opencaselaw.ch

D-6760/2018

D-6760/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - seit dem (...) mit B._______, einem Landsmann, verheiratet, dem am (...) eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C._______ erteilt worden war - reiste am (...) im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein. A.b Sie ersuchte zwecks Verbleib beim Ehemann am (...) das (Nennung Behörde) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am (...) erstattete sie Anzeige gegen B._______ wegen (Nennung Grund). B._______ verliess die gemeinsame Wohnung am (...) und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Mit Verfügung vom (...) wies das (Nennung Behörde) das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis (...). Den dagegen am (...) erhobenen Rekurs wies die (Nennung Behörde) mit Entscheid vom (...) ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist bis (...) an. A.c Gegen den Entscheid der (Nennung Behörde) erhob die Beschwerdeführerin am (...) Beschwerde beim (Nennung Gericht), welches mit Urteil vom (...) die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dabei führte das (Nennung Gericht) im Hinblick auf eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatland an, eine solche erscheine nicht als gefährdet im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehe. Hingegen sei die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien schwierig, weshalb diese ein Beziehungsnetz benötigten (mit Verweis auf BVGE 2011/25). Vorliegend verfüge die Beschwerdeführerin über ein genügend grosses Beziehungsnetz, damit ihr die Wiedereingliederung - wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten - gelingen könne. Ihre Angaben zu fehlenden sozialen Kontakten sowie zu ihren familiären Verhältnissen im Heimatland seien weder umfassend noch widerspruchsfrei ausgefallen. Es erscheine naheliegend, dass weitere Personen des erweiterten Familienkreises in Äthiopien lebten und sie unterstützen könnten. Im eingeholten Amtsbericht des SEM komme dieses zum Schluss, dass die befürchtete Stigmatisierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden könne und folgere aus den Angaben ebenfalls, dass eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar sei. Aus den Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergebe sich sodann nicht, dass sie zwingend auf eine Fortsetzung der angeführten (Nennung Therapie) angewiesen wäre. Das Vorbringen, wonach B._______ möglicherweise nach Äthiopien zurückgekehrt sei und die Beschwerdeführerin dort einen Übergriff von ihm befürchten müsse, sei nicht substanziiert vorgebracht worden und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann eine Gefahr darstellen sollte, nachdem dieser unmittelbar nach dem behaupteten Vorfall vom (...) die Wohnung verlassen und bislang keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin aufgenommen habe. B. B.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Am 19. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 20. Oktober 2016 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie an, sie habe nach Abschluss der Schule in E._______ - wo sie zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe - im gleichen Ort eine (Nennung Ausbildung) gemacht. Anschliessend sei sie im Jahr (...) nach F._______ umgezogen, wo sie in einem (Nennung Geschäft) gearbeitet und bei ihrem (Nennung Verwandter) G._______ gewohnt habe. Da G._______ nicht mit ihrer Heirat einverstanden gewesen sei und sie mit jemandem anderen habe verheiraten wollen, habe sich das Verhältnis zu ihrem (Nennung Verwandter) ab dem Jahr (...) oder (...) verschlechtert. G._______ sei im Jahr (...) verstorben. In der Folge habe sie noch während eines Jahres bei der Schwägerin gewohnt und anschliessend bis zur Ausreise sowohl in einem gemieteten Zimmer als auch bei Verwandten gelebt. Sodann sei sie Mitglied der Oppositionspartei H._______ und habe bei der Wahl im Jahr (...) mitgearbeitet, indem sie Leute registriert und ermuntert habe, für die H._______ zu stimmen. Ferner habe sie auch an einer Demonstration teilgenommen, in deren Verlauf sie verhaftet und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei. Während der Haft habe man sie am dritten Tag geschlagen und vergewaltigt. Bei der Entlassung habe man sie gewarnt, sich nicht mehr an politischen Aktionen zu beteiligen und niemandem etwas über ihre Hafterlebnisse zu berichten. Danach sei sie von der Regierung als Feindin des Staates angesehen und beispielsweise bei der Bezahlung von Steuergeldern benachteiligt worden. Nachdem sie Äthiopien im (...) mit ihrem mit einem Visum versehenen Reisepass über den Flughafen in F._______ in Richtung Schweiz verlassen habe, sei sie etwa ein Jahr nach ihrer Ankunft hierzulande respektive im Jahr (...) der Partei I._______ - welche seit (...) J._______ heisse - beigetreten. Seither habe sie an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen und auch Hilfsarbeiten ausgeführt, wie Tickets verkaufen, Essen servieren oder Aufräumarbeiten. Auch sammle sie für die Organisation K._______ Geld, indem sie Handarbeiten verkaufe. Die gesammelten Spenden würden anderen Bedürftigen gegeben. Zudem habe sie an Sitzungen von K._______ in L._______ teilgenommen. Ferner seien - ohne Erwähnung ihres Namens - Fotos von ihr, die an den erwähnten Demonstrationen gemacht worden seien, auf Facebook und Youtube veröffentlicht worden. Auf ihrem Facebook-Account erhalte sie Nachrichten von verschiedenen politischen Parteien. (...) habe sie erfahren, dass ihr (Nennung Verwandter) M._______ vermutungsweise aus politischen Gründen in einem unbekannten Gefängnis inhaftiert worden sei. Am (...) habe sie von einem Unbekannten einen Telefonanruf erhalten, der sie beschimpft und aufgefordert habe, alle Aktivitäten einzustellen, ansonsten sie Probleme bekommen werde. Daraufhin habe sie dessen Nummer blockiert. Sie habe mehrere solche Drohanrufe von verschiedenen Personen erhalten. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4. Ferner sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte sie (Nennung Beweismittel) ins Recht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2019.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018. Die Ziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Trotz angespannter Lage in verschiedenen Teilen des Landes herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf BVGE 2011/25 E. 8.3). Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. So sei bereits im Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) die Zumutbarkeit der Wegweisung umfassend geprüft und bejaht worden. In der Zwischenzeit habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht in nennenswerter Weise verändert, so dass diese Einschätzung immer noch als aktuell einzustufen sei. Einzig die Tatsache, dass der (Nennung Verwandter) M._______ in Haft sei, stelle ein neues Sachverhaltselement dar. Die angeführte Haft sei jedoch aufgrund unsubstanziierter und unlogischer Angaben zu bezweifeln. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bis zum Alter von (...) Jahren in Äthiopien gelebt, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz in der Heimat auszugeben sei, das ihr die Wiedereingliederung in einer Anfangsphase erleichtern werde. Zudem habe sie eine Ausbildung absolviert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch im Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könne. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als zumutbar zu erachten. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen ein, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-2591/2016 vom 24. Juli 2018 ausgeführt, dass die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien allgemein schwierig und es für diese nicht leicht sei, bei einer Rückkehr sozialen Anschluss zu finden. Es bestehe in F._______ eine hohe Arbeitslosigkeit für Frauen. Für eine eigenständige Erwerbstätigkeit brauche es insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Zudem sei sexuelle Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen weit verbreitet. Wie sie in der Anhörung ausgeführt habe, sei es ihr trotz (Nennung Ausbildung) nicht möglich gewesen, in diesem Beruf zu arbeiten. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe in ihrer Heimat kein soziales Netz. Sie sei in der Schweiz von ihrem Mann verlassen worden, ihre Mutter lebe (Nennung Ort) und mit dem (Nennung Verwandter) sei der Kontakt nach einem Streit abgebrochen. Als verlassene Frau sei sie in Äthiopien stigmatisiert. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme, da sie an (Nennung Leiden) leide. Angesichts dieser Umstände sei ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Erörterungen im Urteil des (Nennung Gericht) vom (...). Ferner hielt es zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden fest, dass die Beschwerdeführerin diese in F._______- wo sie zuletzt gelebt habe - angesichts der dort bestehenden medizinischen Möglichkeiten weiterbehandeln lassen könne. Daran ändere nichts, dass die medizinische Versorgung in Äthiopien nicht auf westeuropäischem Niveau liege, zumal eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage erst bei einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorliege, was hier nicht der Fall sei. Ausserdem stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen.

E. 5.4 In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, es gebe in Äthiopien kein Krankenkassensystem, weshalb sie die Kosten für die medizinische Behandlung selber zu tragen habe. Ihr (Nennung Leiden) müsse regelmässig behandelt werden und sie brauche lebenslang Medikamente, ansonsten sie in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Der (Nennung Verwandter) habe den Kontakt zu ihr völlig abgebrochen und auch zu ihrer Mutter bestehe seit langem keine Verbindung mehr. Sie wäre bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt und hätte als alleinstehende, verlassene Frau kaum eine Chance, eine Arbeit zu erhalten.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.).

E. 6.2.3 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposh-vili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

E. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).

E. 7.2.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5).

E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge in E._______ geboren, wo sie aufwuchs, die Schulen besuchte und anschliessend eine (Nennung Ausbildung) absolvierte. In dieser Zeit arbeitete sie auch im familieneigenen (Nennung Geschäft). Im Jahr (...) übersiedelte sie nach F._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) zusammen mit verschiedenen Verwandten (Nennung Verwandte) sowie teilweise in einem Mietzimmer lebte und ebenfalls in einem (Nennung Geschäft) erwerbstätig war (vgl. act. C15/26, S. 3f.). Sie hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Grossteil ihres bisherigen Erwachsenenlebens in Äthiopien verbracht und ist daher mit den äthiopischen Lebensgewohnheiten und Traditionen bestens vertraut. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) die Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in Äthiopien umfassend geprüft wurden. Sodann ist hinsichtlich der seither eingetretenen respektive geltend gemachten Veränderung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (Inhaftierung des (Nennung Verwandter) M._______) in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass dieses Vorbringen aufgrund unstimmiger Angaben (vgl. act. C15/26, S. 20, F190 f.) als nicht glaubhaft zu erachten und daraus zu schliessen ist, dass sie in ihrer Heimat mit ihrem (Nennung Verwandter) M._______ über eine nahe Bezugsperson verfügt. Dies gilt umso mehr, als sie auch auf Beschwerdeebene - trotz entsprechender Vorhalte in der angefochtenen Verfügung - bloss an der Behauptung festhält, sie habe mit M._______ keinen Kontakt mehr. Bei Wahrunterstellung dieser Angaben wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie über entsprechende aktuelle Bemühungen für eine erneute Kontaktaufnahme zu berichten vermag, zumal sie ihren Angaben zufolge über die Telefonnummer dessen Freundes verfügt (vgl. act. C15/26 F48). Ferner hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise während einiger Zeit mit der Frau ihres (Nennung Verwandter) G._______ zusammengelebt, weshalb diese durchaus zu ihrem Beziehungsnetz gezählt werden kann. Alleine der Umstand, dass sie wegen ihrer Weiterbeschäftigung im (Nennung Geschäft) des verstorbenen (Nennung Verwandter) G._______ im Streit mit ihrer Schwägerin auseinandergegangen sei (vgl. act. C15/26, S. 6, F53 f.), lässt noch nicht darauf schliessen, dass eine erneute Kontaktaufnahme beziehungsweise eine - wenn auch nur provisorische - Wohnsitznahme bei derselben als ausgeschlossen erachtet werden müsste. Angesichts dieser Feststellungen und des Umstands, dass sie zum Bestand eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland teilweise ungereimte oder kaum überzeugende Ausführungen machte, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz und Hilfe zählen kann. Dies auch deshalb, weil sie anführte, in ihrer Heimat über einen (Nennung Verwandter) zu verfügen und bis zu ihrer Ausreise ab und zu bei - nicht näher bezeichneten - Verwandten gelebt zu haben (vgl. act. C15/26, S. 6 f., F51 und F55 ff.). Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, bei welchen weiteren Verwandten sie über mehrere Jahre hinweg zeitweilig gelebt haben will und inwiefern sie von diesen nicht unterstützt werden könnte. Auch vermag sie keine Gründe anzuführen, weshalb es ihr nach über (...)-jährigem Aufenthalt in ihrem Heimatland nicht möglich sein sollte, die vorbestandenen sozialen Kontakte wieder zu reaktivieren. Angesichts der in der Grossstadt F._______ erworbenen Arbeitserfahrung und dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin auch nach dem Tod ihres (Nennung Verwandter) G._______ offensichtlich möglich war, während einiger Zeit in einem (Nennung Geschäft) in F._______ weiter zu arbeiten (vgl. act. C15/26, S. 6, F52 und F54) - ist in Anbetracht der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass sie sich eine neue Existenz aufbauen beziehungsweise an die alte anknüpfen können wird. Im Übrigen ist aufgrund des Umstandes, dass sie bis zum (...). Lebensjahr als alleinstehende Frau in Äthiopien lebte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stigmatisierung ihrer Person auszuschliessen.

E. 7.2.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Jahre zurückliegenden Erkrankung an (Nennung Leiden) heute noch an erheblichen Einschränkungen zu leiden hat. Anlässlich der Anhörung gab sie diesbezüglich an, sie habe die Krankheit im Griff und es würden regelmässige Kontrollen durchgeführt. Sie nehme zudem Medikamente gegen (Nennung Leiden). Seit sie Asyl beantragt habe, stehe sie nicht mehr in (Nennung Therapie) Behandlung. Zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden im Verlaufe des Verfahrens keinerlei medizinischen Unterlagen eingereicht. Auf Beschwerdeebene legte die Beschwerdeführerin hingegen (Nennung Beweismittel) ins Recht, wonach sie (Nennung medizinischer Eingriff) in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 wurde zudem ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu der von ihr benötigten medizinischen Behandlung, die im Wesentlichen in Kontrollen und der Abgabe von Medikamenten bestehen dürfte, hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung ist anzunehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat ihr (Nennung Leiden) medikamentös behandeln lassen konnte (vgl. act. C15/26, S. 3, F9 und F16). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach über (...)jähriger Landesabwesenheit zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach insgesamt als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, sind der Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Kathrin Stutz als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6760/2018 Urteil vom 4. Dezember 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 L._______, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - seit dem (...) mit B._______, einem Landsmann, verheiratet, dem am (...) eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C._______ erteilt worden war - reiste am (...) im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein. A.b Sie ersuchte zwecks Verbleib beim Ehemann am (...) das (Nennung Behörde) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am (...) erstattete sie Anzeige gegen B._______ wegen (Nennung Grund). B._______ verliess die gemeinsame Wohnung am (...) und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Mit Verfügung vom (...) wies das (Nennung Behörde) das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis (...). Den dagegen am (...) erhobenen Rekurs wies die (Nennung Behörde) mit Entscheid vom (...) ab und setzte der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist bis (...) an. A.c Gegen den Entscheid der (Nennung Behörde) erhob die Beschwerdeführerin am (...) Beschwerde beim (Nennung Gericht), welches mit Urteil vom (...) die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dabei führte das (Nennung Gericht) im Hinblick auf eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatland an, eine solche erscheine nicht als gefährdet im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehe. Hingegen sei die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien schwierig, weshalb diese ein Beziehungsnetz benötigten (mit Verweis auf BVGE 2011/25). Vorliegend verfüge die Beschwerdeführerin über ein genügend grosses Beziehungsnetz, damit ihr die Wiedereingliederung - wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten - gelingen könne. Ihre Angaben zu fehlenden sozialen Kontakten sowie zu ihren familiären Verhältnissen im Heimatland seien weder umfassend noch widerspruchsfrei ausgefallen. Es erscheine naheliegend, dass weitere Personen des erweiterten Familienkreises in Äthiopien lebten und sie unterstützen könnten. Im eingeholten Amtsbericht des SEM komme dieses zum Schluss, dass die befürchtete Stigmatisierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden könne und folgere aus den Angaben ebenfalls, dass eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar sei. Aus den Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergebe sich sodann nicht, dass sie zwingend auf eine Fortsetzung der angeführten (Nennung Therapie) angewiesen wäre. Das Vorbringen, wonach B._______ möglicherweise nach Äthiopien zurückgekehrt sei und die Beschwerdeführerin dort einen Übergriff von ihm befürchten müsse, sei nicht substanziiert vorgebracht worden und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann eine Gefahr darstellen sollte, nachdem dieser unmittelbar nach dem behaupteten Vorfall vom (...) die Wohnung verlassen und bislang keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin aufgenommen habe. B. B.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Am 19. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 20. Oktober 2016 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie an, sie habe nach Abschluss der Schule in E._______ - wo sie zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe - im gleichen Ort eine (Nennung Ausbildung) gemacht. Anschliessend sei sie im Jahr (...) nach F._______ umgezogen, wo sie in einem (Nennung Geschäft) gearbeitet und bei ihrem (Nennung Verwandter) G._______ gewohnt habe. Da G._______ nicht mit ihrer Heirat einverstanden gewesen sei und sie mit jemandem anderen habe verheiraten wollen, habe sich das Verhältnis zu ihrem (Nennung Verwandter) ab dem Jahr (...) oder (...) verschlechtert. G._______ sei im Jahr (...) verstorben. In der Folge habe sie noch während eines Jahres bei der Schwägerin gewohnt und anschliessend bis zur Ausreise sowohl in einem gemieteten Zimmer als auch bei Verwandten gelebt. Sodann sei sie Mitglied der Oppositionspartei H._______ und habe bei der Wahl im Jahr (...) mitgearbeitet, indem sie Leute registriert und ermuntert habe, für die H._______ zu stimmen. Ferner habe sie auch an einer Demonstration teilgenommen, in deren Verlauf sie verhaftet und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei. Während der Haft habe man sie am dritten Tag geschlagen und vergewaltigt. Bei der Entlassung habe man sie gewarnt, sich nicht mehr an politischen Aktionen zu beteiligen und niemandem etwas über ihre Hafterlebnisse zu berichten. Danach sei sie von der Regierung als Feindin des Staates angesehen und beispielsweise bei der Bezahlung von Steuergeldern benachteiligt worden. Nachdem sie Äthiopien im (...) mit ihrem mit einem Visum versehenen Reisepass über den Flughafen in F._______ in Richtung Schweiz verlassen habe, sei sie etwa ein Jahr nach ihrer Ankunft hierzulande respektive im Jahr (...) der Partei I._______ - welche seit (...) J._______ heisse - beigetreten. Seither habe sie an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen und auch Hilfsarbeiten ausgeführt, wie Tickets verkaufen, Essen servieren oder Aufräumarbeiten. Auch sammle sie für die Organisation K._______ Geld, indem sie Handarbeiten verkaufe. Die gesammelten Spenden würden anderen Bedürftigen gegeben. Zudem habe sie an Sitzungen von K._______ in L._______ teilgenommen. Ferner seien - ohne Erwähnung ihres Namens - Fotos von ihr, die an den erwähnten Demonstrationen gemacht worden seien, auf Facebook und Youtube veröffentlicht worden. Auf ihrem Facebook-Account erhalte sie Nachrichten von verschiedenen politischen Parteien. (...) habe sie erfahren, dass ihr (Nennung Verwandter) M._______ vermutungsweise aus politischen Gründen in einem unbekannten Gefängnis inhaftiert worden sei. Am (...) habe sie von einem Unbekannten einen Telefonanruf erhalten, der sie beschimpft und aufgefordert habe, alle Aktivitäten einzustellen, ansonsten sie Probleme bekommen werde. Daraufhin habe sie dessen Nummer blockiert. Sie habe mehrere solche Drohanrufe von verschiedenen Personen erhalten. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4. Ferner sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte sie (Nennung Beweismittel) ins Recht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018. Die Ziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Trotz angespannter Lage in verschiedenen Teilen des Landes herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf BVGE 2011/25 E. 8.3). Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. So sei bereits im Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) die Zumutbarkeit der Wegweisung umfassend geprüft und bejaht worden. In der Zwischenzeit habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht in nennenswerter Weise verändert, so dass diese Einschätzung immer noch als aktuell einzustufen sei. Einzig die Tatsache, dass der (Nennung Verwandter) M._______ in Haft sei, stelle ein neues Sachverhaltselement dar. Die angeführte Haft sei jedoch aufgrund unsubstanziierter und unlogischer Angaben zu bezweifeln. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bis zum Alter von (...) Jahren in Äthiopien gelebt, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz in der Heimat auszugeben sei, das ihr die Wiedereingliederung in einer Anfangsphase erleichtern werde. Zudem habe sie eine Ausbildung absolviert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch im Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könne. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als zumutbar zu erachten. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen ein, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-2591/2016 vom 24. Juli 2018 ausgeführt, dass die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien allgemein schwierig und es für diese nicht leicht sei, bei einer Rückkehr sozialen Anschluss zu finden. Es bestehe in F._______ eine hohe Arbeitslosigkeit für Frauen. Für eine eigenständige Erwerbstätigkeit brauche es insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Zudem sei sexuelle Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen weit verbreitet. Wie sie in der Anhörung ausgeführt habe, sei es ihr trotz (Nennung Ausbildung) nicht möglich gewesen, in diesem Beruf zu arbeiten. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe in ihrer Heimat kein soziales Netz. Sie sei in der Schweiz von ihrem Mann verlassen worden, ihre Mutter lebe (Nennung Ort) und mit dem (Nennung Verwandter) sei der Kontakt nach einem Streit abgebrochen. Als verlassene Frau sei sie in Äthiopien stigmatisiert. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme, da sie an (Nennung Leiden) leide. Angesichts dieser Umstände sei ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. 5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Erörterungen im Urteil des (Nennung Gericht) vom (...). Ferner hielt es zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden fest, dass die Beschwerdeführerin diese in F._______- wo sie zuletzt gelebt habe - angesichts der dort bestehenden medizinischen Möglichkeiten weiterbehandeln lassen könne. Daran ändere nichts, dass die medizinische Versorgung in Äthiopien nicht auf westeuropäischem Niveau liege, zumal eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage erst bei einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorliege, was hier nicht der Fall sei. Ausserdem stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen. 5.4 In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, es gebe in Äthiopien kein Krankenkassensystem, weshalb sie die Kosten für die medizinische Behandlung selber zu tragen habe. Ihr (Nennung Leiden) müsse regelmässig behandelt werden und sie brauche lebenslang Medikamente, ansonsten sie in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Der (Nennung Verwandter) habe den Kontakt zu ihr völlig abgebrochen und auch zu ihrer Mutter bestehe seit langem keine Verbindung mehr. Sie wäre bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt und hätte als alleinstehende, verlassene Frau kaum eine Chance, eine Arbeit zu erhalten. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). 6.2.3 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposh-vili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 7.2.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). 7.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge in E._______ geboren, wo sie aufwuchs, die Schulen besuchte und anschliessend eine (Nennung Ausbildung) absolvierte. In dieser Zeit arbeitete sie auch im familieneigenen (Nennung Geschäft). Im Jahr (...) übersiedelte sie nach F._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) zusammen mit verschiedenen Verwandten (Nennung Verwandte) sowie teilweise in einem Mietzimmer lebte und ebenfalls in einem (Nennung Geschäft) erwerbstätig war (vgl. act. C15/26, S. 3f.). Sie hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Grossteil ihres bisherigen Erwachsenenlebens in Äthiopien verbracht und ist daher mit den äthiopischen Lebensgewohnheiten und Traditionen bestens vertraut. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) die Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in Äthiopien umfassend geprüft wurden. Sodann ist hinsichtlich der seither eingetretenen respektive geltend gemachten Veränderung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (Inhaftierung des (Nennung Verwandter) M._______) in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass dieses Vorbringen aufgrund unstimmiger Angaben (vgl. act. C15/26, S. 20, F190 f.) als nicht glaubhaft zu erachten und daraus zu schliessen ist, dass sie in ihrer Heimat mit ihrem (Nennung Verwandter) M._______ über eine nahe Bezugsperson verfügt. Dies gilt umso mehr, als sie auch auf Beschwerdeebene - trotz entsprechender Vorhalte in der angefochtenen Verfügung - bloss an der Behauptung festhält, sie habe mit M._______ keinen Kontakt mehr. Bei Wahrunterstellung dieser Angaben wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie über entsprechende aktuelle Bemühungen für eine erneute Kontaktaufnahme zu berichten vermag, zumal sie ihren Angaben zufolge über die Telefonnummer dessen Freundes verfügt (vgl. act. C15/26 F48). Ferner hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise während einiger Zeit mit der Frau ihres (Nennung Verwandter) G._______ zusammengelebt, weshalb diese durchaus zu ihrem Beziehungsnetz gezählt werden kann. Alleine der Umstand, dass sie wegen ihrer Weiterbeschäftigung im (Nennung Geschäft) des verstorbenen (Nennung Verwandter) G._______ im Streit mit ihrer Schwägerin auseinandergegangen sei (vgl. act. C15/26, S. 6, F53 f.), lässt noch nicht darauf schliessen, dass eine erneute Kontaktaufnahme beziehungsweise eine - wenn auch nur provisorische - Wohnsitznahme bei derselben als ausgeschlossen erachtet werden müsste. Angesichts dieser Feststellungen und des Umstands, dass sie zum Bestand eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland teilweise ungereimte oder kaum überzeugende Ausführungen machte, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz und Hilfe zählen kann. Dies auch deshalb, weil sie anführte, in ihrer Heimat über einen (Nennung Verwandter) zu verfügen und bis zu ihrer Ausreise ab und zu bei - nicht näher bezeichneten - Verwandten gelebt zu haben (vgl. act. C15/26, S. 6 f., F51 und F55 ff.). Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, bei welchen weiteren Verwandten sie über mehrere Jahre hinweg zeitweilig gelebt haben will und inwiefern sie von diesen nicht unterstützt werden könnte. Auch vermag sie keine Gründe anzuführen, weshalb es ihr nach über (...)-jährigem Aufenthalt in ihrem Heimatland nicht möglich sein sollte, die vorbestandenen sozialen Kontakte wieder zu reaktivieren. Angesichts der in der Grossstadt F._______ erworbenen Arbeitserfahrung und dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin auch nach dem Tod ihres (Nennung Verwandter) G._______ offensichtlich möglich war, während einiger Zeit in einem (Nennung Geschäft) in F._______ weiter zu arbeiten (vgl. act. C15/26, S. 6, F52 und F54) - ist in Anbetracht der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass sie sich eine neue Existenz aufbauen beziehungsweise an die alte anknüpfen können wird. Im Übrigen ist aufgrund des Umstandes, dass sie bis zum (...). Lebensjahr als alleinstehende Frau in Äthiopien lebte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stigmatisierung ihrer Person auszuschliessen. 7.2.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Jahre zurückliegenden Erkrankung an (Nennung Leiden) heute noch an erheblichen Einschränkungen zu leiden hat. Anlässlich der Anhörung gab sie diesbezüglich an, sie habe die Krankheit im Griff und es würden regelmässige Kontrollen durchgeführt. Sie nehme zudem Medikamente gegen (Nennung Leiden). Seit sie Asyl beantragt habe, stehe sie nicht mehr in (Nennung Therapie) Behandlung. Zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden im Verlaufe des Verfahrens keinerlei medizinischen Unterlagen eingereicht. Auf Beschwerdeebene legte die Beschwerdeführerin hingegen (Nennung Beweismittel) ins Recht, wonach sie (Nennung medizinischer Eingriff) in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 wurde zudem ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu der von ihr benötigten medizinischen Behandlung, die im Wesentlichen in Kontrollen und der Abgabe von Medikamenten bestehen dürfte, hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung ist anzunehmen, dass sie bereits in ihrer Heimat ihr (Nennung Leiden) medikamentös behandeln lassen konnte (vgl. act. C15/26, S. 3, F9 und F16). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach über (...)jähriger Landesabwesenheit zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, sind der Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Kathrin Stutz als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: