Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 10. August 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl. Sie wurde am 28. August 2012 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 2. April 2014 statt. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern gestorben seien, als sie noch ein Kind gewesen sei. Sie sei mit ihrer Patentante aufgewachsen, welche sie gezwungen habe, aufgrund der Probleme mit ihrem Freund beziehungsweise Ehemann (der Beschwerdeführerin), auszuziehen. In der Folge sei sie zuerst für zwei Jahren nach D._______ ausgereist. Nach einer kurzen Rückkehr habe sie dann Äthiopien in Richtung der Schweiz, über E._______ und F._______, verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (Eröffnung am 27. Mai 2015) lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ausserdem als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin - und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin, Frau Mlaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Am 26. Juni 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Fürsorgebestätigung ein. F. Am 30. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche sie am 8. Juli 2015 einreichte. G. Am 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik gegeben. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (Poststempel) äusserte sich der Rechtsbeistand zum Streitgegenstand und reichte zugleich eine Honorarnote ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das Staatssekretariat führte aus, die Beschwerdeführerin habe an den Befragungen widersprüchliche Angaben zum Ausreisegrund, zu ihrem Zivilstand, zur Wohnadresse und dem Alter der Patentante, sowie zur Modalität der Ausreise gemacht. Auf Vorhalt habe sie diese Widersprüche nicht erklären können. An der BzP habe sie noch geltend gemacht, in Äthiopien keine Probleme gehabt zu haben. Allerdings sei ihr Freund aufgrund seiner politischen Betätigungen von den äthiopischen Behörden, welche ihn im Mai 2012 gesucht hätten, verfolgt gewesen. Deshalb habe sie ihre Patentante, bei der sie aufgewachsen sei und gewohnt habe, aus dem Haus geworfen. Aus diesen Gründen habe sie das Land verlassen. Mit welchen politischen Aktivitäten sich ihr Freund befasse, wisse sie jedoch nicht. Im Gegensatz dazu machte sie im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen geltend, sie sei verheiratet und ihr Ehepartner sei Mitglied der Regierungspartei von Äthiopien. Er habe Regierungsgegner verhaften und auch misshandeln lassen. Deshalb habe sie ab dem Jahr 2008 Probleme in ihrem Umfeld bekommen, zumal Angehörige verhafteter Oppositioneller sie geschlagen, bedroht und schikaniert hätten. Auf die Bitte, seine Tätigkeit aufzugeben, habe sie ihr Ehemann geschlagen, weshalb sie zuerst auf D._______ gegangen sei und nach einer kurzen Rückkehr nach Äthiopien das Land wieder verlassen habe. Zudem seien auch weitere Wiedersprüche in ihren Vorbringungen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich während der BzP geltend gemacht, seit dem Tod ihrer Mutter bei ihrer Patentante gelebt und mit niemand anderem, gewohnt zu haben. Allerdings habe sie in der zweiten Befragung, im Gegensatz zur BzP, keine Adresse nennen können. Genaue Angaben zum Alter der Patentante habe sie ebenfalls keine machen können. Ferner seien auch ihre Aussagen zur Ausreise pauschal und oberflächlich ausgefallen, zumal sie einerseits behauptet habe, Freundinnen hätten ihr geholfen, anderseits von "Jungs", welche Verwandte der Patentante gewesen seien, gesprochen habe. Die Ausreisebeschreibung an sich sei ausserdem von verschiedenen Unstimmigkeiten geprägt, habe sie doch nicht gewusst, ob sie mittels Direktflug oder mit Zwischenstopp nach G._______ geflogen sei, wo sie die Grenze zu E._______ überquert habe, auf welcher Strecke sie nach H._______ gelangt sei oder ob E._______ in Afrika liege. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien somit insgesamt unsubstanziiert und widersprüchlich.
E. 4.2 Auf diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Gesuchstellerin sprächen, vorzunehmen sei. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen sei, überwögen oder nicht. Die Aussagen der Erstbefragung seien nur mit Zurückhaltung heranzuziehen, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Unwesentliche Abweichungen hätten demgemäss keine entscheidrelevante Bedeutung. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall dem nicht hinreichend Rechnung getragen, denn sie habe einzig auf angebliche Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung abgestellt, ohne zu beachten, dass die Dolmetscherin bei der ersten Befragung nicht amharischer Muttersprache gewesen sei. Dies habe zu den Widersprüchen geführt, was nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden dürfe. Des Weiteren seien die vorgebrachten Asylgründe relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM hätte die Betroffene vertiefter dazu befragen müssen. Indem dies nicht stattgefunden habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte sie aus, auch mit dem Hinweis auf Übersetzungsschwierigkeiten, was zudem erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei, werde der eklatante Widerspruch hinsichtlich des vermeintlichen Ausreiseanlasses nicht aufgelöst. Die Beschwerdeführerin habe, auf ihre widersprüchliche Darstellung angesprochen, vielmehr auf die angeblich nicht ausführliche Befragung bezüglich ihres Ehemannes hingewiesen. Hinweise auf eine mögliche Verständigungsschwierigkeit hätten jedoch vollkommen gefehlt. Die Betroffene habe sich zudem, innerhalb derselben Anhörung, auch hinsichtlich der geltend gemachten Gründe widersprochen, habe sie doch anfänglich ausgeführt, ihr Ehemann habe Probleme mit der Regierung bekommen und, im späteren Verlauf der Anhörung, sie habe selbst aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihres Ehepartners Probleme mit Drittpersonen gehabt. Sie habe überdies verkannt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtwürdigung von allen für und gegen einen Gesuchsteller sprechenden Elementen und Fakten gehe. Zwar seien wesentliche Widersprüche zu den zentralen Verfolgungsvorbringen stärker zu gewichten als jene in Bezug auf einen nebensächlichen Begleitumstand, dennoch habe dies nicht zu bedeuten, dass ausschliesslich Widersprüche zu den zentralen Punkten des Asylvorbringens zu berücksichtigen seien. Da nur das, was als glaubhaft zu erachten sei, an den Kriterien von Art. 3 AsylG zu messen sei, habe somit das SEM weder eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen noch eine Verletzung von Art. 3 AsylG begangen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Sichtweise in der Replik entgegen, das Festhalten der Vorinstanz an den angeblichen Widersprüchen sei nicht massgeblich. Diese seien, wie bereits in der Beschwerdeschrift dargetan, auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten zu erkennen.
E. 5 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Widersprüche beruhen auf einer ungenügenden Übersetzung der BzP. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Verständigung mit der Dolmetscherin anlässlich der BzP als "gut" bezeichnete (vgl. Akte [...]). Ferner sind den jeweiligen Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen, oder die Befragungssituationen aufgrund eines unstimmigen oder unkorrekten Verlaufs Anlass zu Beanstandungen hätte geben können. Bei der BzP verneinte sie die Frage nach allfälligen Zusatzbemerkungen ausdrücklich und bestätigte sodann die Richtigkeit des Protokolls (vgl. Akte [...]). Fragwürdig erscheint ferner, dass die übersetzungsbedingte Schwierigkeiten erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden und nicht bereits während der Befragungen darauf hingewiesen wurde. Die Vorinstanz hat somit in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, hierbei sei von einer nachgeschobenen Schutzbehauptung auszugehen. Infolgedessen kann dem Einwand der ungenügenden Übersetzung nicht stattgegeben werden. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen ist auch im Übrigen nicht vom ungenügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Weitere Vertiefungsfragen in Bezug auf die angeblich erlebten Misshandlungen haben sich vorliegend nicht aufgedrängt. Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass das Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung ein beschränkter Beweiswert im Asylpunkt beigemessen werden kann. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGerD-1811/2014 vom 10. August 2016 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat das SEM dem Protokoll der BzP vorliegend keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Die Vorbringungen widersprechen sich diametral. In dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich, inwiefern in der BzP von einer Verfolgung ihres Freundes ohne jegliche direkte - abgesehen von der Aufforderung das Haus ihrer Patentante zu verlassen - Konsequenzen für die Betroffene gesprochen werden kann (vgl. Akte [...]), während in der Anhörung eine entgegengesetzte Version vertreten wurde, wobei nicht einmal hier die Äusserungen übereinstimmten. So behauptete die Beschwerdeführerin an der Anhörung, ihr Ehemann sei ein Mitglied der Regierungspartei und habe sich direkt an der Verfolgung von Dissidenten beteiligt (vgl. Akte [...]). Diesbezüglich betonte sie noch am Anfang der Anhörung, keine persönlichen Probleme erlebt zu haben, um im Verlauf derselben, ihre Auffassung ein zweites Mal abzuändern und sich als Opfer von Gewalt darzustellen (vgl. Akte [...]). Es ist somit offensichtlich, dass diese Äusserungen klar voneinander abweichen und folgerichtig als unglaubhaft einzustufen sind. Was die restlichen Widersprüchlichkeiten betrifft, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Nach dem Gesagten kann auf eine Beurteilung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz verzichtet werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK zulässig ist. Auch anderweitige völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen).
E. 8.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40% bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bärgen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 mit Hinweisen). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grundlegend verändert (vgl. Urteil des BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6.2 m.w.H).
E. 8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte. Aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen ihrer anderslautenden Einschätzung vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau, welche über eine gewisse Schulausbildung und eine Berufserfahrung als (...) und (...) verfügt (vgl. Akte [...]; Akte [...]), Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein können. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit ihrem (...) Lebensjahr bei ihrer Patentante in Addis Abeba (vgl. Akte [...]), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. In ihrer Heimat hat sie ausserdem ein tragfähiges Beziehungsnetz (Patentante in Addis Abeba, Freundinnen bzw. Verwandte [vgl. Akte [{...}]), welches ihr die Reintegration erleichtern dürfe. Nötigenfalls kann ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem in der Replik angerufenen Urteil des BVGer E-1472/2013 vom 1. Juli 2015 (E. 8.3.3) ein andersgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, zumal dort von einer alleinstehenden Frau mit Kind ohne jegliches soziales Umfeld die Rede ist. Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit dem SEM als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 200. nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von CHF 150. zugrunde zu legen. Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 1464.- (inkl. Auslagen von CHF 20.90 und Mehrwertsteuer von CHF 108.50) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Angela Stettler wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1464.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3890/2015 Urteil vom 23. September 2016 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Äthiopien, alias A._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 10. August 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl. Sie wurde am 28. August 2012 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 2. April 2014 statt. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern gestorben seien, als sie noch ein Kind gewesen sei. Sie sei mit ihrer Patentante aufgewachsen, welche sie gezwungen habe, aufgrund der Probleme mit ihrem Freund beziehungsweise Ehemann (der Beschwerdeführerin), auszuziehen. In der Folge sei sie zuerst für zwei Jahren nach D._______ ausgereist. Nach einer kurzen Rückkehr habe sie dann Äthiopien in Richtung der Schweiz, über E._______ und F._______, verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (Eröffnung am 27. Mai 2015) lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ausserdem als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin - und Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin, Frau Mlaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Am 26. Juni 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Fürsorgebestätigung ein. F. Am 30. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche sie am 8. Juli 2015 einreichte. G. Am 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik gegeben. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (Poststempel) äusserte sich der Rechtsbeistand zum Streitgegenstand und reichte zugleich eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das Staatssekretariat führte aus, die Beschwerdeführerin habe an den Befragungen widersprüchliche Angaben zum Ausreisegrund, zu ihrem Zivilstand, zur Wohnadresse und dem Alter der Patentante, sowie zur Modalität der Ausreise gemacht. Auf Vorhalt habe sie diese Widersprüche nicht erklären können. An der BzP habe sie noch geltend gemacht, in Äthiopien keine Probleme gehabt zu haben. Allerdings sei ihr Freund aufgrund seiner politischen Betätigungen von den äthiopischen Behörden, welche ihn im Mai 2012 gesucht hätten, verfolgt gewesen. Deshalb habe sie ihre Patentante, bei der sie aufgewachsen sei und gewohnt habe, aus dem Haus geworfen. Aus diesen Gründen habe sie das Land verlassen. Mit welchen politischen Aktivitäten sich ihr Freund befasse, wisse sie jedoch nicht. Im Gegensatz dazu machte sie im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen geltend, sie sei verheiratet und ihr Ehepartner sei Mitglied der Regierungspartei von Äthiopien. Er habe Regierungsgegner verhaften und auch misshandeln lassen. Deshalb habe sie ab dem Jahr 2008 Probleme in ihrem Umfeld bekommen, zumal Angehörige verhafteter Oppositioneller sie geschlagen, bedroht und schikaniert hätten. Auf die Bitte, seine Tätigkeit aufzugeben, habe sie ihr Ehemann geschlagen, weshalb sie zuerst auf D._______ gegangen sei und nach einer kurzen Rückkehr nach Äthiopien das Land wieder verlassen habe. Zudem seien auch weitere Wiedersprüche in ihren Vorbringungen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich während der BzP geltend gemacht, seit dem Tod ihrer Mutter bei ihrer Patentante gelebt und mit niemand anderem, gewohnt zu haben. Allerdings habe sie in der zweiten Befragung, im Gegensatz zur BzP, keine Adresse nennen können. Genaue Angaben zum Alter der Patentante habe sie ebenfalls keine machen können. Ferner seien auch ihre Aussagen zur Ausreise pauschal und oberflächlich ausgefallen, zumal sie einerseits behauptet habe, Freundinnen hätten ihr geholfen, anderseits von "Jungs", welche Verwandte der Patentante gewesen seien, gesprochen habe. Die Ausreisebeschreibung an sich sei ausserdem von verschiedenen Unstimmigkeiten geprägt, habe sie doch nicht gewusst, ob sie mittels Direktflug oder mit Zwischenstopp nach G._______ geflogen sei, wo sie die Grenze zu E._______ überquert habe, auf welcher Strecke sie nach H._______ gelangt sei oder ob E._______ in Afrika liege. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien somit insgesamt unsubstanziiert und widersprüchlich. 4.2 Auf diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Gesuchstellerin sprächen, vorzunehmen sei. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen sei, überwögen oder nicht. Die Aussagen der Erstbefragung seien nur mit Zurückhaltung heranzuziehen, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Unwesentliche Abweichungen hätten demgemäss keine entscheidrelevante Bedeutung. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall dem nicht hinreichend Rechnung getragen, denn sie habe einzig auf angebliche Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung abgestellt, ohne zu beachten, dass die Dolmetscherin bei der ersten Befragung nicht amharischer Muttersprache gewesen sei. Dies habe zu den Widersprüchen geführt, was nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden dürfe. Des Weiteren seien die vorgebrachten Asylgründe relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM hätte die Betroffene vertiefter dazu befragen müssen. Indem dies nicht stattgefunden habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte sie aus, auch mit dem Hinweis auf Übersetzungsschwierigkeiten, was zudem erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei, werde der eklatante Widerspruch hinsichtlich des vermeintlichen Ausreiseanlasses nicht aufgelöst. Die Beschwerdeführerin habe, auf ihre widersprüchliche Darstellung angesprochen, vielmehr auf die angeblich nicht ausführliche Befragung bezüglich ihres Ehemannes hingewiesen. Hinweise auf eine mögliche Verständigungsschwierigkeit hätten jedoch vollkommen gefehlt. Die Betroffene habe sich zudem, innerhalb derselben Anhörung, auch hinsichtlich der geltend gemachten Gründe widersprochen, habe sie doch anfänglich ausgeführt, ihr Ehemann habe Probleme mit der Regierung bekommen und, im späteren Verlauf der Anhörung, sie habe selbst aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihres Ehepartners Probleme mit Drittpersonen gehabt. Sie habe überdies verkannt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtwürdigung von allen für und gegen einen Gesuchsteller sprechenden Elementen und Fakten gehe. Zwar seien wesentliche Widersprüche zu den zentralen Verfolgungsvorbringen stärker zu gewichten als jene in Bezug auf einen nebensächlichen Begleitumstand, dennoch habe dies nicht zu bedeuten, dass ausschliesslich Widersprüche zu den zentralen Punkten des Asylvorbringens zu berücksichtigen seien. Da nur das, was als glaubhaft zu erachten sei, an den Kriterien von Art. 3 AsylG zu messen sei, habe somit das SEM weder eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen noch eine Verletzung von Art. 3 AsylG begangen. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Sichtweise in der Replik entgegen, das Festhalten der Vorinstanz an den angeblichen Widersprüchen sei nicht massgeblich. Diese seien, wie bereits in der Beschwerdeschrift dargetan, auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten zu erkennen.
5. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Widersprüche beruhen auf einer ungenügenden Übersetzung der BzP. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Verständigung mit der Dolmetscherin anlässlich der BzP als "gut" bezeichnete (vgl. Akte [...]). Ferner sind den jeweiligen Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen, oder die Befragungssituationen aufgrund eines unstimmigen oder unkorrekten Verlaufs Anlass zu Beanstandungen hätte geben können. Bei der BzP verneinte sie die Frage nach allfälligen Zusatzbemerkungen ausdrücklich und bestätigte sodann die Richtigkeit des Protokolls (vgl. Akte [...]). Fragwürdig erscheint ferner, dass die übersetzungsbedingte Schwierigkeiten erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden und nicht bereits während der Befragungen darauf hingewiesen wurde. Die Vorinstanz hat somit in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, hierbei sei von einer nachgeschobenen Schutzbehauptung auszugehen. Infolgedessen kann dem Einwand der ungenügenden Übersetzung nicht stattgegeben werden. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen ist auch im Übrigen nicht vom ungenügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Weitere Vertiefungsfragen in Bezug auf die angeblich erlebten Misshandlungen haben sich vorliegend nicht aufgedrängt. Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass das Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung ein beschränkter Beweiswert im Asylpunkt beigemessen werden kann. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGerD-1811/2014 vom 10. August 2016 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat das SEM dem Protokoll der BzP vorliegend keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Die Vorbringungen widersprechen sich diametral. In dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich, inwiefern in der BzP von einer Verfolgung ihres Freundes ohne jegliche direkte - abgesehen von der Aufforderung das Haus ihrer Patentante zu verlassen - Konsequenzen für die Betroffene gesprochen werden kann (vgl. Akte [...]), während in der Anhörung eine entgegengesetzte Version vertreten wurde, wobei nicht einmal hier die Äusserungen übereinstimmten. So behauptete die Beschwerdeführerin an der Anhörung, ihr Ehemann sei ein Mitglied der Regierungspartei und habe sich direkt an der Verfolgung von Dissidenten beteiligt (vgl. Akte [...]). Diesbezüglich betonte sie noch am Anfang der Anhörung, keine persönlichen Probleme erlebt zu haben, um im Verlauf derselben, ihre Auffassung ein zweites Mal abzuändern und sich als Opfer von Gewalt darzustellen (vgl. Akte [...]). Es ist somit offensichtlich, dass diese Äusserungen klar voneinander abweichen und folgerichtig als unglaubhaft einzustufen sind. Was die restlichen Widersprüchlichkeiten betrifft, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Nach dem Gesagten kann auf eine Beurteilung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz verzichtet werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK zulässig ist. Auch anderweitige völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen). 8.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40% bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bärgen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 mit Hinweisen). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grundlegend verändert (vgl. Urteil des BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6.2 m.w.H). 8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte. Aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen ihrer anderslautenden Einschätzung vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau, welche über eine gewisse Schulausbildung und eine Berufserfahrung als (...) und (...) verfügt (vgl. Akte [...]; Akte [...]), Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein können. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit ihrem (...) Lebensjahr bei ihrer Patentante in Addis Abeba (vgl. Akte [...]), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. In ihrer Heimat hat sie ausserdem ein tragfähiges Beziehungsnetz (Patentante in Addis Abeba, Freundinnen bzw. Verwandte [vgl. Akte [{...}]), welches ihr die Reintegration erleichtern dürfe. Nötigenfalls kann ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem in der Replik angerufenen Urteil des BVGer E-1472/2013 vom 1. Juli 2015 (E. 8.3.3) ein andersgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, zumal dort von einer alleinstehenden Frau mit Kind ohne jegliches soziales Umfeld die Rede ist. Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit den spezifischen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit dem SEM als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 200. nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von CHF 150. zugrunde zu legen. Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 1464.- (inkl. Auslagen von CHF 20.90 und Mehrwertsteuer von CHF 108.50) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Angela Stettler wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1464.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: