Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Brief vom 3. April 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang: 7. April 2011) und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung. Zur Begründung führte er aus, er sei im Alter von siebzehn Jahren von Mitgliedern der TPLF (Tigray People's Liberation Front) zwangsrekrutiert und an die Kriegsfront geschickt worden. Als die Regierung der TPLF den Rückzug der Kampftruppen angeordnet habe, sei er glücklicherweise einem Massaker der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) entgangen. Danach sei er aus dem Armeecamp geflohen und an seinen Geburtsort zurückgekehrt. Er habe geheiratet, sei aber festgenommen worden. Später sei er erneut in einem Armeecamp gewesen, von wo er wiederum habe entkommen können. Danach sei er in den Sudan geflohen. In B._______ habe er sich beim UNHCR gemeldet. Er habe erfahren, dass seine Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes sich vor einem TPLF-Gericht habe scheiden lassen und mit einem Mitglied der TPLF verheiratet worden sei. A.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 teilte das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) dem Beschwerdeführer mit, dass von einer mündlichen Befragung abgesehen werde, und lud ihn zu ergänzenden Angaben ein. A.c Am 5. September 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und führte aus, er habe die Armee verlassen, weil er erfahren habe, dass seine Ehefrau von TPFL-Mitgliedern entführt worden sei. Er habe mit ihr eine (...) gemeinsame Tochter namens C._______, welche nicht mit ihm im Sudan lebe. Die Entführung habe im Jahr 2003 stattgefunden. Er sei deswegen festgenommen und nach etwa vier Monaten zur Armee zurückgebracht worden. Im Jahr 2002 sei er festgenommen worden, weil er das Armeecamp unerlaubt verlassen habe. Man habe ihn freigelassen, da er einer Rückkehr ins Armeecamp zugestimmt habe. Er sei beim UNHCR als Flüchtling registriert, lebe aber in B._______ und sei nicht in einem Flüchtlingslager gewesen. Er verdiene seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner, da er keine Arbeitserlaubnis habe. Er befürchte, dass er von äthiopischen Behörden entführt und nach Äthiopien zurückgebracht werden könnte. A.d Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 mit, in den Akten fehle eine klar seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung, mit welcher sie zu erkennen geben würde, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuche, und gab ihr Gelegenheit, innert Frist einen Fragekatalog zu beantworten und unterschrieben bei der Botschaft einzureichen. Bei ungenutzter Frist gehe das BFM davon aus, dass sie kein Interesse an der Weiterbehandlung der Gesuche habe, und werde das Verfahren sie betreffend intern abschreiben. Das Schreiben blieb unbeantwortet. A.e Mit Verfügung vom 26. März 2015 - eröffnet am 15. April 2015 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung ab. B. Der Beschwerdeführer erhob mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Botschaft am 4. Mai 2015) Beschwerde gegen diese Verfügung. Er reichte ein Passfoto eines Mädchens (vermutlich seiner Tochter C._______) ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung und auf die Einholung einer Übersetzung wird indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 1.3) einzutreten.
E. 1.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf ihn bezogen, und sich den Akten kein Asylgesuch für seine Ehefrau oder für seine Tochter entnehmen lässt. Gemäss den Angaben in der Beschwerde befindet sich die Tochter Helen Gebrehiwet in Äthiopien - weshalb er im Asylgesuch vom 3. April 2011 von einem gemeinsamen Sohn geschrieben hat, bleibt ungeklärt - und von seiner Ehefrau habe er sich gerichtlich scheiden lassen. Da sich das Asylgesuch lediglich auf den Beschwerdeführer bezog und die angefochtene Verfügung nur ihn betrifft, kann auf den Antrag, seiner 13-jährigen Tochter, von welcher im Übrigen keine Meinungsäusserung vorliegt, sei ebenfalls Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der alten Fassung anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
E. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Staatssekretariat (früher: Bundesamt) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
E. 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 fest, das schriftliche Asylgesuch lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, welche im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, er werde einen Asylentscheid enthalten, welcher negativ sein könne, und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuches und Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
E. 6.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten bedeutsam (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die individuelle Schutzbedürftigkeit, mithin die Prüfung der Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
E. 7.1 Das SEM erwog zur Begründung des angefochtenen Entscheides, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien aufgrund seiner Desertion ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei - auch wenn seine diesbezüglichen Ausführungen nicht gänzlich widerspruchsfrei ausgefallen seien. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, könne jedoch vorliegend offen gelassen werden. Die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan sei nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihm zuzumuten, in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen oder sich erneut beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Seine Befürchtung, nach Äthiopien deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, welche im Sudan vom UNHCR anerkannt seien, gering. Auch würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er in den letzten Jahren unmittelbare Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Es könne nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden. Das Leben in B._______ sei für äthiopische Flüchtlinge zwar nicht einfach, die Hürden für eine zumutbare Existenz seien in seinem Fall jedoch nicht unüberwindbar. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass er seit 2003 alleine in B._______ lebe und als Tagelöhner arbeite. Er lebe mittlerweile seit elf Jahren dort und könne sich auf ein soziales Beziehungsnetz stützen. Ferner lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, welche für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Seinen Angaben zufolge habe er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und es gebe auch keine anderen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, zu welchem Land somit keine besondere Beziehungsnähe gegeben sei, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Der Beschwerdeführer benötige den zusätzlichen, subsidiären Schutz der Schweiz nicht.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, er sei im Alter von siebzehn Jahren zwangsrekrutiert worden. Damals sei er verheiratet gewesen. Er habe am Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea teilnehmen müssen. Als er im Militär gewesen sei, habe er ein Gerücht gehört, wonach seine Frau ihn betrogen hätte. Weil er dieses gegen seine Kultur und Religion verstossende Verhalten ablehne, habe er ihr die gemeinsame Tochter weggenommen und sich von ihr gerichtlich scheiden lassen. In jener Zeit sei er der Armee ohne Erlaubnis ferngeblieben. Deswegen sei er vier Monate ins Gefängnis gekommen. Darauf seien ihm seine Bürgerrechte genommen und die Gehaltszahlungen eingestellt worden, weshalb er mit seiner Tochter grosse Probleme bekommen habe. Er sei festgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Infolgedessen habe er beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Die Tochter habe er bei seiner Mutter, mithin ihrer Grossmutter, gelassen. Er möchte, dass auch seine Tochter Asyl bekomme, wenn er von den Schweizer Behörden Unterstützung bekomme. Er sei nie in einem Flüchtlingscamp gewesen, weil es dort nicht sicher sei. Er lebe seit Jahren in B._______, aber dies bedeute nicht, dass er in einer guten Situation lebe und über ein soziales Netzwerk verfüge. Seine Situation sei mit der Zeit schlimmer geworden, mehrere Leute seien im Sudan ins Gefängnis gekommen und gegen ihren Willen in ihr Heimatland deportiert worden. Ausserdem sei es sehr schwierig, Arbeit zu finden. Die Sudanesen seien diskriminierend und würden ihn bedrohen. Die Situation sei für Flüchtlinge nicht einfach, deshalb würden Tausende versuchen, die Wüste zu durchqueren und über das Mittelmeer nach Europa zu gelangen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in der Beschwerde kein schlüssiges Bild der angeblichen Geschehnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien ergibt. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere bezüglich der Umstände seiner wiederholten Flucht aus der Armee und der Gründe hierfür sowie hinsichtlich der Situation mit seiner Ehefrau mehrmals erheblich widersprochen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass ihm möglicherweise im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien aufgrund seiner Desertion ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten, kann vorliegend offen gelassen werden, ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien im heutigen Zeitpunkt einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer, der sich seit nunmehr zwölf Jahren im Sudan aufhält, benötigt den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nämlich nicht, da es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland zu verbleiben.
E. 8.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Mit diesem Konzept und der gesetzlich vorgesehenen Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Lager verlassen, beschränken die sudanesischen Behörden ihre Bewegungsfreiheit. Trotz dieser Einschränkung lebt eine Grosszahl von Flüchtlingen in B._______.
E. 8.3 Zur Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien ist, unter Bezugnahme auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbes. Urteil des BVGer E 3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3, m.w.H.) festzustellen, dass in der Tat verschiedentlich von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge berichtet worden ist, und es angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass solche stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in B._______ lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, da sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze Land, namentlich nicht auf B._______, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden. Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden (a.a.O. E. 7.4). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in B._______ ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht der langjährige Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer Deportation. Der Beschwerdeführer ist vom UNHCR offenbar als Flüchtling erfasst worden. Das SEM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass er nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan ist demnach nicht anzunehmen. Eine flüchtlingsrechtlich begründete Grundlage für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz oder die Gewährung von Asyl ist nicht gegeben.
E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche geltend macht, ist festzuhalten, dass es ihm während seines 11-jährigen Aufenthalts offenbar gelungen ist, sich finanziell durchzuschlagen und namentlich als Tagelöhner ein Auskommen zu finden. Damit ist anzunehmen, dass er in der Lage ist, seinen Existenzbedarf zu decken. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er befinde sich in einer existenziellen Notlage beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen. Sollten die Mittel dennoch nicht genügen, könnte er sich (erneut) an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Sodann ist angesichts des langjährigen Aufenthaltes im Sudan auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er sich dort weiterhin integrieren kann. Demgegenüber weist er eigenen Angaben zufolge zur Schweiz keine Bindung auf.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe darzutun vermag, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3205/2015 Urteil vom 8. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Brief vom 3. April 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang: 7. April 2011) und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung. Zur Begründung führte er aus, er sei im Alter von siebzehn Jahren von Mitgliedern der TPLF (Tigray People's Liberation Front) zwangsrekrutiert und an die Kriegsfront geschickt worden. Als die Regierung der TPLF den Rückzug der Kampftruppen angeordnet habe, sei er glücklicherweise einem Massaker der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) entgangen. Danach sei er aus dem Armeecamp geflohen und an seinen Geburtsort zurückgekehrt. Er habe geheiratet, sei aber festgenommen worden. Später sei er erneut in einem Armeecamp gewesen, von wo er wiederum habe entkommen können. Danach sei er in den Sudan geflohen. In B._______ habe er sich beim UNHCR gemeldet. Er habe erfahren, dass seine Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes sich vor einem TPLF-Gericht habe scheiden lassen und mit einem Mitglied der TPLF verheiratet worden sei. A.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 teilte das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) dem Beschwerdeführer mit, dass von einer mündlichen Befragung abgesehen werde, und lud ihn zu ergänzenden Angaben ein. A.c Am 5. September 2013 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und führte aus, er habe die Armee verlassen, weil er erfahren habe, dass seine Ehefrau von TPFL-Mitgliedern entführt worden sei. Er habe mit ihr eine (...) gemeinsame Tochter namens C._______, welche nicht mit ihm im Sudan lebe. Die Entführung habe im Jahr 2003 stattgefunden. Er sei deswegen festgenommen und nach etwa vier Monaten zur Armee zurückgebracht worden. Im Jahr 2002 sei er festgenommen worden, weil er das Armeecamp unerlaubt verlassen habe. Man habe ihn freigelassen, da er einer Rückkehr ins Armeecamp zugestimmt habe. Er sei beim UNHCR als Flüchtling registriert, lebe aber in B._______ und sei nicht in einem Flüchtlingslager gewesen. Er verdiene seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner, da er keine Arbeitserlaubnis habe. Er befürchte, dass er von äthiopischen Behörden entführt und nach Äthiopien zurückgebracht werden könnte. A.d Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 mit, in den Akten fehle eine klar seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung, mit welcher sie zu erkennen geben würde, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuche, und gab ihr Gelegenheit, innert Frist einen Fragekatalog zu beantworten und unterschrieben bei der Botschaft einzureichen. Bei ungenutzter Frist gehe das BFM davon aus, dass sie kein Interesse an der Weiterbehandlung der Gesuche habe, und werde das Verfahren sie betreffend intern abschreiben. Das Schreiben blieb unbeantwortet. A.e Mit Verfügung vom 26. März 2015 - eröffnet am 15. April 2015 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung ab. B. Der Beschwerdeführer erhob mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Botschaft am 4. Mai 2015) Beschwerde gegen diese Verfügung. Er reichte ein Passfoto eines Mädchens (vermutlich seiner Tochter C._______) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung und auf die Einholung einer Übersetzung wird indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 1.3) einzutreten. 1.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf ihn bezogen, und sich den Akten kein Asylgesuch für seine Ehefrau oder für seine Tochter entnehmen lässt. Gemäss den Angaben in der Beschwerde befindet sich die Tochter Helen Gebrehiwet in Äthiopien - weshalb er im Asylgesuch vom 3. April 2011 von einem gemeinsamen Sohn geschrieben hat, bleibt ungeklärt - und von seiner Ehefrau habe er sich gerichtlich scheiden lassen. Da sich das Asylgesuch lediglich auf den Beschwerdeführer bezog und die angefochtene Verfügung nur ihn betrifft, kann auf den Antrag, seiner 13-jährigen Tochter, von welcher im Übrigen keine Meinungsäusserung vorliegt, sei ebenfalls Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der alten Fassung anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Staatssekretariat (früher: Bundesamt) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 fest, das schriftliche Asylgesuch lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, welche im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, er werde einen Asylentscheid enthalten, welcher negativ sein könne, und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuches und Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 6. 6.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten bedeutsam (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die individuelle Schutzbedürftigkeit, mithin die Prüfung der Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 7. 7.1 Das SEM erwog zur Begründung des angefochtenen Entscheides, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien aufgrund seiner Desertion ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei - auch wenn seine diesbezüglichen Ausführungen nicht gänzlich widerspruchsfrei ausgefallen seien. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, könne jedoch vorliegend offen gelassen werden. Die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan sei nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihm zuzumuten, in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen oder sich erneut beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Seine Befürchtung, nach Äthiopien deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, welche im Sudan vom UNHCR anerkannt seien, gering. Auch würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er in den letzten Jahren unmittelbare Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Es könne nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden. Das Leben in B._______ sei für äthiopische Flüchtlinge zwar nicht einfach, die Hürden für eine zumutbare Existenz seien in seinem Fall jedoch nicht unüberwindbar. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass er seit 2003 alleine in B._______ lebe und als Tagelöhner arbeite. Er lebe mittlerweile seit elf Jahren dort und könne sich auf ein soziales Beziehungsnetz stützen. Ferner lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, welche für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Seinen Angaben zufolge habe er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und es gebe auch keine anderen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, zu welchem Land somit keine besondere Beziehungsnähe gegeben sei, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Der Beschwerdeführer benötige den zusätzlichen, subsidiären Schutz der Schweiz nicht. 7.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, er sei im Alter von siebzehn Jahren zwangsrekrutiert worden. Damals sei er verheiratet gewesen. Er habe am Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea teilnehmen müssen. Als er im Militär gewesen sei, habe er ein Gerücht gehört, wonach seine Frau ihn betrogen hätte. Weil er dieses gegen seine Kultur und Religion verstossende Verhalten ablehne, habe er ihr die gemeinsame Tochter weggenommen und sich von ihr gerichtlich scheiden lassen. In jener Zeit sei er der Armee ohne Erlaubnis ferngeblieben. Deswegen sei er vier Monate ins Gefängnis gekommen. Darauf seien ihm seine Bürgerrechte genommen und die Gehaltszahlungen eingestellt worden, weshalb er mit seiner Tochter grosse Probleme bekommen habe. Er sei festgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Infolgedessen habe er beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Die Tochter habe er bei seiner Mutter, mithin ihrer Grossmutter, gelassen. Er möchte, dass auch seine Tochter Asyl bekomme, wenn er von den Schweizer Behörden Unterstützung bekomme. Er sei nie in einem Flüchtlingscamp gewesen, weil es dort nicht sicher sei. Er lebe seit Jahren in B._______, aber dies bedeute nicht, dass er in einer guten Situation lebe und über ein soziales Netzwerk verfüge. Seine Situation sei mit der Zeit schlimmer geworden, mehrere Leute seien im Sudan ins Gefängnis gekommen und gegen ihren Willen in ihr Heimatland deportiert worden. Ausserdem sei es sehr schwierig, Arbeit zu finden. Die Sudanesen seien diskriminierend und würden ihn bedrohen. Die Situation sei für Flüchtlinge nicht einfach, deshalb würden Tausende versuchen, die Wüste zu durchqueren und über das Mittelmeer nach Europa zu gelangen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in der Beschwerde kein schlüssiges Bild der angeblichen Geschehnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien ergibt. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere bezüglich der Umstände seiner wiederholten Flucht aus der Armee und der Gründe hierfür sowie hinsichtlich der Situation mit seiner Ehefrau mehrmals erheblich widersprochen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass ihm möglicherweise im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien aufgrund seiner Desertion ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten, kann vorliegend offen gelassen werden, ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien im heutigen Zeitpunkt einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer, der sich seit nunmehr zwölf Jahren im Sudan aufhält, benötigt den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nämlich nicht, da es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland zu verbleiben. 8.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Mit diesem Konzept und der gesetzlich vorgesehenen Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Lager verlassen, beschränken die sudanesischen Behörden ihre Bewegungsfreiheit. Trotz dieser Einschränkung lebt eine Grosszahl von Flüchtlingen in B._______. 8.3 Zur Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien ist, unter Bezugnahme auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbes. Urteil des BVGer E 3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3, m.w.H.) festzustellen, dass in der Tat verschiedentlich von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge berichtet worden ist, und es angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass solche stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in B._______ lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, da sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze Land, namentlich nicht auf B._______, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden. Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden (a.a.O. E. 7.4). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in B._______ ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht der langjährige Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer Deportation. Der Beschwerdeführer ist vom UNHCR offenbar als Flüchtling erfasst worden. Das SEM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass er nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan ist demnach nicht anzunehmen. Eine flüchtlingsrechtlich begründete Grundlage für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz oder die Gewährung von Asyl ist nicht gegeben. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche geltend macht, ist festzuhalten, dass es ihm während seines 11-jährigen Aufenthalts offenbar gelungen ist, sich finanziell durchzuschlagen und namentlich als Tagelöhner ein Auskommen zu finden. Damit ist anzunehmen, dass er in der Lage ist, seinen Existenzbedarf zu decken. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er befinde sich in einer existenziellen Notlage beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen. Sollten die Mittel dennoch nicht genügen, könnte er sich (erneut) an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Sodann ist angesichts des langjährigen Aufenthaltes im Sudan auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er sich dort weiterhin integrieren kann. Demgegenüber weist er eigenen Angaben zufolge zur Schweiz keine Bindung auf. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe darzutun vermag, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub