opencaselaw.ch

D-5081/2010

D-5081/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusam­men mit seiner Ehefrau am 20. September 2006 und fuhr mit einem Auto nach Djibouti. Dort seien sie wegen illegaler Einreise während sieben Mo­naten inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus der Haft seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt den Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfah­rens dem Kanton X._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) finanziell unterstützt, für sie Flugblätter verteilt, an Versammlungen teilgenommen beziehungsweise solche geführt sowie Leute, welche nicht viel über ihre eigene Geschichte gewusst hätten, in Kultur und Geschichte der Oromo unterrichtet. Seit 1999/2000 sei er Mitglied der OLF. Am 14. März 2006 hätten Bewaffnete der Woyane-Regierung ihn in seinem Geschäft in Addis Abeba festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht. Dort sei er während einer Woche über die OLF und sein Engagement für diese verhört, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, als Mitglied der OLF mit Waffen gehandelt und Dokumente versteckt zu haben. Sie hätten sein Glied in eine Wasserflasche gesteckt, an dieser angebunden und während zweier Nächte so gelassen. Er habe auf den Knien auf Steinen kriechen müssen, und man habe ihm schmutzige Strümpfe in den Mund gestopft. Nach einer Woche sei er vor dem [...] Gericht ("[...]") in Addis Abeba erschienen und nach einer kurzen Verhandlung ohne Gerichtsurteil in das Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden, in dem er vier Monate verbracht habe. Wegen eines bevorstehenden Gefängnisbesuchs des Roten Kreuzes habe man ihn und zahlreiche andere Insassen am 8. Juli 2006 gegen Bezahlung ei­ner Kaution freigelassen. In der Nacht seien Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe geschrien, als sie die Mili­tärs gesehen habe. Diese hätten sie geschlagen, und als Folge davon habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Durch ihre Schreie alarmiert, sei er ge­flüchtet; sie hätten auf ihn geschossen. Er habe einen Parteifreund angerufen und von dessen Familie erfahren, dass in derselben Nacht die­ser beziehungsweise einer seiner Zellengenossen umgebracht worden sei. Deshalb habe er am 9. Juli 2006 Addis Abeba verlassen und sich bis zu seiner Ausreise am 20. September 2006 bei einem Freund in W._______ versteckt. Seine Familie sei in den Neunzigerjahren aus politischen Grün­den nach Kenia geflüchtet; er sei bei der Grossmutter aufgewachsen. Ein Onkel sitze in Äthiopien im Gefängnis. Nach der Festnahme seines On­kels im Jahr 1999 bis zu seiner eigenen viermonatigen Inhaftierung 2006 sei er einmal pro Monat während einigen Tagen bis zu einer Woche fest­gehalten, zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei der ONEG, zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu Dokumenten befragt sowie geschla­gen, mangels Beweisen aber jeweils wieder freigelassen worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ko­pien eines vom "[...]" am [...] ausgestellten Dokumentes sowie einer Parteibestätigung der OLF vom [...] ein. In der von der Dolmetscherin des BFM vorgenommenen italienischen Übersetzung des gerichtlichen Dokumentes heisst es unter anderem, der Beschwerdefüh­rer sei wegen regierungsfeindlicher Propaganda, Unterstützung der OLF, Teilnahme an Veranstaltungen und Störung der Ruhe von jungen Studierenden inhaftiert gewesen und gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er drei Vorladungen keine Folge geleistet habe, werde ein richterlicher Haftbefehl gegen ihn erlassen. C. Am [...] gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Tochter B._______. D. D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um zusätzliche Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Be­schwerdeführers (und seiner Ehefrau) im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba dem BFM einen vom 17. Mai 2010 datierten Bericht der von ihr mit den Abklärungen betrauten Vertrauensperson. D.c Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 25. Mai 2010, wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Bei der auf dem eingereichten Dokument vermerkten Aktennummer handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der Vertrauensperson vom 17. Mai 2010 "a civil, not a criminal, case"), in welches die Personen C._______ und D._______ involviert gewesen seien. Der Gerichtsfall sei im Weiteren entschieden und abge­schlossen. D.d In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielten der Beschwerdefüh­rer und seine Ehefrau an der Echtheit des Dokumentes fest. Sie führten aus, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer Botschaft zu einem andern Ergebnis gelangen könne. Sodann machten sie für den Fall, dass die Botschaft mit den äthiopischen Behörden Kontakt aufgenommen ha­ben sollte, eine erhöhte Gefährdung geltend. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 14. Juni 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 5. August 2010 zu verlassen. F. Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 28. Juni 2010 ersuchte die mittlerweile mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BFM um Akteneinsicht, welche dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ge­währte. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren des Beschwerdeführers sei von demjenigen seiner Ehefrau zu trennen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, und sein Kind sei nach Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. H. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, das vorliegende Verfahren werde antragsgemäss vom Beschwerdeverfahren der Ehefrau (D-5371/2010) getrennt geführt, mit diesem jedoch koordiniert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess der Instruktionsrichter gut, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er, und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 an den Er­wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. August 2010 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2011 liess der Be­schwerdeführer ein vom [...] datiertes Schreiben der Organisation "[...]" einreichen, in welchem unter anderem seine Inhaftierung vom 11. März 2006 bis 8. Juli 2006 bestätigt werde. Zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen zitierte er ferner Auszüge aus einem Online-Magazin, gemäss dem die äthiopische Regierung die OLF seit dem 14. Juni 2011 als terroristische Organisation einstufe, sowie aus einem Bericht von Amnesty International zum Umgang der äthiopischen Regierung mit OLF-Anhängern.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das während des erstinstanzlichen Verfahrens geborene Kind B._______ wird in das Beschwerdeverfahren seines Vaters einbezogen. Letzterer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzel­nen führt es aus, Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass das eingereichte Gerichtsdokument gefälscht sei. Die auf dem Dokument angebrachte Aktennummer beziehe sich auf ei­nen zivilrechtlichen Streit zwischen zwei anderen Personen, der zudem abgeschlossen sei. Mit der anlässlich des rechtlichen Gehörs erhobenen Gegenbehauptung des Beschwerdeführers, das Dokument sei echt, löse er die Unstimmigkeiten nicht auf. Zumal das eingereichte Dokument ge­fälscht sei, sei "die Darstellung" des Beschwerdeführers und seiner Ehe­frau nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass ihre Aussagen "mit zahlreichen Unstimmigkeiten bespickt" seien (Erwägung 1, Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer habe so­dann zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er angegeben, er sei am 14. März 2006 (gemäss äthiopi­schem Kalender am 5. Megabit 1998) von vier Personen festgenommen worden, wogegen er an der Anhörung gesagt habe, er sei am 5. April 2006 beziehungsweise am 25. Megabit 1998 von vier bis fünf Personen festgenommen worden. An der BzP habe er erklärt, er habe die viermona­tige Haft mit zwei andern Personen in einer Zelle verbracht, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in einem Raum seien 300 bis 400 Häftlinge festgehalten worden. An der BzP habe er angegeben, ausser der vorgebrachten Festnahme und anschliessenden Inhaftierung sonst nie festgenommen worden zu sein; an der Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, von 1999 bis 2006 jeden Monat mindestens einmal festgenommen worden zu sein. Gemäss seinen Schilderungen an der BzP habe man ihn nach der Festnahme auf die Polizeizentrale gebracht; auf die diesbezügliche Nachfrage an der Anhörung habe er erklärt, es habe sich nicht um einen Polizeiposten gehandelt, sondern um ein richtiges Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine Ehefrau habe ihn im Gefängnis besucht, dazu habe er aber keine konkreten Angaben machen können. Die widersprüchliche und unsubstanziierte Darstellung bestätige die bestehende Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran vermöge die eingereichte Parteibestätigung der OLF nichts zu ändern, zumal deren Authentizität - insbesondere im Licht der unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - grundsätzlich offenbleiben müsse. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2008 vom 13. April 2010 ausge­führt, an der Tauglichkeit von Botschaftsabklärungen über Vertrauensan­wälte in Äthiopien bestünden erhebliche Zweifel. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei zudem aus verlässlichen Quellen bekannt, dass Abklärungen über Vertrauenspersonen in Äthiopien ohne Einbezug der lokalen Sicherheitsbehörden nicht einfach seien. Die lukrativen Abklärungen würden so meist nur zum Schein vorgenommen, oder aber sie erfolgten unter Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 geltend gemacht, dass eine Abklärung bei den äthiopischen Behörden für ihn ein Risiko darstelle. Unter diesen Umständen sei der Beweiswert der Botschaftsabklärungen zum eingereichten Gerichtsdokument höchst fraglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen plausibel dargelegt. Der scheinbare Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zum Datum seiner Inhaftierung (5. beziehungsweise 25. Megabit) resultiere wahrscheinlich aus einem Übersetzungs- beziehungsweise Umrechnungsfehler bei der Anhörung. Der 25. Megabit 1998 entspreche im abendländischen Kalender dem 3. April 2006, nicht dem 5. April, was zeige, wie leicht bei der Konvertierung zwischen den beiden Kalendern ein Umrechnungsfehler geschehen könne. Zutreffend sei der 5. Megabit. Der Beschwerdeführer habe das Datum anlässlich der Rückübersetzung denn auch korrigiert, was allerdings im Protokoll nicht festgehalten worden sei. Er habe neben einer Korrektur der unmittelbar vorangehenden Antwort unterschrieben und sei der Meinung gewesen, mit dieser Unterschrift beide Änderungen bestätigt zu haben. Der 25. Megabit 1998 sei überdies einzig an der erwähnten Stelle der Anhörung protokolliert worden. Wie die fünf Protokolle zeigten, hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau durchwegs vom 5. Megabit 1998 gesprochen. Dass dieses Datum zutreffe, gehe auch aus den Erklärungen im Anhörungsprotokoll (act. A15/18 S. 14) klar hervor. Das Datum der Festnahme des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise als 25. Megabit 1998 protokolliert worden. Auch zur Anzahl Personen, welche den Beschwerdeführer festgenommen hätten, bestünden keine widersprüch­lichen Aussagen. An der BzP habe er gesagt, es seien vier gewesen, an der ersten Anhörung vier bis fünf. Fünf Personen seien zu ihm gekommen, um ihn mitzunehmen, und vier davon hätten ihn dann effektiv gepackt und abgeführt. Von einem wesentlichen Widerspruch könne auch sonst nicht gesprochen werden, insbesondere in Anbetracht der massiven Folter des Beschwerdeführers und der aus dieser traumati­schen Erfahrung möglicherweise resultierenden Erinnerungsschwierigkei­ten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl Zellengenos­sen (zwei beziehungsweise 300 bis 400) seien nicht widersprüchlich, son­dern bezögen sich auf unterschiedliche Abschnitte der Gefangenschaft an zwei verschiedenen Orten. Zunächst sei der Beschwerdeführer während sieben Tagen auf dem "[...]" in einer kleineren Zelle mit zwei anderen Personen festgehalten worden; nach der gerichtli­chen Vorführung sei er ins [...] verlegt und in ei­ner Zelle mit vielen anderen Personen festgehalten worden. Auf die an der BzP gestellte Frage "E stato arrestato altre volte?" habe der Beschwerdeführer geantwortet, "No a parte Djibouti", wo er und seine Ehefrau sieben Monate in Haft verbracht hätten. Aufgrund dieser Antwort erscheine naheliegend, dass er den Begriff "arrestare" im Sinne einer längeren Inhaftierung und nicht nur einer vorübergehenden Festnahme verstanden habe. Vor dem Jahr 2006 hätten Sicherheitskräfte ihn mehr­mals während nur einigen Tagen festgehalten. Zum angeblichen Wider­spruch bezüglich des Ortes, an welchen man den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme zunächst gebracht habe - auf die Polizeistation oder in ein richtiges Gefängnis - handle es sich offenbar um ein Überset­zungsproblem. Er habe den entsprechenden Ort mehrmals als "[...]" bezeichnet; der zutreffende deutsche Begriff sei schwierig zu eruieren. Laut Auskunft des Beschwerdeführers handle es sich um eine Art Polizeistation, in der die Leute regelmässig gefoltert wür­den. Möglicherweise habe er deshalb angegeben, es handle sich nicht um eine "normale" Polizeistation. Abgesehen von diesen linguistischen Unsicherheiten habe der Beschwerdeführer seine Haft an beiden Orten plausibel geschildert. Dass er nicht genau gezählt habe, wie oft seine Ehefrau ihn im Gefängnis besuchen kam, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Unter Berücksichtigung der miserablen Haftbedingun­gen und der regelmässigen Folter habe er genügend konkrete Angaben zu den Besuchen seiner Ehefrau machen können. So habe er an der Anhörung erklärt, Besuche seien nur einmal die Woche erlaubt, es sei möglich, dass die Wachen seine Ehefrau manchmal nicht zu ihm gelas­sen hätten, auf dem Polizeiposten habe er sie nach drei bis vier Tagen erstmals gesehen und im Gefängnis in der ersten oder zweiten Woche. Zur asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen wird in der Be­schwerde geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe die OLF seit vielen Jahren unterstützt und sei deswegen 1990/91 nach Kenia geflüchtet; ein Onkel sei in der Haft gestorben. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht blosser Sympathisant der Opposition gewesen, sondern ein aktiver Oppositioneller, welcher deswegen bereits inhaftiert und gefol­tert worden sei. Zudem sei er auch in der Schweiz exilpolitisch für die OLF tätig. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien müsse er daher zweifellos mit Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Die einge­reichte Parteibestätigung sei als Beweismittel angemessen zu würdigen, belege sie doch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur OLF. Sodann wird in der Beschwerde allgemein gerügt, das BFM habe die Vor­bringen des Beschwerdeführers ungenügend gewürdigt. Dieser habe seine politische Tätigkeit und die Ziele der OLF, die Umstände der Haft und der Entlassung sowie insbesondere die erlittenen Folterungen detail­liert und plausibel beschrieben und Narben an seinem Knie und am Ge­schlechtsteil erwähnt. An beiden Anhörungen sei er aufgewühlt gewesen und habe die Tränen nicht zurückhalten können. In diesem Zusammen­hang seien die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, über solch erniedri­gende Ereignisse zu sprechen, noch dazu gegenüber Personen des anderen Geschlechts. Obwohl der Beschwerdeführer bereits an der BzP ge­schlechtsspezifische Vorbringen bezüglich der Folter geltend gemacht habe, habe die erste Anhörung dennoch mit einem reinen Frauenteam stattgefunden. Gemäss der Anmerkung der Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt habe der Beschwerdeführer Mühe gehabt, die Folterungen vor einem reinen Frauenteam substanziiert zu schildern. Die Hilfswerksvertreterin habe deshalb eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt, welche indessen nie erfolgt sei. Zweieinhalb Jahre nach der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer zwar von einem männlichen BFM-Sachbearbeiter befragt worden, jedoch wieder im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin und einer weiblichen Hilfswerksvertreterin. Das BFM habe den Anspruch des Beschwerdefüh­rers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem es wesentliche Vorbringen nicht in genügendem Mass be­rücksichtigt habe. So habe das Amt die Glaubhaftigkeit der geltend ge­machten Folterhandlungen im Entscheid überhaupt nicht thematisiert, sondern sich ausschliesslich auf das fragliche Ergebnis einer Botschaftsabklärung zum Gerichtsdokument sowie unwesentliche angebliche Widersprüche gestützt.

E. 5.1 Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifi­sche Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf ge­schlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach ist eine Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts durchzuführen, wenn kon­krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift be­zweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum geltend, während der Haft gefoltert worden zu sein, wobei er auch ausdrücklich eine Misshandlung an seinem Glied erwähnte. Misshandlungen im Genitalbereich sind offensichtlich eine An­wendungsform sexueller Gewalt, bei welcher es sich praxisgemäss um "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV1 handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.cc S. 18). Aufgrund des genannten Vorbrin­gens bestanden bereits an der BzP genügend konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne der genannten Verfahrensvorschrift zu beachten gewesen wären und - wie oben dargelegt - zwingend zu einer Anhörung in einem reinen Männer­team hätten führen müssen. Dessen ungeachtet wurde der Beschwerdeführer am 30. August 2007 von einer Sachbearbeiterin des BFM und einer Dolmetscherin im Beisein einer Hilfswerksvertreterin und einer Protokollführerin (vgl. act. A15/13 [recte: A15/18] S. 1) und nicht nummeriertes Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertreterin) angehört. An dieser Anhörung brach der Beschwerdeführer die Schilderung der geltend gemachten Misshandlungen im Gefängnis nach einem einzigen Satz zur Misshandlung im Genitalbereich mit der Bemerkung ab: "Das wars" (vgl. A15/18 S. 6), nachdem er an der BzP noch drei verschiedene Misshand­lungsformen, eine davon im Genitalbereich, erwähnt hatte (vgl. act. A2/11 S. 6). Die Sachbearbeiterin des BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer sehr aufgewühlt war (vgl. act. A15/18 S. 6), verzichtete an dieser Stelle auf weitere Fragen zur vorgebrachten Folter und stellte zu einem späteren Zeitpunkt nur noch eine Frage nach der Häufigkeit der Folter (vgl. act. A15/18 S. 8). Die Hilfswerksvertreterin fragte den Beschwerdeführer kurz vor dem Ende der Anhörung, wo die Verhöre und die Folter stattgefunden hätten (vgl. act. A15/18 S. 13). Insgesamt wurden somit an dieser Anhörung lediglich drei Fragen zu den geltend gemachten Misshandlungen im Gefängnis gestellt. Auf die am Schluss der Anhörung gestellte Frage der Hilfswerksvertreterin, ob es ihm besondere Schwierig­keiten bereite, über seine Erlebnisse zu sprechen, weil nur Frauen anwe­send seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja. Es fällt mir schwer, vor Frauen zu sprechen" (vgl. act. A15/18 S. 15). Den schriftlichen Anmerkun­gen der Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt im Anhang zum Protokoll act. A15/18 (Seite nicht nummeriert) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Gefängnisaufenthaltes weinte. Die Hilfswerksvertreterin hielt weiter fest, sie erachte eine Anhörung in ei­nem gleichgeschlechtlichen Team für die vollständige Sachverhaltsabklä­rung als wesentlich, da der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass alle Anwesenden ausser ihm Frauen waren, sichtlich Mühe gehabt habe, die erlebten Folterungen substanziiert zu schildern. Am 12. Januar 2010, mithin beinahe zweieinhalb Jahre nach der ersten Anhörung, fand eine ergänzende Anhörung statt, bei welcher der Beschwerdeführer zwar durch einen männlichen BFM-Sachbearbeiter be­fragt wurde, jedoch wiederum im Beisein derselben Dolmetscherin, die schon bei der vorangegangenen Anhörung zugegen war, einer Hilfswerksvertreterin und einer Protokollführerin. An dieser ergänzenden Anhörung fragte der BFM-Sachbearbeiter den Beschwerdeführer, ob er an der ersten Anhörung gewisse Dinge nicht habe sagen können, weil die Befragerin eine Frau gewesen sei oder ob es gleich herausgekommen wäre, wenn der Befrager ein Mann gewesen wäre, und ob er alles habe erzählen können. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe der Dame alles erzählt, und er habe immer noch Wunden (vgl. act. A20/9 S. 2 Frage 7). Daraufhin sagte der Sachbearbeiter, er habe keinen männlichen Amharisch-Übersetzer, und fragte den Beschwerdeführer, ob er einverstanden sei, die Befragung mit der anwesenden Übersetzerin durch­zuführen. Dieser antwortete, das sei kein Problem (vgl. act. 20/9 S. 2 Frage 9). Nachdem der Befrager dem Beschwerdeführer einige Passa­gen aus dem Anhörungsprotokoll vorgelesen hatte, fragte er ihn, ob er noch weitere Ausführungen zu seinen Erlebnissen im Gefängnis machen wolle. Der Beschwerdeführer antwortete, es falle ihm sehr schwer, davon zu erzählen (vgl. act. A20/9 S. 2 Frage 10). Auf die Frage des Sach­bearbeiters: "Aber es fällt Ihnen nicht schwer, weil die Dolmetscherin eine Frau ist? Oder fällt es Ihnen deswegen schwer?" antwortete der Be­schwerdeführer: "Nein, was mir geschehen ist, ist etwas Unmenschliches" (vgl. act. A20/9 S. 3 Frage 12). Die nächste Frage des Sachbearbeiters lautete: "Ich frage Sie jetzt noch einmal: Es fällt Ihnen schwer, aber was ist der Grund? Ist es der Grund, dass die Dolmetscherin da ist oder ist es allgemein schwierig für Sie?", und die Antwort des Beschwerdeführers: "Es fällt mir allgemein schwer, darüber zu reden", wobei er gemäss Proto­koll Tränen in den Augen hatte (vgl. act. A20/9 S. 3 Frage 13). Die an­schliessende Frage des Sachbearbeiters, ob es etwas gebe, das er noch nicht habe sagen können, verneinte der Beschwerdeführer; die Frage, ob er das Wesentliche habe sagen können, es ihm aber schwerfalle, darüber zu sprechen, bejahte er (vgl. act. A20/9 S. 3 Fragen 14 und 15). Die letzte Frage des Sachbearbeiters zur Thematik der geschlechtsspezifischen Anhörung lautete: "Gehe ich nochmals richtig in der Annahme, dass wenn unsere Protokollführerin, die Dame vom Hilfswerk und die Dolmetscherin nicht da wären, Sie mir dann das Gleiche erzählen würden, ist das rich­tig?" Der Beschwerdeführer antwortete darauf: "Was ich gemacht hätte, wäre auch nur, Ihnen zu zeigen, dass ich immer noch Narben habe und immer noch eine Wunde an meinem Geschlecht habe", worauf der Sachbearbeiter entgegnete, dass nicht er, sondern ein Arzt sich das an­schauen müsse (vgl. act. A20/9 S. 3 Fragen 17 und 18). In der Folge stellte der Sachbearbeiter des BFM Fragen zu den zwischen 1999 und 2006 geltend gemachten Kurzfestnahmen, zur Festnahme im März 2006 sowie zum eingereichten gerichtlichen Dokument und brach die Anhörung dann nach Ankündigung einer Botschaftsanfrage ab.

E. 5.2.2 Zur geltend gemachten Folter wurden mithin anlässlich der ersten Anhörung aufgrund des aufgewühlten Gemütszustandes des Beschwerdeführers lediglich drei kurze Fragen gestellt. An der zweiten Anhörung wurden keine weiteren konkreten Fragen zu den Foltervorbringen gestellt und keine weiteren diesbezüglichen Aussagen gemacht. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schamgefühlen wegen der bei den Anhörungen anwesenden Frauen nicht in der Lage war, sich detailliert zu den geltend gemachten Misshandlungen sexueller Art zu äussern (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5.b.cc S. 18).

E. 5.2.3 Hinsichtlich der Frage, ob die asylsuchende Person allenfalls auf die ihr gemäss Art. 6 AsylV 1 zustehende Befragung durch Personen des gleichen Geschlechts verzichten kann, ist zu beachten, dass im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm blosses Stillschweigen allein nicht als Verzicht gedeutet werden kann, und ein solcher Verzicht nur dann ange­nommen werden kann, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.), was voraussetzt, dass die asylsuchende Per­son über ihre diesbezüglichen Rechte hinreichend aufgeklärt wurde. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen über sein von Art. 6 AsylV 1 garantiertes Recht auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team informiert hätte. Eine Verzichtserklärung liegt in Bezug auf die erste Anhörung vom 30. August 2007 weder ausdrücklich noch konkludent vor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer erst in der zweitletzten Frage der Anhörung von der Hilfswerksvertreterin danach gefragt, ob es für ihn schwierig sei, von einer reinen Frauengruppe befragt zu werden, was er bejahte (vgl. A15/18 S. 15). In der Tatsache, dass er sich in der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar 2010 mit der Befragung durch den männlichen BFM-Sachbearbeiter im Beisein der Dolmetscherin und der Hilfswerksvertreterin einverstanden erklärte, ist keine rechtsgültige Ver­zichtserklärung auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team zu erblicken. Eine wirksame Verzichtserklärung hätte bereits zu Be­ginn der ersten Anhörung und in Kenntnis der Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 erfolgen müssen; sie kann nicht in einer weiteren, zweieinhalb Jahre später stattfindenden ergänzenden Anhörung dem Beschwerdefüh­rer gleichsam abgerungen werden, indem diesem eröffnet wird, es stünde kein männlicher Dolmetscher zur Verfügung, was ihm de facto kaum eine andere Wahl lässt, als zuzustimmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BFM das mit der Beobachtung der Anhörung betraute Hilfswerk aufgefordert hätte, einen männlichen Vertreter für die Anhörung zur Verfü­gung zu stellen. Sodann sind Fragen der Art, ob der Beschwerdeführer mehr erzählt hätte, wenn er an der ersten Anhörung von einem Mann be­fragt worden wäre, oder ob er an der zweiten Anhörung dasselbe erzäh­len würde, wenn die Dolmetscherin und die Hilfswerksvertreterin nicht anwesend wären, ihrer Natur nach hypothetisch und daher kaum zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht rechtsgültig auf eine Anhörung in einem reinen Männerteam verzichtet. Das BFM hat folglich Art. 6 AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Be­schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung und trotz Fehlens einer rechtswirksamen Verzichtserklärung mit ihm keine Anhörung in einem rei­nen Männerteam durchgeführt hat.

E. 5.3.1 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti­gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit­zuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Wie bereits erwähnt, dient auch Art. 6 AsylV 1 dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewähr­leisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).

E. 5.3.2 Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts festzuhalten, dass die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Fall aufgrund des Verstosses ge­gen Art. 6 AsylV 1 nicht gewährleistet ist. Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung beschlägt nicht nur die vorgebrachte Inhaftie­rung und Folter. Vielmehr kann auch bezüglich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der OLF sowie seiner Aktivitäten für diese Organisation nicht von einem vollständig abgeklärten Sachver­halt ausgegangen werden. Die vom BFM veranlasste Botschaftsanfrage (vgl. act. A21/4 und A22/5) ergab unter anderem auch, dass es nicht möglich gewesen sei zu bestimmen, ob der Beschwerdeführer Aktivist der OLF sei oder nicht; das BFM würdigte in der angefochtenen Verfügung die eingereichte Parteibestätigung der OLF nicht. Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung zudem auf einen offensichtlich nicht korrekt erfassten Sachverhalt. So hält das Amt in seinem Entscheid fest, der Be­schwerdeführer sei zu vier Monaten Haft verurteilt worden (vgl. Sachver­haltsdarstellung Ziff. 1 Seite 2), was offenkundig aktenwidrig ist, hat der Beschwerdeführer doch klar ausgesagt, er sei nach einer kurzen Gerichtsverhandlung ohne Urteil ins Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden (vgl. act. A15/18 S. 7). Dass das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Aussage des Beschwerdeführers irrtümlicherweise seiner Ehefrau zuordnete und Vorbringen derselben zum Teil chronologisch falsch und aktenwidrig wiedergab, wird im die Ehefrau betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5371/2010 heutigen Datums aufge­zeigt. Falsche Datumsangaben in der Verfügung (Sachverhaltsdarstellung Ziff. 1 S. 2) und einem Protokoll (act. A2/11 S. 8), falsche und unvollstän­dige Nummerierung eines Protokolls (act. A15/18) sowie die Tatsache, dass das Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der angefochtenen Verfügung nicht aufgeführt wird, sind weitere Indizien, die auf eine unsorgfältige Verfahrensführung durch das BFM hinweisen.

E. 5.3.3 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe sich ausschliesslich auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung zum eingereichten Gerichtsdokument sowie unwesentliche angebliche Widersprüche gestützt. Die Gegenargumente in der Beschwerde zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Datum seiner Festnahme (5. beziehungsweise 25. Megabit 1998), zur Anzahl der an der Fest­nahme beteiligten Personen (vier beziehungsweise vier bis fünf) zum Ort, an dem er nach der Fest­nahme gebracht wurde (Polizeizentrale beziehungsweise Polizeiposten oder Gefängnis) sowie zur Anzahl geltend gemachter Inhaftierungen beziehungsweise kurzen Festnahmen überzeugen jedenfalls nicht weni­ger als die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung. Aus­serdem handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz dabei gröss­tenteils nicht um Widersprüche in wesentlichen Punkten. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe er­weckt bisweilen den Eindruck, es seien sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände systematisch ausgeblendet worden. Die bei der Beurteilung der Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen ist der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht zu entnehmen. Zwar ist das Einreichen eines gefälschten Beweismittels ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, doch entbindet dies alleine die Vorinstanz nicht von der sorgfältigen Prüfung der Asylvorbringen, wobei von einem Gesamteindruck auszugehen und abzuwägen ist, ob die Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Verfolgungsvorbringen - insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der OLF und seiner Aktivitäten für diese Organisation sowie der dar­auf beruhenden Inhaftierung und Folter - teils unrichtig, teils unvollständig erhoben und darüber hinaus die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG unrichtig angewandt wurde.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM Art. 6 AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben und die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG unrichtig angewandt hat. Eine Heilung dieser Mängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM, obwohl zur Vernehmlassung eingeladen, darauf verzichtet hat, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädi­gung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Un­ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzu­weisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädi­gung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5081/2010law/auj Urteil vom 3. November 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], Äthiopien, beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusam­men mit seiner Ehefrau am 20. September 2006 und fuhr mit einem Auto nach Djibouti. Dort seien sie wegen illegaler Einreise während sieben Mo­naten inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus der Haft seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das Amt den Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfah­rens dem Kanton X._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) finanziell unterstützt, für sie Flugblätter verteilt, an Versammlungen teilgenommen beziehungsweise solche geführt sowie Leute, welche nicht viel über ihre eigene Geschichte gewusst hätten, in Kultur und Geschichte der Oromo unterrichtet. Seit 1999/2000 sei er Mitglied der OLF. Am 14. März 2006 hätten Bewaffnete der Woyane-Regierung ihn in seinem Geschäft in Addis Abeba festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht. Dort sei er während einer Woche über die OLF und sein Engagement für diese verhört, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, als Mitglied der OLF mit Waffen gehandelt und Dokumente versteckt zu haben. Sie hätten sein Glied in eine Wasserflasche gesteckt, an dieser angebunden und während zweier Nächte so gelassen. Er habe auf den Knien auf Steinen kriechen müssen, und man habe ihm schmutzige Strümpfe in den Mund gestopft. Nach einer Woche sei er vor dem [...] Gericht ("[...]") in Addis Abeba erschienen und nach einer kurzen Verhandlung ohne Gerichtsurteil in das Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden, in dem er vier Monate verbracht habe. Wegen eines bevorstehenden Gefängnisbesuchs des Roten Kreuzes habe man ihn und zahlreiche andere Insassen am 8. Juli 2006 gegen Bezahlung ei­ner Kaution freigelassen. In der Nacht seien Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe geschrien, als sie die Mili­tärs gesehen habe. Diese hätten sie geschlagen, und als Folge davon habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Durch ihre Schreie alarmiert, sei er ge­flüchtet; sie hätten auf ihn geschossen. Er habe einen Parteifreund angerufen und von dessen Familie erfahren, dass in derselben Nacht die­ser beziehungsweise einer seiner Zellengenossen umgebracht worden sei. Deshalb habe er am 9. Juli 2006 Addis Abeba verlassen und sich bis zu seiner Ausreise am 20. September 2006 bei einem Freund in W._______ versteckt. Seine Familie sei in den Neunzigerjahren aus politischen Grün­den nach Kenia geflüchtet; er sei bei der Grossmutter aufgewachsen. Ein Onkel sitze in Äthiopien im Gefängnis. Nach der Festnahme seines On­kels im Jahr 1999 bis zu seiner eigenen viermonatigen Inhaftierung 2006 sei er einmal pro Monat während einigen Tagen bis zu einer Woche fest­gehalten, zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei der ONEG, zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu Dokumenten befragt sowie geschla­gen, mangels Beweisen aber jeweils wieder freigelassen worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ko­pien eines vom "[...]" am [...] ausgestellten Dokumentes sowie einer Parteibestätigung der OLF vom [...] ein. In der von der Dolmetscherin des BFM vorgenommenen italienischen Übersetzung des gerichtlichen Dokumentes heisst es unter anderem, der Beschwerdefüh­rer sei wegen regierungsfeindlicher Propaganda, Unterstützung der OLF, Teilnahme an Veranstaltungen und Störung der Ruhe von jungen Studierenden inhaftiert gewesen und gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er drei Vorladungen keine Folge geleistet habe, werde ein richterlicher Haftbefehl gegen ihn erlassen. C. Am [...] gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Tochter B._______. D. D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um zusätzliche Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Be­schwerdeführers (und seiner Ehefrau) im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba dem BFM einen vom 17. Mai 2010 datierten Bericht der von ihr mit den Abklärungen betrauten Vertrauensperson. D.c Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 25. Mai 2010, wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Bei der auf dem eingereichten Dokument vermerkten Aktennummer handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der Vertrauensperson vom 17. Mai 2010 "a civil, not a criminal, case"), in welches die Personen C._______ und D._______ involviert gewesen seien. Der Gerichtsfall sei im Weiteren entschieden und abge­schlossen. D.d In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielten der Beschwerdefüh­rer und seine Ehefrau an der Echtheit des Dokumentes fest. Sie führten aus, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer Botschaft zu einem andern Ergebnis gelangen könne. Sodann machten sie für den Fall, dass die Botschaft mit den äthiopischen Behörden Kontakt aufgenommen ha­ben sollte, eine erhöhte Gefährdung geltend. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 - eröffnet am 14. Juni 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 5. August 2010 zu verlassen. F. Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 28. Juni 2010 ersuchte die mittlerweile mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BFM um Akteneinsicht, welche dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ge­währte. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren des Beschwerdeführers sei von demjenigen seiner Ehefrau zu trennen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, und sein Kind sei nach Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. H. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, das vorliegende Verfahren werde antragsgemäss vom Beschwerdeverfahren der Ehefrau (D-5371/2010) getrennt geführt, mit diesem jedoch koordiniert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess der Instruktionsrichter gut, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er, und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 an den Er­wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. August 2010 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2011 liess der Be­schwerdeführer ein vom [...] datiertes Schreiben der Organisation "[...]" einreichen, in welchem unter anderem seine Inhaftierung vom 11. März 2006 bis 8. Juli 2006 bestätigt werde. Zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen zitierte er ferner Auszüge aus einem Online-Magazin, gemäss dem die äthiopische Regierung die OLF seit dem 14. Juni 2011 als terroristische Organisation einstufe, sowie aus einem Bericht von Amnesty International zum Umgang der äthiopischen Regierung mit OLF-Anhängern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das während des erstinstanzlichen Verfahrens geborene Kind B._______ wird in das Beschwerdeverfahren seines Vaters einbezogen. Letzterer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzel­nen führt es aus, Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass das eingereichte Gerichtsdokument gefälscht sei. Die auf dem Dokument angebrachte Aktennummer beziehe sich auf ei­nen zivilrechtlichen Streit zwischen zwei anderen Personen, der zudem abgeschlossen sei. Mit der anlässlich des rechtlichen Gehörs erhobenen Gegenbehauptung des Beschwerdeführers, das Dokument sei echt, löse er die Unstimmigkeiten nicht auf. Zumal das eingereichte Dokument ge­fälscht sei, sei "die Darstellung" des Beschwerdeführers und seiner Ehe­frau nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass ihre Aussagen "mit zahlreichen Unstimmigkeiten bespickt" seien (Erwägung 1, Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer habe so­dann zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er angegeben, er sei am 14. März 2006 (gemäss äthiopi­schem Kalender am 5. Megabit 1998) von vier Personen festgenommen worden, wogegen er an der Anhörung gesagt habe, er sei am 5. April 2006 beziehungsweise am 25. Megabit 1998 von vier bis fünf Personen festgenommen worden. An der BzP habe er erklärt, er habe die viermona­tige Haft mit zwei andern Personen in einer Zelle verbracht, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, in einem Raum seien 300 bis 400 Häftlinge festgehalten worden. An der BzP habe er angegeben, ausser der vorgebrachten Festnahme und anschliessenden Inhaftierung sonst nie festgenommen worden zu sein; an der Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, von 1999 bis 2006 jeden Monat mindestens einmal festgenommen worden zu sein. Gemäss seinen Schilderungen an der BzP habe man ihn nach der Festnahme auf die Polizeizentrale gebracht; auf die diesbezügliche Nachfrage an der Anhörung habe er erklärt, es habe sich nicht um einen Polizeiposten gehandelt, sondern um ein richtiges Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine Ehefrau habe ihn im Gefängnis besucht, dazu habe er aber keine konkreten Angaben machen können. Die widersprüchliche und unsubstanziierte Darstellung bestätige die bestehende Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran vermöge die eingereichte Parteibestätigung der OLF nichts zu ändern, zumal deren Authentizität - insbesondere im Licht der unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - grundsätzlich offenbleiben müsse. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2008 vom 13. April 2010 ausge­führt, an der Tauglichkeit von Botschaftsabklärungen über Vertrauensan­wälte in Äthiopien bestünden erhebliche Zweifel. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei zudem aus verlässlichen Quellen bekannt, dass Abklärungen über Vertrauenspersonen in Äthiopien ohne Einbezug der lokalen Sicherheitsbehörden nicht einfach seien. Die lukrativen Abklärungen würden so meist nur zum Schein vorgenommen, oder aber sie erfolgten unter Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 geltend gemacht, dass eine Abklärung bei den äthiopischen Behörden für ihn ein Risiko darstelle. Unter diesen Umständen sei der Beweiswert der Botschaftsabklärungen zum eingereichten Gerichtsdokument höchst fraglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen plausibel dargelegt. Der scheinbare Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zum Datum seiner Inhaftierung (5. beziehungsweise 25. Megabit) resultiere wahrscheinlich aus einem Übersetzungs- beziehungsweise Umrechnungsfehler bei der Anhörung. Der 25. Megabit 1998 entspreche im abendländischen Kalender dem 3. April 2006, nicht dem 5. April, was zeige, wie leicht bei der Konvertierung zwischen den beiden Kalendern ein Umrechnungsfehler geschehen könne. Zutreffend sei der 5. Megabit. Der Beschwerdeführer habe das Datum anlässlich der Rückübersetzung denn auch korrigiert, was allerdings im Protokoll nicht festgehalten worden sei. Er habe neben einer Korrektur der unmittelbar vorangehenden Antwort unterschrieben und sei der Meinung gewesen, mit dieser Unterschrift beide Änderungen bestätigt zu haben. Der 25. Megabit 1998 sei überdies einzig an der erwähnten Stelle der Anhörung protokolliert worden. Wie die fünf Protokolle zeigten, hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau durchwegs vom 5. Megabit 1998 gesprochen. Dass dieses Datum zutreffe, gehe auch aus den Erklärungen im Anhörungsprotokoll (act. A15/18 S. 14) klar hervor. Das Datum der Festnahme des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise als 25. Megabit 1998 protokolliert worden. Auch zur Anzahl Personen, welche den Beschwerdeführer festgenommen hätten, bestünden keine widersprüch­lichen Aussagen. An der BzP habe er gesagt, es seien vier gewesen, an der ersten Anhörung vier bis fünf. Fünf Personen seien zu ihm gekommen, um ihn mitzunehmen, und vier davon hätten ihn dann effektiv gepackt und abgeführt. Von einem wesentlichen Widerspruch könne auch sonst nicht gesprochen werden, insbesondere in Anbetracht der massiven Folter des Beschwerdeführers und der aus dieser traumati­schen Erfahrung möglicherweise resultierenden Erinnerungsschwierigkei­ten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl Zellengenos­sen (zwei beziehungsweise 300 bis 400) seien nicht widersprüchlich, son­dern bezögen sich auf unterschiedliche Abschnitte der Gefangenschaft an zwei verschiedenen Orten. Zunächst sei der Beschwerdeführer während sieben Tagen auf dem "[...]" in einer kleineren Zelle mit zwei anderen Personen festgehalten worden; nach der gerichtli­chen Vorführung sei er ins [...] verlegt und in ei­ner Zelle mit vielen anderen Personen festgehalten worden. Auf die an der BzP gestellte Frage "E stato arrestato altre volte?" habe der Beschwerdeführer geantwortet, "No a parte Djibouti", wo er und seine Ehefrau sieben Monate in Haft verbracht hätten. Aufgrund dieser Antwort erscheine naheliegend, dass er den Begriff "arrestare" im Sinne einer längeren Inhaftierung und nicht nur einer vorübergehenden Festnahme verstanden habe. Vor dem Jahr 2006 hätten Sicherheitskräfte ihn mehr­mals während nur einigen Tagen festgehalten. Zum angeblichen Wider­spruch bezüglich des Ortes, an welchen man den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme zunächst gebracht habe - auf die Polizeistation oder in ein richtiges Gefängnis - handle es sich offenbar um ein Überset­zungsproblem. Er habe den entsprechenden Ort mehrmals als "[...]" bezeichnet; der zutreffende deutsche Begriff sei schwierig zu eruieren. Laut Auskunft des Beschwerdeführers handle es sich um eine Art Polizeistation, in der die Leute regelmässig gefoltert wür­den. Möglicherweise habe er deshalb angegeben, es handle sich nicht um eine "normale" Polizeistation. Abgesehen von diesen linguistischen Unsicherheiten habe der Beschwerdeführer seine Haft an beiden Orten plausibel geschildert. Dass er nicht genau gezählt habe, wie oft seine Ehefrau ihn im Gefängnis besuchen kam, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Unter Berücksichtigung der miserablen Haftbedingun­gen und der regelmässigen Folter habe er genügend konkrete Angaben zu den Besuchen seiner Ehefrau machen können. So habe er an der Anhörung erklärt, Besuche seien nur einmal die Woche erlaubt, es sei möglich, dass die Wachen seine Ehefrau manchmal nicht zu ihm gelas­sen hätten, auf dem Polizeiposten habe er sie nach drei bis vier Tagen erstmals gesehen und im Gefängnis in der ersten oder zweiten Woche. Zur asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen wird in der Be­schwerde geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe die OLF seit vielen Jahren unterstützt und sei deswegen 1990/91 nach Kenia geflüchtet; ein Onkel sei in der Haft gestorben. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht blosser Sympathisant der Opposition gewesen, sondern ein aktiver Oppositioneller, welcher deswegen bereits inhaftiert und gefol­tert worden sei. Zudem sei er auch in der Schweiz exilpolitisch für die OLF tätig. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien müsse er daher zweifellos mit Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Die einge­reichte Parteibestätigung sei als Beweismittel angemessen zu würdigen, belege sie doch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur OLF. Sodann wird in der Beschwerde allgemein gerügt, das BFM habe die Vor­bringen des Beschwerdeführers ungenügend gewürdigt. Dieser habe seine politische Tätigkeit und die Ziele der OLF, die Umstände der Haft und der Entlassung sowie insbesondere die erlittenen Folterungen detail­liert und plausibel beschrieben und Narben an seinem Knie und am Ge­schlechtsteil erwähnt. An beiden Anhörungen sei er aufgewühlt gewesen und habe die Tränen nicht zurückhalten können. In diesem Zusammen­hang seien die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, über solch erniedri­gende Ereignisse zu sprechen, noch dazu gegenüber Personen des anderen Geschlechts. Obwohl der Beschwerdeführer bereits an der BzP ge­schlechtsspezifische Vorbringen bezüglich der Folter geltend gemacht habe, habe die erste Anhörung dennoch mit einem reinen Frauenteam stattgefunden. Gemäss der Anmerkung der Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt habe der Beschwerdeführer Mühe gehabt, die Folterungen vor einem reinen Frauenteam substanziiert zu schildern. Die Hilfswerksvertreterin habe deshalb eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt, welche indessen nie erfolgt sei. Zweieinhalb Jahre nach der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer zwar von einem männlichen BFM-Sachbearbeiter befragt worden, jedoch wieder im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin und einer weiblichen Hilfswerksvertreterin. Das BFM habe den Anspruch des Beschwerdefüh­rers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem es wesentliche Vorbringen nicht in genügendem Mass be­rücksichtigt habe. So habe das Amt die Glaubhaftigkeit der geltend ge­machten Folterhandlungen im Entscheid überhaupt nicht thematisiert, sondern sich ausschliesslich auf das fragliche Ergebnis einer Botschaftsabklärung zum Gerichtsdokument sowie unwesentliche angebliche Widersprüche gestützt. 5. 5.1. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifi­sche Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf ge­schlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach ist eine Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts durchzuführen, wenn kon­krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift be­zweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum geltend, während der Haft gefoltert worden zu sein, wobei er auch ausdrücklich eine Misshandlung an seinem Glied erwähnte. Misshandlungen im Genitalbereich sind offensichtlich eine An­wendungsform sexueller Gewalt, bei welcher es sich praxisgemäss um "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV1 handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.cc S. 18). Aufgrund des genannten Vorbrin­gens bestanden bereits an der BzP genügend konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne der genannten Verfahrensvorschrift zu beachten gewesen wären und - wie oben dargelegt - zwingend zu einer Anhörung in einem reinen Männer­team hätten führen müssen. Dessen ungeachtet wurde der Beschwerdeführer am 30. August 2007 von einer Sachbearbeiterin des BFM und einer Dolmetscherin im Beisein einer Hilfswerksvertreterin und einer Protokollführerin (vgl. act. A15/13 [recte: A15/18] S. 1) und nicht nummeriertes Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertreterin) angehört. An dieser Anhörung brach der Beschwerdeführer die Schilderung der geltend gemachten Misshandlungen im Gefängnis nach einem einzigen Satz zur Misshandlung im Genitalbereich mit der Bemerkung ab: "Das wars" (vgl. A15/18 S. 6), nachdem er an der BzP noch drei verschiedene Misshand­lungsformen, eine davon im Genitalbereich, erwähnt hatte (vgl. act. A2/11 S. 6). Die Sachbearbeiterin des BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer sehr aufgewühlt war (vgl. act. A15/18 S. 6), verzichtete an dieser Stelle auf weitere Fragen zur vorgebrachten Folter und stellte zu einem späteren Zeitpunkt nur noch eine Frage nach der Häufigkeit der Folter (vgl. act. A15/18 S. 8). Die Hilfswerksvertreterin fragte den Beschwerdeführer kurz vor dem Ende der Anhörung, wo die Verhöre und die Folter stattgefunden hätten (vgl. act. A15/18 S. 13). Insgesamt wurden somit an dieser Anhörung lediglich drei Fragen zu den geltend gemachten Misshandlungen im Gefängnis gestellt. Auf die am Schluss der Anhörung gestellte Frage der Hilfswerksvertreterin, ob es ihm besondere Schwierig­keiten bereite, über seine Erlebnisse zu sprechen, weil nur Frauen anwe­send seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja. Es fällt mir schwer, vor Frauen zu sprechen" (vgl. act. A15/18 S. 15). Den schriftlichen Anmerkun­gen der Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt im Anhang zum Protokoll act. A15/18 (Seite nicht nummeriert) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Gefängnisaufenthaltes weinte. Die Hilfswerksvertreterin hielt weiter fest, sie erachte eine Anhörung in ei­nem gleichgeschlechtlichen Team für die vollständige Sachverhaltsabklä­rung als wesentlich, da der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass alle Anwesenden ausser ihm Frauen waren, sichtlich Mühe gehabt habe, die erlebten Folterungen substanziiert zu schildern. Am 12. Januar 2010, mithin beinahe zweieinhalb Jahre nach der ersten Anhörung, fand eine ergänzende Anhörung statt, bei welcher der Beschwerdeführer zwar durch einen männlichen BFM-Sachbearbeiter be­fragt wurde, jedoch wiederum im Beisein derselben Dolmetscherin, die schon bei der vorangegangenen Anhörung zugegen war, einer Hilfswerksvertreterin und einer Protokollführerin. An dieser ergänzenden Anhörung fragte der BFM-Sachbearbeiter den Beschwerdeführer, ob er an der ersten Anhörung gewisse Dinge nicht habe sagen können, weil die Befragerin eine Frau gewesen sei oder ob es gleich herausgekommen wäre, wenn der Befrager ein Mann gewesen wäre, und ob er alles habe erzählen können. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe der Dame alles erzählt, und er habe immer noch Wunden (vgl. act. A20/9 S. 2 Frage 7). Daraufhin sagte der Sachbearbeiter, er habe keinen männlichen Amharisch-Übersetzer, und fragte den Beschwerdeführer, ob er einverstanden sei, die Befragung mit der anwesenden Übersetzerin durch­zuführen. Dieser antwortete, das sei kein Problem (vgl. act. 20/9 S. 2 Frage 9). Nachdem der Befrager dem Beschwerdeführer einige Passa­gen aus dem Anhörungsprotokoll vorgelesen hatte, fragte er ihn, ob er noch weitere Ausführungen zu seinen Erlebnissen im Gefängnis machen wolle. Der Beschwerdeführer antwortete, es falle ihm sehr schwer, davon zu erzählen (vgl. act. A20/9 S. 2 Frage 10). Auf die Frage des Sach­bearbeiters: "Aber es fällt Ihnen nicht schwer, weil die Dolmetscherin eine Frau ist? Oder fällt es Ihnen deswegen schwer?" antwortete der Be­schwerdeführer: "Nein, was mir geschehen ist, ist etwas Unmenschliches" (vgl. act. A20/9 S. 3 Frage 12). Die nächste Frage des Sachbearbeiters lautete: "Ich frage Sie jetzt noch einmal: Es fällt Ihnen schwer, aber was ist der Grund? Ist es der Grund, dass die Dolmetscherin da ist oder ist es allgemein schwierig für Sie?", und die Antwort des Beschwerdeführers: "Es fällt mir allgemein schwer, darüber zu reden", wobei er gemäss Proto­koll Tränen in den Augen hatte (vgl. act. A20/9 S. 3 Frage 13). Die an­schliessende Frage des Sachbearbeiters, ob es etwas gebe, das er noch nicht habe sagen können, verneinte der Beschwerdeführer; die Frage, ob er das Wesentliche habe sagen können, es ihm aber schwerfalle, darüber zu sprechen, bejahte er (vgl. act. A20/9 S. 3 Fragen 14 und 15). Die letzte Frage des Sachbearbeiters zur Thematik der geschlechtsspezifischen Anhörung lautete: "Gehe ich nochmals richtig in der Annahme, dass wenn unsere Protokollführerin, die Dame vom Hilfswerk und die Dolmetscherin nicht da wären, Sie mir dann das Gleiche erzählen würden, ist das rich­tig?" Der Beschwerdeführer antwortete darauf: "Was ich gemacht hätte, wäre auch nur, Ihnen zu zeigen, dass ich immer noch Narben habe und immer noch eine Wunde an meinem Geschlecht habe", worauf der Sachbearbeiter entgegnete, dass nicht er, sondern ein Arzt sich das an­schauen müsse (vgl. act. A20/9 S. 3 Fragen 17 und 18). In der Folge stellte der Sachbearbeiter des BFM Fragen zu den zwischen 1999 und 2006 geltend gemachten Kurzfestnahmen, zur Festnahme im März 2006 sowie zum eingereichten gerichtlichen Dokument und brach die Anhörung dann nach Ankündigung einer Botschaftsanfrage ab. 5.2.2. Zur geltend gemachten Folter wurden mithin anlässlich der ersten Anhörung aufgrund des aufgewühlten Gemütszustandes des Beschwerdeführers lediglich drei kurze Fragen gestellt. An der zweiten Anhörung wurden keine weiteren konkreten Fragen zu den Foltervorbringen gestellt und keine weiteren diesbezüglichen Aussagen gemacht. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schamgefühlen wegen der bei den Anhörungen anwesenden Frauen nicht in der Lage war, sich detailliert zu den geltend gemachten Misshandlungen sexueller Art zu äussern (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5.b.cc S. 18). 5.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob die asylsuchende Person allenfalls auf die ihr gemäss Art. 6 AsylV 1 zustehende Befragung durch Personen des gleichen Geschlechts verzichten kann, ist zu beachten, dass im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm blosses Stillschweigen allein nicht als Verzicht gedeutet werden kann, und ein solcher Verzicht nur dann ange­nommen werden kann, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.), was voraussetzt, dass die asylsuchende Per­son über ihre diesbezüglichen Rechte hinreichend aufgeklärt wurde. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen über sein von Art. 6 AsylV 1 garantiertes Recht auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team informiert hätte. Eine Verzichtserklärung liegt in Bezug auf die erste Anhörung vom 30. August 2007 weder ausdrücklich noch konkludent vor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer erst in der zweitletzten Frage der Anhörung von der Hilfswerksvertreterin danach gefragt, ob es für ihn schwierig sei, von einer reinen Frauengruppe befragt zu werden, was er bejahte (vgl. A15/18 S. 15). In der Tatsache, dass er sich in der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar 2010 mit der Befragung durch den männlichen BFM-Sachbearbeiter im Beisein der Dolmetscherin und der Hilfswerksvertreterin einverstanden erklärte, ist keine rechtsgültige Ver­zichtserklärung auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team zu erblicken. Eine wirksame Verzichtserklärung hätte bereits zu Be­ginn der ersten Anhörung und in Kenntnis der Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 erfolgen müssen; sie kann nicht in einer weiteren, zweieinhalb Jahre später stattfindenden ergänzenden Anhörung dem Beschwerdefüh­rer gleichsam abgerungen werden, indem diesem eröffnet wird, es stünde kein männlicher Dolmetscher zur Verfügung, was ihm de facto kaum eine andere Wahl lässt, als zuzustimmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BFM das mit der Beobachtung der Anhörung betraute Hilfswerk aufgefordert hätte, einen männlichen Vertreter für die Anhörung zur Verfü­gung zu stellen. Sodann sind Fragen der Art, ob der Beschwerdeführer mehr erzählt hätte, wenn er an der ersten Anhörung von einem Mann be­fragt worden wäre, oder ob er an der zweiten Anhörung dasselbe erzäh­len würde, wenn die Dolmetscherin und die Hilfswerksvertreterin nicht anwesend wären, ihrer Natur nach hypothetisch und daher kaum zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht rechtsgültig auf eine Anhörung in einem reinen Männerteam verzichtet. Das BFM hat folglich Art. 6 AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Be­schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung und trotz Fehlens einer rechtswirksamen Verzichtserklärung mit ihm keine Anhörung in einem rei­nen Männerteam durchgeführt hat. 5.3. 5.3.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti­gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit­zuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be­rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Wie bereits erwähnt, dient auch Art. 6 AsylV 1 dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewähr­leisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). 5.3.2. Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts festzuhalten, dass die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Fall aufgrund des Verstosses ge­gen Art. 6 AsylV 1 nicht gewährleistet ist. Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung beschlägt nicht nur die vorgebrachte Inhaftie­rung und Folter. Vielmehr kann auch bezüglich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der OLF sowie seiner Aktivitäten für diese Organisation nicht von einem vollständig abgeklärten Sachver­halt ausgegangen werden. Die vom BFM veranlasste Botschaftsanfrage (vgl. act. A21/4 und A22/5) ergab unter anderem auch, dass es nicht möglich gewesen sei zu bestimmen, ob der Beschwerdeführer Aktivist der OLF sei oder nicht; das BFM würdigte in der angefochtenen Verfügung die eingereichte Parteibestätigung der OLF nicht. Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung zudem auf einen offensichtlich nicht korrekt erfassten Sachverhalt. So hält das Amt in seinem Entscheid fest, der Be­schwerdeführer sei zu vier Monaten Haft verurteilt worden (vgl. Sachver­haltsdarstellung Ziff. 1 Seite 2), was offenkundig aktenwidrig ist, hat der Beschwerdeführer doch klar ausgesagt, er sei nach einer kurzen Gerichtsverhandlung ohne Urteil ins Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden (vgl. act. A15/18 S. 7). Dass das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Aussage des Beschwerdeführers irrtümlicherweise seiner Ehefrau zuordnete und Vorbringen derselben zum Teil chronologisch falsch und aktenwidrig wiedergab, wird im die Ehefrau betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5371/2010 heutigen Datums aufge­zeigt. Falsche Datumsangaben in der Verfügung (Sachverhaltsdarstellung Ziff. 1 S. 2) und einem Protokoll (act. A2/11 S. 8), falsche und unvollstän­dige Nummerierung eines Protokolls (act. A15/18) sowie die Tatsache, dass das Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der angefochtenen Verfügung nicht aufgeführt wird, sind weitere Indizien, die auf eine unsorgfältige Verfahrensführung durch das BFM hinweisen. 5.3.3. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe sich ausschliesslich auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung zum eingereichten Gerichtsdokument sowie unwesentliche angebliche Widersprüche gestützt. Die Gegenargumente in der Beschwerde zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Datum seiner Festnahme (5. beziehungsweise 25. Megabit 1998), zur Anzahl der an der Fest­nahme beteiligten Personen (vier beziehungsweise vier bis fünf) zum Ort, an dem er nach der Fest­nahme gebracht wurde (Polizeizentrale beziehungsweise Polizeiposten oder Gefängnis) sowie zur Anzahl geltend gemachter Inhaftierungen beziehungsweise kurzen Festnahmen überzeugen jedenfalls nicht weni­ger als die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung. Aus­serdem handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz dabei gröss­tenteils nicht um Widersprüche in wesentlichen Punkten. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe er­weckt bisweilen den Eindruck, es seien sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände systematisch ausgeblendet worden. Die bei der Beurteilung der Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen ist der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht zu entnehmen. Zwar ist das Einreichen eines gefälschten Beweismittels ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, doch entbindet dies alleine die Vorinstanz nicht von der sorgfältigen Prüfung der Asylvorbringen, wobei von einem Gesamteindruck auszugehen und abzuwägen ist, ob die Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.3.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Verfolgungsvorbringen - insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der OLF und seiner Aktivitäten für diese Organisation sowie der dar­auf beruhenden Inhaftierung und Folter - teils unrichtig, teils unvollständig erhoben und darüber hinaus die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG unrichtig angewandt wurde.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM Art. 6 AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben und die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG unrichtig angewandt hat. Eine Heilung dieser Mängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM, obwohl zur Vernehmlassung eingeladen, darauf verzichtet hat, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädi­gung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Un­ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzu­weisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädi­gung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: