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E-3350/2015

E-3350/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (...) Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte am 3. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 11. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ Altstätten und am 12. März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Vater sei im Jahre 1992 von Syrien nach Libyen ausgewandert, weil er von den syrischen Behörden behelligt worden sei, nachdem er als Schneider Folklore-Kostüme für ein kurdisches Newroz-Fest genäht hatte. Er (Beschwerdeführer) sei zusammen mit dem Rest der Familie 1993 seinem Vater nachgefolgt, und sie hätten in der Folge bis ins Jahr 2014 in B._______, Libyen, gelebt. Nach dem Sturz Gaddafis sei er zweimal, einmal zusammen mit seinem Vater und einmal mit seiner Schwester, zwischen dem 28. April und 1. Mai 2014 beziehungsweise am 4. oder 5. Mai 2014, an Kontrollposten der Ansar al-Sharia festgehalten und dazu aufgefordert worden, nach Syrien zurückzukehren um dort zu kämpfen. Aufgrund seiner äusserlichen Erscheinung und des Nummernschildes seines Autos sei er jeweils sofort als Syrer erkannt worden. In Libyen gebe es keine Sicherheit; es sei in letzter Zeit zu zahlreichen Entführungen gekommen. Er habe befürchtet, von den libyschen Rebellen zwangsweise in die Türkei beziehungsweise nach Syrien ausgeschafft und dort von den Regierungskräften oder der Freien Syrischen Armee rekrutiert zu werden. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn ausgeschlossen. Jede der Bürgerkriegsparteien würde ihn rekrutieren wollen und die Situation dort sei sehr schlimm. Mit den libyschen Behörden habe er persönlich keine Probleme gehabt. Er habe Libyen (...) Mai 2014 auf dem Seeweg verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. Seine Eltern (N [...]) und mehrere seiner Geschwister (C._______ [N ...], D._______ [N ...], E._______ mit Familie [N ...]) hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht. C. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (eröffnet am 24. April 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat sei unbegründet, da er für seine Ausreise aus Syrien im Jahre 1993 keine persönlichen Probleme vorgebracht habe. Die von ihm geäusserte Befürchtung, von den verschiedenen Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden, sei eine blosse Annahme und es würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorliegen. Da nur eine Verfolgung im Heimatstaat zur Asylgewährung führen könne, seien die von ihm geltend gemachten Probleme mit libyschen Milizionären, welche ihn zur Ausreise aus Libyen bewogen hätten, für die Beurteilung seines Asylgesuchs irrelevant. Aus diesen Gründen vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, sie sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren beziehungsweise er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A3/13, A5/2, A8/1, A10/1, A14/11 und A17/2 und die Einräumung einer Frist zur Beschwerde­ergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Einsicht in mehrere Aktenstücke des SEM-Dossiers sowie um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Ebenso wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind.

E. 4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz, indem sie die Aktenstücke A3/13, A 5/2, A8/1, A10/1, und A14/11 nicht offenlegte das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt, da es sich hierbei um interne, nicht entscheiderhebliche Dokumente beziehungsweise um Akten anderer Behörden handelt.

E. 4.2 Ebenso wurde der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (act. A17/2) vom BFM zu Recht als interne Akte qualifiziert und ihm nicht zur Einsicht zugestellt. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen).

E. 4.3 Gemäss ständiger, publizierter Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In einem allfälligen Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genauso wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten gewesen wäre. Das BFM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Begründungspflicht offensichtlich nicht verletzt.

E. 4.4 Auch die Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht ist unbegründet. Bei den Aktenstücken A8/1 und A10/1 handelt es sich um unwesentliche Akten und ihre optimierbare Bezeichnung im Aktenverzeichnis stellt vorliegend keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Im Protokoll der Kurzbefragung wurde ausdrücklich vermerkt, dass der Reisepass des Beschwerdeführers zu den Akten genommen wurde (vgl. A4, S. 7). Damit ist der Aktenführungspflicht Genüge getan und es ist nicht zu beanstanden, dass keine Beweismittelumschlag erstellt wurde.

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung mehrere Elemente seiner Asylvorbringen nicht erwähnt habe (Festhaltung und Behelligungen durch die Ansar al-Sharia und libysche Revolutionäre, Freilassung nur dank guter Beziehungen des Vaters, drohende Entführung in die Türkei beziehungsweise nach Syrien, Probleme des Vaters in Syrien, Asylgesuchstellung mehrerer Familienangehöriger in der Schweiz).

E. 4.5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).

E. 4.5.3 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen in Libyen nur summarisch würdigte, ohne auf Ein­zelheiten einzugehen, ist nicht zu beanstanden, da diesen - wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. E. 6.1) - von vornherein keine asylrechtliche Bedeutung zukommt. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Deportation nach Syrien sowie die Probleme seines Vaters, welche diesen zur Ausreise aus Syrien im Jahre 1992 bewogen haben sollen, wurden vom SEM bei der Erstellung des Sachverhalts erwähnt, sodass nicht davon auszugehen ist, diese Vorbringen seien ausser Acht gelassen worden. Aufgrund der nicht ausdrücklichen Erwähnung in den Erwägungen kann geschlossen werden, dass das SEM diese Umstände implizit als nicht asylrelevant einstufte. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise eine begründete Furcht wegen des Profils seiner übrigen Familienangehörigen geltend, weshalb im Umstand, dass die Vorinstanz den Umstand der Asylgesuchseinreichung dieser Familienmitglieder in der Schweiz nicht erwähnte, keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist.

E. 4.6 Auch soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kritisiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Das SEM hat den Sachverhalt zu Recht als hinreichend erstellt erachtet, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Entführung durch die Rebellen sowie vor Zwangsrekrutierung durch die syrischen Bürgerkriegsparteien notwendig sein sollten. Nachdem sich aus den Verfahrensakten, insbesondere den Vorbringen des Beschwerdeführers, keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ergeben, durfte die Vorinstanz auch auf den förmlichen Beizug der Akten der Asylverfahren seiner Familienangehörigen verzichten. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter erläutert, inwiefern allein im zeitlichen Abstand von rund einem Jahr zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und seiner Anhörung zu den Asylgründen eine Verletzung der Abklärungspflicht zu erblicken sein soll.

E. 4.7 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die an­gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM hat zur Recht und mit zutreffender Begründung die Asylrelevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Eine Verfolgungssituation kann praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Syrien, bestehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch die Ansar al-Sharia und andere Rebellengruppen in Libyen sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs von vornherein nicht relevant. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vor­instanz eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien zu verneinen: Bei seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe einen Marschbefehl der syrischen Behörden erhalten, handelt es sich um eine durch nichts belegte und nicht weiter substanziierte Behauptung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss gelangte, eine Wehr­dienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlings-eigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog, diese Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe, erfüllt (vgl. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer weist offenkundig kein derartiges Profil auf. Es ist nicht von einem spezifischen, gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Sicherheitskräfte an ihm auszugehen, zumal er Syrien vor 22 Jahren als Siebenjähriger verliess. Dass seine Familie sich wegen der damaligen Beteiligung seines Vaters an kurdischen kulturellen Aktivitäten nach wie vor im Fokus der syrischen Behörden befinden soll, erscheint als unrealistisch und es fehlen für eine solche Annahme konkrete Hinweise. Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe wegen seines familiären Hintergrundes eine Reflexverfolgung zu befürchten. Ausserdem ist auch die allgemeine Lage der Kurden in Syrien für sich allein nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischen Kurden wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht weiter begründet. Auch den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Islamisten hätten. Schliesslich lassen sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe entnehmen, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. April 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3350/2015 Urteil vom 10. Juli 2015 Besetzung Richter Markus König (Einzelrichter), mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (...) Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte am 3. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 11. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ Altstätten und am 12. März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Vater sei im Jahre 1992 von Syrien nach Libyen ausgewandert, weil er von den syrischen Behörden behelligt worden sei, nachdem er als Schneider Folklore-Kostüme für ein kurdisches Newroz-Fest genäht hatte. Er (Beschwerdeführer) sei zusammen mit dem Rest der Familie 1993 seinem Vater nachgefolgt, und sie hätten in der Folge bis ins Jahr 2014 in B._______, Libyen, gelebt. Nach dem Sturz Gaddafis sei er zweimal, einmal zusammen mit seinem Vater und einmal mit seiner Schwester, zwischen dem 28. April und 1. Mai 2014 beziehungsweise am 4. oder 5. Mai 2014, an Kontrollposten der Ansar al-Sharia festgehalten und dazu aufgefordert worden, nach Syrien zurückzukehren um dort zu kämpfen. Aufgrund seiner äusserlichen Erscheinung und des Nummernschildes seines Autos sei er jeweils sofort als Syrer erkannt worden. In Libyen gebe es keine Sicherheit; es sei in letzter Zeit zu zahlreichen Entführungen gekommen. Er habe befürchtet, von den libyschen Rebellen zwangsweise in die Türkei beziehungsweise nach Syrien ausgeschafft und dort von den Regierungskräften oder der Freien Syrischen Armee rekrutiert zu werden. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn ausgeschlossen. Jede der Bürgerkriegsparteien würde ihn rekrutieren wollen und die Situation dort sei sehr schlimm. Mit den libyschen Behörden habe er persönlich keine Probleme gehabt. Er habe Libyen (...) Mai 2014 auf dem Seeweg verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. Seine Eltern (N [...]) und mehrere seiner Geschwister (C._______ [N ...], D._______ [N ...], E._______ mit Familie [N ...]) hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht. C. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (eröffnet am 24. April 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat sei unbegründet, da er für seine Ausreise aus Syrien im Jahre 1993 keine persönlichen Probleme vorgebracht habe. Die von ihm geäusserte Befürchtung, von den verschiedenen Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden, sei eine blosse Annahme und es würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorliegen. Da nur eine Verfolgung im Heimatstaat zur Asylgewährung führen könne, seien die von ihm geltend gemachten Probleme mit libyschen Milizionären, welche ihn zur Ausreise aus Libyen bewogen hätten, für die Beurteilung seines Asylgesuchs irrelevant. Aus diesen Gründen vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, sie sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren beziehungsweise er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A3/13, A5/2, A8/1, A10/1, A14/11 und A17/2 und die Einräumung einer Frist zur Beschwerde­ergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Einsicht in mehrere Aktenstücke des SEM-Dossiers sowie um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Ebenso wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz, indem sie die Aktenstücke A3/13, A 5/2, A8/1, A10/1, und A14/11 nicht offenlegte das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt, da es sich hierbei um interne, nicht entscheiderhebliche Dokumente beziehungsweise um Akten anderer Behörden handelt. 4.2 Ebenso wurde der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (act. A17/2) vom BFM zu Recht als interne Akte qualifiziert und ihm nicht zur Einsicht zugestellt. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). 4.3 Gemäss ständiger, publizierter Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In einem allfälligen Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genauso wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten gewesen wäre. Das BFM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Begründungspflicht offensichtlich nicht verletzt. 4.4 Auch die Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht ist unbegründet. Bei den Aktenstücken A8/1 und A10/1 handelt es sich um unwesentliche Akten und ihre optimierbare Bezeichnung im Aktenverzeichnis stellt vorliegend keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Im Protokoll der Kurzbefragung wurde ausdrücklich vermerkt, dass der Reisepass des Beschwerdeführers zu den Akten genommen wurde (vgl. A4, S. 7). Damit ist der Aktenführungspflicht Genüge getan und es ist nicht zu beanstanden, dass keine Beweismittelumschlag erstellt wurde. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung mehrere Elemente seiner Asylvorbringen nicht erwähnt habe (Festhaltung und Behelligungen durch die Ansar al-Sharia und libysche Revolutionäre, Freilassung nur dank guter Beziehungen des Vaters, drohende Entführung in die Türkei beziehungsweise nach Syrien, Probleme des Vaters in Syrien, Asylgesuchstellung mehrerer Familienangehöriger in der Schweiz). 4.5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 4.5.3 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen in Libyen nur summarisch würdigte, ohne auf Ein­zelheiten einzugehen, ist nicht zu beanstanden, da diesen - wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. E. 6.1) - von vornherein keine asylrechtliche Bedeutung zukommt. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Deportation nach Syrien sowie die Probleme seines Vaters, welche diesen zur Ausreise aus Syrien im Jahre 1992 bewogen haben sollen, wurden vom SEM bei der Erstellung des Sachverhalts erwähnt, sodass nicht davon auszugehen ist, diese Vorbringen seien ausser Acht gelassen worden. Aufgrund der nicht ausdrücklichen Erwähnung in den Erwägungen kann geschlossen werden, dass das SEM diese Umstände implizit als nicht asylrelevant einstufte. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise eine begründete Furcht wegen des Profils seiner übrigen Familienangehörigen geltend, weshalb im Umstand, dass die Vorinstanz den Umstand der Asylgesuchseinreichung dieser Familienmitglieder in der Schweiz nicht erwähnte, keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist. 4.6 Auch soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kritisiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Das SEM hat den Sachverhalt zu Recht als hinreichend erstellt erachtet, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Entführung durch die Rebellen sowie vor Zwangsrekrutierung durch die syrischen Bürgerkriegsparteien notwendig sein sollten. Nachdem sich aus den Verfahrensakten, insbesondere den Vorbringen des Beschwerdeführers, keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ergeben, durfte die Vorinstanz auch auf den förmlichen Beizug der Akten der Asylverfahren seiner Familienangehörigen verzichten. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter erläutert, inwiefern allein im zeitlichen Abstand von rund einem Jahr zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und seiner Anhörung zu den Asylgründen eine Verletzung der Abklärungspflicht zu erblicken sein soll. 4.7 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die an­gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hat zur Recht und mit zutreffender Begründung die Asylrelevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Eine Verfolgungssituation kann praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Syrien, bestehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch die Ansar al-Sharia und andere Rebellengruppen in Libyen sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs von vornherein nicht relevant. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vor­instanz eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien zu verneinen: Bei seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe einen Marschbefehl der syrischen Behörden erhalten, handelt es sich um eine durch nichts belegte und nicht weiter substanziierte Behauptung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss gelangte, eine Wehr­dienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlings-eigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog, diese Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe, erfüllt (vgl. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer weist offenkundig kein derartiges Profil auf. Es ist nicht von einem spezifischen, gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Sicherheitskräfte an ihm auszugehen, zumal er Syrien vor 22 Jahren als Siebenjähriger verliess. Dass seine Familie sich wegen der damaligen Beteiligung seines Vaters an kurdischen kulturellen Aktivitäten nach wie vor im Fokus der syrischen Behörden befinden soll, erscheint als unrealistisch und es fehlen für eine solche Annahme konkrete Hinweise. Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe wegen seines familiären Hintergrundes eine Reflexverfolgung zu befürchten. Ausserdem ist auch die allgemeine Lage der Kurden in Syrien für sich allein nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischen Kurden wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht weiter begründet. Auch den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Islamisten hätten. Schliesslich lassen sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe entnehmen, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. April 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, die damit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: