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E-4561/2017

E-4561/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 10. Februar 2011 erstmals in der Schweiz (Flughafen Zürich) ein Asylgesuch. Der Dienst Flughafenverfahren des BFM führte am 16. Februar 2011 die Befragung zur Person (BzP) durch und am 22. Februar 2011 erfolgte eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. Sein Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1415/2011 vom 1. April 2011 ab. A.b Mit Eingaben vom 2. März 2011 und 27. April 2012 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Revision des Urteils vom 1. April 2011. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-2045/2012 vom 20. April 2012 und E-4490/2012 vom 30. August 2012 nicht auf die entsprechenden Gesuche ein. B. B.a Am 1. April 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei mit der Situation am Flughafen masslos überfordert gewesen, weshalb er damals fälschlicherweise angegeben habe, aus Eritrea zu stammen. Er sei aber äthiopischer Staatsbürger aus der Region Amhara und sei in seinem Heimatland Mitglied der Partei All Ethiopian Peoples United Party (AEUP) gewesen, welche später in der Coalition for Unity and Democracy (CUD) aufgegangen sei. Aufgrund seiner Mitgliedschaft sei er fünf Monate in Haft gewesen und dabei gefoltert worden. Durch Bezahlung von Bestechungsgeldern habe er aus der Haft flüchten können und habe sich versteckt, bis er nach Khartoum habe ausreisen können. Seine Ehefrau sei in der Zwischenzeit immer wieder aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. In der Schweiz habe er sich der Exilorganisation Ginbot 7 angeschlossen und auch Treffen und Workshops organisiert sowie an verschiedenen Demonstrationen und Anlässen teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren je ein Bestätigungsschreiben von Ginbot 7 und der Ethiopian Human Rights and Democracy Taskforce (EHDTS) sowie Fotos, welchen ihn an verschiedenen Zusammenkünften zeigen sollen, ein. B.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 - eröffnet am 17. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 1. April 2016 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 16. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren verschiedenen Fotografien, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an politischen Zusammenkünften zeigen sollen. B.d Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die Beschwerde vom 16. August 2017 als aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 6. September 2017 bezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er mit der Festnahme 2011 am Flughafen Zürich überfordert gewesen sei und deshalb fälschlicherweise angeben habe, aus Eritrea zu stammen, überzeuge nicht. So habe er auch in den beiden Revisionsgesuchen und im Beschwerdeverfahren noch behauptet, aus Eritrea zu stammen. Tatsächlich Verfolgte würden ihre wahren Fluchtgründe aber kurz nach der Einreise offenbaren. Dass der Beschwerdeführer dies nicht getan habe zeige, dass er sich in Äthiopien offensichtlich nicht als verfolgt erachtet habe, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in Äthiopien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Organisation oder das kurzfristige Mitläufertum anlässlich exilpolitischer Veranstaltungen genüge zudem nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, das über die blosse Mitgliedschaft und Mitläufertum hinausgehe. Die Bestätigungsschreiben seien wegen ihres Gefälligkeitscharakters nicht beweistauglich und die Fotos würden ihn nur als einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen zeigen und seien zudem in seinem persönlichen Interesse angefertigt worden. Es könne daraus nicht erkannt werden, dass die äthiopischen Behörden ihn - sofern sie überhaupt davon erfahren würden - als potentiell gefährlichen Regimegegner wahrnehmen würden. Insofern seien seine diesbezüglichen Vorbingen nicht asylrelevant.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es handle sich bei ihm weder um einen kurzzeitigen Mitläufer noch um ein blosses Mitglied einer Organisation. Seit sechs Jahren sei er aktives Mitglied der Ginbot 7 und seit drei Jahren Mitglied der EHDTS. Er habe in regelmässigen Abständen nicht nur an Veranstaltungen teilgenommen sondern auch bei deren Organisation mitgeholfen. So habe er beispielsweise an einer Konferenz mit einem erklärten Feind der äthiopischen Regierung und Mitbegründer der Ginbot 7 einen Einsatz als Sicherheitsmitarbeiter geleistet. Weiter habe er auch an der Feier (...) teilgenommen, (...). Dabei sei er neben einem berühmten Exilpolitiker fotografiert worden. In B._______ habe er auch an einem Protest gegen die Nominierung von Adhanom Ghebreyesus Tedros als Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation teilgenommen. Er habe somit sein in Äthiopien begonnenes politisches Engagement auch in der Schweiz fortgesetzt und sei mittlerweile nicht mehr nur als Oppositioneller gefährdet sondern gelte auch als Terrorist. Aufgrund der bereits erfolgten Verhaftung mit illegaler Flucht aus dem Gefängnis und Äthiopien, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihn die äthiopischen Behörden auf dem Radar hätten und ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile beziehungsweise Folter und Tod drohe. Die Festnahme von Mitgliedern einer Oppositionspartei und das verhärtete Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen Oppositionelle werde auch durch zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen bestätigt. Aufgrund des Ausmasses seiner exilpolitischen Aktivitäten würden bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 4.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nach Würdigung der Akten fest, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.

E. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen, nachdem dieser die Schweizer Behörden insgesamt fünf Jahre über seine Identität beziehungsweise Herkunft täuschte, bevor er - nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs und mehreren erfolglosen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - seine wahre Identität preisgab, um ein zweites Asylgesuch einzureichen.

E. 4.3.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Inhaftierung beziehungsweise Verfolgung in Äthiopien betrifft, so geht auch das Gericht davon aus, dass diese vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der Einwand, er sei mit der Situation am Flughafen beziehungsweise mit der Festnahme am Flughafen überfordert gewesen und habe deswegen angegeben, aus Eritrea zu stammen, kann nicht gehört werden. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen des gesamten (ersten) vorinstanzlichen Verfahrens, sondern daraufhin auch im Beschwerde-, sowie in den Revisionsverfahren bis ins Jahr 2012 weiterhin behauptete, aus Eritrea zu stammen. Erst am 1. April 2016 stellte er ein zweites Asylgesuch und gab seine wahre Identität preis. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz ein Dokument mit Informationen zu Eritrea bei sich trug. Dies deutet darauf hin, dass die Entscheidung, sich als Eritreer auszugeben, nicht spontan erfolgte, sondern dass die Täuschung von vornherein geplant war. Dies höchstwahrscheinlich weil der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Äthiopien keine Verfolgung erlebte und deswegen eine Verfolgungs- beziehungsweise Fluchtgeschichte konstruieren wollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er seine wahre Identität beziehungsweise Herkunft erst im zweiten Asylverfahren preisgab, geht damit fehl und es ist ihm nicht gelungen, eine Verfolgung in Äthiopien glaubhaft zu machen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 4.3.3 Hinsichtlich der im zweiten Asylverfahren und auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist, wie festgestellt, vorzumerken, dass er für den Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes in erheblicher Form als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Schweizer Städten und verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation Ginbot 7 teilgenommen hat. Er macht geltend, sich dabei als aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen besonders und über das Mass anderer Teilnehmer hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden, auch wenn er sich bei Versammlungen der Organisation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen fotografiert haben lassen soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese allenfalls im Internet Berichte aufgeschaltet werden, nicht gezielt auf seine Person zur Kenntnis genommen haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise betätigt und exponiert zeigt, dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse in dem Sinne geweckt haben könnte, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben, welche von der Vorinstanz zutreffenderweise als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurden, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 < http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 6.2.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als (...) und war (...), was ihm eine Reintegration in den äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern wird. Auch verfügt er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, da seine Familie beziehungsweise seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach wie vor in Äthiopien leben. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4561/2017 Urteil vom 21. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 10. Februar 2011 erstmals in der Schweiz (Flughafen Zürich) ein Asylgesuch. Der Dienst Flughafenverfahren des BFM führte am 16. Februar 2011 die Befragung zur Person (BzP) durch und am 22. Februar 2011 erfolgte eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. Sein Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1415/2011 vom 1. April 2011 ab. A.b Mit Eingaben vom 2. März 2011 und 27. April 2012 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Revision des Urteils vom 1. April 2011. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-2045/2012 vom 20. April 2012 und E-4490/2012 vom 30. August 2012 nicht auf die entsprechenden Gesuche ein. B. B.a Am 1. April 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei mit der Situation am Flughafen masslos überfordert gewesen, weshalb er damals fälschlicherweise angegeben habe, aus Eritrea zu stammen. Er sei aber äthiopischer Staatsbürger aus der Region Amhara und sei in seinem Heimatland Mitglied der Partei All Ethiopian Peoples United Party (AEUP) gewesen, welche später in der Coalition for Unity and Democracy (CUD) aufgegangen sei. Aufgrund seiner Mitgliedschaft sei er fünf Monate in Haft gewesen und dabei gefoltert worden. Durch Bezahlung von Bestechungsgeldern habe er aus der Haft flüchten können und habe sich versteckt, bis er nach Khartoum habe ausreisen können. Seine Ehefrau sei in der Zwischenzeit immer wieder aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. In der Schweiz habe er sich der Exilorganisation Ginbot 7 angeschlossen und auch Treffen und Workshops organisiert sowie an verschiedenen Demonstrationen und Anlässen teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren je ein Bestätigungsschreiben von Ginbot 7 und der Ethiopian Human Rights and Democracy Taskforce (EHDTS) sowie Fotos, welchen ihn an verschiedenen Zusammenkünften zeigen sollen, ein. B.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 - eröffnet am 17. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 1. April 2016 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 16. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren verschiedenen Fotografien, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an politischen Zusammenkünften zeigen sollen. B.d Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die Beschwerde vom 16. August 2017 als aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 6. September 2017 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er mit der Festnahme 2011 am Flughafen Zürich überfordert gewesen sei und deshalb fälschlicherweise angeben habe, aus Eritrea zu stammen, überzeuge nicht. So habe er auch in den beiden Revisionsgesuchen und im Beschwerdeverfahren noch behauptet, aus Eritrea zu stammen. Tatsächlich Verfolgte würden ihre wahren Fluchtgründe aber kurz nach der Einreise offenbaren. Dass der Beschwerdeführer dies nicht getan habe zeige, dass er sich in Äthiopien offensichtlich nicht als verfolgt erachtet habe, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in Äthiopien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Organisation oder das kurzfristige Mitläufertum anlässlich exilpolitischer Veranstaltungen genüge zudem nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, das über die blosse Mitgliedschaft und Mitläufertum hinausgehe. Die Bestätigungsschreiben seien wegen ihres Gefälligkeitscharakters nicht beweistauglich und die Fotos würden ihn nur als einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen zeigen und seien zudem in seinem persönlichen Interesse angefertigt worden. Es könne daraus nicht erkannt werden, dass die äthiopischen Behörden ihn - sofern sie überhaupt davon erfahren würden - als potentiell gefährlichen Regimegegner wahrnehmen würden. Insofern seien seine diesbezüglichen Vorbingen nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es handle sich bei ihm weder um einen kurzzeitigen Mitläufer noch um ein blosses Mitglied einer Organisation. Seit sechs Jahren sei er aktives Mitglied der Ginbot 7 und seit drei Jahren Mitglied der EHDTS. Er habe in regelmässigen Abständen nicht nur an Veranstaltungen teilgenommen sondern auch bei deren Organisation mitgeholfen. So habe er beispielsweise an einer Konferenz mit einem erklärten Feind der äthiopischen Regierung und Mitbegründer der Ginbot 7 einen Einsatz als Sicherheitsmitarbeiter geleistet. Weiter habe er auch an der Feier (...) teilgenommen, (...). Dabei sei er neben einem berühmten Exilpolitiker fotografiert worden. In B._______ habe er auch an einem Protest gegen die Nominierung von Adhanom Ghebreyesus Tedros als Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation teilgenommen. Er habe somit sein in Äthiopien begonnenes politisches Engagement auch in der Schweiz fortgesetzt und sei mittlerweile nicht mehr nur als Oppositioneller gefährdet sondern gelte auch als Terrorist. Aufgrund der bereits erfolgten Verhaftung mit illegaler Flucht aus dem Gefängnis und Äthiopien, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihn die äthiopischen Behörden auf dem Radar hätten und ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile beziehungsweise Folter und Tod drohe. Die Festnahme von Mitgliedern einer Oppositionspartei und das verhärtete Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen Oppositionelle werde auch durch zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen bestätigt. Aufgrund des Ausmasses seiner exilpolitischen Aktivitäten würden bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nach Würdigung der Akten fest, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen, nachdem dieser die Schweizer Behörden insgesamt fünf Jahre über seine Identität beziehungsweise Herkunft täuschte, bevor er - nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs und mehreren erfolglosen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - seine wahre Identität preisgab, um ein zweites Asylgesuch einzureichen. 4.3.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Inhaftierung beziehungsweise Verfolgung in Äthiopien betrifft, so geht auch das Gericht davon aus, dass diese vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der Einwand, er sei mit der Situation am Flughafen beziehungsweise mit der Festnahme am Flughafen überfordert gewesen und habe deswegen angegeben, aus Eritrea zu stammen, kann nicht gehört werden. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen des gesamten (ersten) vorinstanzlichen Verfahrens, sondern daraufhin auch im Beschwerde-, sowie in den Revisionsverfahren bis ins Jahr 2012 weiterhin behauptete, aus Eritrea zu stammen. Erst am 1. April 2016 stellte er ein zweites Asylgesuch und gab seine wahre Identität preis. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz ein Dokument mit Informationen zu Eritrea bei sich trug. Dies deutet darauf hin, dass die Entscheidung, sich als Eritreer auszugeben, nicht spontan erfolgte, sondern dass die Täuschung von vornherein geplant war. Dies höchstwahrscheinlich weil der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Äthiopien keine Verfolgung erlebte und deswegen eine Verfolgungs- beziehungsweise Fluchtgeschichte konstruieren wollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er seine wahre Identität beziehungsweise Herkunft erst im zweiten Asylverfahren preisgab, geht damit fehl und es ist ihm nicht gelungen, eine Verfolgung in Äthiopien glaubhaft zu machen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3.3 Hinsichtlich der im zweiten Asylverfahren und auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist, wie festgestellt, vorzumerken, dass er für den Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes in erheblicher Form als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Schweizer Städten und verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation Ginbot 7 teilgenommen hat. Er macht geltend, sich dabei als aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen besonders und über das Mass anderer Teilnehmer hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden, auch wenn er sich bei Versammlungen der Organisation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen fotografiert haben lassen soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese allenfalls im Internet Berichte aufgeschaltet werden, nicht gezielt auf seine Person zur Kenntnis genommen haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise betätigt und exponiert zeigt, dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse in dem Sinne geweckt haben könnte, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben, welche von der Vorinstanz zutreffenderweise als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurden, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 , abgerufen am 21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). 6.2.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als (...) und war (...), was ihm eine Reintegration in den äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern wird. Auch verfügt er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, da seine Familie beziehungsweise seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach wie vor in Äthiopien leben. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: