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D-2395/2014

D-2395/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo aus Addis Abeba, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Ehemann D._______ am 20. September 2006. Nach einer siebenmonatigen Haft in Djibouti wegen illegaler Einreise seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes in der ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) viele Probleme gekriegt. Fünf Tage nach dessen Verhaftung am (...) seien zwei Männer abends zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach von ihrem Ehemann angeblich im Haus versteckten Dokumenten erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, sie wisse nichts von solchen Dokumenten. Nach einer Hausdurchsuchung seien sie gegangen; einer der Männer sei jedoch eine Stunde später zurückgekommen und habe sie, die damals schwanger gewesen sei, vergewaltigt. Von diesem Vorfall habe sie ihrem Mann aus Angst, dass er sie deswegen hassen würde, nichts erzählt. Am (...) sei er aus der Haft entlassen worden; am späten Abend desselben Tages hätten vier Militärangehörige an das Tor vor dem Haus geklopft und dieses aufgebrochen, als sie nicht geöffnet habe. Das Tor sei auf sie gefallen, sie habe geschrien, sei gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Ihr Ehemann habe flüchten können; auf ihn sei geschossen worden. Am folgenden Tag sei sie im Spital aufgewacht. Ihr ungeborenes Kind, mit dem sie fünf Monate schwanger gewesen sei, habe sie verloren. Nach einer Operation an der Gebärmutter und einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt habe sie bei ihren Eltern gewohnt, bis sie am 18. September 2006 zu ihrem Mann nach G._______ gegangen sei und mit diesem zwei Tage später Äthiopien verlassen habe. C. Am 7. Oktober 2009 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, B._______. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, ihr Verfahren sei von demjenigen ihres Ehemannes zu trennen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie nach Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. F.a Mit Urteil D-5371/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. F.b Mit Urteil D-5081/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin ebenfalls gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. G. Am 2. Dezember 2011 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, C._______. H. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 19. September 2013 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte diese vor, sie habe ihren Ehemann geheiratet, als sie 18 Jahre alt gewesen sei; in diesem Zeitpunkt sei er bereits politisch aktiv gewesen. Seine Mutter habe Äthiopien bereits früher verlassen, weil sie ebenfalls Mitglied der OLF gewesen sei. Er habe für die OLF Flugblätter verteilt, sie finanziell und physisch unterstützt und Leute zum Beispiel für Versammlungen mobilisiert. Man habe ihn immer wieder festgenommen, auf der Strasse, am Arbeitsort, überall, und dann wieder freigelassen. Ihr Ehemann sei im Gefängnis schikaniert worden und habe dort ein einschneidendes Erlebnis gehabt. Sie selbst sei fünf Tage nach der Festnahme ihres Mannes von einem Polizisten zuhause vergewaltigt worden. Sie habe erfolglos versucht, sich zu wehren. Während der Haft ihres Mannes seien immer wieder beziehungsweise drei oder vier Mal Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie unter Druck gesetzt, ihnen versteckte Dokumente ihres Mannes auszuhändigen. Sie haben ihnen jedesmal gesagt, sie wisse darüber nicht Bescheid. Die Polizisten hätten jeweils das ganze Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Die zirka einstündigen Hausdurchsuchungen seien für sie wie ein Jahr gewesen. Während des Gefängnisaufenthaltes ihres Ehemannes sei überdies ein ehemaliges Mitglied der OLF, mit dem ihr Ehemann sich politisch betätigt habe, nach der Haftentlassung ermordet worden, und man habe seine Leiche zum Verschwinden gebracht. I. Mit Verfügung vom 4. April 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung für sich und ihre Kinder Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 29. April 2014 beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In der Beschwerde (S. 10) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen, sich zur Verarbeitung der erlebten geschlechtsspezifischen Gewalt in fachärztliche Behandlung zu begeben. Sie habe sich von ihrem Hausarzt an einen Spezialisten überweisen lassen und werde sobald als möglich einen entsprechenden fachärztlichen Bericht nachreichen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Mai 2014 den Eingang der Beschwerde. L. Mi Verfügung vom 4. Juni 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und ordnete ihnen Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Ferner gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung einen ausführlichen aktuellen fachärztlichen Bericht über ihren psychischen Gesundheitszustand sowie bereits erfolgte und zukünftig allenfalls erforderliche psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen einzureichen. Sodann ordnete er die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters D._______ (D-2454/2014) an. M. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter einen vom 30. Juni 2014 datierenden Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarztes Dr. med. H._______ und der Psychologin I._______ vom Psychiatrischen Ambulatorium (...) in J._______ ein. Darin wird der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert und festgehalten, sie habe sich an der letzten Anhörung beim BFM gedrängt gefühlt, über eine vor ihrer Ausreise in Äthiopien erfolgte Vergewaltigung zu sprechen; eine Retraumatisierung der Beschwerdeführerin durch die Befragungssituation wird im Bericht als sehr wahrscheinlich bezeichnet. N. Am 10. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine gemeinsame Honorarnote für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren D-2454/2014 des Ehemannes ein. O. Mit Telefax vom 19. Februar 2015 liess die Asylkoordination der Stadt K._______ dem Gericht ein Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zukommen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).

E. 4.4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, das Ausmass der politischen Aktivitäten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dessen geltend gemachte wiederholte Festnahmen und die vorgebrachte rund viermonatige Haft seien im separaten BFM-Entscheid als unglaubhaft qualifiziert worden. Somit entbehre die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin, welche sie von derjenigen ihres Ehemannes ableite, jeglicher Grundlage.

E. 4.4.2 Das BFM bezeichnete ferner die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als widersprüchlich, erfahrungswidrig und unsubstanziiert und daher als unglaubhaft. So habe sie zu Beginn der ergänzenden Anhörung vom 19. September 2013 gesagt, die Sicherheitskräfte seien während der viermonatigen Haft ihres Ehemannes immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, um nach Dokumenten ihres Mannes zu suchen. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie jedoch angegeben, dies sei lediglich drei bis vier Mal geschehen. An der Anhörung habe sie den wesentlichen Vorfall, wonach Sicherheitskräfte am (...) auf ihren Ehemann geschossen hätten, ohne plausiblen Grund nicht mehr erwähnt. Im Weiteren führte das Bundesamt aus, es ergebe keinen Sinn, wenn die Sicherheitskräfte während der viermonatigen Haft ihres Ehemannes wiederholt bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach Dokumenten gesucht, jedoch nie solche gefunden hätten. Ferner habe sie keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzuführen vermocht, weshalb ihr Ehemann einerseits am (...) freigelassen, dann aber am selben Tag wiederum bei sich zu Hause gesucht worden sei. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass Personen das Geschildete nicht selbst erlebt hätten. So sei die Beschwerdeführerin auf mehrmalige Aufforderung hin nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welche konkreten Umstände dazu geführt hätten, dass sie anlässlich des Erscheinens der Sicherheitskräfte am Tag der angeblichen Freilassung ihres Ehemannes am (...) ihr Bewusstsein verloren habe. Weiter sei sie nicht sicher, wer genau sie in der Folge ins Spital gebracht habe. Da tatsächliche Vergewaltigungsopfer erfahrungsgemäss durchaus in der Lage seien, über Einzelheiten der ihnen zugefügten Gewalt zu berichten, dürfe eine solche Schilderung auch von der Beschwerdeführerin erwartet werden. Ihre Schilderung lasse jedoch eine persönliche Betroffenheit vermissen. So sei sie nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welche konkreten Umstände zu dieser Vergewaltigung geführt hätten. Sie habe dazu lediglich gemeint, der Militärangehörige habe ihr gesagt, er suche nach Dokumenten. Dann habe er sie plötzlich auf das Sofa gestossen und sie vergewaltigt. Im Weiteren seien ihre Antworten auf die Frage, welche Gefühle dieser Übergriff bei ihr ausgelöst habe, ausweichend ausgefallen. So habe sie dazu nur gemeint, ihr würden die Worte für die Beschreibung ihrer Emotionen fehlen und es falle ihr schwer, zu beschreiben, wie es sich für eine Frau anfühle, von einem wildfremden Mann vergewaltigt zu werden. Diese Angaben liessen jedoch in keiner Weise auf eine subjektiv geprägte Wahrnehmung schliessen. Ferner habe sie die Frage, welche Merkmale und Eigenheiten des Mannes ihr in Erinnerung geblieben seien, ausweichend beantwortet - sie würde manchmal denken, wie ein Mann nur so brutal sein könne beziehungsweise alle Männer seien so brutal. Auch die Beschreibung der von ihr nach der Vergewaltigung ausgeführten Tätigkeiten seien vage und stereotyp geblieben und könnten ohne Weiteres auch von einer Person vorgebracht werden, die nie Opfer einer Gewalttat geworden sei.

E. 4.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das BFM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation seien unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 4.5.1 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten. Bezüglich der Argumentation zu den Vorbringen ihres Ehemannes wird auf dessen Beschwerdeschrift verwiesen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als widersprüchlich qualifizierten Angaben zu den Besuchen der Sicherheitskräfte während der Haft des Ehemannes wird ausgeführt, gemäss dem Unterschriftenblatt zur Anhörung vom 19. September 2013 habe die Hilfswerksvertretung die unstrukturierte und unruhige, um nicht zu sagen "unkonzentrierte" Atmosphäre der Befragung bemängelt. Da die Beschwerdeführerin beim ersten Besuch der Sicherheitskräfte von einem der Polizisten vergewaltigt worden sei, sei jeder weitere Polizeibesuch für sie ein sehr beängstigendes und traumatisierendes Erlebnis gewesen. Es sei deshalb verständlich, dass bei ihr gewisse Verdrängungsmechanismen eingesetzt hätten und sie sich nicht mehr an die genaue Anzahl der Besuche habe erinnern können. Da sie sich anlässlich der Anhörung durch das wiederholte Nachfragen der Befragerin unter Druck gesetzt gefühlt habe, eine Zahl zu nennen, sich aber nicht mehr an die genaue Anzahl Besuche habe erinnern können, habe sie schliesslich angegeben, die Sicherheitskräfte seien drei bis vier Mal gekommen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es mehr Besuche gegeben habe, habe die Beschwerdeführerin doch an den vorherigen Befragungen konstant erwähnt, dass die Sicherheitskräfte sehr oft, aber in unregelmässigen Abständen gekommen seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es sehr wohl einen plausiblen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin an der ergänzenden Anhörung nicht sofort die Schüsse der Sicherheitsdienste auf ihren Ehemann erwähnt habe. Da sie beim Einbruch der Sicherheitskräfte das Bewusstsein verloren habe, kenne sie den weiteren Verlauf nur aus den Erzählungen ihres Ehemannes. Man habe sie an der Anhörung dauernd dazu aufgefordert, die Vorfälle zu erzählen, an die sie sich noch erinnern konnte beziehungsweise die sie selber wahrgenommen habe. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie die Schüsse auf ihren Ehemann bei seiner Flucht aus dem Haus aber bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall nicht selbst miterlebt habe, dieser bereits sieben Jahre zurückliege und ihr Ehemann ihr von anderen schwerwiegenden Vorfällen wie der Folter im Gefängnis erzählt habe, sei nachvollziehbar, dass sie diesen Vorfall nicht gleich zu Beginn der Anhörung erzählt habe.

E. 4.5.2 In der Beschwerdeschrift wird ferner ausgeführt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht Sache der Beschwerdeführerin, die Motive ihrer Verfolger zu erforschen. Das in den Augen der Schweizer Behörden widersprüchliche Verhalten der äthiopischen Sicherheitskräfte könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Zudem ergebe es durchaus Sinn, dass die Sicherheitskräfte mehrmals bei der Beschwerdeführerin nach Papieren gesucht hätten, da dies ein Mittel sei, Druck auf die betroffenen Personen auszuüben beziehungsweise deren Willen zu brechen, damit diese allenfalls selbst die gesuchten Dokumente oder Informationen preisgeben würden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Freilassung ihres Mannes so gut wie möglich erklärt. Sie habe dargelegt, dass dieser freigelassen worden sei, weil ein Besuch des IKRK bevorgestanden habe, das Gefängnis überfüllt gewesen sei und ein Freund ihres Ehemannes für diesen eine Kaution geleistet habe. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass die Freilassung nicht definitiv gewesen sei und man ihren Ehemann jederzeit wieder ins Gefängnis hätte bringen können. Da die äthiopischen Behörden ihn als Verräter und gefährlichen politischen Aktivisten betrachtet hätten, sei es nachvollziehbar, dass sie ihn so schnell als möglich hätten unschädlich machen wollen und ihn noch am Abend seiner Freilassung aufgesucht hätten. Die Argumentation des BFM, die Beschwerdeführerin habe nicht ausführlich genug geschildert, weshalb sie in Ohnmacht gefallen sei und wer sie ins Spital gebracht habe, wird in der Beschwerde als haltlos zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich geschildert, dass die Sicherheitskräfte an das Tor geklopft und gesagt hätten, sie seien Polizisten und sie solle das Tor öffnen. Sie habe die Vermutung geäussert, dass sie umgefallen sei, als die Polizisten das Tor gewaltsam geöffnet hätten, und sie deshalb das Bewusstsein verloren habe. Es sei realitätsfremd und nicht zweckdienlich, von der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihrer Bewusstlosigkeit zu verlangen. Zudem habe sie angegeben, dass wahrscheinlich ihre Haushälterin und die Nachbarin sie ins Spital gebracht hätten. Im Spital habe sie um ihr verlorenes Kind getrauert und sich Sorgen um ihren verschwundenen Ehemann und ihre Zukunft gemacht und sich nicht weiter damit auseinandergesetzt, wer sie ins Spital gebracht habe.

E. 4.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz verkenne den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin völlig. In Äthiopien sei es nicht üblich, direkt von einer Vergewaltigung zu erzählen. Ein Bericht von Barbara Abdallah-Steinkopf über "Psychotherapie bei Posttraumatischer Belastungsstörung unter Mitwirkung von Dolmetschern" erwähne ein Beispiel, wie die direkte Frage an eine äthiopische Frau: "Wurden Sie während des Verhörs vergewaltigt?" von der Dolmetscherin mit mehreren Sätzen übersetzt und von der Frau anschliessend bejaht worden sei. Späteres Nachfragen bei der Dolmetscherin für den Grund der eigenwilligen Übersetzung habe ergeben, dass es in der äthiopischen Kultur als unhöflich gelte, in so direkter Weise nach einem beschämenden und entwürdigenden Ereignis gefragt zu werden. Das genaue Nachfragen müsse von der Dolmetscherin erklärt und entschuldigt und der Begriff der Vergewaltigung umschrieben werden. Sexuelle Gewalt werde in Äthiopien tabuisiert, weshalb die Opfer Schamgefühle empfinden und nicht über die Vergewaltigung berichten würden. Gemäss einer Auskunft der SFH-Länderanalyse über Gewalt gegen Frauen in Äthiopien vom 20. Oktober 2012 würden Vergewaltigungsopfer stigmatisiert und oft von ihren Familien verstossen. Dieser kulturelle Hintergrund mache verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in allen Details über die erlebte Vergewaltigung habe erzählen können. Sie habe nicht direkt von einer Vergewaltigung gesprochen, sondern von einem geheimnisvollen Ereignis und habe immer betont, ihr Ehemann dürfe davon nichts erfahren. Sie habe erklärt, ihr würden die Worte fehlen, um ihre Gefühle zu beschreiben. In Anbetracht ihrer kulturell bedingten Schamgefühle habe sie relativ ausführliche Angaben gemacht. Sie habe erwähnt, dass sie heute noch traurig werde, wenn sie an das Ereignis zurückdenke, und dass sie nun Männer allgemein als brutal betrachten würde. Zum genauen Ablauf der Vergewaltigung habe sie gesagt, der Polizist habe sie auf das Sofa gestossen und ihr danach den Mund mit seiner Hand zugehalten. Nach dieser Aussage habe die Befragerin des BFM die Beschwerdeführerin unterbrochen und nicht weiterreden lassen. Diese habe auch erzählt, dass sie versucht habe, sich zu wehren, indem sie den Mann gekratzt und mit Füssen getreten habe. Zudem sei die Befragung der Beschwerdeführerin zur geschlechtsspezifischen Verfolgung eindeutig nicht in angebrachter Weise erfolgt, was es ihr noch erschwert haben dürfte, sich dazu zu äussern. Während der Anhörung sei die Befragerin immer wieder auf das Thema zu sprechen gekommen und habe die Beschwerdeführerin mehrmals unterbrochen, anstatt sich mit diesem sehr belastenden Vorfall nur einmal und dafür umfassend zu befassen. Die Befragerin habe auf der Frage insistiert, wieso der Polizist die Beschwerdeführerin vergewaltigt habe, obwohl es eindeutig nicht deren Sache sei, nachzuweisen, was im Kopf des Vergewaltigers vorgegangen sei. Die Hilfswerksvertreterin habe auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, dass die Befragerin beim Thema Vergewaltigung viel in ihren Unterlagen geraschelt und gesucht habe und herumgelaufen sei, und dass sie (die Hilfswerksvertreterin) dies als unangebracht empfunden habe. Angesichts dieser Umstände habe die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung ausreichend substanziiert geschildert. Es falle ihr auch heute noch schwer, sich an diesen Vorfall zu erinnern und das Geschehene zu verarbeiten. Deshalb habe sie sich nun entschlossen, sich in fachärztliche Betreuung zu begeben, und sie lasse sich von ihrem Hausarzt an einen Spezialisten überweisen. Ein entsprechender fachärztlicher Bericht werde so bald wie möglich nachgereicht.

E. 4.5.4 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG restriktiv gehandhabt. Überdies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass bei der Befragung und der Wertung der Aussagen von Vergewaltigungsopfern der kulturelle Hintergrund zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung und den beiden Anhörungen, die in einer Zeitspanne von über sechs Jahren stattgefunden hätten, konstant die gleichen Vorfälle detailliert und ohne Widersprüche geschildert. Sie habe auch die Aktivitäten ihres Ehemannes in der OLF beschrieben, ausführlich geschildert, wie sie seine Festnahme erlebt habe und bezüglich der Haft viele Realkennzeichen erwähnt. So habe sie ihrem Ehemann Essen und Kleider ins Gefängnis gebracht, ihn aber bei ihren Besuchen fast nie sehen dürfen. Ihre Aussagen stimmten zudem mit denjenigen ihres Ehemannes überein. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bejahen.

E. 4.5.5 Unter Zitierung diverser Quellen wird in der Beschwerde sodann ausgeführt, die OLF und weitere Oppositionsgruppen würden von den äthiopischen Behörden bekämpft. Wer der Mitgliedschaft bei der OLF verdächtigt werde, müsse mit Strafverfolgung wegen Unterstützung des Terrorismus rechnen. Auch nur vermutete Sympathisanten der OLF sowie Angehörige von OLF-Mitgliedern würden verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Äthiopien aufgrund seiner Aktivitäten für die OLF verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin müsse deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mit Reflexverfolgung rechnen. Ausserdem gehöre sie selbst der Ethnie der Oromo an, welche schon aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit unter dem Verdacht stünden, die OLF zu unterstützen. Sie habe zudem glaubhaft machen können, dass sie selbst schon aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes Reflexverfolgung erlitten habe. Sie sei von einem Polizisten vergewaltigt worden, und die Sicherheitskräfte hätten auch danach immer wieder ihr Haus aufgesucht, um nach Dokumenten zu fragen, sie unter Druck zu setzen und zu schikanieren. Die Vergewaltigung weiblicher Familienangehöriger von verdächtigen Männern durch Soldaten oder Polizisten werde durch zahlreiche Berichte von NGOs bestätigt. Schliesslich habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsurteil D-5371/ 2011 vom 3. November 2011 E. 5.2 festgehalten, eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, falls die Aktivitäten des Ehemannes und seine Haft nachgewiesen werden könnten. Ihre lange Auslandsabwesenheit könne bei einer Rückkehr zu zusätzlichen Verdächtigungen führen. Die Beschwerdeführerin könne somit glaubhaft machen, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Ethnie und politischen Anschauung sowie ihrem Geschlecht an Leib und Leben gefährdet sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Urteil D-2454/2014 vom 27. März 2017 die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. Es stellt in E. 5 fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er als OLF-Mitglied und Oromo-Aktivist von den äthiopischen Behörden verfolgt worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes für die OLF beziehungsweise die Oromo eine Reflexverfolgung erlitten (Vergewaltigung durch einen Polizisten, Schikanen durch Sicherheitskräfte), entbehrt daher jeglicher Grundlage. Ihre Befürchtung, sie müsse deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mit Reflexverfolgung rechnen, ist demzufolge ebenfalls unbegründet.

E. 5.2 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Beschwerdeführerin gehöre der Ethnie der Oromo an, welche schon aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit unter dem Verdacht stünden, die OLF zu unterstützen. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur ethnischen Herkunft der Beschwerdeführerin geäussert. Diese gab an der BzP zu Protokoll, sie sei Oromo, ebenso wie ihre Eltern. Gleichzeitig gab sie Amharisch als ihre Muttersprache an und sagte, zu Hause habe sie Amharisch gesprochen, und Oromo spreche sie nicht (vgl. act. A1/9 Ziff. 4 und 9). Die BzP und die beiden Anhörungen fanden denn auch in amharischer Sprache statt. Im Verfahren D-2454/2014 des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde dargelegt (vgl. E. 5.1.1), weshalb es sehr aussergewöhnlich ist, dass eine Person, welche der Ethnie der Oromo angehört und deren Eltern ebenfalls Oromo sind, kein Oromo spricht. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie spreche kein Oromo, weil sie in Addis Abeba aufgewachsen sei (vgl. act. A1/9 Ziff. 4), vermag nicht zu überzeugen, leben in der äthiopischen Hauptstadt doch zahlreiche Oromo, welche ihre Muttersprache ungehindert pflegen. Aufschluss über die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin würde ihre Identitätskarte geben, da die Ethnie auf den äthiopischen Identitätskarten vermerkt ist. In Bezug auf allfällige Identitätsdokumente sagte sie an der ersten Anhörung vom 30. August 2007, sie habe im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte beantragt. Der Antrag sei aber abgelehnt worden, weil sie (wie ihre Familie) Oromo sei. Ohne Identitätskarte habe sie auch keinen Pass beantragen können. Später gab sie an, die Behörden hätten ihr erklärt, sie müssten sich zuerst über ihre Familie erkundigen, bevor sie ihr eine Identitätskarte ausstellen könnten. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie erneut eine Identitätskarte beantragt, doch habe man ihr gesagt, die Abklärungen über ihre Familie seien noch nicht erfolgt; die Behörden hätten sogar die Probleme ihres Ehemannes erwähnt (vgl. act. A16/13 S. 11). Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht plausibel. In Äthiopien ist es aufgrund des kleinräumigem Kebele-Systems, das eine enge Erfassung und Kontrolle der Bevölkerung erlaubt, kaum möglich, ein Geschäft zu führen, ohne über eine Identitätskarte zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben in Addis Abeba ein (...)geschäft geführt (vgl. act. A16/13 S. 4). Dies wäre ihr ohne Identitätskarte kaum möglich gewesen. Ihr Ehemann räumte an seiner Anhörung denn auch ein, dass man in Äthiopien verpflichtet sei, sich ab 18 Jahren einen Ausweis ausstellen zu lassen, da man sonst keine Möglichkeit zu arbeiten habe (vgl. act. A44/16 F62 ff.). Der Umstand, dass auf der äthiopischen Identitätskarte die ethnische Zugehörigkeit vermerkt ist, dürfte die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihren Ehemann) dazu bewogen haben, in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) ihre Identitätskarte im Asylverfahren nicht einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Sachlage im Folgenden davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine ethnische Oromo handelt, sondern um eine Amharin. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo unter dem Verdacht, die OLF zu unterstützen, beziehungsweise sie sei wegen ihrer Ethnie und ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet, ist demzufolge nicht glaubhaft.

E. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt sodann, dass die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht in dem Kontext, den sie geltend macht - Vergewaltigung durch einen Polizisten als Ehefrau eines OLF-Mitglieds und Oromo-Aktivisten während dessen Haft - stattgefunden haben kann. Daran vermag auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (beziehungsweise einer sehr wahrscheinlichen Retraumatisierung der Beschwerdeführerin durch die Befragung zur vorgebrachten Vergewaltigung an der Anhörung vom 19. September 2013) im fachärztlichen Bericht vom 7. Juli 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. M) nichts zu ändern (vgl. auch BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2).

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihr heute bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die sich auf eine im Urteil E-7622/2006 vom 16. März 2011 des Bundesverwaltungsgerichts in E. 6.2.3 in Bezug auf den dortigen Beschwerdeführer geäusserte Vermutung stützt, ist nicht allgemein davon auszugehen, dass im äthiopischen Kontext eine langjährige Auslandsabwesenheit per se erschwerend ins Gewicht falle und Rückkehrer zusätzlichen Verdächtigungen ausgesetzt seien.

E. 8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

E. 8.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich fest, aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Äthiopien zurückkehren. In der Beschwerde wird ohne nähere Begründung festgehalten, es liege eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

E. 8.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten und sich vor allem auf den Oromia regional state sowie in geringerem Mass auf den Amhara regional state konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land (vgl. Addis Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law, 11.10.2016, < http://addisfortune.net/articles/breaking-news-the-federal-government-has-declared-a-state-of-emergency/ ; Human Rights Watch, Legal Analysis of Ethiopia's State of Emergency, 30.10.2016, https://www.hrw.org/news/2016/10/30/legal-analysis-ethiopias-state-emergency >, beide abgerufen am 08.02.2017). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen (wovon 347 Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende, Geschäftsleute, Bauern und Staatsangestellte; die meisten Verhafteten stammen offenbar aus Oromia und Amhara (vgl. Capital Ethiopia [Addis Abeba], Over 11,600 arrested during state of emergency, 15.11.2016, < http://capitalethiopia.com/2016/11/15/10554/ >, abgerufen am 08.02.2017). Bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann handelt es sich höchstwahrscheinlich um Angehörige der Ethnie der Amharen, welche seit ihrer Kindheit in Addis Abeba wohnhaft waren und bei einer Rückkehr auch dort wohnen würden, zumal der Beschwerdeführer dort ein Haus besitzt. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auszugehen.

E. 8.3.2 Aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5).

E. 8.3.3 Sowohl das Wohnheim für Asylbewerber in K._______ als auch die Asylkoordination K._______ äussern sich in ihren Empfehlungsschreiben vom 29. April 2014 respektive vom 19. Februar 2015 positiv über die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Beide hätten sehr gut Deutsch gelernt, sich stets klaglos verhalten, seien sehr freundlich, angenehm und gut integriert und hätten auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen. Die Beschwerdeführerin möchte einen Pflegekurs absolvieren und ihr Ehemann sei ein zuverlässiger (...)/(...) und ein geschätzter Mitarbeiter. Beide Eltern arbeiteten im Beschäftigungsprojekt des HEKS "(...)". Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an ihrem Wohnort in K._______, wo sie mittlerweile seit zehn Jahren leben, ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend ist, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz einzig, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Die am (...) geborene Beschwerdeführerin hat die ersten (...) Jahre ihres Lebens in der Äthiopien verbracht, bevor sie im Jahr 2006 im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz einreiste. Der Umstand, dass sie nunmehr seit 10 Jahren in der Schweiz lebt, ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht rechtserheblich. Es bleibt hingegen dem zuständigen Kanton überlassen, ob er der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine Aufenthaltsbewilligung erteilen will, falls aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i. V. m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 8.3.4 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Auf Beschwerdeebene wurde ein fachärztlicher Bericht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. M). Im Bericht wird eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert und angegeben, dass bis 30. Juni 2014 fünf psychotherapeutische Sitzungen stattgefunden haben, in der die Beschwerdeführerin über eine durch einen Regierungsbeamten vor ihrer Ausreise aus Äthiopien erfolgte Vergewaltigung berichtet habe. Nach der Ankunft in der Schweiz habe sie weiterhin Alpträume von der Vergewaltigung gehabt. Sie habe niemandem davon erzählt. Die Alpträume seien mit den Jahren zurückgegangen, sie sei jedoch immer schreckhaft und angespannt geblieben und (...). Nach der letzten Anhörung (am 19. September 2013), bei der sie sich dazu gedrängt gefühlt habe, über die Vergewaltigung zu sprechen, seien die Alpträume und Flashbacks verstärkt zurückgekehrt. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie auf Anraten ihres Hausarztes eingewilligt habe, sich in psychiatrisch-psychologische Behandlung zu begeben. Der unterzeichnende Psychiater und die Psychologin, welche die Gespräche durchgeführt hat, gelangen im Bericht zum Schluss, die Vergewaltigung und ihre jetzige Symptomatik seien glaubhaft geschildet. Eine Retraumatisierung der Beschwerdeführerin durch die Befragungssituation an der letzten Anhörung sei als sehr wahrscheinlich anzusehen, und sie sei behandlungsbedürftig. Im Zeitpunkt der Ausstellung des Berichtes (30. Juni 2014) erfolgte zusätzlich zu einer der Sprachbarriere angepassten psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässigen, ein- bis zweimal pro Monat stattfindenden Konsultationen eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva und zur Schlafinduktion. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Die Beschwerdeführerin ist seit dem ersten Beschwerdeverfahren im Jahr 2010 durch einen im Asylrecht versierten Rechtsanwalt vertreten. Die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) beinhaltet für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Da bis heute kein weiterer ärztlicher Bericht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass die im Arztbericht vom 30. Juni 2014 beschriebenen Symptome einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin mittlerweile - mit oder ohne weitere Behandlung - zurückgegangen sind. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, derentwegen sie sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung befinde und die nur hier behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten.

E. 8.3.5 Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, B._______ und C._______, sind zwar in der Schweiz geboren, sie sind jedoch erst (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Gemäss der Faxeingabe der Asylkoordination K._______ vom 19. Februar 2015 besuchten sie in diesem Zeitpunkt den Kindergarten respektive die Spielgruppe, und mittlerweile wohl die erste Primarschulklasse beziehungsweise den Kindergarten. Doch ist davon auszugehen, dass sie sich aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientieren. Es ist daher im Fall einer Rückkehr der Familie nach Äthiopien keine tiefgreifende Entwurzelung der Kinder zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer äthiopischen Familie sind die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und auch mit deren amharischer Muttersprache vertraut, so dass ihnen eine Integration in Äthiopien gelingen dürfte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern nach Äthiopien ist daher nicht ersichtlich.

E. 8.3.6 Die Beschwerdeführerin ist in L_______ geboren und in Addis Abeba im Haus ihres Vaters zusammen mit ihren Eltern und fünf bis sieben Geschwistern aufgewachsen. Nach der Heirat bis kurz vor der Ausreise lebte sie mit ihrem Ehemann in dessen Haus in Addis Abeba. Sie ist während elf Jahren zur Schule gegangen und hat während vier bis fünf Jahren ein (...)geschäft geführt (vgl. act. A1/9 S. 1-3; A16/13 S. 3-5; A48/24 S. 13 f.). An der Anhörung vom 19. September 2013 sagte sie, sie habe seit ihrer Ausreise aus Angst, dass das Telefon abgehört werden könnte, keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (vgl. A48/24 F119 ff.). Selbst wenn dies wider Erwarten zutreffen sollte, darf angesichts der guten Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Kernfamilie vor der Ausreise (vgl. a.a.O., F125) davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr nach Addis Abeba auf ihre Herkunftsfamilie als familiäres Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Ferner ist anzunehmen, dass sie trotz der langjährigen Landesabwesenheit ihr früheres soziales Beziehungsnetz in Addis Abeba zumindest teilweise wird reaktivieren können, zumal sie praktisch ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in der äthiopischen Hauptstadt verbracht hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden sodann nicht alleine zurückkehren müssen, sondern mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater D._______, dessen Beschwerde mit Urteil D-2454/2014 vom 27. März 2017 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wird. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben von seinem Vater ein Haus sowie ein (...)geschäft, beide in Addis Abeba, geerbt, und konnte von den Einnahmen des Geschäftes gut leben (vgl. act. A2/11 S. 1 f.). Aufgrund der genannten begünstigenden individuellen Umstände wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, sich in ihrer Heimat zusammen mit ihrem Ehemann und der Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie zu reintegrieren und erneut eine Existenz aufzubauen.

E. 8.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 4. Juni 2014 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 10.3 Der Rechtsvertreter hat am 10. Dezember 2014 eine gemeinsame Kostennote für das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige der Ehefrau (inkl. Kinder) eingereicht, in der er Kosten von insgesamt Fr. 6034.70 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 5505.- (zeitlicher Aufwand 18.35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-), Auslagen von Fr. 82.70 und Fr. 447.- Mehrwertsteuer zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 300.- ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für beide Verfahren erscheint im Übrigen angemessen. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend mit insgesamt Fr. 4450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) für beide Verfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird je hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt. Für das vorliegende Verfahren ist ihm durch das BVGer eine Entschädigung von Fr. 2225.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2225.-.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2395/2014 law/auj Urteil vom 27. März 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Äthiopien, alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo aus Addis Abeba, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Ehemann D._______ am 20. September 2006. Nach einer siebenmonatigen Haft in Djibouti wegen illegaler Einreise seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes in der ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) viele Probleme gekriegt. Fünf Tage nach dessen Verhaftung am (...) seien zwei Männer abends zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach von ihrem Ehemann angeblich im Haus versteckten Dokumenten erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, sie wisse nichts von solchen Dokumenten. Nach einer Hausdurchsuchung seien sie gegangen; einer der Männer sei jedoch eine Stunde später zurückgekommen und habe sie, die damals schwanger gewesen sei, vergewaltigt. Von diesem Vorfall habe sie ihrem Mann aus Angst, dass er sie deswegen hassen würde, nichts erzählt. Am (...) sei er aus der Haft entlassen worden; am späten Abend desselben Tages hätten vier Militärangehörige an das Tor vor dem Haus geklopft und dieses aufgebrochen, als sie nicht geöffnet habe. Das Tor sei auf sie gefallen, sie habe geschrien, sei gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Ihr Ehemann habe flüchten können; auf ihn sei geschossen worden. Am folgenden Tag sei sie im Spital aufgewacht. Ihr ungeborenes Kind, mit dem sie fünf Monate schwanger gewesen sei, habe sie verloren. Nach einer Operation an der Gebärmutter und einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt habe sie bei ihren Eltern gewohnt, bis sie am 18. September 2006 zu ihrem Mann nach G._______ gegangen sei und mit diesem zwei Tage später Äthiopien verlassen habe. C. Am 7. Oktober 2009 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, B._______. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, ihr Verfahren sei von demjenigen ihres Ehemannes zu trennen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie nach Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. F.a Mit Urteil D-5371/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. F.b Mit Urteil D-5081/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin ebenfalls gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. G. Am 2. Dezember 2011 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, C._______. H. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 19. September 2013 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte diese vor, sie habe ihren Ehemann geheiratet, als sie 18 Jahre alt gewesen sei; in diesem Zeitpunkt sei er bereits politisch aktiv gewesen. Seine Mutter habe Äthiopien bereits früher verlassen, weil sie ebenfalls Mitglied der OLF gewesen sei. Er habe für die OLF Flugblätter verteilt, sie finanziell und physisch unterstützt und Leute zum Beispiel für Versammlungen mobilisiert. Man habe ihn immer wieder festgenommen, auf der Strasse, am Arbeitsort, überall, und dann wieder freigelassen. Ihr Ehemann sei im Gefängnis schikaniert worden und habe dort ein einschneidendes Erlebnis gehabt. Sie selbst sei fünf Tage nach der Festnahme ihres Mannes von einem Polizisten zuhause vergewaltigt worden. Sie habe erfolglos versucht, sich zu wehren. Während der Haft ihres Mannes seien immer wieder beziehungsweise drei oder vier Mal Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie unter Druck gesetzt, ihnen versteckte Dokumente ihres Mannes auszuhändigen. Sie haben ihnen jedesmal gesagt, sie wisse darüber nicht Bescheid. Die Polizisten hätten jeweils das ganze Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Die zirka einstündigen Hausdurchsuchungen seien für sie wie ein Jahr gewesen. Während des Gefängnisaufenthaltes ihres Ehemannes sei überdies ein ehemaliges Mitglied der OLF, mit dem ihr Ehemann sich politisch betätigt habe, nach der Haftentlassung ermordet worden, und man habe seine Leiche zum Verschwinden gebracht. I. Mit Verfügung vom 4. April 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung für sich und ihre Kinder Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 29. April 2014 beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In der Beschwerde (S. 10) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen, sich zur Verarbeitung der erlebten geschlechtsspezifischen Gewalt in fachärztliche Behandlung zu begeben. Sie habe sich von ihrem Hausarzt an einen Spezialisten überweisen lassen und werde sobald als möglich einen entsprechenden fachärztlichen Bericht nachreichen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Mai 2014 den Eingang der Beschwerde. L. Mi Verfügung vom 4. Juni 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und ordnete ihnen Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Ferner gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung einen ausführlichen aktuellen fachärztlichen Bericht über ihren psychischen Gesundheitszustand sowie bereits erfolgte und zukünftig allenfalls erforderliche psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen einzureichen. Sodann ordnete er die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters D._______ (D-2454/2014) an. M. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter einen vom 30. Juni 2014 datierenden Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarztes Dr. med. H._______ und der Psychologin I._______ vom Psychiatrischen Ambulatorium (...) in J._______ ein. Darin wird der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert und festgehalten, sie habe sich an der letzten Anhörung beim BFM gedrängt gefühlt, über eine vor ihrer Ausreise in Äthiopien erfolgte Vergewaltigung zu sprechen; eine Retraumatisierung der Beschwerdeführerin durch die Befragungssituation wird im Bericht als sehr wahrscheinlich bezeichnet. N. Am 10. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine gemeinsame Honorarnote für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren D-2454/2014 des Ehemannes ein. O. Mit Telefax vom 19. Februar 2015 liess die Asylkoordination der Stadt K._______ dem Gericht ein Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 4.4 4.4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, das Ausmass der politischen Aktivitäten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dessen geltend gemachte wiederholte Festnahmen und die vorgebrachte rund viermonatige Haft seien im separaten BFM-Entscheid als unglaubhaft qualifiziert worden. Somit entbehre die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin, welche sie von derjenigen ihres Ehemannes ableite, jeglicher Grundlage. 4.4.2 Das BFM bezeichnete ferner die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als widersprüchlich, erfahrungswidrig und unsubstanziiert und daher als unglaubhaft. So habe sie zu Beginn der ergänzenden Anhörung vom 19. September 2013 gesagt, die Sicherheitskräfte seien während der viermonatigen Haft ihres Ehemannes immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, um nach Dokumenten ihres Mannes zu suchen. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie jedoch angegeben, dies sei lediglich drei bis vier Mal geschehen. An der Anhörung habe sie den wesentlichen Vorfall, wonach Sicherheitskräfte am (...) auf ihren Ehemann geschossen hätten, ohne plausiblen Grund nicht mehr erwähnt. Im Weiteren führte das Bundesamt aus, es ergebe keinen Sinn, wenn die Sicherheitskräfte während der viermonatigen Haft ihres Ehemannes wiederholt bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach Dokumenten gesucht, jedoch nie solche gefunden hätten. Ferner habe sie keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzuführen vermocht, weshalb ihr Ehemann einerseits am (...) freigelassen, dann aber am selben Tag wiederum bei sich zu Hause gesucht worden sei. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass Personen das Geschildete nicht selbst erlebt hätten. So sei die Beschwerdeführerin auf mehrmalige Aufforderung hin nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welche konkreten Umstände dazu geführt hätten, dass sie anlässlich des Erscheinens der Sicherheitskräfte am Tag der angeblichen Freilassung ihres Ehemannes am (...) ihr Bewusstsein verloren habe. Weiter sei sie nicht sicher, wer genau sie in der Folge ins Spital gebracht habe. Da tatsächliche Vergewaltigungsopfer erfahrungsgemäss durchaus in der Lage seien, über Einzelheiten der ihnen zugefügten Gewalt zu berichten, dürfe eine solche Schilderung auch von der Beschwerdeführerin erwartet werden. Ihre Schilderung lasse jedoch eine persönliche Betroffenheit vermissen. So sei sie nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welche konkreten Umstände zu dieser Vergewaltigung geführt hätten. Sie habe dazu lediglich gemeint, der Militärangehörige habe ihr gesagt, er suche nach Dokumenten. Dann habe er sie plötzlich auf das Sofa gestossen und sie vergewaltigt. Im Weiteren seien ihre Antworten auf die Frage, welche Gefühle dieser Übergriff bei ihr ausgelöst habe, ausweichend ausgefallen. So habe sie dazu nur gemeint, ihr würden die Worte für die Beschreibung ihrer Emotionen fehlen und es falle ihr schwer, zu beschreiben, wie es sich für eine Frau anfühle, von einem wildfremden Mann vergewaltigt zu werden. Diese Angaben liessen jedoch in keiner Weise auf eine subjektiv geprägte Wahrnehmung schliessen. Ferner habe sie die Frage, welche Merkmale und Eigenheiten des Mannes ihr in Erinnerung geblieben seien, ausweichend beantwortet - sie würde manchmal denken, wie ein Mann nur so brutal sein könne beziehungsweise alle Männer seien so brutal. Auch die Beschreibung der von ihr nach der Vergewaltigung ausgeführten Tätigkeiten seien vage und stereotyp geblieben und könnten ohne Weiteres auch von einer Person vorgebracht werden, die nie Opfer einer Gewalttat geworden sei. 4.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das BFM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation seien unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 4.5 4.5.1 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten. Bezüglich der Argumentation zu den Vorbringen ihres Ehemannes wird auf dessen Beschwerdeschrift verwiesen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als widersprüchlich qualifizierten Angaben zu den Besuchen der Sicherheitskräfte während der Haft des Ehemannes wird ausgeführt, gemäss dem Unterschriftenblatt zur Anhörung vom 19. September 2013 habe die Hilfswerksvertretung die unstrukturierte und unruhige, um nicht zu sagen "unkonzentrierte" Atmosphäre der Befragung bemängelt. Da die Beschwerdeführerin beim ersten Besuch der Sicherheitskräfte von einem der Polizisten vergewaltigt worden sei, sei jeder weitere Polizeibesuch für sie ein sehr beängstigendes und traumatisierendes Erlebnis gewesen. Es sei deshalb verständlich, dass bei ihr gewisse Verdrängungsmechanismen eingesetzt hätten und sie sich nicht mehr an die genaue Anzahl der Besuche habe erinnern können. Da sie sich anlässlich der Anhörung durch das wiederholte Nachfragen der Befragerin unter Druck gesetzt gefühlt habe, eine Zahl zu nennen, sich aber nicht mehr an die genaue Anzahl Besuche habe erinnern können, habe sie schliesslich angegeben, die Sicherheitskräfte seien drei bis vier Mal gekommen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es mehr Besuche gegeben habe, habe die Beschwerdeführerin doch an den vorherigen Befragungen konstant erwähnt, dass die Sicherheitskräfte sehr oft, aber in unregelmässigen Abständen gekommen seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es sehr wohl einen plausiblen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin an der ergänzenden Anhörung nicht sofort die Schüsse der Sicherheitsdienste auf ihren Ehemann erwähnt habe. Da sie beim Einbruch der Sicherheitskräfte das Bewusstsein verloren habe, kenne sie den weiteren Verlauf nur aus den Erzählungen ihres Ehemannes. Man habe sie an der Anhörung dauernd dazu aufgefordert, die Vorfälle zu erzählen, an die sie sich noch erinnern konnte beziehungsweise die sie selber wahrgenommen habe. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie die Schüsse auf ihren Ehemann bei seiner Flucht aus dem Haus aber bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall nicht selbst miterlebt habe, dieser bereits sieben Jahre zurückliege und ihr Ehemann ihr von anderen schwerwiegenden Vorfällen wie der Folter im Gefängnis erzählt habe, sei nachvollziehbar, dass sie diesen Vorfall nicht gleich zu Beginn der Anhörung erzählt habe. 4.5.2 In der Beschwerdeschrift wird ferner ausgeführt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nicht Sache der Beschwerdeführerin, die Motive ihrer Verfolger zu erforschen. Das in den Augen der Schweizer Behörden widersprüchliche Verhalten der äthiopischen Sicherheitskräfte könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Zudem ergebe es durchaus Sinn, dass die Sicherheitskräfte mehrmals bei der Beschwerdeführerin nach Papieren gesucht hätten, da dies ein Mittel sei, Druck auf die betroffenen Personen auszuüben beziehungsweise deren Willen zu brechen, damit diese allenfalls selbst die gesuchten Dokumente oder Informationen preisgeben würden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Freilassung ihres Mannes so gut wie möglich erklärt. Sie habe dargelegt, dass dieser freigelassen worden sei, weil ein Besuch des IKRK bevorgestanden habe, das Gefängnis überfüllt gewesen sei und ein Freund ihres Ehemannes für diesen eine Kaution geleistet habe. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass die Freilassung nicht definitiv gewesen sei und man ihren Ehemann jederzeit wieder ins Gefängnis hätte bringen können. Da die äthiopischen Behörden ihn als Verräter und gefährlichen politischen Aktivisten betrachtet hätten, sei es nachvollziehbar, dass sie ihn so schnell als möglich hätten unschädlich machen wollen und ihn noch am Abend seiner Freilassung aufgesucht hätten. Die Argumentation des BFM, die Beschwerdeführerin habe nicht ausführlich genug geschildert, weshalb sie in Ohnmacht gefallen sei und wer sie ins Spital gebracht habe, wird in der Beschwerde als haltlos zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich geschildert, dass die Sicherheitskräfte an das Tor geklopft und gesagt hätten, sie seien Polizisten und sie solle das Tor öffnen. Sie habe die Vermutung geäussert, dass sie umgefallen sei, als die Polizisten das Tor gewaltsam geöffnet hätten, und sie deshalb das Bewusstsein verloren habe. Es sei realitätsfremd und nicht zweckdienlich, von der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihrer Bewusstlosigkeit zu verlangen. Zudem habe sie angegeben, dass wahrscheinlich ihre Haushälterin und die Nachbarin sie ins Spital gebracht hätten. Im Spital habe sie um ihr verlorenes Kind getrauert und sich Sorgen um ihren verschwundenen Ehemann und ihre Zukunft gemacht und sich nicht weiter damit auseinandergesetzt, wer sie ins Spital gebracht habe. 4.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz verkenne den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin völlig. In Äthiopien sei es nicht üblich, direkt von einer Vergewaltigung zu erzählen. Ein Bericht von Barbara Abdallah-Steinkopf über "Psychotherapie bei Posttraumatischer Belastungsstörung unter Mitwirkung von Dolmetschern" erwähne ein Beispiel, wie die direkte Frage an eine äthiopische Frau: "Wurden Sie während des Verhörs vergewaltigt?" von der Dolmetscherin mit mehreren Sätzen übersetzt und von der Frau anschliessend bejaht worden sei. Späteres Nachfragen bei der Dolmetscherin für den Grund der eigenwilligen Übersetzung habe ergeben, dass es in der äthiopischen Kultur als unhöflich gelte, in so direkter Weise nach einem beschämenden und entwürdigenden Ereignis gefragt zu werden. Das genaue Nachfragen müsse von der Dolmetscherin erklärt und entschuldigt und der Begriff der Vergewaltigung umschrieben werden. Sexuelle Gewalt werde in Äthiopien tabuisiert, weshalb die Opfer Schamgefühle empfinden und nicht über die Vergewaltigung berichten würden. Gemäss einer Auskunft der SFH-Länderanalyse über Gewalt gegen Frauen in Äthiopien vom 20. Oktober 2012 würden Vergewaltigungsopfer stigmatisiert und oft von ihren Familien verstossen. Dieser kulturelle Hintergrund mache verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in allen Details über die erlebte Vergewaltigung habe erzählen können. Sie habe nicht direkt von einer Vergewaltigung gesprochen, sondern von einem geheimnisvollen Ereignis und habe immer betont, ihr Ehemann dürfe davon nichts erfahren. Sie habe erklärt, ihr würden die Worte fehlen, um ihre Gefühle zu beschreiben. In Anbetracht ihrer kulturell bedingten Schamgefühle habe sie relativ ausführliche Angaben gemacht. Sie habe erwähnt, dass sie heute noch traurig werde, wenn sie an das Ereignis zurückdenke, und dass sie nun Männer allgemein als brutal betrachten würde. Zum genauen Ablauf der Vergewaltigung habe sie gesagt, der Polizist habe sie auf das Sofa gestossen und ihr danach den Mund mit seiner Hand zugehalten. Nach dieser Aussage habe die Befragerin des BFM die Beschwerdeführerin unterbrochen und nicht weiterreden lassen. Diese habe auch erzählt, dass sie versucht habe, sich zu wehren, indem sie den Mann gekratzt und mit Füssen getreten habe. Zudem sei die Befragung der Beschwerdeführerin zur geschlechtsspezifischen Verfolgung eindeutig nicht in angebrachter Weise erfolgt, was es ihr noch erschwert haben dürfte, sich dazu zu äussern. Während der Anhörung sei die Befragerin immer wieder auf das Thema zu sprechen gekommen und habe die Beschwerdeführerin mehrmals unterbrochen, anstatt sich mit diesem sehr belastenden Vorfall nur einmal und dafür umfassend zu befassen. Die Befragerin habe auf der Frage insistiert, wieso der Polizist die Beschwerdeführerin vergewaltigt habe, obwohl es eindeutig nicht deren Sache sei, nachzuweisen, was im Kopf des Vergewaltigers vorgegangen sei. Die Hilfswerksvertreterin habe auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, dass die Befragerin beim Thema Vergewaltigung viel in ihren Unterlagen geraschelt und gesucht habe und herumgelaufen sei, und dass sie (die Hilfswerksvertreterin) dies als unangebracht empfunden habe. Angesichts dieser Umstände habe die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung ausreichend substanziiert geschildert. Es falle ihr auch heute noch schwer, sich an diesen Vorfall zu erinnern und das Geschehene zu verarbeiten. Deshalb habe sie sich nun entschlossen, sich in fachärztliche Betreuung zu begeben, und sie lasse sich von ihrem Hausarzt an einen Spezialisten überweisen. Ein entsprechender fachärztlicher Bericht werde so bald wie möglich nachgereicht. 4.5.4 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG restriktiv gehandhabt. Überdies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass bei der Befragung und der Wertung der Aussagen von Vergewaltigungsopfern der kulturelle Hintergrund zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung und den beiden Anhörungen, die in einer Zeitspanne von über sechs Jahren stattgefunden hätten, konstant die gleichen Vorfälle detailliert und ohne Widersprüche geschildert. Sie habe auch die Aktivitäten ihres Ehemannes in der OLF beschrieben, ausführlich geschildert, wie sie seine Festnahme erlebt habe und bezüglich der Haft viele Realkennzeichen erwähnt. So habe sie ihrem Ehemann Essen und Kleider ins Gefängnis gebracht, ihn aber bei ihren Besuchen fast nie sehen dürfen. Ihre Aussagen stimmten zudem mit denjenigen ihres Ehemannes überein. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bejahen. 4.5.5 Unter Zitierung diverser Quellen wird in der Beschwerde sodann ausgeführt, die OLF und weitere Oppositionsgruppen würden von den äthiopischen Behörden bekämpft. Wer der Mitgliedschaft bei der OLF verdächtigt werde, müsse mit Strafverfolgung wegen Unterstützung des Terrorismus rechnen. Auch nur vermutete Sympathisanten der OLF sowie Angehörige von OLF-Mitgliedern würden verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Äthiopien aufgrund seiner Aktivitäten für die OLF verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin müsse deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mit Reflexverfolgung rechnen. Ausserdem gehöre sie selbst der Ethnie der Oromo an, welche schon aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit unter dem Verdacht stünden, die OLF zu unterstützen. Sie habe zudem glaubhaft machen können, dass sie selbst schon aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes Reflexverfolgung erlitten habe. Sie sei von einem Polizisten vergewaltigt worden, und die Sicherheitskräfte hätten auch danach immer wieder ihr Haus aufgesucht, um nach Dokumenten zu fragen, sie unter Druck zu setzen und zu schikanieren. Die Vergewaltigung weiblicher Familienangehöriger von verdächtigen Männern durch Soldaten oder Polizisten werde durch zahlreiche Berichte von NGOs bestätigt. Schliesslich habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsurteil D-5371/ 2011 vom 3. November 2011 E. 5.2 festgehalten, eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, falls die Aktivitäten des Ehemannes und seine Haft nachgewiesen werden könnten. Ihre lange Auslandsabwesenheit könne bei einer Rückkehr zu zusätzlichen Verdächtigungen führen. Die Beschwerdeführerin könne somit glaubhaft machen, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Ethnie und politischen Anschauung sowie ihrem Geschlecht an Leib und Leben gefährdet sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Urteil D-2454/2014 vom 27. März 2017 die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. Es stellt in E. 5 fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er als OLF-Mitglied und Oromo-Aktivist von den äthiopischen Behörden verfolgt worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes für die OLF beziehungsweise die Oromo eine Reflexverfolgung erlitten (Vergewaltigung durch einen Polizisten, Schikanen durch Sicherheitskräfte), entbehrt daher jeglicher Grundlage. Ihre Befürchtung, sie müsse deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mit Reflexverfolgung rechnen, ist demzufolge ebenfalls unbegründet. 5.2 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Beschwerdeführerin gehöre der Ethnie der Oromo an, welche schon aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit unter dem Verdacht stünden, die OLF zu unterstützen. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur ethnischen Herkunft der Beschwerdeführerin geäussert. Diese gab an der BzP zu Protokoll, sie sei Oromo, ebenso wie ihre Eltern. Gleichzeitig gab sie Amharisch als ihre Muttersprache an und sagte, zu Hause habe sie Amharisch gesprochen, und Oromo spreche sie nicht (vgl. act. A1/9 Ziff. 4 und 9). Die BzP und die beiden Anhörungen fanden denn auch in amharischer Sprache statt. Im Verfahren D-2454/2014 des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde dargelegt (vgl. E. 5.1.1), weshalb es sehr aussergewöhnlich ist, dass eine Person, welche der Ethnie der Oromo angehört und deren Eltern ebenfalls Oromo sind, kein Oromo spricht. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie spreche kein Oromo, weil sie in Addis Abeba aufgewachsen sei (vgl. act. A1/9 Ziff. 4), vermag nicht zu überzeugen, leben in der äthiopischen Hauptstadt doch zahlreiche Oromo, welche ihre Muttersprache ungehindert pflegen. Aufschluss über die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin würde ihre Identitätskarte geben, da die Ethnie auf den äthiopischen Identitätskarten vermerkt ist. In Bezug auf allfällige Identitätsdokumente sagte sie an der ersten Anhörung vom 30. August 2007, sie habe im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte beantragt. Der Antrag sei aber abgelehnt worden, weil sie (wie ihre Familie) Oromo sei. Ohne Identitätskarte habe sie auch keinen Pass beantragen können. Später gab sie an, die Behörden hätten ihr erklärt, sie müssten sich zuerst über ihre Familie erkundigen, bevor sie ihr eine Identitätskarte ausstellen könnten. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie erneut eine Identitätskarte beantragt, doch habe man ihr gesagt, die Abklärungen über ihre Familie seien noch nicht erfolgt; die Behörden hätten sogar die Probleme ihres Ehemannes erwähnt (vgl. act. A16/13 S. 11). Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht plausibel. In Äthiopien ist es aufgrund des kleinräumigem Kebele-Systems, das eine enge Erfassung und Kontrolle der Bevölkerung erlaubt, kaum möglich, ein Geschäft zu führen, ohne über eine Identitätskarte zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben in Addis Abeba ein (...)geschäft geführt (vgl. act. A16/13 S. 4). Dies wäre ihr ohne Identitätskarte kaum möglich gewesen. Ihr Ehemann räumte an seiner Anhörung denn auch ein, dass man in Äthiopien verpflichtet sei, sich ab 18 Jahren einen Ausweis ausstellen zu lassen, da man sonst keine Möglichkeit zu arbeiten habe (vgl. act. A44/16 F62 ff.). Der Umstand, dass auf der äthiopischen Identitätskarte die ethnische Zugehörigkeit vermerkt ist, dürfte die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihren Ehemann) dazu bewogen haben, in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) ihre Identitätskarte im Asylverfahren nicht einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Sachlage im Folgenden davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine ethnische Oromo handelt, sondern um eine Amharin. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo unter dem Verdacht, die OLF zu unterstützen, beziehungsweise sie sei wegen ihrer Ethnie und ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet, ist demzufolge nicht glaubhaft. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt sodann, dass die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht in dem Kontext, den sie geltend macht - Vergewaltigung durch einen Polizisten als Ehefrau eines OLF-Mitglieds und Oromo-Aktivisten während dessen Haft - stattgefunden haben kann. Daran vermag auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (beziehungsweise einer sehr wahrscheinlichen Retraumatisierung der Beschwerdeführerin durch die Befragung zur vorgebrachten Vergewaltigung an der Anhörung vom 19. September 2013) im fachärztlichen Bericht vom 7. Juli 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. M) nichts zu ändern (vgl. auch BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihr heute bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die sich auf eine im Urteil E-7622/2006 vom 16. März 2011 des Bundesverwaltungsgerichts in E. 6.2.3 in Bezug auf den dortigen Beschwerdeführer geäusserte Vermutung stützt, ist nicht allgemein davon auszugehen, dass im äthiopischen Kontext eine langjährige Auslandsabwesenheit per se erschwerend ins Gewicht falle und Rückkehrer zusätzlichen Verdächtigungen ausgesetzt seien. 8. 8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 8.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich fest, aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Äthiopien zurückkehren. In der Beschwerde wird ohne nähere Begründung festgehalten, es liege eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 8.3 8.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten und sich vor allem auf den Oromia regional state sowie in geringerem Mass auf den Amhara regional state konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land (vgl. Addis Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law, 11.10.2016, , beide abgerufen am 08.02.2017). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen (wovon 347 Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende, Geschäftsleute, Bauern und Staatsangestellte; die meisten Verhafteten stammen offenbar aus Oromia und Amhara (vgl. Capital Ethiopia [Addis Abeba], Over 11,600 arrested during state of emergency, 15.11.2016, , abgerufen am 08.02.2017). Bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann handelt es sich höchstwahrscheinlich um Angehörige der Ethnie der Amharen, welche seit ihrer Kindheit in Addis Abeba wohnhaft waren und bei einer Rückkehr auch dort wohnen würden, zumal der Beschwerdeführer dort ein Haus besitzt. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auszugehen. 8.3.2 Aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5). 8.3.3 Sowohl das Wohnheim für Asylbewerber in K._______ als auch die Asylkoordination K._______ äussern sich in ihren Empfehlungsschreiben vom 29. April 2014 respektive vom 19. Februar 2015 positiv über die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Beide hätten sehr gut Deutsch gelernt, sich stets klaglos verhalten, seien sehr freundlich, angenehm und gut integriert und hätten auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen. Die Beschwerdeführerin möchte einen Pflegekurs absolvieren und ihr Ehemann sei ein zuverlässiger (...)/(...) und ein geschätzter Mitarbeiter. Beide Eltern arbeiteten im Beschäftigungsprojekt des HEKS "(...)". Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an ihrem Wohnort in K._______, wo sie mittlerweile seit zehn Jahren leben, ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend ist, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz einzig, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Die am (...) geborene Beschwerdeführerin hat die ersten (...) Jahre ihres Lebens in der Äthiopien verbracht, bevor sie im Jahr 2006 im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz einreiste. Der Umstand, dass sie nunmehr seit 10 Jahren in der Schweiz lebt, ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht rechtserheblich. Es bleibt hingegen dem zuständigen Kanton überlassen, ob er der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine Aufenthaltsbewilligung erteilen will, falls aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i. V. m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 8.3.4 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Auf Beschwerdeebene wurde ein fachärztlicher Bericht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. M). Im Bericht wird eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert und angegeben, dass bis 30. Juni 2014 fünf psychotherapeutische Sitzungen stattgefunden haben, in der die Beschwerdeführerin über eine durch einen Regierungsbeamten vor ihrer Ausreise aus Äthiopien erfolgte Vergewaltigung berichtet habe. Nach der Ankunft in der Schweiz habe sie weiterhin Alpträume von der Vergewaltigung gehabt. Sie habe niemandem davon erzählt. Die Alpträume seien mit den Jahren zurückgegangen, sie sei jedoch immer schreckhaft und angespannt geblieben und (...). Nach der letzten Anhörung (am 19. September 2013), bei der sie sich dazu gedrängt gefühlt habe, über die Vergewaltigung zu sprechen, seien die Alpträume und Flashbacks verstärkt zurückgekehrt. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie auf Anraten ihres Hausarztes eingewilligt habe, sich in psychiatrisch-psychologische Behandlung zu begeben. Der unterzeichnende Psychiater und die Psychologin, welche die Gespräche durchgeführt hat, gelangen im Bericht zum Schluss, die Vergewaltigung und ihre jetzige Symptomatik seien glaubhaft geschildet. Eine Retraumatisierung der Beschwerdeführerin durch die Befragungssituation an der letzten Anhörung sei als sehr wahrscheinlich anzusehen, und sie sei behandlungsbedürftig. Im Zeitpunkt der Ausstellung des Berichtes (30. Juni 2014) erfolgte zusätzlich zu einer der Sprachbarriere angepassten psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässigen, ein- bis zweimal pro Monat stattfindenden Konsultationen eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva und zur Schlafinduktion. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Die Beschwerdeführerin ist seit dem ersten Beschwerdeverfahren im Jahr 2010 durch einen im Asylrecht versierten Rechtsanwalt vertreten. Die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) beinhaltet für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Da bis heute kein weiterer ärztlicher Bericht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass die im Arztbericht vom 30. Juni 2014 beschriebenen Symptome einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin mittlerweile - mit oder ohne weitere Behandlung - zurückgegangen sind. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, derentwegen sie sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung befinde und die nur hier behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten. 8.3.5 Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, B._______ und C._______, sind zwar in der Schweiz geboren, sie sind jedoch erst (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Gemäss der Faxeingabe der Asylkoordination K._______ vom 19. Februar 2015 besuchten sie in diesem Zeitpunkt den Kindergarten respektive die Spielgruppe, und mittlerweile wohl die erste Primarschulklasse beziehungsweise den Kindergarten. Doch ist davon auszugehen, dass sie sich aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientieren. Es ist daher im Fall einer Rückkehr der Familie nach Äthiopien keine tiefgreifende Entwurzelung der Kinder zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer äthiopischen Familie sind die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und auch mit deren amharischer Muttersprache vertraut, so dass ihnen eine Integration in Äthiopien gelingen dürfte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern nach Äthiopien ist daher nicht ersichtlich. 8.3.6 Die Beschwerdeführerin ist in L_______ geboren und in Addis Abeba im Haus ihres Vaters zusammen mit ihren Eltern und fünf bis sieben Geschwistern aufgewachsen. Nach der Heirat bis kurz vor der Ausreise lebte sie mit ihrem Ehemann in dessen Haus in Addis Abeba. Sie ist während elf Jahren zur Schule gegangen und hat während vier bis fünf Jahren ein (...)geschäft geführt (vgl. act. A1/9 S. 1-3; A16/13 S. 3-5; A48/24 S. 13 f.). An der Anhörung vom 19. September 2013 sagte sie, sie habe seit ihrer Ausreise aus Angst, dass das Telefon abgehört werden könnte, keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (vgl. A48/24 F119 ff.). Selbst wenn dies wider Erwarten zutreffen sollte, darf angesichts der guten Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Kernfamilie vor der Ausreise (vgl. a.a.O., F125) davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr nach Addis Abeba auf ihre Herkunftsfamilie als familiäres Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Ferner ist anzunehmen, dass sie trotz der langjährigen Landesabwesenheit ihr früheres soziales Beziehungsnetz in Addis Abeba zumindest teilweise wird reaktivieren können, zumal sie praktisch ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in der äthiopischen Hauptstadt verbracht hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden sodann nicht alleine zurückkehren müssen, sondern mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater D._______, dessen Beschwerde mit Urteil D-2454/2014 vom 27. März 2017 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wird. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben von seinem Vater ein Haus sowie ein (...)geschäft, beide in Addis Abeba, geerbt, und konnte von den Einnahmen des Geschäftes gut leben (vgl. act. A2/11 S. 1 f.). Aufgrund der genannten begünstigenden individuellen Umstände wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, sich in ihrer Heimat zusammen mit ihrem Ehemann und der Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie zu reintegrieren und erneut eine Existenz aufzubauen. 8.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 4. Juni 2014 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). 10.3 Der Rechtsvertreter hat am 10. Dezember 2014 eine gemeinsame Kostennote für das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige der Ehefrau (inkl. Kinder) eingereicht, in der er Kosten von insgesamt Fr. 6034.70 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 5505.- (zeitlicher Aufwand 18.35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-), Auslagen von Fr. 82.70 und Fr. 447.- Mehrwertsteuer zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 300.- ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für beide Verfahren erscheint im Übrigen angemessen. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend mit insgesamt Fr. 4450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) für beide Verfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird je hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt. Für das vorliegende Verfahren ist ihm durch das BVGer eine Entschädigung von Fr. 2225.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2225.-.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: