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D-4778/2013

D-4778/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie und lebte zuletzt in Addis Abeba in Äthiopien. Gemäss eigenen Angaben verliess er Äthiopien am 10. Oktober 2011 in Richtung Italien. Am 26. Ok­tober 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylge­such. Am 3. November 2011 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 12. November 2012 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Addis Abeba geboren und ursprünglich äthiopischer Staatsbürger gewesen. Nach der Unabhängigkeit Eritreas habe er sich für die eritreische Staatsangehörigkeit entschieden. Er habe - mit Ausnahme einiger Jahre in Ruanda, Uganda und Burundi, wo er für die Vereinten Nationen gearbeitet habe - in Addis Abeba gelebt, bis er im Jahr 1998/1999 (gemäss äthiopischem Kalender 1991) nach Eritrea deportiert worden sei. Nach vier Jahren, im Jahr 2002/2003 (nach äthiopischem Kalender 1995; Angabe bei der Erstbefragung), beziehungsweise nach acht Jahren, im Jahr 2006/2007 (nach äthiopischem Kalender 1999; Angabe bei der Zweitbefragung), sei er wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Sein Aufenthalt in Äthiopien sei illegal gewesen, und er habe damit rechnen müssen, durch die äthiopischen Behörden in ein Flüchtlingslager geschickt zu werden. Die Lebensumstände in diesen Lagern seien schwierig, und dies sei schliesslich der Grund für seine Ausreise aus Äthiopien gewesen. Auch in Eritrea könne er sich nicht aufhalten, weil er in jenem Staat nicht arbeiten könne und fürchten müsse, in den Militärdienst geschickt zu werden. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 (eröffnet am 25. Juli 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Weiter stellte das Bundesamt fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer, wiewohl eritreischer Staatsangehöriger, nach Äthiopien zurückkehren könne. D. Mit Eingabe an das BFM vom 29. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben gleichen Datums. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. August 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung betreffend, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der ständigen Vertretung Äthiopiens bei den Vereinten Nationen in Genf - wonach er nicht im Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit sei - sowie fünf ärztliche Zeugnisse ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den weiteren Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. September 2013 wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Frage beschränkt sei, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. September 2013 gutgeheissen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. November 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. K. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 14. November und vom 3. De­zember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer insgesamt drei weitere ärztliche Zeugnisse. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2.2 Wie mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 festgestellt wurde, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).

E. 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesbezüglich wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ärztliche Zeugnisse folgender medizinischer Einrichtungen eingereicht: Universitätsklinik für Augenheilkunde am Inselspital Bern, vom 27. Februar 2013; Universitätsklinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin am Inselspital Bern, vom 15. April 2013; Universitätsklinik und Poliklinik für Thoraxchirurgie am Inselspital Bern, vom 4. Juni 2013; Spital-Netz Bern, Abteilung für Gastroenterologie, vom 8. August 2013; dies., vom 8. November 2013; dies., vom 20. November 2013. Der letztgenannte medizinische Bericht der Abteilung für Gastroenterologie beim Spital-Netz Bern vom 20. November 2013 fasst die hauptsächlichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgendermassen zusammen: Der Beschwerdeführer befinde sich seit Januar 2012 wegen einer Ösophagusstenose (Verengung der Speiseröhre) in Behandlung, welche von einer Kompression durch einen Tumor im Mediastinum (Geweberaum der Brusthöhle) bedingt werde. Die Ursache dieser Raumforderung beziehungsweise die Art des Tumors sei noch immer unklar. Mehrfache Versuche, endoskopisch zu einer Gewebeprobe zu gelangen, seien misslungen, und die operative Gewinnung einer Gewebeprobe sei seitens der Chirurgie wegen des hohen Operationsrisikos abgelehnt worden. Aufgrund des computertomographischen Befundes werde als Ursache des Tumors eine mediastinale Tuberkulose vermutet. Im Übrigen leide der Beschwerdeführer an einer Erkrankung der Augen (akute Panuveitis [Gefässentzündung der Augen]), Diabetes Mellitus und einer benignen pulmonalen Raumforderung (gutartige Gewebevergrösserung in der Lunge). Bereits im Jahr 1980 sei in Äthiopien eine Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) durchgeführt worden. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der zahlreichen durchgeführten Behandlungen verbessert, könne allerdings noch nicht als stabil bezeichnet werden. Das Grundproblem der mediastinalen Raumforderung sei ungelöst. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner vielen chronischen Erkrankungen, die nicht geheilt werden könnten, auf eine langfristige medizinische Versorgung auf hohem Niveau angewiesen. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Ösophagusstenose sei ohne entsprechende Behandlung lebensgefährlich. Aufgrund der chronischen Leiden sei von erneuten Komplikationen auszugehen, die ein rasches Einschreiten mit dem nötigen Fachwissen und den erforderlichen technischen Voraussetzungen notwendig machen würden.

E. 4.3 Aus den soeben erwähnten ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ohne gesicherten Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung lebensbedrohlich sind. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Situation befindet, die im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in einen seiner Herkunftsstaaten - seinen Heimatstaat Eritrea oder Äthiopien, den Staat, in dem er zuletzt lebte - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte. Ungeachtet der Frage, ob die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea oder Äthiopien in sonstiger Hinsicht gegeben wäre, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem dieser beiden Staaten die gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen erforderliche langfristige medizinische Unterstützung erlangen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen selbst mit den in der Schweiz verfügbaren medizinischen Möglichkeiten die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, verursacht durch einen Tumor im Geweberaum der Brusthöhle, nicht eindeutig diagnostizierbar sind und offenbar eine entsprechende spezialisierte Beobachtung erfordern. Selbst unter der Annahme der Möglichkeit eines problemlosen legalen Aufenthalts (was durch den Beschwerdeführer allerdings in Bezug auf beide Staaten bestritten wird) und der zumindest theoretischen Verfügbarkeit der entsprechenden medizinischen Methoden in gewissen spezialisierten (privaten) Kliniken (was jedoch nicht ohne weiteres gesichert erscheint) ist nicht anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer in einem der beiden Staaten der konstante und langfristige Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung gewährleistet wäre.

E. 4.4 Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea oder nach Äthiopien aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme als unzumutbar zu erachten ist.

E. 5 Nach den angestellten Erwägungen ist die (auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte) Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'527.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 527.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4778/2013 Urteil vom 9. Januar 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch Livia Kunz, MLaw, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, [...] , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie und lebte zuletzt in Addis Abeba in Äthiopien. Gemäss eigenen Angaben verliess er Äthiopien am 10. Oktober 2011 in Richtung Italien. Am 26. Ok­tober 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylge­such. Am 3. November 2011 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 12. November 2012 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Addis Abeba geboren und ursprünglich äthiopischer Staatsbürger gewesen. Nach der Unabhängigkeit Eritreas habe er sich für die eritreische Staatsangehörigkeit entschieden. Er habe - mit Ausnahme einiger Jahre in Ruanda, Uganda und Burundi, wo er für die Vereinten Nationen gearbeitet habe - in Addis Abeba gelebt, bis er im Jahr 1998/1999 (gemäss äthiopischem Kalender 1991) nach Eritrea deportiert worden sei. Nach vier Jahren, im Jahr 2002/2003 (nach äthiopischem Kalender 1995; Angabe bei der Erstbefragung), beziehungsweise nach acht Jahren, im Jahr 2006/2007 (nach äthiopischem Kalender 1999; Angabe bei der Zweitbefragung), sei er wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Sein Aufenthalt in Äthiopien sei illegal gewesen, und er habe damit rechnen müssen, durch die äthiopischen Behörden in ein Flüchtlingslager geschickt zu werden. Die Lebensumstände in diesen Lagern seien schwierig, und dies sei schliesslich der Grund für seine Ausreise aus Äthiopien gewesen. Auch in Eritrea könne er sich nicht aufhalten, weil er in jenem Staat nicht arbeiten könne und fürchten müsse, in den Militärdienst geschickt zu werden. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 (eröffnet am 25. Juli 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Weiter stellte das Bundesamt fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer, wiewohl eritreischer Staatsangehöriger, nach Äthiopien zurückkehren könne. D. Mit Eingabe an das BFM vom 29. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben gleichen Datums. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. August 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung betreffend, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der ständigen Vertretung Äthiopiens bei den Vereinten Nationen in Genf - wonach er nicht im Besitz der äthiopischen Staatsangehörigkeit sei - sowie fünf ärztliche Zeugnisse ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den weiteren Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. September 2013 wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Frage beschränkt sei, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. September 2013 gutgeheissen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. November 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. K. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 14. November und vom 3. De­zember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer insgesamt drei weitere ärztliche Zeugnisse. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2 Wie mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 festgestellt wurde, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesbezüglich wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ärztliche Zeugnisse folgender medizinischer Einrichtungen eingereicht: Universitätsklinik für Augenheilkunde am Inselspital Bern, vom 27. Februar 2013; Universitätsklinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin am Inselspital Bern, vom 15. April 2013; Universitätsklinik und Poliklinik für Thoraxchirurgie am Inselspital Bern, vom 4. Juni 2013; Spital-Netz Bern, Abteilung für Gastroenterologie, vom 8. August 2013; dies., vom 8. November 2013; dies., vom 20. November 2013. Der letztgenannte medizinische Bericht der Abteilung für Gastroenterologie beim Spital-Netz Bern vom 20. November 2013 fasst die hauptsächlichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgendermassen zusammen: Der Beschwerdeführer befinde sich seit Januar 2012 wegen einer Ösophagusstenose (Verengung der Speiseröhre) in Behandlung, welche von einer Kompression durch einen Tumor im Mediastinum (Geweberaum der Brusthöhle) bedingt werde. Die Ursache dieser Raumforderung beziehungsweise die Art des Tumors sei noch immer unklar. Mehrfache Versuche, endoskopisch zu einer Gewebeprobe zu gelangen, seien misslungen, und die operative Gewinnung einer Gewebeprobe sei seitens der Chirurgie wegen des hohen Operationsrisikos abgelehnt worden. Aufgrund des computertomographischen Befundes werde als Ursache des Tumors eine mediastinale Tuberkulose vermutet. Im Übrigen leide der Beschwerdeführer an einer Erkrankung der Augen (akute Panuveitis [Gefässentzündung der Augen]), Diabetes Mellitus und einer benignen pulmonalen Raumforderung (gutartige Gewebevergrösserung in der Lunge). Bereits im Jahr 1980 sei in Äthiopien eine Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) durchgeführt worden. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der zahlreichen durchgeführten Behandlungen verbessert, könne allerdings noch nicht als stabil bezeichnet werden. Das Grundproblem der mediastinalen Raumforderung sei ungelöst. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner vielen chronischen Erkrankungen, die nicht geheilt werden könnten, auf eine langfristige medizinische Versorgung auf hohem Niveau angewiesen. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Ösophagusstenose sei ohne entsprechende Behandlung lebensgefährlich. Aufgrund der chronischen Leiden sei von erneuten Komplikationen auszugehen, die ein rasches Einschreiten mit dem nötigen Fachwissen und den erforderlichen technischen Voraussetzungen notwendig machen würden. 4.3 Aus den soeben erwähnten ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ohne gesicherten Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung lebensbedrohlich sind. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen Situation befindet, die im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in einen seiner Herkunftsstaaten - seinen Heimatstaat Eritrea oder Äthiopien, den Staat, in dem er zuletzt lebte - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte. Ungeachtet der Frage, ob die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea oder Äthiopien in sonstiger Hinsicht gegeben wäre, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem dieser beiden Staaten die gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen erforderliche langfristige medizinische Unterstützung erlangen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen selbst mit den in der Schweiz verfügbaren medizinischen Möglichkeiten die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, verursacht durch einen Tumor im Geweberaum der Brusthöhle, nicht eindeutig diagnostizierbar sind und offenbar eine entsprechende spezialisierte Beobachtung erfordern. Selbst unter der Annahme der Möglichkeit eines problemlosen legalen Aufenthalts (was durch den Beschwerdeführer allerdings in Bezug auf beide Staaten bestritten wird) und der zumindest theoretischen Verfügbarkeit der entsprechenden medizinischen Methoden in gewissen spezialisierten (privaten) Kliniken (was jedoch nicht ohne weiteres gesichert erscheint) ist nicht anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer in einem der beiden Staaten der konstante und langfristige Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung gewährleistet wäre. 4.4 Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea oder nach Äthiopien aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme als unzumutbar zu erachten ist.

5. Nach den angestellten Erwägungen ist die (auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte) Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'527.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 527.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: