicht zumutbar nach Äthiopien zurückzukehren, weil keine Aussicht auf finanzielle oder persönliche Unterstützung durch ihre Verwandten in der Schweiz und in Äthiopien bestehe. Mit ihrem zweiten Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin neben einer Mitgliederbestätigung der Organisation X._______ und einigen Fotos von Versammlungen bzw. Demonstrationen dieser Organisation ein auf den 23. November 2013 datiertes Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden Tante R._______ zu den Akten, in welchem diese bescheinigt, die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht finanziell unterstützen zu können. A.c Am 4. Mai 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 1 AsylG ein zweites Mal zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich dieser Anhörung die Asylgründe, welche sie im ersten Asylgesuch geltend gemacht hatte (vgl. hierfür die umfangreiche Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-250/2013 vom 10. Oktober 2013), und brachte darüber hinaus vor, sie engagiere sich exilpolitisch bei der Organisation X._______ (B5, Fragen 22-25). Sie machte überdies geltend, sie könne aus verschiedenen Gründen nicht nach Äthiopien zurückkehren (B5, F43). Sie könne nicht auf familiäre Unterstützung zählen. Ohne eine solche Unterstützung und ohne finanzielle Mittel habe sie in Äthiopien keine Überlebenschance. Sie habe überdies weder in Äthiopien noch in der Schweiz eine Ausbildung abschliessen können, absolviere aber nun in der Handelsschule den Kurs Buchhaltung. Sie habe die Hoffnung, finanziell unabhängig zu sein, wenn sie diese Ausbildung abschliesse. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 - eröffnet am 8. Mai 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und wies demzufolge auch das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung (betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug) seien aufzuheben (1) und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sei anzuordnen (2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (3), zudem sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (4). Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 7. Dezember 2013 zu den Akten, in welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Migräne leide. Zeitweise träten auch Symptome einer abdominalen Migräne auf. Die Erkrankung sei behandelbar aber nicht heilbar. Die Beschwerdeführerin benötige eine regelmässige medizinische Behandlung und geeignete Medikamente, wobei eine solche Behandlung im Herkunftsland der Beschwerdeführerin "nicht gewährleistet sein dürfte". D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, bis zum 17. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Juli 2015 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich mithin auf die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auf Beschwerdeebene ficht sie zwar die Anordnung der Wegweisung an, macht aber keinerlei Gründe geltend, welche der Anordnung der Wegweisung im Wege stehen würden. Auch aus den Akten sind keine solchen Gründe ersichtlich. Namentlich fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer in der Schweiz lebenden und hier aufenthaltsberechtigten Tante nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, zumal keine besonderen Abhängigkeiten bestehen (Urteil des EGMR Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003, Grosse Kammer, 48321/99, Recueil CourEDH 2003-X, § 97; zuletzt Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 49). Ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht deshalb nicht. Die Wegweisung wurde folglich zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und die vorinstanzliche Verfügung ist insoweit zu bestätigen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat und die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung insoweit nicht angefochten hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNO-Ausschusses gegen Folter müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht allerdings keinerlei solche Risiken geltend. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Ausweisungsvollzugs festgehalten, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde junge Frau mit zehnjähriger Schulbildung und ihre beruflichen und sozialen Reintegrationsmöglichkeiten seien als positiv zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer zusammen mit Verwandten gelebt, und es sei davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Rückkehr über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrer in Äthiopien gebliebenen Tante keinen Kontakt mehr, weil diese die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen habe verheiraten wollen, sei von der Hand zu weisen, da dieses Vorbringen sich als unglaubhaft erwiesen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne und auch nicht damit rechnen müsse, nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.
E. 6.3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, sie verfüge zwar über eine zehnjährige Schulbildung, weise aber in Äthiopien keine Arbeitserfahrung auf. Sie habe lediglich in Dubai während kurzer Zeit als Hausmädchen gearbeitet. Hinzu komme, dass sie unter einer schweren Migräne mit mehrmals monatlich auftretenden Anfällen leide. Es träten auch Symptome einer abdominalen Migräne auf. Die Erkrankung erfordere eine regelmässige medizinische Behandlung, die nach dem mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. N._______ in Äthiopien nicht gewährleistet sei. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien. Sie könne im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit der Unterstützung ihrer Tante rechnen, zumal diese ihr gegenüber schlecht eingestellt sei. Zu ihrer Verwandten Z._______ habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr und sie wisse nicht, ob Z._______ noch lebe. Andere Verwandte besitze die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht. Aus dem Umstand, dass sie bis 2009 bei Verwandten gelebt habe, könne deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem könne sie auch nicht mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Tante rechnen, zumal diese dazu - wie schriftlich bestätigt - nicht in der Lage sei. Sie werde bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht imstande sein, sich eine Existenz aufzubauen, womit sie der lebensbedrohlichen Situation für alleinstehende Frauen in Äthiopien ausgeliefert würde. Ihr drohten bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Notlage und eine konkrete Gefährdung. Der Wegweisungsvollzug sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unzumutbar. Die vorinstanzliche Verfügung sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug unangemessen (Art. 49 lit. c VwVG) und unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und folglich rechtswidrig. In Anerkennung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AsylG zu verfügen.
E. 6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2012/25, E. 8.3 m.w.H.). Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Vorliegend gilt es folglich lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einem Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation als alleinstehende Frau in Äthiopien einer "konkreten Gefahr" im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre.
E. 6.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40 und 55 %. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bärgen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
E. 6.3.3.2 Selbst wenn man mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon ausgeht, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/25 von 40 bis 55 % auf 31,8 % gesunken ist (vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statistical Report on the 2014 Urban Employment Unemployment Survey, Oktober 2014, S. 231, http://www.csa.gov.et/images/general/news/urbaneusuervey_2014 , abgerufen am 26. Januar 2016), hat sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. U.S. Department of State [USDOS]: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, 25. Juni 2015, S. 29 f., http://www.state.gov/documents/organization/236570.pdf , abgerufen am 26. Januar 2016; United Nations Development Programme [UNDP]: National Human Development Report 2014 - Ethiopia, S. 23, http://hdr.undp.org/sites/default/files/nhdr2015-ethiopia-en.pdf , abgerufen am 26. Januar 2016). Der Gender Gap Report des World Economic Forum aus dem Jahr 2015 weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen in Äthiopien seit 2006 in allen gemessenen Bereichen (ökonomische Partizipation, Bildung, Gesundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die ökonomische Partizipation von Frauen verharrt allerdings auf einem vergleichsweise tiefen Niveau (World Economic Forum: The Global Gender Gap Report 2015, S. 168 f., http://www3.weforum.org/docs/GGGR2015/cover.pdf , abgerufen am 26. Januar 2016). Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden (Overseas Development Institute [ODI]: Transforming the lives of girls and young women - Case study: Ethiopia, 08.2013, S. 42, http://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/odi-assets/publications-opinion-files/8820.pdf , abgerufen am 26. Januar 2016). Von der Diskriminierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen (ODI, a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen finden ohne ein tragfähiges soziales Netzwerk selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. Atnafu/Oucho/Zeitlyn, Poverty, Youth and Rural-Urban Migration in Ethiopia, Migrating out of Poverty - Working Paper 17, Juli 2014, S. 13 f. m.w.H., http://migratingoutofpoverty.dfid.gov.uk/files/file.php?name=wp-17---atnafu-oucho-zeitlyn-2014-poverty-youth-and-rural-urban-migration-in-ethiopia.pdf&site=354 , abgerufen am 26. Januar 2016).
E. 6.3.3.3 Verschiedene Berichte weisen gleichzeitig übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. ODI, a.a.O., S. 43 f.; UNDP, a.a.O., S. 23 f.). Ausserdem weist Äthiopien - angetrieben durch staatliche Investitionen - schon seit längerer Zeit eine der höchsten Wirtschaftswachstumsraten des afrikanischen Kontinents aus (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Oktober 2014, Äthiopiens ehrgeizige Infrastrukturprojekte, http://www.nzz.ch/wirtschaft/aethiopiens-ehrgeizige-infrastrukturprojekte-1.18400566 , abgerufen am 26. Januar 2016). Dieses Wirtschaftswachstum kommt einer vergleichsweise breiten Bevölkerungsschicht zugute (The Africa Report: Ethiopia Country Profile 2015 - Successes and strains in the balance, http://www.theafricareport.com/Horn-East/ethiopia-country-profile-2015-successes-and-strains-in-the-balance.html , abgerufen am 26. Januar 2016).
E. 6.3.3.4 Unter Berücksichtigung all dieser Informationen ist die in BVGE 2011/25 etablierte Praxis zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien im Hinblick auf alleinstehende Frauen zwar zu bestätigen. Das Gericht nimmt allerdings gleichzeitig die Anstrengungen zur Verbesserung der sozioökonomischen Stellung von Frauen in Äthiopien und das anhaltende Wirtschaftswachstum in Äthiopien (vgl. Urteil des BVGer E-3137/2014 vom 29. September 2015, E. 6.3.4) zur Kenntnis und berücksichtigt die daraus resultierenden Fortschritte im Einzelfall.
E. 6.3.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/25 auf Basis der dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - eine differenzierte Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien entwickelt. In der Praxis am meisten Gewicht zugemessen wurde dem Kriterium des tragfähigen sozialen Netzes. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bestehen eines solchen Netzes mehrfach verneint, wenn die Beschwerdeführerinnen lange Zeit landesabwesend waren (Urteile des BVGer E-5207/2012 vom 19. November 2013, E. 4.4 und E-4069/2013 vom 20. August 2013, E. 5.3.3) und ein soziales Netz - sofern überhaupt möglich - erst wieder hätte aufgebaut werden müssen (Urteil des BVGer D-2098/2014 vom 21. August 2014, E. 8.4). Umgekehrt nahm es ein tragfähiges soziales Netz trotz langer Landesabwesenheit an, wenn mehrere Geschwister sowie die Mutter zumindest vermutungsweise nach wie vor in Äthiopien leben (Urteil des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.5). Aus der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen einer Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation in Äthiopien hat das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund eines neunjährigen Schulbesuchs in Addis Abeba auf das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes geschlossen (Urteil des BVGer E-3137/2014 vom 29. September 2015, E. 6.3.4). Die Kriterien der höheren Schulbildung, der Berufserfahrung und der verfügbaren finanziellen Mittel hatten in der Rechtsprechung bis jetzt für sich allein genommen kein ausschlaggebendes Gewicht und wurden in die Abwägung auch nur teilweise einbezogen.
E. 6.3.3.6 Ergänzend zu den in BVGE 2011/25 entwickelten Kriterien, hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Tendenz bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ihre "prägenden Kinder- und Jugendjahre" bis ins junge Erwachsenenalter in Äthiopien verbracht hatte (vgl. Urteile des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.5 und D-3856/2015 vom 3. September 2015, E. 6.4.3). Weiter waren in allen Fällen, in denen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint wurde, psychische und teilweise auch physische Beschwerden gegeben. Zum einen Teil wäre deren Behandlung in Äthiopien nicht sichergestellt gewesen (vgl. Urteile des BVGer E-5390/2011 vom 22. November 2011, E. 6.6, E-5207/2012 vom 19. November 2013, E. 4.3 und D-4778/2013 vom 9. Januar 2014, E. 4.3), zum anderen Teil hätten die physischen und psychischen Probleme die Arbeitssuche in Äthiopien weiter erschwert (vgl. Urteile des BVGer D-6210/2012 vom 31. Januar 2014, E. 6.3.3 sowie D-2098/2014, E. 8.4). Die medizinische Behandlungsbedürftigkeit für sich allein vermag allerdings - Ausnahmefälle vorbehalten - den Ausweisungsvollzug nicht zu verhindern. So wurde in einem Urteil der Vollzug der Wegweisung bestätigt, obwohl die Beschwerdeführerin an einem Vitamin B12-Mangel litt, welcher nach ärztlichen Angaben ohne medizinische Behandlung zu Demenz hätte führen können. Das Bundesverwaltungsgericht zog in Erwägung, dass der Vollzug unter Berücksichtigung einer medizinischen Rückkehrhilfe zumutbar sei, zumal die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges soziales Netz, eine höhere Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und deshalb ihre soziale und ökonomische Wiedereingliederung als möglich erscheine (Urteil des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.5). In einem anderen Fall wurde die Behandelbarkeit einer juvenilen Myoklonusepilepsie und psychischer Probleme in Äthiopien bejaht, weshalb die medizinischen Beschwerden dem Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht entgegenstanden (Urteil des BVGer D-4404/2014 vom 5. Februar 2015, E. 8.4.3).
E. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013 bereits festgestellt, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht. Namentlich hat es ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba mindestens zu Beginn auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, dass ihre in der Schweiz lebende Tante sie bei Bedarf finanziell unterstützen könne, dass sie eine gute Schulbildung besitze und sich in der Schweiz zusätzliche Fremdsprachen- und Computerkenntnisse angeeignet habe. Eine allfällige Rückkehrhilfe könne ihr die Reintegration in Äthiopien ebenfalls erleichtern. Mit der Bereitschaft nach Dubai beziehungsweise in die Schweiz zu reisen, habe die Beschwerdeführerin zudem ein beachtliches Mass an Selbständigkeit und eine hohe Anpassungsfähigkeit bewiesen (a.a.O., E. 4.2.3). Diese Einschätzung ist rechtskräftig. Das Gericht wird auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb nur insoweit eingehen, als eine Veränderung der Sachlage seit dem erwähnten Entscheid eine Prüfung nahelegt.
E. 6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zwar geltend, ihre Tante B._______ sei ihr gegenüber negativ eingestellt, was sie auch gegenüber ihrer in der Schweiz lebenden Tante R._______ geäussert habe. Zudem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Verwandten Z._______ und wisse nicht, ob diese noch lebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die in der Schweiz lebende Tante der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. November 2013 darauf hingewiesen hat, dass sie im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien weder die Beschwerdeführerin direkt, noch ihre Schwester B._______ (die Tante der Beschwerdeführerin) unterstützen könne. Dies deutet darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift - möglich ist, zu ihrer Tante B._______ nach Äthiopien zurückzukehren. Überdies geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer prägenden zehnjährigen Schulzeit in Addis Abeba auch ein soziales Netz ausserhalb der Verwandtschaft hat aufbauen können, auf welches sie bei der Rückkehr nach Äthiopien im Bedarfsfall zurückgreifen könnte.
E. 6.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013, E. 4.2.3, davon aus, dass die in der Schweiz lebende Tante der Beschwerdeführerin letztere bei einer Rückkehr nach Äthiopien finanziell unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin hat ihrem zweiten Asylgesuch indes ein Schreiben ihrer Tante beigelegt, nach welchem diese zu einer solchen Unterstützung nicht in der Lage wäre. Nachdem die finanzielle Situation einer wegzuweisenden Person - wie oben dargestellt - für sich allein genommen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ist, und die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ausserdem einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe stellen kann (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), fällt dies allerdings nicht ins Gewicht.
E. 6.3.4.3 Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne nicht auf Arbeitserfahrung in Äthiopien zurückgreifen, verfängt nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013, E. 4.2.3, zutreffend dargelegt hat, konnte sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz unter anderem Fremdsprachen- und Computerkompetenzen aneignen. Ausserdem hat sie an der Handelsschule nach eigenen Angaben einen Kurs "Buchhaltung" absolviert, welcher zwischenzeitlich abgeschlossen sein dürfte (B5, F43). In der Schweiz konnte sie verschiedentlich Arbeitserfahrungen sammeln. Angesichts ihres Ausbildungsstandes und der beruflichen Erfahrungen dürfte die Beschwerdeführerin in der wachsenden Wirtschaft Äthiopiens Kompetenzen besitzen, die gesucht sind.
E. 6.3.4.4 Schliesslich vermögen auch die geltend gemachten Migräneattacken der Beschwerdeführerin nichts am Gesamtbild zu ändern. Zum einen bringt die Beschwerdeführerin diese medizinischen Beschwerden im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal vor. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre medizinischen Probleme schon früher geltend gemacht hätte, wenn diese sie in ihrem Alltag stark beeinträchtigen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Schweiz verschiedene Ausbildungen absolviert hat und auch schon arbeitstätig war (vom 19. Mai 2014 bis zum 3. Oktober 2014 beim Verein T._______, davor beim Unternehmen C._______), ist auszuschliessen, dass die mit Arztzeugnis vom 7. Dezember 2013 diagnostizierte schwere Migräne den beruflichen Anschluss der Beschwerdeführerin in Äthiopien verhindern würde. Zum anderen ist nach Erkenntnissen des Gerichts in Addis Abeba die Behandlung einer schweren Migräne - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - möglich. Es existieren einige Neurologen und Kopfwehspezialisten, die eine Migräne adäquat behandeln können (Mengistu/Alemayehu, Prevalence and burden of primary headache disorders among a local community in Addis Ababa, Ethiopia, in: The Journal of Headache and Pain, 14 (1), 2013, <http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3620379/pdf/1129-2377-14-30.pdf>, abgerufen am 26. Januar 2016). So verfügt beispielsweise das St. Paul's Hospital in Addis Abeba über eine neurologische Abteilung, in welcher die Behandlung der Migräne der Beschwerdeführerin - entgegen dem ärztlichen Attest von Dr. med. N._______ vom 7. Dezember 2013 - gewährleistet ist. Die zur Behandlung von Migräne verwendeten Medikamente (namentlich Triptane) sind in Addis Abeba zwar kaum erhältlich. Allerdings kann die Beschwerdeführerin solche Medikamente im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe beanspruchen, womit zumindest für die Zeit nach ihrer Rückkehr die Versorgung mit Medikamenten sichergestellt ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.4). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts der Vollzug der Wegweisung selbst dann zumutbar wäre, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Insgesamt bestehen damit auch in dieser Hinsicht keine Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 6.3.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen im vorliegenden Fall also durchaus begünstigende Faktoren vor, welche eine berufliche Integration der Beschwerdeführer in Äthiopien als realistisch erscheinen lassen. Zunächst einmal stammt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus der Grossstadt Addis Abeba, wo die Erwerbsmöglichkeiten besser sind als in ländlichen Regionen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin wertvolle Kompetenzen aneignen können, welche ihr die Integration auf dem äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern werden. Die medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind in Äthiopien - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - behandelbar und verhindern eine berufliche Integration in keiner Weise. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3593/2015 Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin suchte am 7. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 - eröffnet am 7. Januar 2013 - stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. A.b Mit Eingabe vom 25. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch beim damaligen BFM. Zum einen machte sie in der Eingabe geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten für die Organisation X._______ drohe ihr in Äthiopien eine politische Verfolgung, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Ausserdem brachte sie vor, es sei ihr nicht zumutbar nach Äthiopien zurückzukehren, weil keine Aussicht auf finanzielle oder persönliche Unterstützung durch ihre Verwandten in der Schweiz und in Äthiopien bestehe. Mit ihrem zweiten Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin neben einer Mitgliederbestätigung der Organisation X._______ und einigen Fotos von Versammlungen bzw. Demonstrationen dieser Organisation ein auf den 23. November 2013 datiertes Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden Tante R._______ zu den Akten, in welchem diese bescheinigt, die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht finanziell unterstützen zu können. A.c Am 4. Mai 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 1 AsylG ein zweites Mal zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich dieser Anhörung die Asylgründe, welche sie im ersten Asylgesuch geltend gemacht hatte (vgl. hierfür die umfangreiche Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-250/2013 vom 10. Oktober 2013), und brachte darüber hinaus vor, sie engagiere sich exilpolitisch bei der Organisation X._______ (B5, Fragen 22-25). Sie machte überdies geltend, sie könne aus verschiedenen Gründen nicht nach Äthiopien zurückkehren (B5, F43). Sie könne nicht auf familiäre Unterstützung zählen. Ohne eine solche Unterstützung und ohne finanzielle Mittel habe sie in Äthiopien keine Überlebenschance. Sie habe überdies weder in Äthiopien noch in der Schweiz eine Ausbildung abschliessen können, absolviere aber nun in der Handelsschule den Kurs Buchhaltung. Sie habe die Hoffnung, finanziell unabhängig zu sein, wenn sie diese Ausbildung abschliesse. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 - eröffnet am 8. Mai 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und wies demzufolge auch das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung (betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug) seien aufzuheben (1) und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sei anzuordnen (2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (3), zudem sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (4). Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 7. Dezember 2013 zu den Akten, in welchem bescheinigt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Migräne leide. Zeitweise träten auch Symptome einer abdominalen Migräne auf. Die Erkrankung sei behandelbar aber nicht heilbar. Die Beschwerdeführerin benötige eine regelmässige medizinische Behandlung und geeignete Medikamente, wobei eine solche Behandlung im Herkunftsland der Beschwerdeführerin "nicht gewährleistet sein dürfte". D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, bis zum 17. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Juli 2015 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich mithin auf die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auf Beschwerdeebene ficht sie zwar die Anordnung der Wegweisung an, macht aber keinerlei Gründe geltend, welche der Anordnung der Wegweisung im Wege stehen würden. Auch aus den Akten sind keine solchen Gründe ersichtlich. Namentlich fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer in der Schweiz lebenden und hier aufenthaltsberechtigten Tante nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, zumal keine besonderen Abhängigkeiten bestehen (Urteil des EGMR Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003, Grosse Kammer, 48321/99, Recueil CourEDH 2003-X, § 97; zuletzt Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 49). Ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht deshalb nicht. Die Wegweisung wurde folglich zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und die vorinstanzliche Verfügung ist insoweit zu bestätigen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat und die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung insoweit nicht angefochten hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNO-Ausschusses gegen Folter müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht allerdings keinerlei solche Risiken geltend. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Ausweisungsvollzugs festgehalten, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde junge Frau mit zehnjähriger Schulbildung und ihre beruflichen und sozialen Reintegrationsmöglichkeiten seien als positiv zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer zusammen mit Verwandten gelebt, und es sei davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Rückkehr über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrer in Äthiopien gebliebenen Tante keinen Kontakt mehr, weil diese die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen habe verheiraten wollen, sei von der Hand zu weisen, da dieses Vorbringen sich als unglaubhaft erwiesen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne und auch nicht damit rechnen müsse, nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. 6.3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, sie verfüge zwar über eine zehnjährige Schulbildung, weise aber in Äthiopien keine Arbeitserfahrung auf. Sie habe lediglich in Dubai während kurzer Zeit als Hausmädchen gearbeitet. Hinzu komme, dass sie unter einer schweren Migräne mit mehrmals monatlich auftretenden Anfällen leide. Es träten auch Symptome einer abdominalen Migräne auf. Die Erkrankung erfordere eine regelmässige medizinische Behandlung, die nach dem mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. N._______ in Äthiopien nicht gewährleistet sei. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien. Sie könne im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit der Unterstützung ihrer Tante rechnen, zumal diese ihr gegenüber schlecht eingestellt sei. Zu ihrer Verwandten Z._______ habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr und sie wisse nicht, ob Z._______ noch lebe. Andere Verwandte besitze die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht. Aus dem Umstand, dass sie bis 2009 bei Verwandten gelebt habe, könne deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem könne sie auch nicht mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Tante rechnen, zumal diese dazu - wie schriftlich bestätigt - nicht in der Lage sei. Sie werde bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht imstande sein, sich eine Existenz aufzubauen, womit sie der lebensbedrohlichen Situation für alleinstehende Frauen in Äthiopien ausgeliefert würde. Ihr drohten bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Notlage und eine konkrete Gefährdung. Der Wegweisungsvollzug sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unzumutbar. Die vorinstanzliche Verfügung sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug unangemessen (Art. 49 lit. c VwVG) und unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und folglich rechtswidrig. In Anerkennung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AsylG zu verfügen. 6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2012/25, E. 8.3 m.w.H.). Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Vorliegend gilt es folglich lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einem Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation als alleinstehende Frau in Äthiopien einer "konkreten Gefahr" im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. 6.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40 und 55 %. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bärgen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). 6.3.3.2 Selbst wenn man mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon ausgeht, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/25 von 40 bis 55 % auf 31,8 % gesunken ist (vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statistical Report on the 2014 Urban Employment Unemployment Survey, Oktober 2014, S. 231, http://www.csa.gov.et/images/general/news/urbaneusuervey_2014 , abgerufen am 26. Januar 2016), hat sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. U.S. Department of State [USDOS]: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, 25. Juni 2015, S. 29 f., http://www.state.gov/documents/organization/236570.pdf , abgerufen am 26. Januar 2016; United Nations Development Programme [UNDP]: National Human Development Report 2014 - Ethiopia, S. 23, http://hdr.undp.org/sites/default/files/nhdr2015-ethiopia-en.pdf , abgerufen am 26. Januar 2016). Der Gender Gap Report des World Economic Forum aus dem Jahr 2015 weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen in Äthiopien seit 2006 in allen gemessenen Bereichen (ökonomische Partizipation, Bildung, Gesundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die ökonomische Partizipation von Frauen verharrt allerdings auf einem vergleichsweise tiefen Niveau (World Economic Forum: The Global Gender Gap Report 2015, S. 168 f., http://www3.weforum.org/docs/GGGR2015/cover.pdf , abgerufen am 26. Januar 2016). Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden (Overseas Development Institute [ODI]: Transforming the lives of girls and young women - Case study: Ethiopia, 08.2013, S. 42, http://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/odi-assets/publications-opinion-files/8820.pdf , abgerufen am 26. Januar 2016). Von der Diskriminierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen (ODI, a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen finden ohne ein tragfähiges soziales Netzwerk selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. Atnafu/Oucho/Zeitlyn, Poverty, Youth and Rural-Urban Migration in Ethiopia, Migrating out of Poverty - Working Paper 17, Juli 2014, S. 13 f. m.w.H., http://migratingoutofpoverty.dfid.gov.uk/files/file.php?name=wp-17---atnafu-oucho-zeitlyn-2014-poverty-youth-and-rural-urban-migration-in-ethiopia.pdf&site=354 , abgerufen am 26. Januar 2016). 6.3.3.3 Verschiedene Berichte weisen gleichzeitig übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. ODI, a.a.O., S. 43 f.; UNDP, a.a.O., S. 23 f.). Ausserdem weist Äthiopien - angetrieben durch staatliche Investitionen - schon seit längerer Zeit eine der höchsten Wirtschaftswachstumsraten des afrikanischen Kontinents aus (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Oktober 2014, Äthiopiens ehrgeizige Infrastrukturprojekte, http://www.nzz.ch/wirtschaft/aethiopiens-ehrgeizige-infrastrukturprojekte-1.18400566 , abgerufen am 26. Januar 2016). Dieses Wirtschaftswachstum kommt einer vergleichsweise breiten Bevölkerungsschicht zugute (The Africa Report: Ethiopia Country Profile 2015 - Successes and strains in the balance, http://www.theafricareport.com/Horn-East/ethiopia-country-profile-2015-successes-and-strains-in-the-balance.html , abgerufen am 26. Januar 2016). 6.3.3.4 Unter Berücksichtigung all dieser Informationen ist die in BVGE 2011/25 etablierte Praxis zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien im Hinblick auf alleinstehende Frauen zwar zu bestätigen. Das Gericht nimmt allerdings gleichzeitig die Anstrengungen zur Verbesserung der sozioökonomischen Stellung von Frauen in Äthiopien und das anhaltende Wirtschaftswachstum in Äthiopien (vgl. Urteil des BVGer E-3137/2014 vom 29. September 2015, E. 6.3.4) zur Kenntnis und berücksichtigt die daraus resultierenden Fortschritte im Einzelfall. 6.3.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/25 auf Basis der dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - eine differenzierte Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien entwickelt. In der Praxis am meisten Gewicht zugemessen wurde dem Kriterium des tragfähigen sozialen Netzes. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bestehen eines solchen Netzes mehrfach verneint, wenn die Beschwerdeführerinnen lange Zeit landesabwesend waren (Urteile des BVGer E-5207/2012 vom 19. November 2013, E. 4.4 und E-4069/2013 vom 20. August 2013, E. 5.3.3) und ein soziales Netz - sofern überhaupt möglich - erst wieder hätte aufgebaut werden müssen (Urteil des BVGer D-2098/2014 vom 21. August 2014, E. 8.4). Umgekehrt nahm es ein tragfähiges soziales Netz trotz langer Landesabwesenheit an, wenn mehrere Geschwister sowie die Mutter zumindest vermutungsweise nach wie vor in Äthiopien leben (Urteil des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.5). Aus der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen einer Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation in Äthiopien hat das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund eines neunjährigen Schulbesuchs in Addis Abeba auf das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes geschlossen (Urteil des BVGer E-3137/2014 vom 29. September 2015, E. 6.3.4). Die Kriterien der höheren Schulbildung, der Berufserfahrung und der verfügbaren finanziellen Mittel hatten in der Rechtsprechung bis jetzt für sich allein genommen kein ausschlaggebendes Gewicht und wurden in die Abwägung auch nur teilweise einbezogen. 6.3.3.6 Ergänzend zu den in BVGE 2011/25 entwickelten Kriterien, hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Tendenz bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ihre "prägenden Kinder- und Jugendjahre" bis ins junge Erwachsenenalter in Äthiopien verbracht hatte (vgl. Urteile des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.5 und D-3856/2015 vom 3. September 2015, E. 6.4.3). Weiter waren in allen Fällen, in denen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint wurde, psychische und teilweise auch physische Beschwerden gegeben. Zum einen Teil wäre deren Behandlung in Äthiopien nicht sichergestellt gewesen (vgl. Urteile des BVGer E-5390/2011 vom 22. November 2011, E. 6.6, E-5207/2012 vom 19. November 2013, E. 4.3 und D-4778/2013 vom 9. Januar 2014, E. 4.3), zum anderen Teil hätten die physischen und psychischen Probleme die Arbeitssuche in Äthiopien weiter erschwert (vgl. Urteile des BVGer D-6210/2012 vom 31. Januar 2014, E. 6.3.3 sowie D-2098/2014, E. 8.4). Die medizinische Behandlungsbedürftigkeit für sich allein vermag allerdings - Ausnahmefälle vorbehalten - den Ausweisungsvollzug nicht zu verhindern. So wurde in einem Urteil der Vollzug der Wegweisung bestätigt, obwohl die Beschwerdeführerin an einem Vitamin B12-Mangel litt, welcher nach ärztlichen Angaben ohne medizinische Behandlung zu Demenz hätte führen können. Das Bundesverwaltungsgericht zog in Erwägung, dass der Vollzug unter Berücksichtigung einer medizinischen Rückkehrhilfe zumutbar sei, zumal die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges soziales Netz, eine höhere Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und deshalb ihre soziale und ökonomische Wiedereingliederung als möglich erscheine (Urteil des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.5). In einem anderen Fall wurde die Behandelbarkeit einer juvenilen Myoklonusepilepsie und psychischer Probleme in Äthiopien bejaht, weshalb die medizinischen Beschwerden dem Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht entgegenstanden (Urteil des BVGer D-4404/2014 vom 5. Februar 2015, E. 8.4.3). 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013 bereits festgestellt, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht. Namentlich hat es ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba mindestens zu Beginn auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, dass ihre in der Schweiz lebende Tante sie bei Bedarf finanziell unterstützen könne, dass sie eine gute Schulbildung besitze und sich in der Schweiz zusätzliche Fremdsprachen- und Computerkenntnisse angeeignet habe. Eine allfällige Rückkehrhilfe könne ihr die Reintegration in Äthiopien ebenfalls erleichtern. Mit der Bereitschaft nach Dubai beziehungsweise in die Schweiz zu reisen, habe die Beschwerdeführerin zudem ein beachtliches Mass an Selbständigkeit und eine hohe Anpassungsfähigkeit bewiesen (a.a.O., E. 4.2.3). Diese Einschätzung ist rechtskräftig. Das Gericht wird auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb nur insoweit eingehen, als eine Veränderung der Sachlage seit dem erwähnten Entscheid eine Prüfung nahelegt. 6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zwar geltend, ihre Tante B._______ sei ihr gegenüber negativ eingestellt, was sie auch gegenüber ihrer in der Schweiz lebenden Tante R._______ geäussert habe. Zudem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Verwandten Z._______ und wisse nicht, ob diese noch lebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die in der Schweiz lebende Tante der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. November 2013 darauf hingewiesen hat, dass sie im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien weder die Beschwerdeführerin direkt, noch ihre Schwester B._______ (die Tante der Beschwerdeführerin) unterstützen könne. Dies deutet darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift - möglich ist, zu ihrer Tante B._______ nach Äthiopien zurückzukehren. Überdies geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer prägenden zehnjährigen Schulzeit in Addis Abeba auch ein soziales Netz ausserhalb der Verwandtschaft hat aufbauen können, auf welches sie bei der Rückkehr nach Äthiopien im Bedarfsfall zurückgreifen könnte. 6.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013, E. 4.2.3, davon aus, dass die in der Schweiz lebende Tante der Beschwerdeführerin letztere bei einer Rückkehr nach Äthiopien finanziell unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin hat ihrem zweiten Asylgesuch indes ein Schreiben ihrer Tante beigelegt, nach welchem diese zu einer solchen Unterstützung nicht in der Lage wäre. Nachdem die finanzielle Situation einer wegzuweisenden Person - wie oben dargestellt - für sich allein genommen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ist, und die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ausserdem einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe stellen kann (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), fällt dies allerdings nicht ins Gewicht. 6.3.4.3 Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne nicht auf Arbeitserfahrung in Äthiopien zurückgreifen, verfängt nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-250/2013 vom 10. Oktober 2013, E. 4.2.3, zutreffend dargelegt hat, konnte sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz unter anderem Fremdsprachen- und Computerkompetenzen aneignen. Ausserdem hat sie an der Handelsschule nach eigenen Angaben einen Kurs "Buchhaltung" absolviert, welcher zwischenzeitlich abgeschlossen sein dürfte (B5, F43). In der Schweiz konnte sie verschiedentlich Arbeitserfahrungen sammeln. Angesichts ihres Ausbildungsstandes und der beruflichen Erfahrungen dürfte die Beschwerdeführerin in der wachsenden Wirtschaft Äthiopiens Kompetenzen besitzen, die gesucht sind. 6.3.4.4 Schliesslich vermögen auch die geltend gemachten Migräneattacken der Beschwerdeführerin nichts am Gesamtbild zu ändern. Zum einen bringt die Beschwerdeführerin diese medizinischen Beschwerden im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal vor. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre medizinischen Probleme schon früher geltend gemacht hätte, wenn diese sie in ihrem Alltag stark beeinträchtigen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Schweiz verschiedene Ausbildungen absolviert hat und auch schon arbeitstätig war (vom 19. Mai 2014 bis zum 3. Oktober 2014 beim Verein T._______, davor beim Unternehmen C._______), ist auszuschliessen, dass die mit Arztzeugnis vom 7. Dezember 2013 diagnostizierte schwere Migräne den beruflichen Anschluss der Beschwerdeführerin in Äthiopien verhindern würde. Zum anderen ist nach Erkenntnissen des Gerichts in Addis Abeba die Behandlung einer schweren Migräne - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - möglich. Es existieren einige Neurologen und Kopfwehspezialisten, die eine Migräne adäquat behandeln können (Mengistu/Alemayehu, Prevalence and burden of primary headache disorders among a local community in Addis Ababa, Ethiopia, in: The Journal of Headache and Pain, 14 (1), 2013, , abgerufen am 26. Januar 2016). So verfügt beispielsweise das St. Paul's Hospital in Addis Abeba über eine neurologische Abteilung, in welcher die Behandlung der Migräne der Beschwerdeführerin - entgegen dem ärztlichen Attest von Dr. med. N._______ vom 7. Dezember 2013 - gewährleistet ist. Die zur Behandlung von Migräne verwendeten Medikamente (namentlich Triptane) sind in Addis Abeba zwar kaum erhältlich. Allerdings kann die Beschwerdeführerin solche Medikamente im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe beanspruchen, womit zumindest für die Zeit nach ihrer Rückkehr die Versorgung mit Medikamenten sichergestellt ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer E-4072/2013 vom 11. November 2013, E. 5.4.4). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts der Vollzug der Wegweisung selbst dann zumutbar wäre, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Insgesamt bestehen damit auch in dieser Hinsicht keine Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 6.3.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen im vorliegenden Fall also durchaus begünstigende Faktoren vor, welche eine berufliche Integration der Beschwerdeführer in Äthiopien als realistisch erscheinen lassen. Zunächst einmal stammt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus der Grossstadt Addis Abeba, wo die Erwerbsmöglichkeiten besser sind als in ländlichen Regionen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin wertvolle Kompetenzen aneignen können, welche ihr die Integration auf dem äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern werden. Die medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind in Äthiopien - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - behandelbar und verhindern eine berufliche Integration in keiner Weise. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: