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D-3687/2015

D-3687/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-26 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 9. Februar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Februar 2012 wurde sie im EVZ zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. Februar 2014 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei eritreischer Staatsbürger und nach Eritrea deportiert worden. Die Mutter sei äthiopische Staatsbürgerin und psychisch krank, weshalb sie nicht für sie (die Beschwerdeführerin) habe sorgen können. Ihr jüngerer Bruder sei verstorben. Sie sei bereits im Alter von (...) Jahren zu einer Pflegefamilie gekommen, da ihre Eltern sie finanziell nicht hätten unterstützen können. Bis zur Ausreise im Januar 2012 habe sie ohne Aufenthaltsstatus mit der Pflegefamilie in D._______, Hausnummer (...), bei C._______ gelebt. Im Alter von (...) Jahren habe sie begonnen bei der Pflegefamilie als Haushälterin zu arbeiten. Sie habe viele Arbeiten, wie Kinder hüten, Wäsche waschen, kochen und putzen, verrichten müssen und zu wenig Essen erhalten. Darüber hinaus sei sie mit einem Stock geschlagen und vom Pflegevater mehrere Jahre sexuell belästigt und (...) Mal vergewaltigt worden. Er habe sie auch bedroht, so dass sie sich nicht der Pflegemutter anvertraut habe. Sie habe die Schule nach der (...). Klasse aufgrund der Misshandlungen abgebrochen. Schliesslich hätten die Pflegeeltern sie mit einem älteren Familienfreund, der eine einflussreiche Stellung innehabe, zwangsverheiraten wollen. Ihr Freund habe als Händler in einem Supermarkt gearbeitet. Mit ihm habe sie über die Probleme mit der Pflegefamilie gesprochen, wobei sie die Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Er habe daraufhin mit einem Priester Kontakt aufgenommen, der ihre Familiengeschichte gekannt habe. Durch die Vermittlung ihres Freundes habe sie den Priester zwei, drei Mal getroffen. Der Priester habe ihr geholfen, die Flucht in den Sudan zu organisieren, indem er ihre Tante väterlicherseits, welche im Sudan wohnhaft sei, kontaktiert habe. Einen Tag vor der Ausreise habe der Priester zudem ein Wiedersehen mit ihrer Mutter arrangiert. Die Mutter habe einen verwirrten und kranken Eindruck gemacht und sie nach so vielen Jahren nicht mehr wiedererkannt. Die Tante habe sie (die Beschwerdeführerin) schliesslich in C._______ abgeholt und in den Sudan gebracht, von wo aus sie nach einem (...) Aufenthalt in Richtung Europa weitergereist sei. Ihr Freund sitze wegen (...) im Gefängnis. Sie habe keine weiteren Verwandten und Bekannten im Heimatstaat. B. Mit Eingabe 22. Oktober 2014 zeigte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Verfahrensstand. D. Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei. E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 - eröffnet am 15. Mai 2015 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 10. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks erneuter Prüfung der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie allenfalls eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zudem sei ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechts­beistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) zu ernennen. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt. G. Am 15. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juni 2015 nach. I. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Datum des Poststempels) replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine aktualisierte Kostennote nach.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und sie wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Zwar wird in der Rechtsmitteleingabe - allerdings bloss in einem Eventualbegehren - unter anderem die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks erneuter Prüfung der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen beantragt. Diese Rüge hinsichtlich der Asylrelevanz wird in der Beschwerde jedoch nicht näher begründet. Somit ist davon auszugehen, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung vom 13. Mai 2015 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls, Änderung der Staatsangehörigkeit und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sind. Pro­zessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt.

E. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Fragen zur Herkunft ihrer Familie und zu ihrem Leben in Äthiopien ausweichend und unsubstan­ziiert beantwortet habe. Bereits die von ihr verwendete Sprache sei kein Hinweis zugunsten ihrer angeblichen Herkunft aus Eritrea. Sie habe angegeben, sich erst in der Schweiz ein bisschen über Eritrea informiert zu haben. Auch wenn sie zugegebenermassen noch klein gewesen sei, als sie den Kontakt zu ihrem eritreischen Vater verloren habe, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass sie sich bereits in Äthiopien mehr mit ihrem angeblichen Heimatstaat auseinandergesetzt hätte. Es erstaune, dass sie die Tätigkeit ihrer Pflegemutter nicht kenne, zumal sie eigenen Angaben zufolge rund (...) Jahre mit dieser in einem Haushalt zusammengelebt habe. Die ausweichenden Erklärungen in Bezug auf ihre Mutter, die Tante und den Priester würden den Eindruck vermitteln, dass sie bewusst versuche, ihre wahre Identität zu verschleiern. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass sie keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel abgegeben habe, welche ihre angegebene Herkunft beweisen könnten. Als Kind eines äthiopischen Elternteils hätte sie Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, wonach sie in Äthiopien keinen Aufenthaltsstatus gehabt habe, nicht nachvollziehbar. Ihre Vorbringen betreffend die angebliche eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie ihre Lebensumstände in Äthiopien seien als unglaubhaft einzustufen, weshalb von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Ungereimtheiten in Bezug auf die Pflegefamilie, den Mann, den sie hätte heiraten sollen, und der oberflächlichen Schilderung der Vergewaltigung könne ihr die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Da die Beschwerdeführerin ihre familiären, sozialen und allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien nicht glaubhaft dargelegt habe, seien ihre diesbezüglichen Aussagen auch nicht gesichert. Das SEM könne sich deshalb nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung äussern. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführerin wie vorliegend ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Indessen handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau, die immer in C._______ gelebt habe und über eine (...)jährige Schulbildung verfüge. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Somit lägen in ihrem Fall begünstigende individuelle Faktoren vor, die eine Reintegration möglich machen würden und sie sei nicht an Leib und Leben gefährdet.

E. 6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass es im vorliegenden Sachverhalt nicht um eine angebliche Herkunft aus Eritrea, eine angeblich dort erlittene Verfolgung, eine angeblich von dort erfolgte Flucht oder die Frage einer etwaigen Rückkehr dorthin gehe. Sie habe sich in keiner Weise bemüht, eine eritreische Scheinidentität weismachen zu wollen. So habe sie in den Anhörungen klar zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht über ihre Staatsangehörigkeit sicher sei. Es sei eine reine Mutmassung und ein subjektiv gefärbter Vorwurf, wenn das SEM ausführe, sie habe nichts über Eritrea gewusst. Dies könne die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Bezug auf ihre Erlebnisse in Äthiopien keinesfalls in Zweifel ziehen. Das SEM nutze diese angeblich oberflächlichen und unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer eritreischen Herkunft und Nationalität, um ihre Vorbringen betreffend ihre Hintergründe und Lebensumstände in Äthiopien generell in Frage zu stellen. Sie schildere ihre Lebensumstände in Äthiopien und ihre Fluchtgründe aus Äthiopien sowohl in der BzP als auch in der ausführlichen Anhörung anschaulich und kohärent. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich diese über längere Zeit fortgesetzte Ausnutzung als Arbeitskraft und den später folgenden sexuellen Missbrauch ausgedacht haben soll. Ihre Vorbringen seien in sich schlüssig, teils sprunghaft erzählt, aber auch mit Details versehen, die bei einer auswendig gelernten Erzählung auf Nachfrage hin nicht so spontan wiedergegeben werden könnten. Auch berichte sie über eigene Gefühle, was ebenso als Realkennzeichen gelte. Mit der auf die angeblich eritreische Herkunft fokussierten Argumentation habe das SEM keine umfassende Auseinandersetzung mit den tatsächlich vorhandenen und in der Beschwerde aufgeführten glaubhaftigkeitsbegründenden Umständen getätigt und keine notwendige Gesamtwürdigung aller Aussagen vorgenommen. Sie habe in Äthiopien keinerlei persönliche Verbindungen mehr. Die Annahme des SEM, dass sie auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne, sei eine durch nichts belegte Mutmassung. Richtigerweise könne sie von ihrer kranken Mutter, welche sie seit ihren Kindertagen ohnehin nur einmal wiedergetroffen habe, keine Hilfe erwarten. Das Gleiche gelte für ihre Pflegefamilie. Das SEM habe sich nicht in genügender Weise mit der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt. Der Hinweis, man habe dies aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht prüfen können, erscheine im Lichte der bisherigen Ausführungen als haltlos.

E. 6.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführerin allgemein die Lebensumstände, insbesondere die Aussagen zu ihrem familiären Umfeld, nicht geglaubt würden. Sie habe unter anderem auch unglaubhafte Angaben zu ihrem Vater, zu ihrem (Halb-)Bruder und zu ihrer Mutter gemacht. Die Aussagen zur Adresse in C._______, zu den nicht vorhandenen Identitätspapieren sowie zum Reiseweg würden zudem den Eindruck entstehen lassen, dass sie ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche. Aus den soeben erwähnten Unglaubhaftigkeits­elementen und nicht etwa aus dem ungenügenden Länderwissen zu Eritrea würden sich generelle Zweifel an den Asylvorbringen ergeben. Gemäss Praxis sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für alleinstehende Frauen nicht grundsätzlich unzumutbar. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensbedingungen in Äthiopien nicht geglaubt würden, könne sich das SEM nicht in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern.

E. 6.5 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM bestreite zunächst, dass es den Ausführungen zur angeblich eritreischen Staatsangehörigkeit eine entscheidende Bedeutung für die Unglaubhaftigkeit jeglicher Ausführungen der Beschwerdeführerin beigemessen habe. Es falle jedoch auf, dass ihre angebliche eritreische Herkunft und die dazugehörigen vermeintlich ungenügenden Ausführungen an verschiedener Stelle der Glaubhaftigkeitsprüfung angeführt würden. Sie habe ab dem Alter von (...) Jahren nicht mehr bei ihren leiblichen Eltern gelebt, sondern sei bei einer Pflegefamilie aufgewachsen. Es könne daher nicht erstaunen, dass sie keine Einzelheiten zu ihrer leiblichen Familie ausführen könne. Es widerspreche der Erfahrung, dass eine solch komplizierte und erstaunliche Geschichte, wie die ihrige, erfunden sei. Erfundene Geschichten würden sich eher durch einen einfachen Sachverhalt und Detailarmut auszeichnen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb sie eine solche Geschichte erfinden sollte, da sich daraus keine Gefährdung ableiten lasse. Im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage wäre viel mehr zu erwarten gewesen, dass sie angegeben hätte, ihre leibliche Familie überhaupt nicht mehr getroffen zu haben. Erscheine die Aussage betreffend dem Auffinden ihrer Mutter und der Tante also als glaubhaft, spreche dies wieder für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, sie sei nicht bei ihren Eltern, sondern bei einer Pflegefamilie aufgewachsen. Der Gebrauch von genauen Adressen sei in verschiedenen Teilen der Welt nicht gleich gebräuchlich wie in der Schweiz. Dies gelte auch für C._______. Die Lokalisierung funktioniere in der Regel anhand von Quartieren. Das Quartier habe sie widerspruchsfrei benannt. Ihre Ausführungen bezüglich des Reisewegs könnten nicht zur Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen hinzugezogen werden, zumal es der Erfahrung entspreche, dass Personen, welche mit einem Schlepper nach Europa fliehen, entweder aus tatsächlicher Verheimlichung der Umstände durch den Schlepper oder aber wegen Einschüchterung von dessen Seite, keine genauen Angaben zum Reiseweg nach Europa machen würden.

E. 6.6.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).

E. 6.6.2 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss jedoch als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grundsätzlich verbessert. Insbesondere sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale africaine de la prostitution, 03.01.2015, < http://www.rfi.fr/afrique/20150103-ethiopie-prostitution-exploitation-sexuelle-mineurs-departement-etat-americain/ >; Wada, Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226, < http://www.academia.edu/9479212/Some_Points_on_the_Ethiopian_Anti-terrorism_Law_from_Human_Rights_Perspective >; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead: who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, < http://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2014/dec/11/violence-ethiopia-girls-justice-for-hanna , alle abgerufen am 23.08.2016). Ebenfalls haben Frauen in städtischen Gebieten immer noch weniger Arbeitsmöglichkeiten als Männer. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 -Ethiopia, 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220113 >; Kodoma, Yuka (Institute of Developing Economies, Chiba, Japan), Relationship between Young Women and Parents in Rural Ethiopia, 03.2013, < https://ir.ide.go.jp/dspace/bitstream/2344/1233/1/ARRIDE_Discussion_No.404_kodama.pdf >, beide abgerufen am 23.08.2016).

E. 6.6.3 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihre Heimat gelingen.

E. 6.7.1 Entgegen den diesbezüglich wenig präzisen Ausführungen des SEM geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, welche angesichts der vorgenannten Rechtsprechung ausreichen würden, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen.

E. 6.7.2 Das SEM wirft der Beschwerdeführerin vor, ihre wahre Herkunft verschleiern zu wollen. Dieser Argumentation kann jedoch nicht vollends gefolgt werden. Zwar ist dem SEM soweit beizupflichten, als die Beschwerdeführerin keine Beweismittel einreichte, die ihre Identität gemäss Art.1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) belegen würden, jedoch gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Herkunft an, immer in Äthiopien gelebt und eine äthiopische Mutter zu haben, was für eine Staatsangehörigkeit Äthiopiens spricht. Vorliegend wäre aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, selbst wenn die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsbewilligung besitzen würde, von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat zudem gerade nicht versucht, eine eritreische Herkunft zu konstruieren. Die Beschwerdeführerin muss sich dennoch anrechnen lassen, dass sie ihre angebliche Ausreise aus dem Heimatstaat gänzlich substanzlos schilderte (vgl. act. A12/22 F190 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bleibt ebenfalls festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Reiseweg und die verwendeten Reisedokumente ("blaue Karte", a.a.O. F215) tatsachenwidrig sind und daher als unglaubhaft erachtet werden. Das SEM hat der angeblichen Herkunft aus Eritrea jedoch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ein relativ grosses Gewicht beigemessen und in der Folge zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Ausführungen zu den Lebensumständen in Äthiopien geschlossen. Dennoch bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Umfeld, insbesondere hinsichtlich des (Halb-)Bruders und der Tante im Sudan, nicht durchwegs plausibel erscheinen. Sodann bleiben auch die Angaben zur Pflegemutter, mit welcher die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre unter einem Dach gelebt haben will, unsubstanziiert (a.a.O. F136 ff.).

E. 6.7.3 Demgegenüber fielen die Schilderungen über die erlebte Gewalt in der Pflegefamilie (vgl. act. A12/22 F123 ff.) und die traumatische Erfahrung der Vergewaltigung im Wesentlichen glaubhaft aus. Auch die Äusserungen in der Anhörung deuten auf eine Traumatisierung aufgrund erlebter Gewalt hin (a.a.O. F172 ff., F212, F220, F223). Entgegen der Ansicht der Vor­instanz spricht gerade die substanziierte Beschreibung ihrer Gefühlslage und des Dilemmas, in welchem sie sich nach der erfolgten Vergewaltigung befunden habe, für das Erlebte. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nach der Vergewaltigung enorme Schmerzen gehabt habe, aber der Pflegemutter den wahren Grund dafür nicht habe verraten können, um den Pflegevater nicht auffliegen zu lassen. Deshalb habe sie trotz der Schmerzen darauf verzichtet, in das Spital zu gehen (a.a.O. F149 ff.). Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem die Mitglieder der Pflegefamilie (a.a.O. F23, F25; act. A5/13 S. 3) wie auch ihren damaligen Freund (a.a.O. F85; act. A5/13 S. 9) sowie den Familienfreund (a.a.O. F184; act. A5/13 S. 9) und das Wohnquartier namentlich (a.a.O. F16; act. A5/13 S. 5). Auch wenn nicht restlos geklärt ist, wie sich das Wiedersehen mit der kranken Mutter und die Flucht in den Sudan zugetragen haben, kann nicht die gesamte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden und sämtliche Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden. Trotz der diversen Ungereimtheiten kann daher nicht im Sinne eines Automatismus von begünstigenden individuellen Faktoren ausgegangen werden, ohne die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin im Sinne der in Erwägung 6.6 genannten Faktoren zu überprüfen.

E. 6.7.4 Nach einer Gesamtabwägung kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, die über kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz mehr verfügt. Zwar ist anzunehmen, dass sie in früheren Jahren einen Freund hatte, zu dem sie inzwischen keinen Kontakt mehr pflegt (vgl. act. A12/22 F86 f.). Dessen Aufenthalt ist heute jedoch unbekannt (a.a.O. F86, F181). Sodann kann die Beschwerdeführerin von ihrer kranken Mutter wohl kaum Unterstützung bei der Reintegration erwarten. Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen aus Äthiopien (vgl. obige E. 6.6) können begünstigende Faktoren jedoch nicht leichthin angenommen werden. Inwiefern sie nach der nunmehr längeren Landesabwesenheit noch über ein tragendes soziales Beziehungsnetz verfügen soll, wie es das SEM annimmt, ist den Akten nicht zu entnehmen, da in der angefochtenen Verfügung Erwägungen zu Zumutbarkeits­kriterien sozialer und vor allem wirtschaftlicher Art fehlen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie als Haushälterin nicht in eine derartige Lage geraten wäre, wenn sie in ein schützendes Umfeld eingebettet gewesen wäre.

E. 6.8 Angesichts vorstehender Ausführungen und in Anbetracht der sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine Notlage geraten würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar erachtet (vgl. auch Urteil des BVGer E-6555/2012 vom 12. April 2013 E. 5.4.3).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. Juli 2015 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2'015.- zuzusprechen. Dementspre­chend wird die mit Verfügung vom 24. Juni 2015 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2015 werden aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'015.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3687/2015 Urteil vom 26. August 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 9. Februar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Februar 2012 wurde sie im EVZ zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. Februar 2014 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei eritreischer Staatsbürger und nach Eritrea deportiert worden. Die Mutter sei äthiopische Staatsbürgerin und psychisch krank, weshalb sie nicht für sie (die Beschwerdeführerin) habe sorgen können. Ihr jüngerer Bruder sei verstorben. Sie sei bereits im Alter von (...) Jahren zu einer Pflegefamilie gekommen, da ihre Eltern sie finanziell nicht hätten unterstützen können. Bis zur Ausreise im Januar 2012 habe sie ohne Aufenthaltsstatus mit der Pflegefamilie in D._______, Hausnummer (...), bei C._______ gelebt. Im Alter von (...) Jahren habe sie begonnen bei der Pflegefamilie als Haushälterin zu arbeiten. Sie habe viele Arbeiten, wie Kinder hüten, Wäsche waschen, kochen und putzen, verrichten müssen und zu wenig Essen erhalten. Darüber hinaus sei sie mit einem Stock geschlagen und vom Pflegevater mehrere Jahre sexuell belästigt und (...) Mal vergewaltigt worden. Er habe sie auch bedroht, so dass sie sich nicht der Pflegemutter anvertraut habe. Sie habe die Schule nach der (...). Klasse aufgrund der Misshandlungen abgebrochen. Schliesslich hätten die Pflegeeltern sie mit einem älteren Familienfreund, der eine einflussreiche Stellung innehabe, zwangsverheiraten wollen. Ihr Freund habe als Händler in einem Supermarkt gearbeitet. Mit ihm habe sie über die Probleme mit der Pflegefamilie gesprochen, wobei sie die Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Er habe daraufhin mit einem Priester Kontakt aufgenommen, der ihre Familiengeschichte gekannt habe. Durch die Vermittlung ihres Freundes habe sie den Priester zwei, drei Mal getroffen. Der Priester habe ihr geholfen, die Flucht in den Sudan zu organisieren, indem er ihre Tante väterlicherseits, welche im Sudan wohnhaft sei, kontaktiert habe. Einen Tag vor der Ausreise habe der Priester zudem ein Wiedersehen mit ihrer Mutter arrangiert. Die Mutter habe einen verwirrten und kranken Eindruck gemacht und sie nach so vielen Jahren nicht mehr wiedererkannt. Die Tante habe sie (die Beschwerdeführerin) schliesslich in C._______ abgeholt und in den Sudan gebracht, von wo aus sie nach einem (...) Aufenthalt in Richtung Europa weitergereist sei. Ihr Freund sitze wegen (...) im Gefängnis. Sie habe keine weiteren Verwandten und Bekannten im Heimatstaat. B. Mit Eingabe 22. Oktober 2014 zeigte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Verfahrensstand. D. Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei. E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 - eröffnet am 15. Mai 2015 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 10. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks erneuter Prüfung der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie allenfalls eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zudem sei ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechts­beistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) zu ernennen. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt. G. Am 15. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juni 2015 nach. I. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Datum des Poststempels) replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine aktualisierte Kostennote nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und sie wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Zwar wird in der Rechtsmitteleingabe - allerdings bloss in einem Eventualbegehren - unter anderem die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks erneuter Prüfung der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen beantragt. Diese Rüge hinsichtlich der Asylrelevanz wird in der Beschwerde jedoch nicht näher begründet. Somit ist davon auszugehen, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung vom 13. Mai 2015 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls, Änderung der Staatsangehörigkeit und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sind. Pro­zessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Fragen zur Herkunft ihrer Familie und zu ihrem Leben in Äthiopien ausweichend und unsubstan­ziiert beantwortet habe. Bereits die von ihr verwendete Sprache sei kein Hinweis zugunsten ihrer angeblichen Herkunft aus Eritrea. Sie habe angegeben, sich erst in der Schweiz ein bisschen über Eritrea informiert zu haben. Auch wenn sie zugegebenermassen noch klein gewesen sei, als sie den Kontakt zu ihrem eritreischen Vater verloren habe, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass sie sich bereits in Äthiopien mehr mit ihrem angeblichen Heimatstaat auseinandergesetzt hätte. Es erstaune, dass sie die Tätigkeit ihrer Pflegemutter nicht kenne, zumal sie eigenen Angaben zufolge rund (...) Jahre mit dieser in einem Haushalt zusammengelebt habe. Die ausweichenden Erklärungen in Bezug auf ihre Mutter, die Tante und den Priester würden den Eindruck vermitteln, dass sie bewusst versuche, ihre wahre Identität zu verschleiern. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass sie keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel abgegeben habe, welche ihre angegebene Herkunft beweisen könnten. Als Kind eines äthiopischen Elternteils hätte sie Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, wonach sie in Äthiopien keinen Aufenthaltsstatus gehabt habe, nicht nachvollziehbar. Ihre Vorbringen betreffend die angebliche eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie ihre Lebensumstände in Äthiopien seien als unglaubhaft einzustufen, weshalb von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Ungereimtheiten in Bezug auf die Pflegefamilie, den Mann, den sie hätte heiraten sollen, und der oberflächlichen Schilderung der Vergewaltigung könne ihr die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Da die Beschwerdeführerin ihre familiären, sozialen und allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien nicht glaubhaft dargelegt habe, seien ihre diesbezüglichen Aussagen auch nicht gesichert. Das SEM könne sich deshalb nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung äussern. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführerin wie vorliegend ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Indessen handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau, die immer in C._______ gelebt habe und über eine (...)jährige Schulbildung verfüge. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Somit lägen in ihrem Fall begünstigende individuelle Faktoren vor, die eine Reintegration möglich machen würden und sie sei nicht an Leib und Leben gefährdet. 6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass es im vorliegenden Sachverhalt nicht um eine angebliche Herkunft aus Eritrea, eine angeblich dort erlittene Verfolgung, eine angeblich von dort erfolgte Flucht oder die Frage einer etwaigen Rückkehr dorthin gehe. Sie habe sich in keiner Weise bemüht, eine eritreische Scheinidentität weismachen zu wollen. So habe sie in den Anhörungen klar zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht über ihre Staatsangehörigkeit sicher sei. Es sei eine reine Mutmassung und ein subjektiv gefärbter Vorwurf, wenn das SEM ausführe, sie habe nichts über Eritrea gewusst. Dies könne die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Bezug auf ihre Erlebnisse in Äthiopien keinesfalls in Zweifel ziehen. Das SEM nutze diese angeblich oberflächlichen und unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer eritreischen Herkunft und Nationalität, um ihre Vorbringen betreffend ihre Hintergründe und Lebensumstände in Äthiopien generell in Frage zu stellen. Sie schildere ihre Lebensumstände in Äthiopien und ihre Fluchtgründe aus Äthiopien sowohl in der BzP als auch in der ausführlichen Anhörung anschaulich und kohärent. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich diese über längere Zeit fortgesetzte Ausnutzung als Arbeitskraft und den später folgenden sexuellen Missbrauch ausgedacht haben soll. Ihre Vorbringen seien in sich schlüssig, teils sprunghaft erzählt, aber auch mit Details versehen, die bei einer auswendig gelernten Erzählung auf Nachfrage hin nicht so spontan wiedergegeben werden könnten. Auch berichte sie über eigene Gefühle, was ebenso als Realkennzeichen gelte. Mit der auf die angeblich eritreische Herkunft fokussierten Argumentation habe das SEM keine umfassende Auseinandersetzung mit den tatsächlich vorhandenen und in der Beschwerde aufgeführten glaubhaftigkeitsbegründenden Umständen getätigt und keine notwendige Gesamtwürdigung aller Aussagen vorgenommen. Sie habe in Äthiopien keinerlei persönliche Verbindungen mehr. Die Annahme des SEM, dass sie auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne, sei eine durch nichts belegte Mutmassung. Richtigerweise könne sie von ihrer kranken Mutter, welche sie seit ihren Kindertagen ohnehin nur einmal wiedergetroffen habe, keine Hilfe erwarten. Das Gleiche gelte für ihre Pflegefamilie. Das SEM habe sich nicht in genügender Weise mit der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt. Der Hinweis, man habe dies aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht prüfen können, erscheine im Lichte der bisherigen Ausführungen als haltlos. 6.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführerin allgemein die Lebensumstände, insbesondere die Aussagen zu ihrem familiären Umfeld, nicht geglaubt würden. Sie habe unter anderem auch unglaubhafte Angaben zu ihrem Vater, zu ihrem (Halb-)Bruder und zu ihrer Mutter gemacht. Die Aussagen zur Adresse in C._______, zu den nicht vorhandenen Identitätspapieren sowie zum Reiseweg würden zudem den Eindruck entstehen lassen, dass sie ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche. Aus den soeben erwähnten Unglaubhaftigkeits­elementen und nicht etwa aus dem ungenügenden Länderwissen zu Eritrea würden sich generelle Zweifel an den Asylvorbringen ergeben. Gemäss Praxis sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für alleinstehende Frauen nicht grundsätzlich unzumutbar. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensbedingungen in Äthiopien nicht geglaubt würden, könne sich das SEM nicht in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern. 6.5 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM bestreite zunächst, dass es den Ausführungen zur angeblich eritreischen Staatsangehörigkeit eine entscheidende Bedeutung für die Unglaubhaftigkeit jeglicher Ausführungen der Beschwerdeführerin beigemessen habe. Es falle jedoch auf, dass ihre angebliche eritreische Herkunft und die dazugehörigen vermeintlich ungenügenden Ausführungen an verschiedener Stelle der Glaubhaftigkeitsprüfung angeführt würden. Sie habe ab dem Alter von (...) Jahren nicht mehr bei ihren leiblichen Eltern gelebt, sondern sei bei einer Pflegefamilie aufgewachsen. Es könne daher nicht erstaunen, dass sie keine Einzelheiten zu ihrer leiblichen Familie ausführen könne. Es widerspreche der Erfahrung, dass eine solch komplizierte und erstaunliche Geschichte, wie die ihrige, erfunden sei. Erfundene Geschichten würden sich eher durch einen einfachen Sachverhalt und Detailarmut auszeichnen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb sie eine solche Geschichte erfinden sollte, da sich daraus keine Gefährdung ableiten lasse. Im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage wäre viel mehr zu erwarten gewesen, dass sie angegeben hätte, ihre leibliche Familie überhaupt nicht mehr getroffen zu haben. Erscheine die Aussage betreffend dem Auffinden ihrer Mutter und der Tante also als glaubhaft, spreche dies wieder für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, sie sei nicht bei ihren Eltern, sondern bei einer Pflegefamilie aufgewachsen. Der Gebrauch von genauen Adressen sei in verschiedenen Teilen der Welt nicht gleich gebräuchlich wie in der Schweiz. Dies gelte auch für C._______. Die Lokalisierung funktioniere in der Regel anhand von Quartieren. Das Quartier habe sie widerspruchsfrei benannt. Ihre Ausführungen bezüglich des Reisewegs könnten nicht zur Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen hinzugezogen werden, zumal es der Erfahrung entspreche, dass Personen, welche mit einem Schlepper nach Europa fliehen, entweder aus tatsächlicher Verheimlichung der Umstände durch den Schlepper oder aber wegen Einschüchterung von dessen Seite, keine genauen Angaben zum Reiseweg nach Europa machen würden. 6.6 6.6.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). 6.6.2 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss jedoch als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grundsätzlich verbessert. Insbesondere sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale africaine de la prostitution, 03.01.2015, ; Wada, Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226, ; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead: who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, ; Kodoma, Yuka (Institute of Developing Economies, Chiba, Japan), Relationship between Young Women and Parents in Rural Ethiopia, 03.2013, , beide abgerufen am 23.08.2016). 6.6.3 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihre Heimat gelingen. 6.7 6.7.1 Entgegen den diesbezüglich wenig präzisen Ausführungen des SEM geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, welche angesichts der vorgenannten Rechtsprechung ausreichen würden, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. 6.7.2 Das SEM wirft der Beschwerdeführerin vor, ihre wahre Herkunft verschleiern zu wollen. Dieser Argumentation kann jedoch nicht vollends gefolgt werden. Zwar ist dem SEM soweit beizupflichten, als die Beschwerdeführerin keine Beweismittel einreichte, die ihre Identität gemäss Art.1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) belegen würden, jedoch gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Herkunft an, immer in Äthiopien gelebt und eine äthiopische Mutter zu haben, was für eine Staatsangehörigkeit Äthiopiens spricht. Vorliegend wäre aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, selbst wenn die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsbewilligung besitzen würde, von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat zudem gerade nicht versucht, eine eritreische Herkunft zu konstruieren. Die Beschwerdeführerin muss sich dennoch anrechnen lassen, dass sie ihre angebliche Ausreise aus dem Heimatstaat gänzlich substanzlos schilderte (vgl. act. A12/22 F190 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bleibt ebenfalls festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Reiseweg und die verwendeten Reisedokumente ("blaue Karte", a.a.O. F215) tatsachenwidrig sind und daher als unglaubhaft erachtet werden. Das SEM hat der angeblichen Herkunft aus Eritrea jedoch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ein relativ grosses Gewicht beigemessen und in der Folge zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Ausführungen zu den Lebensumständen in Äthiopien geschlossen. Dennoch bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Umfeld, insbesondere hinsichtlich des (Halb-)Bruders und der Tante im Sudan, nicht durchwegs plausibel erscheinen. Sodann bleiben auch die Angaben zur Pflegemutter, mit welcher die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre unter einem Dach gelebt haben will, unsubstanziiert (a.a.O. F136 ff.). 6.7.3 Demgegenüber fielen die Schilderungen über die erlebte Gewalt in der Pflegefamilie (vgl. act. A12/22 F123 ff.) und die traumatische Erfahrung der Vergewaltigung im Wesentlichen glaubhaft aus. Auch die Äusserungen in der Anhörung deuten auf eine Traumatisierung aufgrund erlebter Gewalt hin (a.a.O. F172 ff., F212, F220, F223). Entgegen der Ansicht der Vor­instanz spricht gerade die substanziierte Beschreibung ihrer Gefühlslage und des Dilemmas, in welchem sie sich nach der erfolgten Vergewaltigung befunden habe, für das Erlebte. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nach der Vergewaltigung enorme Schmerzen gehabt habe, aber der Pflegemutter den wahren Grund dafür nicht habe verraten können, um den Pflegevater nicht auffliegen zu lassen. Deshalb habe sie trotz der Schmerzen darauf verzichtet, in das Spital zu gehen (a.a.O. F149 ff.). Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem die Mitglieder der Pflegefamilie (a.a.O. F23, F25; act. A5/13 S. 3) wie auch ihren damaligen Freund (a.a.O. F85; act. A5/13 S. 9) sowie den Familienfreund (a.a.O. F184; act. A5/13 S. 9) und das Wohnquartier namentlich (a.a.O. F16; act. A5/13 S. 5). Auch wenn nicht restlos geklärt ist, wie sich das Wiedersehen mit der kranken Mutter und die Flucht in den Sudan zugetragen haben, kann nicht die gesamte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden und sämtliche Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden. Trotz der diversen Ungereimtheiten kann daher nicht im Sinne eines Automatismus von begünstigenden individuellen Faktoren ausgegangen werden, ohne die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin im Sinne der in Erwägung 6.6 genannten Faktoren zu überprüfen. 6.7.4 Nach einer Gesamtabwägung kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, die über kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz mehr verfügt. Zwar ist anzunehmen, dass sie in früheren Jahren einen Freund hatte, zu dem sie inzwischen keinen Kontakt mehr pflegt (vgl. act. A12/22 F86 f.). Dessen Aufenthalt ist heute jedoch unbekannt (a.a.O. F86, F181). Sodann kann die Beschwerdeführerin von ihrer kranken Mutter wohl kaum Unterstützung bei der Reintegration erwarten. Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen aus Äthiopien (vgl. obige E. 6.6) können begünstigende Faktoren jedoch nicht leichthin angenommen werden. Inwiefern sie nach der nunmehr längeren Landesabwesenheit noch über ein tragendes soziales Beziehungsnetz verfügen soll, wie es das SEM annimmt, ist den Akten nicht zu entnehmen, da in der angefochtenen Verfügung Erwägungen zu Zumutbarkeits­kriterien sozialer und vor allem wirtschaftlicher Art fehlen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie als Haushälterin nicht in eine derartige Lage geraten wäre, wenn sie in ein schützendes Umfeld eingebettet gewesen wäre. 6.8 Angesichts vorstehender Ausführungen und in Anbetracht der sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine Notlage geraten würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar erachtet (vgl. auch Urteil des BVGer E-6555/2012 vom 12. April 2013 E. 5.4.3).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. Juli 2015 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2'015.- zuzusprechen. Dementspre­chend wird die mit Verfügung vom 24. Juni 2015 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2015 werden aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'015.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: