Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Ehefrau C._______ am 20. September 2006. Nach einer siebenmonatigen Haft in Djibouti wegen illegaler Einreise seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt den Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) finanziell unterstützt, für sie Flugblätter verteilt, an Versammlungen teilgenommen beziehungsweise solche geführt sowie Leute, welche nicht viel über ihre eigene Geschichte gewusst hätten, in Kultur und Geschichte der Oromo unterrichtet. Seit 1999/2000 sei er Mitglied der OLF. Am (...) hätten Bewaffnete der Woyane-Regierung ihn in seinem Geschäft in Addis Abeba festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht. Dort sei er während einer Woche über die OLF und sein Engagement für diese verhört, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, als Mitglied der OLF mit Waffen gehandelt und Dokumente versteckt zu haben. Sie hätten sein Glied in eine Wasserflasche gesteckt, an dieser angebunden und während zweier Nächte so gelassen. Er habe auf den Knien auf Steinen kriechen müssen, und man habe ihm schmutzige Strümpfe in den Mund gestopft. Nach einer Woche sei er vor dem Hohen Gericht ("Tribunale dell'Alta Corte") in Addis Abeba erschienen und nach einer kurzen Verhandlung ohne Gerichtsurteil in das Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden, in dem er vier Monate verbracht habe. Wegen eines bevorstehenden Gefängnisbesuchs des Roten Kreuzes habe man ihn und zahlreiche andere Insassen am (...) gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen. In der Nacht seien Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe geschrien, als sie die Militärs gesehen habe. Diese hätten sie geschlagen, und als Folge davon habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Durch ihre Schreie alarmiert, sei er geflüchtet; sie hätten auf ihn geschossen, aber ihn nicht getroffen. Er habe einen Parteifreund angerufen und von dessen Familie erfahren, dass dieser in derselben Nacht umgebracht worden sei. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) am 9. Juli 2006 Addis Abeba verlassen und sich bis zu seiner Ausreise am 20. September 2006 bei einem Freund in F._______ versteckt. Der Beschwerdeführer gab ferner an, seine Herkunftsfamilie sei in den Neunzigerjahren aus politischen Gründen nach G._______ geflüchtet; er selbst sei in Äthiopien geblieben und bei der Grossmutter aufgewachsen. Ein Onkel sitze in Äthiopien im Gefängnis. Nach der Festnahme dieses Onkels im Jahr 1999 und vor seiner eigenen viermonatigen Inhaftierung (...) habe man ihn (den Beschwerdeführer) zirka ein Mal pro Monat einige Tage bis maximal eine Woche lang festgehalten. Dabei habe man ihn zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei der OLF, zum Aufenthaltsort seiner Herkunftsfamilie und zu Dokumenten befragt und ihn geschlagen, mangels Beweisen aber jeweils wieder freigelassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines vom "L'Alta Corte Federale della Repubblica Federale e Democratica Etiopia" am (...) ausgestellten Dokumentes sowie einer Bestätigung der OLF vom (...) ein. In der von der Dolmetscherin des BFM vorgenommenen italienischen Übersetzung des gerichtlichen Dokumentes heisst es unter anderem, der Beschwerdeführer sei wegen regierungsfeindlicher Propaganda, Unterstützung der OLF, Teilnahme an Veranstaltungen und Störung der Ruhe von jungen Studierenden inhaftiert gewesen und gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er drei Vorladungen keine Folge geleistet habe, werde ein richterlicher Haftbefehl gegen ihn erlassen. C. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Tochter H._______. D. D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um zusätzliche Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). D.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 17. Mai 2010, wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Die auf dem Dokument vermerkte Aktennummer betreffe ein gemeinrechtliches (recte: zivilrechtliches) Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der Vertrauensperson "a civil, not a criminal, case"), in welches die Personen I._______ und J._______ involviert gewesen seien. Der Gerichtsfall sei abgeschlossen. D.c In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokumentes fest und gab an, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer Botschaft zu einem anderen Ergebnis gelangen könne. Sodann machte er geltend, durch eine allfällige Kontaktaufnahme der Botschaft mit den äthiopischen Behörden habe sich eine erhöhte Gefährdung seiner Person ergeben. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung des Ehepaares aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Für die Ehefrau reichte der Rechtsvertreter eine separate Beschwerde ein. G. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 ordnete der Instruktionsrichter antragsgemäss die Trennung des Verfahrens des Beschwerdeführers vom Beschwerdeverfahren der Ehefrau (D-5371/2010) an und hielt fest, die Verfahren würden koordiniert behandelt. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2011 liess der Beschwerdeführer ein vom (...) datiertes Schreiben einer Organisation namens (...) einreichen, in welchem unter anderem seine Inhaftierung vom (...) bis (...) bestätigt werde. Ferner zitierte er Auszüge aus einem Online-Magazin, wonach die äthiopische Regierung die OLF seit dem 14. Juni 2011 als terroristische Organisation einstufe, sowie aus einem Bericht von Amnesty International (AI) zum Umgang der äthiopischen Regierung mit OLF-Anhängern. I. I.a Mit Urteil D-5081/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. I.b Mit Urteil D-5371/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. J. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers den gemeinsamen Sohn K._______. K. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2013 ergänzend zu seinen Asylgründen, insbesondere zu den geltend gemachten Aktivitäten für die OLF, zur Inhaftierung und zum Foltervorbringen, an. Dabei brachte dieser vor, er sei nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe die Freiheitskämpfer unterstützt. Er habe die Oromo über ihre Geschichte und Kultur aufgeklärt, weil dieses Wissen sonst verloren gehe, und sie motiviert, für ihre Rechte, ihre Identität und für die Freiheit zu kämpfen. Seine weiteren Aktivitäten seien ein Geheimnis, über das er nicht sprechen wolle. Er sei hierhergekommen, um über seine Probleme zu sprechen, aber nicht über seine Organisation und deren Aktivitäten. Nachdem der Befrager des BFM den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass das Bundesamt seine Gefährdungssituation nur einschätzen könne, wenn er alle Fakten auf den Tisch lege, und dass er im Fall eines negativen Entscheides die Verantwortung für seine Familie trage, sagte der Beschwerdeführer, er habe Informationen von OLF-Mitgliedern erhalten, die in der Regierungspartei EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) seien beziehungsweise bei der äthiopischen Regierung (im Militärbereich oder beim Geheimdienst) arbeiteten. Diese geheimen Informationen - beispielsweise über bevorstehende militärische Offensiven gegen Freiheitskämpfer der Oromo oder geplante Verhaftungen - habe er weitergeleitet. Auf diese Weise seien die Kämpfer gewarnt worden, sich entsprechend auf einen Angriff vorzubereiten oder den Ort zu verlassen. Solche geheimen Informationen aus Regierungskreisen habe er höchstens vier Mal bekommen. Informationen der Kebele und Woreda habe er häufiger erhalten, manchmal drei bis vier Mal täglich. Die Inhaftierung vom (...) bis (...) sei erfolgt, um ihn zur Herausgabe von Dokumenten der OLF zu zwingen, und weil man ihm viele andere Dinge vorgeworfen habe, unter anderem, dass er die Bevölkerung gegen die Regierung aufhetze. Hinsichtlich der Folter gab er an, sie hätten ihm "mit einem Wasser die ganze Nacht" seinen "Unterleib gemacht", ihn die ganze Nacht gefesselt und ihm einen Stock in den After gesteckt. Er habe doch schon alles erzählt und möchte sich nicht mehr an diese Dinge erinnern und nicht so viel darüber sprechen. Gegenüber den äthiopischen Behörden habe er nie zugegeben, die OLF zu unterstützen oder deren Mitglied zu sein. Die äthiopische Regierung habe die OLF als terroristische Organisation eingestuft. In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch für die OLF, indem er Unterschriften sammle für Petitionen zur Situation der Oromo, beispielsweise zuhanden der UNO, der EU und der amerikanische Regierung. Am Ende der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei für diese Sache alleine verantwortlich und möchte sie alleine weiterführen. Seine Ehefrau und die Kinder sollte man aus der Sache heraushalten, und er möchte nicht, dass seine Frau wegen ihm Schwierigkeiten bekomme. Falls man ihn nach Äthiopien abschieben wolle, solle man ihn alleine zurückschicken. L. Mit Verfügung vom 4. April 2014 - eröffnet am 7. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner verfügte das Bundesamt die Einziehung des gerichtlichen Dokumentes vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. B). M. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. N. Am 19. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess der Instruktionsrichter ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Sodann ordnete der Instruktionsrichter die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Kinder (D-2395/2014) an. P. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess der Beschwerdeführer eine CD sowie Medienberichte und einen Auszug aus der Website des TV-Senders Oromia Media Network (OMN) einreichen. Q. Am 10. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine gemeinsame Honorarnote für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren D-2395/2014 der Ehefrau ein. R. Mit Telefax vom 19. Februar 2015 liess die Asylkoordination L._______ dem Gericht ein Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zukommen. S. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Ausdruck einer Motion von EU-Parlamentariern vom Vortag für eine Resolution über die Situation in Äthiopien ein.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
E. 4.4.1 Das BFM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Einzelnen führt das Bundesamt aus, die Feststellung der Identität einer asylsuchenden Person sei eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben, so dass seine Identität, die effektiven Reisedaten und die Reiseroute nicht feststünden. An der BzP habe er gesagt, er habe nie ein Identitäts- oder Reisepapier besessen, und in Äthiopien sei es kein Problem, ohne Identitätspapiere zu leben. An der Anhörung vom 19. September 2013 habe er hingegen erklärt, man habe ihn immer wieder willkürlich festgenommen, weil auf der Identitätskarte seine ethnische Zugehörigkeit eingetragen gewesen sei, respektive, er habe einen Ausweis, den er mit 18 Jahren habe ausstellen lassen, zu Hause zurückgelassen. Damit existiere ein Identitätspapier, das der Beschwerdeführer nachreichen könnte; er habe seine Identität bewusst nicht offengelegt. Der Beschwerdeführer habe ferner erklärt, er habe sich keine Identitätspapiere ausstellen lassen können, weil er, der den Namen seiner Grossmutter geführt habe, den Namen seiner (nach G._______ geflüchteten) Mutter hätte angeben müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass man ihn inhaftiert und sein Hab und Gut beschlagnahmt hätte, weil seine Familie Probleme gehabt habe. Gleichzeitig habe er nach dem Tod seines Vaters dessen Geschäft geerbt und in dessen Haus gewohnt. Hätte an seiner Familie tatsächlich ein derart ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestanden, dass er allein wegen seines Namens Hab und Gut sowie seine Freiheit hätte verlieren können, wäre es für die äthiopischen Behörden einfach gewesen, ihn als Nachkommen zu identifizieren. Seine familiäre Herkunft dürfte auch deshalb bekannt gewesen sein, weil er gemäss eigenen Angaben immer wieder Probleme wegen seines inhaftierten Onkels gehabt habe. Den Akten sei sodann zu entnehmen, so das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Äthiopien Familienangehörige und Bekannte hätten. Trotz entsprechender Aufforderung, erstmals an der BzP am 27. Juni 2007, habe der Beschwerdeführer bis heute keine Dokumente eingereicht oder ernsthaft versucht, solche zu erhalten. Dass Familienangehörige und Bekannte in Äthiopien bei einer Kontaktaufnahme mit ihm gefährdet wären, sei eine pauschale Behauptung, dies umso mehr, als er auf wiederholte Nachfrage nach Problemen der Familienangehörigen der Ehefrau Allgemeinplätze verwendet habe und wiederholt ausgewichen sei. Dass er überhaupt keine Identitätspapiere oder Unterlagen habe beibringen können, sei auch angesichts der Tatsache unglaubhaft, dass er in Äthiopien zur Schule gegangen sei und während mehrerer Jahre selber ein Geschäft geführt habe. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer und die Befragungsperson hätten an der Anhörung vom 13. September 2013 von zwei unterschiedlichen Identitätspapieren gesprochen. Der Beschwerdeführer habe bei allen vorherigen Befragungen erwähnt, dass er keine offizielle Identitätskarte habe. Da er mit 18 Jahren ein Dokument gebraucht habe, um zu arbeiten, und vergebens um eine offizielle äthiopische Identitätskarte nachgesucht habe, habe er sich von der Oromo-Provinz ein lediglich für diese gültiges Identitätspapier ausstellen lassen. Mit diesem Papier im A-5-Format mit einem Foto habe er sich in der Provinz Oromo ausweisen und dort arbeiten können. Es sei jedoch nicht ein offizieller Identitätsnachweis und könne nicht ausserhalb der Provinz Oromo oder für Auslandsreisen verwendet werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Verwandten mehr, die ihm dieses Papier schicken könnten. Er habe sich diesbezüglich nicht widersprüchlich geäussert, sondern lediglich nicht ausreichend darlegen können, um welche Art von Identitätskarte es sich handle. Der Beschwerdeführer habe die Identitätskarte beantragen wollen, kurz bevor er 18 Jahre alt gewesen sei. Kurze Zeit danach, in den Jahren 1998/1999, nachdem der Onkel inhaftiert worden sei, hätten die äthiopischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer tatsächlich identifiziert und aufgrund seiner politisch aktiven Familienangehörigen immer wieder willkürlich und für kurze Zeit festgenommen. Seine Angst, bei der Beantragung der Identitätskarte den Namen seiner Mutter anzugeben, sei somit begründet gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei bereits in dessen Jugend nach G._______ ausgewandert und er habe seither nie mehr von ihnen gehört. Die Ehegattin habe zwar noch Familienangehörige in Äthiopien, doch habe sie aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt zu diesen. Die Angst des Beschwerdeführers und seiner Frau vor der Telefonüberwachung des äthiopischen Sicherheitsdienstes sei begründet und werde durch zahlreiche Berichte gestützt, so etwa den Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 25. März 2014, "They Know Everything We Do, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia". Überdies dürfte das Haus des Beschwerdeführers nach dessen Flucht von den Behörden erneut durchsucht worden sein, und inzwischen wahrscheinlich von anderen Leuten bewohnt werden, so dass von dort keine Papiere mehr beschafft werden könnten.
E. 4.4.2 Das BFM erachtet die vorgebrachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der OLF und deren Unterstützung als nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien durchwegs undifferenziert ausgefallen. Die Schilderungen insbesondere der angeblichen politischen Arbeit seien einfach, allgemein und stereotyp gehalten und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Die Aktivitäten erschöpften sich in finanzieller Unterstützung der OLF, der Teilnahme an und Führung von Versammlungen und der Information über Kultur und Geschichte der Oromo. Eine politische Exponierung sei diesen Schilderungen nicht zu entnehmen. Auch auf mehrmalige Nachfragen hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine politischen Tätigkeiten substanziiert, authentisch und erlebnisgeprägt zu beschreiben. Bei seiner vierten Befragung habe er erstmals auf weitere Aktivitäten verwiesen, über die er aber nicht habe sprechen wollen, weil sie ein Geheimnis seien. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten zugunsten der OLF detailliert geschildert. Er habe die Oromo-Bevölkerung über ihre Identität, Kultur und Geschichte aufgeklärt; da er ein eigenes Geschäft geführt habe, habe er immer wieder Reisen durch das Oromo-Gebiet unternehmen und die Bevölkerung mündlich sowie mit Flyern aufklären können. Er habe diese auch mobilisiert, damit sie sich für ihre Rechte einsetzen und sich dem Freiheitskampf anschliessen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht alle seine Aktivitäten bis ins letzte Detail preisgeben wollen, weil es sich dabei um sensible Informationen handle, die er bisher nie jemandem erzählt habe. Dass er um die Geheimhaltung der Struktur der OLF und von sensiblen Informationen bemüht sei, sei ein weiterer Beleg für die Ernsthaftigkeit und Wichtigkeit seines politischen Engagements. Er habe schliesslich erklärt, dass er von Regierungsmitgliedern der TPFL beziehungsweise der EPRDF, Verantwortlichen des Militärs oder des Geheimdienstes, die mit den Oromo zusammengearbeitet hätten, Informationen erhalten und diese an Oromo-Kämpfer weitergeleitet habe. Die Informationen hätten sich auf von der Regierung geplante militärische Offensiven gegen die Oromo oder auf geplante Verhaftungen bezogen. Als Beispiel habe er erwähnt, dass der äthiopische Geheimdienst eine Oromo-Kampfeinheit ausfindig gemacht und diese Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, der dann die Kämpfer habe warnen müssen. Solche sensiblen Informationen habe er nicht sofort nach seinem Beitritt zur OLF erhalten, sondern erst, nachdem er schon längere Zeit bei der Organisation dabei gewesen sei, und auch dann nur für kurze Zeit. Insgesamt habe er höchstens vier Mal solche Informationen bezüglich einer militärischen Offensive erhalten.
E. 4.4.3 Das BFM erachtet sodann auch die vorgebrachte Folter während der Haft im Jahr 2006 als unglaubhaft. Zu Begründung führt das Bundesamt aus, die Schilderungen der Übergriffe durch den Beschwerdeführer blieben stets oberflächlich und pauschal und enthielten weder genauere Beschreibungen der geltend gemachten Ereignisse und Erlebnisse noch Realkennzeichen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen den einzelnen Anhörungen mehrere Jahre vergangen seien und seine Ausreise beinahe acht Jahre zurückliege, könne erfahrungsgemäss von Personen, die von tatsächlich erlebten Ereignissen berichteten, erwartet werden, dass sie diese ausführlicher, mit erkennbarem Realitätsbezug, persönlicher Betroffenheit und klaren Realitätskennzeichen darlegten, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP und der ersten Anhörung die erlittenen Folterhandlungen detailliert und plausibel geschildert: Binden einer Glasflasche an das Geschlechtsteil, Stopfen schmutziger Strümpfe in den Mund, mit den nackten Knien auf Steinen kriechen. Er habe Narben an seinem Knie und dem Geschlechtsteil erwähnt. An beiden Anhörungen sei er merklich aufgewühlt gewesen und habe die Tränen nicht zurückhalten können. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5081/2010 vom 3. November 2011 E. 5.2.1 festgehalten habe, handle es sich bei Misshandlungen im Genitalbereich um sexuelle Gewalt. Diese Misshandlungen seien für den Beschwerdeführer sehr erniedrigend, und es sei hierbei auch der kulturelle Hintergrund zu beachten. In Äthiopien spreche man nicht offen über sexuelle Gewalt, diese werde vielmehr tabuisiert. Dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Misshandlungen nicht in allen Details beschrieben habe, sei deshalb normal. An der BzP und der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer von Frauen-Teams befragt worden. An der ersten Anhörung habe er die Schilderung der Folterungen nach einem Satz zur Misshandlung im Genitalbereich abgebrochen. Die Sachbearbeiterin des BFM habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr aufgewühlt gewesen sei. Sie habe auf weitere Fragen zur Folter verzichtet und später nur noch Fragen zur Häufigkeit der Folter gestellt. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass es ihm schwerfalle, vor Frauen zu sprechen. Auch die zweite Anhörung habe jedoch in Anwesenheit einer Dolmetscherin und einer Hilfswerksvertreterin stattgefunden. Der Befrager habe sich ausserdem darauf beschränkt, einige Passagen aus dem vorherigen Anhörungsprotokoll vorzulesen und den Beschwerdeführer zu fragen, ob er mehr dazu erzählen möchte. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, es falle ihm sehr schwer, davon zu erzählen. Da er erwähnt habe, es falle ihm unabhängig davon, ob Frauen oder Männer anwesend seien, schwer, darüber zu sprechen, habe der Befrager keine weiteren Fragen zum Foltervorbringen mehr gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Kassationsentscheid festgestellt, dass der Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Folter nicht richtig abgeklärt worden sei. In der Anhörung vom 19. September 2013 mit einem weiteren Männerteam habe der Befrager den Beschwerdeführ aufgefordert, darzulegen, was während der Inhaftierung passiert sei. Dieser habe geantwortet, er habe doch schon darüber berichtet. Man hab ihm die ganze Nacht "mit einem Wasser den Unterleib gemacht". Er sei die ganze Nacht gefesselt worden. Er möge nicht darüber reden. Sie hätten ihm auch einen Stock in den After gesteckt. Er habe doch schon alles erzählt. Der Befrager habe daraufhin gefragt, ob dies während der mehrwöchigen Haft passiert sei oder während den willkürlichen Festnahmen. Nach der Frage, ob es während den willkürlichen Festnahmen auch zu Übergriffen gekommen sei, seien weitere Fragen zu den willkürlichen Festnahmen und solche zur Identität des Beschwerdeführers gestellt worden. Der Befrager habe somit nur eine einzige Frage zu der Folter während der viermonatigen Inhaftierung gestellt. Der Beschwerdeführer, dem es äusserst schwergefallen sei, über die sexuelle Gewalt gegen ihn zu berichten, und der nicht verstanden habe, wieso man ihm die gleichen Fragen wie bei den vorherigen Anhörungen gestellt habe, habe sich relativ kurz gehalten und bezüglich der sexuellen Misshandlung unverständliche Aussagen gemacht ("sie haben mir mit einem Wasser die ganze Nacht meinen Unterleib gemacht"). Es wäre jedoch am Befrager gewesen, dem Beschwerdeführer zu erklären, dass dieser nicht einfach das Gleiche wie bei den vorherigen Anhörungen schildern solle, sondern die einzelnen Misshandlungen detaillierter auszuführen habe. Beispielsweise hätte der Befrager zwingend nachfragen müssen, was der Beschwerdeführer mit der Aussage zur sexuellen Misshandlung genau gemeint habe. Die letzte Anhörung sei wie die zweite Anhörung verlaufen: Der Beschwerdeführer habe eine Aussage zur sexuellen Misshandlung gemacht, aufgrund seiner Schamgefühle aber keine Details genannt, worauf der Befrager zu einem anderen Thema übergegangen sei. Man könne dem Beschwerdeführer somit nicht vorwerfen, er habe sich nicht detailliert genug zur Folter geäussert. Der Hilfswerksvertreter habe bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer auch bei dieser Anhörung sichtlich schwergefallen sei, über die Misshandlungen zu reden.
E. 4.4.4 Das Bundesamt hält es für nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von 1998/1999 bis 2006 ein Mal im Monat bis zu einer Woche festgehalten und jedes Mal geschlagen worden sei und gleichzeitig seine Aktivitäten für die Oromo fast täglich ausgeübt und dabei Hunderte Kilometer zurückgelegt habe. Es sei ausgeschlossen, dass er während Jahren ein derart starkes politisches Engagement an den Tag habe legen können und man ihm über Kontaktpersonen zuletzt sogar geheime Informationen anvertraut habe, ohne dass es jemals zu weiteren Festnahmen oder konkreten Ermittlungen gegen ihn oder seine Kontaktpersonen gekommen wäre, zumal er verdächtigt worden sei, ein Mitglieder der OLF und im Besitz von Informationen und Dokumenten zu sein. Den äthiopischen Behörden wäre es ein Leichtes gewesen, so das Bundesamt, weitere Aktivisten oder Mitglieder der OLF zu eruieren und festzunehmen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an der Anhörung von 2007 erklärt, er sei in seiner eigenen Provinz für die OLF aktiv gewesen, während er an der Anhörung von 2013 gesagt habe, er habe das ganze Oromo-Gebiet bereist. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz gehe offenbar von einem falschen Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nur für kurze Zeit vor seiner viermonatigen Inhaftierung sensible Informationen erhalten. Vom Beginn seiner Mitgliedschaft bei der OLF im Jahr 1998 bis kurz vor seiner Inhaftierung im (...) habe seine Tätigkeit vor allem darin bestanden, Aufklärungsarbeit für die Oromo zu leisten, an Versammlungen teilzunehmen und die OLF finanziell zu unterstützen. Seine täglichen Aktivitäten seien in dem Sinn zu verstehen, dass er die Aufklärung der Oromo-Bevölkerung in seinen Alltag eingebaut habe. Zudem habe er Reisen im ganzen Oromo-Gebiet unternommen. In dieser Zeit sei er immer wieder für kurze Zeit festgehalten worden, da ihn die äthiopischen Behörden bereits damals in Verdacht gehabt hätten. Da sie ihm aber nichts hätten nachweisen können und er auch kein aktiver Kämpfer gewesen sei, sei es sehr wohl plausibel, dass man ihn nicht sofort für längere Zeit inhaftiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch bezüglich seiner Aktivitäten im Oromo-Gebiet nicht widersprochen, wenn er angegeben habe, in seiner Provinz respektive im ganzen Oromo-Gebiet aktiv gewesen zu sein, decke sich doch das Oromo-Gebiet mit dem Gebiet der Provinz beziehungsweise Verwaltungsregion mit dem Namen Oromia.
E. 4.4.5 Das BFM bezeichnet es ferner als realitätsfremd, dass man bei den wiederholten Festnahmen nie Beweismittel gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt und man ihn nach der viermonatigen Inhaftierung freigelassen habe, um ihn dann wenige Stunden später wieder festzunehmen oder ihn gar ermorden zu wollen, weil die Behörden gemäss der Vermutung des Beschwerdeführers nun solche Beweismittel gehabt hätten. Dies umso mehr, als bereits eine Woche nach seiner Freilassung ein Haftbefehl erlassen worden sei, weil man ihn drei Mal vergeblich vorgeladen habe. Es erstaune daher nicht, so die Vorinstanz, dass das in Kopie eingereichte Dokument des "Hohen Gerichts Äthiopiens" vom (...) sich gemäss Abklärungen der Botschaft als Fälschung erwiesen habe. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, bei der Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihn kurz nach seiner Freilassung wieder verhaften wollen, weil die Behörden nun wahrscheinlich Beweise gegen ihn gehabt hätten, handle es sich um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. Dieser habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und habe diese Vermutung - die er nun nicht mehr nachvollziehen könne - wohl deshalb geäussert, weil der Befrager immer wieder nach den Motiven der Behörden gefragt habe, die der Beschwerdeführer jedoch nicht habe kennen können. Gleich danach habe er an der Anhörung erklärt, man habe ihn aus der Haft entlassen, weil ein Gefängnisbesuch des IKRK bevorgestanden habe und die Gefangenen, welche eine Kaution hätten leisten können, kurzfristig freigelassen worden seien, da das Gefängnis überfüllt gewesen sei. Da die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aber als Verräter und gefährlichen politischen Aktivisten betrachtet hätten, seien sie noch am gleichen Abend zu ihm nach Hause gekommen, um ihn unschädlich zu machen. Zur auf die Ergebnisse einer Botschaftsabklärung abgestützten Einschätzung des BFM, bei dem eingereichten Dokument des "Hohen Gerichts Äthiopiens" vom (...) handle es sich um eine Fälschung, wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beweiswert der Abklärungen zum eingereichten Gerichtsdokument sei höchst fraglich. Zur Verlässlichkeit von Botschaftsabklärungen wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2008 vom 13. April 2010 hingewiesen, welches bezüglich einer Botschaftsabklärung über einen äthiopischen Vertrauensanwalt zahlreiche Unzulänglichkeiten, inhaltliche Fehler und Rechtsverletzungen festgestellt habe und damit allgemein ganz erhebliche Zweifel an der Tauglichkeit von Botschaftsabklärungen über Vertrauensanwälte in Äthiopien aufkommen lasse. Dies gelte umso mehr, als dem Unterzeichnenden aus verlässlichen Quellen bekannt sei, dass Abklärungen über Vertrauenspersonen in Äthiopien ohne Einbezug der lokalen Sicherheitsbehörden nicht einfach seien. Die lukrativen Abklärungen würden so meist nur zum Schein vorgenommen - oder aber sie erfolgten unter Verletzung der Rechte gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG. Dass eine Abklärung bei den äthiopischen Behörden ein Risiko für den Beschwerdeführer darstelle, habe dieser auch in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 geltend gemacht.
E. 4.4.6 Die Echtheit der eingereichten Mitgliedschafts-Bestätigung der OLF vom (...) bezweifelt das BFM mit der Begründung, diese sei einige Tage vor der Freilassung des Beschwerdeführers ausgestellt worden, zu einem Zeitpunkt, in dem noch gar nicht bekannt gewesen sei, dass er freigelassen werden würde respektive was nach seiner Freilassung alles geschehen würde. Da er gegenüber den äthiopischen Behörden eine OLF-Mitgliedschaft stets bestritten habe, erscheine ein derartiges Handeln in Anbetracht der Tatsache, dass sein Haus immer wieder durchsucht worden sei, unverständlich. Zudem habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die OLF schon im Zeitpunkt der Ausstellung von seinen Schwierigkeiten und seinem Wunsch, das Land zu verlassen, gewusst habe. Dass man auf ihn geschossen habe und ein Mithäftling getötet worden sei, habe die OLF im Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung der Bestätigung noch gar nicht wissen können. Ausserdem habe er sich gemäss eigenen Angaben erst zur Ausreise entschlossen, nachdem man versucht habe, ihn umzubringen und er von der Tötung eines Freundes erfahren habe. In Würdigung der gesamten Umstände könne die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente - beispielsweise unterschiedliche Angaben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau - einzugehen, zumal sich keine glaubhaft dargelegten Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. Das als gefälscht erkannte Dokument zog das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. In der Beschwerde wird bemängelt, die Vorinstanz habe die Mitgliedschaftsbestätigung der OLF nur insofern gewürdigt, als sie ihr Ausstellungsdatum noch während der Haft beanstandet habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits an der Anhörung darauf hingewiesen, dass das Dokument nicht nur eine Bestätigung der Mitgliedschaft sei, sondern auch eine Art Zeugnis, welches auch als Würdigung und Dank des Engagements der betroffenen Person ausgestellt werde, was oft auch während der Haft geschehe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die Bestätigung tatsächlich bereits am (...) ausgestellt worden sei oder ob sie nur entsprechend datiert sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe das Dokument erst am (...) 2006 erhalten. Jedenfalls bezeuge die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der OLF sei und sich politisch bei dieser Front engagiert habe. Sie habe zudem einen hohen Beweiswert, da sie mit einem Foto ausgestattet sei.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei ethnischer Oromo (vgl. act. A2/11 Ziff. 4) mit amharischer Muttersprache (vgl. a.a.O., Ziff. 9). Die Sprache seiner Eltern sei Oromo; er selber spreche diese Sprache jedoch nur wenig ("poco", vgl. a.a.O., Ziff. 9). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts definieren sich die Oromo, welche in Äthiopien die grösste ethnische Gruppe bilden, sehr stark über ihre gemeinsame Sprache, das Oromo. Ihre Sprache stellt für die Oromo einen zentralen Bestandteil ihrer kulturellen Identität dar und dient ihnen als Mittel zur Abgrenzung gegenüber anderen äthiopischen Ethnien. Die Weitergabe der eigenen Muttersprache und der kulturellen Identität von Generation zu Generation ist für ethnische Oromo von sehr grosser Bedeutung. Die Oromo pflegen auch ihre eigenen Publikationen, Medien und Internetseiten. Aufgrund der hohen Anzahl ethnischer Oromo in Äthiopien ist das Oromo die Sprache mit der grössten Verbreitung im Land. Das Oromo unterscheidet sich sehr stark vom Amharischen, das insbesondere in der Verwaltung verwendet wird, und Oromo wird heute, ebenfalls im Unterschied zum Amharischen, mit dem lateinischen Alphabet geschrieben. Dass ein ethnischer Oromo, dessen beide Elternteile Oromo sind, überhaupt kein oder nur sehr wenig Oromo spricht, ist somit sehr aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern seien beide Oromo; seine Mutter sei nach G._______ weggegangen, und nach dem Tod des Vaters sei er bei der Grossmutter aufgewachsen. Er machte jedoch nicht geltend, die Grossmutter sei keine Oromo gewesen und/oder habe mit ihm nur Amharisch gesprochen. Bereits aus den genannten Gründen bestehen somit erhebliche Zweifel, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen ethnischen Oromo handelt.
E. 5.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar nicht zur ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers geäussert. Sie hat jedoch bemängelt, dass dieser weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass eingereicht hat (vgl. E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer hat in der Tat den Nachweis seiner Identität, zu der neben Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort auch die Ethnie gehört, im Asylverfahren nicht erbracht, hat er doch kein Dokument eingereicht, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde.
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Asylverfahren widersprüchlich und teilweise wahrheitswidrig zu allfälligen Identitätspapieren. An der BzP sagte er, in Äthiopien sei es kein Problem, ohne Identitätspapiere zu leben (vgl. act. A2/11 Ziff. 13.2 S. 5). Diese Aussage ist unzutreffend, ist es in Äthiopien aufgrund des kleinräumigem Kebele-Systems, das eine enge Erfassung und Kontrolle der Bevölkerung erlaubt, doch kaum möglich, ein Geschäft zu führen, ohne über eine Identitätskarte zu verfügen. An der BzP und der ersten Anhörung von 2007 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, jedoch beide beantragt, und wenn man eine Identitätskarte beantragt habe, könne man auch einen Pass beantragen (vgl. act. A2/11 S. 4; A15/18 S. 3). Auf die Frage des BFM-Mitarbeiters an der dritten Anhörung vom 19. September 2013, weshalb man ihn jeweils willkürlich festgenommen habe - ob er wie ein Oromo aussehe oder Oromo gesprochen habe, oder sonst irgendwie aufgefallen sei -, antwortete der Beschwerdeführer, die ethnische Zugehörigkeit sei auf der äthiopischen Identitätskarte vermerkt, und man habe demnach sehen können, dass er Oromo sei. Überdies räumte er ein, dass man in Äthiopien verpflichtet sei, sich ab 18 Jahren einen Ausweis ausstellen zu lassen, da man sonst keine Möglichkeit zu arbeiten habe (vgl. act. A44/16 F62 ff.). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer nicht die offizielle Identitätskarte gemeint und nie eine solche besessen habe, sondern lediglich ein Identitätspapier, das nur in der Provinz Oromia gültig sei und mit dem er dort habe arbeiten können, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete gemäss eigenen Angaben in Addis Abeba; die äthiopische Hauptstadt ist zwar von der Provinz Oromia umgeben, gehört aber nicht zu dieser. Der Umstand, dass auf der äthiopischen Identitätskarte die ethnische Zugehörigkeit vermerkt ist, dürfte den Beschwerdeführer dazu bewogen haben, in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) seine Identitätskarte im Asylverfahren nicht einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Sachlage im Folgenden davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ethnischen Oromo handelt, sondern um einen Amharen.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, verfolgt zu sein, weil er als Mitglied der OLF die Oromo über ihre Identität, Kultur und Geschichte aufgeklärt und sie motiviert habe, für ihre Rechte zu kämpfen; ferner habe er sie für den Freiheitskampf mobilisiert. Dazu habe er immer wieder Reisen durch die Provinz Oromia unternommen und die Bevölkerung mündlich sowie mit Flyern aufgeklärt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist allerdings Amharisch, und er spricht kaum Oromo; sämtliche Anhörungen wurden denn auch in amharischer Sprache durchgeführt. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, wie er eine solche Tätigkeit hätte ausüben können, ohne fliessend Oromo zu sprechen - es sei denn, er hätte die Aufklärungs- und Mobilisierungsarbeit unter den Oromo in Amharisch durchgeführt. Angesichts der bereits erwähnten grossen Bedeutung der Sprache für die Identitätsbildung der Oromo und für ihre Abgrenzung von anderen äthiopischen Ethnien sowie des Umstandes, dass sich viele Oromo seit langem durch die Amharen (und seit 1991 durch die politische Elite der Tigray) marginalisiert fühlen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Äthiopien am Abgrund: Mit jedem Toten wächst der Zorn, 01.09.2016; International Crisis Group, Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, Africa Report N°153, 04.09.2009), ist eine durch einen Amharen in amharischer Sprache durchgeführte Aufklärungs- und Mobilisierungsarbeit unter den Oromo völlig realitätsfremd und daher unglaubhaft.
E. 5.2.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von Oromo, die bei der Regierung (im Militärbereich oder im Geheimdienst) gearbeitet hätten, geheime Informationen, beispielsweise über bevorstehende militärische Offensiven oder geplante Verhaftungen, erhalten und an Oromo-Kämpfer weitergeleitet, um diese zu warnen. Dass der Beschwerdeführer als Amhare von Oromo-Spitzeln aus Regierungskreisen solche sensiblen Informationen erhalten haben soll, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen ebenfalls realitätsfremd und daher unglaubhaft. Dasselbe gilt schliesslich auch für die geltend gemachte langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der OLF, welche ebenfalls nicht plausibel ist, ist es doch nicht ersichtlich, wie eine Person, die weder Oromo ist noch Oromo spricht, sich in der OLF hätte bewegen, das Vertrauen der OLF-Aktivisten hätte gewinnen und eine ernstzunehmende Rolle in dieser Organisation hätte spielen können. Daran vermag auch die - nur als Kopie - eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der OLF, bei der nicht ersichtlich ist, welches "Central Committee" dieser Gruppierung diese ausgestellt haben soll, nichts zu ändern. Das in amharischer Sprache und ebenfalls lediglich als Kopie eingereichte und vom Dolmetscher des BFM ins Italienische übersetzte Gerichtsdokument vom (...) hat die Vorinstanz gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu Recht als Fälschung gewertet und eingezogen. Entgegen den in der Beschwerde geäusserten Vorbehalten gegenüber Abklärungen durch Vertrauensanwälte der Schweizer Botschaft in Addis Abeba sieht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Veranlassung, an der Seriosität der Abklärung zu zweifeln, welche eindeutig ergeben hat, dass sich die auf dem Dokument angebrachte Aktennummer auf eine abgeschlossene zivilrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Personen bezieht, die überdies beide anders heissen als der Beschwerdeführer. Damit ist auch dessen Versuch zum Scheitern verurteilt, mit diesem Dokument zu belegen, gegen ihn sei ein richterlicher Haftbefehl erlassen worden, weil er nach seiner Haftentlassung gegen Kaution drei Vorladungen keine Folge geleistet habe (vgl. Sachverhalt Bst. B). Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine aus der Botschaftsabklärung resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen. Sodann ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auch das im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben einer Organisation namens (...) vom 1. August 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. H), in welchem bestätigt wird, eine Person namens A._______ sei als Oromo-Aktivist vom (...) bis (...) inhaftiert gewesen, unbehelflich. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Aussage im Schreiben, A._______ habe nach seiner Verhaftung mit seinem Sohn telefonieren können, erstaunt, hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz doch ungefähr ein Jahr später angegeben, keine Kinder zu haben (vgl. act. A2/11 Ziff. 11). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Mitgliedschaft bei der OLF, ein politisches Engagement für und/oder eine Tätigkeit als Informant oder Freiheitskämpfer der OLF glaubhaft zu machen, erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen OLF-Aktivisten und -Sympathisanten (vgl. Beschwerde S. 14-17) im Einzelnen einzugehen.
E. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vorgebrachte Folter des Beschwerdeführers während der Haft im Jahr 2006 nicht in dem von ihm dargestellten Kontext beziehungsweise nicht in seiner Eigenschaft als Oromo-Aktivist und Mitglied der OLF stattgefunden haben kann.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes von asylrechtlich relevanter Verfolgung betroffen gewesen sei oder eine solche zu befürchten gehabt hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung vom 19. September 2013 vor, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch für die OLF, indem er Unterschriften sammle für Petitionen mit dem Ziel, die Situation der Oromo in den hiesigen Medien bekannt zu machen. Er habe beispielsweise für Petitionen zuhanden der UNO, der amerikanischen Regierung und der EU Unterschriften gesammelt. Zusätzliche Aktivitäten könne er nicht ausüben, da er selbst auch viele Probleme habe (vgl. act. A44/16 F22 ff.).
E. 6.1.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte oder anderweitige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, womit kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politscher Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Insbesondere stehe auch seine Identität nicht fest. Seine Äusserungen liessen nicht darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert hätte, habe er sich doch auf das Sammeln von Unterschriften beschränkt. Den Akten liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis gehabt oder gar irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten.
E. 6.1.3 In der Beschwerde vom 4. Mai 2014 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei immer noch im Rahmen der OLF aktiv und sammle Unterschriften für Petitionen, um die Situation der Oromo in den Medien bekannt zu machen. Er führe immer wieder Gespräche mit Informanten aus Äthiopien und mache deren Inhalt weiteren Personen zugänglich.
E. 6.1.4 Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess der Beschwerdeführer eine CD sowie Medienberichte und einen Auszug aus der Website des TV-senders "Oromia Media Network" (OMN) einreichen und geltend machen, er sei journalistisch tätig, indem er mit Oromo-Politikern auf dem Instant-Messaging-Dienst "(...)" zirka alle ein bis zwei Monate Interviews führe. Die CD enthalte Interviews des Beschwerdeführers, welche dieser mit diversen Persönlichkeiten geführt habe: Mit dem ehemaligen (...) eines äthiopischen (...), der nach M._______ geflohen sei, weil er sich geweigert habe, auf Geheiss seines Chefs Angehörige der Oromo unrechtmässig zu bestrafen ([...]); ferner mit einem (...) über die Vertreibung von Oromo von ihrem Land und über Unruhen Ende 2013 ([...]) sowie - als bislang letztes Gespräch - mit einem lokalen Leader und ehemaligen (...) der OLF (zirka [...]). Dessen Absetzung werde auch in den eingereichten Medienberichten erwähnt. In der ausführlichen Beschwerdeergänzung werden Auszüge aus diversen Berichten des UK Home Office, von HRW, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und von AI insbesondere zu den Themen OLF, Gefährdung der Mitglieder der OLF, Anwendung des Antiterrorismus-Gesetzes gegen OLF-Mitglieder und Journalisten sowie zur Überwachung äthiopischer Staatsangehöriger in Äthiopien und im Exil durch die äthiopischen Behörden zitiert. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird geltend gemacht, dieser sei über "(...)" mit vielen anderen Oromo-Aktivisten auf der ganzen Welt verbunden. Aktuell werde über dieses Netzwerk vor allem Geld für die Unterstützung der OLF gesammelt. Die Informationsbeschaffung und -verbreitung der Oromo habe sich auf Fernsehsendungen verlagert, da sich immer wieder Leute Zugang zum passwortgeschützten Bereich auf "(...)" verschafft hätten, welche nicht zu den Oromo gehörten. Die äthiopische Regierung benutze immer wieder solche Personen, die sich als Oromo ausgeben würden, als Informanten, die sich in eine exilpolitisch aktive Gruppe einschleichen würden, um diese zu überwachen. Überdies verwende die äthiopische Regierung bei der Überwachung ihrer Staatsangehörigen und insbesondere von Oppositionellen Software auf dem höchsten Stand der Technik, so etwa FinSpy, welche Skype-, E-Mail- und Chat-Konversationen erfasse, Passwörter sammle und alle Tastenanschläge aufzeichne, und die gesammelten Informationen direkt an den Server der zuständigen Dienststelle weiterleite. Die äthiopischen Behörden verwendeten heute zudem neueste Gesichtserkennungs-Software, so dass eine einmal verdächtige Person bei der Einreise sofort erkannt würde. In der Beschwerdeergänzung wird sodann ausgeführt, der Name des Beschwerdeführers sei den äthiopischen Behörden ohnehin bereits bekannt, da er sich zu Beginn eines Interviews auf "(...)" vorgestellt habe. Er habe die OLF bereits in seinem Heimatland unterstützt und tue dies weiterhin in der Schweiz. Aus diesem Grund dürfte er bereits ins Visier der äthiopischen Behörden geraten sein. Durch sein journalistisches und politisches Engagement über das Internet-Tool "(...)" habe er sich einem grossen Risiko ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei nicht nur aufgrund der Mitgliedschaft und der Aktivitäten bei der OLF gefährdet, sondern auch wegen seiner - ebenfalls politischen - journalistischen Tätigkeit und seiner Zugehörigkeit zu den Oromo. Angesichts der Kombination dieser Gefährdungsprofile sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die äthiopische Regierung Kenntnis von seinen Aktivitäten habe und er bei einer Rückkehr verhaftet würde.
E. 6.1.5 Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 wurde ein Ausdruck einer Motion von EU-Parlamentariern vom Vortag für eine Resolution über die Situation in Äthiopien eingereicht. Im Begleitschreiben heisst es unter anderem, die "Verknüpfung des Beschwerdeführers mit politischen Oppositionellen" werde dadurch untermauert, dass ein Kollege den Führer des (...) zwei Wochen vor dessen Verhaftung auf der politischen Informationsplattform "(...)" interviewt habe, welche der Beschwerdeführer zusammen mit drei weiteren Personen führe. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien hätte der Beschwerdeführer mit dem Schlimmsten zu rechnen. Dieses Risiko äussere sich auch durch "die zahlreichen Bedrohungen", welche er in der Schweiz wegen seiner Aktivitäten erhalte.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene geltend machen, er sei nicht nur aufgrund der Mitgliedschaft und der Aktivitäten bei der OLF (in Äthiopien und in der Schweiz) und der Zugehörigkeit zu den Oromo gefährdet, sondern habe sich durch sein journalistisches und politisches Engagement in der Schweiz über das Internet-Tool "(...)" einem grossen Risiko ausgesetzt. Angesichts der Kombination dieser Gefährdungsprofile sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die äthiopische Regierung Kenntnis von seinen Aktivitäten habe und er bei einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet würde.
E. 6.3.2 Dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Grundlage. In Erwägung 5 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein ethnischer Oromo ist und sich auch in der Sprache der Oromo nicht verständigen kann, und dass er weder eine Mitgliedschaft in der OLF noch ein ernsthaftes politisches Engagement für die Anliegen der Oromo und damit auch keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte. Es erstaunt denn auch nicht, dass zu der Video Chat Community "(...)", über die er zugunsten der Oromo exilpolitisch aktiv sein will, jedermann Zugang hat, der sich dort anmelden möchte, und ein spezifischer Bezug zu Äthiopien und/oder zu den Oromo nicht ersichtlich ist. Möchte der Beschwerdeführer eine breite äthiopische Öffentlichkeit erreichen, müsste er andere Gefässe benutzen, wie etwa neue Websites und Chats der äthiopischen Diaspora. Um "mit vielen anderen Oromo-Aktivisten auf der ganzen Welt verbunden" zu sein (vgl. Beschwerdeergänzung vom 17. November 2014), fehlen dem Beschwerdeführer allerdings bereits die (mündlichen und schriftlichen) Sprachkenntnisse in Oromo. Sodann äussert er sich nicht näher zur Art und zu den Urhebern der "zahlreichen Bedrohungen", welche er in der Schweiz wegen seiner Aktivitäten "erhalte". Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein ernsthaftes exilpolitisches Engagement als OLF-Mitglied zugunsten der Oromo glaubhaft zu machen und deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen zu müssen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die umfangreichen Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2014 und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die sich auf eine im Urteil E-7622/2006 vom 16. März 2011 des Bundesverwaltungsgerichts in E. 6.2.3 in Bezug auf den dortigen Beschwerdeführer geäusserte Vermutung stützt, ist nicht allgemein davon auszugehen, dass im äthiopischen Kontext eine langjährige Auslandabwesenheit per se erschwerend ins Gewicht falle und Rückkehrer zusätzlichen Verdächtigungen ausgesetzt seien.
E. 9.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
E. 9.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nach Äthiopien zurückkehren. Eine medizinische Notlage, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zwar an der Anhörung vom 19. September 2013 psychische Probleme erwähnt, doch sei er offensichtlich nicht in ärztlicher Behandlung. In der Beschwerde wird ohne weitere Begründung festgehalten, es liege eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
E. 9.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten und sich vor allem auf den Oromia regional state sowie in geringerem Mass auf den Amhara regional state konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land (vgl. Addis Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law, 11.10.2016, < http://addisfortune.net/articles/breaking-news-the-federal-government-has-declared-a-state-of-emergency/ ; Human Rights Watch, Legal Analysis of Ethiopia's State of Emergency, 30.10.2016, https://www.hrw.org/news/2016/10/30/legal-analysis-ethiopias-state-emergency >, beide abgerufen am 08.02.2017). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen (wovon 347 Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende, Geschäftsleute, Bauern und Staatsangestellte; die meisten Verhafteten stammen offenbar aus Oromia und Amhara (vgl. Capital Ethiopia [Addis Abeba], Over 11,600 arrested during state of emergency, 15.11.2016, < http://capitalethiopia.com/2016/11/15/10554/ >, abgerufen am 08.02. 2017). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Angehörigen der Ethnie der Amharen, welcher seit seiner Kindheit in Addis Abeba wohnhaft war und bei einer Rückkehr auch dort wohnen würde, zumal er dort ein Haus besitzt. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie auszugehen.
E. 9.3.2 Aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5).
E. 9.3.3 Sowohl das Wohnheim für Asylbewerber in L._______ als auch die Asylkoordination L._______ äussern sich in ihren Empfehlungsschreiben vom 29. April 2014 respektive vom 19. Februar 2015 positiv über den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Beide hätten sehr gut Deutsch gelernt, sich stets klaglos verhalten, seien sehr freundlich, angenehm und gut integriert; auf dem Arbeitsmarkt hätten sie gute Chancen. Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger (...)/(...) und ein geschätzter Mitarbeiter. Beide Eltern arbeiteten im Beschäftigungsprojekt des HEKS "(...)". Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an ihrem Wohnort in L._______, wo sie seit mittlerweile zehn Jahren leben, ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend ist, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz einzig, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Der am (...) geborene Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben die ersten (...) Jahre seines Lebens in Äthiopien verbracht, bevor er im Jahr 2006 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einreiste. Der Umstand, dass er nunmehr seit 10 Jahren in der Schweiz lebt, ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht rechtserheblich. Es bleibt hingegen dem zuständigen Kanton überlassen, ob er dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine Aufenthaltsbewilligung erteilen will, falls aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i. V. m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in B._______ im Osten des Landes als Einzelkind geboren und hat ab dem Alter von fünf oder sieben Jahren bis im Jahr 2006 im Haus seines Vaters in Addis Abeba gelebt (vgl. act. A2/11 Ziff. 1.10 und 3; act. 15/18 S. 3). Der Vater sei gestorben, als er (der Beschwerdeführer) elf Jahre alt gewesen sei; danach sei er bei der Grossmutter aufgewachsen. Im Zeitpunkt der BzP (im Juni 2007) lebten die Grosseltern in B._______ und die Mutter sowie weitere Verwandte offenbar in G._______ (vgl. act. 2/11 Ziff. 12; act. A15/18 S. 4). Der Beschwerdeführer verfügt über eine 12-jährige Schulbildung (act. A15/18 S. 4) und hat in Addis Abeba das (...)geschäft seines Vaters geführt. In der Schweiz ist er gemäss den Empfehlungsschreiben der Asylkoordination der Stadt L._______ als (...)/(...) tätig und hat diverse weitere Arbeitseinsätze geleistet sowie unter anderem auch in einem Beschäftigungsprojekt mitgearbeitet. Er verfügt daher über langjährige Berufserfahrung, die ihm bei der Reintegration nützlich sein wird. Ferner ist davon auszugehen, dass er trotz der langjährigen Landesabwesenheit sein früheres soziales Beziehungsnetz in Addis Abeba, wo er zirka 20 Jahre seines Lebens verbracht hat, zumindest teilweise wird reaktivieren können. Sollte er tatsächlich in seiner Heimat keine eigenen Verwandten mehr haben, wird er auf das familiäre Beziehungsnetz seiner Ehefrau in Addis Abeba zurückgreifen können, deren Beschwerde mit Urteil D-2395/2014 vom 27. März 2017 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wird. Die Erwägungen des BFM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde nicht bestritten, und es wurde kein ärztlicher Bericht eingereicht, so dass davon auszugehen ist, er sei gesund.
E. 9.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2014 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 11.3 Der Rechtsvertreter hat am 10. Dezember 2014 eine gemeinsame Kostennote für das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige der Ehefrau (inkl. Kinder) eingereicht, in der er Kosten von insgesamt Fr. 6034.70 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 5505.- (zeitlicher Aufwand 18.35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 82.70 und Fr. 447.- Mehrwertsteuer) zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 300.- ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für beide Verfahren erscheint im Übrigen angemessen. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend mit insgesamt Fr. 4450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) für beide Verfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird je hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt. Für das vorliegende Verfahren ist ihm durch das BVGer eine Entschädigung von Fr. 2225.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2225.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2454/2014 law/auj Urteil vom 27. März 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Ehefrau C._______ am 20. September 2006. Nach einer siebenmonatigen Haft in Djibouti wegen illegaler Einreise seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt den Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) finanziell unterstützt, für sie Flugblätter verteilt, an Versammlungen teilgenommen beziehungsweise solche geführt sowie Leute, welche nicht viel über ihre eigene Geschichte gewusst hätten, in Kultur und Geschichte der Oromo unterrichtet. Seit 1999/2000 sei er Mitglied der OLF. Am (...) hätten Bewaffnete der Woyane-Regierung ihn in seinem Geschäft in Addis Abeba festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht. Dort sei er während einer Woche über die OLF und sein Engagement für diese verhört, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, als Mitglied der OLF mit Waffen gehandelt und Dokumente versteckt zu haben. Sie hätten sein Glied in eine Wasserflasche gesteckt, an dieser angebunden und während zweier Nächte so gelassen. Er habe auf den Knien auf Steinen kriechen müssen, und man habe ihm schmutzige Strümpfe in den Mund gestopft. Nach einer Woche sei er vor dem Hohen Gericht ("Tribunale dell'Alta Corte") in Addis Abeba erschienen und nach einer kurzen Verhandlung ohne Gerichtsurteil in das Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden, in dem er vier Monate verbracht habe. Wegen eines bevorstehenden Gefängnisbesuchs des Roten Kreuzes habe man ihn und zahlreiche andere Insassen am (...) gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen. In der Nacht seien Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe geschrien, als sie die Militärs gesehen habe. Diese hätten sie geschlagen, und als Folge davon habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Durch ihre Schreie alarmiert, sei er geflüchtet; sie hätten auf ihn geschossen, aber ihn nicht getroffen. Er habe einen Parteifreund angerufen und von dessen Familie erfahren, dass dieser in derselben Nacht umgebracht worden sei. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) am 9. Juli 2006 Addis Abeba verlassen und sich bis zu seiner Ausreise am 20. September 2006 bei einem Freund in F._______ versteckt. Der Beschwerdeführer gab ferner an, seine Herkunftsfamilie sei in den Neunzigerjahren aus politischen Gründen nach G._______ geflüchtet; er selbst sei in Äthiopien geblieben und bei der Grossmutter aufgewachsen. Ein Onkel sitze in Äthiopien im Gefängnis. Nach der Festnahme dieses Onkels im Jahr 1999 und vor seiner eigenen viermonatigen Inhaftierung (...) habe man ihn (den Beschwerdeführer) zirka ein Mal pro Monat einige Tage bis maximal eine Woche lang festgehalten. Dabei habe man ihn zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei der OLF, zum Aufenthaltsort seiner Herkunftsfamilie und zu Dokumenten befragt und ihn geschlagen, mangels Beweisen aber jeweils wieder freigelassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines vom "L'Alta Corte Federale della Repubblica Federale e Democratica Etiopia" am (...) ausgestellten Dokumentes sowie einer Bestätigung der OLF vom (...) ein. In der von der Dolmetscherin des BFM vorgenommenen italienischen Übersetzung des gerichtlichen Dokumentes heisst es unter anderem, der Beschwerdeführer sei wegen regierungsfeindlicher Propaganda, Unterstützung der OLF, Teilnahme an Veranstaltungen und Störung der Ruhe von jungen Studierenden inhaftiert gewesen und gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er drei Vorladungen keine Folge geleistet habe, werde ein richterlicher Haftbefehl gegen ihn erlassen. C. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Tochter H._______. D. D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um zusätzliche Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). D.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 17. Mai 2010, wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Die auf dem Dokument vermerkte Aktennummer betreffe ein gemeinrechtliches (recte: zivilrechtliches) Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der Vertrauensperson "a civil, not a criminal, case"), in welches die Personen I._______ und J._______ involviert gewesen seien. Der Gerichtsfall sei abgeschlossen. D.c In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokumentes fest und gab an, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer Botschaft zu einem anderen Ergebnis gelangen könne. Sodann machte er geltend, durch eine allfällige Kontaktaufnahme der Botschaft mit den äthiopischen Behörden habe sich eine erhöhte Gefährdung seiner Person ergeben. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung des Ehepaares aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Für die Ehefrau reichte der Rechtsvertreter eine separate Beschwerde ein. G. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 ordnete der Instruktionsrichter antragsgemäss die Trennung des Verfahrens des Beschwerdeführers vom Beschwerdeverfahren der Ehefrau (D-5371/2010) an und hielt fest, die Verfahren würden koordiniert behandelt. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2011 liess der Beschwerdeführer ein vom (...) datiertes Schreiben einer Organisation namens (...) einreichen, in welchem unter anderem seine Inhaftierung vom (...) bis (...) bestätigt werde. Ferner zitierte er Auszüge aus einem Online-Magazin, wonach die äthiopische Regierung die OLF seit dem 14. Juni 2011 als terroristische Organisation einstufe, sowie aus einem Bericht von Amnesty International (AI) zum Umgang der äthiopischen Regierung mit OLF-Anhängern. I. I.a Mit Urteil D-5081/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. I.b Mit Urteil D-5371/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. J. Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers den gemeinsamen Sohn K._______. K. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2013 ergänzend zu seinen Asylgründen, insbesondere zu den geltend gemachten Aktivitäten für die OLF, zur Inhaftierung und zum Foltervorbringen, an. Dabei brachte dieser vor, er sei nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe die Freiheitskämpfer unterstützt. Er habe die Oromo über ihre Geschichte und Kultur aufgeklärt, weil dieses Wissen sonst verloren gehe, und sie motiviert, für ihre Rechte, ihre Identität und für die Freiheit zu kämpfen. Seine weiteren Aktivitäten seien ein Geheimnis, über das er nicht sprechen wolle. Er sei hierhergekommen, um über seine Probleme zu sprechen, aber nicht über seine Organisation und deren Aktivitäten. Nachdem der Befrager des BFM den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass das Bundesamt seine Gefährdungssituation nur einschätzen könne, wenn er alle Fakten auf den Tisch lege, und dass er im Fall eines negativen Entscheides die Verantwortung für seine Familie trage, sagte der Beschwerdeführer, er habe Informationen von OLF-Mitgliedern erhalten, die in der Regierungspartei EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) seien beziehungsweise bei der äthiopischen Regierung (im Militärbereich oder beim Geheimdienst) arbeiteten. Diese geheimen Informationen - beispielsweise über bevorstehende militärische Offensiven gegen Freiheitskämpfer der Oromo oder geplante Verhaftungen - habe er weitergeleitet. Auf diese Weise seien die Kämpfer gewarnt worden, sich entsprechend auf einen Angriff vorzubereiten oder den Ort zu verlassen. Solche geheimen Informationen aus Regierungskreisen habe er höchstens vier Mal bekommen. Informationen der Kebele und Woreda habe er häufiger erhalten, manchmal drei bis vier Mal täglich. Die Inhaftierung vom (...) bis (...) sei erfolgt, um ihn zur Herausgabe von Dokumenten der OLF zu zwingen, und weil man ihm viele andere Dinge vorgeworfen habe, unter anderem, dass er die Bevölkerung gegen die Regierung aufhetze. Hinsichtlich der Folter gab er an, sie hätten ihm "mit einem Wasser die ganze Nacht" seinen "Unterleib gemacht", ihn die ganze Nacht gefesselt und ihm einen Stock in den After gesteckt. Er habe doch schon alles erzählt und möchte sich nicht mehr an diese Dinge erinnern und nicht so viel darüber sprechen. Gegenüber den äthiopischen Behörden habe er nie zugegeben, die OLF zu unterstützen oder deren Mitglied zu sein. Die äthiopische Regierung habe die OLF als terroristische Organisation eingestuft. In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch für die OLF, indem er Unterschriften sammle für Petitionen zur Situation der Oromo, beispielsweise zuhanden der UNO, der EU und der amerikanische Regierung. Am Ende der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei für diese Sache alleine verantwortlich und möchte sie alleine weiterführen. Seine Ehefrau und die Kinder sollte man aus der Sache heraushalten, und er möchte nicht, dass seine Frau wegen ihm Schwierigkeiten bekomme. Falls man ihn nach Äthiopien abschieben wolle, solle man ihn alleine zurückschicken. L. Mit Verfügung vom 4. April 2014 - eröffnet am 7. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner verfügte das Bundesamt die Einziehung des gerichtlichen Dokumentes vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. B). M. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. N. Am 19. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess der Instruktionsrichter ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Sodann ordnete der Instruktionsrichter die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Kinder (D-2395/2014) an. P. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess der Beschwerdeführer eine CD sowie Medienberichte und einen Auszug aus der Website des TV-Senders Oromia Media Network (OMN) einreichen. Q. Am 10. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine gemeinsame Honorarnote für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren D-2395/2014 der Ehefrau ein. R. Mit Telefax vom 19. Februar 2015 liess die Asylkoordination L._______ dem Gericht ein Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zukommen. S. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Ausdruck einer Motion von EU-Parlamentariern vom Vortag für eine Resolution über die Situation in Äthiopien ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 4.4 4.4.1 Das BFM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Einzelnen führt das Bundesamt aus, die Feststellung der Identität einer asylsuchenden Person sei eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben, so dass seine Identität, die effektiven Reisedaten und die Reiseroute nicht feststünden. An der BzP habe er gesagt, er habe nie ein Identitäts- oder Reisepapier besessen, und in Äthiopien sei es kein Problem, ohne Identitätspapiere zu leben. An der Anhörung vom 19. September 2013 habe er hingegen erklärt, man habe ihn immer wieder willkürlich festgenommen, weil auf der Identitätskarte seine ethnische Zugehörigkeit eingetragen gewesen sei, respektive, er habe einen Ausweis, den er mit 18 Jahren habe ausstellen lassen, zu Hause zurückgelassen. Damit existiere ein Identitätspapier, das der Beschwerdeführer nachreichen könnte; er habe seine Identität bewusst nicht offengelegt. Der Beschwerdeführer habe ferner erklärt, er habe sich keine Identitätspapiere ausstellen lassen können, weil er, der den Namen seiner Grossmutter geführt habe, den Namen seiner (nach G._______ geflüchteten) Mutter hätte angeben müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass man ihn inhaftiert und sein Hab und Gut beschlagnahmt hätte, weil seine Familie Probleme gehabt habe. Gleichzeitig habe er nach dem Tod seines Vaters dessen Geschäft geerbt und in dessen Haus gewohnt. Hätte an seiner Familie tatsächlich ein derart ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestanden, dass er allein wegen seines Namens Hab und Gut sowie seine Freiheit hätte verlieren können, wäre es für die äthiopischen Behörden einfach gewesen, ihn als Nachkommen zu identifizieren. Seine familiäre Herkunft dürfte auch deshalb bekannt gewesen sein, weil er gemäss eigenen Angaben immer wieder Probleme wegen seines inhaftierten Onkels gehabt habe. Den Akten sei sodann zu entnehmen, so das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Äthiopien Familienangehörige und Bekannte hätten. Trotz entsprechender Aufforderung, erstmals an der BzP am 27. Juni 2007, habe der Beschwerdeführer bis heute keine Dokumente eingereicht oder ernsthaft versucht, solche zu erhalten. Dass Familienangehörige und Bekannte in Äthiopien bei einer Kontaktaufnahme mit ihm gefährdet wären, sei eine pauschale Behauptung, dies umso mehr, als er auf wiederholte Nachfrage nach Problemen der Familienangehörigen der Ehefrau Allgemeinplätze verwendet habe und wiederholt ausgewichen sei. Dass er überhaupt keine Identitätspapiere oder Unterlagen habe beibringen können, sei auch angesichts der Tatsache unglaubhaft, dass er in Äthiopien zur Schule gegangen sei und während mehrerer Jahre selber ein Geschäft geführt habe. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer und die Befragungsperson hätten an der Anhörung vom 13. September 2013 von zwei unterschiedlichen Identitätspapieren gesprochen. Der Beschwerdeführer habe bei allen vorherigen Befragungen erwähnt, dass er keine offizielle Identitätskarte habe. Da er mit 18 Jahren ein Dokument gebraucht habe, um zu arbeiten, und vergebens um eine offizielle äthiopische Identitätskarte nachgesucht habe, habe er sich von der Oromo-Provinz ein lediglich für diese gültiges Identitätspapier ausstellen lassen. Mit diesem Papier im A-5-Format mit einem Foto habe er sich in der Provinz Oromo ausweisen und dort arbeiten können. Es sei jedoch nicht ein offizieller Identitätsnachweis und könne nicht ausserhalb der Provinz Oromo oder für Auslandsreisen verwendet werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Verwandten mehr, die ihm dieses Papier schicken könnten. Er habe sich diesbezüglich nicht widersprüchlich geäussert, sondern lediglich nicht ausreichend darlegen können, um welche Art von Identitätskarte es sich handle. Der Beschwerdeführer habe die Identitätskarte beantragen wollen, kurz bevor er 18 Jahre alt gewesen sei. Kurze Zeit danach, in den Jahren 1998/1999, nachdem der Onkel inhaftiert worden sei, hätten die äthiopischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer tatsächlich identifiziert und aufgrund seiner politisch aktiven Familienangehörigen immer wieder willkürlich und für kurze Zeit festgenommen. Seine Angst, bei der Beantragung der Identitätskarte den Namen seiner Mutter anzugeben, sei somit begründet gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei bereits in dessen Jugend nach G._______ ausgewandert und er habe seither nie mehr von ihnen gehört. Die Ehegattin habe zwar noch Familienangehörige in Äthiopien, doch habe sie aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt zu diesen. Die Angst des Beschwerdeführers und seiner Frau vor der Telefonüberwachung des äthiopischen Sicherheitsdienstes sei begründet und werde durch zahlreiche Berichte gestützt, so etwa den Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 25. März 2014, "They Know Everything We Do, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia". Überdies dürfte das Haus des Beschwerdeführers nach dessen Flucht von den Behörden erneut durchsucht worden sein, und inzwischen wahrscheinlich von anderen Leuten bewohnt werden, so dass von dort keine Papiere mehr beschafft werden könnten. 4.4.2 Das BFM erachtet die vorgebrachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der OLF und deren Unterstützung als nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien durchwegs undifferenziert ausgefallen. Die Schilderungen insbesondere der angeblichen politischen Arbeit seien einfach, allgemein und stereotyp gehalten und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Die Aktivitäten erschöpften sich in finanzieller Unterstützung der OLF, der Teilnahme an und Führung von Versammlungen und der Information über Kultur und Geschichte der Oromo. Eine politische Exponierung sei diesen Schilderungen nicht zu entnehmen. Auch auf mehrmalige Nachfragen hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine politischen Tätigkeiten substanziiert, authentisch und erlebnisgeprägt zu beschreiben. Bei seiner vierten Befragung habe er erstmals auf weitere Aktivitäten verwiesen, über die er aber nicht habe sprechen wollen, weil sie ein Geheimnis seien. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten zugunsten der OLF detailliert geschildert. Er habe die Oromo-Bevölkerung über ihre Identität, Kultur und Geschichte aufgeklärt; da er ein eigenes Geschäft geführt habe, habe er immer wieder Reisen durch das Oromo-Gebiet unternehmen und die Bevölkerung mündlich sowie mit Flyern aufklären können. Er habe diese auch mobilisiert, damit sie sich für ihre Rechte einsetzen und sich dem Freiheitskampf anschliessen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht alle seine Aktivitäten bis ins letzte Detail preisgeben wollen, weil es sich dabei um sensible Informationen handle, die er bisher nie jemandem erzählt habe. Dass er um die Geheimhaltung der Struktur der OLF und von sensiblen Informationen bemüht sei, sei ein weiterer Beleg für die Ernsthaftigkeit und Wichtigkeit seines politischen Engagements. Er habe schliesslich erklärt, dass er von Regierungsmitgliedern der TPFL beziehungsweise der EPRDF, Verantwortlichen des Militärs oder des Geheimdienstes, die mit den Oromo zusammengearbeitet hätten, Informationen erhalten und diese an Oromo-Kämpfer weitergeleitet habe. Die Informationen hätten sich auf von der Regierung geplante militärische Offensiven gegen die Oromo oder auf geplante Verhaftungen bezogen. Als Beispiel habe er erwähnt, dass der äthiopische Geheimdienst eine Oromo-Kampfeinheit ausfindig gemacht und diese Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, der dann die Kämpfer habe warnen müssen. Solche sensiblen Informationen habe er nicht sofort nach seinem Beitritt zur OLF erhalten, sondern erst, nachdem er schon längere Zeit bei der Organisation dabei gewesen sei, und auch dann nur für kurze Zeit. Insgesamt habe er höchstens vier Mal solche Informationen bezüglich einer militärischen Offensive erhalten. 4.4.3 Das BFM erachtet sodann auch die vorgebrachte Folter während der Haft im Jahr 2006 als unglaubhaft. Zu Begründung führt das Bundesamt aus, die Schilderungen der Übergriffe durch den Beschwerdeführer blieben stets oberflächlich und pauschal und enthielten weder genauere Beschreibungen der geltend gemachten Ereignisse und Erlebnisse noch Realkennzeichen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen den einzelnen Anhörungen mehrere Jahre vergangen seien und seine Ausreise beinahe acht Jahre zurückliege, könne erfahrungsgemäss von Personen, die von tatsächlich erlebten Ereignissen berichteten, erwartet werden, dass sie diese ausführlicher, mit erkennbarem Realitätsbezug, persönlicher Betroffenheit und klaren Realitätskennzeichen darlegten, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP und der ersten Anhörung die erlittenen Folterhandlungen detailliert und plausibel geschildert: Binden einer Glasflasche an das Geschlechtsteil, Stopfen schmutziger Strümpfe in den Mund, mit den nackten Knien auf Steinen kriechen. Er habe Narben an seinem Knie und dem Geschlechtsteil erwähnt. An beiden Anhörungen sei er merklich aufgewühlt gewesen und habe die Tränen nicht zurückhalten können. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5081/2010 vom 3. November 2011 E. 5.2.1 festgehalten habe, handle es sich bei Misshandlungen im Genitalbereich um sexuelle Gewalt. Diese Misshandlungen seien für den Beschwerdeführer sehr erniedrigend, und es sei hierbei auch der kulturelle Hintergrund zu beachten. In Äthiopien spreche man nicht offen über sexuelle Gewalt, diese werde vielmehr tabuisiert. Dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Misshandlungen nicht in allen Details beschrieben habe, sei deshalb normal. An der BzP und der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer von Frauen-Teams befragt worden. An der ersten Anhörung habe er die Schilderung der Folterungen nach einem Satz zur Misshandlung im Genitalbereich abgebrochen. Die Sachbearbeiterin des BFM habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr aufgewühlt gewesen sei. Sie habe auf weitere Fragen zur Folter verzichtet und später nur noch Fragen zur Häufigkeit der Folter gestellt. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass es ihm schwerfalle, vor Frauen zu sprechen. Auch die zweite Anhörung habe jedoch in Anwesenheit einer Dolmetscherin und einer Hilfswerksvertreterin stattgefunden. Der Befrager habe sich ausserdem darauf beschränkt, einige Passagen aus dem vorherigen Anhörungsprotokoll vorzulesen und den Beschwerdeführer zu fragen, ob er mehr dazu erzählen möchte. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, es falle ihm sehr schwer, davon zu erzählen. Da er erwähnt habe, es falle ihm unabhängig davon, ob Frauen oder Männer anwesend seien, schwer, darüber zu sprechen, habe der Befrager keine weiteren Fragen zum Foltervorbringen mehr gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Kassationsentscheid festgestellt, dass der Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Folter nicht richtig abgeklärt worden sei. In der Anhörung vom 19. September 2013 mit einem weiteren Männerteam habe der Befrager den Beschwerdeführ aufgefordert, darzulegen, was während der Inhaftierung passiert sei. Dieser habe geantwortet, er habe doch schon darüber berichtet. Man hab ihm die ganze Nacht "mit einem Wasser den Unterleib gemacht". Er sei die ganze Nacht gefesselt worden. Er möge nicht darüber reden. Sie hätten ihm auch einen Stock in den After gesteckt. Er habe doch schon alles erzählt. Der Befrager habe daraufhin gefragt, ob dies während der mehrwöchigen Haft passiert sei oder während den willkürlichen Festnahmen. Nach der Frage, ob es während den willkürlichen Festnahmen auch zu Übergriffen gekommen sei, seien weitere Fragen zu den willkürlichen Festnahmen und solche zur Identität des Beschwerdeführers gestellt worden. Der Befrager habe somit nur eine einzige Frage zu der Folter während der viermonatigen Inhaftierung gestellt. Der Beschwerdeführer, dem es äusserst schwergefallen sei, über die sexuelle Gewalt gegen ihn zu berichten, und der nicht verstanden habe, wieso man ihm die gleichen Fragen wie bei den vorherigen Anhörungen gestellt habe, habe sich relativ kurz gehalten und bezüglich der sexuellen Misshandlung unverständliche Aussagen gemacht ("sie haben mir mit einem Wasser die ganze Nacht meinen Unterleib gemacht"). Es wäre jedoch am Befrager gewesen, dem Beschwerdeführer zu erklären, dass dieser nicht einfach das Gleiche wie bei den vorherigen Anhörungen schildern solle, sondern die einzelnen Misshandlungen detaillierter auszuführen habe. Beispielsweise hätte der Befrager zwingend nachfragen müssen, was der Beschwerdeführer mit der Aussage zur sexuellen Misshandlung genau gemeint habe. Die letzte Anhörung sei wie die zweite Anhörung verlaufen: Der Beschwerdeführer habe eine Aussage zur sexuellen Misshandlung gemacht, aufgrund seiner Schamgefühle aber keine Details genannt, worauf der Befrager zu einem anderen Thema übergegangen sei. Man könne dem Beschwerdeführer somit nicht vorwerfen, er habe sich nicht detailliert genug zur Folter geäussert. Der Hilfswerksvertreter habe bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer auch bei dieser Anhörung sichtlich schwergefallen sei, über die Misshandlungen zu reden. 4.4.4 Das Bundesamt hält es für nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von 1998/1999 bis 2006 ein Mal im Monat bis zu einer Woche festgehalten und jedes Mal geschlagen worden sei und gleichzeitig seine Aktivitäten für die Oromo fast täglich ausgeübt und dabei Hunderte Kilometer zurückgelegt habe. Es sei ausgeschlossen, dass er während Jahren ein derart starkes politisches Engagement an den Tag habe legen können und man ihm über Kontaktpersonen zuletzt sogar geheime Informationen anvertraut habe, ohne dass es jemals zu weiteren Festnahmen oder konkreten Ermittlungen gegen ihn oder seine Kontaktpersonen gekommen wäre, zumal er verdächtigt worden sei, ein Mitglieder der OLF und im Besitz von Informationen und Dokumenten zu sein. Den äthiopischen Behörden wäre es ein Leichtes gewesen, so das Bundesamt, weitere Aktivisten oder Mitglieder der OLF zu eruieren und festzunehmen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an der Anhörung von 2007 erklärt, er sei in seiner eigenen Provinz für die OLF aktiv gewesen, während er an der Anhörung von 2013 gesagt habe, er habe das ganze Oromo-Gebiet bereist. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz gehe offenbar von einem falschen Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nur für kurze Zeit vor seiner viermonatigen Inhaftierung sensible Informationen erhalten. Vom Beginn seiner Mitgliedschaft bei der OLF im Jahr 1998 bis kurz vor seiner Inhaftierung im (...) habe seine Tätigkeit vor allem darin bestanden, Aufklärungsarbeit für die Oromo zu leisten, an Versammlungen teilzunehmen und die OLF finanziell zu unterstützen. Seine täglichen Aktivitäten seien in dem Sinn zu verstehen, dass er die Aufklärung der Oromo-Bevölkerung in seinen Alltag eingebaut habe. Zudem habe er Reisen im ganzen Oromo-Gebiet unternommen. In dieser Zeit sei er immer wieder für kurze Zeit festgehalten worden, da ihn die äthiopischen Behörden bereits damals in Verdacht gehabt hätten. Da sie ihm aber nichts hätten nachweisen können und er auch kein aktiver Kämpfer gewesen sei, sei es sehr wohl plausibel, dass man ihn nicht sofort für längere Zeit inhaftiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch bezüglich seiner Aktivitäten im Oromo-Gebiet nicht widersprochen, wenn er angegeben habe, in seiner Provinz respektive im ganzen Oromo-Gebiet aktiv gewesen zu sein, decke sich doch das Oromo-Gebiet mit dem Gebiet der Provinz beziehungsweise Verwaltungsregion mit dem Namen Oromia. 4.4.5 Das BFM bezeichnet es ferner als realitätsfremd, dass man bei den wiederholten Festnahmen nie Beweismittel gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt und man ihn nach der viermonatigen Inhaftierung freigelassen habe, um ihn dann wenige Stunden später wieder festzunehmen oder ihn gar ermorden zu wollen, weil die Behörden gemäss der Vermutung des Beschwerdeführers nun solche Beweismittel gehabt hätten. Dies umso mehr, als bereits eine Woche nach seiner Freilassung ein Haftbefehl erlassen worden sei, weil man ihn drei Mal vergeblich vorgeladen habe. Es erstaune daher nicht, so die Vorinstanz, dass das in Kopie eingereichte Dokument des "Hohen Gerichts Äthiopiens" vom (...) sich gemäss Abklärungen der Botschaft als Fälschung erwiesen habe. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, bei der Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihn kurz nach seiner Freilassung wieder verhaften wollen, weil die Behörden nun wahrscheinlich Beweise gegen ihn gehabt hätten, handle es sich um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. Dieser habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und habe diese Vermutung - die er nun nicht mehr nachvollziehen könne - wohl deshalb geäussert, weil der Befrager immer wieder nach den Motiven der Behörden gefragt habe, die der Beschwerdeführer jedoch nicht habe kennen können. Gleich danach habe er an der Anhörung erklärt, man habe ihn aus der Haft entlassen, weil ein Gefängnisbesuch des IKRK bevorgestanden habe und die Gefangenen, welche eine Kaution hätten leisten können, kurzfristig freigelassen worden seien, da das Gefängnis überfüllt gewesen sei. Da die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aber als Verräter und gefährlichen politischen Aktivisten betrachtet hätten, seien sie noch am gleichen Abend zu ihm nach Hause gekommen, um ihn unschädlich zu machen. Zur auf die Ergebnisse einer Botschaftsabklärung abgestützten Einschätzung des BFM, bei dem eingereichten Dokument des "Hohen Gerichts Äthiopiens" vom (...) handle es sich um eine Fälschung, wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beweiswert der Abklärungen zum eingereichten Gerichtsdokument sei höchst fraglich. Zur Verlässlichkeit von Botschaftsabklärungen wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2008 vom 13. April 2010 hingewiesen, welches bezüglich einer Botschaftsabklärung über einen äthiopischen Vertrauensanwalt zahlreiche Unzulänglichkeiten, inhaltliche Fehler und Rechtsverletzungen festgestellt habe und damit allgemein ganz erhebliche Zweifel an der Tauglichkeit von Botschaftsabklärungen über Vertrauensanwälte in Äthiopien aufkommen lasse. Dies gelte umso mehr, als dem Unterzeichnenden aus verlässlichen Quellen bekannt sei, dass Abklärungen über Vertrauenspersonen in Äthiopien ohne Einbezug der lokalen Sicherheitsbehörden nicht einfach seien. Die lukrativen Abklärungen würden so meist nur zum Schein vorgenommen - oder aber sie erfolgten unter Verletzung der Rechte gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG. Dass eine Abklärung bei den äthiopischen Behörden ein Risiko für den Beschwerdeführer darstelle, habe dieser auch in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 geltend gemacht. 4.4.6 Die Echtheit der eingereichten Mitgliedschafts-Bestätigung der OLF vom (...) bezweifelt das BFM mit der Begründung, diese sei einige Tage vor der Freilassung des Beschwerdeführers ausgestellt worden, zu einem Zeitpunkt, in dem noch gar nicht bekannt gewesen sei, dass er freigelassen werden würde respektive was nach seiner Freilassung alles geschehen würde. Da er gegenüber den äthiopischen Behörden eine OLF-Mitgliedschaft stets bestritten habe, erscheine ein derartiges Handeln in Anbetracht der Tatsache, dass sein Haus immer wieder durchsucht worden sei, unverständlich. Zudem habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die OLF schon im Zeitpunkt der Ausstellung von seinen Schwierigkeiten und seinem Wunsch, das Land zu verlassen, gewusst habe. Dass man auf ihn geschossen habe und ein Mithäftling getötet worden sei, habe die OLF im Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung der Bestätigung noch gar nicht wissen können. Ausserdem habe er sich gemäss eigenen Angaben erst zur Ausreise entschlossen, nachdem man versucht habe, ihn umzubringen und er von der Tötung eines Freundes erfahren habe. In Würdigung der gesamten Umstände könne die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente - beispielsweise unterschiedliche Angaben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau - einzugehen, zumal sich keine glaubhaft dargelegten Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. Das als gefälscht erkannte Dokument zog das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. In der Beschwerde wird bemängelt, die Vorinstanz habe die Mitgliedschaftsbestätigung der OLF nur insofern gewürdigt, als sie ihr Ausstellungsdatum noch während der Haft beanstandet habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits an der Anhörung darauf hingewiesen, dass das Dokument nicht nur eine Bestätigung der Mitgliedschaft sei, sondern auch eine Art Zeugnis, welches auch als Würdigung und Dank des Engagements der betroffenen Person ausgestellt werde, was oft auch während der Haft geschehe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die Bestätigung tatsächlich bereits am (...) ausgestellt worden sei oder ob sie nur entsprechend datiert sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe das Dokument erst am (...) 2006 erhalten. Jedenfalls bezeuge die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der OLF sei und sich politisch bei dieser Front engagiert habe. Sie habe zudem einen hohen Beweiswert, da sie mit einem Foto ausgestattet sei. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei ethnischer Oromo (vgl. act. A2/11 Ziff. 4) mit amharischer Muttersprache (vgl. a.a.O., Ziff. 9). Die Sprache seiner Eltern sei Oromo; er selber spreche diese Sprache jedoch nur wenig ("poco", vgl. a.a.O., Ziff. 9). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts definieren sich die Oromo, welche in Äthiopien die grösste ethnische Gruppe bilden, sehr stark über ihre gemeinsame Sprache, das Oromo. Ihre Sprache stellt für die Oromo einen zentralen Bestandteil ihrer kulturellen Identität dar und dient ihnen als Mittel zur Abgrenzung gegenüber anderen äthiopischen Ethnien. Die Weitergabe der eigenen Muttersprache und der kulturellen Identität von Generation zu Generation ist für ethnische Oromo von sehr grosser Bedeutung. Die Oromo pflegen auch ihre eigenen Publikationen, Medien und Internetseiten. Aufgrund der hohen Anzahl ethnischer Oromo in Äthiopien ist das Oromo die Sprache mit der grössten Verbreitung im Land. Das Oromo unterscheidet sich sehr stark vom Amharischen, das insbesondere in der Verwaltung verwendet wird, und Oromo wird heute, ebenfalls im Unterschied zum Amharischen, mit dem lateinischen Alphabet geschrieben. Dass ein ethnischer Oromo, dessen beide Elternteile Oromo sind, überhaupt kein oder nur sehr wenig Oromo spricht, ist somit sehr aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern seien beide Oromo; seine Mutter sei nach G._______ weggegangen, und nach dem Tod des Vaters sei er bei der Grossmutter aufgewachsen. Er machte jedoch nicht geltend, die Grossmutter sei keine Oromo gewesen und/oder habe mit ihm nur Amharisch gesprochen. Bereits aus den genannten Gründen bestehen somit erhebliche Zweifel, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen ethnischen Oromo handelt. 5.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar nicht zur ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers geäussert. Sie hat jedoch bemängelt, dass dieser weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass eingereicht hat (vgl. E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer hat in der Tat den Nachweis seiner Identität, zu der neben Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort auch die Ethnie gehört, im Asylverfahren nicht erbracht, hat er doch kein Dokument eingereicht, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde. 5.1.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Asylverfahren widersprüchlich und teilweise wahrheitswidrig zu allfälligen Identitätspapieren. An der BzP sagte er, in Äthiopien sei es kein Problem, ohne Identitätspapiere zu leben (vgl. act. A2/11 Ziff. 13.2 S. 5). Diese Aussage ist unzutreffend, ist es in Äthiopien aufgrund des kleinräumigem Kebele-Systems, das eine enge Erfassung und Kontrolle der Bevölkerung erlaubt, doch kaum möglich, ein Geschäft zu führen, ohne über eine Identitätskarte zu verfügen. An der BzP und der ersten Anhörung von 2007 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, jedoch beide beantragt, und wenn man eine Identitätskarte beantragt habe, könne man auch einen Pass beantragen (vgl. act. A2/11 S. 4; A15/18 S. 3). Auf die Frage des BFM-Mitarbeiters an der dritten Anhörung vom 19. September 2013, weshalb man ihn jeweils willkürlich festgenommen habe - ob er wie ein Oromo aussehe oder Oromo gesprochen habe, oder sonst irgendwie aufgefallen sei -, antwortete der Beschwerdeführer, die ethnische Zugehörigkeit sei auf der äthiopischen Identitätskarte vermerkt, und man habe demnach sehen können, dass er Oromo sei. Überdies räumte er ein, dass man in Äthiopien verpflichtet sei, sich ab 18 Jahren einen Ausweis ausstellen zu lassen, da man sonst keine Möglichkeit zu arbeiten habe (vgl. act. A44/16 F62 ff.). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer nicht die offizielle Identitätskarte gemeint und nie eine solche besessen habe, sondern lediglich ein Identitätspapier, das nur in der Provinz Oromia gültig sei und mit dem er dort habe arbeiten können, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete gemäss eigenen Angaben in Addis Abeba; die äthiopische Hauptstadt ist zwar von der Provinz Oromia umgeben, gehört aber nicht zu dieser. Der Umstand, dass auf der äthiopischen Identitätskarte die ethnische Zugehörigkeit vermerkt ist, dürfte den Beschwerdeführer dazu bewogen haben, in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) seine Identitätskarte im Asylverfahren nicht einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Sachlage im Folgenden davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ethnischen Oromo handelt, sondern um einen Amharen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, verfolgt zu sein, weil er als Mitglied der OLF die Oromo über ihre Identität, Kultur und Geschichte aufgeklärt und sie motiviert habe, für ihre Rechte zu kämpfen; ferner habe er sie für den Freiheitskampf mobilisiert. Dazu habe er immer wieder Reisen durch die Provinz Oromia unternommen und die Bevölkerung mündlich sowie mit Flyern aufgeklärt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist allerdings Amharisch, und er spricht kaum Oromo; sämtliche Anhörungen wurden denn auch in amharischer Sprache durchgeführt. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, wie er eine solche Tätigkeit hätte ausüben können, ohne fliessend Oromo zu sprechen - es sei denn, er hätte die Aufklärungs- und Mobilisierungsarbeit unter den Oromo in Amharisch durchgeführt. Angesichts der bereits erwähnten grossen Bedeutung der Sprache für die Identitätsbildung der Oromo und für ihre Abgrenzung von anderen äthiopischen Ethnien sowie des Umstandes, dass sich viele Oromo seit langem durch die Amharen (und seit 1991 durch die politische Elite der Tigray) marginalisiert fühlen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Äthiopien am Abgrund: Mit jedem Toten wächst der Zorn, 01.09.2016; International Crisis Group, Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, Africa Report N°153, 04.09.2009), ist eine durch einen Amharen in amharischer Sprache durchgeführte Aufklärungs- und Mobilisierungsarbeit unter den Oromo völlig realitätsfremd und daher unglaubhaft. 5.2.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von Oromo, die bei der Regierung (im Militärbereich oder im Geheimdienst) gearbeitet hätten, geheime Informationen, beispielsweise über bevorstehende militärische Offensiven oder geplante Verhaftungen, erhalten und an Oromo-Kämpfer weitergeleitet, um diese zu warnen. Dass der Beschwerdeführer als Amhare von Oromo-Spitzeln aus Regierungskreisen solche sensiblen Informationen erhalten haben soll, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen ebenfalls realitätsfremd und daher unglaubhaft. Dasselbe gilt schliesslich auch für die geltend gemachte langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der OLF, welche ebenfalls nicht plausibel ist, ist es doch nicht ersichtlich, wie eine Person, die weder Oromo ist noch Oromo spricht, sich in der OLF hätte bewegen, das Vertrauen der OLF-Aktivisten hätte gewinnen und eine ernstzunehmende Rolle in dieser Organisation hätte spielen können. Daran vermag auch die - nur als Kopie - eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der OLF, bei der nicht ersichtlich ist, welches "Central Committee" dieser Gruppierung diese ausgestellt haben soll, nichts zu ändern. Das in amharischer Sprache und ebenfalls lediglich als Kopie eingereichte und vom Dolmetscher des BFM ins Italienische übersetzte Gerichtsdokument vom (...) hat die Vorinstanz gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu Recht als Fälschung gewertet und eingezogen. Entgegen den in der Beschwerde geäusserten Vorbehalten gegenüber Abklärungen durch Vertrauensanwälte der Schweizer Botschaft in Addis Abeba sieht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Veranlassung, an der Seriosität der Abklärung zu zweifeln, welche eindeutig ergeben hat, dass sich die auf dem Dokument angebrachte Aktennummer auf eine abgeschlossene zivilrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Personen bezieht, die überdies beide anders heissen als der Beschwerdeführer. Damit ist auch dessen Versuch zum Scheitern verurteilt, mit diesem Dokument zu belegen, gegen ihn sei ein richterlicher Haftbefehl erlassen worden, weil er nach seiner Haftentlassung gegen Kaution drei Vorladungen keine Folge geleistet habe (vgl. Sachverhalt Bst. B). Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine aus der Botschaftsabklärung resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen. Sodann ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auch das im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben einer Organisation namens (...) vom 1. August 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. H), in welchem bestätigt wird, eine Person namens A._______ sei als Oromo-Aktivist vom (...) bis (...) inhaftiert gewesen, unbehelflich. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Aussage im Schreiben, A._______ habe nach seiner Verhaftung mit seinem Sohn telefonieren können, erstaunt, hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz doch ungefähr ein Jahr später angegeben, keine Kinder zu haben (vgl. act. A2/11 Ziff. 11). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Mitgliedschaft bei der OLF, ein politisches Engagement für und/oder eine Tätigkeit als Informant oder Freiheitskämpfer der OLF glaubhaft zu machen, erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen OLF-Aktivisten und -Sympathisanten (vgl. Beschwerde S. 14-17) im Einzelnen einzugehen. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vorgebrachte Folter des Beschwerdeführers während der Haft im Jahr 2006 nicht in dem von ihm dargestellten Kontext beziehungsweise nicht in seiner Eigenschaft als Oromo-Aktivist und Mitglied der OLF stattgefunden haben kann. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes von asylrechtlich relevanter Verfolgung betroffen gewesen sei oder eine solche zu befürchten gehabt hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung vom 19. September 2013 vor, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch für die OLF, indem er Unterschriften sammle für Petitionen mit dem Ziel, die Situation der Oromo in den hiesigen Medien bekannt zu machen. Er habe beispielsweise für Petitionen zuhanden der UNO, der amerikanischen Regierung und der EU Unterschriften gesammelt. Zusätzliche Aktivitäten könne er nicht ausüben, da er selbst auch viele Probleme habe (vgl. act. A44/16 F22 ff.). 6.1.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte oder anderweitige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, womit kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politscher Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Insbesondere stehe auch seine Identität nicht fest. Seine Äusserungen liessen nicht darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert hätte, habe er sich doch auf das Sammeln von Unterschriften beschränkt. Den Akten liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass die äthiopischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis gehabt oder gar irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. 6.1.3 In der Beschwerde vom 4. Mai 2014 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei immer noch im Rahmen der OLF aktiv und sammle Unterschriften für Petitionen, um die Situation der Oromo in den Medien bekannt zu machen. Er führe immer wieder Gespräche mit Informanten aus Äthiopien und mache deren Inhalt weiteren Personen zugänglich. 6.1.4 Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess der Beschwerdeführer eine CD sowie Medienberichte und einen Auszug aus der Website des TV-senders "Oromia Media Network" (OMN) einreichen und geltend machen, er sei journalistisch tätig, indem er mit Oromo-Politikern auf dem Instant-Messaging-Dienst "(...)" zirka alle ein bis zwei Monate Interviews führe. Die CD enthalte Interviews des Beschwerdeführers, welche dieser mit diversen Persönlichkeiten geführt habe: Mit dem ehemaligen (...) eines äthiopischen (...), der nach M._______ geflohen sei, weil er sich geweigert habe, auf Geheiss seines Chefs Angehörige der Oromo unrechtmässig zu bestrafen ([...]); ferner mit einem (...) über die Vertreibung von Oromo von ihrem Land und über Unruhen Ende 2013 ([...]) sowie - als bislang letztes Gespräch - mit einem lokalen Leader und ehemaligen (...) der OLF (zirka [...]). Dessen Absetzung werde auch in den eingereichten Medienberichten erwähnt. In der ausführlichen Beschwerdeergänzung werden Auszüge aus diversen Berichten des UK Home Office, von HRW, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und von AI insbesondere zu den Themen OLF, Gefährdung der Mitglieder der OLF, Anwendung des Antiterrorismus-Gesetzes gegen OLF-Mitglieder und Journalisten sowie zur Überwachung äthiopischer Staatsangehöriger in Äthiopien und im Exil durch die äthiopischen Behörden zitiert. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird geltend gemacht, dieser sei über "(...)" mit vielen anderen Oromo-Aktivisten auf der ganzen Welt verbunden. Aktuell werde über dieses Netzwerk vor allem Geld für die Unterstützung der OLF gesammelt. Die Informationsbeschaffung und -verbreitung der Oromo habe sich auf Fernsehsendungen verlagert, da sich immer wieder Leute Zugang zum passwortgeschützten Bereich auf "(...)" verschafft hätten, welche nicht zu den Oromo gehörten. Die äthiopische Regierung benutze immer wieder solche Personen, die sich als Oromo ausgeben würden, als Informanten, die sich in eine exilpolitisch aktive Gruppe einschleichen würden, um diese zu überwachen. Überdies verwende die äthiopische Regierung bei der Überwachung ihrer Staatsangehörigen und insbesondere von Oppositionellen Software auf dem höchsten Stand der Technik, so etwa FinSpy, welche Skype-, E-Mail- und Chat-Konversationen erfasse, Passwörter sammle und alle Tastenanschläge aufzeichne, und die gesammelten Informationen direkt an den Server der zuständigen Dienststelle weiterleite. Die äthiopischen Behörden verwendeten heute zudem neueste Gesichtserkennungs-Software, so dass eine einmal verdächtige Person bei der Einreise sofort erkannt würde. In der Beschwerdeergänzung wird sodann ausgeführt, der Name des Beschwerdeführers sei den äthiopischen Behörden ohnehin bereits bekannt, da er sich zu Beginn eines Interviews auf "(...)" vorgestellt habe. Er habe die OLF bereits in seinem Heimatland unterstützt und tue dies weiterhin in der Schweiz. Aus diesem Grund dürfte er bereits ins Visier der äthiopischen Behörden geraten sein. Durch sein journalistisches und politisches Engagement über das Internet-Tool "(...)" habe er sich einem grossen Risiko ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei nicht nur aufgrund der Mitgliedschaft und der Aktivitäten bei der OLF gefährdet, sondern auch wegen seiner - ebenfalls politischen - journalistischen Tätigkeit und seiner Zugehörigkeit zu den Oromo. Angesichts der Kombination dieser Gefährdungsprofile sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die äthiopische Regierung Kenntnis von seinen Aktivitäten habe und er bei einer Rückkehr verhaftet würde. 6.1.5 Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 wurde ein Ausdruck einer Motion von EU-Parlamentariern vom Vortag für eine Resolution über die Situation in Äthiopien eingereicht. Im Begleitschreiben heisst es unter anderem, die "Verknüpfung des Beschwerdeführers mit politischen Oppositionellen" werde dadurch untermauert, dass ein Kollege den Führer des (...) zwei Wochen vor dessen Verhaftung auf der politischen Informationsplattform "(...)" interviewt habe, welche der Beschwerdeführer zusammen mit drei weiteren Personen führe. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien hätte der Beschwerdeführer mit dem Schlimmsten zu rechnen. Dieses Risiko äussere sich auch durch "die zahlreichen Bedrohungen", welche er in der Schweiz wegen seiner Aktivitäten erhalte. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene geltend machen, er sei nicht nur aufgrund der Mitgliedschaft und der Aktivitäten bei der OLF (in Äthiopien und in der Schweiz) und der Zugehörigkeit zu den Oromo gefährdet, sondern habe sich durch sein journalistisches und politisches Engagement in der Schweiz über das Internet-Tool "(...)" einem grossen Risiko ausgesetzt. Angesichts der Kombination dieser Gefährdungsprofile sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die äthiopische Regierung Kenntnis von seinen Aktivitäten habe und er bei einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet würde. 6.3.2 Dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Grundlage. In Erwägung 5 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein ethnischer Oromo ist und sich auch in der Sprache der Oromo nicht verständigen kann, und dass er weder eine Mitgliedschaft in der OLF noch ein ernsthaftes politisches Engagement für die Anliegen der Oromo und damit auch keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte. Es erstaunt denn auch nicht, dass zu der Video Chat Community "(...)", über die er zugunsten der Oromo exilpolitisch aktiv sein will, jedermann Zugang hat, der sich dort anmelden möchte, und ein spezifischer Bezug zu Äthiopien und/oder zu den Oromo nicht ersichtlich ist. Möchte der Beschwerdeführer eine breite äthiopische Öffentlichkeit erreichen, müsste er andere Gefässe benutzen, wie etwa neue Websites und Chats der äthiopischen Diaspora. Um "mit vielen anderen Oromo-Aktivisten auf der ganzen Welt verbunden" zu sein (vgl. Beschwerdeergänzung vom 17. November 2014), fehlen dem Beschwerdeführer allerdings bereits die (mündlichen und schriftlichen) Sprachkenntnisse in Oromo. Sodann äussert er sich nicht näher zur Art und zu den Urhebern der "zahlreichen Bedrohungen", welche er in der Schweiz wegen seiner Aktivitäten "erhalte". Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein ernsthaftes exilpolitisches Engagement als OLF-Mitglied zugunsten der Oromo glaubhaft zu machen und deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen zu müssen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die umfangreichen Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2014 und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die sich auf eine im Urteil E-7622/2006 vom 16. März 2011 des Bundesverwaltungsgerichts in E. 6.2.3 in Bezug auf den dortigen Beschwerdeführer geäusserte Vermutung stützt, ist nicht allgemein davon auszugehen, dass im äthiopischen Kontext eine langjährige Auslandabwesenheit per se erschwerend ins Gewicht falle und Rückkehrer zusätzlichen Verdächtigungen ausgesetzt seien. 9. 9.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 9.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nach Äthiopien zurückkehren. Eine medizinische Notlage, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zwar an der Anhörung vom 19. September 2013 psychische Probleme erwähnt, doch sei er offensichtlich nicht in ärztlicher Behandlung. In der Beschwerde wird ohne weitere Begründung festgehalten, es liege eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 9.3 9.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten und sich vor allem auf den Oromia regional state sowie in geringerem Mass auf den Amhara regional state konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land (vgl. Addis Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law, 11.10.2016, , beide abgerufen am 08.02.2017). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen (wovon 347 Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende, Geschäftsleute, Bauern und Staatsangestellte; die meisten Verhafteten stammen offenbar aus Oromia und Amhara (vgl. Capital Ethiopia [Addis Abeba], Over 11,600 arrested during state of emergency, 15.11.2016, , abgerufen am 08.02. 2017). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Angehörigen der Ethnie der Amharen, welcher seit seiner Kindheit in Addis Abeba wohnhaft war und bei einer Rückkehr auch dort wohnen würde, zumal er dort ein Haus besitzt. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie auszugehen. 9.3.2 Aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5). 9.3.3 Sowohl das Wohnheim für Asylbewerber in L._______ als auch die Asylkoordination L._______ äussern sich in ihren Empfehlungsschreiben vom 29. April 2014 respektive vom 19. Februar 2015 positiv über den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Beide hätten sehr gut Deutsch gelernt, sich stets klaglos verhalten, seien sehr freundlich, angenehm und gut integriert; auf dem Arbeitsmarkt hätten sie gute Chancen. Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger (...)/(...) und ein geschätzter Mitarbeiter. Beide Eltern arbeiteten im Beschäftigungsprojekt des HEKS "(...)". Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an ihrem Wohnort in L._______, wo sie seit mittlerweile zehn Jahren leben, ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend ist, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz einzig, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Der am (...) geborene Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben die ersten (...) Jahre seines Lebens in Äthiopien verbracht, bevor er im Jahr 2006 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einreiste. Der Umstand, dass er nunmehr seit 10 Jahren in der Schweiz lebt, ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht rechtserheblich. Es bleibt hingegen dem zuständigen Kanton überlassen, ob er dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine Aufenthaltsbewilligung erteilen will, falls aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i. V. m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 9.3.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in B._______ im Osten des Landes als Einzelkind geboren und hat ab dem Alter von fünf oder sieben Jahren bis im Jahr 2006 im Haus seines Vaters in Addis Abeba gelebt (vgl. act. A2/11 Ziff. 1.10 und 3; act. 15/18 S. 3). Der Vater sei gestorben, als er (der Beschwerdeführer) elf Jahre alt gewesen sei; danach sei er bei der Grossmutter aufgewachsen. Im Zeitpunkt der BzP (im Juni 2007) lebten die Grosseltern in B._______ und die Mutter sowie weitere Verwandte offenbar in G._______ (vgl. act. 2/11 Ziff. 12; act. A15/18 S. 4). Der Beschwerdeführer verfügt über eine 12-jährige Schulbildung (act. A15/18 S. 4) und hat in Addis Abeba das (...)geschäft seines Vaters geführt. In der Schweiz ist er gemäss den Empfehlungsschreiben der Asylkoordination der Stadt L._______ als (...)/(...) tätig und hat diverse weitere Arbeitseinsätze geleistet sowie unter anderem auch in einem Beschäftigungsprojekt mitgearbeitet. Er verfügt daher über langjährige Berufserfahrung, die ihm bei der Reintegration nützlich sein wird. Ferner ist davon auszugehen, dass er trotz der langjährigen Landesabwesenheit sein früheres soziales Beziehungsnetz in Addis Abeba, wo er zirka 20 Jahre seines Lebens verbracht hat, zumindest teilweise wird reaktivieren können. Sollte er tatsächlich in seiner Heimat keine eigenen Verwandten mehr haben, wird er auf das familiäre Beziehungsnetz seiner Ehefrau in Addis Abeba zurückgreifen können, deren Beschwerde mit Urteil D-2395/2014 vom 27. März 2017 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wird. Die Erwägungen des BFM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde nicht bestritten, und es wurde kein ärztlicher Bericht eingereicht, so dass davon auszugehen ist, er sei gesund. 9.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2014 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3 Der Rechtsvertreter hat am 10. Dezember 2014 eine gemeinsame Kostennote für das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige der Ehefrau (inkl. Kinder) eingereicht, in der er Kosten von insgesamt Fr. 6034.70 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 5505.- (zeitlicher Aufwand 18.35 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 82.70 und Fr. 447.- Mehrwertsteuer) zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 300.- ist auf Fr. 220.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für beide Verfahren erscheint im Übrigen angemessen. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend mit insgesamt Fr. 4450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) für beide Verfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird je hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt. Für das vorliegende Verfahren ist ihm durch das BVGer eine Entschädigung von Fr. 2225.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2225.-.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: