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D-5371/2010

D-5371/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - ver­liess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann am 20. September 2006 und reiste mit einem Auto nach Djibouti. Dort seien sie wegen illegaler Einreise während sieben Mo­naten inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus der Haft seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt die Beschwerdeführerin und ih­ren Ehemann getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfah­rens dem Kanton X._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im We­sentlichen geltend, sie habe wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes in der ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) viele Probleme gekriegt. Fünf Tage nach dessen Verhaftung am 14. März 2006 seien zwei Männer abends zu ihr nach Hause gekommen und hät­ten sich nach angeblich von ihrem Ehemann im Haus versteckten Doku­menten erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, sie wisse nichts von solchen Dokumenten. Nach einer Hausdurchsuchung seien sie gegangen; einer der Männer sei jedoch eine Stunde später zurückgekommen und [...]. Am 8. Juli 2007 sei er aus der Haft entlassen worden; am späten Abend desselben Tages hätten vier Militärangehörige an das Tor vor dem Haus geklopft und dieses aufgebrochen, als sie nicht geöffnet habe. Das Tor sei auf sie gefallen, sie habe geschrien, sei gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Am folgenden Tag sei sie im Spital aufgewacht. Ihr ungeborenes Kind, mit dem sie fünf Monate schwanger gewesen sei, habe sie verloren. Nach einer Operation an der Gebärmut­ter und einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt habe sie bei ihren Eltern ge­wohnt, bis sie am 18. September 2006 zu ihrem Mann nach W._______ (Pro­vinz Y._______) gegangen sei und mit diesem zwei Tage später Äthiopien verlassen habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Kopien eines vom "[...]" am [...] ausgestellten Dokumentes sowie einer Parteibestätigung der OLF vom [...] betreffend den Ehemann ein. C. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, B._______. D. D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba dem BFM einen vom 17. Mai 2010 datierten Bericht des von ihr mit den Abklärungen betrauten äthiopischen Rechtsanwaltes. D.c Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Bei der auf dem eingereichten Dokument vermerkten Aktennummer handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der Vertrauensperson vom 17. Mai 2010 "a civil, not a criminal, case"), in wel­ches die Personen C._______ und D._______ involviert gewesen seien. Der Gerichtsfall sei im Weiteren entschieden und abgeschlossen. D.d In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an der Echtheit des Dokumentes fest. Sie führten aus, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer Botschaft zu einem andern Ergebnis gelangen könne. Sodann machten sie für den Fall, dass die Botschaft mit den äthiopischen Behörden Kontakt aufgenommen haben sollte, eine erhöhte Gefährdung geltend. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 14. Juni 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 5. August 2010 zu verlassen. F. Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 28. Juni 2010 ersuchte die mittlerweile mandatierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das BFM um Akteneinsicht, welche dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ge­währte. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren der Beschwerdeführerin sei von demjenigen ihres Ehemannes zu trennen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerdeführerin nach Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. H. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, das vorliegende Verfahren werde antragsgemäss vom Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-5081/2010) getrennt geführt, mit diesem jedoch koordi­niert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess der Instruktionsrichter gut, auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses verzichtete er, und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2010 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass das eingereichte Gerichtsdokument gefälscht sei. Die auf dem Dokument angebrachte Aktennummer beziehe sich auf einen zivilrechtlichen Streit zwischen zwei anderen Personen, der zudem abgeschlossen sei. Mit der anlässlich des rechtlichen Gehörs abgegebenen Gegenbehauptung des Ehemannes der Beschwerdeführe­rin, das Dokument sei echt, löse er die Unstimmigkeiten nicht auf. Zumal das eingereichte Dokument gefälscht sei, seien seine Darstellung und dieje­nige seiner Ehefrau nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes "mit zahlreichen Unstimmigkeiten bespickt" seien (Erwägung 1, Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sodann zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge­macht. An der BzP habe er angegeben, er sei am 14. März 2006 (gemäss äthiopischem Kalender am 5. Megabit 1998) von vier Personen festgenommen worden, wogegen er an der Anhörung gesagt habe, er sei am 5. April 2006 beziehungsweise am 25. Megabit 1998 von vier bis fünf Personen festgenommen worden. An der BzP habe er erklärt, er habe die viermonatige Haft mit zwei andern Personen in einer Zelle verbracht, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in einem Raum seien 300 bis 400 Häftlinge festgehalten worden. Während er an der BzP angegeben habe, er sei ausser der vorgebrachten Festnahme und an­schliessenden Inhaftierung nie festgenommen worden, habe er an der Anhörung geltend gemacht, von 1999 bis 2006 jeden Monat mindestens einmal festgenommen worden zu sein. Gemäss seinen Schilderungen an der BzP habe man ihn nach der Festnahme auf die Polizeizentrale ge­bracht; auf die diesbezügliche Nachfrage an der Anhörung habe er er­klärt, es habe sich nicht um einen Polizeiposten gehandelt, sondern um ein Gefängnis. Die Beschwerdeführerin habe an der BzP zunächst geschildert, sie sei am Tag der Festnahme ihres Ehemannes von den Militärangehörigen geschlagen worden und anschliessend drei Tage im Spital gewesen; im späteren Verlauf der BzP habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, Militärangehörige seien fünf Tage nach der Fest­nahme ihres Mannes erneut nach Hause gekommen, wobei sie [...]. Überdies habe sie an der BzP die Frage verneint, ob sie "neben den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen noch weitere habe" (Erwägung 3, Seite 4 der angefochtenen Verfügung), um dann an der Anhörung vorzubringen, das Militär sei nach der vorgebrachten Fest­nahme ihres Mannes sehr oft nach Hause gekommen. Dieser habe ausgesagt, seine Frau habe ihn im Gefängnis besucht, dazu aber keine konkreten Angaben machen können. Die widersprüchliche und unsubstanziierte Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Eheman­nes bestätige die bestehende Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran vermöge die eingereichte Parteibestätigung der OLF nichts zu ändern, zumal deren Authentizität - insbesondere im Licht der unstimmigen Anga­ben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes - grundsätzlich offenbleiben müsse. 4.2. In der Beschwerde wird zur Argumentation hinsichtlich der Vorbrin­gen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zu den eingereichten Beweismitteln zunächst auf die Beschwerde im Verfahren D-5081/2010 des Ehemannes verwiesen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst wird gerügt, die Sachverhaltsdarstellung des BFM sei insbesondere hinsichtlich des chronologischen Ablaufes falsch. Die Beschwerdeführerin habe an keiner Stelle gesagt, sie sei am Tag der Festnahme ihres Mannes von den Militärangehörigen geschlagen worden und anschliessend drei Tage im Spital gewesen. Aus ihren Aussagen sowohl an der BzP als auch an der Anhörung gehe hervor, dass sie fünf Tage nach der Festnahme des Ehemannes (Mitte März) zuhause [...] worden sei. Am Tag der Entlassung des Ehemannes am 8. Juli 2006 - chronologisch also nach [...] - hätten Militärangehörige bei ihr zu Hause das Eingangstor aufgebrochen, wobei sie zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei, in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren sowie 25 Tage im Spital verbracht habe. Dieser Spitalaufenthalt, während dem sie auch an der Gebärmutter ope­riert worden sei, sei der einzige gewesen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinerlei widersprüchliche Aussagen gemacht; die Darstellung der Vorinstanz beruhe vielmehr auf einem unsorgfältigen Aktenstudium. Dass die Beschwerdeführerin an der BzP die Existenz weiterer Verfol­gungsmassnahmen verneint habe, an der Anhörung hingegen gesagt habe, das Militär sei nach der Festnahme ihres Mannes sehr oft nach Hause gekommen, sei nicht ein Widerspruch, sondern ein Missverständ­nis. Die Angaben der Beschwerdeführerin an der Anhörung, das Militär sei sehr oft beziehungsweise sehr unregelmässig - manchmal jeden Tag, oder auch nach einer Woche - zu ihr nach Hause gekommen, würden sich nicht auf den Zeitraum der Inhaftierung des Ehemannes vom 14. März bis 8. Juli 2006 beziehen, sondern auf die Zeit zuvor, als dieser immer wieder für kurze Zeit festgenommen worden sei. Zudem treffe das Zitat des BFM, die Beschwerdeführerin habe gesagt, "das Militär sei nach der vorgebrachten Festnahme ihres Mannes sehr oft nach Hause gekom­men", nicht zu. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche auch nicht, dass sie das mehrmalige Nachfragen nach ihrem Ehemann an der BzP auf die Frage nach anderen Gründen nicht erwähnt habe. Dies seien nicht an sich ihre Fluchtgründe gewesen. Anlässlich dieser Vorfälle sei ihr - an­ders als bei [...] im März 2006 - auch nichts angetan wor­den. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die BzP primär bezwecke, die Angaben zur Person, den Angehörigen und zum Fluchtweg aufzunehmen, und die Fluchtgründe nur summarisch abgeklärt würden. Die Beschwerdeführerin habe durchwegs plausible und konsistente Angaben gemacht, welche auch mit den Vorbringen ihres Ehemannes übereinstimmten. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf unhalt­bare Argumente oder Behauptungen. Schliesslich wäre das BFM gehal­ten gewesen, zwei separate Verfügungen zu erstellen, habe die Beschwerdeführerin doch an der Anhörung erklärt, [...]. Weiter wird in der Beschwerde gerügt, das BFM habe sich mit der asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Der Unterstützung der OLF verdächtigte Personen würden in Äthiopien ohne Anklage inhaftiert, gefoltert, vergewaltigt und geschlagen. Familienangehörige würden aus dem alleinigen Grund misshandelt, dass sie mit einer verdächtigen Person verwandt seien. Aufgrund ihres Ehemannes, welcher in Äthiopien aktiv für die OLF tätig gewesen sei, müsse die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland mit einer Reflexverfolgung und damit mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Ausserdem ge­höre sie selbst auch der Ethnie der Oromo an, welche in Äthiopien oft schon aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit unter dem Verdacht stün­den, die OLF zu unterstützen. Die drohende Verfolgung sei politisch so­wie ethnisch motiviert und gefährde die Beschwerdeführerin konkret an Leib und Leben; es existiere für sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 5.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti­gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit­zuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht heisst mit Urteil D-5081/2010 heuti­gen Datums die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gut und hebt die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2010 den Ehe­mann und das Kind der Beschwerdeführerin betreffend auf, da das BFM unter anderem den Anspruch des Ehemannes auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG und Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) verletzt und den Sachverhalt bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen - insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der OLF und seiner Aktivitäten für diese Organisation sowie der darauf beruhenden Inhaftierung und Folter - teils unrichtig, teils unvollständig erhoben hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie sei aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes für die OLF Opfer [...] von Reflexverfolgung geworden und müsse im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wiederum mit Reflexverfolgung beziehungsweise mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ehe­mann wegen Aktivitäten für die OLF inhaftiert war. 5.3. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch in Bezug auf die Verfol­gungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht als hinreichend erstellt gelten kann, geht überdies auch aus der angefochtenen Verfügung selbst hervor, in welcher der Sachverhalt offensichtlich nicht korrekt erfasst wurde. Die sehr knappe Sachverhaltsdarstellung durch das BFM (vgl. Ziff. 1, Seite 2 sowie Erwägung I, Seite 3 oben) - Festnahme des Ehemannes im Frühling 2006 und viermonatige Inhaftierung, Schlagen der Beschwerdeführerin am Tag der Freilassung ihres Ehemannes und anschliessender Spitalaufenthalt, [...] der Beschwerdeführerin fünf Tage nach der Festnahme des Beschwerdeführers - zeigt, dass das BFM die geltend gemachten Ereignisse chronologisch nicht richtig eingeordnet sowie teilweise falsch dargestellt und der falschen Person zugeordnet hat. Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, fand [...] gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin zeitlich vier Monate vor den Ereignissen statt, die zu ihrem Spitalaufenthalt geführt haben. Zudem war es der Ehemann der Beschwerdeführerin - und nicht diese selbst - der zu Protokoll gegeben hat, seine Frau sei geschlagen worden (allenfalls auch gestossen, "é stata picchiata", vgl. act. A2/11 S. 3 und 6). In Erwägung I Ziff. 2 (auf Seite 3 der Verfügung) hält das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe an der BzP zu Protokoll gegeben, am Tag der Festnahme ihres Mannes hätten Militärangehörige sie geschlagen, und anschliessend habe sie drei Tage im Spital verbracht. Diese Darstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist in mehrfacher Hinsicht aktenwidrig. Zum einen ist den Befragungsprotokollen keine Aussage der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wonach sie am Tag der Festnahme ihres Mannes geschlagen (oder gestossen) worden sei und anschliessend drei Tage im Spital verbracht habe. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdeführerin vielmehr konsistent ausgesagt, sie sei fünf Tage nach der Festnahme des Ehemannes (Mitte März) zuhause [...]. Am Tag der Entlassung des Ehemannes am 8. Juli 2006 - chronologisch also nach [...] - hätten Militärangehörige bei ihr zu Hause das Eingangstor aufgebrochen, wobei sie zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei, in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren sowie 25 Tage im Spital verbracht habe (vgl. act. A1/9 S. 5 f.; A16/13 S. 6 und 9 f.). Zum anderen war es, wie bereits erwähnt, der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher aussagte, sie sei geschlagen (oder gestossen) worden - allerdings nicht am Tag seiner Festnahme (im März 2006), wie das BFM in der Verfügung irrtümlicher­weise schreibt, sondern am 8. Juli 2006, am Tag der Haftentlassung. Aus der offensichtlich falschen und aktenwidrigen Wiedergabe der Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das BFM - Schläge am Tag der Fest­nahme des Ehemannes und anschliessender dreitägiger Spitalaufenthalt - leitet das Amt dann einen Widerspruch zu ihrer aktenkundigen Aussage ab, sie sei fünf Tage nach der Festnahme ihres Mannes [...]. Einen weiteren Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführe­rin erblickt das BFM darin, dass diese an der BzP weitere Verfolgungsmassnahmen verneint habe, an der Anhö­rung dann aber vorgebracht habe, "das Militär sei nach der vorgebrachten Festnahme ih­res Mannes sehr oft nach Hause gekommen" (vgl. Erwä­gung I Ziff. 2 Seite 4). Ob sich die Aussage der Beschwerdeführerin, Militärangehörige seien immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, als ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, auf den viermonatigen Gefängnisaufenthalt des Ehemannes vom März bis Juli 2006 bezieht, wie das BFM in der Verfügung schreibt, oder auf die früheren kurzzeitigen Festnahmen, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, lässt sich auf­grund der Anhörungsprotokolle nicht eindeutig eruieren. Jedenfalls ver­mag die Darstellung der Gründe in der Beschwerde, weshalb die Beschwerdeführerin diese Besuche nicht bereits in der BzP erwähnt hat (vgl. E. 4.2 hiervor), zu überzeugen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM in den acht Zeilen, in denen es sich in der angefochtenen Verfügung überhaupt zur Beschwerdeführerin äussert (vgl. Erwägung I Ziff. 2 Seite 4), deren Vorbingen einerseits unrichtig wiedergibt und andererseits ungenügend würdigt.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig und unvollständig erhoben und die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG unrichtig angewandt hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur richti­gen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertre­tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädi­gung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Un­ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge­richt auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5371/2010law/auj Urteil vom 3. November 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am [...], Äthiopien, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N[...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - ver­liess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann am 20. September 2006 und reiste mit einem Auto nach Djibouti. Dort seien sie wegen illegaler Einreise während sieben Mo­naten inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus der Haft seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt die Beschwerdeführerin und ih­ren Ehemann getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfah­rens dem Kanton X._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im We­sentlichen geltend, sie habe wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes in der ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) viele Probleme gekriegt. Fünf Tage nach dessen Verhaftung am 14. März 2006 seien zwei Männer abends zu ihr nach Hause gekommen und hät­ten sich nach angeblich von ihrem Ehemann im Haus versteckten Doku­menten erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, sie wisse nichts von solchen Dokumenten. Nach einer Hausdurchsuchung seien sie gegangen; einer der Männer sei jedoch eine Stunde später zurückgekommen und [...]. Am 8. Juli 2007 sei er aus der Haft entlassen worden; am späten Abend desselben Tages hätten vier Militärangehörige an das Tor vor dem Haus geklopft und dieses aufgebrochen, als sie nicht geöffnet habe. Das Tor sei auf sie gefallen, sie habe geschrien, sei gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Am folgenden Tag sei sie im Spital aufgewacht. Ihr ungeborenes Kind, mit dem sie fünf Monate schwanger gewesen sei, habe sie verloren. Nach einer Operation an der Gebärmut­ter und einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt habe sie bei ihren Eltern ge­wohnt, bis sie am 18. September 2006 zu ihrem Mann nach W._______ (Pro­vinz Y._______) gegangen sei und mit diesem zwei Tage später Äthiopien verlassen habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Kopien eines vom "[...]" am [...] ausgestellten Dokumentes sowie einer Parteibestätigung der OLF vom [...] betreffend den Ehemann ein. C. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, B._______. D. D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba dem BFM einen vom 17. Mai 2010 datierten Bericht des von ihr mit den Abklärungen betrauten äthiopischen Rechtsanwaltes. D.c Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Bei der auf dem eingereichten Dokument vermerkten Aktennummer handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der Vertrauensperson vom 17. Mai 2010 "a civil, not a criminal, case"), in wel­ches die Personen C._______ und D._______ involviert gewesen seien. Der Gerichtsfall sei im Weiteren entschieden und abgeschlossen. D.d In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an der Echtheit des Dokumentes fest. Sie führten aus, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer Botschaft zu einem andern Ergebnis gelangen könne. Sodann machten sie für den Fall, dass die Botschaft mit den äthiopischen Behörden Kontakt aufgenommen haben sollte, eine erhöhte Gefährdung geltend. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 14. Juni 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 5. August 2010 zu verlassen. F. Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 28. Juni 2010 ersuchte die mittlerweile mandatierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das BFM um Akteneinsicht, welche dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ge­währte. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren der Beschwerdeführerin sei von demjenigen ihres Ehemannes zu trennen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerdeführerin nach Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. H. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, das vorliegende Verfahren werde antragsgemäss vom Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-5081/2010) getrennt geführt, mit diesem jedoch koordi­niert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess der Instruktionsrichter gut, auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses verzichtete er, und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2010 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre­ten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass das eingereichte Gerichtsdokument gefälscht sei. Die auf dem Dokument angebrachte Aktennummer beziehe sich auf einen zivilrechtlichen Streit zwischen zwei anderen Personen, der zudem abgeschlossen sei. Mit der anlässlich des rechtlichen Gehörs abgegebenen Gegenbehauptung des Ehemannes der Beschwerdeführe­rin, das Dokument sei echt, löse er die Unstimmigkeiten nicht auf. Zumal das eingereichte Dokument gefälscht sei, seien seine Darstellung und dieje­nige seiner Ehefrau nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes "mit zahlreichen Unstimmigkeiten bespickt" seien (Erwägung 1, Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sodann zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge­macht. An der BzP habe er angegeben, er sei am 14. März 2006 (gemäss äthiopischem Kalender am 5. Megabit 1998) von vier Personen festgenommen worden, wogegen er an der Anhörung gesagt habe, er sei am 5. April 2006 beziehungsweise am 25. Megabit 1998 von vier bis fünf Personen festgenommen worden. An der BzP habe er erklärt, er habe die viermonatige Haft mit zwei andern Personen in einer Zelle verbracht, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in einem Raum seien 300 bis 400 Häftlinge festgehalten worden. Während er an der BzP angegeben habe, er sei ausser der vorgebrachten Festnahme und an­schliessenden Inhaftierung nie festgenommen worden, habe er an der Anhörung geltend gemacht, von 1999 bis 2006 jeden Monat mindestens einmal festgenommen worden zu sein. Gemäss seinen Schilderungen an der BzP habe man ihn nach der Festnahme auf die Polizeizentrale ge­bracht; auf die diesbezügliche Nachfrage an der Anhörung habe er er­klärt, es habe sich nicht um einen Polizeiposten gehandelt, sondern um ein Gefängnis. Die Beschwerdeführerin habe an der BzP zunächst geschildert, sie sei am Tag der Festnahme ihres Ehemannes von den Militärangehörigen geschlagen worden und anschliessend drei Tage im Spital gewesen; im späteren Verlauf der BzP habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, Militärangehörige seien fünf Tage nach der Fest­nahme ihres Mannes erneut nach Hause gekommen, wobei sie [...]. Überdies habe sie an der BzP die Frage verneint, ob sie "neben den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen noch weitere habe" (Erwägung 3, Seite 4 der angefochtenen Verfügung), um dann an der Anhörung vorzubringen, das Militär sei nach der vorgebrachten Fest­nahme ihres Mannes sehr oft nach Hause gekommen. Dieser habe ausgesagt, seine Frau habe ihn im Gefängnis besucht, dazu aber keine konkreten Angaben machen können. Die widersprüchliche und unsubstanziierte Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Eheman­nes bestätige die bestehende Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran vermöge die eingereichte Parteibestätigung der OLF nichts zu ändern, zumal deren Authentizität - insbesondere im Licht der unstimmigen Anga­ben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes - grundsätzlich offenbleiben müsse. 4.2. In der Beschwerde wird zur Argumentation hinsichtlich der Vorbrin­gen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zu den eingereichten Beweismitteln zunächst auf die Beschwerde im Verfahren D-5081/2010 des Ehemannes verwiesen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst wird gerügt, die Sachverhaltsdarstellung des BFM sei insbesondere hinsichtlich des chronologischen Ablaufes falsch. Die Beschwerdeführerin habe an keiner Stelle gesagt, sie sei am Tag der Festnahme ihres Mannes von den Militärangehörigen geschlagen worden und anschliessend drei Tage im Spital gewesen. Aus ihren Aussagen sowohl an der BzP als auch an der Anhörung gehe hervor, dass sie fünf Tage nach der Festnahme des Ehemannes (Mitte März) zuhause [...] worden sei. Am Tag der Entlassung des Ehemannes am 8. Juli 2006 - chronologisch also nach [...] - hätten Militärangehörige bei ihr zu Hause das Eingangstor aufgebrochen, wobei sie zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei, in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren sowie 25 Tage im Spital verbracht habe. Dieser Spitalaufenthalt, während dem sie auch an der Gebärmutter ope­riert worden sei, sei der einzige gewesen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinerlei widersprüchliche Aussagen gemacht; die Darstellung der Vorinstanz beruhe vielmehr auf einem unsorgfältigen Aktenstudium. Dass die Beschwerdeführerin an der BzP die Existenz weiterer Verfol­gungsmassnahmen verneint habe, an der Anhörung hingegen gesagt habe, das Militär sei nach der Festnahme ihres Mannes sehr oft nach Hause gekommen, sei nicht ein Widerspruch, sondern ein Missverständ­nis. Die Angaben der Beschwerdeführerin an der Anhörung, das Militär sei sehr oft beziehungsweise sehr unregelmässig - manchmal jeden Tag, oder auch nach einer Woche - zu ihr nach Hause gekommen, würden sich nicht auf den Zeitraum der Inhaftierung des Ehemannes vom 14. März bis 8. Juli 2006 beziehen, sondern auf die Zeit zuvor, als dieser immer wieder für kurze Zeit festgenommen worden sei. Zudem treffe das Zitat des BFM, die Beschwerdeführerin habe gesagt, "das Militär sei nach der vorgebrachten Festnahme ihres Mannes sehr oft nach Hause gekom­men", nicht zu. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche auch nicht, dass sie das mehrmalige Nachfragen nach ihrem Ehemann an der BzP auf die Frage nach anderen Gründen nicht erwähnt habe. Dies seien nicht an sich ihre Fluchtgründe gewesen. Anlässlich dieser Vorfälle sei ihr - an­ders als bei [...] im März 2006 - auch nichts angetan wor­den. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die BzP primär bezwecke, die Angaben zur Person, den Angehörigen und zum Fluchtweg aufzunehmen, und die Fluchtgründe nur summarisch abgeklärt würden. Die Beschwerdeführerin habe durchwegs plausible und konsistente Angaben gemacht, welche auch mit den Vorbringen ihres Ehemannes übereinstimmten. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf unhalt­bare Argumente oder Behauptungen. Schliesslich wäre das BFM gehal­ten gewesen, zwei separate Verfügungen zu erstellen, habe die Beschwerdeführerin doch an der Anhörung erklärt, [...]. Weiter wird in der Beschwerde gerügt, das BFM habe sich mit der asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Der Unterstützung der OLF verdächtigte Personen würden in Äthiopien ohne Anklage inhaftiert, gefoltert, vergewaltigt und geschlagen. Familienangehörige würden aus dem alleinigen Grund misshandelt, dass sie mit einer verdächtigen Person verwandt seien. Aufgrund ihres Ehemannes, welcher in Äthiopien aktiv für die OLF tätig gewesen sei, müsse die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland mit einer Reflexverfolgung und damit mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Ausserdem ge­höre sie selbst auch der Ethnie der Oromo an, welche in Äthiopien oft schon aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit unter dem Verdacht stün­den, die OLF zu unterstützen. Die drohende Verfolgung sei politisch so­wie ethnisch motiviert und gefährde die Beschwerdeführerin konkret an Leib und Leben; es existiere für sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 5.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti­gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit­zuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht heisst mit Urteil D-5081/2010 heuti­gen Datums die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gut und hebt die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2010 den Ehe­mann und das Kind der Beschwerdeführerin betreffend auf, da das BFM unter anderem den Anspruch des Ehemannes auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG und Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) verletzt und den Sachverhalt bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen - insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der OLF und seiner Aktivitäten für diese Organisation sowie der darauf beruhenden Inhaftierung und Folter - teils unrichtig, teils unvollständig erhoben hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie sei aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes für die OLF Opfer [...] von Reflexverfolgung geworden und müsse im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wiederum mit Reflexverfolgung beziehungsweise mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ehe­mann wegen Aktivitäten für die OLF inhaftiert war. 5.3. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch in Bezug auf die Verfol­gungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht als hinreichend erstellt gelten kann, geht überdies auch aus der angefochtenen Verfügung selbst hervor, in welcher der Sachverhalt offensichtlich nicht korrekt erfasst wurde. Die sehr knappe Sachverhaltsdarstellung durch das BFM (vgl. Ziff. 1, Seite 2 sowie Erwägung I, Seite 3 oben) - Festnahme des Ehemannes im Frühling 2006 und viermonatige Inhaftierung, Schlagen der Beschwerdeführerin am Tag der Freilassung ihres Ehemannes und anschliessender Spitalaufenthalt, [...] der Beschwerdeführerin fünf Tage nach der Festnahme des Beschwerdeführers - zeigt, dass das BFM die geltend gemachten Ereignisse chronologisch nicht richtig eingeordnet sowie teilweise falsch dargestellt und der falschen Person zugeordnet hat. Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, fand [...] gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin zeitlich vier Monate vor den Ereignissen statt, die zu ihrem Spitalaufenthalt geführt haben. Zudem war es der Ehemann der Beschwerdeführerin - und nicht diese selbst - der zu Protokoll gegeben hat, seine Frau sei geschlagen worden (allenfalls auch gestossen, "é stata picchiata", vgl. act. A2/11 S. 3 und 6). In Erwägung I Ziff. 2 (auf Seite 3 der Verfügung) hält das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe an der BzP zu Protokoll gegeben, am Tag der Festnahme ihres Mannes hätten Militärangehörige sie geschlagen, und anschliessend habe sie drei Tage im Spital verbracht. Diese Darstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist in mehrfacher Hinsicht aktenwidrig. Zum einen ist den Befragungsprotokollen keine Aussage der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wonach sie am Tag der Festnahme ihres Mannes geschlagen (oder gestossen) worden sei und anschliessend drei Tage im Spital verbracht habe. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdeführerin vielmehr konsistent ausgesagt, sie sei fünf Tage nach der Festnahme des Ehemannes (Mitte März) zuhause [...]. Am Tag der Entlassung des Ehemannes am 8. Juli 2006 - chronologisch also nach [...] - hätten Militärangehörige bei ihr zu Hause das Eingangstor aufgebrochen, wobei sie zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei, in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren sowie 25 Tage im Spital verbracht habe (vgl. act. A1/9 S. 5 f.; A16/13 S. 6 und 9 f.). Zum anderen war es, wie bereits erwähnt, der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher aussagte, sie sei geschlagen (oder gestossen) worden - allerdings nicht am Tag seiner Festnahme (im März 2006), wie das BFM in der Verfügung irrtümlicher­weise schreibt, sondern am 8. Juli 2006, am Tag der Haftentlassung. Aus der offensichtlich falschen und aktenwidrigen Wiedergabe der Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das BFM - Schläge am Tag der Fest­nahme des Ehemannes und anschliessender dreitägiger Spitalaufenthalt - leitet das Amt dann einen Widerspruch zu ihrer aktenkundigen Aussage ab, sie sei fünf Tage nach der Festnahme ihres Mannes [...]. Einen weiteren Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführe­rin erblickt das BFM darin, dass diese an der BzP weitere Verfolgungsmassnahmen verneint habe, an der Anhö­rung dann aber vorgebracht habe, "das Militär sei nach der vorgebrachten Festnahme ih­res Mannes sehr oft nach Hause gekommen" (vgl. Erwä­gung I Ziff. 2 Seite 4). Ob sich die Aussage der Beschwerdeführerin, Militärangehörige seien immer wieder zu ihr nach Hause gekommen, als ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, auf den viermonatigen Gefängnisaufenthalt des Ehemannes vom März bis Juli 2006 bezieht, wie das BFM in der Verfügung schreibt, oder auf die früheren kurzzeitigen Festnahmen, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, lässt sich auf­grund der Anhörungsprotokolle nicht eindeutig eruieren. Jedenfalls ver­mag die Darstellung der Gründe in der Beschwerde, weshalb die Beschwerdeführerin diese Besuche nicht bereits in der BzP erwähnt hat (vgl. E. 4.2 hiervor), zu überzeugen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM in den acht Zeilen, in denen es sich in der angefochtenen Verfügung überhaupt zur Beschwerdeführerin äussert (vgl. Erwägung I Ziff. 2 Seite 4), deren Vorbingen einerseits unrichtig wiedergibt und andererseits ungenügend würdigt.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig und unvollständig erhoben und die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG unrichtig angewandt hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur richti­gen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertre­tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädi­gung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Un­ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge­richt auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: