Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger amharischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 1992 beziehungsweise 1993 auf dem Landweg und lebte bis im Jahr 2014 im Sudan. Am 17. März 2011 reichte er auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Am 7. März 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens gestattet. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit jedoch nicht wahr und reiste erst am 14. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP) und am 12. Oktober 2015 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als (...)-jähriger von der Schule geworfen worden, und sein Vater sei aufgrund des Regierungswechsels in Haft gekommen und anschliessend infolge der schwierigen Haftumstände verstorben. Danach habe der Beschwerdeführer sich der Organisation "Mahad" beziehungsweise Aapo (All Amhara People's Organization) angeschlossen und eine Demonstration an seiner Schule organisiert. Daraufhin sei er von den äthiopischen Behörden der Unruhestiftung bezichtigt und festgenommen worden. Nach (...) Tagen Haft in C._______ habe die Bevölkerung eine grosse Demonstration organisiert, in deren Zuge er und einige seiner Mitstreiter aus dem Gefängnis entkommen seien. Er habe sich daraufhin ungefähr drei Monate in der äthiopischen Wildnis versteckt. Während dieser Zeit hätten die äthiopischen Behörden immer wieder in Zeitungen Annoncen gedruckt, in denen er als Terrorist und Unruhestifter bezeichnet worden sei und welche die Bevölkerung zu seiner Verhaftung hätten anhalten sollen. Ende des Jahres 1992 beziehungsweise im Jahr 1993 sei er schliesslich aus Äthiopien in den Sudan ausgereist, da er gemerkt habe, dass sich seine Situation nicht verbessere. Im Sudan sei er in den Jahren 1999 bis 2005 weiterhin für die Organisation "Mahad" tätig gewesen. Er habe (...) , (....) und (...) sowie interessierte Personen (...). In den Jahren 2005 bis 2011 sei er nicht mehr in Khartum wohnhaft gewesen und habe deshalb seine Tätigkeiten nicht mehr ausführen können. Ab dem Jahr 2011 habe es die Organisation im Sudan nicht mehr gegeben und er sei nicht mehr politisch aktiv gewesen, habe sich jedoch privat mit seinem Vorgesetzten getroffen. Im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 sei sein Name auf einer Liste von (...) gesuchten Personen aufgetaucht, weshalb er sich vor Problemen mit den sudanesischen Behörden und einer Deportation nach Äthiopien gefürchtet habe. Dort sei er im Jahre (...) in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Im Sudan habe er immer wieder Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden gehabt und sei auch kurzzeitig in Haft gewesen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe er jedoch bis im März 2015 nicht ausreisen können. Im (...) seien (...) Führer der Organisation verhaftet und möglicherweise nach Äthiopien deportiert worden. Bei einem weiteren Verbleib in Äthiopien hätte ihm das gleiche Schicksal gedroht. Seine Mutter - mit welcher er seit mehreren Jahren nicht mehr in Kontakt stehe - habe ihm im Jahre 2002 brieflich mitgeteilt, dass das (...) der Familie konfisziert worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren (inkl. Auslandsverfahren) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Kopien von Dokumenten des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) und des COR (Commissioner for Refugees) aus dem Sudan, einen sudanesischen Führerausweis im Original, vier UNHCR- beziehungsweise COR-Flüchtlingskarten aus dem Sudan, einen Internetausdruck über seine Partei, vier Terminbestätigungen des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz), eine Kopie einer Abbildung und weitere Kopien seiner Unterlagen aus dem Sudan (von einem USB-Stick ausgedruckt) zu den Akten. Auch reichte er eine Kopie eines Mitgliederausweises der Organisation "Mahad", ein Schreiben der Aapo und eine handschriftliche Notiz ein. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 - eröffnet am 5. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien schob es den Vollzug gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichenenden. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 22. März 2016 hielt die Vorinstanz - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Mit Verfügung vom 23. März 2016 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 22. März 2016 zu äussern. G. Mit Eingabe vom 7. April 2016 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorab ist auf die erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das SEM habe die Unterlagen des Botschaftsasylverfahrens nicht beigezogen beziehungsweise nicht materiell gewürdigt und überdies unberücksichtigt gelassen, dass ein Auslieferungsabkommen zwischen dem Sudan und Äthiopien bestehe. Namentlich hätte die Vorinstanz zumutbare Abklärungen vornehmen und Akteneinsicht in das Botschaftsasylverfahren beziehungsweise die Akten des UNHCR beantragen sowie eine Botschaftsabklärung veranlassen können.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Die Rüge, die Akten des Botschaftsasylverfahrens seien nicht beigezogen und gewürdigt worden, geht fehl. Vorab ist anzumerken, dass sich die diesbezüglichen Akten im N-Dossier befinden, vom Beschwerdeführer überdies nochmals eingereicht und vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführt wurden. Da im Rahmen des Asylgesuchs in der Schweiz im Wesentlichen dieselben Asylgründe vorgebracht wurden, erübrigte sich auch eine explizite materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Botschaftsasylverfahrens. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail (z.B. das Auslieferungsabkommen) in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte.
E. 4.5 Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Deportation nach Äthiopien und das angeblich in seiner Anwesenheit ergangene Gerichtsurteil genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vertieft zu diesen Vorbringen befragt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 152 ff. und 196 ff.). In der Verfügung wurde anschliessend festgehalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erachtet würden. Eine Verpflichtung der Vorinstanz, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, seine Vorbringen substantiiert zu schildern und allfällige Belege zu den Akten zu reichen. Ebenso war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Es liegt am Beschwerdeführer, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten.
E. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen vor, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen im Sudan, also ausserhalb seines Heimatstaates, seien für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich. Diese seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Äthiopien zu einer Verfolgungssituation führen würden. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden auch in Äthiopien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Die Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten sich bereits im Jahr(...) zugetragen und es seien aufgrund der Aktenlage keine Indizien ersichtlich die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Demonstrationsteilnahme, seiner Flucht aus der Haft und der damaligen illegalen Ausreise aus Äthiopien zum jetzigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Daran vermöge auch die Behauptung, seine Mutter habe ihn im Jahre 2002 darüber informiert, dass die Behörden ihr (...) beschlagnahmt hätten, nichts zu ändern, zumal (...) von vielen Personen konfisziert worden und kein Zusammenhang zwischen der angeblichen Konfiskation und seiner Ausreise ersichtlich sei. Schliesslich ändere auch die von der Aapo ausgestellte Bestätigung nichts an diesem Ergebnis.
E. 5.2 Weiter würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan bereits ein Jahrzehnt zurückliegen und sich ohnehin in einigen wenigen, generellen und nicht exponierten Tätigkeiten erschöpfen. Die geltend gemachten Aktivitäten habe der Beschwerdeführer zudem nicht detailliert geschildert, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht intensiv in diese involviert gewesen sei. Er habe sich, wie viele seiner Landsleute, exilpolitisch betätigt. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen könnten die äthiopischen Behörden jedoch nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden demnach den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, woran auch der eingereichte Mitgliederausweis und das Schreiben der Aapo in Kopie nichts zu ändern vermöge. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Sudan von den äthiopischen Behörden als Terrorist bezeichnet worden und sein Name sei auf einer Liste von gesuchten Personen aufgetaucht, seien einerseits widersprüchlich ausgefallen und andererseits habe er darüber nicht ausführlich Auskunft geben können. Gegen die Existenz einer solchen Liste beziehungsweise gegen eine Suche der äthiopischen Behörden nach ihm spreche auch sein Verbleib während weiterer zwei Jahre im Sudan. Ebenso unsubstantiiert verhalte es sich mit den Vorbringen, (...) Personen der "Mahad" seien im (...) im Sudan verhaftet worden. Er könne ferner nicht begründen, weshalb er das gleiche Schicksal befürchte. Der Beschwerdeführer habe auch sein Vorbringen, es sei in seiner Abwesenheit ein Urteil gegen ihn ergangen, nicht belegen können. Seine Erklärung, weshalb er diesbezüglich keine Dokumente abgegeben habe, überzeuge nicht. Schliesslich habe er nicht erklären können, weshalb das Urteil erst (...) Jahre nach seiner Ausreise aus Äthiopien gefällt worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, was ihn im Jahr 2011 dazu veranlasst habe, auf der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch zu stellen. Gestützt auf dieses Ersuchen sei ihm die Einreise bewilligt worden. Aus den wenigen diesbezüglichen Akten gehe hervor, dass die Schweizer Behörden von einer akuten Gefährdung ausgegangen seien. Den UNHCR-Akten sei zu entnehmen, dass er auch Probleme mit den sudanesischen Behörden gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass die äthiopischen und sudanesischen Behörden miteinander kooperierten, sei eine nähere Kenntnis der damals vorliegenden Gegebenheiten zur Beurteilung der Bedrohungslage im Sudan unabdingbar. Es sei zudem nicht unwahrscheinlich, dass die sudanischen Behörden auf Geheiss der äthiopischen Behörden gehandelt hätten und die Bedrohungslage somit einen unmittelbaren Zusammenhang mit der asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien aufweise. Obwohl die geschilderten Ereignisse in Äthiopien bereits längere Zeit zurückliegen würden, sei er aufgrund seiner Inhaftierung und seiner anschliessenden Flucht aus dem Gefängnis den Behörden als Oppositioneller, sogar als oppositioneller Politiker, bekannt. Es könne deshalb angenommen werden, dass er von den äthiopischen Behörden auch im Sudan überwacht worden sei und diese von seinen exilpolitischen Tätigkeiten gewusst hätten. Er sei zudem - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nach dem Jahr 2005 weiterhin exilpolitisch aktiv gewesen, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität. Seine exilpolitische Exponiertheit würde sich bereits daraus ergeben, dass er von den äthiopischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden und anschliessend aus dem Gefängnis und aus Äthiopien geflohen sei. Sodann habe er sich nicht nur wenige Male und auch nicht lediglich generell politisch betätigt. Unabhängig davon reiche schon die blosse Mitgliedschaft in einer Partei, um von den äthiopischen Behörden festgenommen und inhaftiert zu werden. Anlässlich der Anhörung sei er zu keinem Zeitpunkt auf seine Position in der Organisation Appo (recte: Aapo) angesprochen worden. Er sei der persönliche Assistent des D._______ im Sudan gewesen, habe nahen Kontakt mit ranghohen Parteimitgliedern gehabt und sei damit in seiner Exilpolitik besonders exponiert gewesen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer habe zur Frage, wie er von der Liste mit den gesuchten Personen erfahren habe, tatsächlich unterschiedliche Angaben gemacht. Die Ungenauigkeiten, die sich aus dem Unterlassen von notwendigem Nachfragen ergeben würden, seien ihm aber nicht anzulasten. Da er diese Liste nie besessen oder gesehen habe, habe er sie auch nicht einreichen können. Für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spreche auch, dass Äthiopien und der Sudan anfangs 2012 miteinander ein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hätten.
E. 5.5 In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2016 hielt das SEM fest, es habe die Akten aus dem Auslandgesuch beigezogen, eine separate Würdigung habe sich jedoch erübrigt, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Akten im vorliegenden Verfahren erneut eingereicht habe. Dass der Beschwerdeführer persönlicher Assistent des D._______ im Sudan gewesen sei, sei als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten. Allein der Umstand, dass ein Vorbringen möglich und vor dem Hintergrund der vorherrschenden Situation plausibel sei, genüge zudem nicht, um auf die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens zu schliessen. Es vermöge weiter nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer das angeblich in seiner Abwesenheit gegen ihn ergangene Urteil nicht einreichen könne. Zudem falle auf, dass er dieses Urteil in seinem Auslandsgesuch nicht aufführe und auch erst gegen Ende der Anhörung erwähnt habe. Im Rahmen seines Auslandsgesuchs habe der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, er habe im Sudan Probleme gehabt, weil er in der Kirche Flüchtlinge in der christlichen Religion unterrichtet habe. Es spreche jedoch gegen die geltend gemachte akute Gefährdungslage und die vorgebrachte Angst vor einer Deportation, dass er sich nach der Erteilung der Einreisebewilligung nicht bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum gemeldet habe.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 7. April 2016 dagegen vor, bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen. Bereits der Umstand, dass er auf der Liste der gesuchten Personen aufgeführt gewesen sei, lasse darauf schliessen, dass er innerhalb der Partei eine besondere Stellung innegehabt habe. An der Anhörung sei er diesbezüglich nicht befragt worden. Dass er sein politisches Engagement auch in der Schweiz weiterführen wolle, lasse darauf schliessen, dass er in den letzten zehn Jahren auch politisch aktiv gewesen sei. Was das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil betreffe, so habe er bereits anlässlich der Bundesanhörung klargestellt, dass er keine Möglichkeit habe, weitere Beweismittel einzureichen. Es müsse betont werden, dass er vor seiner Inhaftierung am (...) im Besitz des Urteils gewesen sei. Danach sei es ihm nicht mehr gelungen, dieses erneut zu erlangen. Schliesslich sei er vom Botschaftspersonal nicht über den Erhalt der Einreisebewilligung informiert worden. Es spreche vielmehr für eine akute Gefährdungslage, dass er sich - trotz allfälliger Erteilung einer Einreisebewilligung - den Strapazen einer illegalen Ausreise und einer lebensgefährlichen Route gestellt habe.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant einstufte.
E. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Den Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Demonstrationsteilnahme, der angeblichen Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise aus Äthiopien zum heutigen Zeitpunkt noch von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist und deswegen Schutz benötigt. So haben sich die geltend gemachten Ereignisse in Äthiopien bereits im Jahr (...), das heisst vor gut (...) Jahren, zugetragen. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - im Jahr (...) in seiner Abwesenheit zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, konnte er nicht glaubhaft darlegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens aus dem Ausland nicht ansatzweise erwähnte, dass in seiner Abwesenheit ein Urteil gegen ihn ergangen sei. Auch hat er dies anlässlich der Anhörung erst gegen den Schluss erwähnt, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal es sich dabei - gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers - um den Grund handelt, weshalb er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 196 ff.). Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Dokumente einreichen, was in Anbetracht seiner Ausführungen, wie er vom besagten Urteil erfahren habe, realitätsfremd erscheint (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 199 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er, wäre tatsächlich ein solches Urteil gegen ihn ergangen und in den Medien publiziert worden, entsprechende Dokumente erhältlich machen und im Rahmen des Asylverfahrens hätte einreichen können. Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung droht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das (...) der Familie angeblich von den Behörden beschlagnahmt worden sei, zumal gemäss seinen eigenen Aussagen (...) von vielen Personen konfisziert worden sein solle (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 70, 72 f.).
E. 6.2 Eine Verfolgungssituation kann praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Äthiopien, bestehen. In Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen im Sudan gilt es daher festzuhalten, dass sich diese allesamt in einem Drittstaat ereignet haben, weshalb sie von der Vorinstanz richtigerweise asylrechtlich nicht in Betracht gezogen wurden (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-3350/2015 vom 10. Juli 2015 E. 6.1).
E. 6.3 Allfällige Asylvorbringen die sich in einem Drittstaat ereignet haben sind einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatland zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Sudan im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht aber für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3.3).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, in den Jahren 1999 bis 2005 im Sudan für die Organisation "Mahad" beziehungsweise Aapo exilpolitisch aktiv gewesen zu sein. In den Jahren 2005 bis 2011 habe er in E._______ gewohnt, die Organisation sei jedoch nur in Khartum aktiv gewesen. Ab dem Jahr 2011 sei er gar nicht mehr politisch aktiv gewesen beziehungsweise habe sich nur noch privat mit seinem Vorgesetzten getroffen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 180 ff., 186, 190). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten liegen demnach mindestens sieben Jahre zurück. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Aapo lediglich untergeordnete Tätigkeiten - wie z.B. (...), (...) und (...) leisten - ausgeführt haben soll (Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 167, 183). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung eingehend zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan befragt und es ist davon auszugehen, dass er, wäre er tatsächlich Assistent des D._______ im Sudan gewesen (wie nun im Beschwerdeverfahren vorgebracht), dies bereits anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hätte. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dieses neue Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer nicht explizit nach seiner Rolle beziehungsweise Ranghöhe innerhalb der Organisation gefragt wurde, es wurde ihm aber ausreichend Gelegenheit geboten, über seine Tätigkeiten bei der Aapo zu berichten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 167, 183, 190). Der Beschwerdeführer hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, weitere Angaben in Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten zu machen. Die entsprechenden Einwände auf Beschwerdeebene sind demnach nicht zu hören.
E. 6.3.3 Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade er aufgrund dieser unterschwelligen Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine geringen exilpolitischen Aktivitäten, nicht gezielt auf seine Person zur Kenntnis genommen haben. Selbst wenn er von im Sudan lebenden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das ihn in einer derartigen Art und Weise betätigt und exponiert zeigt, dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse in dem Sinne geweckt haben könnte, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte.
E. 6.3.4 Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei auf einer Liste von gesuchten Personen verzeichnet, nichts zu ändern. Er äusserte sich betreffend die Umstände, wie und wann er von der besagten Liste erfahren habe, widersprüchlich und unsubstantiiert. So gab er zunächst an, im Jahr 2014 von der Liste erfahren zu haben. Später gab er zu Protokoll, dies sei im Jahr 2013 gewesen. Schliesslich führte er aus, er habe aufgrund dieser Liste ein Gesuch bei der Schweizer Botschaft eingereicht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 152, 162 ,159). Das Asylgesuch aus dem Ausland wurde jedoch bereits am 17. März 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht. Sodann bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er habe diese Liste weder selber gesehen noch besessen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9). Im Gegensatz hierzu gab er noch während der Anhörung an, er habe seinen Namen auf der Liste gesehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 159). Es ist darüber hinaus befremdlich, dass angeblich alle für das Asylverfahren (möglicherweise) relevanten Dokumente von den sudanesischen Behörden zerrissen worden sein sollen und der Beschwerdeführer deshalb keine entsprechenden Beweismittel einreichen konnte. Gegen eine konkrete Gefährdungssituation und insbesondere auch gegen die Existenz einer solchen Liste spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mindestens noch ein weiteres Jahr im Sudan verblieb und - trotz Einreisebewilligung - erst später illegal in die Schweiz eingereist ist. Seine diesbezügliche Erklärung, das Botschaftspersonal habe ihn zu keinem Zeitpunkt über den Erhalt der Einreisebewilligung informiert, vermag nicht zu überzeugen.
E. 6.4 Da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat, erübrigt sich auch eine Prüfung, ob er im Sudan mit einer Deportation in sein Heimatland rechnen müsste. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle dennoch festzuhalten, dass in der Tat verschiedentlich von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge berichtet worden ist, und es angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass solche stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-3205/2015 vom 8. Juni 2015 E. 8.3; E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3).
E. 6.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
E. 9.2 Der Rechtsvertreter macht in der eingereichten Kostennote vom 7. April 2016 einen Vertretungsaufwand von 12.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 12.60 geltend. Bereits mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Es wird demnach vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 12.7 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände zudem als überhöht und ist zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'315.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'315.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-726/2016 Urteil vom 1. März 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger amharischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 1992 beziehungsweise 1993 auf dem Landweg und lebte bis im Jahr 2014 im Sudan. Am 17. März 2011 reichte er auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Am 7. März 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens gestattet. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit jedoch nicht wahr und reiste erst am 14. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt (BzP) und am 12. Oktober 2015 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als (...)-jähriger von der Schule geworfen worden, und sein Vater sei aufgrund des Regierungswechsels in Haft gekommen und anschliessend infolge der schwierigen Haftumstände verstorben. Danach habe der Beschwerdeführer sich der Organisation "Mahad" beziehungsweise Aapo (All Amhara People's Organization) angeschlossen und eine Demonstration an seiner Schule organisiert. Daraufhin sei er von den äthiopischen Behörden der Unruhestiftung bezichtigt und festgenommen worden. Nach (...) Tagen Haft in C._______ habe die Bevölkerung eine grosse Demonstration organisiert, in deren Zuge er und einige seiner Mitstreiter aus dem Gefängnis entkommen seien. Er habe sich daraufhin ungefähr drei Monate in der äthiopischen Wildnis versteckt. Während dieser Zeit hätten die äthiopischen Behörden immer wieder in Zeitungen Annoncen gedruckt, in denen er als Terrorist und Unruhestifter bezeichnet worden sei und welche die Bevölkerung zu seiner Verhaftung hätten anhalten sollen. Ende des Jahres 1992 beziehungsweise im Jahr 1993 sei er schliesslich aus Äthiopien in den Sudan ausgereist, da er gemerkt habe, dass sich seine Situation nicht verbessere. Im Sudan sei er in den Jahren 1999 bis 2005 weiterhin für die Organisation "Mahad" tätig gewesen. Er habe (...) , (....) und (...) sowie interessierte Personen (...). In den Jahren 2005 bis 2011 sei er nicht mehr in Khartum wohnhaft gewesen und habe deshalb seine Tätigkeiten nicht mehr ausführen können. Ab dem Jahr 2011 habe es die Organisation im Sudan nicht mehr gegeben und er sei nicht mehr politisch aktiv gewesen, habe sich jedoch privat mit seinem Vorgesetzten getroffen. Im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 sei sein Name auf einer Liste von (...) gesuchten Personen aufgetaucht, weshalb er sich vor Problemen mit den sudanesischen Behörden und einer Deportation nach Äthiopien gefürchtet habe. Dort sei er im Jahre (...) in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Im Sudan habe er immer wieder Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden gehabt und sei auch kurzzeitig in Haft gewesen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe er jedoch bis im März 2015 nicht ausreisen können. Im (...) seien (...) Führer der Organisation verhaftet und möglicherweise nach Äthiopien deportiert worden. Bei einem weiteren Verbleib in Äthiopien hätte ihm das gleiche Schicksal gedroht. Seine Mutter - mit welcher er seit mehreren Jahren nicht mehr in Kontakt stehe - habe ihm im Jahre 2002 brieflich mitgeteilt, dass das (...) der Familie konfisziert worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren (inkl. Auslandsverfahren) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Kopien von Dokumenten des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) und des COR (Commissioner for Refugees) aus dem Sudan, einen sudanesischen Führerausweis im Original, vier UNHCR- beziehungsweise COR-Flüchtlingskarten aus dem Sudan, einen Internetausdruck über seine Partei, vier Terminbestätigungen des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz), eine Kopie einer Abbildung und weitere Kopien seiner Unterlagen aus dem Sudan (von einem USB-Stick ausgedruckt) zu den Akten. Auch reichte er eine Kopie eines Mitgliederausweises der Organisation "Mahad", ein Schreiben der Aapo und eine handschriftliche Notiz ein. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 - eröffnet am 5. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien schob es den Vollzug gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichenenden. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 22. März 2016 hielt die Vorinstanz - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Mit Verfügung vom 23. März 2016 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 22. März 2016 zu äussern. G. Mit Eingabe vom 7. April 2016 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist auf die erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das SEM habe die Unterlagen des Botschaftsasylverfahrens nicht beigezogen beziehungsweise nicht materiell gewürdigt und überdies unberücksichtigt gelassen, dass ein Auslieferungsabkommen zwischen dem Sudan und Äthiopien bestehe. Namentlich hätte die Vorinstanz zumutbare Abklärungen vornehmen und Akteneinsicht in das Botschaftsasylverfahren beziehungsweise die Akten des UNHCR beantragen sowie eine Botschaftsabklärung veranlassen können. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Die Rüge, die Akten des Botschaftsasylverfahrens seien nicht beigezogen und gewürdigt worden, geht fehl. Vorab ist anzumerken, dass sich die diesbezüglichen Akten im N-Dossier befinden, vom Beschwerdeführer überdies nochmals eingereicht und vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführt wurden. Da im Rahmen des Asylgesuchs in der Schweiz im Wesentlichen dieselben Asylgründe vorgebracht wurden, erübrigte sich auch eine explizite materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Botschaftsasylverfahrens. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail (z.B. das Auslieferungsabkommen) in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. 4.5 Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Deportation nach Äthiopien und das angeblich in seiner Anwesenheit ergangene Gerichtsurteil genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vertieft zu diesen Vorbringen befragt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 152 ff. und 196 ff.). In der Verfügung wurde anschliessend festgehalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erachtet würden. Eine Verpflichtung der Vorinstanz, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, seine Vorbringen substantiiert zu schildern und allfällige Belege zu den Akten zu reichen. Ebenso war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Es liegt am Beschwerdeführer, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen vor, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen im Sudan, also ausserhalb seines Heimatstaates, seien für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich. Diese seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Äthiopien zu einer Verfolgungssituation führen würden. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden auch in Äthiopien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Die Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten sich bereits im Jahr(...) zugetragen und es seien aufgrund der Aktenlage keine Indizien ersichtlich die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Demonstrationsteilnahme, seiner Flucht aus der Haft und der damaligen illegalen Ausreise aus Äthiopien zum jetzigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Daran vermöge auch die Behauptung, seine Mutter habe ihn im Jahre 2002 darüber informiert, dass die Behörden ihr (...) beschlagnahmt hätten, nichts zu ändern, zumal (...) von vielen Personen konfisziert worden und kein Zusammenhang zwischen der angeblichen Konfiskation und seiner Ausreise ersichtlich sei. Schliesslich ändere auch die von der Aapo ausgestellte Bestätigung nichts an diesem Ergebnis. 5.2 Weiter würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan bereits ein Jahrzehnt zurückliegen und sich ohnehin in einigen wenigen, generellen und nicht exponierten Tätigkeiten erschöpfen. Die geltend gemachten Aktivitäten habe der Beschwerdeführer zudem nicht detailliert geschildert, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht intensiv in diese involviert gewesen sei. Er habe sich, wie viele seiner Landsleute, exilpolitisch betätigt. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen könnten die äthiopischen Behörden jedoch nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden demnach den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, woran auch der eingereichte Mitgliederausweis und das Schreiben der Aapo in Kopie nichts zu ändern vermöge. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Sudan von den äthiopischen Behörden als Terrorist bezeichnet worden und sein Name sei auf einer Liste von gesuchten Personen aufgetaucht, seien einerseits widersprüchlich ausgefallen und andererseits habe er darüber nicht ausführlich Auskunft geben können. Gegen die Existenz einer solchen Liste beziehungsweise gegen eine Suche der äthiopischen Behörden nach ihm spreche auch sein Verbleib während weiterer zwei Jahre im Sudan. Ebenso unsubstantiiert verhalte es sich mit den Vorbringen, (...) Personen der "Mahad" seien im (...) im Sudan verhaftet worden. Er könne ferner nicht begründen, weshalb er das gleiche Schicksal befürchte. Der Beschwerdeführer habe auch sein Vorbringen, es sei in seiner Abwesenheit ein Urteil gegen ihn ergangen, nicht belegen können. Seine Erklärung, weshalb er diesbezüglich keine Dokumente abgegeben habe, überzeuge nicht. Schliesslich habe er nicht erklären können, weshalb das Urteil erst (...) Jahre nach seiner Ausreise aus Äthiopien gefällt worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, was ihn im Jahr 2011 dazu veranlasst habe, auf der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch zu stellen. Gestützt auf dieses Ersuchen sei ihm die Einreise bewilligt worden. Aus den wenigen diesbezüglichen Akten gehe hervor, dass die Schweizer Behörden von einer akuten Gefährdung ausgegangen seien. Den UNHCR-Akten sei zu entnehmen, dass er auch Probleme mit den sudanesischen Behörden gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass die äthiopischen und sudanesischen Behörden miteinander kooperierten, sei eine nähere Kenntnis der damals vorliegenden Gegebenheiten zur Beurteilung der Bedrohungslage im Sudan unabdingbar. Es sei zudem nicht unwahrscheinlich, dass die sudanischen Behörden auf Geheiss der äthiopischen Behörden gehandelt hätten und die Bedrohungslage somit einen unmittelbaren Zusammenhang mit der asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien aufweise. Obwohl die geschilderten Ereignisse in Äthiopien bereits längere Zeit zurückliegen würden, sei er aufgrund seiner Inhaftierung und seiner anschliessenden Flucht aus dem Gefängnis den Behörden als Oppositioneller, sogar als oppositioneller Politiker, bekannt. Es könne deshalb angenommen werden, dass er von den äthiopischen Behörden auch im Sudan überwacht worden sei und diese von seinen exilpolitischen Tätigkeiten gewusst hätten. Er sei zudem - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nach dem Jahr 2005 weiterhin exilpolitisch aktiv gewesen, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität. Seine exilpolitische Exponiertheit würde sich bereits daraus ergeben, dass er von den äthiopischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden und anschliessend aus dem Gefängnis und aus Äthiopien geflohen sei. Sodann habe er sich nicht nur wenige Male und auch nicht lediglich generell politisch betätigt. Unabhängig davon reiche schon die blosse Mitgliedschaft in einer Partei, um von den äthiopischen Behörden festgenommen und inhaftiert zu werden. Anlässlich der Anhörung sei er zu keinem Zeitpunkt auf seine Position in der Organisation Appo (recte: Aapo) angesprochen worden. Er sei der persönliche Assistent des D._______ im Sudan gewesen, habe nahen Kontakt mit ranghohen Parteimitgliedern gehabt und sei damit in seiner Exilpolitik besonders exponiert gewesen. 5.4 Der Beschwerdeführer habe zur Frage, wie er von der Liste mit den gesuchten Personen erfahren habe, tatsächlich unterschiedliche Angaben gemacht. Die Ungenauigkeiten, die sich aus dem Unterlassen von notwendigem Nachfragen ergeben würden, seien ihm aber nicht anzulasten. Da er diese Liste nie besessen oder gesehen habe, habe er sie auch nicht einreichen können. Für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spreche auch, dass Äthiopien und der Sudan anfangs 2012 miteinander ein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hätten. 5.5 In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2016 hielt das SEM fest, es habe die Akten aus dem Auslandgesuch beigezogen, eine separate Würdigung habe sich jedoch erübrigt, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Akten im vorliegenden Verfahren erneut eingereicht habe. Dass der Beschwerdeführer persönlicher Assistent des D._______ im Sudan gewesen sei, sei als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten. Allein der Umstand, dass ein Vorbringen möglich und vor dem Hintergrund der vorherrschenden Situation plausibel sei, genüge zudem nicht, um auf die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens zu schliessen. Es vermöge weiter nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer das angeblich in seiner Abwesenheit gegen ihn ergangene Urteil nicht einreichen könne. Zudem falle auf, dass er dieses Urteil in seinem Auslandsgesuch nicht aufführe und auch erst gegen Ende der Anhörung erwähnt habe. Im Rahmen seines Auslandsgesuchs habe der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, er habe im Sudan Probleme gehabt, weil er in der Kirche Flüchtlinge in der christlichen Religion unterrichtet habe. Es spreche jedoch gegen die geltend gemachte akute Gefährdungslage und die vorgebrachte Angst vor einer Deportation, dass er sich nach der Erteilung der Einreisebewilligung nicht bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum gemeldet habe. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 7. April 2016 dagegen vor, bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen. Bereits der Umstand, dass er auf der Liste der gesuchten Personen aufgeführt gewesen sei, lasse darauf schliessen, dass er innerhalb der Partei eine besondere Stellung innegehabt habe. An der Anhörung sei er diesbezüglich nicht befragt worden. Dass er sein politisches Engagement auch in der Schweiz weiterführen wolle, lasse darauf schliessen, dass er in den letzten zehn Jahren auch politisch aktiv gewesen sei. Was das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil betreffe, so habe er bereits anlässlich der Bundesanhörung klargestellt, dass er keine Möglichkeit habe, weitere Beweismittel einzureichen. Es müsse betont werden, dass er vor seiner Inhaftierung am (...) im Besitz des Urteils gewesen sei. Danach sei es ihm nicht mehr gelungen, dieses erneut zu erlangen. Schliesslich sei er vom Botschaftspersonal nicht über den Erhalt der Einreisebewilligung informiert worden. Es spreche vielmehr für eine akute Gefährdungslage, dass er sich - trotz allfälliger Erteilung einer Einreisebewilligung - den Strapazen einer illegalen Ausreise und einer lebensgefährlichen Route gestellt habe.
6. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant einstufte. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Den Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Demonstrationsteilnahme, der angeblichen Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise aus Äthiopien zum heutigen Zeitpunkt noch von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist und deswegen Schutz benötigt. So haben sich die geltend gemachten Ereignisse in Äthiopien bereits im Jahr (...), das heisst vor gut (...) Jahren, zugetragen. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - im Jahr (...) in seiner Abwesenheit zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, konnte er nicht glaubhaft darlegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens aus dem Ausland nicht ansatzweise erwähnte, dass in seiner Abwesenheit ein Urteil gegen ihn ergangen sei. Auch hat er dies anlässlich der Anhörung erst gegen den Schluss erwähnt, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal es sich dabei - gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers - um den Grund handelt, weshalb er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 196 ff.). Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Dokumente einreichen, was in Anbetracht seiner Ausführungen, wie er vom besagten Urteil erfahren habe, realitätsfremd erscheint (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 199 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er, wäre tatsächlich ein solches Urteil gegen ihn ergangen und in den Medien publiziert worden, entsprechende Dokumente erhältlich machen und im Rahmen des Asylverfahrens hätte einreichen können. Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung droht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das (...) der Familie angeblich von den Behörden beschlagnahmt worden sei, zumal gemäss seinen eigenen Aussagen (...) von vielen Personen konfisziert worden sein solle (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 70, 72 f.). 6.2 Eine Verfolgungssituation kann praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Äthiopien, bestehen. In Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen im Sudan gilt es daher festzuhalten, dass sich diese allesamt in einem Drittstaat ereignet haben, weshalb sie von der Vorinstanz richtigerweise asylrechtlich nicht in Betracht gezogen wurden (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-3350/2015 vom 10. Juli 2015 E. 6.1). 6.3 Allfällige Asylvorbringen die sich in einem Drittstaat ereignet haben sind einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatland zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Sudan im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht aber für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3.3). 6.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, in den Jahren 1999 bis 2005 im Sudan für die Organisation "Mahad" beziehungsweise Aapo exilpolitisch aktiv gewesen zu sein. In den Jahren 2005 bis 2011 habe er in E._______ gewohnt, die Organisation sei jedoch nur in Khartum aktiv gewesen. Ab dem Jahr 2011 sei er gar nicht mehr politisch aktiv gewesen beziehungsweise habe sich nur noch privat mit seinem Vorgesetzten getroffen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 180 ff., 186, 190). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten liegen demnach mindestens sieben Jahre zurück. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Aapo lediglich untergeordnete Tätigkeiten - wie z.B. (...), (...) und (...) leisten - ausgeführt haben soll (Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 167, 183). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung eingehend zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan befragt und es ist davon auszugehen, dass er, wäre er tatsächlich Assistent des D._______ im Sudan gewesen (wie nun im Beschwerdeverfahren vorgebracht), dies bereits anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hätte. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dieses neue Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer nicht explizit nach seiner Rolle beziehungsweise Ranghöhe innerhalb der Organisation gefragt wurde, es wurde ihm aber ausreichend Gelegenheit geboten, über seine Tätigkeiten bei der Aapo zu berichten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 167, 183, 190). Der Beschwerdeführer hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, weitere Angaben in Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten zu machen. Die entsprechenden Einwände auf Beschwerdeebene sind demnach nicht zu hören. 6.3.3 Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade er aufgrund dieser unterschwelligen Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine geringen exilpolitischen Aktivitäten, nicht gezielt auf seine Person zur Kenntnis genommen haben. Selbst wenn er von im Sudan lebenden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das ihn in einer derartigen Art und Weise betätigt und exponiert zeigt, dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse in dem Sinne geweckt haben könnte, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. 6.3.4 Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei auf einer Liste von gesuchten Personen verzeichnet, nichts zu ändern. Er äusserte sich betreffend die Umstände, wie und wann er von der besagten Liste erfahren habe, widersprüchlich und unsubstantiiert. So gab er zunächst an, im Jahr 2014 von der Liste erfahren zu haben. Später gab er zu Protokoll, dies sei im Jahr 2013 gewesen. Schliesslich führte er aus, er habe aufgrund dieser Liste ein Gesuch bei der Schweizer Botschaft eingereicht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 152, 162 ,159). Das Asylgesuch aus dem Ausland wurde jedoch bereits am 17. März 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht. Sodann bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er habe diese Liste weder selber gesehen noch besessen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9). Im Gegensatz hierzu gab er noch während der Anhörung an, er habe seinen Namen auf der Liste gesehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 159). Es ist darüber hinaus befremdlich, dass angeblich alle für das Asylverfahren (möglicherweise) relevanten Dokumente von den sudanesischen Behörden zerrissen worden sein sollen und der Beschwerdeführer deshalb keine entsprechenden Beweismittel einreichen konnte. Gegen eine konkrete Gefährdungssituation und insbesondere auch gegen die Existenz einer solchen Liste spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mindestens noch ein weiteres Jahr im Sudan verblieb und - trotz Einreisebewilligung - erst später illegal in die Schweiz eingereist ist. Seine diesbezügliche Erklärung, das Botschaftspersonal habe ihn zu keinem Zeitpunkt über den Erhalt der Einreisebewilligung informiert, vermag nicht zu überzeugen. 6.4 Da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat, erübrigt sich auch eine Prüfung, ob er im Sudan mit einer Deportation in sein Heimatland rechnen müsste. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle dennoch festzuhalten, dass in der Tat verschiedentlich von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge berichtet worden ist, und es angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass solche stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-3205/2015 vom 8. Juni 2015 E. 8.3; E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3). 6.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. 9.2 Der Rechtsvertreter macht in der eingereichten Kostennote vom 7. April 2016 einen Vertretungsaufwand von 12.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 12.60 geltend. Bereits mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Es wird demnach vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 12.7 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände zudem als überhöht und ist zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'315.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'315.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: