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E-1472/2013

E-1472/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die angeblich eritreische Beschwerdeführerin A._______ sei im Alter von drei Jahren von C._______ nach Addis Abeba gekommen, wo sie bei ihrer Grossmutter aufgewachsen sei. Im (...) 2008 habe sie Äthiopien wegen Anfeindungen aufgrund ihrer eritreischen Nationalität verlassen. Nach mehr als zwei Jahren Aufenthalt in Khartoum sei sie am (...) 2010 mit einem Flugzeug nach Frankreich geflogen, wo sie neun Tage versteckt worden sei. Am 7. Oktober 2010 sei sie mit einem Personenwagen in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde sie am 8. November 2010 summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in Winterthur einen Sohn zur Welt. C. Am 8. September 2011 wurde sie eingehend zu ihrer Asylbegründung angehört. Dabei legte sie eine Kopie einer Taufurkunde der Eritrean Orthodox Church, ein handschriftlich verfasstes, fremdsprachiges Schreiben sowie ein Foto von ihrem mutmasslichen Vater zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 21. Februar 2013 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, weswegen nicht von einer eritreischen, sondern von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Somit seien auch ihre Vorbringen bezüglich ihres irregulären Status in Äthiopien als unglaubhaft einzustufen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, dass das Verfahren nach Aufhebung der Verfügung zwecks Wiederholung der Anhörung und erneuter Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sinngemäss wurde ferner nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 8. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden nach gerichtlicher Aufforderung vom 3. April 2013 eine Geburtsurkunde von A._______ der Municipality of Asmara (Public Registration Office, ausgestellt am [...] 2013) ein, welche vom angeblichen, sich in Eritrea aufhaltenden Vater beschafft worden sei, und ein Begleitschreiben desselben (beide im Original) unter Nachreichung der Übersetzung am 3. bezie­hungsweise 14. Juni 2013 ein. G. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, da die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung keine Fürsorgebestätigung eingereicht hatten. H. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, vorliegen würden. I. Am 25. Juli 2013 replizierten die Beschwerdeführenden.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten zunächst in ihrer Beschwerdeschrift, dass die Sache zwecks Wiederholung der Anhörung und erneuter Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie bemängelten, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Kleinkindes angehört wurde, wodurch sie sich nicht vollständig auf die Fragen habe konzentrieren können. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrens­mangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Ent­scheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass die Anwesenheit des Kleinkindes als Verschulden der Beschwerdeführerin zu betrachten sei. Die asylsuchenden Personen - wie auch die Beschwerdeführerin - hätten die Möglichkeit, eine Begleitperson zur Anhörung und damit zur Betreuung von Kindern mitzubringen. Zudem habe die Hilfswerksvertretung diesbezüglich während der Anhörung nichts beanstandet, weshalb diese als korrekt abgelaufen zu betrachten sei.

E. 4.3 Demgegenüber erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, sie sei auf diese Möglichkeit, eine Begleitperson an den Anhörungstermin mitzunehmen, nicht aufmerksam gemacht worden. Auch seien diesbezüglich ihre eingeschränkten Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Zudem sei dies ihre erste grosse Anhörung gewesen, und sie habe nichts darüber oder über ihre Rechte gewusst.

E. 4.4 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und ent-scheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG Rz. 19 ff. und 42; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sind die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund ihrer Vorbringen und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).

E. 4.5 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG sind Verfahren in einer Amtssprache des Bundes - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV) - zu führen. Die in diesen drei Sprachen verfasste Vorladung vom 19. August 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Anhörungstermin vom 8. September 2011 eingeladen wurde (A26), enthielt die Mitteilung, dass sie die Möglichkeit habe, sich (auf eigene Kosten) von einem Beistand und allenfalls einem Dolmetscher ihrer Wahl begleiten zu lassen (Art. 29 AsylG). Es hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie diese Einladung samt erwähnter Mitteilung von jemandem hätte übersetzen lassen können. Als die Beschwerdeführerin an der Anhörung gefragt wurde, ob sie ihre Rechte und Pflichten kenne, was sie verneinte, wurde sie auf ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie auf die vertrauliche Behandlung ihrer Aussagen aufmerksam gemacht (A28 S. 2). Nach der Anhörung wurden die protokollierten Aussagen rückübersetzt und die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (A28 S. 13). Die anwesende Hilfswerksvertretung meldete keine Einwände an (A28 S. 14) und es sind auch sonst keine Auffälligkeiten - ausser einer Notiz, dass ihr Kind zwischenzeitlich unruhig war (A28 S. 4) - im Protokoll zu verzeichnen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Aufklärung der Rechte der asylsuchenden Person und der Ablauf der Anhörung seitens der Behörden korrekt vonstattengingen. Ohnehin beschränkt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur auf wider­sprüchliche oder oberflächliche Aussagen der beschwerdeführenden Partei, sondern hat in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtliche greifbaren Beweismittel und Fakten miteinzubeziehen (vgl. statt vieler BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.6 Das Anhörungsprozedere ist somit nicht zu beanstanden. Die Pflichten zur Aufklärung und zur richtigen Sachverhaltsabklärung und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurden nicht verletzt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei eritreische Staatsangehörige (A1 S. 1, 4 und 8), welche in Eritrea zur Welt gekommen sei, aber seit ihrem dritten Lebensjahr in Addis Abeba bei ihrer eritreischen Grossmutter, welche immer nur amharisch gesprochen habe (A1 S. 4; A28 S. 3 und 5), gelebt habe. Ihre eritreische Mutter sei nach ihrer Geburt verstorben und ihr eritreischer Vater habe sich danach wieder verheiratet und lebe in C._______ (A1 S. 2, 6 und 8 ff.). Über ihre Zeit in Eritrea habe sie keine grossen Erinnerungen (A28 S. 4). In Addis Abeba habe sie die Schule bis zur sechsten beziehungsweise siebten Klasse (1986/1987) besucht, danach habe sie sich um ihre kranke Grossmutter gekümmert (A1 S. 4 f.; A28 S. 6) und durch das Flechten von Haaren sowie durch Vermietung von Zimmern im Haus der Grossmutter ein Einkommen erzielt (A1 S. 5). Im Jahr 2002/2003 sei die Grossmutter dann verstorben, und sie habe alleine in diesem Haus gelebt, welches später (2005/2006) mit anderen Häusern von der Kebele zerstört worden sei, weil man dort eine Strasse habe bauen wollen. Für diesen Verlust sei sie indes nie entschädigt worden (A1 S. 8; A28 S. 6 ff.). In diesem Zeitrahmen habe die Verwaltung zudem erkannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige handle, und sie der Spionage verdächtigt (A1 S. 9; A28 S. 7 f.). Indes sei nie ein Verfahren gegen sie hängig gewesen (A1 S. 9). Aber man habe sie aufgrund ihrer eritreischen Nationalität festnehmen wollen und sie sei vorgeladen worden; sie habe eine Abschiebung befürchtet (A28 S. 6 f. und 9 f.). Sie habe in Äthiopien keine Aufenthaltsbewilligung besessen, weil sie auch nie eine benötigt habe (A1 S. 3, 8 und 13; A28 S. 6 und 12). Ihr (...)bruder D._______ sei auch von der Grossmutter grossgezogen worden (A1 S. 3) und habe zwischendurch beim Vater in Eritrea gelebt, bis er im Jahr 2004/2005 wieder nach Äthiopien zurückgekehrt sei (A1 S. 6; A28 S. 3 f. und 5). Heute lebe er in (...).

E. 6.2 Die Vorinstanz bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, da diese ihre Situation vage, ausweichend und unsubstantiiert beschrieben habe. Auch habe sie an der (ersten) Befragung in keiner Weise ausgesagt, dass sie von den äthiopischen Behörden eine Vorladung erhalten habe, weshalb ihr nicht geglaubt werden könne, dass ihre Ausreise mit den geschilderten Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hätten. Die eingereichte Geburtsurkunde (recte: kirchliche Taufurkunde) habe keine Beweiskraft, da es sich offensichtlich um eine Kopie handle und der Echt­heitsgrad somit nicht überprüfbar sei. Auch habe der Brief ihres angeblichen Vaters keine Beweiskraft bezüglich ihrer Herkunft. Die Beweismittel seien folglich untauglich und würden an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts ändern. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle, weshalb auch ihre Vorbringen bezüglich ihres irregulären Status in Äthiopien sowie den daraus resultierenden Problemen und Befürchtungen als unglaubhaft einzustufen seien (Art. 7 AsylG). Die Asylrelevanz sei somit nicht zu prüfen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 20. März 2013 demgegenüber an der eritreischen Staatsangehörigkeit fest.

E. 6.4 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 sprach das BFM der im Beschwerdeverfahren eingereichten Geburtsurkunde der Municipality of Asmara eine äusserst geringe Beweiskraft zu, da diese als leicht käuflich zu betrachten, nicht fälschungssicher und erst am (...) 2013 ausgestellt worden sei. Des Weiteren sage das Dokument wenig über die Nationalität der Beschwerdeführerin aus. Selbst wenn von ihrer eritreischen Herkunft auszugehen sei, liesse sich daraus nicht auf eine eritreische Staatsangehörigkeit schliessen.

E. 6.5 In ihrer Replik vom 25. Juli 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Eritreer aus objektiven Gründen keine Möglichkeit hätten, eine Identitätskarte zu beschaffen. Die eingebrachte Geburtsurkunde, welche ihr Vater beschafft habe, sei keineswegs eine Fälschung; dass ihre Geburt erst später von den eritreischen Behörden registriert worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass damals viele Frauen ihre Kinder zuhause geboren hätten und diese erst im Nachhinein registriert worden seien.

E. 6.6 Im Folgenden soll zunächst auf die Frage der Staatsangehörigkeit eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei am (...) im damals noch äthiopischen C._______ auf die Welt gekommen und sei seit (...) in Addis Abeba wohnhaft gewesen (A1 S. 1). Bis zur Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 konnte sie folglich keine eritreische Staatsangehörigkeit besessen haben. Obwohl die eritreische Unabhängigkeitsbewegung schon seit den 1960er Jahren Zulauf hatte, endete der Unabhängigkeitskrieg erst im Jahr 1991 mit dem Sieg der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF). Am 24. Mai 1993 nahm das eritreische Volk ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas an. Die Personen, die an dieser Abstimmung teilnehmen wollten, mussten und konnten erstmals die eritreische Staatsbürgerschaft verifizieren lassen und die eritreische Identitätskarte beantragen (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2014, S. 1). Da die Beschwerdeführerin am Referendum im Jahr 1993 aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit nicht teilnehmen durfte, sind diesbezügliche (spätere) negative Konsequenzen seitens der äthiopischen Behörden gegenüber eritreischen Staatsangehörigen (z.B. eine Deportation, vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2013, S. 2) auszuschliessen. Da sie seit (...) bis zu ihrer angeblichen Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2008 in der Hauptstadt Äthiopiens gelebt haben soll, ist auch nicht anzunehmen, dass sie dann die eritreische Nationalität beantragt beziehungsweise erlangt hat. Nach dem im Jahr 1998 entflammten Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien fanden seitens des äthiopischen Staates Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien statt, welche indes im Jahr 2002 ein Ende gefunden haben. Die Situation der eritreisch-stämmi­gen Ausländer hat sich denn auch in den darauffolgenden Jahren auf rechtlicher Ebene verbessert (vgl. BVGE 2011/25 E. 5 m.w.H.; Alexandra Geiser, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 2 f. m.w.H.). Am 19. Januar 2004 veröffentlichte die äthiopische Regierung eine Direktive, die auf Personen eritreischer Herkunft zielte, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Personen, die sich nicht für das Referendum registrieren liessen - wie die Beschwerdeführerin - und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden haben, wurde die äthiopische Staatsbürgerschaft garantiert. Diese Direktive war indes zeitlich limitiert beziehungsweise wurde seit dem Jahr 2006/2007 nicht mehr umgesetzt (vgl. Alexandra Geiser, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 4 f. m.w.H.). Diese Massnahmen der äthiopischen Behörden zeugen nicht von einer feindlichen Haltung gegenüber langansässigen Eritreern, insbesondere im Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin angeblich Schwierigkeiten mit den Behörden erhalten haben soll (in den Jahren 2005/2006). Überdies wäre sie - selbst wenn sie eritreisch-stämmig sein sollte - ohnehin nicht von solchen betroffen gewesen, da davon auszugehen ist, dass sie seit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit besass (vgl. auch nachfolgender Absatz) und diese aufgrund ihres immerwährenden Aufenthalts auf äthiopischem Staatsboden nie verlor. Zusammenfassend müssten angesichts der Tatsache, dass Eritrea bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, die Eltern der Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsangehörige gegolten haben. Als natürliche Folge muss davon ausgegangen werden, dass auch Letztere bei ihrer Geburt im Jahr (...) die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangte. Selbst wenn der Vater der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt haben sollte, besteht kein Anlass daraus zu folgern, die Beschwerdeführerin hätte die eigene äthiopische Staatsbürgerschaft dadurch verloren. In diesem Zusammenhang ist zudem auf Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung erlangt jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, diese Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, Januar 2008, Rz. 31). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Art. 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch nicht im Fall einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003; vgl. auch ALEXANDRA GEISER: Äthiopien: Eritreische Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2009, S. 3 ff.; ALEXANDRA GEISER, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 5) proklamiert in Art. 3, dass alle Personen mit äthiopischen Eltern oder auch nur einem äthiopischen Elternteil automatisch Äthiopier sind. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person hat weiter keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern (Art. 21 Proclamation No. 378/2003; vgl. auch Urteil des BVGer E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 4.4).

E. 6.7 Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden äthiopische Staatsangehörige sind. Die eingereich­ten Beweismittel vermögen diese Erkenntnis nicht umzustossen, zumal diese keine Aussagen über eine Staatsbürgerschaft enthalten. Folglich sind die vorgebrachten Asylgründe - die Befürchtung einer Abschiebung nach Eritrea - substanzlos. Das BFM hat das Asylgesuch demgemäss zu Recht abgelehnt, und die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al­ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungs­gericht offen stehen (Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27).

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gesichert seien. Dementsprechend sei es nicht möglich, sich zu ihrer tatsächlichen persönlichen Situation zu äussern. Zwar seien Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, doch sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Aufgrund der Aktenlage spreche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde Frau sei, die schon vor ihrer Ausreise selbständig für ihren Lebensunterhalt gesorgt habe. Zudem, so die Vorinstanz weiter, könne von ihrer Sozialisierung in Addis Abeba und einem vorhandenen Beziehungsnetz in dieser Stadt ausgegangen werden. Folglich sei eine Reintegration der Beschwerdeführerin und ihrem Kind möglich.

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus: Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt können heute in Äthiopien ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).

E. 8.3.3 Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens prekär sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 f.). Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu integrieren (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht von einer äthiopischen Staatsangehörigen aus, die in Addis Abeba sozialisiert wurde. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz sind die Angaben rund um ihre Person indes nicht per se als unglaubhaft zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben entsprechend ihren Lebensunterhalt - nach sechsjährigem Schulbesuch - mit dem Flechten von Haaren und mit Zimmervermietung des Hauses ihrer Grossmutter verdient, bis jenes Haus von den Behörden zerstört worden sei. Sie verfügt demzufolge nicht über eine höhere Schulbildung; auch könnte sie teilweise nicht mehr auf ihre ursprünglichen Erwerbsmöglichkeiten zurückgreifen, da das Haus der Grossmutter mutmasslich nicht mehr existiert. Die alleinerziehende Mutter - ihr Sohn ist heute (...) Jahre alt - hat keine weiteren Familienangehörigen in Addis Abeba. Der Aufenthaltsort des Vaters ihres Sohnes ist unbekannt. Zudem ist es fraglich, ob sie nach siebenjähriger Landesabwesenheit noch Zugang zu Bekannten und Freunden hat. Es liegen folglich keine die Reintegration begünstigenden Faktoren vor. Die Beschwerdeführenden sind somit aufgrund ihrer Verletzlichkeit - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls - besonders schutzbedürftig. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar bezeichnet. Die Beschwerdeführenden sind vorläufig aufzunehmen.

E. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen, soweit weitergehend ist sie abzulehnen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Februar 2013 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und Art. 3 VGKE).

E. 9.2 Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden wären durch die Beschwerdeerhebung notwendige Kosten im gesetzlichen Sinne erwachsen, weshalb ihnen trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Februar 2013 sind aufzuheben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1472/2013 Urteil vom 1. Juli 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die angeblich eritreische Beschwerdeführerin A._______ sei im Alter von drei Jahren von C._______ nach Addis Abeba gekommen, wo sie bei ihrer Grossmutter aufgewachsen sei. Im (...) 2008 habe sie Äthiopien wegen Anfeindungen aufgrund ihrer eritreischen Nationalität verlassen. Nach mehr als zwei Jahren Aufenthalt in Khartoum sei sie am (...) 2010 mit einem Flugzeug nach Frankreich geflogen, wo sie neun Tage versteckt worden sei. Am 7. Oktober 2010 sei sie mit einem Personenwagen in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde sie am 8. November 2010 summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in Winterthur einen Sohn zur Welt. C. Am 8. September 2011 wurde sie eingehend zu ihrer Asylbegründung angehört. Dabei legte sie eine Kopie einer Taufurkunde der Eritrean Orthodox Church, ein handschriftlich verfasstes, fremdsprachiges Schreiben sowie ein Foto von ihrem mutmasslichen Vater zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 21. Februar 2013 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, weswegen nicht von einer eritreischen, sondern von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Somit seien auch ihre Vorbringen bezüglich ihres irregulären Status in Äthiopien als unglaubhaft einzustufen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, dass das Verfahren nach Aufhebung der Verfügung zwecks Wiederholung der Anhörung und erneuter Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sinngemäss wurde ferner nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 8. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden nach gerichtlicher Aufforderung vom 3. April 2013 eine Geburtsurkunde von A._______ der Municipality of Asmara (Public Registration Office, ausgestellt am [...] 2013) ein, welche vom angeblichen, sich in Eritrea aufhaltenden Vater beschafft worden sei, und ein Begleitschreiben desselben (beide im Original) unter Nachreichung der Übersetzung am 3. bezie­hungsweise 14. Juni 2013 ein. G. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, da die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung keine Fürsorgebestätigung eingereicht hatten. H. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, vorliegen würden. I. Am 25. Juli 2013 replizierten die Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten zunächst in ihrer Beschwerdeschrift, dass die Sache zwecks Wiederholung der Anhörung und erneuter Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie bemängelten, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Kleinkindes angehört wurde, wodurch sie sich nicht vollständig auf die Fragen habe konzentrieren können. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrens­mangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Ent­scheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass die Anwesenheit des Kleinkindes als Verschulden der Beschwerdeführerin zu betrachten sei. Die asylsuchenden Personen - wie auch die Beschwerdeführerin - hätten die Möglichkeit, eine Begleitperson zur Anhörung und damit zur Betreuung von Kindern mitzubringen. Zudem habe die Hilfswerksvertretung diesbezüglich während der Anhörung nichts beanstandet, weshalb diese als korrekt abgelaufen zu betrachten sei. 4.3 Demgegenüber erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, sie sei auf diese Möglichkeit, eine Begleitperson an den Anhörungstermin mitzunehmen, nicht aufmerksam gemacht worden. Auch seien diesbezüglich ihre eingeschränkten Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Zudem sei dies ihre erste grosse Anhörung gewesen, und sie habe nichts darüber oder über ihre Rechte gewusst. 4.4 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und ent-scheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG Rz. 19 ff. und 42; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sind die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund ihrer Vorbringen und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 4.5 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG sind Verfahren in einer Amtssprache des Bundes - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV) - zu führen. Die in diesen drei Sprachen verfasste Vorladung vom 19. August 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Anhörungstermin vom 8. September 2011 eingeladen wurde (A26), enthielt die Mitteilung, dass sie die Möglichkeit habe, sich (auf eigene Kosten) von einem Beistand und allenfalls einem Dolmetscher ihrer Wahl begleiten zu lassen (Art. 29 AsylG). Es hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie diese Einladung samt erwähnter Mitteilung von jemandem hätte übersetzen lassen können. Als die Beschwerdeführerin an der Anhörung gefragt wurde, ob sie ihre Rechte und Pflichten kenne, was sie verneinte, wurde sie auf ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie auf die vertrauliche Behandlung ihrer Aussagen aufmerksam gemacht (A28 S. 2). Nach der Anhörung wurden die protokollierten Aussagen rückübersetzt und die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (A28 S. 13). Die anwesende Hilfswerksvertretung meldete keine Einwände an (A28 S. 14) und es sind auch sonst keine Auffälligkeiten - ausser einer Notiz, dass ihr Kind zwischenzeitlich unruhig war (A28 S. 4) - im Protokoll zu verzeichnen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Aufklärung der Rechte der asylsuchenden Person und der Ablauf der Anhörung seitens der Behörden korrekt vonstattengingen. Ohnehin beschränkt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur auf wider­sprüchliche oder oberflächliche Aussagen der beschwerdeführenden Partei, sondern hat in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtliche greifbaren Beweismittel und Fakten miteinzubeziehen (vgl. statt vieler BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.6 Das Anhörungsprozedere ist somit nicht zu beanstanden. Die Pflichten zur Aufklärung und zur richtigen Sachverhaltsabklärung und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurden nicht verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei eritreische Staatsangehörige (A1 S. 1, 4 und 8), welche in Eritrea zur Welt gekommen sei, aber seit ihrem dritten Lebensjahr in Addis Abeba bei ihrer eritreischen Grossmutter, welche immer nur amharisch gesprochen habe (A1 S. 4; A28 S. 3 und 5), gelebt habe. Ihre eritreische Mutter sei nach ihrer Geburt verstorben und ihr eritreischer Vater habe sich danach wieder verheiratet und lebe in C._______ (A1 S. 2, 6 und 8 ff.). Über ihre Zeit in Eritrea habe sie keine grossen Erinnerungen (A28 S. 4). In Addis Abeba habe sie die Schule bis zur sechsten beziehungsweise siebten Klasse (1986/1987) besucht, danach habe sie sich um ihre kranke Grossmutter gekümmert (A1 S. 4 f.; A28 S. 6) und durch das Flechten von Haaren sowie durch Vermietung von Zimmern im Haus der Grossmutter ein Einkommen erzielt (A1 S. 5). Im Jahr 2002/2003 sei die Grossmutter dann verstorben, und sie habe alleine in diesem Haus gelebt, welches später (2005/2006) mit anderen Häusern von der Kebele zerstört worden sei, weil man dort eine Strasse habe bauen wollen. Für diesen Verlust sei sie indes nie entschädigt worden (A1 S. 8; A28 S. 6 ff.). In diesem Zeitrahmen habe die Verwaltung zudem erkannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige handle, und sie der Spionage verdächtigt (A1 S. 9; A28 S. 7 f.). Indes sei nie ein Verfahren gegen sie hängig gewesen (A1 S. 9). Aber man habe sie aufgrund ihrer eritreischen Nationalität festnehmen wollen und sie sei vorgeladen worden; sie habe eine Abschiebung befürchtet (A28 S. 6 f. und 9 f.). Sie habe in Äthiopien keine Aufenthaltsbewilligung besessen, weil sie auch nie eine benötigt habe (A1 S. 3, 8 und 13; A28 S. 6 und 12). Ihr (...)bruder D._______ sei auch von der Grossmutter grossgezogen worden (A1 S. 3) und habe zwischendurch beim Vater in Eritrea gelebt, bis er im Jahr 2004/2005 wieder nach Äthiopien zurückgekehrt sei (A1 S. 6; A28 S. 3 f. und 5). Heute lebe er in (...). 6.2 Die Vorinstanz bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, da diese ihre Situation vage, ausweichend und unsubstantiiert beschrieben habe. Auch habe sie an der (ersten) Befragung in keiner Weise ausgesagt, dass sie von den äthiopischen Behörden eine Vorladung erhalten habe, weshalb ihr nicht geglaubt werden könne, dass ihre Ausreise mit den geschilderten Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hätten. Die eingereichte Geburtsurkunde (recte: kirchliche Taufurkunde) habe keine Beweiskraft, da es sich offensichtlich um eine Kopie handle und der Echt­heitsgrad somit nicht überprüfbar sei. Auch habe der Brief ihres angeblichen Vaters keine Beweiskraft bezüglich ihrer Herkunft. Die Beweismittel seien folglich untauglich und würden an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts ändern. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle, weshalb auch ihre Vorbringen bezüglich ihres irregulären Status in Äthiopien sowie den daraus resultierenden Problemen und Befürchtungen als unglaubhaft einzustufen seien (Art. 7 AsylG). Die Asylrelevanz sei somit nicht zu prüfen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 20. März 2013 demgegenüber an der eritreischen Staatsangehörigkeit fest. 6.4 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 sprach das BFM der im Beschwerdeverfahren eingereichten Geburtsurkunde der Municipality of Asmara eine äusserst geringe Beweiskraft zu, da diese als leicht käuflich zu betrachten, nicht fälschungssicher und erst am (...) 2013 ausgestellt worden sei. Des Weiteren sage das Dokument wenig über die Nationalität der Beschwerdeführerin aus. Selbst wenn von ihrer eritreischen Herkunft auszugehen sei, liesse sich daraus nicht auf eine eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. 6.5 In ihrer Replik vom 25. Juli 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Eritreer aus objektiven Gründen keine Möglichkeit hätten, eine Identitätskarte zu beschaffen. Die eingebrachte Geburtsurkunde, welche ihr Vater beschafft habe, sei keineswegs eine Fälschung; dass ihre Geburt erst später von den eritreischen Behörden registriert worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass damals viele Frauen ihre Kinder zuhause geboren hätten und diese erst im Nachhinein registriert worden seien. 6.6 Im Folgenden soll zunächst auf die Frage der Staatsangehörigkeit eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei am (...) im damals noch äthiopischen C._______ auf die Welt gekommen und sei seit (...) in Addis Abeba wohnhaft gewesen (A1 S. 1). Bis zur Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 konnte sie folglich keine eritreische Staatsangehörigkeit besessen haben. Obwohl die eritreische Unabhängigkeitsbewegung schon seit den 1960er Jahren Zulauf hatte, endete der Unabhängigkeitskrieg erst im Jahr 1991 mit dem Sieg der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF). Am 24. Mai 1993 nahm das eritreische Volk ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas an. Die Personen, die an dieser Abstimmung teilnehmen wollten, mussten und konnten erstmals die eritreische Staatsbürgerschaft verifizieren lassen und die eritreische Identitätskarte beantragen (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2014, S. 1). Da die Beschwerdeführerin am Referendum im Jahr 1993 aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit nicht teilnehmen durfte, sind diesbezügliche (spätere) negative Konsequenzen seitens der äthiopischen Behörden gegenüber eritreischen Staatsangehörigen (z.B. eine Deportation, vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2013, S. 2) auszuschliessen. Da sie seit (...) bis zu ihrer angeblichen Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2008 in der Hauptstadt Äthiopiens gelebt haben soll, ist auch nicht anzunehmen, dass sie dann die eritreische Nationalität beantragt beziehungsweise erlangt hat. Nach dem im Jahr 1998 entflammten Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien fanden seitens des äthiopischen Staates Deportationen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien statt, welche indes im Jahr 2002 ein Ende gefunden haben. Die Situation der eritreisch-stämmi­gen Ausländer hat sich denn auch in den darauffolgenden Jahren auf rechtlicher Ebene verbessert (vgl. BVGE 2011/25 E. 5 m.w.H.; Alexandra Geiser, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 2 f. m.w.H.). Am 19. Januar 2004 veröffentlichte die äthiopische Regierung eine Direktive, die auf Personen eritreischer Herkunft zielte, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Personen, die sich nicht für das Referendum registrieren liessen - wie die Beschwerdeführerin - und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden haben, wurde die äthiopische Staatsbürgerschaft garantiert. Diese Direktive war indes zeitlich limitiert beziehungsweise wurde seit dem Jahr 2006/2007 nicht mehr umgesetzt (vgl. Alexandra Geiser, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 4 f. m.w.H.). Diese Massnahmen der äthiopischen Behörden zeugen nicht von einer feindlichen Haltung gegenüber langansässigen Eritreern, insbesondere im Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin angeblich Schwierigkeiten mit den Behörden erhalten haben soll (in den Jahren 2005/2006). Überdies wäre sie - selbst wenn sie eritreisch-stämmig sein sollte - ohnehin nicht von solchen betroffen gewesen, da davon auszugehen ist, dass sie seit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit besass (vgl. auch nachfolgender Absatz) und diese aufgrund ihres immerwährenden Aufenthalts auf äthiopischem Staatsboden nie verlor. Zusammenfassend müssten angesichts der Tatsache, dass Eritrea bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, die Eltern der Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsangehörige gegolten haben. Als natürliche Folge muss davon ausgegangen werden, dass auch Letztere bei ihrer Geburt im Jahr (...) die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangte. Selbst wenn der Vater der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt haben sollte, besteht kein Anlass daraus zu folgern, die Beschwerdeführerin hätte die eigene äthiopische Staatsbürgerschaft dadurch verloren. In diesem Zusammenhang ist zudem auf Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung erlangt jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, diese Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, Januar 2008, Rz. 31). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Art. 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch nicht im Fall einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003; vgl. auch ALEXANDRA GEISER: Äthiopien: Eritreische Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2009, S. 3 ff.; ALEXANDRA GEISER, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 5) proklamiert in Art. 3, dass alle Personen mit äthiopischen Eltern oder auch nur einem äthiopischen Elternteil automatisch Äthiopier sind. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person hat weiter keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern (Art. 21 Proclamation No. 378/2003; vgl. auch Urteil des BVGer E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 4.4). 6.7 Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden äthiopische Staatsangehörige sind. Die eingereich­ten Beweismittel vermögen diese Erkenntnis nicht umzustossen, zumal diese keine Aussagen über eine Staatsbürgerschaft enthalten. Folglich sind die vorgebrachten Asylgründe - die Befürchtung einer Abschiebung nach Eritrea - substanzlos. Das BFM hat das Asylgesuch demgemäss zu Recht abgelehnt, und die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al­ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungs­gericht offen stehen (Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gesichert seien. Dementsprechend sei es nicht möglich, sich zu ihrer tatsächlichen persönlichen Situation zu äussern. Zwar seien Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, doch sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Aufgrund der Aktenlage spreche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde Frau sei, die schon vor ihrer Ausreise selbständig für ihren Lebensunterhalt gesorgt habe. Zudem, so die Vorinstanz weiter, könne von ihrer Sozialisierung in Addis Abeba und einem vorhandenen Beziehungsnetz in dieser Stadt ausgegangen werden. Folglich sei eine Reintegration der Beschwerdeführerin und ihrem Kind möglich. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus: Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt können heute in Äthiopien ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). 8.3.3 Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens prekär sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 f.). Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu integrieren (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht von einer äthiopischen Staatsangehörigen aus, die in Addis Abeba sozialisiert wurde. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz sind die Angaben rund um ihre Person indes nicht per se als unglaubhaft zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben entsprechend ihren Lebensunterhalt - nach sechsjährigem Schulbesuch - mit dem Flechten von Haaren und mit Zimmervermietung des Hauses ihrer Grossmutter verdient, bis jenes Haus von den Behörden zerstört worden sei. Sie verfügt demzufolge nicht über eine höhere Schulbildung; auch könnte sie teilweise nicht mehr auf ihre ursprünglichen Erwerbsmöglichkeiten zurückgreifen, da das Haus der Grossmutter mutmasslich nicht mehr existiert. Die alleinerziehende Mutter - ihr Sohn ist heute (...) Jahre alt - hat keine weiteren Familienangehörigen in Addis Abeba. Der Aufenthaltsort des Vaters ihres Sohnes ist unbekannt. Zudem ist es fraglich, ob sie nach siebenjähriger Landesabwesenheit noch Zugang zu Bekannten und Freunden hat. Es liegen folglich keine die Reintegration begünstigenden Faktoren vor. Die Beschwerdeführenden sind somit aufgrund ihrer Verletzlichkeit - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls - besonders schutzbedürftig. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar bezeichnet. Die Beschwerdeführenden sind vorläufig aufzunehmen. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen, soweit weitergehend ist sie abzulehnen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Februar 2013 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und Art. 3 VGKE). 9.2 Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden wären durch die Beschwerdeerhebung notwendige Kosten im gesetzlichen Sinne erwachsen, weshalb ihnen trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Februar 2013 sind aufzuheben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe