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E-1415/2011

E-1415/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-01 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei B._______ und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei B._______ und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1415/2011 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, mutmasslich Äthiopien, eigenen Angaben zufolge Eritrea, zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger sei, sein Heimatland im Jahre 1999 verlassen habe und in der Folge in [Grenzstadt], Sudan, inhaf­tiert worden sei, es ihm jedoch im Jahre 2001 oder 2002 gelungen sei, aus dem Ge­fängnis nach C._______, Sudan, zu fliehen, wo er sich einige Jahre aufgehalten habe, bevor er auf dem Luftweg im Jahre 2005 oder 2006 mit einem gefälsch­ten Pass inklusive Visum nach Griechenland gelangt sei, dass er von dort am 9. Februar 2011 mit einem äthiopischen Reisepass den Flug nach B._______ antrat und am darauffolgenden Tag bei der Grenzpoli­zeibehörde im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass ihm das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 - gleichentags er­öffnet - die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für ma­ximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Auf­enthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung des Beschwerdeführers durch die Flugha­fenpolizei B._______ am 16. Februar 2011 und die Direktanhörung zu sei­nen Asylgründen durch das BFM am 22. Februar 2011 erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent­lichen geltend machte, dass seine Familie im Jahre 1985 nach Äthio­pien ausgewandert sei, von wo aus sie, weil sein Vater sich für die Un­abhängigkeit Eritreas eingesetzt habe, jedoch etwa im Jahre 1998/1999 wieder nach Eritrea deportiert worden seien, dass zuvor in Äthiopien lebende Eritreer im Heimatland nicht akzeptiert so­wie ausgegrenzt worden seien, dass der Vater in Eritrea verstorben sei und der Beschwerdeführer und seine Brüder zwar für den eritreischen Militärdienst aufgeboten worden seien, dass man sie aber, da sie sich nach dem Tod des Vaters noch in Trauer befun­den hätten, nicht habe stören wollen, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt sieben bis acht Monate in Erit­rea aufgehalten habe, dass er sich daraufhin in Richtung [Grenzstadt], Sudan, begeben habe, um eine Stelle zu suchen, ihm jedoch eritreische Grenzsoldaten vorgeworfen hätten, er habe Leuten geholfen, illegal auszureisen, weshalb er ohne Ge­richtsverfahren ins Gefängnis gesteckt worden sei, wo man ihn malträ­tiert und geschlagen habe, dass es ihm jedoch gelungen sei, aus dem Gefängnis nach C._______ zu flie­hen, wo er sich illegal aufgehalten habe, allerdings Angst bekommen habe, als die sudanesischen Behörden angefangen hätten, sich in C._______ illegal aufhaltende Flüchtlinge zu rekrutieren, und dass er deshalb nach Grie­chenland gereist sei, wo er keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und mehrmals wegen Schwarzarbeit aufgegriffen sowie ins Gefängnis ge­steckt worden sei, dass er im Übrigen der Glaubensrichtung der (...) angehöre, welche in Eritrea verboten sei, und gegen die amtierende Regierung gewe­sen sei, dass er zudem kein Tigrinya spreche, da er in seinem [Kindsalter] mit seiner Familie nach Äthiopien umgezogen sei und daher nur Amha­risch gelernt habe, dass er schliesslich mit einer Äthiopierin verheiratet sei und mit ihr ein Kind habe, dass er zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen eine eritrei­sche Identitätskarte (Ausstellungsdatum: (...) 1998), welche sein Bru­der für ihn beantragt habe und in den Sudan geschickt habe, in Kopie zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 - eröffnet am 25. Februar 2011 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Voll­zug anordnete und festhielt, dass der äthiopische Reisepass miss­bräuchlich verwendet worden sei und deshalb eingezogen werde, dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdefüh­rers vermöchten nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhal­ten, dass der Beschwerdeführer weder Tigrinya spreche noch verstehe, ob­wohl dies seine Muttersprache sein solle und sein Erklärungsversuch, seine Eltern hätten in Äthiopien ausschliesslich Amharisch mit ihm gespro­chen, als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, zumal erfah­rungsgemäss Eritreer der ersten und zweiten Generation den Gebrauch der eritreischen Landessprache pflegen würden, seine Eltern eigenen Anga­ben zufolge nach der Niederlassung in Äthiopien weiterhin ihre Mutter­sprache Tigrinya benutzt hätten, er zudem nach der angeblichen De­portation nach Eritrea sieben Monate dort verbracht habe und überdies zwei Jahre lang in einem eritreischen Gefängnis inhaftiert gewesen sei, dass er ausserdem trotz mehrfachem Nachfragen keine Information zu sei­ner eritreischen Familie zu Protokoll habe geben können, dass auch die Faxkopie der eingereichten Identitätskarte, welche angeb­lich von seinem Bruder in Eritrea beantragt worden sei, die Herkunft des Be­schwerdeführers nicht zu beweisen vermöge, da es sich um ein leicht ma­nipulierbares Dokument handle und es zudem gemäss gesicherten Er­kenntnissen des BFM nicht möglich sei, in Eritrea für eine nicht im Land an­wesende Person ein echtes Identitätsdokument ausstellen zu lassen, dass [Unglaubhaftigkeitselement], dass auch die geltend gemachte Deportation der Familie unglaubhaft sei, da der Beschwerdeführer insbesondere nicht wisse, was seinen Vater, ei­nen in Äthiopien bestens integrierten und erfolgreichen Geschäftsmann, mo­tiviert haben solle, die Unabhängigkeit Eritreas zu unterstützen, dass es sodann wenig plausibel erscheine, dass der Vater im Jahre 1993 diese Unabhängigkeit zwar befürwortet, seine Familie jedoch davon bis im Jahre 1998 nichts mitbekommen habe, dass er schliesslich nur oberflächliche und standardisierte Aussagen zur Ab­schiebung aus Äthiopien nach Eritrea gemacht habe, da er insbeson­dere nicht wisse, in welches Durchgangszentrum seine Familie in Addis Abeba hingebracht worden sei, und auch keine Angaben zum Ablauf der Deportation, zur Route, zum Grenzübertritt und zur Registrierung in Erit­rea gemacht habe, dass die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit unglaubhaft sei und vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit einer deutschsprachigen Formularbeschwerde, wel­che mit einer in amharischer Sprache handschriftlich geschriebenen Ein­gabe ergänzt wurde, am 3. März 2011 (Datum Telefaxeingang; Datum Be­schwerde: 2. März 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er­hob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzu­stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zu­ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt­nahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - bei allfällig be­reits erfolg­ter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientie­ren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die zusammen mit der Formularbe­schwerde in amharischer Sprache handschriftlich verfasste Eingabe des Be­schwerdeführers von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen liess, dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Be­schwerde ausführte, er habe die sechs Seiten mit Informationen über Erit­rea, welche er bei der Einreise auf sich getragen habe, vom Schlep­per erhalten, welcher ihn gebeten habe, diese Blätter den Leu­ten zu übergeben, die den Beschwerdeführer in der Schweiz hätten ab­holen sollen, dass es sich sowohl aufgrund seines Identitätsausweises als auch aufgrund seiner Angehörigkeit zur ethnischen Gruppe der (...) fest­stellen lasse, dass er Eritreer sei, dass er nur deshalb kein Tigrinya spreche, weil er kaum in Eritrea ge­lebt habe und seine Eltern ihm geraten hätten, sich auf die amharische Sprache zu konzentrieren, dass während seines Aufenthalts in C._______ seine Familie ihm mitge­teilt habe, dass Soldaten - anhand der Adresse, welche sie dem konfis­zierten Ausweis des Beschwerdeführers entnommen hätten - seine Familie aufgesucht und seinen Bruder verhaftet hätten, weil die­ser nicht gewillt gewesen sei, den Beschwerdeführer auszuliefern, dass der Bruder daraufhin den Behörden versprochen habe, den Be­schwerdeführer alsbald auszuliefern und sich hierfür den Ausweis des Beschwerdeführers habe aushändigen lassen, welchen er ihm später habe zukommen lassen, dass [Stellungnahme zum Unglaubhaftigkeitselement], dass der Vater des Beschwerdeführers seine Unterstützung für die Un­abhängigkeit von Eritrea aus Angst vor Repressalien seitens der äthi­opischen Regierung geheim gehalten habe, dass schliesslich die Deportation aus Äthiopien mir einer sehr beschwer­lichen Reise verbunden gewesen sei, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten in Kopie am 9. März 2011 und die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung der Beschwerdeschrift am 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi­timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren fünf Arbeitstage beträgt (vgl. 108 Abs. 2 AsylG), dass diese Frist eingehalten wurde und deshalb auf die frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägun­gen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu­kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfü­gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo­gen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegeh­ren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungs­weise einer zweiten Richterin ent­schie­den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol­gend aufge­zeigt, um eine sol­che handelt, weshalb der Beschwerdeent­scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG 1), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prü­fung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An­forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genü­gen, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz richtig ausführte - weder Tigrinya spricht noch versteht, obwohl es sich hierbei um seine Mutter­sprache handeln soll, und sein Erklärungsversuch, er habe kaum in Erit­rea gelebt und seine Eltern hätten ihm geraten, sich auf die amharische Sprache zu konzentrieren, als Schutzbehauptung gewertet werden muss, zumal seine Eltern eigenen Angaben zufolge nach der Niederlassung in Äthiopien weiterhin ihre Muttersprache Tigrinya benützten (vgl. A13/15 S. 4), er nach der angeblichen Deportation nach Eritrea mindestens sieben Mo­nate dort verbrachte und überdies zwei Jahre lang in einem eritrei­schen Gefängnis inhaftiert war, dass seiner Schilderung, er habe die sechs handschriftlich verfassten Sei­ten mit Informationen über Eritrea, welche er auf sich trug, vom Schlepper erhalten, damit er diese Blätter den Leuten übergebe, die ihn in der Schweiz hätten abholen sollen, mit grössten Vorbehalten zu begegnen ist, dass er in seiner Beschwerdeeingabe die Umstände der Deportation ver­gleichsweise präzise - namentlich unter Angabe der genauen Lage des Flüchtlingslagers - ausführte (vgl. Übersetzung der Beschwerdeeingabe S. 4), während er sich hierzu in der Anhörung nur oberflächlich äus­serte und demnach die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe als nachgeschoben zu gelten haben (vgl. A13/15 S. 5 ff.), dass betreffend die eritreische Identitätskarte Folgendes festzuhalten ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass von der Flughafenpolizei am 10. Februar 2011 (so Akten S. 26) beziehungsweise am 24. Februar 2011 (so Akten S. 25) eine aus Griechenland kommende Briefsendung mit der eritreischen Identitätskarte Nr. (...) sichergestellt wurde (vgl. Akten S. 24 - 26), dass diese Identitätskarte im Rahmen einer Dokumentenanalyse durch die Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei (...) als Totalfälschung erkannt wurde (vgl. Akten S. 23), dass aber das BFM weder dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährte noch das Vorliegen dieser überprüften Identitätskarte in der angefochtenen Verfügung erwähnt, sondern in der Verfügungsbegründung fälschlicherweise davon ausgeht, die Identitätskarte des Beschwerdeführers liege lediglich in Faxkopie vor, dass mangels gewährter vorgängiger Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG auch das Gericht sich auf die Fälschungserkenntnis nicht abstützen darf, dass immerhin betreffend die eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers auf die Argumentation der Vorinstanz betreffend [Unglaubhaftigkeitselement] hingewiesen werden kann, dass die im Zusammenhang mit der angebli­chen Unterstützung der Un­abhängigkeit Eritreas des Vaters abgefassten vor­instanzlichen Erwä­gungen nach ei­ner Überprüfung der Akten und unter Be­rücksichti­gung der Beschwerde­eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Ver­meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass mithin auch die übri­gen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen und die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerdeführers spre­chen, folglich nicht überwiegen, dass die Vorinstanz aus die­sem Grund zu Recht und mit - unter Vorbehalt des oben zur Identitätskarte Gesagten - im Wesentlichen zutreffender Begrün­dung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh­rers verneint und sein Asylgesuch abge­lehnt hat, dass die Vorinstanz auch mit zutreffenden Erwägungen die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewürdigt hat und vielmehr zu Recht davon ausgegangen ist, der Wegweisungsvollzug erfolge nach Äthiopien, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem­nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli­che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersicht­lich sind, die in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine kon­krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvoll­zug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungs-hindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eine sinnvolle Prüfung ih­rer wahren Situation verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen der Verheimlichung sei­ner tatsächlichen Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien keine in sei­nen per­sönlichen Verhältnissen begründete Wegweisungshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit (wie etwa das gänzliche Fehlen eines familiä­ren und sozialen Netzes) vorliegen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliess­lich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei­sung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen An­träge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgli­che Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter­gabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden, dass aus den Ak­ten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des Beschwer­deführers Da­ten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventu­alantrag, eine derartige erfolgte Datenweiter­gabe sei dem Beschwer­deführer in einer separaten Verfügung bekanntzuge­ben, gegens­tandslos ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus­sichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei B._______ und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: