Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin reiste am 29. August 2010 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ihr Asylgesuch. B. Am 9. September 2010 führte das damalige BFM im EVZ (...) eine summarische Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin durch. Am 10. Dezember 2010 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM und am 3. Dezember 2014 fand eine ergänzende Anhörung beim BFM statt. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und am (...) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba als Tochter eines Eritreers und einer Äthiopierin geboren worden. In Addis Abeba habe sie den Wohnort oft gewechselt und in verschiedenen Quartieren (unter anderem in der Umgebung von B._______) gelebt. Im Jahr 2000 sei sie mit ihrem Vater und ihren Geschwistern von den äthiopischen Behörden von Addis Abeba nach Eritrea deportiert worden. Sie habe mit ihrem Vater bei einem Freund namens C._______ in Asmara gelebt. Aufgrund einer ungewollten Schwangerschaft habe sie bei einer Privatperson eine Abtreibung vornehmen lassen; danach habe sie hospitalisiert werden müssen. Da in Eritrea eine Abtreibung als Straftrat gelte, sei sie für zwei Monate inhaftiert worden. Ihr Vater habe sie wegen der verbotenen Abtreibung nicht mehr sehen wollen. Nach ihrer Gefängnishaft habe man sie nach Sawa in die Militärausbildung schicken wollen. Um dem obligatorischen Wehrdienst zu entkommen, habe sie mithilfe ihres Krankenpflegers im Gefängnis die Flucht in den Sudan organisiert. Insgesamt habe sie sich im Jahr 2000 bis zu ihrer Flucht ca. drei Monate in Eritrea aufgehalten. Im Sudan habe sie ihren heutigen Partner, D._______, einen Eritreer, kennen gelernt. Am (...) 2007 sei ihr gemeinsames Kind E._______ zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2008 von Sudan nach Libyen ausgereist. Am 21. August 2010 habe sie Libyen in Richtung Europa verlassen und sei schliesslich in die Schweiz gelangt. An der - vier Jahre nach der ersten Anhörung durchgeführten - ergänzenden Anhörung im Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass ihr Partner und das gemeinsame Kind vor fünf Monaten vom Sudan nach Äthiopien gereist seien und seither in Äthiopien leben würden (vgl. A19/22 F15). Über den heutigen Aufenthaltsort ihres Vaters und ihrer Geschwister könne sie dagegen mangels Kontakt keinerlei Angaben machen (vgl. A19/22 F21 ff., F35-41). Mit Hilfe eines eritreischen Bekannten in der Schweiz habe sie zwischenzeitlich ihren Taufschein aus dem Jahr 2001 aus Eritrea beschaffen können; diesen reichte sie anlässlich der ergänzenden Anhörung beim SEM ein (vgl. A19/22 F44 ff.). II. C. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe an das BFM vom 1. September 2011 für ihren Partner D._______, geboren am (...), und ihr gemeinsames Kind, E._______, geboren am (...) 2007, ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Die beiden Angehörigen hielten sich zum damaligen Zeitpunkt gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Sudan auf. D. Nachdem die Beschwerdeführerin auf wiederholten Hinweis des BFM hin keine persönliche Stellungnahme von D._______ beziehungsweise Vollmacht nachreichte, forderte das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2014 letztmals auf, entsprechende Dokumente nachzuliefern mit der Androhung, im Unterlassungsfall mangels höchstpersönlicher Willensäusserung von D._______ auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht einzutreten. E. Mit Eingabe vom 4. April 2014 wurden eine persönlich unterzeichnete Stellungnahme von D._______ vom 21. Februar 2014 sowie eine von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 21. Februar 2014, jeweils mit der Ortsangabe Khartum, beim BFM eingereicht (vgl. B13/8). F. Mit Schreiben vom 24. August 2015 hielt das SEM fest, die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 3. Dezember 2014, wonach ihr Partner und ihr Kind sich aktuell in Äthiopien aufhielten, und die Angaben von D._______ in seinem Auslandgesuch, er halte sich in Khartum auf, würden nicht übereinstimmen. Der Rechtsvertreter von D._______ wurde aufgefordert, sich zum aktuellen Aufenthalt seiner Mandanten zu äussern. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. G. Am 1. Oktober 2015 schrieb das SEM das Asylgesuch aus dem Ausland von D._______ und E._______ als gegenstandslos geworden ab. III. H. H.a Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit Schreiben vom 26. Februar 2015 um Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Äthiopien (Wohnort, Registrierung, Schule, Deportation der Beschwerdeführerin). H.b Mit Antwortschreiben vom 5. Juni 2015 führte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba aus, sie habe die Beschwerdeführerin wegen fehlender Hausnummer nicht identifizieren können. Jedoch habe auch die von der Botschaft zur Abklärung entsendete Person niemanden am angeblichen Wohnort der Beschwerdeführerin oder in der Umgebung finden können, der die Beschwerdeführerin gekannt habe. Auch eine systematische Kontrolle anhand von Fotos bei langjährigen Quartiersbewohnern habe nicht zu einer Wiedererkennung der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern oder ihrer Geschwister geführt. Die von der Beschwerdeführerin genannte Schule existiere in der Tat, indessen sei es der Botschaft nicht möglich gewesen, eine Liste ehemaliger Schüler zu beschaffen. Auch eine Abklärung der Deportation sei nicht möglich gewesen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe möglicherweise ihren Namen geändert, da die Familie im grossflächig kontrollierten Gebiet keinem der zahlreichen befragten Ortsbewohner bekannt gewesen sei. H.c Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 das rechtliche Gehör zu den vorstehenden Abklärungsergebnissen. H.d Der damals mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ([Name]) nahm mit Eingabe vom 6. August 2015 schriftlich Stellung zu den Botschaftsauskünften und führte insbesondere aus, es sei nachvollziehbar, dass sich die heutigen Bewohner im Quartier B._______ nicht an die Beschwerdeführerin erinnern könnten, wenn man bedenke, dass die Familie oft umgezogen sei und immer wieder in einem anderen Zimmer in der Gegend gewohnt habe, dass die Bevölkerungsfluktuation in Addis Abeba wohl sehr hoch sei und dass sich die Beschwerdeführerin letztmals vor 15 Jahren dort aufgehalten habe. Schliesslich sei der Umstand der nicht erhältlichen Schüler- und Deportationslisten nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. I. Mit Verfügung vom 31. August 2015 (eröffnet am 2. September 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht gut. Der Rechtsvertreter wurde ersucht, zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Entschädigung von amtlichen Rechtsbeiständen Stellung zu nehmen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten bestimmen würde. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 ordnete das Gericht der Beschwerdeführerin ihren damaligen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine Stellungnahme betreffend die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren einzureichen, nachdem dieser am 30. September 2016 das Gericht telefonisch über seinen Austritt bei der [Beratungsstelle] orientiert und eine Korrespondenzadresse für das vorliegende Verfahren bezeichnet hatte. O. Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beratungsstelle für Asylsuchende mit, weshalb er sein Mandat als amtlicher Beistand im vorliegenden Verfahren niederlege und an seiner Stelle die rubrizierte Rechtsvertreterin lic. iur. Pascale Bächler der Beratungsstelle für Asylsuchende als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen sei. Ebenfalls mit Eingabe vom 2. November 2016 erklärte lic. iur. Pascale Bächler ihre Bereitschaft zur Übernahme des Mandats und ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. P. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2016 wurde [Name Rechtsvertreter] aus seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen. Gleichzeitig wurde lic. iur. Pascale Bächler aufgefordert, eine Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren einzureichen. Der Rechtsvertreterin wurde weiter Gelegenheit geboten, zu den gerichtlichen Entschädigungsbedingungen der amtlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen, ansonsten die Entschädigung aufgrund der Akten entschieden würde. Q. Mit Eingabe vom 21. November 2016 wurde aufforderungsgemäss die Bereitschaft zur Übernahme des amtlichen Mandats zu den vom Gericht genannten Bedingungen erklärt sowie eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht zu Gunsten der Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht. R. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. S. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 reichte die Rechtsbeiständin die Kopie eines Praktikumsvertrags vom 11. Mai 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und [Arbeitgeberin] zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 8. November 2017 teilte die Rechtsbeiständin mit, dass sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin seit der Beschwerdeeingabe vom 2. Oktober 2015 etwas verändert habe, und stellte die Nachreichung einer entsprechenden Eingabe in Aussicht. U. Mit Eingabe vom 22. November 2017 stellte die Rechtsbeiständin den Antrag, es sei eine Ergänzung der Rechtsbegehren zuzulassen, und formulierte die folgenden Zusatzbegehren: Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea für die Beschwerdeführerin nicht zulässig und zumutbar sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine allfällige Rückkehr für die Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht zumutbar sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Zur familiären Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie nach wie vor keinen Kontakt zu ihren Angehörigen in Eritrea oder Äthiopien habe. Zudem habe sie seit ungefähr sechs Monaten nichts mehr von ihrem Partner in Äthiopien gehört. Dieser habe das gemeinsame Kind alleine in Addis Abeba bei einem gewissen Herrn [Name] zurück gelassen. Dieser seinerseits verweigere der Beschwerdeführerin allerdings seit etwa zwei Monaten den Kontakt mit ihm und damit auch den Kontakt zu ihrer Tochter. Ferner wurden drei Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin von Bekannten in der Schweiz vom 14. November 2017, 19. November 2017 und 20. November 2017 zu den Akten gereicht. V. Am 24. November 2017 erhielt das Gericht ein weiteres Referenzschreiben einer Mitarbeiterin [Arbeitsstelle], welches vom 12. November 2017 datierte. W. Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin in Kopie ihren Arbeitsvertrag als Betreuungsassistentin im Bereich "(...)" bei der [Arbeitgeberin] vom 17. Januar 2018 einreichen; ferner reichte sie ein Schreiben der Sozialhilfe [Kanton] vom 8. Februar 2018 (Ablösung von der Sozialhilfe dank ausreichendem Einkommen) ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit der Beschwerde vom 2. Oktober 2015 war die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt worden; sinngemäss wurde ferner geltend gemacht, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in das geltend gemachte Heimatland Eritrea sei unzulässig; eine Rückkehr nach Äthiopien komme mangels Staatsangehörigkeit dieses Landes nicht in Frage. Die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sind bei dieser Sachlage - sofern das Asylgesuch abzuweisen ist - praxisgemäss ebenfalls Prozessthema des Beschwerdeverfahrens. Die Frage, ob ergänzende Beschwerdebegehren (vgl. Eingabe vom 22. November 2017) auch nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig seien, kann demnach offenbleiben.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und die angeblich in Eritrea erlebte Verfolgung als nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer angeblichen eritreischen Identität keine entsprechenden Identitätspapiere einreichen können. Der als Beweismittel eingereichten eritreischen Taufurkunde komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da ein solches Dokument leicht zu erwerben sei; zudem habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Dokument widersprüchliche Angaben gemacht. Sodann habe gemäss Art. 3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Provision 378/2003), welches das äthiopische Parlament im Dezember 2003 verabschiedet habe, jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier ist, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Somit habe es der Beschwerdeführerin jederzeit offen gestanden, die äthiopische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter zu beantragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Staat Eritrea erst seit dessen Unabhängigkeit im 1993 bestehe. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer respektive alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Ethnie als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Demnach sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet worden sei. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatangehörige sei, da sie als damals (...)-fjähriges Kind nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei und deshalb - selbst wenn ihr Vater teilgenommen hätte - die äthiopischen Bürgerrechte nicht verloren hätte. Schliesslich wäre selbst bei Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit davon auszugehen, dass sie zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfügt hätte. Auf eine solche Bewilligung hätten sämtliche Personen eritreischer Herkunft Anspruch gehabt, wenn sie ab 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten. Aus den vorstehenden Gründen sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, weshalb dies im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) so zu vermerken sei. Weiter erstaune, dass die Beschwerdeführerin kein Tigrinya spreche, zumal ihre verstorbene Mutter aus der Tigray-Region gestammt haben solle und sie mindestens ein Jahr mit ihrem Vater, der diese Sprache spreche, zusammen gelebt habe; dies teilweise angeblich auch in Eritrea. Ihre Angaben zu den Familien- und Wohnverhältnissen in Äthiopien, wo sie (...) Jahre ihres Lebens verbracht haben solle, seien unsubstanziiert und vage ausgefallen. Zu den jeweiligen Wohnorten und Adressen habe sie keine genauen Angaben machen können. Auch zu ihren familiären Verhältnissen habe sie, angeblich wegen fehlenden Kontakts zu ihren Verwandten seit jeher, kaum Auskunft geben können. Diese knappen und spärlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar und würden den Eindruck erwecken, dass sie ihre Herkunft zu verschleiern versuche. Aufgrund dieser Erwägungen seien auch die Aussagen, sie habe Äthiopien verlassen müssen und danach in Eritrea gelebt, nicht glaubhaft. Den Asylgründen - der geltend gemachten Haft und der Einberufung in den eritreischen Militärdienst - fehle damit eine glaubhafte Grundlage. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, ging die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin sei äthiopische Staatsangehörige, habe aber ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Untersuchungspflicht der Behörde, um die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs abzuklären, an ihre Grenzen stosse.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte die Beschwerdeführerin noch einmal den Sachverhalt dar, den sie in den (teils Jahre auseinanderliegenden) Anhörungen konsistent und widerspruchsfrei geltend gemacht habe. Sodann nahm sie Bezug auf die einzelnen von der Vorinstanz aufgegriffenen Unglaubhaftigkeitselemente. Sie führte aus, er stelle keinen Widerspruch dar, dass der eingereichte eritreische Taufschein aus dem Jahr 2001 datiere, während sie sich im Jahr 2000 in Eritrea aufgehalten habe; den Taufschein habe nämlich ihr Vater - nach ihrer Ausreise aus Eritrea - ausstellen lassen. Auch die als widersprüchlich gewürdigten Aussagen, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder, respektive der Bruder habe ihr den Taufschein geschickt, liessen sich erklären. Dem Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin spreche kein Tigrinya, wurde mit Verweis auf ihre Schilderungen in der Anhörung entgegnet, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der zerrütteten Beziehung zu ihrem Vater kaum mit ihm zu tun gehabt und ihre Mutter sei zwar aus Tigray, jedoch in Addis Abeba aufgewachsen, weshalb sie mit der Beschwerdeführerin auf Amharisch gesprochen habe. Das SEM habe die Angaben zu den Wohn- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als ungenügend bezeichnet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angemessen, detailliert und konsistent über die Wohnsituation in Addis Abeba berichtet. Relevant sei namentlich, dass die Schilderungen erst zehn beziehungsweise fünfzehn Jahre nach Verlassen Addis Abebas erfolgt seien und die Aussagen in den drei mehrere Jahre auseinanderliegenden Befragungen in sich konsistent gewesen seien. Die verschiedenen vom SEM zitierten Aussagen betreffend die Familienverhältnisse seien mit dem gesamten Sachverhalt stimmig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe eine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente und eine Gesamtwürdigung vermissen lassen und zu Unrecht die vielen detaillierten und realitätsnahen Schilderungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Es sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige; die äthiopische Staatsangehörigkeit habe sie mit der Deportation nach Eritrea verloren. In Eritrea drohe ihr Verfolgung; Äthiopien demgegenüber sei für sie ein Drittstaat, und eine Rückkehr dorthin könne nicht in Frage kommen. Mit Eingabe vom 22. November 2017 wurde ergänzend ausgeführt, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea müsse als unzulässig im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK gelten und wäre zudem auch unzumutbar; ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien müsse angesichts des gänzlich fehlenden familiären und sozialen Netzes ebenfalls als unzumutbar erachtet werden.
E. 5 Vorab ist die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu beantworten. Wie nachfolgend dargelegt, kommt das Gericht, wie die Vor-instanz, zum Schluss, dass die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft wird; damit fehlt es auch den in Bezug auf Eritrea geltend gemachten Asylgründen an einer tragfähigen Grundlage.
E. 5.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist ihre verstorbene Mutter Äthiopierin gewesen; ihr Vater stamme aus Eritrea. Sie sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. In Eritrea habe sie sich nach ihrer Deportation im Jahr 2000 drei Monate aufgehalten; danach sei sie bis im Jahr 2007 im Sudan gewesen. Das SEM kam in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige sei. Die vom SEM dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sind überzeugend; es ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen (vgl. oben E. 4.1).
E. 5.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum Kenntnisse über ihre familiäre Abstammung hat, was ihre Vorbringen zu ihrer Herkunft zusätzlich in Zweifel ziehen lässt (vgl. A19/22 F21 ff.). Auf die Familie ihres Vaters angesprochen, gab sie lediglich zu Protokoll, sie kenne niemanden ausser ihn selber (vgl. A19/22 F31, 86 ff.). So wusste sie nicht, wieviele Geschwister ihr Vater hat und erklärte hierzu bloss, dass sie keine solchen Gespräche mit ihrem Vater gehabt habe (vgl. A12/22 F82 f.). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre eritreische Abstammung und ihren Vater keinerlei konkreten Angaben machen kann (vgl. A19/22 F102 ff.), lässt die behauptete eritreische Herkunft ebenfalls zweifelhaft erscheinen, zumal die familiäre Abstammung in der dortigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnimmt. Ihren Angaben gemäss habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater und ihren Geschwistern seit der Ausreise keinerlei Kontakt und wisse nichts über deren Aufenthalt (vgl. A5/10 S. 4, A12/22 F92, 153 ff., 221; A19/22 F35, 39). An diesen Darstellungen hat die Vorinstanz - namentlich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Taufschein zu den Akten reichte, den ihr angeblich ihr Bruder zugestellt habe (vgl. A12/22 F142 f., 224; A19/22 F44, Beschwerde S. 5) - zu Recht Zweifel angebracht. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Darstellungen, wie angeblich lediglich indirekt, über einen in der Schweiz lebenden Bekannten, der aber anonym bleiben wolle, und weitere Mittelspersonen die Kontaktaufnahme zum Bruder gelungen sei (vgl. A12/22 F5 ff., 16 f., A19/22 F42 ff.; Beschwerde S. 5, 7; Eingabe vom 22.11.2017 S. 5), als nicht überzeugend. Auch in Anbetracht der heutigen digitalen Kommunikationsmöglichkeiten erscheinen die dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen realitätsfremd. Was im Übrigen den eingereichten, aus dem Jahr 2011 datierenden Taufschein betrifft, den angeblich der Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise habe ausstellen lassen, fällt der Widerspruch zu den anderweitigen Angaben auf, der Vater habe mit der Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt nach ihrer Abtreibung abgebrochen (vgl. A5/10 S. 5, A12/22 F175; A19/22 F36, Beschwerde S. 4). Es wird ferner auch nicht nachvollziehbar, was der Vater mit der Ausstellung eines Taufscheins für seine Tochter ein Jahr nach deren Ausreise hätte bezwecken wollen.
E. 5.3 Mit dem bisher Gesagten stimmt überein, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Deportation aus Äthiopien nach Eritrea und zu ihrem anschliessenden dreimonatigen Aufenthalt in Eritrea weitere Ungereimtheiten aufweisen, die an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zweifeln lassen. Die angebliche Deportation nach Eritrea, die die Beschwerdeführerin ihren Angaben gemäss im Alter von (...) Jahren erlebt hätte, vermochte sie nur sehr oberflächlich, detailarm und ohne Realkennzeichen zu schildern; die Darstellungen vermitteln nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei selber von den Ereignissen betroffen gewesen (vgl. A12/22 F146 f., 160 ff., 237 ff.; A19/22 F106 f., 110 ff., 118 ff., 137 ff.). Die Deportation soll ferner darauf beruht haben, dass der Vater der Beschwerdeführerin sich am eritreischen Referendum beteiligt habe (vgl. A12/22 F160; Beschwerde S. 3); bei der späteren Anhörung konnte die Beschwerdeführerin andererseits nicht mehr angeben, ob der Vater irgendetwas Derartiges unternommen habe (vgl. A19/22 F112 f.). Auch eine zeitliche Einordnung, wann sich diese Ereignisse abgespielt hätten und wann sich der dreimonatige Aufenthalt in Eritrea situiere, war nicht möglich (vgl. A12/22 F94 f., 228 ff.; vgl. A19/22 F50 ff.). Ebenso konnte die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse bei der Ankunft in Eritrea und die darauffolgenden Ereignisse nicht lebensnah und substantiiert schildern. Ihre Antworten zu den genauen Abläufen bei der Ankunft in Eritrea lauteten etwa: "So detailliert weiss ich es nicht mehr, ich war sehr traurig. (...)", "Ich weiss nur, dass wir von Soldaten begleitet wurden." (A19/22 F127-134; vgl. auch F141, 145 f., 147 ff.). Zu ihrer Zeit in Eritrea kann die Beschwerdeführerin nur wenig erzählen; andererseits ist zu berücksichtigen, dass sie ihren Angaben gemäss nur kurze Zeit dort gewesen sei, den Grossteil ihres Aufenthalts im Spital oder im Gefängnis verbracht habe und mangels Sprachkenntnissen sich mit niemandem habe austauschen können. Es bleiben freilich gewichtige Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblich in Eritrea erlebten Haft offen. Insbesondere vermögen die Darstellungen, wie die Flucht gelungen sei, insgesamt nicht zu überzeugen; angeblich soll ein Krankenpfleger des Spitals die Beschwerdeführerin im Gefängnis regelmässig besucht haben, um ihr Medikamente zu bringen; mit diesem habe sie die Flucht planen können, da nämlich die Gefangenen jeweils auf einem Markt ausserhalb der Haftanstalt hätten Handarbeiten verkaufen können, wo es dann gelungen sei, zu entkommen (vgl. A5/10 S. 5 f.; A12/22 F 176, 180 f., 193; A19/22 F 170, 184 ff.; Beschwerde S. 4); diese angebliche Ausgestaltung des Haftregimes scheint wenig plausibel und steht jedenfalls in Widerspruch zu den anderweitigen Angaben, im Spital sei die Beschwerdeführerin noch von Polizisten in ihrem Krankenzimmer bewacht worden (A19/22 F 155 f.). Die Angaben zu ihrem Fluchthelfer, bei dem sie nach der Flucht aus der Haft noch einige Tage gelebt habe, bevor sie aus Eritrea ausgereist sei, fielen wiederum unsubstantiiert aus (vgl. A12/22 F 194 ff.; A19/22 F 185 ff.).
E. 5.4 Nach dem Gesagten bestätigt das Gericht die Einschätzung der Vor-instanz, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, sie sei eritreische Staatsangehörige, sei aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden und habe dort Verfolgung erlebt oder befürchten müssen. In Bezug auf Äthiopien machte die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsvorbringen geltend. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Vorliegend gilt es den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zu prüfen, nachdem das Gericht, wie vorstehend ausgeführt, von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea fällt demnach ausser Betracht. Auf die diesbezüglich vorgebrachten Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2017 ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin habe zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft unglaubhafte Angaben gemacht. Die Angaben zu den Familien- und Wohnverhältnissen in Äthiopien seien unsubstantiiert und vage; es entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin versuche ihre Herkunft zu verschleiern und ihre wahre Identität zu verheimlichen. Eine einlässliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei bei dieser Situation der Mitwirkungspflichtsverletzung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hielt an ihren Darstellungen fest, dass sie bis zum Alter von (...) Jahren, und bis zum Tod der Mutter, in Addis Abeba in armen Verhältnissen gelebt habe, die zu häufigem Wohnungswechsel geführt hätten. Dass im Rahmen einer Botschaftsabklärung keine ehemaligen Nachbarn hätten gefunden werden können, die die Familie der Beschwerdeführerin wiedererkannt hätten, lasse sich bei diesen schwierigen familiären Verhältnissen, erst recht angesichts des langen Zeitablaufs seither, plausibel erklären (Stellungnahme vom 6. August 2015, A26/2; Beschwerde S. 2 f., 8). Auch die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin würden mit dem skizzierten familiären Hintergrund - ihre Mutter sei bereits im Kindesalter zur Arbeit nach Addis Abeba geschickt worden - übereinstimmen (Beschwerde S. 2, 7 f.).
E. 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt zwar die Einschätzung der Vor-instanz, dass die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Lebensverhältnisse in Addis Abeba nur wenig substantiierte Angeben hat machen können (vgl. etwa A5/10 S. 2; A12/22 F 26 ff.; A19/22 F 56 ff.). Andererseits ist tatsächlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr 18 Jahren in anderen Ländern, teils auf der Flucht und unter schwierigen Verhältnissen, gelebt hat. Aus den eingereichten Schreiben verschiedener Bekannter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geht hervor, dass sie Einzelheiten ihrer persönlichen Geschichte kongruent und widerspruchsfrei auch ihren hiesigen Bekannten anvertraut hat. Insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Tod ihrer Mutter erachtet das Gericht als glaubhaft (vgl. A5/10 S. 3; A12/22 F89 f.; A19/22 F32 f.; vgl. auch das Schreiben von (...) vom 12.11.2017; Schreiben von (...) vom 20.11.2017); dass demgegenüber Zweifel an den Darstellungen bestehen, es fehle angeblich an jeglichem Kontakt zu den Geschwistern, namentlich zum Bruder, wurde oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. 5.2). In der Anhörung vom 3. Dezember 2014 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Partner und das gemeinsam Kind würden neu in Äthiopien leben (vgl. A19/22 F 15 ff.); dieser Kontakt ist freilich gemäss jüngsten Angaben gänzlich abgebrochen worden (vgl. Eingabe vom 22.11.2017). Das Gericht hält diese Darstellungen namentlich angesichts der Bestätigungsschreiben, in denen je in eigenen Worten und in glaubhaft scheinender Weise dasselbe dargelegt wird, für glaubhaft (vgl. Schreiben von (...) vom 19.11.2017; Schreiben von (...) vom 20.11.2017).
E. 7.5.4 Insgesamt muss aufgrund der Akten überwiegend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer langen Abwesenheit von Addis Abeba, das sie vor 18 Jahren verlassen hat, und nachdem ihr Partner den Kontakt zu ihr hat abbrechen lassen, sich heute bei einer Rückkehr nach Äthiopien ohne tragfähiges Beziehungsnetz wiederfinden würde.
E. 7.5.5 In der Eingabe vom 22. November 2017 wird auf die Praxis des Gerichts hingewiesen, wonach alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine erschwerte sozioökonomische Situation vorfinden; das Gericht hält den Wegweisungsvollzug alleinstehender Frauen nur dann für zumutbar, wenn begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl. ausführlich BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6). Diese Einschätzung ist weiterhin aktuell; begünstigende Umstände sind ferner nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil D-3687/2015 vom 26. August 2016, E. 6.6.2, m.w.H.).
E. 7.5.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen und in Anbetracht der sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit vorliegend als unzumutbar zu erachten. Hinweise auf Vorfälle, die einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung als solche angefochten wurde, abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Beschwerde, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten wurde, gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen zu werten ist - wären die ermässigten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 15. Oktober 2015 und 23. Oktober 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Das Erfordernis der Bedürftigkeit ist zum heutigen Zeitpunkt - nachdem die Beschwerdeführerin erst per 1. März 2018 von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Eingabe vom 13. Februar 2018) - für die Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens weiterhin zu bejahen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin - hälftig - obsiegt, ist ihr zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) zuzusprechen. Soweit sie demgegenüber - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der Rechtsvertreterin, die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigungspraxis des Gerichts ist der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen) sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von ebenfalls Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von Fr. 700.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6252/2015 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien (gemäss eigener Angabe Eritrea), vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin reiste am 29. August 2010 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ihr Asylgesuch. B. Am 9. September 2010 führte das damalige BFM im EVZ (...) eine summarische Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin durch. Am 10. Dezember 2010 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM und am 3. Dezember 2014 fand eine ergänzende Anhörung beim BFM statt. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und am (...) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba als Tochter eines Eritreers und einer Äthiopierin geboren worden. In Addis Abeba habe sie den Wohnort oft gewechselt und in verschiedenen Quartieren (unter anderem in der Umgebung von B._______) gelebt. Im Jahr 2000 sei sie mit ihrem Vater und ihren Geschwistern von den äthiopischen Behörden von Addis Abeba nach Eritrea deportiert worden. Sie habe mit ihrem Vater bei einem Freund namens C._______ in Asmara gelebt. Aufgrund einer ungewollten Schwangerschaft habe sie bei einer Privatperson eine Abtreibung vornehmen lassen; danach habe sie hospitalisiert werden müssen. Da in Eritrea eine Abtreibung als Straftrat gelte, sei sie für zwei Monate inhaftiert worden. Ihr Vater habe sie wegen der verbotenen Abtreibung nicht mehr sehen wollen. Nach ihrer Gefängnishaft habe man sie nach Sawa in die Militärausbildung schicken wollen. Um dem obligatorischen Wehrdienst zu entkommen, habe sie mithilfe ihres Krankenpflegers im Gefängnis die Flucht in den Sudan organisiert. Insgesamt habe sie sich im Jahr 2000 bis zu ihrer Flucht ca. drei Monate in Eritrea aufgehalten. Im Sudan habe sie ihren heutigen Partner, D._______, einen Eritreer, kennen gelernt. Am (...) 2007 sei ihr gemeinsames Kind E._______ zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2008 von Sudan nach Libyen ausgereist. Am 21. August 2010 habe sie Libyen in Richtung Europa verlassen und sei schliesslich in die Schweiz gelangt. An der - vier Jahre nach der ersten Anhörung durchgeführten - ergänzenden Anhörung im Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass ihr Partner und das gemeinsame Kind vor fünf Monaten vom Sudan nach Äthiopien gereist seien und seither in Äthiopien leben würden (vgl. A19/22 F15). Über den heutigen Aufenthaltsort ihres Vaters und ihrer Geschwister könne sie dagegen mangels Kontakt keinerlei Angaben machen (vgl. A19/22 F21 ff., F35-41). Mit Hilfe eines eritreischen Bekannten in der Schweiz habe sie zwischenzeitlich ihren Taufschein aus dem Jahr 2001 aus Eritrea beschaffen können; diesen reichte sie anlässlich der ergänzenden Anhörung beim SEM ein (vgl. A19/22 F44 ff.). II. C. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe an das BFM vom 1. September 2011 für ihren Partner D._______, geboren am (...), und ihr gemeinsames Kind, E._______, geboren am (...) 2007, ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Die beiden Angehörigen hielten sich zum damaligen Zeitpunkt gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Sudan auf. D. Nachdem die Beschwerdeführerin auf wiederholten Hinweis des BFM hin keine persönliche Stellungnahme von D._______ beziehungsweise Vollmacht nachreichte, forderte das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2014 letztmals auf, entsprechende Dokumente nachzuliefern mit der Androhung, im Unterlassungsfall mangels höchstpersönlicher Willensäusserung von D._______ auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht einzutreten. E. Mit Eingabe vom 4. April 2014 wurden eine persönlich unterzeichnete Stellungnahme von D._______ vom 21. Februar 2014 sowie eine von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 21. Februar 2014, jeweils mit der Ortsangabe Khartum, beim BFM eingereicht (vgl. B13/8). F. Mit Schreiben vom 24. August 2015 hielt das SEM fest, die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 3. Dezember 2014, wonach ihr Partner und ihr Kind sich aktuell in Äthiopien aufhielten, und die Angaben von D._______ in seinem Auslandgesuch, er halte sich in Khartum auf, würden nicht übereinstimmen. Der Rechtsvertreter von D._______ wurde aufgefordert, sich zum aktuellen Aufenthalt seiner Mandanten zu äussern. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. G. Am 1. Oktober 2015 schrieb das SEM das Asylgesuch aus dem Ausland von D._______ und E._______ als gegenstandslos geworden ab. III. H. H.a Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit Schreiben vom 26. Februar 2015 um Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Äthiopien (Wohnort, Registrierung, Schule, Deportation der Beschwerdeführerin). H.b Mit Antwortschreiben vom 5. Juni 2015 führte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba aus, sie habe die Beschwerdeführerin wegen fehlender Hausnummer nicht identifizieren können. Jedoch habe auch die von der Botschaft zur Abklärung entsendete Person niemanden am angeblichen Wohnort der Beschwerdeführerin oder in der Umgebung finden können, der die Beschwerdeführerin gekannt habe. Auch eine systematische Kontrolle anhand von Fotos bei langjährigen Quartiersbewohnern habe nicht zu einer Wiedererkennung der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern oder ihrer Geschwister geführt. Die von der Beschwerdeführerin genannte Schule existiere in der Tat, indessen sei es der Botschaft nicht möglich gewesen, eine Liste ehemaliger Schüler zu beschaffen. Auch eine Abklärung der Deportation sei nicht möglich gewesen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe möglicherweise ihren Namen geändert, da die Familie im grossflächig kontrollierten Gebiet keinem der zahlreichen befragten Ortsbewohner bekannt gewesen sei. H.c Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 das rechtliche Gehör zu den vorstehenden Abklärungsergebnissen. H.d Der damals mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ([Name]) nahm mit Eingabe vom 6. August 2015 schriftlich Stellung zu den Botschaftsauskünften und führte insbesondere aus, es sei nachvollziehbar, dass sich die heutigen Bewohner im Quartier B._______ nicht an die Beschwerdeführerin erinnern könnten, wenn man bedenke, dass die Familie oft umgezogen sei und immer wieder in einem anderen Zimmer in der Gegend gewohnt habe, dass die Bevölkerungsfluktuation in Addis Abeba wohl sehr hoch sei und dass sich die Beschwerdeführerin letztmals vor 15 Jahren dort aufgehalten habe. Schliesslich sei der Umstand der nicht erhältlichen Schüler- und Deportationslisten nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. I. Mit Verfügung vom 31. August 2015 (eröffnet am 2. September 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht gut. Der Rechtsvertreter wurde ersucht, zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Entschädigung von amtlichen Rechtsbeiständen Stellung zu nehmen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten bestimmen würde. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 ordnete das Gericht der Beschwerdeführerin ihren damaligen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. In der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine Stellungnahme betreffend die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren einzureichen, nachdem dieser am 30. September 2016 das Gericht telefonisch über seinen Austritt bei der [Beratungsstelle] orientiert und eine Korrespondenzadresse für das vorliegende Verfahren bezeichnet hatte. O. Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beratungsstelle für Asylsuchende mit, weshalb er sein Mandat als amtlicher Beistand im vorliegenden Verfahren niederlege und an seiner Stelle die rubrizierte Rechtsvertreterin lic. iur. Pascale Bächler der Beratungsstelle für Asylsuchende als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen sei. Ebenfalls mit Eingabe vom 2. November 2016 erklärte lic. iur. Pascale Bächler ihre Bereitschaft zur Übernahme des Mandats und ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. P. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2016 wurde [Name Rechtsvertreter] aus seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen. Gleichzeitig wurde lic. iur. Pascale Bächler aufgefordert, eine Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren einzureichen. Der Rechtsvertreterin wurde weiter Gelegenheit geboten, zu den gerichtlichen Entschädigungsbedingungen der amtlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen, ansonsten die Entschädigung aufgrund der Akten entschieden würde. Q. Mit Eingabe vom 21. November 2016 wurde aufforderungsgemäss die Bereitschaft zur Übernahme des amtlichen Mandats zu den vom Gericht genannten Bedingungen erklärt sowie eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht zu Gunsten der Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht. R. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. S. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 reichte die Rechtsbeiständin die Kopie eines Praktikumsvertrags vom 11. Mai 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und [Arbeitgeberin] zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 8. November 2017 teilte die Rechtsbeiständin mit, dass sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin seit der Beschwerdeeingabe vom 2. Oktober 2015 etwas verändert habe, und stellte die Nachreichung einer entsprechenden Eingabe in Aussicht. U. Mit Eingabe vom 22. November 2017 stellte die Rechtsbeiständin den Antrag, es sei eine Ergänzung der Rechtsbegehren zuzulassen, und formulierte die folgenden Zusatzbegehren: Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea für die Beschwerdeführerin nicht zulässig und zumutbar sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine allfällige Rückkehr für die Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht zumutbar sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Zur familiären Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie nach wie vor keinen Kontakt zu ihren Angehörigen in Eritrea oder Äthiopien habe. Zudem habe sie seit ungefähr sechs Monaten nichts mehr von ihrem Partner in Äthiopien gehört. Dieser habe das gemeinsame Kind alleine in Addis Abeba bei einem gewissen Herrn [Name] zurück gelassen. Dieser seinerseits verweigere der Beschwerdeführerin allerdings seit etwa zwei Monaten den Kontakt mit ihm und damit auch den Kontakt zu ihrer Tochter. Ferner wurden drei Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin von Bekannten in der Schweiz vom 14. November 2017, 19. November 2017 und 20. November 2017 zu den Akten gereicht. V. Am 24. November 2017 erhielt das Gericht ein weiteres Referenzschreiben einer Mitarbeiterin [Arbeitsstelle], welches vom 12. November 2017 datierte. W. Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin in Kopie ihren Arbeitsvertrag als Betreuungsassistentin im Bereich "(...)" bei der [Arbeitgeberin] vom 17. Januar 2018 einreichen; ferner reichte sie ein Schreiben der Sozialhilfe [Kanton] vom 8. Februar 2018 (Ablösung von der Sozialhilfe dank ausreichendem Einkommen) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde vom 2. Oktober 2015 war die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt worden; sinngemäss wurde ferner geltend gemacht, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in das geltend gemachte Heimatland Eritrea sei unzulässig; eine Rückkehr nach Äthiopien komme mangels Staatsangehörigkeit dieses Landes nicht in Frage. Die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sind bei dieser Sachlage - sofern das Asylgesuch abzuweisen ist - praxisgemäss ebenfalls Prozessthema des Beschwerdeverfahrens. Die Frage, ob ergänzende Beschwerdebegehren (vgl. Eingabe vom 22. November 2017) auch nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig seien, kann demnach offenbleiben.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und die angeblich in Eritrea erlebte Verfolgung als nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer angeblichen eritreischen Identität keine entsprechenden Identitätspapiere einreichen können. Der als Beweismittel eingereichten eritreischen Taufurkunde komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da ein solches Dokument leicht zu erwerben sei; zudem habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Dokument widersprüchliche Angaben gemacht. Sodann habe gemäss Art. 3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Provision 378/2003), welches das äthiopische Parlament im Dezember 2003 verabschiedet habe, jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier ist, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Somit habe es der Beschwerdeführerin jederzeit offen gestanden, die äthiopische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter zu beantragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Staat Eritrea erst seit dessen Unabhängigkeit im 1993 bestehe. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer respektive alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Ethnie als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Demnach sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet worden sei. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatangehörige sei, da sie als damals (...)-fjähriges Kind nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei und deshalb - selbst wenn ihr Vater teilgenommen hätte - die äthiopischen Bürgerrechte nicht verloren hätte. Schliesslich wäre selbst bei Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit davon auszugehen, dass sie zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfügt hätte. Auf eine solche Bewilligung hätten sämtliche Personen eritreischer Herkunft Anspruch gehabt, wenn sie ab 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten. Aus den vorstehenden Gründen sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, weshalb dies im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) so zu vermerken sei. Weiter erstaune, dass die Beschwerdeführerin kein Tigrinya spreche, zumal ihre verstorbene Mutter aus der Tigray-Region gestammt haben solle und sie mindestens ein Jahr mit ihrem Vater, der diese Sprache spreche, zusammen gelebt habe; dies teilweise angeblich auch in Eritrea. Ihre Angaben zu den Familien- und Wohnverhältnissen in Äthiopien, wo sie (...) Jahre ihres Lebens verbracht haben solle, seien unsubstanziiert und vage ausgefallen. Zu den jeweiligen Wohnorten und Adressen habe sie keine genauen Angaben machen können. Auch zu ihren familiären Verhältnissen habe sie, angeblich wegen fehlenden Kontakts zu ihren Verwandten seit jeher, kaum Auskunft geben können. Diese knappen und spärlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar und würden den Eindruck erwecken, dass sie ihre Herkunft zu verschleiern versuche. Aufgrund dieser Erwägungen seien auch die Aussagen, sie habe Äthiopien verlassen müssen und danach in Eritrea gelebt, nicht glaubhaft. Den Asylgründen - der geltend gemachten Haft und der Einberufung in den eritreischen Militärdienst - fehle damit eine glaubhafte Grundlage. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, ging die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin sei äthiopische Staatsangehörige, habe aber ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Untersuchungspflicht der Behörde, um die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs abzuklären, an ihre Grenzen stosse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte die Beschwerdeführerin noch einmal den Sachverhalt dar, den sie in den (teils Jahre auseinanderliegenden) Anhörungen konsistent und widerspruchsfrei geltend gemacht habe. Sodann nahm sie Bezug auf die einzelnen von der Vorinstanz aufgegriffenen Unglaubhaftigkeitselemente. Sie führte aus, er stelle keinen Widerspruch dar, dass der eingereichte eritreische Taufschein aus dem Jahr 2001 datiere, während sie sich im Jahr 2000 in Eritrea aufgehalten habe; den Taufschein habe nämlich ihr Vater - nach ihrer Ausreise aus Eritrea - ausstellen lassen. Auch die als widersprüchlich gewürdigten Aussagen, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder, respektive der Bruder habe ihr den Taufschein geschickt, liessen sich erklären. Dem Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin spreche kein Tigrinya, wurde mit Verweis auf ihre Schilderungen in der Anhörung entgegnet, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der zerrütteten Beziehung zu ihrem Vater kaum mit ihm zu tun gehabt und ihre Mutter sei zwar aus Tigray, jedoch in Addis Abeba aufgewachsen, weshalb sie mit der Beschwerdeführerin auf Amharisch gesprochen habe. Das SEM habe die Angaben zu den Wohn- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als ungenügend bezeichnet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angemessen, detailliert und konsistent über die Wohnsituation in Addis Abeba berichtet. Relevant sei namentlich, dass die Schilderungen erst zehn beziehungsweise fünfzehn Jahre nach Verlassen Addis Abebas erfolgt seien und die Aussagen in den drei mehrere Jahre auseinanderliegenden Befragungen in sich konsistent gewesen seien. Die verschiedenen vom SEM zitierten Aussagen betreffend die Familienverhältnisse seien mit dem gesamten Sachverhalt stimmig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe eine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente und eine Gesamtwürdigung vermissen lassen und zu Unrecht die vielen detaillierten und realitätsnahen Schilderungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Es sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige; die äthiopische Staatsangehörigkeit habe sie mit der Deportation nach Eritrea verloren. In Eritrea drohe ihr Verfolgung; Äthiopien demgegenüber sei für sie ein Drittstaat, und eine Rückkehr dorthin könne nicht in Frage kommen. Mit Eingabe vom 22. November 2017 wurde ergänzend ausgeführt, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea müsse als unzulässig im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK gelten und wäre zudem auch unzumutbar; ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien müsse angesichts des gänzlich fehlenden familiären und sozialen Netzes ebenfalls als unzumutbar erachtet werden.
5. Vorab ist die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu beantworten. Wie nachfolgend dargelegt, kommt das Gericht, wie die Vor-instanz, zum Schluss, dass die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft wird; damit fehlt es auch den in Bezug auf Eritrea geltend gemachten Asylgründen an einer tragfähigen Grundlage. 5.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist ihre verstorbene Mutter Äthiopierin gewesen; ihr Vater stamme aus Eritrea. Sie sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. In Eritrea habe sie sich nach ihrer Deportation im Jahr 2000 drei Monate aufgehalten; danach sei sie bis im Jahr 2007 im Sudan gewesen. Das SEM kam in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige sei. Die vom SEM dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sind überzeugend; es ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen (vgl. oben E. 4.1). 5.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum Kenntnisse über ihre familiäre Abstammung hat, was ihre Vorbringen zu ihrer Herkunft zusätzlich in Zweifel ziehen lässt (vgl. A19/22 F21 ff.). Auf die Familie ihres Vaters angesprochen, gab sie lediglich zu Protokoll, sie kenne niemanden ausser ihn selber (vgl. A19/22 F31, 86 ff.). So wusste sie nicht, wieviele Geschwister ihr Vater hat und erklärte hierzu bloss, dass sie keine solchen Gespräche mit ihrem Vater gehabt habe (vgl. A12/22 F82 f.). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre eritreische Abstammung und ihren Vater keinerlei konkreten Angaben machen kann (vgl. A19/22 F102 ff.), lässt die behauptete eritreische Herkunft ebenfalls zweifelhaft erscheinen, zumal die familiäre Abstammung in der dortigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnimmt. Ihren Angaben gemäss habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater und ihren Geschwistern seit der Ausreise keinerlei Kontakt und wisse nichts über deren Aufenthalt (vgl. A5/10 S. 4, A12/22 F92, 153 ff., 221; A19/22 F35, 39). An diesen Darstellungen hat die Vorinstanz - namentlich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Taufschein zu den Akten reichte, den ihr angeblich ihr Bruder zugestellt habe (vgl. A12/22 F142 f., 224; A19/22 F44, Beschwerde S. 5) - zu Recht Zweifel angebracht. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Darstellungen, wie angeblich lediglich indirekt, über einen in der Schweiz lebenden Bekannten, der aber anonym bleiben wolle, und weitere Mittelspersonen die Kontaktaufnahme zum Bruder gelungen sei (vgl. A12/22 F5 ff., 16 f., A19/22 F42 ff.; Beschwerde S. 5, 7; Eingabe vom 22.11.2017 S. 5), als nicht überzeugend. Auch in Anbetracht der heutigen digitalen Kommunikationsmöglichkeiten erscheinen die dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen realitätsfremd. Was im Übrigen den eingereichten, aus dem Jahr 2011 datierenden Taufschein betrifft, den angeblich der Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise habe ausstellen lassen, fällt der Widerspruch zu den anderweitigen Angaben auf, der Vater habe mit der Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt nach ihrer Abtreibung abgebrochen (vgl. A5/10 S. 5, A12/22 F175; A19/22 F36, Beschwerde S. 4). Es wird ferner auch nicht nachvollziehbar, was der Vater mit der Ausstellung eines Taufscheins für seine Tochter ein Jahr nach deren Ausreise hätte bezwecken wollen. 5.3 Mit dem bisher Gesagten stimmt überein, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Deportation aus Äthiopien nach Eritrea und zu ihrem anschliessenden dreimonatigen Aufenthalt in Eritrea weitere Ungereimtheiten aufweisen, die an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zweifeln lassen. Die angebliche Deportation nach Eritrea, die die Beschwerdeführerin ihren Angaben gemäss im Alter von (...) Jahren erlebt hätte, vermochte sie nur sehr oberflächlich, detailarm und ohne Realkennzeichen zu schildern; die Darstellungen vermitteln nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei selber von den Ereignissen betroffen gewesen (vgl. A12/22 F146 f., 160 ff., 237 ff.; A19/22 F106 f., 110 ff., 118 ff., 137 ff.). Die Deportation soll ferner darauf beruht haben, dass der Vater der Beschwerdeführerin sich am eritreischen Referendum beteiligt habe (vgl. A12/22 F160; Beschwerde S. 3); bei der späteren Anhörung konnte die Beschwerdeführerin andererseits nicht mehr angeben, ob der Vater irgendetwas Derartiges unternommen habe (vgl. A19/22 F112 f.). Auch eine zeitliche Einordnung, wann sich diese Ereignisse abgespielt hätten und wann sich der dreimonatige Aufenthalt in Eritrea situiere, war nicht möglich (vgl. A12/22 F94 f., 228 ff.; vgl. A19/22 F50 ff.). Ebenso konnte die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse bei der Ankunft in Eritrea und die darauffolgenden Ereignisse nicht lebensnah und substantiiert schildern. Ihre Antworten zu den genauen Abläufen bei der Ankunft in Eritrea lauteten etwa: "So detailliert weiss ich es nicht mehr, ich war sehr traurig. (...)", "Ich weiss nur, dass wir von Soldaten begleitet wurden." (A19/22 F127-134; vgl. auch F141, 145 f., 147 ff.). Zu ihrer Zeit in Eritrea kann die Beschwerdeführerin nur wenig erzählen; andererseits ist zu berücksichtigen, dass sie ihren Angaben gemäss nur kurze Zeit dort gewesen sei, den Grossteil ihres Aufenthalts im Spital oder im Gefängnis verbracht habe und mangels Sprachkenntnissen sich mit niemandem habe austauschen können. Es bleiben freilich gewichtige Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblich in Eritrea erlebten Haft offen. Insbesondere vermögen die Darstellungen, wie die Flucht gelungen sei, insgesamt nicht zu überzeugen; angeblich soll ein Krankenpfleger des Spitals die Beschwerdeführerin im Gefängnis regelmässig besucht haben, um ihr Medikamente zu bringen; mit diesem habe sie die Flucht planen können, da nämlich die Gefangenen jeweils auf einem Markt ausserhalb der Haftanstalt hätten Handarbeiten verkaufen können, wo es dann gelungen sei, zu entkommen (vgl. A5/10 S. 5 f.; A12/22 F 176, 180 f., 193; A19/22 F 170, 184 ff.; Beschwerde S. 4); diese angebliche Ausgestaltung des Haftregimes scheint wenig plausibel und steht jedenfalls in Widerspruch zu den anderweitigen Angaben, im Spital sei die Beschwerdeführerin noch von Polizisten in ihrem Krankenzimmer bewacht worden (A19/22 F 155 f.). Die Angaben zu ihrem Fluchthelfer, bei dem sie nach der Flucht aus der Haft noch einige Tage gelebt habe, bevor sie aus Eritrea ausgereist sei, fielen wiederum unsubstantiiert aus (vgl. A12/22 F 194 ff.; A19/22 F 185 ff.). 5.4 Nach dem Gesagten bestätigt das Gericht die Einschätzung der Vor-instanz, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, sie sei eritreische Staatsangehörige, sei aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden und habe dort Verfolgung erlebt oder befürchten müssen. In Bezug auf Äthiopien machte die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsvorbringen geltend. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Vorliegend gilt es den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zu prüfen, nachdem das Gericht, wie vorstehend ausgeführt, von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea fällt demnach ausser Betracht. Auf die diesbezüglich vorgebrachten Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2017 ist somit nicht weiter einzugehen. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin habe zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft unglaubhafte Angaben gemacht. Die Angaben zu den Familien- und Wohnverhältnissen in Äthiopien seien unsubstantiiert und vage; es entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin versuche ihre Herkunft zu verschleiern und ihre wahre Identität zu verheimlichen. Eine einlässliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei bei dieser Situation der Mitwirkungspflichtsverletzung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hielt an ihren Darstellungen fest, dass sie bis zum Alter von (...) Jahren, und bis zum Tod der Mutter, in Addis Abeba in armen Verhältnissen gelebt habe, die zu häufigem Wohnungswechsel geführt hätten. Dass im Rahmen einer Botschaftsabklärung keine ehemaligen Nachbarn hätten gefunden werden können, die die Familie der Beschwerdeführerin wiedererkannt hätten, lasse sich bei diesen schwierigen familiären Verhältnissen, erst recht angesichts des langen Zeitablaufs seither, plausibel erklären (Stellungnahme vom 6. August 2015, A26/2; Beschwerde S. 2 f., 8). Auch die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin würden mit dem skizzierten familiären Hintergrund - ihre Mutter sei bereits im Kindesalter zur Arbeit nach Addis Abeba geschickt worden - übereinstimmen (Beschwerde S. 2, 7 f.). 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt zwar die Einschätzung der Vor-instanz, dass die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Lebensverhältnisse in Addis Abeba nur wenig substantiierte Angeben hat machen können (vgl. etwa A5/10 S. 2; A12/22 F 26 ff.; A19/22 F 56 ff.). Andererseits ist tatsächlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr 18 Jahren in anderen Ländern, teils auf der Flucht und unter schwierigen Verhältnissen, gelebt hat. Aus den eingereichten Schreiben verschiedener Bekannter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geht hervor, dass sie Einzelheiten ihrer persönlichen Geschichte kongruent und widerspruchsfrei auch ihren hiesigen Bekannten anvertraut hat. Insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Tod ihrer Mutter erachtet das Gericht als glaubhaft (vgl. A5/10 S. 3; A12/22 F89 f.; A19/22 F32 f.; vgl. auch das Schreiben von (...) vom 12.11.2017; Schreiben von (...) vom 20.11.2017); dass demgegenüber Zweifel an den Darstellungen bestehen, es fehle angeblich an jeglichem Kontakt zu den Geschwistern, namentlich zum Bruder, wurde oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. 5.2). In der Anhörung vom 3. Dezember 2014 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Partner und das gemeinsam Kind würden neu in Äthiopien leben (vgl. A19/22 F 15 ff.); dieser Kontakt ist freilich gemäss jüngsten Angaben gänzlich abgebrochen worden (vgl. Eingabe vom 22.11.2017). Das Gericht hält diese Darstellungen namentlich angesichts der Bestätigungsschreiben, in denen je in eigenen Worten und in glaubhaft scheinender Weise dasselbe dargelegt wird, für glaubhaft (vgl. Schreiben von (...) vom 19.11.2017; Schreiben von (...) vom 20.11.2017). 7.5.4 Insgesamt muss aufgrund der Akten überwiegend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer langen Abwesenheit von Addis Abeba, das sie vor 18 Jahren verlassen hat, und nachdem ihr Partner den Kontakt zu ihr hat abbrechen lassen, sich heute bei einer Rückkehr nach Äthiopien ohne tragfähiges Beziehungsnetz wiederfinden würde. 7.5.5 In der Eingabe vom 22. November 2017 wird auf die Praxis des Gerichts hingewiesen, wonach alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine erschwerte sozioökonomische Situation vorfinden; das Gericht hält den Wegweisungsvollzug alleinstehender Frauen nur dann für zumutbar, wenn begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl. ausführlich BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6). Diese Einschätzung ist weiterhin aktuell; begünstigende Umstände sind ferner nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil D-3687/2015 vom 26. August 2016, E. 6.6.2, m.w.H.). 7.5.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen und in Anbetracht der sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit vorliegend als unzumutbar zu erachten. Hinweise auf Vorfälle, die einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung als solche angefochten wurde, abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Beschwerde, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten wurde, gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen zu werten ist - wären die ermässigten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 15. Oktober 2015 und 23. Oktober 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Das Erfordernis der Bedürftigkeit ist zum heutigen Zeitpunkt - nachdem die Beschwerdeführerin erst per 1. März 2018 von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Eingabe vom 13. Februar 2018) - für die Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens weiterhin zu bejahen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin - hälftig - obsiegt, ist ihr zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) zuzusprechen. Soweit sie demgegenüber - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der Rechtsvertreterin, die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigungspraxis des Gerichts ist der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen) sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von ebenfalls Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von Fr. 700.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: