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E-2202/2016

E-2202/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Januar 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus dem Ort B._______ in der Region Oromia. Nach dem Tod ihrer Eltern im Jahr (...) oder (...) habe sie bei ihrem (...), welcher aktives Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen sei, im Quartier D._______ in Addis Abeba gelebt. Im (...) seien sie und ihr (...) von den Sicherheitskräften angehalten worden. Diese hätten sie vergewaltigt und geschlagen und ihren (...) mitgenommen. Nach diesem Vorfall habe sie längere Zeit auf der Strasse respektive bei einem Bekannten ihres (...) namens E._______ gelebt. Von diesem habe sie erfahren, dass sie nach wie vor von der Polizei gesucht werde. Aufgrund der Vergewaltigung sei sie schwanger geworden; ihre im Jahr (...) geborene Tochter habe sie schliesslich einer Frau namens F._______ oder G._______ weggegeben, welche sich bereit erklärt habe, diese grosszuziehen. Danach habe sie bei einem Sudanesen namens H._______ im Quartier I._______ gewohnt und als (...) gearbeitet. Schliesslich hätten E._______ und H._______ ihre Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 20. März 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das von ihr am 28. Januar 2013 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-2237/2014 vom 7. Juli 2014 die gegen die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. April 2014 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Verfügung ab, soweit diese die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solcher betraf. Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend wurde die Beschwerde hingegen gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. März 2014 wurden aufgehoben und das SEM wurde angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen. E. Mit Verfügung vom 19. September 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zu genauen Angaben betreffend der Adressen ihrer Wohnsitze in B._______ und Addis Abeba sowie betreffend Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Namen von Nachbarn, Geschäften oder Restaurants und Sehenswürdigkeiten in der Nähe ihrer früheren Wohnsitze auf. F. Innert zweimalig erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. November 2014 eine entsprechende Stellungnahme ein. Zudem wurden Ausdrucke von Karten und Fotos eingereicht. G. Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der (...), vom 7. November 2014 ein. H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, deren Angaben zu ihren Wohnorten in ihrer Eingabe vom 19. November 2014 seien ausweichend und unpräzise und räumte ihr letztmalige Gelegenheit zur Angabe des genauen Standorts oder der genauen Adressen ihrer Wohnsitze in B._______ beziehungsweise J._______ sowie in Addis Abeba ein. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine erneute Stellungnahme ein und führte aus, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme als unzumutbar zu erachten. In der Beilage wurde ein Schreiben der behandelnden (...) vom 20. Dezember 2014 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Informationen zu ihrem früheren Wohnort J._______ und reichte ein Austrittsschreiben der (...), vom 29. Dezember 2014 ein. K. K.a Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnorten und Lebensumständen in Addis Abeba. K.b Mit Sendung vom 20. Juli 2015 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. L. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses auf. M. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Januar 2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis sowie Arztberichte von (...), vom 12. Januar 2016 inklusive zwei Beilagen, sowie von (...) und (...), vom 25. Januar 2016, ein. O. Mit Verfügung vom 9. März 2016 (eröffnet am 10. März 2016) stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. P. Mit Eingabe vom 11. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2016 ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 derselben seien aufzuheben, es sei von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 stellte der vormalige Instruktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sine von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren bisherigen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. R. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. S. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel. T. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts auf. U. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Gericht dahingehend, dass diese nicht mehr in (...) Behandlung sei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Soweit die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung betreffend ist die Verfügung des SEM vom 20. März 2014 in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. März 2016) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Demnach ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4 und 5 des Dispositivs).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst fest, dass, nachdem Äthiopien mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe, dort keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Weiteren sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie verfüge in Äthiopien über kein soziales Netz, zu bezweifeln. Ihre Angaben zu ihren Wohnorten seit dem Tod ihrer Eltern seien sehr vage, obwohl es gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft nicht plausibel sei, dass eine Person ihres Alters nur derart unpräzise Angaben zu ihren Wohnadressen machen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsorte absichtlich verschleiere, um Abklärungen zu erschweren oder zu verunmöglichen. Damit verletze sie ihre Mitwirkungspflicht. Die durch die Schweizerische Botschaft vorgenommenen Recherchen hätten ihre Aufenthalte in den von ihr genannten Gegenden nicht bestätigen können. Auch bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme sei die Beschwerdeführerin ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die von ihr als Ursprung ihrer psychischen Probleme geschilderten Erlebnisse, namentlich ihre Entführung und Vergewaltigung sowie die Geburt und das anschliessende Weggeben ihres Kindes, seien in der ersten Verfügung vom 20. März 2014 für unglaubhaft befunden worden. Das Gericht habe die Frage der Glaubhaftigkeit in seinem Urteil vom 7. Juli 2014 offengelassen. Da somit nicht ersichtlich sei, wie sie traumatisiert worden sein solle, sei ihr kritischer Gesundheitszustand anzuzweifeln. Eine allfällige psychische Instabilität sei jedenfalls auf andere Ereignisse zurückzuführen; da sie diese aber nicht dargelegt habe, sei eine Beurteilung nicht möglich. Das Auftreten psychischer Probleme wegen Entwurzelung, fehlender Beziehungsnetze oder der Unsicherheit in Bezug auf ein Bleiberecht in der Schweiz seien nicht ungewöhnlich, würden aber kein Wegweisungshindernis darstellen. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Äthiopien, namentlich in Addis Abeba, gewährleistet sei und sie könne zudem medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen sei auch ihre Darstellung, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein soziales Netzwerk, als unglaubhaft zu erachten. Es sei deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen Situation, zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden; falls dieser nicht nachgekommen werde, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden entsprechenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit der Unterstützung eines Bekannten- und Verwandtenkreise rechnen könne. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen würden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, weder die durch das SEM veranlasste Botschaftsabklärung noch die aus dieser gezogenen Schlüsse vermöchten einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu begründen. Sie habe in ihrem Schreiben vom 19. November 2014 genaue Angaben zu ihren Wohnorten in B._______ sowie in Addis Abeba gemacht und diese mit Auszügen aus Googlemaps belegt. Wie bereits in der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 dargelegt, könne diesbezüglich der Botschaftsabklärung keine Aussagekraft beigemessen werden. Es sei unterlassen worden, Abklärungen in ihrem Heimatdorf in J._______ durchzuführen, welche Aufschluss über ihre Herkunft hätten geben können. Im Übrigen habe auch das Gericht schon die Richtigkeit von Botschaftsabklärungen in Frage gestellt. Im Weiteren sei stossend, dass das SEM sämtliche im vorliegenden Verfahren eingereichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen zu ignorieren scheine. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-2237/2014 vom 7. Juli 2014 nur den Wahrheitsgehalt der nach ihren Angaben nach der Vergewaltigung vorgefallenen Ereignisse angezweifelt, und habe ausdrücklich festgehalten, sie habe eine traumatische Vergangenheit zu bewältigen. Es sei überhaupt fraglich, ob von einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht ausgegangen werden könne, wenn die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme durch aktuelle fachärztliche Berichte und Untersuchungen belegt seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie die Behörden im Hinblick auf ihre medizinische Situation zu täuschen versucht haben solle. Es seien bei ihr psychische ([...]) sowie physische Beschwerden ([...]) diagnostiziert worden. Aufgrund ihrer Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und ihrem oft desorientierten Verhalten sei sie in grossen Masse auf die Unterstützung ihrer Mitbewohner angewiesen. Sie benötige längerfristig eine psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung. Gemäss vorliegenden Berichten sei jedoch in Äthiopien eine Behandlung für psychiatrische Probleme nur sehr eingeschränkt und nur kurzfristig und in medikamentöser Form verfügbar. Ihr instabiler Gesundheitszustand würde sich demnach bei einer Rückkehr nach Äthiopien drastisch verschlechtern. Im Weiteren sei die Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien generell schwierig. Insbesondere sei die Arbeitslosigkeit von Frauen, die über keine höhere Schulbildung und über kein soziales Netzwerk verfügten, sehr hoch. Hiervon wäre sie betroffen, da sie kein familiäres Beziehungsnetz habe. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 <http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months>, abgerufen am 21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1).

E. 6.3.1 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert und hierzu festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.5).

E. 6.3.2 Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch festgestellt, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 m.w.H., D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6).

E. 6.4.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. In seinem Urteil E-2237/2014 vom 7. Juli 2014 äusserte das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen betreffend die Ereignisse nach ihrer Vergewaltigung ebenso wie bezüglich der von ihr geltend gemachten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Behörden (vgl. a.a.O. E. 5). Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin auch nach zweimaliger Aufforderung der Vorinstanz nur überaus vage und ausweichende Angaben zu ihren Wohnadressen in Addis Abeba machte, welche durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft nicht verifiziert werden konnten. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie betreffend den Wohnort ihres (...) in Addis Abeba, nur den Stadtteil und das Quartier nennen konnte, obwohl sie gemäss ihren Angaben während fünf bis sechs Jahren bei ihm lebte. Auch die Wohnadresse ihres Bekannten "H._______" im Quartier I._______ war angesichts ihrer unpräzisen Beschreibung nicht verifizierbar. Vielmehr ergaben die Abklärungen der Schweizer Botschaft, dass das von ihr genannte Kondominium (Haus mit Eigentumswohnungen) namens "K._______" in der Nähe der (...) nicht existiert. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Grund, an diesem Abklärungsergebnis zu zweifeln weshalb sich die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Botschaftsabklärung als nicht stichhaltig erweist. Ebenso wenig überzeugend sind die nachträglichen Erklärungen in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2016 sie habe nicht in dem von ihr bezeichneten Gebäude sondern in einem daneben liegenden Haus gewohnt, und es habe sich dabei möglicherweise nicht um ein "Kondominium" im eigentlichen Sinne gehandelt, ändern diese doch nichts an der Unzulänglichkeit ihrer Angaben zu ihrer letzten Wohnadresse. In Anbetracht dieser Umstände besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahren Aufenthaltsorte und Lebensumstände während ihres Aufenthalts in Addis Abeba vor den Schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern versucht.

E. 6.4.2 Demgegenüber besteht kein Grund, die Angaben der Beschwerdeführerin, ihre Eltern seien verstorben, und sie verfüge in ihrem Herkunftsort J._______ bei B._______ über keine Bezugspersonen mehr, in Zweifel zu ziehen. Diese Darstellung wurde denn auch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit bestritten. Für weitere Abklärungen betreffend dieses unbestrittenen Sachverhaltselements bestand demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass. Auch glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, wo sich ihr (...) befindet und zu ihm keinen Kontakt hat.

E. 6.4.3 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin über keine qualifizierte Ausbildung (sechs Jahre Schulbesuch, keine berufliche Ausbildung) sowie kaum über relevante Berufserfahrung verfügt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen dass ihre einseitige (...) (vgl. Arztzeugnisse vom 27. Februar 2014 und 12. Januar 2016) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zusätzlich erschweren dürfte. Unter diesen Umständen wird es ihr kaum möglich sein, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen.

E. 6.4.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie gemäss dem Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Dezember 2017 nicht mehr in (...) Behandlung ist, was darauf schliessen lässt, dass derzeit keine behandlungsbedürftige (...) Erkrankung mehr besteht. In Anbetracht der bei ihr in der Vergangenheit aufgetretenen massiven (...) Beschwerden (vgl. Arztzeugnisse des [...] vom 7. November 2014 und der [...] vom 29. Dezember 2014 sowie Schreiben von [...], vom 20. Dezember 2014 und 25. Januar 2016) kann jedoch ein Wiederauftreten entsprechender Symptome respektive eine Dekompensation im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht völlig ausgeschlossen werden. Ohne auf die Frage der Behandelbarkeit derartiger gesundheitlicher Probleme in Äthiopien näher einzugehen, kann jedenfalls festgestellt werden, dass sich durch diese Umstände der Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführerin ohne engmaschige Unterstützung durch Bezugspersonen in ihrem Heimatstaat einem erheblichen Risiko einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wäre.

E. 6.4.5 Nach dem Gesagten besteht zwar Anlass zu Zweifeln an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr. Dennoch gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände zum Schluss, dass vorliegend keine begünstigenden Faktoren gegeben sind, welche es gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug trotz der generell sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien zu bejahen. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.

E. 6.5 Schliesslich liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2016 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 11. April 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (5.25 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.-) erscheinen angemessen. Dementsprechend wird das vom SEM als Parteientschädigung zu vergütende Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes unter Berücksichtigung des für die nachträgliche Eingabe vom 14. Dezember 2017 zu veranschlagenden Aufwands auf insgesamt Fr. 1'280.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 206 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'280.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2202/2016 Urteil vom 22. Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Januar 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus dem Ort B._______ in der Region Oromia. Nach dem Tod ihrer Eltern im Jahr (...) oder (...) habe sie bei ihrem (...), welcher aktives Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen sei, im Quartier D._______ in Addis Abeba gelebt. Im (...) seien sie und ihr (...) von den Sicherheitskräften angehalten worden. Diese hätten sie vergewaltigt und geschlagen und ihren (...) mitgenommen. Nach diesem Vorfall habe sie längere Zeit auf der Strasse respektive bei einem Bekannten ihres (...) namens E._______ gelebt. Von diesem habe sie erfahren, dass sie nach wie vor von der Polizei gesucht werde. Aufgrund der Vergewaltigung sei sie schwanger geworden; ihre im Jahr (...) geborene Tochter habe sie schliesslich einer Frau namens F._______ oder G._______ weggegeben, welche sich bereit erklärt habe, diese grosszuziehen. Danach habe sie bei einem Sudanesen namens H._______ im Quartier I._______ gewohnt und als (...) gearbeitet. Schliesslich hätten E._______ und H._______ ihre Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 20. März 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das von ihr am 28. Januar 2013 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-2237/2014 vom 7. Juli 2014 die gegen die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. April 2014 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Verfügung ab, soweit diese die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solcher betraf. Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend wurde die Beschwerde hingegen gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. März 2014 wurden aufgehoben und das SEM wurde angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen. E. Mit Verfügung vom 19. September 2014 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zu genauen Angaben betreffend der Adressen ihrer Wohnsitze in B._______ und Addis Abeba sowie betreffend Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Namen von Nachbarn, Geschäften oder Restaurants und Sehenswürdigkeiten in der Nähe ihrer früheren Wohnsitze auf. F. Innert zweimalig erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. November 2014 eine entsprechende Stellungnahme ein. Zudem wurden Ausdrucke von Karten und Fotos eingereicht. G. Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der (...), vom 7. November 2014 ein. H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, deren Angaben zu ihren Wohnorten in ihrer Eingabe vom 19. November 2014 seien ausweichend und unpräzise und räumte ihr letztmalige Gelegenheit zur Angabe des genauen Standorts oder der genauen Adressen ihrer Wohnsitze in B._______ beziehungsweise J._______ sowie in Addis Abeba ein. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine erneute Stellungnahme ein und führte aus, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme als unzumutbar zu erachten. In der Beilage wurde ein Schreiben der behandelnden (...) vom 20. Dezember 2014 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Informationen zu ihrem früheren Wohnort J._______ und reichte ein Austrittsschreiben der (...), vom 29. Dezember 2014 ein. K. K.a Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnorten und Lebensumständen in Addis Abeba. K.b Mit Sendung vom 20. Juli 2015 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. L. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses auf. M. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Januar 2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis sowie Arztberichte von (...), vom 12. Januar 2016 inklusive zwei Beilagen, sowie von (...) und (...), vom 25. Januar 2016, ein. O. Mit Verfügung vom 9. März 2016 (eröffnet am 10. März 2016) stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. P. Mit Eingabe vom 11. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2016 ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 derselben seien aufzuheben, es sei von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 stellte der vormalige Instruktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sine von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihren bisherigen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. R. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. S. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel. T. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts auf. U. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Gericht dahingehend, dass diese nicht mehr in (...) Behandlung sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Soweit die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung betreffend ist die Verfügung des SEM vom 20. März 2014 in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. März 2016) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Demnach ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4 und 5 des Dispositivs).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst fest, dass, nachdem Äthiopien mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe, dort keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Weiteren sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie verfüge in Äthiopien über kein soziales Netz, zu bezweifeln. Ihre Angaben zu ihren Wohnorten seit dem Tod ihrer Eltern seien sehr vage, obwohl es gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft nicht plausibel sei, dass eine Person ihres Alters nur derart unpräzise Angaben zu ihren Wohnadressen machen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsorte absichtlich verschleiere, um Abklärungen zu erschweren oder zu verunmöglichen. Damit verletze sie ihre Mitwirkungspflicht. Die durch die Schweizerische Botschaft vorgenommenen Recherchen hätten ihre Aufenthalte in den von ihr genannten Gegenden nicht bestätigen können. Auch bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme sei die Beschwerdeführerin ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die von ihr als Ursprung ihrer psychischen Probleme geschilderten Erlebnisse, namentlich ihre Entführung und Vergewaltigung sowie die Geburt und das anschliessende Weggeben ihres Kindes, seien in der ersten Verfügung vom 20. März 2014 für unglaubhaft befunden worden. Das Gericht habe die Frage der Glaubhaftigkeit in seinem Urteil vom 7. Juli 2014 offengelassen. Da somit nicht ersichtlich sei, wie sie traumatisiert worden sein solle, sei ihr kritischer Gesundheitszustand anzuzweifeln. Eine allfällige psychische Instabilität sei jedenfalls auf andere Ereignisse zurückzuführen; da sie diese aber nicht dargelegt habe, sei eine Beurteilung nicht möglich. Das Auftreten psychischer Probleme wegen Entwurzelung, fehlender Beziehungsnetze oder der Unsicherheit in Bezug auf ein Bleiberecht in der Schweiz seien nicht ungewöhnlich, würden aber kein Wegweisungshindernis darstellen. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Äthiopien, namentlich in Addis Abeba, gewährleistet sei und sie könne zudem medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen sei auch ihre Darstellung, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein soziales Netzwerk, als unglaubhaft zu erachten. Es sei deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen Situation, zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden; falls dieser nicht nachgekommen werde, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden entsprechenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit der Unterstützung eines Bekannten- und Verwandtenkreise rechnen könne. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen würden. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, weder die durch das SEM veranlasste Botschaftsabklärung noch die aus dieser gezogenen Schlüsse vermöchten einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu begründen. Sie habe in ihrem Schreiben vom 19. November 2014 genaue Angaben zu ihren Wohnorten in B._______ sowie in Addis Abeba gemacht und diese mit Auszügen aus Googlemaps belegt. Wie bereits in der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 dargelegt, könne diesbezüglich der Botschaftsabklärung keine Aussagekraft beigemessen werden. Es sei unterlassen worden, Abklärungen in ihrem Heimatdorf in J._______ durchzuführen, welche Aufschluss über ihre Herkunft hätten geben können. Im Übrigen habe auch das Gericht schon die Richtigkeit von Botschaftsabklärungen in Frage gestellt. Im Weiteren sei stossend, dass das SEM sämtliche im vorliegenden Verfahren eingereichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen zu ignorieren scheine. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-2237/2014 vom 7. Juli 2014 nur den Wahrheitsgehalt der nach ihren Angaben nach der Vergewaltigung vorgefallenen Ereignisse angezweifelt, und habe ausdrücklich festgehalten, sie habe eine traumatische Vergangenheit zu bewältigen. Es sei überhaupt fraglich, ob von einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht ausgegangen werden könne, wenn die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme durch aktuelle fachärztliche Berichte und Untersuchungen belegt seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie die Behörden im Hinblick auf ihre medizinische Situation zu täuschen versucht haben solle. Es seien bei ihr psychische ([...]) sowie physische Beschwerden ([...]) diagnostiziert worden. Aufgrund ihrer Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und ihrem oft desorientierten Verhalten sei sie in grossen Masse auf die Unterstützung ihrer Mitbewohner angewiesen. Sie benötige längerfristig eine psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung. Gemäss vorliegenden Berichten sei jedoch in Äthiopien eine Behandlung für psychiatrische Probleme nur sehr eingeschränkt und nur kurzfristig und in medikamentöser Form verfügbar. Ihr instabiler Gesundheitszustand würde sich demnach bei einer Rückkehr nach Äthiopien drastisch verschlechtern. Im Weiteren sei die Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien generell schwierig. Insbesondere sei die Arbeitslosigkeit von Frauen, die über keine höhere Schulbildung und über kein soziales Netzwerk verfügten, sehr hoch. Hiervon wäre sie betroffen, da sie kein familiäres Beziehungsnetz habe. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 , abgerufen am 21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1). 6.3 6.3.1 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert und hierzu festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.5). 6.3.2 Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch festgestellt, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 m.w.H., D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6). 6.4 6.4.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. In seinem Urteil E-2237/2014 vom 7. Juli 2014 äusserte das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen betreffend die Ereignisse nach ihrer Vergewaltigung ebenso wie bezüglich der von ihr geltend gemachten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Behörden (vgl. a.a.O. E. 5). Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin auch nach zweimaliger Aufforderung der Vorinstanz nur überaus vage und ausweichende Angaben zu ihren Wohnadressen in Addis Abeba machte, welche durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft nicht verifiziert werden konnten. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie betreffend den Wohnort ihres (...) in Addis Abeba, nur den Stadtteil und das Quartier nennen konnte, obwohl sie gemäss ihren Angaben während fünf bis sechs Jahren bei ihm lebte. Auch die Wohnadresse ihres Bekannten "H._______" im Quartier I._______ war angesichts ihrer unpräzisen Beschreibung nicht verifizierbar. Vielmehr ergaben die Abklärungen der Schweizer Botschaft, dass das von ihr genannte Kondominium (Haus mit Eigentumswohnungen) namens "K._______" in der Nähe der (...) nicht existiert. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Grund, an diesem Abklärungsergebnis zu zweifeln weshalb sich die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Botschaftsabklärung als nicht stichhaltig erweist. Ebenso wenig überzeugend sind die nachträglichen Erklärungen in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2016 sie habe nicht in dem von ihr bezeichneten Gebäude sondern in einem daneben liegenden Haus gewohnt, und es habe sich dabei möglicherweise nicht um ein "Kondominium" im eigentlichen Sinne gehandelt, ändern diese doch nichts an der Unzulänglichkeit ihrer Angaben zu ihrer letzten Wohnadresse. In Anbetracht dieser Umstände besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahren Aufenthaltsorte und Lebensumstände während ihres Aufenthalts in Addis Abeba vor den Schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern versucht. 6.4.2 Demgegenüber besteht kein Grund, die Angaben der Beschwerdeführerin, ihre Eltern seien verstorben, und sie verfüge in ihrem Herkunftsort J._______ bei B._______ über keine Bezugspersonen mehr, in Zweifel zu ziehen. Diese Darstellung wurde denn auch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit bestritten. Für weitere Abklärungen betreffend dieses unbestrittenen Sachverhaltselements bestand demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass. Auch glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, wo sich ihr (...) befindet und zu ihm keinen Kontakt hat. 6.4.3 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin über keine qualifizierte Ausbildung (sechs Jahre Schulbesuch, keine berufliche Ausbildung) sowie kaum über relevante Berufserfahrung verfügt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen dass ihre einseitige (...) (vgl. Arztzeugnisse vom 27. Februar 2014 und 12. Januar 2016) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zusätzlich erschweren dürfte. Unter diesen Umständen wird es ihr kaum möglich sein, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen. 6.4.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie gemäss dem Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Dezember 2017 nicht mehr in (...) Behandlung ist, was darauf schliessen lässt, dass derzeit keine behandlungsbedürftige (...) Erkrankung mehr besteht. In Anbetracht der bei ihr in der Vergangenheit aufgetretenen massiven (...) Beschwerden (vgl. Arztzeugnisse des [...] vom 7. November 2014 und der [...] vom 29. Dezember 2014 sowie Schreiben von [...], vom 20. Dezember 2014 und 25. Januar 2016) kann jedoch ein Wiederauftreten entsprechender Symptome respektive eine Dekompensation im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht völlig ausgeschlossen werden. Ohne auf die Frage der Behandelbarkeit derartiger gesundheitlicher Probleme in Äthiopien näher einzugehen, kann jedenfalls festgestellt werden, dass sich durch diese Umstände der Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführerin ohne engmaschige Unterstützung durch Bezugspersonen in ihrem Heimatstaat einem erheblichen Risiko einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wäre. 6.4.5 Nach dem Gesagten besteht zwar Anlass zu Zweifeln an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr. Dennoch gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände zum Schluss, dass vorliegend keine begünstigenden Faktoren gegeben sind, welche es gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug trotz der generell sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien zu bejahen. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. 6.5 Schliesslich liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2016 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 11. April 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (5.25 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.-) erscheinen angemessen. Dementsprechend wird das vom SEM als Parteientschädigung zu vergütende Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes unter Berücksichtigung des für die nachträgliche Eingabe vom 14. Dezember 2017 zu veranschlagenden Aufwands auf insgesamt Fr. 1'280.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 206 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'280.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain Versand: