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E-2591/2016

E-2591/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Aussagen zufolge (...) oder (...) im Alter von (...)zehn oder (...)zehn Jahren und gelangte nach einem (...)jährigen Aufenthalt in Syrien am 30. März 2015 als (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A3/15) und am 18. September 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten A12/25). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei äthiopische Staatsangehörige und in B._______ (Äthiopien) geboren. Ihr Vater sei bereits früh verstorben. Sie habe bis zu ihrem siebten Lebensjahr bei ihrer Mutter gelebt. Da es ihrer Mutter gesundheitlich und finanziell schlecht gegangen sei, habe sie sie einem Verwandten ihres Vaters übergeben in der Hoffnung, er schicke sie dann in die Schule. Das sei aber nicht geschehen, sie habe keine Bildung genossen, sei bei diesem Verwandten während ungefähr (...) Jahren geblieben und habe Tiere hüten müssen. Von Anfang an hätten er und auch seine Kinder sie geschlagen. Eines Tages habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Um zu vermeiden, dass seine Familie oder ihre Mutter dies erfahre, habe der Verwandte für sie einen Pass sowie ein Visum besorgt und sie mit Hilfe eines Schleppers nach Syrien verbracht, wo sie in C._______ während weiteren (...) Jahren bei einer gewissen D._______ den Haushalt erledigt habe. Sie habe auch dort die Schule nicht besuchen und das Haus nicht verlassen können; vielmehr habe sie hart im Haushalt arbeiten müssen, wenn D._______ das Haus verlassen habe, habe sie sie eingesperrt. Als das Haus im Krieg bombardiert worden sei, habe sie Syrien zusammen mit D._______ und weiteren Personen verlassen, und sie seien über Libanon und die Türkei gereist. Nach der Ankunft in der Schweiz habe D._______ sie alleine in einer (...)-Verkaufsstelle in E._______ zurückgelassen. B. Mit am 31. März 2016 eröffneter Verfügung vom 29. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 30. März 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischen Wiederaufflackerns des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 27. April 2016 reichte Frau F._______ beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin zu den Akten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Erteilung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr eine Nachfrist zwecks Einreichens eines psychiatrischen Berichts zu gewähren, und es seien ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Verfahrenskosten zu erlassen. Als Beilagen liess sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 28. April 2016 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 9. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Überweisungsschreiben von Dr. med. G._______ vom 3. Mai 2016 ein und teilte mit, seine Mandantin erhalte eine psychiatrische Behandlung, ein entsprechender Bericht werde bis spätestens am 22. Juni 2016 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens fest. Gleichzeitig forderte sie sie auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht und bis am 27. Mai 2016 entweder die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Frau F._______ liess sie aus Gründen der Verfahrenstransparenz eine Kopie dieser Verfügung zur Kenntnis bringen, unter Hinweis darauf, dass ihre Eingabe 27. April 2016 als Unterstützungsschreiben zu den Akten genommen und das Bundesverwaltungsgericht in Zukunft nur noch über den bevollmächtigten Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführerin kommunizieren werde. G. G.a Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gleichen Datums und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 26. April 2016 einreichen. G.b Am 23. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter nach erfolgter Fristverlängerung ein ärztliches Zeugnis des Ärztezentrums H._______ vom 17. Juni 2016 ein und hielt unter Verweis darauf zusammenfassend fest, seine Mandantin sei wegen des Erleidens (sexueller) Gewalt psychisch schwer erkrankt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien verwiesen werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis am 7. September 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2016 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin über (...) Jahre lang in Syrien als (...) gearbeitet habe und fliessend Arabisch sowie Amharisch spreche. Diese langjährige Arbeitserfahrung werde ihr bei der Arbeitssuche und der wirtschaftlichen Reintegration in Äthiopien von Nutzen sein. Ihre Arbeitstätigkeit in einem für sie fremden Drittstaat deute darauf hin, dass sie nicht als unbeholfene Person mit tiefem Bildungsniveau eingestuft werden könne. Aufgrund ihrer Aussagen sei zu schliessen, dass der Kontakt zu ihrem angeblichen Vergewaltiger I._______ während ihres ganzen Syrienaufenthaltes bestanden habe. Sie zeigten auch auf, dass sie durchaus Kontakt zu ihrer in Äthiopien verbliebenen Mutter habe und somit auch wissen müsse, wo sich diese aufhalte und was aus ihr geworden sei. Der Bericht des Ärztezentrums H._______ vom 17. Juni 2016 halte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin zwei Brüder und eine ältere Schwester habe. Damit erhärte sich der Verdacht, dass sie ihre wahren Familienverhältnisse vor Ort zu verschleiern versuche. Zum Hinweis auf Menschenhandel sei anzumerken, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Vorfällen im Heimatland als unglaubhaft eingestuft habe, womit sich eine entsprechende Prüfung erübrige. Menschenhandel könne auch in Syrien ausgeschlossen werden, weil sie ausgesagt habe, ihre Arbeitgeberin sei eine nette Person gewesen und sie habe das Haus nicht verlassen können. Es sei alles friedlich gewesen, als sie bei ihr gearbeitet habe. Die Arbeitgeberin habe sie respektiert und sie hätten sich nicht gestritten. Es sei deshalb für sie nicht nachvollziehbar, weshalb sie von ihrer Arbeitgeberin in der Schweiz alleine gelassen worden sei. Sie habe in Syrien 180 Dollar verdient. Diese Aussagen stellten Indizien dafür dar, dass kein Menschenhandel stattgefunden habe. Selbst wenn ein Menschenhandel in Syrien stattgefunden hätte, wäre ein solches Ereignis als "Verfolgung in einem Drittstaat" zu qualifizieren und nicht asylrelevant. Dem Arztbericht könne des Weiteren entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme des Medikamentes "(...)", das ihr aufgrund der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung verordnet worden sei, in der Hoffnung auf einen positiven Asylentscheid verweigere. Die Angst vor der Zukunft interagiere mit den therapeutischen Bemühungen, die deshalb zu keinem Erfolg führen würden. Ambulante Gespräche oder ein stationärer Aufenthalt stellten aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ein Ausschlusskriterium dar. Folglich sei zu schliessen, dass die Behandlung in der Schweiz nicht lebensnotwendig sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass immer mehr Spitäler in Äthiopien psychiatrische Behandlungen anbieten würden und auch Antidepressiva erhältlich seien. Patienten aus dem ganzen Land würden in das Im Ammanuel-Spital in Addis Abeba zur Behandlung geschickt. Bei mittellosen Patienten komme der Staat gegen Vorlage einer Armutsurkunde für die Kosten auf. Es müsse nicht vorausgesetzt werden, dass die Behandlung dem schweizerischen Standard entspreche. Somit wäre bei Bedarf auch in Äthiopien eine angemessene Behandlungsmöglichkeit gewährleistet. Dem Vollzug stünden somit keine Hindernisse entgegen. J. In der Replik vom 22. September 2016 hielt der Rechtsvertreter an den gestellten Rechtsbegehren fest und führte aus, betreffend Einschätzung des Bildungsniveaus seiner Mandantin werde vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten. Besonders zu beachten sei ihre ländliche Herkunft. Zu ihrem familiären Netz in Äthiopien sei festzuhalten, dass der Kontakt zu ihrer Mutter vor der Einreise in die Schweiz unterbrochen worden sei. Bei den im Arztbericht erwähnten Geschwistern handle es sich tatsächlich um Halbgeschwister väterlicherseits, zu denen die Beschwerdeführerin jedoch keinen Kontakt unterhalte. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten liege ein Missverständnis zwischen ihr und der Therapeutin vor. Der Bericht habe auf der Grundlage lediglich eines Gesprächs stattgefunden, wo die Frage zu den Familienangehörigen eine absolut untergeordnete Rolle gespielt habe. Der Widerspruch zu ihrer Aussage bei der Anhörung, wonach sie nicht wisse, ob sie Geschwister habe, dürfe nicht gegen sie ausgelegt werden, weil sie nicht nach Halbgeschwistern, sondern nach Geschwistern gefragt worden sei. Die Unterstellung, dass sie ihre tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern versuche, erscheine widersprüchlich, zumal sie detailliert Auskunft über ihre Tante mütterlicherseits und deren Aufenthaltsort in Äthiopien gegeben habe. Wer seine familiären Verhältnisse verschleiern wolle, mache keine solchen Angaben und gehe nicht das Risiko ein, solche Angaben gegenüber den Asylbehörden zu machen. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden, wenn ihr die Gesprächstherapie und ein allfälliger stationärer Aufenthalt aus finanziellen Gründen verwehrt würden. Dies sei ein strukturelles Problem. Zudem würden Trauma-Therapien erst dann initiiert, wenn der Aufenthalt geregelt sei. Dies werde im Bericht auch so festgehalten. Die Formulierungen im Bericht unter "Beurteilung und Prozedere" seien missverständlich respektive könnten so interpretiert werden, dass wegen der Beschwerdeführerin keine Traumatherapie eingeleitet werden könne.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird damit begründet, von der Vorinstanz sei unbeachtet geblieben, dass aufgrund verschiedener Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt - losgelöst von der Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte - richtig und vollständig festgestellt hat. In der Vernehmlassung wurde begründet, weshalb den Aussagen der Beschwerdeführerin aus Sicht des SEM keine Hinweise auf Menschenhandel entnommen werden könnten. Die Rüge der unvollständigen respektive unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes erweist sich somit als unbegründet, respektive wäre ein allfälliger Mangel mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung als geheilt zu erachten. Der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen. In materieller Hinsicht richtet sich die vorliegende Beschwerde entsprechend dem Eventualbegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 29. März 2016 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, ist den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde insofern beizupflichten, als aufgrund verschiedener Aussagen Menschenhandel nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Vorab ist festzustellen, dass das SEM den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Syrien nicht bestreitet. Diesbezüglich sagte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung unter anderem aus, sie sei von einem Schlepper mit 40 ihr unbekannten Frauen nach Syrien gebracht worden, wo sie und die anderen Frauen von vier Männern in eine Wohnung gebracht und am Tag darauf von ihrer zukünftigen Arbeitgeberin abgeholt worden sei (A12/18 F204 ff.). Ihren Pass und alle ihre anderen Dokumente habe sie dem Schlepper abgeben müssen; dieser habe den Pass ihrer Arbeitgeberin gegeben (A12/3 F11 ff.). Sie habe das Haus, wo sie während (...) Jahren (...) gearbeitet habe, nur selten und nie ohne Begleitung verlassen dürfen. Sie habe sich auf der Strasse nicht frei bewegen können, weil sie keinen Ausweis gehabt habe (A12/21 F236 ff.). Eine Prüfung des Gefährdungsrisikos der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Äthiopien allenfalls Opfer von Menschenhandel zu werden, hätte aufgrund des rein gemeinrechtlichen Charakters einer solchen Straftat im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AuG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) zu erfolgen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien aber als unzumutbar, weshalb aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Die Vor-instanz ist indessen angesichts gewisser Anhaltspunkte für das Vorliegen von Menschenhandel gehalten, die zuständige Fachstelle entsprechend zu informieren.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Die allgemeine Lage ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).

E. 6.2.2 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea. Hinzu kommt, dass die äthiopische Regierung kürzlich in einer aufsehenerregenden Ankündigung festgehalten hat, das Waffenstillstandsabkommen von 2000 bedingungslos akzeptieren und umzusetzen zu wollen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 5. Juni 2018: "Äthiopien akzeptiert Friedensabkommen mit Langzeit-Rivale Eritrea"). In der Folge fanden vor wenigen Tagen erste technische Gespräche im Hinblick auf eine Normalisierung des Verhältnisses der beiden Staaten statt (vgl. NZZ, 27. Juni 2018: "Friedensgespräche zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea"). Am 9. Juli 2018 unterzeichneten Äthiopiens Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afewerki in Asmara einen Friedens- und Freundschaftsvertrag (vgl. NZZ, 9. Juli 2018: "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden").

E. 6.2.3 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und alleine lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba ist hoch. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.).

E. 6.2.4 Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte und von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Weiterhin sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Äthiopien weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale africaine de la prostitution, 03.01.2015, <http://www.rfi.fr/afrique/20150103-ethiopie-prostitution-exploitation-sexuelle-mineurs-departement-etat-americain/>; Wada, Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226, <http://www.academia.edu/947 9212/Some_Points_on_the_Ethiopian_Anti-terrorism_Law_from_Human_ Rights_Perspective>; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead: who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, <http://www.theguardian. com/global-development-professionals-netork/2014/dec/11/violence-ethiopia-girls-justice-for-hanna , alle abgerufen am 6. April 2018). Ebenfalls haben Frauen auch in städtischen Gebieten immer noch weniger Arbeitsmöglichkeiten als Männer. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Ethiopia, 27.02. 2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?ye ar=2013&dlid=220113>, abgerufen am 6. April 2018; vgl. zum Ganzen etwa Urteile BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 oder E-7783/2016 vom 28. Juni 2018). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4).

E. 6.3.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem (...)- oder (...)zehnten Lebensjahr nicht mehr in Äthiopien gelebt hat. Selbst wenn sie noch Kontakt zu ihrer Mutter haben sollte, ist aufgrund ihrer Aussage, wonach sie ihr Geld habe schicken müssen (A12/9 F96), nicht davon auszugehen, dass sie der Beschwerdeführerin bei einer Reintegration behilflich sein könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Schulbildung noch eine berufliche Ausbildung verfügt (A3/5 Ziff. 1.17.04). Der Hinweis in der Vernehmlassung auf die langjährige Berufserfahrung als (...) in Syrien und ihre Arabischkenntnisse ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, einen begünstigenden Umstand darzutun. Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis vom 17. Juni 2016 eine mittelgradig depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Auch wenn von keiner behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung mehr auszugehen wäre, kann jedoch ein Wiederauftreten entsprechender Symptome respektive eine Dekompensation im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies zumal angesichts dessen, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Opfer von Gewalt (auch sexueller) geworden ist. Ohne auf die Frage der Behandelbarkeit der umschriebenen gesundheitlichen Probleme in Äthiopien näher einzugehen, kann jedenfalls festgestellt werden, dass sich durch diese Umstände der Eindruck verstärkt, die Beschwerdeführerin würde ohne Unterstützung durch Bezugspersonen in ihrem Heimatstaat einem erheblichen Risiko ausgesetzt, in eine existenzgefährdende Situation zu geraten. Dieser Eindruck wird nicht zuletzt durch die Beschreibung des Psychostatus der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Bericht vom 17. Juni 2016 verstärkt, wo festgehalten wird, die Statur der Beschwerdeführerin sei sehr kindlich zierlich, ebenso wirke ihre Persönlichkeit eher kindlich.

E. 6.3.2 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände zum Schluss, dass vorliegend keine begünstigenden Faktoren gegeben sind, die es gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug trotz der generell sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien zu bejahen. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar.

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. März 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einholen einer Kostennote kann verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. März 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2591/2016 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2016. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Aussagen zufolge (...) oder (...) im Alter von (...)zehn oder (...)zehn Jahren und gelangte nach einem (...)jährigen Aufenthalt in Syrien am 30. März 2015 als (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A3/15) und am 18. September 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten A12/25). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei äthiopische Staatsangehörige und in B._______ (Äthiopien) geboren. Ihr Vater sei bereits früh verstorben. Sie habe bis zu ihrem siebten Lebensjahr bei ihrer Mutter gelebt. Da es ihrer Mutter gesundheitlich und finanziell schlecht gegangen sei, habe sie sie einem Verwandten ihres Vaters übergeben in der Hoffnung, er schicke sie dann in die Schule. Das sei aber nicht geschehen, sie habe keine Bildung genossen, sei bei diesem Verwandten während ungefähr (...) Jahren geblieben und habe Tiere hüten müssen. Von Anfang an hätten er und auch seine Kinder sie geschlagen. Eines Tages habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Um zu vermeiden, dass seine Familie oder ihre Mutter dies erfahre, habe der Verwandte für sie einen Pass sowie ein Visum besorgt und sie mit Hilfe eines Schleppers nach Syrien verbracht, wo sie in C._______ während weiteren (...) Jahren bei einer gewissen D._______ den Haushalt erledigt habe. Sie habe auch dort die Schule nicht besuchen und das Haus nicht verlassen können; vielmehr habe sie hart im Haushalt arbeiten müssen, wenn D._______ das Haus verlassen habe, habe sie sie eingesperrt. Als das Haus im Krieg bombardiert worden sei, habe sie Syrien zusammen mit D._______ und weiteren Personen verlassen, und sie seien über Libanon und die Türkei gereist. Nach der Ankunft in der Schweiz habe D._______ sie alleine in einer (...)-Verkaufsstelle in E._______ zurückgelassen. B. Mit am 31. März 2016 eröffneter Verfügung vom 29. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 30. März 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischen Wiederaufflackerns des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, die den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 27. April 2016 reichte Frau F._______ beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin zu den Akten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Erteilung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr eine Nachfrist zwecks Einreichens eines psychiatrischen Berichts zu gewähren, und es seien ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Verfahrenskosten zu erlassen. Als Beilagen liess sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 28. April 2016 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 9. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Überweisungsschreiben von Dr. med. G._______ vom 3. Mai 2016 ein und teilte mit, seine Mandantin erhalte eine psychiatrische Behandlung, ein entsprechender Bericht werde bis spätestens am 22. Juni 2016 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens fest. Gleichzeitig forderte sie sie auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht und bis am 27. Mai 2016 entweder die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Frau F._______ liess sie aus Gründen der Verfahrenstransparenz eine Kopie dieser Verfügung zur Kenntnis bringen, unter Hinweis darauf, dass ihre Eingabe 27. April 2016 als Unterstützungsschreiben zu den Akten genommen und das Bundesverwaltungsgericht in Zukunft nur noch über den bevollmächtigten Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführerin kommunizieren werde. G. G.a Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gleichen Datums und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 26. April 2016 einreichen. G.b Am 23. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter nach erfolgter Fristverlängerung ein ärztliches Zeugnis des Ärztezentrums H._______ vom 17. Juni 2016 ein und hielt unter Verweis darauf zusammenfassend fest, seine Mandantin sei wegen des Erleidens (sexueller) Gewalt psychisch schwer erkrankt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien verwiesen werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis am 7. September 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2016 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin über (...) Jahre lang in Syrien als (...) gearbeitet habe und fliessend Arabisch sowie Amharisch spreche. Diese langjährige Arbeitserfahrung werde ihr bei der Arbeitssuche und der wirtschaftlichen Reintegration in Äthiopien von Nutzen sein. Ihre Arbeitstätigkeit in einem für sie fremden Drittstaat deute darauf hin, dass sie nicht als unbeholfene Person mit tiefem Bildungsniveau eingestuft werden könne. Aufgrund ihrer Aussagen sei zu schliessen, dass der Kontakt zu ihrem angeblichen Vergewaltiger I._______ während ihres ganzen Syrienaufenthaltes bestanden habe. Sie zeigten auch auf, dass sie durchaus Kontakt zu ihrer in Äthiopien verbliebenen Mutter habe und somit auch wissen müsse, wo sich diese aufhalte und was aus ihr geworden sei. Der Bericht des Ärztezentrums H._______ vom 17. Juni 2016 halte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin zwei Brüder und eine ältere Schwester habe. Damit erhärte sich der Verdacht, dass sie ihre wahren Familienverhältnisse vor Ort zu verschleiern versuche. Zum Hinweis auf Menschenhandel sei anzumerken, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Vorfällen im Heimatland als unglaubhaft eingestuft habe, womit sich eine entsprechende Prüfung erübrige. Menschenhandel könne auch in Syrien ausgeschlossen werden, weil sie ausgesagt habe, ihre Arbeitgeberin sei eine nette Person gewesen und sie habe das Haus nicht verlassen können. Es sei alles friedlich gewesen, als sie bei ihr gearbeitet habe. Die Arbeitgeberin habe sie respektiert und sie hätten sich nicht gestritten. Es sei deshalb für sie nicht nachvollziehbar, weshalb sie von ihrer Arbeitgeberin in der Schweiz alleine gelassen worden sei. Sie habe in Syrien 180 Dollar verdient. Diese Aussagen stellten Indizien dafür dar, dass kein Menschenhandel stattgefunden habe. Selbst wenn ein Menschenhandel in Syrien stattgefunden hätte, wäre ein solches Ereignis als "Verfolgung in einem Drittstaat" zu qualifizieren und nicht asylrelevant. Dem Arztbericht könne des Weiteren entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme des Medikamentes "(...)", das ihr aufgrund der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung verordnet worden sei, in der Hoffnung auf einen positiven Asylentscheid verweigere. Die Angst vor der Zukunft interagiere mit den therapeutischen Bemühungen, die deshalb zu keinem Erfolg führen würden. Ambulante Gespräche oder ein stationärer Aufenthalt stellten aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ein Ausschlusskriterium dar. Folglich sei zu schliessen, dass die Behandlung in der Schweiz nicht lebensnotwendig sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass immer mehr Spitäler in Äthiopien psychiatrische Behandlungen anbieten würden und auch Antidepressiva erhältlich seien. Patienten aus dem ganzen Land würden in das Im Ammanuel-Spital in Addis Abeba zur Behandlung geschickt. Bei mittellosen Patienten komme der Staat gegen Vorlage einer Armutsurkunde für die Kosten auf. Es müsse nicht vorausgesetzt werden, dass die Behandlung dem schweizerischen Standard entspreche. Somit wäre bei Bedarf auch in Äthiopien eine angemessene Behandlungsmöglichkeit gewährleistet. Dem Vollzug stünden somit keine Hindernisse entgegen. J. In der Replik vom 22. September 2016 hielt der Rechtsvertreter an den gestellten Rechtsbegehren fest und führte aus, betreffend Einschätzung des Bildungsniveaus seiner Mandantin werde vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten. Besonders zu beachten sei ihre ländliche Herkunft. Zu ihrem familiären Netz in Äthiopien sei festzuhalten, dass der Kontakt zu ihrer Mutter vor der Einreise in die Schweiz unterbrochen worden sei. Bei den im Arztbericht erwähnten Geschwistern handle es sich tatsächlich um Halbgeschwister väterlicherseits, zu denen die Beschwerdeführerin jedoch keinen Kontakt unterhalte. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten liege ein Missverständnis zwischen ihr und der Therapeutin vor. Der Bericht habe auf der Grundlage lediglich eines Gesprächs stattgefunden, wo die Frage zu den Familienangehörigen eine absolut untergeordnete Rolle gespielt habe. Der Widerspruch zu ihrer Aussage bei der Anhörung, wonach sie nicht wisse, ob sie Geschwister habe, dürfe nicht gegen sie ausgelegt werden, weil sie nicht nach Halbgeschwistern, sondern nach Geschwistern gefragt worden sei. Die Unterstellung, dass sie ihre tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern versuche, erscheine widersprüchlich, zumal sie detailliert Auskunft über ihre Tante mütterlicherseits und deren Aufenthaltsort in Äthiopien gegeben habe. Wer seine familiären Verhältnisse verschleiern wolle, mache keine solchen Angaben und gehe nicht das Risiko ein, solche Angaben gegenüber den Asylbehörden zu machen. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden, wenn ihr die Gesprächstherapie und ein allfälliger stationärer Aufenthalt aus finanziellen Gründen verwehrt würden. Dies sei ein strukturelles Problem. Zudem würden Trauma-Therapien erst dann initiiert, wenn der Aufenthalt geregelt sei. Dies werde im Bericht auch so festgehalten. Die Formulierungen im Bericht unter "Beurteilung und Prozedere" seien missverständlich respektive könnten so interpretiert werden, dass wegen der Beschwerdeführerin keine Traumatherapie eingeleitet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird damit begründet, von der Vorinstanz sei unbeachtet geblieben, dass aufgrund verschiedener Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt - losgelöst von der Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte - richtig und vollständig festgestellt hat. In der Vernehmlassung wurde begründet, weshalb den Aussagen der Beschwerdeführerin aus Sicht des SEM keine Hinweise auf Menschenhandel entnommen werden könnten. Die Rüge der unvollständigen respektive unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes erweist sich somit als unbegründet, respektive wäre ein allfälliger Mangel mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung als geheilt zu erachten. Der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen. In materieller Hinsicht richtet sich die vorliegende Beschwerde entsprechend dem Eventualbegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 29. März 2016 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, ist den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde insofern beizupflichten, als aufgrund verschiedener Aussagen Menschenhandel nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Vorab ist festzustellen, dass das SEM den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Syrien nicht bestreitet. Diesbezüglich sagte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung unter anderem aus, sie sei von einem Schlepper mit 40 ihr unbekannten Frauen nach Syrien gebracht worden, wo sie und die anderen Frauen von vier Männern in eine Wohnung gebracht und am Tag darauf von ihrer zukünftigen Arbeitgeberin abgeholt worden sei (A12/18 F204 ff.). Ihren Pass und alle ihre anderen Dokumente habe sie dem Schlepper abgeben müssen; dieser habe den Pass ihrer Arbeitgeberin gegeben (A12/3 F11 ff.). Sie habe das Haus, wo sie während (...) Jahren (...) gearbeitet habe, nur selten und nie ohne Begleitung verlassen dürfen. Sie habe sich auf der Strasse nicht frei bewegen können, weil sie keinen Ausweis gehabt habe (A12/21 F236 ff.). Eine Prüfung des Gefährdungsrisikos der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Äthiopien allenfalls Opfer von Menschenhandel zu werden, hätte aufgrund des rein gemeinrechtlichen Charakters einer solchen Straftat im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AuG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) zu erfolgen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien aber als unzumutbar, weshalb aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Die Vor-instanz ist indessen angesichts gewisser Anhaltspunkte für das Vorliegen von Menschenhandel gehalten, die zuständige Fachstelle entsprechend zu informieren. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Die allgemeine Lage ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). 6.2.2 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea. Hinzu kommt, dass die äthiopische Regierung kürzlich in einer aufsehenerregenden Ankündigung festgehalten hat, das Waffenstillstandsabkommen von 2000 bedingungslos akzeptieren und umzusetzen zu wollen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 5. Juni 2018: "Äthiopien akzeptiert Friedensabkommen mit Langzeit-Rivale Eritrea"). In der Folge fanden vor wenigen Tagen erste technische Gespräche im Hinblick auf eine Normalisierung des Verhältnisses der beiden Staaten statt (vgl. NZZ, 27. Juni 2018: "Friedensgespräche zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea"). Am 9. Juli 2018 unterzeichneten Äthiopiens Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afewerki in Asmara einen Friedens- und Freundschaftsvertrag (vgl. NZZ, 9. Juli 2018: "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden"). 6.2.3 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und alleine lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba ist hoch. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.). 6.2.4 Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte und von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Weiterhin sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Äthiopien weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale africaine de la prostitution, 03.01.2015, ; Wada, Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226, ; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead: who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, , abgerufen am 6. April 2018; vgl. zum Ganzen etwa Urteile BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 oder E-7783/2016 vom 28. Juni 2018). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4). 6.3 6.3.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem (...)- oder (...)zehnten Lebensjahr nicht mehr in Äthiopien gelebt hat. Selbst wenn sie noch Kontakt zu ihrer Mutter haben sollte, ist aufgrund ihrer Aussage, wonach sie ihr Geld habe schicken müssen (A12/9 F96), nicht davon auszugehen, dass sie der Beschwerdeführerin bei einer Reintegration behilflich sein könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Schulbildung noch eine berufliche Ausbildung verfügt (A3/5 Ziff. 1.17.04). Der Hinweis in der Vernehmlassung auf die langjährige Berufserfahrung als (...) in Syrien und ihre Arabischkenntnisse ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, einen begünstigenden Umstand darzutun. Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis vom 17. Juni 2016 eine mittelgradig depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Auch wenn von keiner behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung mehr auszugehen wäre, kann jedoch ein Wiederauftreten entsprechender Symptome respektive eine Dekompensation im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies zumal angesichts dessen, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Opfer von Gewalt (auch sexueller) geworden ist. Ohne auf die Frage der Behandelbarkeit der umschriebenen gesundheitlichen Probleme in Äthiopien näher einzugehen, kann jedenfalls festgestellt werden, dass sich durch diese Umstände der Eindruck verstärkt, die Beschwerdeführerin würde ohne Unterstützung durch Bezugspersonen in ihrem Heimatstaat einem erheblichen Risiko ausgesetzt, in eine existenzgefährdende Situation zu geraten. Dieser Eindruck wird nicht zuletzt durch die Beschreibung des Psychostatus der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Bericht vom 17. Juni 2016 verstärkt, wo festgehalten wird, die Statur der Beschwerdeführerin sei sehr kindlich zierlich, ebenso wirke ihre Persönlichkeit eher kindlich. 6.3.2 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände zum Schluss, dass vorliegend keine begünstigenden Faktoren gegeben sind, die es gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug trotz der generell sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien zu bejahen. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. März 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einholen einer Kostennote kann verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. März 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: