Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die äthiopische Beschwerdeführerin sei am (...) 2012 mit einem Bus von Addis Abeba über B._______ in den Sudan gereist. Von Khartum herkommend sei sie zunächst mit einem Flugzeug an einem ihr unbekannten Ort gelandet; später sei sie mit einem Auto weitergereist. Am 21. November 2012 sei sie in die Schweiz eingereist und sie suchte einen Tag später hier um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 29. November 2012 (A4) und den Anhörungen vom 13. Dezember 2012 (A7) und 20. August 2014 (A11) brachte sie im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie von ihrem Ziehvater, einem angesehenen verheirateten Mann, vergewaltigt und geschwängert worden sei. Dieser habe die Abtreibung gewünscht und sie aus seinem Haus vertrieben. Nachdem er erfahren habe, dass sie das Kind geboren habe, habe er sie durch Dritte verfolgen und belästigen lassen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 20. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter ein (A11 F3 ff.). B. Die Vorinstanz ersuchte am 1. September 2014 die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um weiterführende Informationen (A12). Diese übermittelte mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 der Vorinstanz ihre Abklärungsergebnisse vom 24. November 2014 (A13). Am 8. Januar 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu (A14), welches von der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2015 wahrgenommen wurde (A15). C. Mit Verfügung vom 2. März 2015 - eröffnet am 3. März 2015 - wies das SEM das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (A16). Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) nicht standhalten würden. Ausserdem seien die Übergriffe des Kindsvaters zeitlich nicht kausal zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Äthiopien und somit nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung sei darüber hinaus zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung am 2. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei; subeventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 1. April 2015 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 2. April 2015 bei. E. Mit Verfügung vom 23. April 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. April 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf den Rückweisungsantrag ist im konkreten Fall nicht einzugehen, da dieser in der Beschwerdeschrift vom 2. April 2015 nicht weiter begründet wurde und keine offensichtlichen entsprechenden Mängel erkennbar sind.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, bei ihrer Geburt im Jahr (...) (äthiop. [...]) in Addis Abeba sei ihre Mutter verstorben (A4 S. 5; A7 F17), weshalb sie (die Beschwerdeführerin) im Haus des Arbeitgebers ihres Vaters im Quartier C._______ aufgewachsen sei, während ihr Vater im Quartier D._______ geblieben sei (A4 S. 5 und 7 f.; A7 F11 ff.; A11 F8). Dieser Arbeitgeber namens E._______ sei ein angesehener Händler (...) gewesen (A4 S. 5; A7 F13 und 21; A11 F12 ff. und 63 ff.). Nach Beendigung der (...) Klasse habe die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrem Ziehvater gewohnt und bei verschiedenen Familien als Haushälterin gearbeitet (A4 S. 4; A7 F23 ff.; A11 F76 ff.). Im Jahr 2004/2005 (äthiop. 1997) sei dann auch ihr Vater gestorben (A4 S. 5; A7 F57; A11 F8). Nach dessen Tod habe ihr Ziehvater begonnen, sie regelmässig während der Abwesenheit seiner Ehefrau zu vergewaltigen (A4 S. 5 und 8; A7 F45 ff. und 116 ff.; A11 F8 und 15 ff.), bis sie schliesslich schwanger geworden sei und er sie im (...) 2008 - nachdem sie sich aus Angst vor brachialen Abtreibungsmethoden gegen einen solchen Eingriff entschieden habe - aus seinem Haus geworfen habe (A4 S. 5 und 8; A7 F9, 26 ff. und 67 ff.; A11 F8 und 17 ff.). Nach (...) Tagen auf der Strasse habe sie eine Freundin ihrer verstorbenen Mutter namens F._______ im Quartier G._______ aufgesucht, welche die Beschwerdeführerin aufgenommen habe (A4 S. 8; A7 F41 und 49 ff.; A11 F8 und 26 ff.). Am (...) 2009 (äthiop. [...] 2011 [recte: (...) 2001]) sei ihre Tochter H._______ im I._______-Spital geboren (A4 S. 5; A7 F8 und 28 ff.); als Vater habe die Beschwerdeführerin im Zivilregister ihren eigenen Vater eintragen lassen (A4 S. 5; A7 F25 ff.). Als sie nach der Geburt ihrer Tochter ihre Erwerbstätigkeit als Haushälterin und Wäscherin (A4 S. 8; A11 F39 ff.) wieder aufgenommen habe, sei sie auf der Strasse regelmässig - pro Monat ungefähr zwei bis drei Mal - von dunklen Männern im Auftrag des Kindsvaters belästigt worden (A7 F73 ff. und 83 ff.; A11 F8, 35 ff. und 42 ff.). Letztmals sei sie am (...) 2012 (äthiop. [...] 2004) bedroht worden - konkret sei versucht worden, sie von der Strasse weg zu entführen, als sie auf dem Nachhauseweg gewesen sei; doch habe sie durch ihr lautes Schreien die Aufmerksamkeit von Passanten erregen und so wegrennen können (A4 S. 8; A7 F79 ff. und 91 ff.; A11 F8, 49 ff. und 79 ff.). Nachdem sie F._______ davon berichtet habe, hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet (A7 F101 ff.; A11 F8 und 54 ff.). Doch die Polizei habe nichts Weiteres unternommen (A7 F108 f.; A11 F8 und 57 ff.). Im (...) 2012 habe sie sich entschlossen, Addis Abeba zu verlassen (A7 F104 f.; A11 F66 ff.). Ihre Tochter sei derzeit bei F._______ im Quartier G._______, wo sie beschützt werde (A7 F6; A7 F30 und 71; A11 F8 und 69 f.).
E. 4.2 Die schweizerische Botschaft in Addis Abeba übermittelte der Vorinstanz am 4. Dezember 2014 folgende Informationen (A13): Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Geburt im Quartier D._______ nicht registriert worden, weil ihre Mutter während der Geburt verstorben sei. F._______ habe den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie die Gerüchte bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Sie kenne zwar den Namen des Vergewaltigers nicht, aber attestiere, dass dieser die Beschwerdeführerin mit dem Leben bedroht habe, wenn sie ihr Kind nicht abtreiben würde, weshalb sie sich versteckt habe. Gemäss F._______ verfüge die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörige in Äthiopien. Die Polizei habe berichtet, dass sie keinen Eintrag einer entsprechenden Strafanzeige in ihren Akten gefunden habe. Die zuständigen Behörden hätten die Echtheit der Geburtsurkunde der Tochter bestätigt; das Kind lebe weiterhin bei F._______.
E. 4.3 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung vom 2. März 2015 dahingehend, dass grundsätzlich die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ereignisse nach der Geburt ihrer Tochter (Einschüchterungen, Entführungsversuch, Bedrohungen) vage und unsubstanziert ausgefallen seien. So sei nie der Eindruck von selbst Erlebtem entstanden. Ausserdem erscheine es sehr unlogisch, dass sie über eine lange Zeitspanne hinweg immer wieder bedroht worden sei, dann aber doch nichts geschehen sei. Ferner habe sie zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Die Übergriffe durch den Ziehvater seien zwar höchst bedauerlich, würden aber nicht in einem zeitlich genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin stehen und seien somit nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Das SEM gehe davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin dem Missbrauch und weiteren Belästigungen durch ihren Weggang in ein anderes Quartier habe entziehen und dort unbehelligt leben können. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift vom 2. April 2015 festgehalten, dass die Vorbringen glaubhaft seien. Der Vortrag der Beschwerdeführerin sei in sich schlüssig, zwar teils sprunghaft erzählt, aber mit Details versehen. Eine auswendig gelernte Erzählung könne auf Nachfrage hin nicht so spontan wiedergegeben werden; ausserdem habe sie während der Befragung beziehungsweise den Anhörungen immer wieder ihre Gefühle gezeigt. Die Rechtsvertretung hielt weiter fest, dass die vom SEM aufgezeigten Widersprüche sich ausschliesslich auf die geltend gemachte Verfolgung durch Männer beziehen würden; dabei solle indes berücksichtigt werden, dass diese über mehrere Jahre hinweg stattgefunden habe. Deshalb sei es schwierig, sich an jede einzelne Begebenheit zu erinnern. Da die Beschwerdeführerin nach einer Verfolgung durch Privatpersonen Schutz bei der Polizei gesucht, diesen aber nicht erhalten habe, sei der Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG erfüllt und es sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht die von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehnisse, bis sie das Haus ihres Ziehvaters und Vergewaltigers im (...) 2008 habe verlassen müssen (inklusive Vergewaltigung und Druck zum Abort), nicht in Zweifel. Indessen ist mit dem SEM festzustellen, dass kein ausreichender zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den erwähnten Missbräuchen und der Ausreise der Beschwerdeführerin im (...) 2012 aus Äthiopien besteht. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich zwar nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang als zerrissen gelten müsse. Bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Da vorliegend keine plausiblen Gründe erkennbar sind, weshalb die Beschwerdeführerin erst vier Jahre nach der ungewollten Schwängerung ausgereist ist, ist im konkreten Fall kein Kausalzusammenhang zwischen den regelmässigen sexuellen Missbräuchen durch den Ziehvater und ihrer Ausreise erkennbar, zumal sie gemäss ihren Aussagen während etwa zwei Jahren nach der Geburt unbehelligt blieb. Diese frauenspezifischen Fluchtgründe sind daher nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Das SEM hat den angeführten Ausreisegrund, die angeblichen Bedrohungen durch zwei Männer, aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft qualifiziert (Art. 7 AsylG). Diese Erwägungen sind zu bestätigen und werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt. Zu den einzelnen Widersprüchen kann auf die vorinstanzliche Verfügung (S. 3) verwiesen werden. Des Weiteren ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin angeblich kontinuierlich während zweier Jahre durch Männer bis zum Tod bedroht worden sei, ohne dass sich diese Todesdrohungen hätten konkretisieren können, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Männer ihr hätten Zeit geben sollen (A11 F45 und 48), wäre ihnen dabei doch die Bezahlung entgangen. Überdies hätte der Auftraggeber - der Ziehvater, Vergewaltiger und Vater des Kindes - wohl nicht jahrelang geduldet, dass seine Vorkehrungen erfolglos bleiben. Auch überzeugt nicht, dass ihr die Auftragsmörder den Auftrag, sie umzubringen, offengelegt hätten (A7 F76; A11 F8 und 36). Als die Beschwerdeführerin im (...) 2008 schwanger geworden sei, was sich durch einen positiven Schwangerschaftstest erhärtet habe, habe der Ziehvater sie zunächst geschlagen, dann aus seinem Haus geworfen (A11 F19, 24 und 30). Damit dürfte er in Kauf genommen haben, dass sie - ausserhalb seines Hauses - sein Kind austrägt. Wäre ihm die Abtreibung seines Kindes derart wichtig gewesen, hätte er wohl, bevor er die Beschwerdeführerin aus dem Haus geworfen hätte, von seinem Einfluss Gebrauch gemacht, deren Abhängigkeit ausgenutzt und sie zur Abtreibung gezwungen. Es ist überdies den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen und folglich nicht nachvollziehbar, welches Interesse er gehabt haben soll, sie zwei Jahre nach der Geburt des Kindes nicht nur behelligen, sondern angeblich sogar mit dem Tod bedrohen zu lassen, selbst wenn er sie erst, nachdem sie wieder ausser Haus gegangen sei, um arbeiten zu gehen, wieder hätte auffinden können. Ferner ist unklar, wie der Ziehvater die Beschwerdeführerin, die dannzumal inoffiziell bei F._______ gelebt habe, zwei Jahre nach dem Rauswurf wieder aufgefunden haben kann (A11 F35 f. und 43). Ausserdem überzeugt nicht, dass sie ihre Bedrohungslage lange - konkret bis zum Schluss - nicht ernst genommen (A11 F44 und 47) und F._______ von ihrer angeblich lebensgefährlichen Situation erst nach zwei Jahren berichtet haben will (A11 F46). Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass zahlreiche Widersprüche in den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu erkennen sind (vgl. dazu die SEM-Verfügung S. 3). Diese vermochte sie - ausser allenfalls, dass die Tatsache, die Polizei besitze keine Aufzeichnungen eines Vorfalls wie des Entführungsversuchs, nicht bedeuten muss, dass keine Anzeige erging - nicht zu widerlegen. Diese Erwägungen werden durch die als glaubhaft erachteten Aussagen von F._______ gestützt. Sie habe aufgrund von Gerüchten gewusst, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, doch wisse sie nicht von wem; nur dass dieser Mann, welcher Ehefrau und Kinder habe, die Beschwerdeführerin mit dem Leben bedroht habe, wenn sie das gemeinsame Kind auf die Welt bringe - wobei sie sich vermutungsweise auf den Zeitpunkt des Rauswurfs der Beschwerdeführerin aus seinem Haus (und nicht auf die Zeitspanne von 2010 bis 2012) bezieht. Der Botschaftsantwort ist indessen nicht zu entnehmen, ob F._______ zur angeblichen Vorsprache bei der lokalen Polizei (A11 F54 ff.) befragt wurde beziehungsweise sich dazu geäussert hatte (A13).
E. 5.3 Zusammenfassend erscheinen die Behelligungen und Bedrohungen durch unbekannte Männer als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Das SEM hat - gestützt auf eine sorgfältige Sachverhaltsfeststellung - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-weisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
E. 7.3.2 Hinsichtlich individuellen Vollzugshindernissen ging das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2015 davon aus, dass keine solchen vorliegen, da die Beschwerdeführerin über eine langjährige Berufserfahrung verfüge und aufgrund ihrer Beziehung zu F._______ auch auf die Hilfe dieser wohlhabenden Frau bei ihrer Wiedereingliederung zählen könne.
E. 7.3.3 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
E. 7.3.4 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon ausgegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist (vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statistical Report on the 2015 Urban Employment Unemployment Survey, Oktober 2015, S. 233 [<http://www.csa.gov.et/index.php/survey-report/category/98-ueues-2015>, abgerufen am 21. März 2017]), hat sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert. Der Gender Gap Report des World Economic Forum aus dem Jahr 2016 weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen in Äthiopien seit 2006 in allen gemessenen Bereichen (ökonomische Partizipation, Bildung, Gesundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die ökonomische Partizipation von Frauen verharrt allerdings auf einem vergleichsweise tiefen Niveau (vgl. World Economic Forum: The Global Gender Gap Report 2016, S. 170 f. [<http://www3.weforum.org/docs/GGGR16/ WEF_Global_Gender_Gap_Report_2016.pdf>, abgerufen am 21. März 2017]). Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden (vgl. Overseas Development Institute [ODI]: Transforming the lives of girls and young women - Case study: Ethiopia, August 2013, S. 42 [<http://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/odi-assets/publications-opinion-files/8820.pdf>, abgerufen am 21. März 2017]). Von der Diskriminierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen (vgl. ODI, a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen finden ohne ein tragfähiges soziales Netz selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. Atnafu/Oucho/Zeitlyn, Poverty, Youth and Rural-Urban Migration in Ethiopia, Migrating out of Poverty - Working Paper 17, Juli 2014, S. 13 f. m.w.H. [<http://migratingout ofpoverty.dfid.gov.uk/files/file.php?name=wp-17---atnafu-oucho-zeitlyn-2014-poverty-youth-and-rural-urban-migration-in-ethiopia.pdf&site=354>, abgerufen am 21. März 2017]). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil D-3593/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4).
E. 7.3.5 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer alleinstehenden Frau - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren und hat dort bis zu ihrem (...) Lebensjahr gelebt. Ihre Eltern sind bei ihrer Geburt beziehungsweise in ihrer Jugendzeit verstorben. Nach mehrfachem sexuellem Missbrauch durch ihren Ziehvater, welcher eine Art Vaterfigur für sie gewesen war (A11 F11 und 47), hat sie mit (...) Jahren eine Tochter geboren, und damit die Beziehungen zu diesem abgebrochen. Ausser ihrer Beziehung zu F._______ sind keine Bekanntschaften oder Verwandtschaften erkennbar (A7 F47 und 54 f.; A11 F19 und 71). Entgegen der Meinung des SEM kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder bei F._______ Unterschlupf finden und von ihr und ihrer Familie (A11 F32 f.) versorgt würde - auch wenn diese ihre minderjährige Tochter fürsorglich betreut. Demzufolge kann vorliegend nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin schon vor über (...) Jahren ihr Heimatland verlassen hat. In Äthiopien hat sie nach sechs Jahren (ohne Berufsausbildung) die Schule gezwungenermassen abgebrochen (A11 F76 f.) und als Haushälterin gearbeitet (A4 S. 4; A7 F23), wobei sie regelmässig der Gewalt ausgesetzt war. Ausserdem ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz berufliche Erfahrungen hätte sammeln können (A11 F85). Nach dem Gesagten sind die begünstigenden Faktoren vorliegend nicht erfüllt.
E. 7.3.6 Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Rückkehr der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit grössten Schwierigkeiten verbunden wäre. Es erachtet demgemäss den Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
E. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie jedoch obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb ihr bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Verfügung vom 23. April 2015 gutgeheissen wurde, sind ihr vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal nicht von veränderten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
E. 8.2 Auch die Kosten der Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die eingereichte Kostennote vom 2. April 2015 von der damaligen Rechtsvertreterin Bettina Schwarz (Rechtsanwältin) geht von einem Gesamtaufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zuzüglich Fr. 20.- Auslagen aus. Der ausgewiesene Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird im Hinblick auf ein hälftiges Obsiegen zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt 2.5 Arbeitsstunden à Fr. 250.- (zuzüglich Fr. 10.- Spesen) zugesprochen. Das SEM ist entsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 635.- als Parteientschädigung auszurichten.
E. 8.3 Das hälftige Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung ist - unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) - zulasten der Gerichtskasse auszurichten und auf Fr. 560.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 bis 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 635.- auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsverbeiständung wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 560.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2118/2015 Urteil vom 3. Juli 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die äthiopische Beschwerdeführerin sei am (...) 2012 mit einem Bus von Addis Abeba über B._______ in den Sudan gereist. Von Khartum herkommend sei sie zunächst mit einem Flugzeug an einem ihr unbekannten Ort gelandet; später sei sie mit einem Auto weitergereist. Am 21. November 2012 sei sie in die Schweiz eingereist und sie suchte einen Tag später hier um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 29. November 2012 (A4) und den Anhörungen vom 13. Dezember 2012 (A7) und 20. August 2014 (A11) brachte sie im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie von ihrem Ziehvater, einem angesehenen verheirateten Mann, vergewaltigt und geschwängert worden sei. Dieser habe die Abtreibung gewünscht und sie aus seinem Haus vertrieben. Nachdem er erfahren habe, dass sie das Kind geboren habe, habe er sie durch Dritte verfolgen und belästigen lassen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 20. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter ein (A11 F3 ff.). B. Die Vorinstanz ersuchte am 1. September 2014 die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um weiterführende Informationen (A12). Diese übermittelte mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 der Vorinstanz ihre Abklärungsergebnisse vom 24. November 2014 (A13). Am 8. Januar 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu (A14), welches von der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2015 wahrgenommen wurde (A15). C. Mit Verfügung vom 2. März 2015 - eröffnet am 3. März 2015 - wies das SEM das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (A16). Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) nicht standhalten würden. Ausserdem seien die Übergriffe des Kindsvaters zeitlich nicht kausal zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Äthiopien und somit nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung sei darüber hinaus zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung am 2. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei; subeventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 1. April 2015 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 2. April 2015 bei. E. Mit Verfügung vom 23. April 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. April 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den Rückweisungsantrag ist im konkreten Fall nicht einzugehen, da dieser in der Beschwerdeschrift vom 2. April 2015 nicht weiter begründet wurde und keine offensichtlichen entsprechenden Mängel erkennbar sind.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, bei ihrer Geburt im Jahr (...) (äthiop. [...]) in Addis Abeba sei ihre Mutter verstorben (A4 S. 5; A7 F17), weshalb sie (die Beschwerdeführerin) im Haus des Arbeitgebers ihres Vaters im Quartier C._______ aufgewachsen sei, während ihr Vater im Quartier D._______ geblieben sei (A4 S. 5 und 7 f.; A7 F11 ff.; A11 F8). Dieser Arbeitgeber namens E._______ sei ein angesehener Händler (...) gewesen (A4 S. 5; A7 F13 und 21; A11 F12 ff. und 63 ff.). Nach Beendigung der (...) Klasse habe die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrem Ziehvater gewohnt und bei verschiedenen Familien als Haushälterin gearbeitet (A4 S. 4; A7 F23 ff.; A11 F76 ff.). Im Jahr 2004/2005 (äthiop. 1997) sei dann auch ihr Vater gestorben (A4 S. 5; A7 F57; A11 F8). Nach dessen Tod habe ihr Ziehvater begonnen, sie regelmässig während der Abwesenheit seiner Ehefrau zu vergewaltigen (A4 S. 5 und 8; A7 F45 ff. und 116 ff.; A11 F8 und 15 ff.), bis sie schliesslich schwanger geworden sei und er sie im (...) 2008 - nachdem sie sich aus Angst vor brachialen Abtreibungsmethoden gegen einen solchen Eingriff entschieden habe - aus seinem Haus geworfen habe (A4 S. 5 und 8; A7 F9, 26 ff. und 67 ff.; A11 F8 und 17 ff.). Nach (...) Tagen auf der Strasse habe sie eine Freundin ihrer verstorbenen Mutter namens F._______ im Quartier G._______ aufgesucht, welche die Beschwerdeführerin aufgenommen habe (A4 S. 8; A7 F41 und 49 ff.; A11 F8 und 26 ff.). Am (...) 2009 (äthiop. [...] 2011 [recte: (...) 2001]) sei ihre Tochter H._______ im I._______-Spital geboren (A4 S. 5; A7 F8 und 28 ff.); als Vater habe die Beschwerdeführerin im Zivilregister ihren eigenen Vater eintragen lassen (A4 S. 5; A7 F25 ff.). Als sie nach der Geburt ihrer Tochter ihre Erwerbstätigkeit als Haushälterin und Wäscherin (A4 S. 8; A11 F39 ff.) wieder aufgenommen habe, sei sie auf der Strasse regelmässig - pro Monat ungefähr zwei bis drei Mal - von dunklen Männern im Auftrag des Kindsvaters belästigt worden (A7 F73 ff. und 83 ff.; A11 F8, 35 ff. und 42 ff.). Letztmals sei sie am (...) 2012 (äthiop. [...] 2004) bedroht worden - konkret sei versucht worden, sie von der Strasse weg zu entführen, als sie auf dem Nachhauseweg gewesen sei; doch habe sie durch ihr lautes Schreien die Aufmerksamkeit von Passanten erregen und so wegrennen können (A4 S. 8; A7 F79 ff. und 91 ff.; A11 F8, 49 ff. und 79 ff.). Nachdem sie F._______ davon berichtet habe, hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet (A7 F101 ff.; A11 F8 und 54 ff.). Doch die Polizei habe nichts Weiteres unternommen (A7 F108 f.; A11 F8 und 57 ff.). Im (...) 2012 habe sie sich entschlossen, Addis Abeba zu verlassen (A7 F104 f.; A11 F66 ff.). Ihre Tochter sei derzeit bei F._______ im Quartier G._______, wo sie beschützt werde (A7 F6; A7 F30 und 71; A11 F8 und 69 f.). 4.2 Die schweizerische Botschaft in Addis Abeba übermittelte der Vorinstanz am 4. Dezember 2014 folgende Informationen (A13): Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Geburt im Quartier D._______ nicht registriert worden, weil ihre Mutter während der Geburt verstorben sei. F._______ habe den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sowie die Gerüchte bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Sie kenne zwar den Namen des Vergewaltigers nicht, aber attestiere, dass dieser die Beschwerdeführerin mit dem Leben bedroht habe, wenn sie ihr Kind nicht abtreiben würde, weshalb sie sich versteckt habe. Gemäss F._______ verfüge die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörige in Äthiopien. Die Polizei habe berichtet, dass sie keinen Eintrag einer entsprechenden Strafanzeige in ihren Akten gefunden habe. Die zuständigen Behörden hätten die Echtheit der Geburtsurkunde der Tochter bestätigt; das Kind lebe weiterhin bei F._______. 4.3 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung vom 2. März 2015 dahingehend, dass grundsätzlich die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ereignisse nach der Geburt ihrer Tochter (Einschüchterungen, Entführungsversuch, Bedrohungen) vage und unsubstanziert ausgefallen seien. So sei nie der Eindruck von selbst Erlebtem entstanden. Ausserdem erscheine es sehr unlogisch, dass sie über eine lange Zeitspanne hinweg immer wieder bedroht worden sei, dann aber doch nichts geschehen sei. Ferner habe sie zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Die Übergriffe durch den Ziehvater seien zwar höchst bedauerlich, würden aber nicht in einem zeitlich genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin stehen und seien somit nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Das SEM gehe davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin dem Missbrauch und weiteren Belästigungen durch ihren Weggang in ein anderes Quartier habe entziehen und dort unbehelligt leben können. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (Art. 7 AsylG). 4.4 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift vom 2. April 2015 festgehalten, dass die Vorbringen glaubhaft seien. Der Vortrag der Beschwerdeführerin sei in sich schlüssig, zwar teils sprunghaft erzählt, aber mit Details versehen. Eine auswendig gelernte Erzählung könne auf Nachfrage hin nicht so spontan wiedergegeben werden; ausserdem habe sie während der Befragung beziehungsweise den Anhörungen immer wieder ihre Gefühle gezeigt. Die Rechtsvertretung hielt weiter fest, dass die vom SEM aufgezeigten Widersprüche sich ausschliesslich auf die geltend gemachte Verfolgung durch Männer beziehen würden; dabei solle indes berücksichtigt werden, dass diese über mehrere Jahre hinweg stattgefunden habe. Deshalb sei es schwierig, sich an jede einzelne Begebenheit zu erinnern. Da die Beschwerdeführerin nach einer Verfolgung durch Privatpersonen Schutz bei der Polizei gesucht, diesen aber nicht erhalten habe, sei der Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG erfüllt und es sei ihr Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht die von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehnisse, bis sie das Haus ihres Ziehvaters und Vergewaltigers im (...) 2008 habe verlassen müssen (inklusive Vergewaltigung und Druck zum Abort), nicht in Zweifel. Indessen ist mit dem SEM festzustellen, dass kein ausreichender zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den erwähnten Missbräuchen und der Ausreise der Beschwerdeführerin im (...) 2012 aus Äthiopien besteht. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich zwar nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang als zerrissen gelten müsse. Bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Da vorliegend keine plausiblen Gründe erkennbar sind, weshalb die Beschwerdeführerin erst vier Jahre nach der ungewollten Schwängerung ausgereist ist, ist im konkreten Fall kein Kausalzusammenhang zwischen den regelmässigen sexuellen Missbräuchen durch den Ziehvater und ihrer Ausreise erkennbar, zumal sie gemäss ihren Aussagen während etwa zwei Jahren nach der Geburt unbehelligt blieb. Diese frauenspezifischen Fluchtgründe sind daher nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). 5.2 Das SEM hat den angeführten Ausreisegrund, die angeblichen Bedrohungen durch zwei Männer, aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft qualifiziert (Art. 7 AsylG). Diese Erwägungen sind zu bestätigen und werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt. Zu den einzelnen Widersprüchen kann auf die vorinstanzliche Verfügung (S. 3) verwiesen werden. Des Weiteren ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin angeblich kontinuierlich während zweier Jahre durch Männer bis zum Tod bedroht worden sei, ohne dass sich diese Todesdrohungen hätten konkretisieren können, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Männer ihr hätten Zeit geben sollen (A11 F45 und 48), wäre ihnen dabei doch die Bezahlung entgangen. Überdies hätte der Auftraggeber - der Ziehvater, Vergewaltiger und Vater des Kindes - wohl nicht jahrelang geduldet, dass seine Vorkehrungen erfolglos bleiben. Auch überzeugt nicht, dass ihr die Auftragsmörder den Auftrag, sie umzubringen, offengelegt hätten (A7 F76; A11 F8 und 36). Als die Beschwerdeführerin im (...) 2008 schwanger geworden sei, was sich durch einen positiven Schwangerschaftstest erhärtet habe, habe der Ziehvater sie zunächst geschlagen, dann aus seinem Haus geworfen (A11 F19, 24 und 30). Damit dürfte er in Kauf genommen haben, dass sie - ausserhalb seines Hauses - sein Kind austrägt. Wäre ihm die Abtreibung seines Kindes derart wichtig gewesen, hätte er wohl, bevor er die Beschwerdeführerin aus dem Haus geworfen hätte, von seinem Einfluss Gebrauch gemacht, deren Abhängigkeit ausgenutzt und sie zur Abtreibung gezwungen. Es ist überdies den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen und folglich nicht nachvollziehbar, welches Interesse er gehabt haben soll, sie zwei Jahre nach der Geburt des Kindes nicht nur behelligen, sondern angeblich sogar mit dem Tod bedrohen zu lassen, selbst wenn er sie erst, nachdem sie wieder ausser Haus gegangen sei, um arbeiten zu gehen, wieder hätte auffinden können. Ferner ist unklar, wie der Ziehvater die Beschwerdeführerin, die dannzumal inoffiziell bei F._______ gelebt habe, zwei Jahre nach dem Rauswurf wieder aufgefunden haben kann (A11 F35 f. und 43). Ausserdem überzeugt nicht, dass sie ihre Bedrohungslage lange - konkret bis zum Schluss - nicht ernst genommen (A11 F44 und 47) und F._______ von ihrer angeblich lebensgefährlichen Situation erst nach zwei Jahren berichtet haben will (A11 F46). Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass zahlreiche Widersprüche in den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu erkennen sind (vgl. dazu die SEM-Verfügung S. 3). Diese vermochte sie - ausser allenfalls, dass die Tatsache, die Polizei besitze keine Aufzeichnungen eines Vorfalls wie des Entführungsversuchs, nicht bedeuten muss, dass keine Anzeige erging - nicht zu widerlegen. Diese Erwägungen werden durch die als glaubhaft erachteten Aussagen von F._______ gestützt. Sie habe aufgrund von Gerüchten gewusst, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, doch wisse sie nicht von wem; nur dass dieser Mann, welcher Ehefrau und Kinder habe, die Beschwerdeführerin mit dem Leben bedroht habe, wenn sie das gemeinsame Kind auf die Welt bringe - wobei sie sich vermutungsweise auf den Zeitpunkt des Rauswurfs der Beschwerdeführerin aus seinem Haus (und nicht auf die Zeitspanne von 2010 bis 2012) bezieht. Der Botschaftsantwort ist indessen nicht zu entnehmen, ob F._______ zur angeblichen Vorsprache bei der lokalen Polizei (A11 F54 ff.) befragt wurde beziehungsweise sich dazu geäussert hatte (A13). 5.3 Zusammenfassend erscheinen die Behelligungen und Bedrohungen durch unbekannte Männer als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Das SEM hat - gestützt auf eine sorgfältige Sachverhaltsfeststellung - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-weisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). 7.3.2 Hinsichtlich individuellen Vollzugshindernissen ging das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2015 davon aus, dass keine solchen vorliegen, da die Beschwerdeführerin über eine langjährige Berufserfahrung verfüge und aufgrund ihrer Beziehung zu F._______ auch auf die Hilfe dieser wohlhabenden Frau bei ihrer Wiedereingliederung zählen könne. 7.3.3 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). 7.3.4 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon ausgegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist (vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statistical Report on the 2015 Urban Employment Unemployment Survey, Oktober 2015, S. 233 [ , abgerufen am 21. März 2017]), hat sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert. Der Gender Gap Report des World Economic Forum aus dem Jahr 2016 weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen in Äthiopien seit 2006 in allen gemessenen Bereichen (ökonomische Partizipation, Bildung, Gesundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die ökonomische Partizipation von Frauen verharrt allerdings auf einem vergleichsweise tiefen Niveau (vgl. World Economic Forum: The Global Gender Gap Report 2016, S. 170 f. [ , abgerufen am 21. März 2017]). Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden (vgl. Overseas Development Institute [ODI]: Transforming the lives of girls and young women - Case study: Ethiopia, August 2013, S. 42 [ , abgerufen am 21. März 2017]). Von der Diskriminierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen (vgl. ODI, a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen finden ohne ein tragfähiges soziales Netz selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. Atnafu/Oucho/Zeitlyn, Poverty, Youth and Rural-Urban Migration in Ethiopia, Migrating out of Poverty - Working Paper 17, Juli 2014, S. 13 f. m.w.H. [ , abgerufen am 21. März 2017]). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil D-3593/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4). 7.3.5 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer alleinstehenden Frau - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren und hat dort bis zu ihrem (...) Lebensjahr gelebt. Ihre Eltern sind bei ihrer Geburt beziehungsweise in ihrer Jugendzeit verstorben. Nach mehrfachem sexuellem Missbrauch durch ihren Ziehvater, welcher eine Art Vaterfigur für sie gewesen war (A11 F11 und 47), hat sie mit (...) Jahren eine Tochter geboren, und damit die Beziehungen zu diesem abgebrochen. Ausser ihrer Beziehung zu F._______ sind keine Bekanntschaften oder Verwandtschaften erkennbar (A7 F47 und 54 f.; A11 F19 und 71). Entgegen der Meinung des SEM kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder bei F._______ Unterschlupf finden und von ihr und ihrer Familie (A11 F32 f.) versorgt würde - auch wenn diese ihre minderjährige Tochter fürsorglich betreut. Demzufolge kann vorliegend nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin schon vor über (...) Jahren ihr Heimatland verlassen hat. In Äthiopien hat sie nach sechs Jahren (ohne Berufsausbildung) die Schule gezwungenermassen abgebrochen (A11 F76 f.) und als Haushälterin gearbeitet (A4 S. 4; A7 F23), wobei sie regelmässig der Gewalt ausgesetzt war. Ausserdem ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz berufliche Erfahrungen hätte sammeln können (A11 F85). Nach dem Gesagten sind die begünstigenden Faktoren vorliegend nicht erfüllt. 7.3.6 Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Rückkehr der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit grössten Schwierigkeiten verbunden wäre. Es erachtet demgemäss den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie jedoch obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb ihr bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Verfügung vom 23. April 2015 gutgeheissen wurde, sind ihr vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal nicht von veränderten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 8.2 Auch die Kosten der Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die eingereichte Kostennote vom 2. April 2015 von der damaligen Rechtsvertreterin Bettina Schwarz (Rechtsanwältin) geht von einem Gesamtaufwand von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zuzüglich Fr. 20.- Auslagen aus. Der ausgewiesene Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird im Hinblick auf ein hälftiges Obsiegen zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt 2.5 Arbeitsstunden à Fr. 250.- (zuzüglich Fr. 10.- Spesen) zugesprochen. Das SEM ist entsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 635.- als Parteientschädigung auszurichten. 8.3 Das hälftige Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung ist - unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) - zulasten der Gerichtskasse auszurichten und auf Fr. 560.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 bis 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 635.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsverbeiständung wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 560.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: