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E-4437/2016

E-4437/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Die Vorinstanz befand nach der ersten Anhörung, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb dieses am 30. Dezember 2015 ins erweiterte Verfahren überwiesen wurde. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2015 sowie der Anhörungen vom 23. Dezember 2015 und 12. Mai 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Äthiopien, in Addis Abeba aufgewachsen und habe die Schule bis zur elften Klasse besucht. Im Jahr 2005 hätten an ihrer Schule Schülerproteste stattgefunden, an welchen sie als Mitläuferin teilgenommen habe, ohne genaue Kenntnisse über die Organisatoren oder Beweggründe der Proteste gehabt zu haben. Sie sei deshalb einen Monat inhaftiert gewesen, danach sei sie freigelassen und vor der Teilnahme an weiteren oppositionellen Tätigkeiten gewarnt worden. Zirka 2005 oder 2006 habe sie ihren damaligen Lebenspartner kennen gelernt und sei von ihm schwanger geworden. Ihre Mutter sei gegen diese Beziehung und die Schwangerschaft gewesen, weshalb sie (Beschwerdeführerin) sich mit ihrer Familie zerstritten habe. Die Schule habe sie abgebrochen und sei zu ihrem Lebenspartner gezogen. Im Mai 2007 sei der gemeinsame Sohn geboren worden. Ihr Lebenspartner sei Mitglied der verbotenen oppositionellen Organisation Ginbot 7 gewesen und deshalb regelmässig von der äthiopischen Polizei auf einen Polizeiposten mitgenommen und dort zu seinen politischen Tätigkeiten befragt worden. Üblicherweise sei er am gleichen Tag wieder entlassen worden. Seit seiner Verhaftung im März 2010 habe sie ihn hingegen nicht mehr gesehen. Von der Polizei habe sie erfahren, dass er aus der Haft habe fliehen können. Sie sei deshalb ständig von der äthiopischen Polizei beobachtet worden. Ihr sei vorgeworfen worden, sie würde die Ginbot 7 finanziell unterstützen und den Aufenthaltsort des Lebenspartners kennen. Am 16. September 2011 seien zwei Polizisten in Zivil zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie für eine Befragung auf den Polizeiposten mitnehmen wollen. Auf dem Weg hätten diese angehalten und sie an einem verlassenen Ort vergewaltigt. Während der Vergewaltigungen sei sie bewusstlos geworden und später in einem Gefängnis wieder zu sich gekommen. Erneut sei sie zum Aufenthaltsort ihres Lebenspartners befragt und mit dem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der Ginbot 7 konfrontiert worden. Im Oktober 2011 sei sie freigelassen worden unter der Bedingung, sie müsse sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten. Einer der beiden Polizisten habe sie noch mehrmals zu Hause aufgesucht und erneut vergewaltigt. Er habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem davon erzählen. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland am 14. Dezember 2011 verlassen und sei über den Sudan nach Ägypten gelangt. Dort habe sie bis zum 15. August 2015 gelebt und sei anschliessend über Italien in die Schweiz eingereist. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Vermieterin, welche für sie wie eine Mutter sei, in Obhut gegeben. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: einen Bericht des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) zur Registrierung als Flüchtling in Ägypten inklusive einer Refugee Registration Card vom 1. März 2012 und zwei Geburtsurkunden des Sohnes. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 - eröffnet am 16. Juni 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltserhebung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juli 2016 und ein Terminschreiben des Ambulatoriums (...) vom 12. Juli 2016 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdeführerin, einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums (...) einzureichen. F. Mit Eingabe vom 30. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin den angeforderten ärztlichen Bericht vom 26. August 2016 ein. G. Am 5. September 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 19. September 2016 erfolgte. H. Am 5. Oktober 2016 replizierte die Beschwerdeführerin und legte eine ergänzende Stellungnahme (...) des Ambulatoriums (...) vom 30. September 2016 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Universitätsspitals B._______ vom 20. Dezember 2017 ein, worin ihre andauernde psychiatrische Behandlung bestätigt wurde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Zu den politischen Tätigkeiten ihres Lebenspartners habe die Beschwerdeführerin nur pauschale und stereotype Angaben machen können. Weder habe sie sich zur Dauer und zum Umfang seiner Aktivitäten für Ginbot 7 noch zum politischen Programm dieser Organisation äussern können. Zum Zeitpunkt der ersten Befragung ihres Lebenspartners durch die Polizei habe sie inkonsistente und pauschale Aussagen zu Protokoll gegeben. Ihre Einwände zur offenbarten Unkenntnis (fehlende Zeit für Informationsbeschaffung über Ginbot 7, Desinteresse an politischen Themen, mangelnde Offenheit des Lebenspartners hinsichtlich seiner oppositionellen Aktivitäten) würden vor dem Hintergrund der folgenschweren Auswirkungen des politischen Engagements des Lebenspartners auf die Beschwerdeführerin nicht überzeugen. Nicht plausibel erscheine, dass die äthiopischen Polizeibehörden den Lebenspartner in der dargelegten Regelmässigkeit befragt hätten, ohne konkretere Massnahmen, wie etwa eine offizielle Verhaftung oder Anklageerhebung, zu ergreifen. Weshalb die Behörden zu diesem Zeitpunkt keinerlei Interesse an einer Befragung der Beschwerdeführerin gezeigt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise habe sie, obwohl sie in einem reinen Frauenteam befragt worden sei, auch ihre persönlichen und nach der Flucht des Lebenspartners aus der Haft entstandenen Probleme weder konsistent noch substanziiert darlegen können. Hinsichtlich der Anzahl der erlebten sexuellen Übergriffe habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Die Schilderung der Vergewaltigung vom September 2011 sei sodann pauschal und stereotyp ausgefallen. Ihren Aussagen fehle es an Emotionen oder Sinneseindrücken, was in Anbetracht des vorgebrachten, einschneidenden Erlebnisses gegen die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung spreche. In diesem Zusammenhang seien auch ihre Aussagen zu den ersten Eindrücken, nachdem sie nach der Vergewaltigung im Gefängnis aufgewacht sei, sowie zu den Befragungen während der Haft als substanzlos zu bezeichnen. Überraschend sei, dass sie sich nach ihrer Haftentlassung nicht medizinisch habe untersuchen lassen. Weshalb sie die angeblich ausgehändigte Kopie der Haftbestätigung nicht als Beweismittel eingereicht habe, habe sie nicht erklären können. Deren Inhalt habe sie ebenfalls nicht zufriedenstellend wiederzugeben vermocht. Die geltend gemachte Inhaftierung von 2005 und die dabei erlittene Misshandlung im Anschluss an die Schülerproteste seien nicht asylrelevant. Die entsprechende Haft sei als aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgte behördliche Untersuchungsmassnahme im Anschluss an gemeinrechtliche Delikte (mutwillige Sachbeschädigung) zu sehen. Überdies seien alle anwesenden Schüler inhaftiert worden und es könne nicht von einer gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgegangen werden. Die von ihr vorgebrachte Behandlung während ihrer Haft (Befragungen verbunden mit Schlägen, zeitweises Eintauchen ins Wasser) müsse des Weiteren zwar als inadäquat bezeichnet werden, eine im Sinne des Asylgesetzes erforderliche Intensität sei darin jedoch nicht zu erblicken. Ferner sei die Beschwerdeführerin 2011 und somit sechs Jahre nach diesen Ereignissen ausgereist. Sie selber habe die Probleme von 2005 ebenfalls nicht als Ausreisegrund angesehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Asylverfahren lasse sodann Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Bis zum Datum des Asylentscheides habe sie ohne nachvollziehbare Erklärung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht. Ihre Aussagen zur nach langer Zeit erfolgten Kontaktaufnahme mit ihrer (...) (Verfahren N [...], Asylgesuch vom [...]) würden im Widerspruch zu deren Angaben stehen. Es erscheine ferner nicht plausibel, dass sie ihr Kind für mehrere Jahre in die Obhut ihrer Vermieterin habe geben können, ohne dieser eine Entschädigung zu entrichten. Aufgrund der anzuzweifelnden persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sowie der festgestellten Unglaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe könne der angebliche Kontaktabbruch mit der Familie nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft ebenfalls nicht geglaubt werden.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene erklärt die Beschwerdeführerin, weshalb sie über keine Kenntnis verfüge hinsichtlich der Umstände der Verfolgung ihres Lebenspartners. Aufgrund der Vorfälle von 2005 und der diesbezüglich negativen Erfahrungen habe sie sich nicht mehr um politische Belange kümmern wollen. Ihr Lebenspartner habe sich überdies zufolge der fehlenden Gleichstellung in ihrer Beziehung, der klaren Rollenaufteilung sowie aus Sicherheitsgründen nicht veranlasst gesehen, über seine illegale Tätigkeit für die Ginbot 7 ausführlich zu berichten. Eine detaillierte Wiedergabe der asylrelevanten Ereignisse könne zufolge des Zeitablaufs nicht vorausgesetzt werden. An der Anhörung habe sie bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe deutliche emotionale Regungen (Innehalten, Weinen) gezeigt. Sie habe angemerkt, dass ihr die Aussage dazu schwer falle und die Vergewaltigung mehrmals mit dem Begriff "Dings" umschrieben. Überdies habe sie auf die Folgen der sexuellen Übergriffe hingewiesen und - von der Vorinstanz ungewürdigt - angegeben, sie habe nach der Vergewaltigung ihren Urin nicht mehr kontrollieren können. Der ärztliche Bericht vom 7. Juli 2016 gehe davon aus, die erlittene sexuelle Gewalt sei Ursache für die diagnostizierte (...). Der ärztliche Bericht des Ambulatoriums (...) vom 30. August 2016 habe bei ihr eine (...) diagnostiziert und nenne als traumatisches Ereignis "wiederholte Vergewaltigungen durch Autoritätsperson in Äthiopien". Diese Ausführungen seien als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu würdigen. Traumatisierte Asylsuchende könnten häufig keine präzisen, vollständigen und widerspruchsfreien Angaben zu erlittenen Misshandlungen machen. Die Begründung der Vorinstanz, ihre Ausführungen zu den sexuellen Übergriffen seien zufolge Substanzlosigkeit und fehlender Plausibilität als unglaubhaft einzustufen, erweise sich deshalb als unverhältnismässig. Der Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der sexuellen Übergriffe lasse sich mit ihrer Scham und einem entsprechenden Meidungsverhalten erklären. Ihre an der Anhörung vom 23. Dezember 2015 gemachten Angaben zur Häufigkeit der Vergewaltigung seien zudem unklar (F71: "Ist das [gemeint ist die Vergewaltigung vom 16. September 2011 vor ihrer Inhaftierung] der einzige sexuelle Übergriff, den Sie erlebt haben?" A: "Das ist das."). Diese Befragung habe nicht in einem reinen Frauenteam stattgefunden, weshalb die betreffenden Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Die Vorinstanz habe regelmässig zu wenig gezielt und ausführlich nachgefragt. Die Einstufung ihrer Aussagen als substanzlos oder nicht plausibel sei daher wenig überzeugend, so etwa hinsichtlich der Eindrücke nach ihrem Erwachen im Gefängnis, dem Gefängnisaufenthalt, der dortigen Befragung durch die Behörden, der nicht vorgenommenen medizinischen Untersuchung nach ihrer Freilassung sowie der Unterbringung ihres Kindes bei der Vermieterin ohne Entschädigung. Sie habe persönliche Details zu ihrer Haftzeit angeben können. Über den Inhalt der Haftbestätigung habe sie nur ungenaue Aussagen machen können, was jedoch in Anbetracht des weit zurückliegenden Ereignisses und der im Gegensatz zur eigentlichen Haftentlassung marginalen Bedeutung dieses Schreibens vernachlässigbar sei. Die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Weder die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen noch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin könnten damit ausreichend beurteilt werden. Angesichts der aktuellen Aktenlage sei an den geltend gemachten Familienverhältnissen nicht zu zweifeln.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Gründe für ihre lückenhaften Schilderungen seien wenig stichhaltig. Bei den Geschehnissen würde es sich um einschneidende Erlebnisse handeln und von einer Person mit diesem Erfahrungshintergrund dürften deutlich substantiiertere Aussagen erwartet werden. Gerade aufgrund der widrigen Ereignisse von 2005 wäre zu erwarten gewesen, dass sie den politischen Aktivitäten ihres Lebenspartners erhöhte Aufmerksamkeit schenken würde, um allfällige negative Konsequenzen verhindern zu können. Der Aktenlage sei nichts zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Gleichstellung zwischen Mann und Frau wenig Information zu den Aktivitäten ihres Lebenspartners erhalten habe. Während ihres Asylverfahrens im Testbestrieb sei sie ferner von einer unentgeltlichen Rechtsvertretung unterstützt und dabei umfassend über ihre Rechte und Pflichten sowie den Zweck des Asylverfahrens informiert worden. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals auf ihre Pflicht zur Bekanntgabe allfälliger gesundheitlicher Probleme aufmerksam gemacht worden sei, habe sie zu Beginn des Asylverfahrens keinerlei psychische Probleme geltend gemacht. Erst nach Erhalt der Verfügung vom 13. Juni 2016 habe sie diesbezüglich Hilfe in Anspruch genommen. Zudem sei anzumerken, dass der ärztliche Bericht vom 7. Juli 2016 von einer Fachärztin für innere Medizin und nicht von einer psychologisch ausgebildeten Medizinalperson verfasst worden sei. Der darin geäusserte Befund der (...) sei daher mit Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen. Der ärztliche Bericht vom 26. August 2016 gebe lediglich die von der Beschwerdeführerin genannten Ursachen für ihre psychischen Probleme wieder; eine vorangehende Glaubhaftigkeitsprüfung sei nicht Teil des medizinischen Auftrags. Das SEM gehe davon aus, dass anderweitige Gründe - wie etwa Probleme bei der kulturellen Akklimatisierung in der Schweiz und Zukunftsängste im Nachgang zum ablehnenden Asylentscheid - die vorgebrachten psychischen Beschwerden verursacht hätten. In Addis Abeba existiere ein adäquates medizinisches Behandlungsangebot, und die psychischen Probleme würden keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen.

E. 4.4 Replizierend verweist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme (...) des Ambulatoriums (...) vom 30. September 2016. Darin werde dargelegt, dass aus vielfältigen Gründen (beispielsweise hohes Stigma psychiatrischer Erkrankungen, Kommunikationsbarrieren, bei sexueller Gewalt auch Scham, Vermeidungsverhalten) fragwürdig sei, das Vorhandensein von psychischen Beschwerden bei ausbleibender Geltendmachung zu verneinen. In der Schweiz seien alle Ärzte in Psychiatrie ausgebildet. Diagnostiziere bereits eine Fachärztin für innere Medizin eine (...), müsse ein deutliches und typisches Symptombild vorgelegen haben. (...). Die Beschwerdeführerin weist überdies auf Art. 26bis Abs. 3 AsylG hin, gemäss welchem nach der Anhörung geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Nachweis ebenfalls berücksichtigt werden können. Die blosse Glaubhaftmachung dieser Beschwerden sei ausreichend, wenn entschuldbare Gründe für das verspätete Geltendmachen vorliegen.

E. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen grundsätzlich zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und in der Vernehmlassung sowie die Zusammenfassungen unter E. 4.1 und 4.3 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Beschwerde und der Replik vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Ereignisse im Jahre 2005 sind zufolge des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ende 2011 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant einzustufen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz kann aber zufolge der Erzählungen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass sie Opfer einer Vergewaltigung wurde. Unklar ist hingegen, unter welchen Umständen und wie oft dies geschehen ist. Anlässlich der ersten Anhörung erzählte sie von einer einzigen Vergewaltigung und erwähnte - anders als bei der zweiten Anhörung - nicht, dass sie nach der Haftentlassung auch bei sich zu Hause von einem Polizisten aufgesucht und erneut vergewaltigt worden sei (vgl. SEM-Akten A30 S. 8 und A38 S. 15 f.). Im Gegensatz zur Vergewaltigung selbst, bei deren Beschreibung die Beschwerdeführerin emotionale Regungen zeigte (vgl. A38 S. 11 f. F98 und F105), erzählte sie von ihrer Zeit im Gefängnis nur sehr oberflächlich (vgl. A38 S. 15). Insbesondere konnte sie ihren Tagesablauf lediglich vage beschreiben und zu den Verhören nannte sie keine Details. Die Bestätigung ihrer Haftentlassung reichte sie nicht ein, obwohl sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht wurde, und sie bis zur Überweisung ins erweiterte Verfahren eine Rechtsvertreterin an ihrer Seite hatte. In einer Gesamtwürdigung ist die Inhaftierung nicht als glaubhaft einzustufen, und es liegen keine Hinweise vor, dass die Vergewaltigung einen asylrelevanten Hintergrund hatte. Die Vor-instanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Eine unvollständige Sachverhaltserhebung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor.

E. 5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz wandte zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht an und befand den Wegweisungsvollzug für zulässig. Das SEM stellte im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, in Äthiopien würden keine Kriegszustände oder eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrschen. Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin führte es aus, sie sei eine gesunde, (...)-jährige Frau mit einer Schulbildung von einigen Jahren und habe zudem ihren Lebensmittelpunkt stets in Addis Abeba gehabt. Weiter müsse - wie bereits dargelegt - aufgrund der angezweifelten persönlichen Glaubwürdigkeit davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfüge. Dieses könne sie nach ihrer Rückkehr bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen. Der Umstand, dass sie in ihrem Heimatland ein Kleinkind habe, spreche ebenfalls für ihre Rückkehr nach Äthiopien.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne aufgrund des unvollständig erstellten Sachverhalts nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin seien jedoch ihr sozialer Status als alleinerziehende Mutter sowie der gesundheitliche Zustand zu berücksichtigen.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als erster Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, http://www.dailymail.co.uk/ wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 15.08.2018). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to 'Fully Accept' Eritrea Peace Deal From 2000, 05.06.2018, https://www.nytimes.com/2018/06/05/ world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html , abgerufen am 15.08.2018). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 , abgerufen am 15.08.2018). Die Vereinigungen OLN, ONLF und Ginbot 7 wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, https://www.aljazeera.com/ news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html , abgerufen am 15.08.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1).

E. 7.5.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert und hierzu festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.5). Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch festgestellt, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 m.w.H., D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6).

E. 7.5.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie zuletzt mit ihrem Lebenspartner wohnte. Ihre Mutter, eine Schwester sowie drei Tanten mütterlicherseits leben nach wie vor in Äthiopien. Die Schule besuchte sie elf Jahre lang, absolvierte zufolge ihrer Schwangerschaft danach jedoch keine berufliche Ausbildung. Über Berufserfahrung verfügt sie nicht. Nach ihrer Ausreise lebte sie drei Jahre lang in Ägypten. Ihr Sohn lebt unentgeltlich bei ihrer Vermieterin, welche wie eine Mutter für sie sei (vgl. A38 S. 3). Aufgrund des guten Verhältnisses der Beschwerdeführerin und ihrer Vermieterin ist davon auszugehen, dass diese sie bei der Wiedereingliederung unterstützen und bei sich aufnehmen wird. Gemäss eigenen Aussagen habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen, als diese von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. In Ägypten traf sie eine ihrer (...) wieder und diese ist trotz jahrelangen Kontaktabbruchs nun ihre Bezugsperson in der Schweiz. Die familiären Verhältnisse scheinen nicht derart zerrüttet, als dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie in Äthiopien mehr herstellen könnte. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sie sich eine neue Existenz wird aufbauen können. Die Beschwerdeführerin war von Beginn an rechtlich vertreten und begab sich nach Kenntnis des ablehnenden Asylentscheids in ärztliche Behandlung (erstmals am [...]). Gemäss Schreiben des Universitätsspitals B._______ vom 20. Dezember 2017 befindet sie sich weiterhin in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Nach wie vor zeige sie Symptome einer (...) sowie eine (...). Nicht erwähnt wird, wie häufig die Behandlungen stattfinden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht von einer akuten und lebensgefährdenden Erkrankung auszugehen. Eine psychiatrische Behandlung ist in Addis Abeba grundsätzlich möglich, auch wenn die Kapazitäten zur Behandlung von nicht akuten und lebensgefährdenden Krankheiten in Äthiopien beschränkt sind. Psychisch kranke Patienten (z.B. Traumapatienten) haben häufig Schwierigkeiten, Zugang zu Spitälern zu erhalten, da deren erste Priorität das Retten von Leben sei (vgl. Kooperation Asylwesen D-A-CH: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 41). Gesamthaft ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Replik noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4437/2016 Urteil vom 22. August 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Die Vorinstanz befand nach der ersten Anhörung, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb dieses am 30. Dezember 2015 ins erweiterte Verfahren überwiesen wurde. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2015 sowie der Anhörungen vom 23. Dezember 2015 und 12. Mai 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Äthiopien, in Addis Abeba aufgewachsen und habe die Schule bis zur elften Klasse besucht. Im Jahr 2005 hätten an ihrer Schule Schülerproteste stattgefunden, an welchen sie als Mitläuferin teilgenommen habe, ohne genaue Kenntnisse über die Organisatoren oder Beweggründe der Proteste gehabt zu haben. Sie sei deshalb einen Monat inhaftiert gewesen, danach sei sie freigelassen und vor der Teilnahme an weiteren oppositionellen Tätigkeiten gewarnt worden. Zirka 2005 oder 2006 habe sie ihren damaligen Lebenspartner kennen gelernt und sei von ihm schwanger geworden. Ihre Mutter sei gegen diese Beziehung und die Schwangerschaft gewesen, weshalb sie (Beschwerdeführerin) sich mit ihrer Familie zerstritten habe. Die Schule habe sie abgebrochen und sei zu ihrem Lebenspartner gezogen. Im Mai 2007 sei der gemeinsame Sohn geboren worden. Ihr Lebenspartner sei Mitglied der verbotenen oppositionellen Organisation Ginbot 7 gewesen und deshalb regelmässig von der äthiopischen Polizei auf einen Polizeiposten mitgenommen und dort zu seinen politischen Tätigkeiten befragt worden. Üblicherweise sei er am gleichen Tag wieder entlassen worden. Seit seiner Verhaftung im März 2010 habe sie ihn hingegen nicht mehr gesehen. Von der Polizei habe sie erfahren, dass er aus der Haft habe fliehen können. Sie sei deshalb ständig von der äthiopischen Polizei beobachtet worden. Ihr sei vorgeworfen worden, sie würde die Ginbot 7 finanziell unterstützen und den Aufenthaltsort des Lebenspartners kennen. Am 16. September 2011 seien zwei Polizisten in Zivil zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie für eine Befragung auf den Polizeiposten mitnehmen wollen. Auf dem Weg hätten diese angehalten und sie an einem verlassenen Ort vergewaltigt. Während der Vergewaltigungen sei sie bewusstlos geworden und später in einem Gefängnis wieder zu sich gekommen. Erneut sei sie zum Aufenthaltsort ihres Lebenspartners befragt und mit dem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der Ginbot 7 konfrontiert worden. Im Oktober 2011 sei sie freigelassen worden unter der Bedingung, sie müsse sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten. Einer der beiden Polizisten habe sie noch mehrmals zu Hause aufgesucht und erneut vergewaltigt. Er habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem davon erzählen. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland am 14. Dezember 2011 verlassen und sei über den Sudan nach Ägypten gelangt. Dort habe sie bis zum 15. August 2015 gelebt und sei anschliessend über Italien in die Schweiz eingereist. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Vermieterin, welche für sie wie eine Mutter sei, in Obhut gegeben. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: einen Bericht des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) zur Registrierung als Flüchtling in Ägypten inklusive einer Refugee Registration Card vom 1. März 2012 und zwei Geburtsurkunden des Sohnes. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 - eröffnet am 16. Juni 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltserhebung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juli 2016 und ein Terminschreiben des Ambulatoriums (...) vom 12. Juli 2016 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdeführerin, einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums (...) einzureichen. F. Mit Eingabe vom 30. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin den angeforderten ärztlichen Bericht vom 26. August 2016 ein. G. Am 5. September 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 19. September 2016 erfolgte. H. Am 5. Oktober 2016 replizierte die Beschwerdeführerin und legte eine ergänzende Stellungnahme (...) des Ambulatoriums (...) vom 30. September 2016 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Universitätsspitals B._______ vom 20. Dezember 2017 ein, worin ihre andauernde psychiatrische Behandlung bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Zu den politischen Tätigkeiten ihres Lebenspartners habe die Beschwerdeführerin nur pauschale und stereotype Angaben machen können. Weder habe sie sich zur Dauer und zum Umfang seiner Aktivitäten für Ginbot 7 noch zum politischen Programm dieser Organisation äussern können. Zum Zeitpunkt der ersten Befragung ihres Lebenspartners durch die Polizei habe sie inkonsistente und pauschale Aussagen zu Protokoll gegeben. Ihre Einwände zur offenbarten Unkenntnis (fehlende Zeit für Informationsbeschaffung über Ginbot 7, Desinteresse an politischen Themen, mangelnde Offenheit des Lebenspartners hinsichtlich seiner oppositionellen Aktivitäten) würden vor dem Hintergrund der folgenschweren Auswirkungen des politischen Engagements des Lebenspartners auf die Beschwerdeführerin nicht überzeugen. Nicht plausibel erscheine, dass die äthiopischen Polizeibehörden den Lebenspartner in der dargelegten Regelmässigkeit befragt hätten, ohne konkretere Massnahmen, wie etwa eine offizielle Verhaftung oder Anklageerhebung, zu ergreifen. Weshalb die Behörden zu diesem Zeitpunkt keinerlei Interesse an einer Befragung der Beschwerdeführerin gezeigt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise habe sie, obwohl sie in einem reinen Frauenteam befragt worden sei, auch ihre persönlichen und nach der Flucht des Lebenspartners aus der Haft entstandenen Probleme weder konsistent noch substanziiert darlegen können. Hinsichtlich der Anzahl der erlebten sexuellen Übergriffe habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Die Schilderung der Vergewaltigung vom September 2011 sei sodann pauschal und stereotyp ausgefallen. Ihren Aussagen fehle es an Emotionen oder Sinneseindrücken, was in Anbetracht des vorgebrachten, einschneidenden Erlebnisses gegen die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung spreche. In diesem Zusammenhang seien auch ihre Aussagen zu den ersten Eindrücken, nachdem sie nach der Vergewaltigung im Gefängnis aufgewacht sei, sowie zu den Befragungen während der Haft als substanzlos zu bezeichnen. Überraschend sei, dass sie sich nach ihrer Haftentlassung nicht medizinisch habe untersuchen lassen. Weshalb sie die angeblich ausgehändigte Kopie der Haftbestätigung nicht als Beweismittel eingereicht habe, habe sie nicht erklären können. Deren Inhalt habe sie ebenfalls nicht zufriedenstellend wiederzugeben vermocht. Die geltend gemachte Inhaftierung von 2005 und die dabei erlittene Misshandlung im Anschluss an die Schülerproteste seien nicht asylrelevant. Die entsprechende Haft sei als aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgte behördliche Untersuchungsmassnahme im Anschluss an gemeinrechtliche Delikte (mutwillige Sachbeschädigung) zu sehen. Überdies seien alle anwesenden Schüler inhaftiert worden und es könne nicht von einer gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgegangen werden. Die von ihr vorgebrachte Behandlung während ihrer Haft (Befragungen verbunden mit Schlägen, zeitweises Eintauchen ins Wasser) müsse des Weiteren zwar als inadäquat bezeichnet werden, eine im Sinne des Asylgesetzes erforderliche Intensität sei darin jedoch nicht zu erblicken. Ferner sei die Beschwerdeführerin 2011 und somit sechs Jahre nach diesen Ereignissen ausgereist. Sie selber habe die Probleme von 2005 ebenfalls nicht als Ausreisegrund angesehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Asylverfahren lasse sodann Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Bis zum Datum des Asylentscheides habe sie ohne nachvollziehbare Erklärung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht. Ihre Aussagen zur nach langer Zeit erfolgten Kontaktaufnahme mit ihrer (...) (Verfahren N [...], Asylgesuch vom [...]) würden im Widerspruch zu deren Angaben stehen. Es erscheine ferner nicht plausibel, dass sie ihr Kind für mehrere Jahre in die Obhut ihrer Vermieterin habe geben können, ohne dieser eine Entschädigung zu entrichten. Aufgrund der anzuzweifelnden persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sowie der festgestellten Unglaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe könne der angebliche Kontaktabbruch mit der Familie nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft ebenfalls nicht geglaubt werden. 4.2 Auf Beschwerdeebene erklärt die Beschwerdeführerin, weshalb sie über keine Kenntnis verfüge hinsichtlich der Umstände der Verfolgung ihres Lebenspartners. Aufgrund der Vorfälle von 2005 und der diesbezüglich negativen Erfahrungen habe sie sich nicht mehr um politische Belange kümmern wollen. Ihr Lebenspartner habe sich überdies zufolge der fehlenden Gleichstellung in ihrer Beziehung, der klaren Rollenaufteilung sowie aus Sicherheitsgründen nicht veranlasst gesehen, über seine illegale Tätigkeit für die Ginbot 7 ausführlich zu berichten. Eine detaillierte Wiedergabe der asylrelevanten Ereignisse könne zufolge des Zeitablaufs nicht vorausgesetzt werden. An der Anhörung habe sie bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe deutliche emotionale Regungen (Innehalten, Weinen) gezeigt. Sie habe angemerkt, dass ihr die Aussage dazu schwer falle und die Vergewaltigung mehrmals mit dem Begriff "Dings" umschrieben. Überdies habe sie auf die Folgen der sexuellen Übergriffe hingewiesen und - von der Vorinstanz ungewürdigt - angegeben, sie habe nach der Vergewaltigung ihren Urin nicht mehr kontrollieren können. Der ärztliche Bericht vom 7. Juli 2016 gehe davon aus, die erlittene sexuelle Gewalt sei Ursache für die diagnostizierte (...). Der ärztliche Bericht des Ambulatoriums (...) vom 30. August 2016 habe bei ihr eine (...) diagnostiziert und nenne als traumatisches Ereignis "wiederholte Vergewaltigungen durch Autoritätsperson in Äthiopien". Diese Ausführungen seien als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu würdigen. Traumatisierte Asylsuchende könnten häufig keine präzisen, vollständigen und widerspruchsfreien Angaben zu erlittenen Misshandlungen machen. Die Begründung der Vorinstanz, ihre Ausführungen zu den sexuellen Übergriffen seien zufolge Substanzlosigkeit und fehlender Plausibilität als unglaubhaft einzustufen, erweise sich deshalb als unverhältnismässig. Der Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der sexuellen Übergriffe lasse sich mit ihrer Scham und einem entsprechenden Meidungsverhalten erklären. Ihre an der Anhörung vom 23. Dezember 2015 gemachten Angaben zur Häufigkeit der Vergewaltigung seien zudem unklar (F71: "Ist das [gemeint ist die Vergewaltigung vom 16. September 2011 vor ihrer Inhaftierung] der einzige sexuelle Übergriff, den Sie erlebt haben?" A: "Das ist das."). Diese Befragung habe nicht in einem reinen Frauenteam stattgefunden, weshalb die betreffenden Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Die Vorinstanz habe regelmässig zu wenig gezielt und ausführlich nachgefragt. Die Einstufung ihrer Aussagen als substanzlos oder nicht plausibel sei daher wenig überzeugend, so etwa hinsichtlich der Eindrücke nach ihrem Erwachen im Gefängnis, dem Gefängnisaufenthalt, der dortigen Befragung durch die Behörden, der nicht vorgenommenen medizinischen Untersuchung nach ihrer Freilassung sowie der Unterbringung ihres Kindes bei der Vermieterin ohne Entschädigung. Sie habe persönliche Details zu ihrer Haftzeit angeben können. Über den Inhalt der Haftbestätigung habe sie nur ungenaue Aussagen machen können, was jedoch in Anbetracht des weit zurückliegenden Ereignisses und der im Gegensatz zur eigentlichen Haftentlassung marginalen Bedeutung dieses Schreibens vernachlässigbar sei. Die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Weder die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen noch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin könnten damit ausreichend beurteilt werden. Angesichts der aktuellen Aktenlage sei an den geltend gemachten Familienverhältnissen nicht zu zweifeln. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Gründe für ihre lückenhaften Schilderungen seien wenig stichhaltig. Bei den Geschehnissen würde es sich um einschneidende Erlebnisse handeln und von einer Person mit diesem Erfahrungshintergrund dürften deutlich substantiiertere Aussagen erwartet werden. Gerade aufgrund der widrigen Ereignisse von 2005 wäre zu erwarten gewesen, dass sie den politischen Aktivitäten ihres Lebenspartners erhöhte Aufmerksamkeit schenken würde, um allfällige negative Konsequenzen verhindern zu können. Der Aktenlage sei nichts zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Gleichstellung zwischen Mann und Frau wenig Information zu den Aktivitäten ihres Lebenspartners erhalten habe. Während ihres Asylverfahrens im Testbestrieb sei sie ferner von einer unentgeltlichen Rechtsvertretung unterstützt und dabei umfassend über ihre Rechte und Pflichten sowie den Zweck des Asylverfahrens informiert worden. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals auf ihre Pflicht zur Bekanntgabe allfälliger gesundheitlicher Probleme aufmerksam gemacht worden sei, habe sie zu Beginn des Asylverfahrens keinerlei psychische Probleme geltend gemacht. Erst nach Erhalt der Verfügung vom 13. Juni 2016 habe sie diesbezüglich Hilfe in Anspruch genommen. Zudem sei anzumerken, dass der ärztliche Bericht vom 7. Juli 2016 von einer Fachärztin für innere Medizin und nicht von einer psychologisch ausgebildeten Medizinalperson verfasst worden sei. Der darin geäusserte Befund der (...) sei daher mit Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen. Der ärztliche Bericht vom 26. August 2016 gebe lediglich die von der Beschwerdeführerin genannten Ursachen für ihre psychischen Probleme wieder; eine vorangehende Glaubhaftigkeitsprüfung sei nicht Teil des medizinischen Auftrags. Das SEM gehe davon aus, dass anderweitige Gründe - wie etwa Probleme bei der kulturellen Akklimatisierung in der Schweiz und Zukunftsängste im Nachgang zum ablehnenden Asylentscheid - die vorgebrachten psychischen Beschwerden verursacht hätten. In Addis Abeba existiere ein adäquates medizinisches Behandlungsangebot, und die psychischen Probleme würden keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen. 4.4 Replizierend verweist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme (...) des Ambulatoriums (...) vom 30. September 2016. Darin werde dargelegt, dass aus vielfältigen Gründen (beispielsweise hohes Stigma psychiatrischer Erkrankungen, Kommunikationsbarrieren, bei sexueller Gewalt auch Scham, Vermeidungsverhalten) fragwürdig sei, das Vorhandensein von psychischen Beschwerden bei ausbleibender Geltendmachung zu verneinen. In der Schweiz seien alle Ärzte in Psychiatrie ausgebildet. Diagnostiziere bereits eine Fachärztin für innere Medizin eine (...), müsse ein deutliches und typisches Symptombild vorgelegen haben. (...). Die Beschwerdeführerin weist überdies auf Art. 26bis Abs. 3 AsylG hin, gemäss welchem nach der Anhörung geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Nachweis ebenfalls berücksichtigt werden können. Die blosse Glaubhaftmachung dieser Beschwerden sei ausreichend, wenn entschuldbare Gründe für das verspätete Geltendmachen vorliegen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen grundsätzlich zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und in der Vernehmlassung sowie die Zusammenfassungen unter E. 4.1 und 4.3 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Beschwerde und der Replik vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Ereignisse im Jahre 2005 sind zufolge des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ende 2011 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant einzustufen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz kann aber zufolge der Erzählungen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass sie Opfer einer Vergewaltigung wurde. Unklar ist hingegen, unter welchen Umständen und wie oft dies geschehen ist. Anlässlich der ersten Anhörung erzählte sie von einer einzigen Vergewaltigung und erwähnte - anders als bei der zweiten Anhörung - nicht, dass sie nach der Haftentlassung auch bei sich zu Hause von einem Polizisten aufgesucht und erneut vergewaltigt worden sei (vgl. SEM-Akten A30 S. 8 und A38 S. 15 f.). Im Gegensatz zur Vergewaltigung selbst, bei deren Beschreibung die Beschwerdeführerin emotionale Regungen zeigte (vgl. A38 S. 11 f. F98 und F105), erzählte sie von ihrer Zeit im Gefängnis nur sehr oberflächlich (vgl. A38 S. 15). Insbesondere konnte sie ihren Tagesablauf lediglich vage beschreiben und zu den Verhören nannte sie keine Details. Die Bestätigung ihrer Haftentlassung reichte sie nicht ein, obwohl sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht wurde, und sie bis zur Überweisung ins erweiterte Verfahren eine Rechtsvertreterin an ihrer Seite hatte. In einer Gesamtwürdigung ist die Inhaftierung nicht als glaubhaft einzustufen, und es liegen keine Hinweise vor, dass die Vergewaltigung einen asylrelevanten Hintergrund hatte. Die Vor-instanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Eine unvollständige Sachverhaltserhebung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor. 5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz wandte zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht an und befand den Wegweisungsvollzug für zulässig. Das SEM stellte im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, in Äthiopien würden keine Kriegszustände oder eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrschen. Hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin führte es aus, sie sei eine gesunde, (...)-jährige Frau mit einer Schulbildung von einigen Jahren und habe zudem ihren Lebensmittelpunkt stets in Addis Abeba gehabt. Weiter müsse - wie bereits dargelegt - aufgrund der angezweifelten persönlichen Glaubwürdigkeit davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfüge. Dieses könne sie nach ihrer Rückkehr bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen. Der Umstand, dass sie in ihrem Heimatland ein Kleinkind habe, spreche ebenfalls für ihre Rückkehr nach Äthiopien. 7.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne aufgrund des unvollständig erstellten Sachverhalts nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin seien jedoch ihr sozialer Status als alleinerziehende Mutter sowie der gesundheitliche Zustand zu berücksichtigen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als erster Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, http://www.dailymail.co.uk/ wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 15.08.2018). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to 'Fully Accept' Eritrea Peace Deal From 2000, 05.06.2018, https://www.nytimes.com/2018/06/05/ world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html , abgerufen am 15.08.2018). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 , abgerufen am 15.08.2018). Die Vereinigungen OLN, ONLF und Ginbot 7 wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, https://www.aljazeera.com/ news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html , abgerufen am 15.08.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1). 7.5.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert und hierzu festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.5). Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch festgestellt, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 m.w.H., D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6). 7.5.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie zuletzt mit ihrem Lebenspartner wohnte. Ihre Mutter, eine Schwester sowie drei Tanten mütterlicherseits leben nach wie vor in Äthiopien. Die Schule besuchte sie elf Jahre lang, absolvierte zufolge ihrer Schwangerschaft danach jedoch keine berufliche Ausbildung. Über Berufserfahrung verfügt sie nicht. Nach ihrer Ausreise lebte sie drei Jahre lang in Ägypten. Ihr Sohn lebt unentgeltlich bei ihrer Vermieterin, welche wie eine Mutter für sie sei (vgl. A38 S. 3). Aufgrund des guten Verhältnisses der Beschwerdeführerin und ihrer Vermieterin ist davon auszugehen, dass diese sie bei der Wiedereingliederung unterstützen und bei sich aufnehmen wird. Gemäss eigenen Aussagen habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen, als diese von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. In Ägypten traf sie eine ihrer (...) wieder und diese ist trotz jahrelangen Kontaktabbruchs nun ihre Bezugsperson in der Schweiz. Die familiären Verhältnisse scheinen nicht derart zerrüttet, als dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie in Äthiopien mehr herstellen könnte. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sie sich eine neue Existenz wird aufbauen können. Die Beschwerdeführerin war von Beginn an rechtlich vertreten und begab sich nach Kenntnis des ablehnenden Asylentscheids in ärztliche Behandlung (erstmals am [...]). Gemäss Schreiben des Universitätsspitals B._______ vom 20. Dezember 2017 befindet sie sich weiterhin in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Nach wie vor zeige sie Symptome einer (...) sowie eine (...). Nicht erwähnt wird, wie häufig die Behandlungen stattfinden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht von einer akuten und lebensgefährdenden Erkrankung auszugehen. Eine psychiatrische Behandlung ist in Addis Abeba grundsätzlich möglich, auch wenn die Kapazitäten zur Behandlung von nicht akuten und lebensgefährdenden Krankheiten in Äthiopien beschränkt sind. Psychisch kranke Patienten (z.B. Traumapatienten) haben häufig Schwierigkeiten, Zugang zu Spitälern zu erhalten, da deren erste Priorität das Retten von Leben sei (vgl. Kooperation Asylwesen D-A-CH: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 41). Gesamthaft ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Replik noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: