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D-184/2017

D-184/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge Ende 2010 und reiste in den Sudan, wo sie bis Juni 2015 geblieben sei. Von dort gelangte sie über Libyen und Italien am 12. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 2015 wurde sie summarisch befragt und am 11. November 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihre Mutter sei Äthiopierin und ihr Vater Eritreer, weshalb sie selber die eritreische Staatsangehörigkeit habe. Aufgrund dessen sei sie in Äthiopien diskriminiert worden. Sie habe keine Ausweispapiere erlangen können und sei in der Schule beschimpft worden, sodass sie diese abgebrochen habe. Auch von der Familie ihrer Mutter sei sie wegen ihres eritreischen Vaters verstossen worden. Ihr Vater sei 1999/2000 verstorben und ihre Mutter, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Danach habe sie zwei Jahre bei ihrer Vermieterin gelebt und als Haushälterin gearbeitet. Da deren Tochter zwischen Äthiopien und dem Sudan gependelt sei, sei sie im Jahr 2010 mit dieser dorthin mitgereist. Dort habe sie zunächst zirka acht Monate für diese und dann bis zu ihrer Weiterreise als Haushälterin gearbeitet. Der Sohn der Familie, für die sie gearbeitet habe, habe sie immer wieder vergewaltigt. B. Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 - eröffnet am 21. Dezember 2016 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihr amtlich beigeordnet werden solle. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Januar 2017 seine Mandatierung angezeigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 gut und ordnete diesen als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Replik vom 23. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Formularbeschwerde zwar die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, liess hierzu aber keine Begründung folgen, weshalb vorliegend darauf nicht eingetreten wird. Damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage des Wegweisungsvollzugs.

E. 4 In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gilt es zunächst festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung Zweifel an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und festhielt, es sei mit allergrösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit innehabe. Dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen ist.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wurden doch ihre Vorbringen von der Vorinstanz für unglaubhaft befunden, ohne dass dem in der Beschwerde etwas entgegen gehalten wurde. Die von ihr geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit wären zudem ohnehin nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.1.1 Das SEM hielt in seiner abweisenden Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihrer Verwandtschaft ungemein knappe Aussagen gemacht. Über die Herkunft ihres Vaters habe sie nur sagen können, dass er aus B._______ stamme. Über seinen Verbleib habe sie vage und widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie an der Befragung gesagt habe, er sei gestorben, während sie an der Anhörung ausgesagt habe, es sei ihr eigentlich gar nicht bekannt, ob er gestorben oder noch in Haft sei. Bezüglich der Verwandtschaft väterlicherseits habe sie ausser dem Namen des Grossvaters keine weiteren Angaben machen können. Auch bezüglich der äthiopischen Verwandten habe sie nur sehr vage Angaben gemacht. So habe sie nur die Vornamen ihrer Grosseltern mütterlicherseits genannt. Weitere Verwandte mütterlicherseits würde sie nicht kennen, ausser einer Tante, die wegen der Heirat mit einem Eritreer nach Eritrea ausgeschafft worden sei. In der Befragung habe sie jedoch im Widerspruch dazu noch gesagt, sie wisse nicht, ob sie in Eritrea Verwandte habe. Darauf angesprochen, habe sie erwidert, dass sie die Frage wohl nicht verstanden habe. In Anbetracht der Gesamtumstände könne darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein funktionierendes soziales Netz verfüge. Zudem sei sie jung, gesund und voll arbeitsfähig. Sie verfüge über mehrjährige Erfahrung als Haushaltshilfe. Gemäss ihren eigenen Angaben habe sie bereits für sich selbst gesorgt, indem sie gearbeitet habe.

E. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde entgegen, ihre Eltern seien gestorben und sie habe keine Geschwister. Sie habe lediglich eine Tante in Eritrea, zu der sie aber keinen Kontakt habe. Da sie 2010 in den Sudan gegangen sei, spreche sie heute arabisch. Da sie seit über sechs Jahren nicht mehr in Äthiopien gewesen sei, habe sie dort kein soziales Netz. Hinzu komme, dass sie ihr ganzes Leben lang in Äthiopien diskriminiert worden sei. Sie habe mit ihrer Mutter zusammen gelebt und sonst mit niemandem Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre sie eine alleinstehende Frau mit eritreischem Vater und ohne jegliche Hilfe. Sie könnte ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.

E. 7.1.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine heute (...)-jährige alleinstehende Frau ohne gesundheitliche Probleme, die nach dem Tod ihrer Mutter ungefähr zwei weitere Jahre in ihrem Geburtsort verbracht habe, bis sie Äthiopien im Alter von (...) Jahren verlassen habe. Sie habe in Äthiopien etwa drei Jahre lang die Schule besucht. Sie verfüge somit nicht über eine Berufsbildung im westeuropäischen Sinn. Jedoch sei es in Äthiopien durchaus üblich, dass Jugendliche auf diesem Wege in die Erwerbstätigkeit einstiegen und als Hilfskraft arbeiteten. So habe die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter noch zwei Jahre lang als Haushaltshilfe bei ihrer Vermieterin gearbeitet und auch dort gewohnt. Danach sei sie mit der Tochter der Vermieterin in den Sudan gereist und habe dort zuerst Kaffee gekocht und Injera verkauft. Danach habe sie einige Jahre in einem sudanesischen Haushalt gearbeitet. Die erworbene Arbeitserfahrung sei daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung im äthiopischen Arbeitsmarkt nützlich. Während ihres ganzen Aufenthaltes im Sudan habe sie zudem in Kontakt mit der Tochter ihrer ehemaligen Vermieterin gestanden. Sollte die Beschwerdeführerin wirklich kein familiäres Netz haben, was jedoch aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussagen bezweifelt werden dürfe, sei trotzdem von einem intakten Beziehungsnetz auszugehen. Dieses bestehe zwar nicht aus Familienmitgliedern, wohl aber aus Personen, die der Beschwerdeführerin bereits mehrfach in ihrem Leben über Jahre hinweg geholfen hätten. Es könne daher auch von einer weiteren Unterstützung ausgegangen werden. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über Bekannte, die ihr mindestens kurzfristig Unterkunft gewähren und ihr auch bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es stehe ihr im Übrigen auch offen, beim SEM einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen.

E. 7.1.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, seit sie 2015 den Sudan verlassen habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu der Vermieterin und ihrer Familie. Sie wisse nicht, ob sich diese noch in Äthiopien beziehungsweise im Sudan aufhielten. Es könne deshalb nicht von einem intakten Beziehungsnetz ausgegangen werden. Selbst wenn sich die beiden Personen noch in Äthiopien beziehungsweise im Sudan aufhielten, könne nicht von begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Zwar hätten diese sie bei der Ausreise in den Sudan unterstützt, da sie allein und völlig auf sich gestellt gewesen sei. Wenn sie nun aber zurückkehren würde, würden diese sie nicht noch einmal unterstützen.

E. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten und sich vor allem auf die Region Oromia sowie in geringerem Mass auf die Region Amhara konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen (wovon 347 Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende, Geschäftsleute, Bauern und Staatsangestellte (vgl. Urteil des BvGer D-2395/2014 vom 27. März 2017 E. 8.3.1 m.w.H.). Im März 2017 wurde der Ausnahmezustand um weitere vier Monate verlängert (vgl. www.amnesty-aethiopien.de). Die Beschwerdeführerin wohnte seit ihrer Kindheit in Mekele in der Region Tigray, welche nicht von den erwähnten Unruhen betroffen ist. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist daher nach dem Gesagten nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen.

E. 7.2.2 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grundsätzlich verbessert (vgl. Urteil des BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6.2 m.w.H).

E. 7.2.3 Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte. Aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde vom Vorhandensein der in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau. Auf die gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der Vergewaltigung, welche sie an der Anhörung erwähnte, kam die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr zu sprechen. Sie verfügt über eine gewisse Schulbildung und eine Berufserfahrung als Marktverkäuferin und Hausangestellte. Dies alles sind Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein können. Auch wenn sie aufgrund ihres langen Aufenthaltes im Sudan gemäss ihren Angaben arabisch spreche, ist Tigrinya - die Hauptsprache der Region Tigray - ihre Muttersprache, in welcher auch die Anhörung durchführt wurde. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit ihrer Geburt in Mekele, der Hauptstadt der Region Tigray mit 220'000 Einwohnern, weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz in Äthiopien äusserte das SEM in seiner Verfügung begründete Zweifel. Dem wurde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Dass sie mit der Familie der Mutter aufgrund von deren Heirat mit einem Eritreer keinen Kontakt mehr habe, muss zudem nur schon angesichts der Tatsache, dass auch die Tante mit einem Eritreer verheiratet war und sie im eritreischen Grenzgebiet wohnten, bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin hat aber ohnehin seit ihrer Geburt in derselben Stadt bei derselben Vermieterin gelebt, was einen ernsthaften Hinweis auf das Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes darstellt. Das Verhältnis zu dieser Familie schien so gut zu sein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese vor ihrem Tod bat, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern (vgl. A17 F141). Diese wohnte denn nach dem Tod ihrer Mutter auch weitere zwei Jahre dort und arbeitete im Haushalt, ohne dass sie dabei irgendwelche Probleme gehabt hätte. Die Tochter der Familie ermöglichte ihr dann die Ausreise in den Sudan, wo der Kontakt offenbar bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin fünf Jahre später anhielt. Vor diesem Hintergrund muss die in der Beschwerde nicht weiter begründete Behauptung, sie wisse nicht, ob sich die Vermieterin noch in Äthiopien beziehungsweise ihre Tochter noch im Sudan aufhielten und diese würden ihr bei einer Rückkehr nicht mehr helfen, als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Tatsache, dass die Vermieterin schon seit der Geburt der Beschwerdeführerin an diesem Ort wohnte und deren Tochter mit einem Sudanesen verheiratet ist, spricht jedenfalls gegen einen Wegzug. Zudem war die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Äthiopien schon (...) Jahre alt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch ausserhalb ihres Zuhauses über ein soziales Netz verfügte. Dass sie nur mit ihrer Mutter zusammen lebte und sonst mit niemandem Kontakt hatte, kann ihr nicht geglaubt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt am gleichen Ort lebte, ist davon auszugehen, dass sie trotz ihrer siebenjährigen Landesabwesenheit nach wie vor über ein Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt. Schliesslich konnte sie sich vor ihrer Ausreise selbst versorgen und die Tochter der Vermieterin konnte ihr zudem bei ihrer Ausreise aus Äthiopien offenbar auch finanziell unter die Arme greifen, sodass davon auszugehen ist, dass die Familie sie auch bei einer Rückkehr unterstützen würde. Nötigenfalls kann der Beschwerdeführerin auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern.

E. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Dieser reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-12 VGKE [SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-184/2017 Urteil vom 1. Juni 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge Ende 2010 und reiste in den Sudan, wo sie bis Juni 2015 geblieben sei. Von dort gelangte sie über Libyen und Italien am 12. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 2015 wurde sie summarisch befragt und am 11. November 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihre Mutter sei Äthiopierin und ihr Vater Eritreer, weshalb sie selber die eritreische Staatsangehörigkeit habe. Aufgrund dessen sei sie in Äthiopien diskriminiert worden. Sie habe keine Ausweispapiere erlangen können und sei in der Schule beschimpft worden, sodass sie diese abgebrochen habe. Auch von der Familie ihrer Mutter sei sie wegen ihres eritreischen Vaters verstossen worden. Ihr Vater sei 1999/2000 verstorben und ihre Mutter, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Danach habe sie zwei Jahre bei ihrer Vermieterin gelebt und als Haushälterin gearbeitet. Da deren Tochter zwischen Äthiopien und dem Sudan gependelt sei, sei sie im Jahr 2010 mit dieser dorthin mitgereist. Dort habe sie zunächst zirka acht Monate für diese und dann bis zu ihrer Weiterreise als Haushälterin gearbeitet. Der Sohn der Familie, für die sie gearbeitet habe, habe sie immer wieder vergewaltigt. B. Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 - eröffnet am 21. Dezember 2016 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihr amtlich beigeordnet werden solle. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Januar 2017 seine Mandatierung angezeigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 gut und ordnete diesen als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Replik vom 23. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Formularbeschwerde zwar die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, liess hierzu aber keine Begründung folgen, weshalb vorliegend darauf nicht eingetreten wird. Damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage des Wegweisungsvollzugs.

4. In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gilt es zunächst festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung Zweifel an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und festhielt, es sei mit allergrösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit innehabe. Dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen ist.

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wurden doch ihre Vorbringen von der Vorinstanz für unglaubhaft befunden, ohne dass dem in der Beschwerde etwas entgegen gehalten wurde. Die von ihr geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit wären zudem ohnehin nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.1 7.1.1 Das SEM hielt in seiner abweisenden Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihrer Verwandtschaft ungemein knappe Aussagen gemacht. Über die Herkunft ihres Vaters habe sie nur sagen können, dass er aus B._______ stamme. Über seinen Verbleib habe sie vage und widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie an der Befragung gesagt habe, er sei gestorben, während sie an der Anhörung ausgesagt habe, es sei ihr eigentlich gar nicht bekannt, ob er gestorben oder noch in Haft sei. Bezüglich der Verwandtschaft väterlicherseits habe sie ausser dem Namen des Grossvaters keine weiteren Angaben machen können. Auch bezüglich der äthiopischen Verwandten habe sie nur sehr vage Angaben gemacht. So habe sie nur die Vornamen ihrer Grosseltern mütterlicherseits genannt. Weitere Verwandte mütterlicherseits würde sie nicht kennen, ausser einer Tante, die wegen der Heirat mit einem Eritreer nach Eritrea ausgeschafft worden sei. In der Befragung habe sie jedoch im Widerspruch dazu noch gesagt, sie wisse nicht, ob sie in Eritrea Verwandte habe. Darauf angesprochen, habe sie erwidert, dass sie die Frage wohl nicht verstanden habe. In Anbetracht der Gesamtumstände könne darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein funktionierendes soziales Netz verfüge. Zudem sei sie jung, gesund und voll arbeitsfähig. Sie verfüge über mehrjährige Erfahrung als Haushaltshilfe. Gemäss ihren eigenen Angaben habe sie bereits für sich selbst gesorgt, indem sie gearbeitet habe. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde entgegen, ihre Eltern seien gestorben und sie habe keine Geschwister. Sie habe lediglich eine Tante in Eritrea, zu der sie aber keinen Kontakt habe. Da sie 2010 in den Sudan gegangen sei, spreche sie heute arabisch. Da sie seit über sechs Jahren nicht mehr in Äthiopien gewesen sei, habe sie dort kein soziales Netz. Hinzu komme, dass sie ihr ganzes Leben lang in Äthiopien diskriminiert worden sei. Sie habe mit ihrer Mutter zusammen gelebt und sonst mit niemandem Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre sie eine alleinstehende Frau mit eritreischem Vater und ohne jegliche Hilfe. Sie könnte ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. 7.1.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine heute (...)-jährige alleinstehende Frau ohne gesundheitliche Probleme, die nach dem Tod ihrer Mutter ungefähr zwei weitere Jahre in ihrem Geburtsort verbracht habe, bis sie Äthiopien im Alter von (...) Jahren verlassen habe. Sie habe in Äthiopien etwa drei Jahre lang die Schule besucht. Sie verfüge somit nicht über eine Berufsbildung im westeuropäischen Sinn. Jedoch sei es in Äthiopien durchaus üblich, dass Jugendliche auf diesem Wege in die Erwerbstätigkeit einstiegen und als Hilfskraft arbeiteten. So habe die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter noch zwei Jahre lang als Haushaltshilfe bei ihrer Vermieterin gearbeitet und auch dort gewohnt. Danach sei sie mit der Tochter der Vermieterin in den Sudan gereist und habe dort zuerst Kaffee gekocht und Injera verkauft. Danach habe sie einige Jahre in einem sudanesischen Haushalt gearbeitet. Die erworbene Arbeitserfahrung sei daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung im äthiopischen Arbeitsmarkt nützlich. Während ihres ganzen Aufenthaltes im Sudan habe sie zudem in Kontakt mit der Tochter ihrer ehemaligen Vermieterin gestanden. Sollte die Beschwerdeführerin wirklich kein familiäres Netz haben, was jedoch aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussagen bezweifelt werden dürfe, sei trotzdem von einem intakten Beziehungsnetz auszugehen. Dieses bestehe zwar nicht aus Familienmitgliedern, wohl aber aus Personen, die der Beschwerdeführerin bereits mehrfach in ihrem Leben über Jahre hinweg geholfen hätten. Es könne daher auch von einer weiteren Unterstützung ausgegangen werden. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über Bekannte, die ihr mindestens kurzfristig Unterkunft gewähren und ihr auch bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es stehe ihr im Übrigen auch offen, beim SEM einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen. 7.1.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, seit sie 2015 den Sudan verlassen habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu der Vermieterin und ihrer Familie. Sie wisse nicht, ob sich diese noch in Äthiopien beziehungsweise im Sudan aufhielten. Es könne deshalb nicht von einem intakten Beziehungsnetz ausgegangen werden. Selbst wenn sich die beiden Personen noch in Äthiopien beziehungsweise im Sudan aufhielten, könne nicht von begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Zwar hätten diese sie bei der Ausreise in den Sudan unterstützt, da sie allein und völlig auf sich gestellt gewesen sei. Wenn sie nun aber zurückkehren würde, würden diese sie nicht noch einmal unterstützen. 7.2 7.2.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten und sich vor allem auf die Region Oromia sowie in geringerem Mass auf die Region Amhara konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen (wovon 347 Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende, Geschäftsleute, Bauern und Staatsangestellte (vgl. Urteil des BvGer D-2395/2014 vom 27. März 2017 E. 8.3.1 m.w.H.). Im März 2017 wurde der Ausnahmezustand um weitere vier Monate verlängert (vgl. www.amnesty-aethiopien.de). Die Beschwerdeführerin wohnte seit ihrer Kindheit in Mekele in der Region Tigray, welche nicht von den erwähnten Unruhen betroffen ist. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist daher nach dem Gesagten nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. 7.2.2 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grundsätzlich verbessert (vgl. Urteil des BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6.2 m.w.H). 7.2.3 Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte. Aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde vom Vorhandensein der in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau. Auf die gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der Vergewaltigung, welche sie an der Anhörung erwähnte, kam die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr zu sprechen. Sie verfügt über eine gewisse Schulbildung und eine Berufserfahrung als Marktverkäuferin und Hausangestellte. Dies alles sind Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein können. Auch wenn sie aufgrund ihres langen Aufenthaltes im Sudan gemäss ihren Angaben arabisch spreche, ist Tigrinya - die Hauptsprache der Region Tigray - ihre Muttersprache, in welcher auch die Anhörung durchführt wurde. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit ihrer Geburt in Mekele, der Hauptstadt der Region Tigray mit 220'000 Einwohnern, weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz in Äthiopien äusserte das SEM in seiner Verfügung begründete Zweifel. Dem wurde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Dass sie mit der Familie der Mutter aufgrund von deren Heirat mit einem Eritreer keinen Kontakt mehr habe, muss zudem nur schon angesichts der Tatsache, dass auch die Tante mit einem Eritreer verheiratet war und sie im eritreischen Grenzgebiet wohnten, bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin hat aber ohnehin seit ihrer Geburt in derselben Stadt bei derselben Vermieterin gelebt, was einen ernsthaften Hinweis auf das Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes darstellt. Das Verhältnis zu dieser Familie schien so gut zu sein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese vor ihrem Tod bat, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern (vgl. A17 F141). Diese wohnte denn nach dem Tod ihrer Mutter auch weitere zwei Jahre dort und arbeitete im Haushalt, ohne dass sie dabei irgendwelche Probleme gehabt hätte. Die Tochter der Familie ermöglichte ihr dann die Ausreise in den Sudan, wo der Kontakt offenbar bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin fünf Jahre später anhielt. Vor diesem Hintergrund muss die in der Beschwerde nicht weiter begründete Behauptung, sie wisse nicht, ob sich die Vermieterin noch in Äthiopien beziehungsweise ihre Tochter noch im Sudan aufhielten und diese würden ihr bei einer Rückkehr nicht mehr helfen, als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Tatsache, dass die Vermieterin schon seit der Geburt der Beschwerdeführerin an diesem Ort wohnte und deren Tochter mit einem Sudanesen verheiratet ist, spricht jedenfalls gegen einen Wegzug. Zudem war die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Äthiopien schon (...) Jahre alt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch ausserhalb ihres Zuhauses über ein soziales Netz verfügte. Dass sie nur mit ihrer Mutter zusammen lebte und sonst mit niemandem Kontakt hatte, kann ihr nicht geglaubt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt am gleichen Ort lebte, ist davon auszugehen, dass sie trotz ihrer siebenjährigen Landesabwesenheit nach wie vor über ein Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt. Schliesslich konnte sie sich vor ihrer Ausreise selbst versorgen und die Tochter der Vermieterin konnte ihr zudem bei ihrer Ausreise aus Äthiopien offenbar auch finanziell unter die Arme greifen, sodass davon auszugehen ist, dass die Familie sie auch bei einer Rückkehr unterstützen würde. Nötigenfalls kann der Beschwerdeführerin auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Dieser reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-12 VGKE [SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: