Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Tschetschenien Anfang Mai 2013, reiste in einem LKW von Inguschetien nach Europa und gelangte am 8. Mai 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Das BFM erhob am 16. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen. Am 27. Mai 2013 hörte das Amt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. C. Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 18. April 2013 abends hätten uniformierte Männer, wahrscheinlich Polizisten der Drogenabteilung, ihn auf dem Weg nach Hause angehalten, sein Auto durchsucht und dabei unter einem Sitz zwei Päckchen mit Marihuana gefunden. Als er die Männer bezichtigt habe, die Drogen in sein Auto gelegt zu haben, seien diese aggressiv geworden und hätten ihn in ein Amtsgebäude nach Grozny gebracht. Dort hätten sie ein Brett auf seinen Kopf gelegt und mit Gummiknüppeln auf das Brett geschlagen; sie hätten ihn auch mittels Elektroschocks gefoltert, bis er den Drogenfund in seinem Auto unterschriftlich bestätigt habe. Daraufhin hätten sie ihm angeboten, das Dokument zu vernichten, die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und ihm so eine Gefängnisstrafe zu ersparen, falls er innert zehn Tagen eine Mio. Rubel (zirka 28'000 Euro) bezahlen werde. Nach seiner Freilassung hätten die Polizisten ihn mehrmals angerufen. Der Verkauf seines Autos und der Haustiere habe ihm lediglich 200'000 Rubel eingebracht. Seine Mutter habe ihn inständig gebeten, sich zu retten. Wer in Tschetschenien in die Hände der Kadyrow-Leute gerate, werde zum Krüppel geschlagen oder lande unschuldig im Gefängnis. Wer könne, verlasse das Land, andere würden sich den Kämpfern anschliessen. Er habe sich schliesslich nach Inguschetien begeben und sei zusammen mit einem dort lebenden Cousin mithilfe eines Schleppers nach Europa gefahren. Nach seiner Ausreise habe die Polizei bei seiner Familie mehrmals nach ihm gefragt, und es sei eine Vorladung für ihn gekommen. Die Polizei denke wohl, dass er zu den Rebellen in die Berge gegangen sei. D. Mit als "Entscheidprotokoll" bezeichneter Verfügung vom 28. Mai 2013 - gleichentags im EVZ mündlich eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für zusätzliche Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er darum ersuchen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. F. Eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerdeergänzung vom 4. Juni 2013 (samt Kopien eines russischen Inlandspasses, eines Ehescheins, eines Geburtsscheins und eines Schulzeugnisses bzw. -attestes) ging am folgenden Tag beim BFM ein. Dieses nahm die Eingabe und die Beweismittel zu seinen Akten. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein und forderte sie auf, ein korrektes Aktenverzeichnis zu erstellen und dem Gericht das vollständige N-Dossier zuzustellen. H. Am 20. Juni 2013 ersuchte das BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist, welche ihm gleichentags Tag gewährt wurde. I. I.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument im Original einreichen, welches gemäss der beiliegenden deutschen Übersetzung eine am 26. April 2013 von einem russischen Untersuchungsrichter ausgestellte Vorladung für ein Verhör am 28. April 2013 in B._______ darstellt. I.b Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Dokument zur Berücksichtigung in der laufenden Vernehmlassung an die Vorinstanz weiter. J. Am 9. Juli 2013 liess das BFM nach einer weiteren Fristerstreckung eine Analyse der eingereichten Polizeivorladung erstellen. Die amtsinterne Dokumentenanalyse ergab, dass die Vorladung zwar im Wesentlichen der in Russland üblichen Form entspreche und keine offensichtlichen Fälschungs- oder Manipulationsmerkmale aufweise, jedoch mangels Vergleichsmaterials und eines einheitlichen Layouts solcher Dokumente die Authentizität der Vorladung nicht zuverlässig festgestellt werden könne. K. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt das BFM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 zur Replik zugestellt. L. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie eine aktualisierte Kostennote ein. M. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, ist grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich demnach - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c). 3.3 Das BFM hielt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Er habe ausgesagt, keinen Reisepass zu besitzen; seine Angaben, in einem LKW illegal nach Europa gereist zu sein und seinen Inlandspass im LKW vergessen zu haben, vermöchten nicht zu überzeugen. Da die Asylgründe nicht glaubhaft seien, erscheine die Angst des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung seine Eltern anzurufen, nicht plausibel. 3.4 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das BFM keine Identitätsdokumente im Original eingereicht, sondern lediglich Kopien eines russischen Inlandspasses, eines Ehescheins, eines Geburtsscheins und eines Schulzeugnisses bzw. -attestes (vgl. Sachverhalt Bst. F). Er hat somit kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier beigebracht, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.). 3.5 Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG vorgesehenen, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2010/2 E. 7.4 S. 30). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen entschuldbarer Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verneint hat, da - wie nachfolgend aufgezeigt - der einen Nichteintretensentscheid ausschliessende Tatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist.
E. 4.1 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3-5.6.6 und E. 7). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig sind, bzw. wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6 und E. 5.7).
E. 4.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe hinreichend zu begründen, so dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann lägen auch keine Hinweise auf ein allfälliges Wegweisungsvollzugshindernis vor. Daher seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig. Die Vorinstanz erachtete die Asylgründe des Beschwerdeführers zum einen mit der Begründung als unglaubhaft, dessen Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. So erscheine unwahrscheinlich, dass die Polizisten, welche ihn angeblich mitgenommen und zu erpressen versucht hätten, auf die geschilderte Weise vorgegangen seien. Auch entspreche das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem einer Person in der erwähnten Situation (Entscheidprotokoll vom 28. Mai 2013, Ziff. I S. 2, mit Hinweisen auf F76-78 des Anhörungsprotokolls). Weiter führte das BFM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme nach Grozny wirkten kurz und stereotyp und erweckten nicht den Eindruck, dass er etwas persönlich Erlebtes geschildert habe, sondern dass er als eine nicht selber betroffene Person sich vorzustellen versucht habe, wie ein solcher Vorgang abgelaufen sein könnte. Das BFM schloss seine Ausführungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit der Aussage, dieser habe gewisse Vorbringen lediglich bei der ersten Befragung geltend gemacht, nicht jedoch bei der Anhörung, obwohl er darauf angesprochen worden sei. Unter Hinweis auf eine Fundstelle im Anhörungsprotokoll (vgl. act. A8/14 F79 S. 10) wird ohne weitere Erläuterungen festgehalten, die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, in Tschetschenien herrschten andere Zustände, und er habe viele Schläge auf den Kopf erhalten, vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. Entscheidprotokoll vom 28. Mai 2013, Ziff. I S. 3).
E. 4.3 In der Beschwerde wird einerseits eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und andererseits eine mehrfache Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei mit Elektroschocks gefoltert worden. Als der BFM-Mitarbeiter ihn diesbezüglich um eine detaillierte Schilderung gebeten habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, eine solche Folterung sei in Tschetschenien die grösstmögliche Erniedrigung, und er schäme sich, vor der Dolmetscherin darüber zu sprechen. Sie hätten "es von hinten gemacht" (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 3). Obwohl der Beschwerdeführer eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass er sich schäme, in Anwesenheit einer Frau über das Geschehene zu berichten, und trotz der Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung, habe das BFM die Anhörung in unveränderter Besetzung fortgesetzt. Der Befrager habe keine weiteren Fragen zum Vorbringen der geschlechtsspezifischen Verfolgung mehr gestellt und die Folter völlig ignoriert. Obwohl der Hilfswerksvertreter eine weitere Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt habe, habe keine zusätzliche Anhörung stattgefunden. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung werde die Folter nicht erwähnt. Indem das Bundesamt ein zentrales Element des Sachverhalts, die vorgebrachte Folterung mit Elektroschocks, ungenügend abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandergesetzt habe, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Auf Beschwerdeebene wird weiter gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil aus den wenigen, pauschal formulierten Sätzen in der angefochtenen Verfügung nicht hervorginge, welche Überlegungen das Bundesamt zur Schlussfolgerung geführt hätten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Das BFM habe Vermutungen und Behauptungen formuliert, ohne dafür konkrete Gründe zu nennen, weshalb es nicht möglich sei, den Entscheid sachgerecht anzufechten und Gegenargumente vorzubringen.
E. 4.4 Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2013 Gelegenheit, zu den Rügen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, und wies dabei ausdrücklich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5081/2010 vom 3. November 2011 E. 5 und E-6090/2010 vom 21. Mai 2012 E. 3 und die dort zitierte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu den Anforderungen an eine rechtmässige Befragung von Asylsuchenden bei Anzeichen von geschlechtsspezifischer Verfolgung hin.
E. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 führte das BFM zunächst aus, direkte oder indirekte Hinweise einer asylsuchenden Person, sie werde in geschlechtsspezifischer Weise verfolgt, könnten noch keine konkreten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) darstellen. Um einen Hinweis als konkret bezeichnen zu können, bedürfe es vielmehr einer Würdigung des Sachverhalts, die nur durch die zuständige Behörde erfolgen könne. Gerade bei einer asylsuchenden Person, die eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht bereits an der summarischen Erstbefragung geltend mache, sondern erst während der Anhörung, und in einem Zeitpunkt, in welchem bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen bestünden, sei es durchaus möglich, dass sich während des ganzen Asylverfahrens keine konkreten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergäben. Eine andere Auslegung von Art. 6 AsylV 1 würde ausserdem zu dem nicht vertretbaren Resultat führen, dass eine asylsuchende Person ein weiteres Mal zu befragen wäre, wenn sie erst ganz am Ende einer Anhörung eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machen würde, nachdem sie zum Schluss gekommen wäre, dass ihre bisherigen Vorbringen zu einem ablehnenden Asylentscheid führen würden. Weiter führte die Vorinstanz aus, unabhängig von der rechtlichen Auslegung des Wortlautes von Art. 6 AsylV 1 sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen es unabdingbar wäre, eine geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung auf jeden Fall bei einer Anhörung zu thematisieren. Im Einzelfall sei es durchaus möglich, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen, ohne überhaupt auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung einzugehen, weil es sich bei einer solchen in der Regel nur um einen Teil, oft sogar nur um einen kleinen Teil des gesamten asylrelevanten Sachverhaltes handle. Es müsse möglich sein, je nach Sachlage deduktive Schlüsse ohne Prüfung eines jeden einzelnen Ereignisses zu ziehen. Schliesslich wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob die von ihr vertretene Auslegung des Wortlautes von Art. 6 AsylV 1 dem Schutzzweck von Art. 17 Abs. 2 AsylG nicht besser nachkäme. So sei die Anhörung einer Person zu einer von dieser tatsächlich erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung sicherlich auch unangenehm, wenn sie in Anwesenheit von gleichgeschlechtlichen Personen erfolge, weshalb es in der Regel im Interesse der verfolgten Person sei, wenn immer möglich nicht ausführlicher auf jene(s) Ereignis(se) eingehen zu müssen. In Bezug auf das vorliegende Asylverfahren hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung (Ziff. 1 S. 3) fest, sie habe eine Befragung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nicht als notwendig erachtet, weil zu keinem Zeitpunkt konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Übergriffe vorgelegen hätten. Bereits im Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer bei der Anhörung eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, hätten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Allgemeinen und damit auch an der geschlechtsspezifischen Verfolgung bestanden, und diese hätten sich im Laufe der Anhörung bestätigt.
E. 4.6 Der Rechtsvertreter hielt in der Replik vom 31. Juli 2013 an seiner Ansicht fest, bei der geltend gemachten Folter mit Elektroschocks handle es sich um ein zentrales Sachverhaltselement, und das BFM wäre angesichts konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer hierzu in einem gleichgeschlechtlichen Team anzuhören. Dieser habe die Folter mit Elektroschocks bereits an der summarischen Befragung erwähnt. Dass er keine Einzelheiten geschildert habe, sei verständlich, da sowohl die Befragerin als auch die Dolmetscherin Frauen gewesen seien. Zudem falle es Opfern geschlechtsspezifischer Verfolgung oftmals schwer, über erlittene Übergriffe zu sprechen, weshalb es immer wieder zu beobachten sei, dass sie an der BzP dazu nicht in der Lage seien.
E. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach ist eine Anhörung durch eine Person des gleichen Geschlechts durchzuführen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
E. 5.2.1 Anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Mai 2013 durch eine Mitarbeiterin des BFM im Beisein einer Dolmetscherin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei u.a. mit Elektroschocks gefoltert worden. Die BFM-Mitarbeiterin fragte nicht nach Einzelheiten der erwähnten Misshandlungen, sondern lediglich nach dem Ort, an dem er festgehalten und gefoltert worden sei (vgl. BFM-act. A5/12 S. 9 f.). An der Anhörung vom 27. Mai 2013 erwähnte der Beschwerdeführer Misshandlungen durch Elektroschocks wiederum und mehrmals von sich aus, ohne weitere Details zu nennen (vgl. act. A8/14 F35 S. 5, F43 S. 6 f.). Als der BFM-Mitarbeiter ihn aufforderte, die Misshandlungen mittels Elektroschocks detailliert zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer: "Bei uns in Tschetschenien ist dies die grösste Erniedrigung. Ich schäme mich vor Dir (zur Dolmetscherin) zu sprechen. Sie machen das von hinten. Genau kann ich es auch nicht erzählen, ich war unter einem solchen Schock, nach all den Schlägen" (vgl. act. A8/14 F46 S. 7). Das BFM setzte die Anhörung in unveränderter Besetzung fort. Von den weiteren 40 Fragen, welche der BFM-Mitarbeiter an der Anhörung noch stellte, handelte eine von den vorgebrachten Misshandlungen am Kopf des Beschwerdeführers; die Folter mit Elektroschocks wurde weder vom Befrager noch vom Beschwerdeführer weiter thematisiert. Der Hilfswerksvertreter hielt auf dem Unterschriftenblatt im Anhang zum Anhörungsprotokoll fest, seines Erachtens lägen Hinweise auf Verfolgung vor, die nicht offensichtlich haltlos seien und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderten. Er empfahl daher Eintreten auf das Asylgesuch und - angesichts der Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung - eine weitere Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team (vgl. act. A8/14 S. 14). Eine zusätzliche Befragung fand jedoch nicht statt. Im am Tag nach der Anhörung gefällten Nichteintretensentscheid wurde im Sachverhalt kurz erwähnt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei gefoltert worden. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Foltervorbringen im Allgemeinen und den Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung im Besonderen.
E. 5.2.2 Elektroschocks, die einem Mann im Genital- und/oder Analbereich zugefügt werden, sind offensichtlich eine Anwendungsform sexueller Gewalt, bei welcher es sich praxisgemäss um "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV1 handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.cc S. 18). Aufgrund des genannten Vorbringens bestanden an der Anhörung konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne der genannten Verfahrensvorschrift zu beachten gewesen wären und - wie oben dargelegt - zwingend zu einer Anhörung in einem reinen Männerteam hätten führen müssen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen gab, dass er sich schäme, vor der Dolmetscherin über die Misshandlungen im Genital- und/oder Analbereich zu sprechen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist das Geschlecht auch bei der Auswahl der dolmetschenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.aa S. 16 f.). Zwar leitet der Befrager oder die Befragerin des BFM die Anhörung und bestimmt somit im Wesentlichen deren Verlauf, doch ist aus der Sicht der asylsuchenden Person der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin ebenfalls von grosser Bedeutung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass aufgrund der gemeinsamen Sprache eine unmittelbare Kommunikation in der Regel nur zwischen der asylsuchenden und der dolmetschenden Person stattfindet, nicht aber zwischen der asylsuchenden und der befragenden Person. Zum anderen teilen die asylsuchende und die dolmetschende Person aufgrund der ähnlichen kulturellen Herkunft häufig auch Wertvorstellungen, gesellschaftliche Tabus etc., weshalb Schamgefühle aufgrund erlittener sexueller Übergriffe gerade gegenüber einer dolmetschenden Person des anderen Geschlechts umso stärker auftreten dürften. Dessen ungeachtet setzte das BFM die Anhörung in unveränderter Besetzung fort, allerdings ohne weitere Fragen zum Vorbringen der geschlechtsspezifischen Verfolgung zu stellen. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schamgefühlen wegen der bei (der summarischen Befragung und) der Anhörung anwesenden Dolmetscherin nicht in der Lage war, sich detailliert zu den geltend gemachten Misshandlungen sexueller Art zu äussern (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5.b.cc S. 18). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung über sein von Art. 6 AsylV 1 garantiertes Recht auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team informiert hätte. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.) liegt weder in Bezug auf die Anhörung vom 27. Mai 2013 noch auf die Erstbefragung und weder ausdrücklich noch konkludent vor. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer an der Anhörung unmissverständlich zu verstehen, dass er sich schäme, über die "von hinten" zugefügten Elektroschocks vor der Dolmetscherin zu sprechen. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht rechtsgültig auf eine Anhörung in einem reinen Männerteam verzichtet. Das BFM hat folglich Art. 6 AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung und trotz Fehlens einer rechtswirksamen Verzichtserklärung mit ihm keine weitere Anhörung in einem reinen Männerteam durchgeführt hat.
E. 5.2.3 Die Ausführungen zu Art. 6 AsylV 1 in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. E. 4.4 hiervor), vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Folgte man der Argumentation des Bundesamtes, hätte es allein die Vorinstanz nach Belieben in der Hand, von einer Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Team mit der Begründung abzusehen, die während der Anhörung aufgetauchten Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung seien nicht genügend konkret. Inwiefern vorliegend die Erwähnung von Elektroschocks "von hinten" zu wenig konkret bzw. zu abstrakt sein sollte, um als "konkreter" Hinweis im Sinne von Art. 6 AsylV 1 gelten zu können, legt das BFM denn auch nicht dar. Wenn die Vorinstanz ausführt, es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung auf jeden Fall bei einer Anhörung zu thematisieren sei, gibt sie zu erkennen, dass sie Sinn und Zweck von Art. 6 AsylV 1 nicht erfasst hat. Wie bereits erwähnt, dient diese Bestimmung u.a. dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Verzichtet das BFM wie im vorliegenden Fall auf die Anwendung dieser Bestimmung und verstösst es damit gegen geltendes Recht, sind Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung nicht gewährleistet. Ist ein Sachverhalt nicht vollständig erstellt, ist es jedoch nicht möglich, zu bestimmen, welche Elemente desselben zentral und welche derart nebensächlich sind, dass sie bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigen zu werden brauchen; ferner ist es nicht möglich, eine allfällige asylrechtliche Relevanz eines ungenügend abgeklärten geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringens zu beurteilen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Zweifel des BFM an einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Verlaufe der Anhörung des Beschwerdeführers bestätigen konnten, wenn er zu diesem Vorbringen gar nicht befragt wurde. Die vom BFM vertretene Ansicht, die Anhörung einer Person zu einer von dieser tatsächlich erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung sei sicherlich auch unangenehm, wenn sie in Anwesenheit von gleichgeschlechtlichen Personen erfolge, mag zutreffen. Daraus den Schluss zu ziehen, es sei in der Regel im Interesse der verfolgten Person, wenn immer möglich nicht ausführlicher auf eine erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung eingehen zu müssen, ist jedoch unzulässig und würde die genannte Vorschrift ihrer Schutzfunktion berauben und letztlich ganz obsolet werden lassen. Es ist nicht Aufgabe des BFM darüber zu befinden, ob es im Interesse von Asylsuchenden liegt oder nicht, über geschlechtsspezifische Verfolgung zu sprechen. Die Behörde hat vielmehr den Sachverhalt vollständig und richtig zu erheben, was im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung eben u.a. beinhaltet, an einer Anhörung möglichst günstige Bedingungen dafür zu schaffen, dass eine asylsuchenden Person über konkret erlittene Übergriffe berichten kann. Eine Voraussetzung dafür ist - gemäss der für die Vorinstanz massgeblichen Rechtsprechung - ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam.
E. 5.3 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Wie bereits dargelegt, ist Art. 6 AsylV 1 zum einen eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, zum anderen dient die Bestimmung auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
E. 5.3.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Fall aufgrund des Verstosses gegen Art. 6 AsylV 1 hinsichtlich des Vorbringens der geschlechtsspezifischen Folter nicht gewährleistet ist.
E. 5.3.2 Das BFM räumte in seiner Vernehmlassung ein, in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung weder auf die geltend gemachte Folter mit Elektroschocks noch auf die Schläge mit Gummiknüppeln auf ein auf den Kopf des Beschwerdeführers gelegtes Holzbrett eingegangen zu sein, und begründete dieses Vorgehen folgendermassen: "In Anbetracht der verschiedenen, zum Teil schwerwiegenden Unglaubwürdigkeitselemente drängte sich jedoch [...] im Verlaufe der Anhörung der Schluss auf, dass die geschlechtsspezifische Verfolgung ebenfalls nicht glaubwürdig ist, womit es sich im Sinne der Ausführungen unter Punkt 1 [oben dargelegte Interpretation von Art. 6 AsylV 1 durch das Bundesamt, Anm. des Bundesverwaltungsgerichts] erübrigte, im Rahmen des lediglich summarisch begründeten Entscheides auf jenes Vorbringen als relevanten Sachverhalt einzugehen". Weshalb es die übrigen, nicht geschlechtsspezifischen Misshandlungen am Kopf des Beschwerdeführers in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt hat, erklärt das BFM in der Vernehmlassung nicht. Als "klaren Hinweis" für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnet das Bundesamt in der Vernehmlassung einzig den Umstand, dieser habe nur an der Erstbefragung Angaben zum Inhalt des Dokumentes machen können, welches er bei den Behörden angeblich unterzeichnet habe, nicht jedoch an der Anhörung. In der angefochtenen Verfügung heisst es hierzu, der Beschwerdeführer habe "gewisse Vorbringen" lediglich bei der ersten Befragung geltend gemacht, nicht jedoch bei der Anhörung, obwohl er darauf angesprochen worden sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Konsultiert man die Stelle im Anhörungsprotokoll, welche das BFM zur Untermauerung seiner Behauptung in der angefochtenen Verfügung angibt, stellt sich heraus, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer an der Anhörung bloss damit konfrontierte, an der Erstbefragung den Inhalt des Dokumentes, zu dessen Unterschrift er gezwungen worden sei, genauer angegeben zu haben als an der Anhörung (vgl. act. A8/14 F79 S. 10). Der Beschwerdeführer hat sich zwar tatsächlich an der Erstbefragung detaillierter zum Inhalt des Dokumentes geäussert (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.02 S. 9), doch hat er auch an der Anhörung den wesentlichen Inhalt (Drogenfund in seinem Auto) wiedergegeben (vgl. act. A8/14 F66 f. S. 9). Dass er "gewisse Vorbringen" lediglich bei der ersten Befragung geltend gemacht habe, nicht jedoch bei der Anhörung, ist daher unzutreffend. In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die Asylgründe des Beschwerdeführers ferner mit der Begründung als unglaubhaft, dessen Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns (vgl. E. 4.2 hiervor). Welches Vorgehen der Polizisten als unwahrscheinlich erscheine, welches Verhalten des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, und wie das BFM zur Ansicht gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten erfahrungswidrig und unlogisch, führt es in der angefochtenen Verfügung nicht aus, sondern verweist wiederum auf das Anhörungsprotokoll. Auch für die Aussage des BFM, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme nach Grozny wirkten kurz und stereotyp, sucht man in der angefochtenen Verfügung vergeblich nach einer Begründung; ein Verweis auf die Akten unterbleibt hier. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass sich der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vom 16. Mai 2013 derart ausführlich zu den Asylgründen äusserte, insbesondere zum zentralen Vorbringen der Mitnahme nach Grozny und den Geschehnissen im dortigen Amtsgebäude, in dem er festgehalten worden sei, dass die Befragerin des BFM ihn dreimal ermahnte, sich "auf das Wichtige zu beschränken" (vgl. act. A5/12 S. 8 f.). An der Anhörung beschrieb der Beschwerdeführer die Mitnahme nach Grozny und die dortigen Geschehnisse ebenfalls detailliert und weitgehend übereinstimmend mit seinen Aussagen an der BzP (vgl. act. A8/14, insbes. S. 5-7).
E. 5.3.3 Die Argumentation des BFM, es sei in der angefochtenen Verfügung seiner Begründungspflicht "trotz der Kürze der Erwägungen" nachgekommen, enthielten die Ausführungen doch, wenn immer notwendig, Hinweise auf entsprechende Passagen im Anhörungsprotokoll, welche die Argumentation nachvollziehbar machten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2 S. 3), ist demnach offensichtlich unhaltbar. Die Begründung eines ablehnenden Entscheides hat in erster Linie aus der Verfügung selbst hervorzugehen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), was vorliegend, wie vorstehend dargelegt, nicht in ausreichendem Mass der Fall ist. Das BFM hat demnach die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich zudem bei den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Punkten nicht um schwerwiegende Unglaubhaftigkeitselemente, aufgrund derer das BFM die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Allgemeinen und das Vorbringen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Besonderen seien unglaubhaft, so dass keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, insbesondere keine Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team, erforderlich seien. Mit seinen teils mutmassenden und teils nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumenten vermag das BFM in der angefochtenen Verfügung (und in der Vernehmlassung) nicht verständlich zu machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers die Erkenntnis ergeben haben soll, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle. 5.4.1 Die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt nicht in Betracht, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder von Vollzugshindernissen nicht offenkundig ist, bzw. wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6 und E. 5.7). Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. So lässt sich nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung feststellen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offenkundig nicht glaubhaft. Vielmehr bedarf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz einer vertieften Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen und einer eingehenderen Begründung. 5.4.2 Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer zu den geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen durch ein reines Männerteam zu befragen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat am 3. Juni 2013 eine erste und am 31. Juli 2013 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von 6,25 Stunden à Fr. 200.- und die Auslagen von Fr. 20.- erscheinen als angemessen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'270.- (inkl. Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'270.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3161/2013 law/auj Urteil vom 19. November 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Tschetschenien Anfang Mai 2013, reiste in einem LKW von Inguschetien nach Europa und gelangte am 8. Mai 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Das BFM erhob am 16. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen. Am 27. Mai 2013 hörte das Amt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. C. Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 18. April 2013 abends hätten uniformierte Männer, wahrscheinlich Polizisten der Drogenabteilung, ihn auf dem Weg nach Hause angehalten, sein Auto durchsucht und dabei unter einem Sitz zwei Päckchen mit Marihuana gefunden. Als er die Männer bezichtigt habe, die Drogen in sein Auto gelegt zu haben, seien diese aggressiv geworden und hätten ihn in ein Amtsgebäude nach Grozny gebracht. Dort hätten sie ein Brett auf seinen Kopf gelegt und mit Gummiknüppeln auf das Brett geschlagen; sie hätten ihn auch mittels Elektroschocks gefoltert, bis er den Drogenfund in seinem Auto unterschriftlich bestätigt habe. Daraufhin hätten sie ihm angeboten, das Dokument zu vernichten, die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und ihm so eine Gefängnisstrafe zu ersparen, falls er innert zehn Tagen eine Mio. Rubel (zirka 28'000 Euro) bezahlen werde. Nach seiner Freilassung hätten die Polizisten ihn mehrmals angerufen. Der Verkauf seines Autos und der Haustiere habe ihm lediglich 200'000 Rubel eingebracht. Seine Mutter habe ihn inständig gebeten, sich zu retten. Wer in Tschetschenien in die Hände der Kadyrow-Leute gerate, werde zum Krüppel geschlagen oder lande unschuldig im Gefängnis. Wer könne, verlasse das Land, andere würden sich den Kämpfern anschliessen. Er habe sich schliesslich nach Inguschetien begeben und sei zusammen mit einem dort lebenden Cousin mithilfe eines Schleppers nach Europa gefahren. Nach seiner Ausreise habe die Polizei bei seiner Familie mehrmals nach ihm gefragt, und es sei eine Vorladung für ihn gekommen. Die Polizei denke wohl, dass er zu den Rebellen in die Berge gegangen sei. D. Mit als "Entscheidprotokoll" bezeichneter Verfügung vom 28. Mai 2013 - gleichentags im EVZ mündlich eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für zusätzliche Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er darum ersuchen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. F. Eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerdeergänzung vom 4. Juni 2013 (samt Kopien eines russischen Inlandspasses, eines Ehescheins, eines Geburtsscheins und eines Schulzeugnisses bzw. -attestes) ging am folgenden Tag beim BFM ein. Dieses nahm die Eingabe und die Beweismittel zu seinen Akten. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein und forderte sie auf, ein korrektes Aktenverzeichnis zu erstellen und dem Gericht das vollständige N-Dossier zuzustellen. H. Am 20. Juni 2013 ersuchte das BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist, welche ihm gleichentags Tag gewährt wurde. I. I.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument im Original einreichen, welches gemäss der beiliegenden deutschen Übersetzung eine am 26. April 2013 von einem russischen Untersuchungsrichter ausgestellte Vorladung für ein Verhör am 28. April 2013 in B._______ darstellt. I.b Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Dokument zur Berücksichtigung in der laufenden Vernehmlassung an die Vorinstanz weiter. J. Am 9. Juli 2013 liess das BFM nach einer weiteren Fristerstreckung eine Analyse der eingereichten Polizeivorladung erstellen. Die amtsinterne Dokumentenanalyse ergab, dass die Vorladung zwar im Wesentlichen der in Russland üblichen Form entspreche und keine offensichtlichen Fälschungs- oder Manipulationsmerkmale aufweise, jedoch mangels Vergleichsmaterials und eines einheitlichen Layouts solcher Dokumente die Authentizität der Vorladung nicht zuverlässig festgestellt werden könne. K. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt das BFM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 zur Replik zugestellt. L. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie eine aktualisierte Kostennote ein. M. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, ist grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich demnach - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c). 3.3 Das BFM hielt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Er habe ausgesagt, keinen Reisepass zu besitzen; seine Angaben, in einem LKW illegal nach Europa gereist zu sein und seinen Inlandspass im LKW vergessen zu haben, vermöchten nicht zu überzeugen. Da die Asylgründe nicht glaubhaft seien, erscheine die Angst des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung seine Eltern anzurufen, nicht plausibel. 3.4 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das BFM keine Identitätsdokumente im Original eingereicht, sondern lediglich Kopien eines russischen Inlandspasses, eines Ehescheins, eines Geburtsscheins und eines Schulzeugnisses bzw. -attestes (vgl. Sachverhalt Bst. F). Er hat somit kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier beigebracht, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.). 3.5 Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG vorgesehenen, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2010/2 E. 7.4 S. 30). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen entschuldbarer Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verneint hat, da - wie nachfolgend aufgezeigt - der einen Nichteintretensentscheid ausschliessende Tatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist. 4. 4.1 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3-5.6.6 und E. 7). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig sind, bzw. wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6 und E. 5.7). 4.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe hinreichend zu begründen, so dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann lägen auch keine Hinweise auf ein allfälliges Wegweisungsvollzugshindernis vor. Daher seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig. Die Vorinstanz erachtete die Asylgründe des Beschwerdeführers zum einen mit der Begründung als unglaubhaft, dessen Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. So erscheine unwahrscheinlich, dass die Polizisten, welche ihn angeblich mitgenommen und zu erpressen versucht hätten, auf die geschilderte Weise vorgegangen seien. Auch entspreche das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem einer Person in der erwähnten Situation (Entscheidprotokoll vom 28. Mai 2013, Ziff. I S. 2, mit Hinweisen auf F76-78 des Anhörungsprotokolls). Weiter führte das BFM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme nach Grozny wirkten kurz und stereotyp und erweckten nicht den Eindruck, dass er etwas persönlich Erlebtes geschildert habe, sondern dass er als eine nicht selber betroffene Person sich vorzustellen versucht habe, wie ein solcher Vorgang abgelaufen sein könnte. Das BFM schloss seine Ausführungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit der Aussage, dieser habe gewisse Vorbringen lediglich bei der ersten Befragung geltend gemacht, nicht jedoch bei der Anhörung, obwohl er darauf angesprochen worden sei. Unter Hinweis auf eine Fundstelle im Anhörungsprotokoll (vgl. act. A8/14 F79 S. 10) wird ohne weitere Erläuterungen festgehalten, die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, in Tschetschenien herrschten andere Zustände, und er habe viele Schläge auf den Kopf erhalten, vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. Entscheidprotokoll vom 28. Mai 2013, Ziff. I S. 3). 4.3 In der Beschwerde wird einerseits eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und andererseits eine mehrfache Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei mit Elektroschocks gefoltert worden. Als der BFM-Mitarbeiter ihn diesbezüglich um eine detaillierte Schilderung gebeten habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, eine solche Folterung sei in Tschetschenien die grösstmögliche Erniedrigung, und er schäme sich, vor der Dolmetscherin darüber zu sprechen. Sie hätten "es von hinten gemacht" (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 3). Obwohl der Beschwerdeführer eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass er sich schäme, in Anwesenheit einer Frau über das Geschehene zu berichten, und trotz der Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung, habe das BFM die Anhörung in unveränderter Besetzung fortgesetzt. Der Befrager habe keine weiteren Fragen zum Vorbringen der geschlechtsspezifischen Verfolgung mehr gestellt und die Folter völlig ignoriert. Obwohl der Hilfswerksvertreter eine weitere Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt habe, habe keine zusätzliche Anhörung stattgefunden. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung werde die Folter nicht erwähnt. Indem das Bundesamt ein zentrales Element des Sachverhalts, die vorgebrachte Folterung mit Elektroschocks, ungenügend abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandergesetzt habe, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Auf Beschwerdeebene wird weiter gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil aus den wenigen, pauschal formulierten Sätzen in der angefochtenen Verfügung nicht hervorginge, welche Überlegungen das Bundesamt zur Schlussfolgerung geführt hätten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Das BFM habe Vermutungen und Behauptungen formuliert, ohne dafür konkrete Gründe zu nennen, weshalb es nicht möglich sei, den Entscheid sachgerecht anzufechten und Gegenargumente vorzubringen. 4.4 Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2013 Gelegenheit, zu den Rügen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, und wies dabei ausdrücklich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5081/2010 vom 3. November 2011 E. 5 und E-6090/2010 vom 21. Mai 2012 E. 3 und die dort zitierte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu den Anforderungen an eine rechtmässige Befragung von Asylsuchenden bei Anzeichen von geschlechtsspezifischer Verfolgung hin. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 führte das BFM zunächst aus, direkte oder indirekte Hinweise einer asylsuchenden Person, sie werde in geschlechtsspezifischer Weise verfolgt, könnten noch keine konkreten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) darstellen. Um einen Hinweis als konkret bezeichnen zu können, bedürfe es vielmehr einer Würdigung des Sachverhalts, die nur durch die zuständige Behörde erfolgen könne. Gerade bei einer asylsuchenden Person, die eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht bereits an der summarischen Erstbefragung geltend mache, sondern erst während der Anhörung, und in einem Zeitpunkt, in welchem bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen bestünden, sei es durchaus möglich, dass sich während des ganzen Asylverfahrens keine konkreten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergäben. Eine andere Auslegung von Art. 6 AsylV 1 würde ausserdem zu dem nicht vertretbaren Resultat führen, dass eine asylsuchende Person ein weiteres Mal zu befragen wäre, wenn sie erst ganz am Ende einer Anhörung eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machen würde, nachdem sie zum Schluss gekommen wäre, dass ihre bisherigen Vorbringen zu einem ablehnenden Asylentscheid führen würden. Weiter führte die Vorinstanz aus, unabhängig von der rechtlichen Auslegung des Wortlautes von Art. 6 AsylV 1 sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen es unabdingbar wäre, eine geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung auf jeden Fall bei einer Anhörung zu thematisieren. Im Einzelfall sei es durchaus möglich, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen, ohne überhaupt auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung einzugehen, weil es sich bei einer solchen in der Regel nur um einen Teil, oft sogar nur um einen kleinen Teil des gesamten asylrelevanten Sachverhaltes handle. Es müsse möglich sein, je nach Sachlage deduktive Schlüsse ohne Prüfung eines jeden einzelnen Ereignisses zu ziehen. Schliesslich wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob die von ihr vertretene Auslegung des Wortlautes von Art. 6 AsylV 1 dem Schutzzweck von Art. 17 Abs. 2 AsylG nicht besser nachkäme. So sei die Anhörung einer Person zu einer von dieser tatsächlich erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung sicherlich auch unangenehm, wenn sie in Anwesenheit von gleichgeschlechtlichen Personen erfolge, weshalb es in der Regel im Interesse der verfolgten Person sei, wenn immer möglich nicht ausführlicher auf jene(s) Ereignis(se) eingehen zu müssen. In Bezug auf das vorliegende Asylverfahren hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung (Ziff. 1 S. 3) fest, sie habe eine Befragung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nicht als notwendig erachtet, weil zu keinem Zeitpunkt konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Übergriffe vorgelegen hätten. Bereits im Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer bei der Anhörung eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, hätten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Allgemeinen und damit auch an der geschlechtsspezifischen Verfolgung bestanden, und diese hätten sich im Laufe der Anhörung bestätigt. 4.6 Der Rechtsvertreter hielt in der Replik vom 31. Juli 2013 an seiner Ansicht fest, bei der geltend gemachten Folter mit Elektroschocks handle es sich um ein zentrales Sachverhaltselement, und das BFM wäre angesichts konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer hierzu in einem gleichgeschlechtlichen Team anzuhören. Dieser habe die Folter mit Elektroschocks bereits an der summarischen Befragung erwähnt. Dass er keine Einzelheiten geschildert habe, sei verständlich, da sowohl die Befragerin als auch die Dolmetscherin Frauen gewesen seien. Zudem falle es Opfern geschlechtsspezifischer Verfolgung oftmals schwer, über erlittene Übergriffe zu sprechen, weshalb es immer wieder zu beobachten sei, dass sie an der BzP dazu nicht in der Lage seien. 5. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach ist eine Anhörung durch eine Person des gleichen Geschlechts durchzuführen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). 5.2 5.2.1 Anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Mai 2013 durch eine Mitarbeiterin des BFM im Beisein einer Dolmetscherin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei u.a. mit Elektroschocks gefoltert worden. Die BFM-Mitarbeiterin fragte nicht nach Einzelheiten der erwähnten Misshandlungen, sondern lediglich nach dem Ort, an dem er festgehalten und gefoltert worden sei (vgl. BFM-act. A5/12 S. 9 f.). An der Anhörung vom 27. Mai 2013 erwähnte der Beschwerdeführer Misshandlungen durch Elektroschocks wiederum und mehrmals von sich aus, ohne weitere Details zu nennen (vgl. act. A8/14 F35 S. 5, F43 S. 6 f.). Als der BFM-Mitarbeiter ihn aufforderte, die Misshandlungen mittels Elektroschocks detailliert zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer: "Bei uns in Tschetschenien ist dies die grösste Erniedrigung. Ich schäme mich vor Dir (zur Dolmetscherin) zu sprechen. Sie machen das von hinten. Genau kann ich es auch nicht erzählen, ich war unter einem solchen Schock, nach all den Schlägen" (vgl. act. A8/14 F46 S. 7). Das BFM setzte die Anhörung in unveränderter Besetzung fort. Von den weiteren 40 Fragen, welche der BFM-Mitarbeiter an der Anhörung noch stellte, handelte eine von den vorgebrachten Misshandlungen am Kopf des Beschwerdeführers; die Folter mit Elektroschocks wurde weder vom Befrager noch vom Beschwerdeführer weiter thematisiert. Der Hilfswerksvertreter hielt auf dem Unterschriftenblatt im Anhang zum Anhörungsprotokoll fest, seines Erachtens lägen Hinweise auf Verfolgung vor, die nicht offensichtlich haltlos seien und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderten. Er empfahl daher Eintreten auf das Asylgesuch und - angesichts der Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung - eine weitere Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team (vgl. act. A8/14 S. 14). Eine zusätzliche Befragung fand jedoch nicht statt. Im am Tag nach der Anhörung gefällten Nichteintretensentscheid wurde im Sachverhalt kurz erwähnt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei gefoltert worden. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Foltervorbringen im Allgemeinen und den Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung im Besonderen. 5.2.2 Elektroschocks, die einem Mann im Genital- und/oder Analbereich zugefügt werden, sind offensichtlich eine Anwendungsform sexueller Gewalt, bei welcher es sich praxisgemäss um "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV1 handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.cc S. 18). Aufgrund des genannten Vorbringens bestanden an der Anhörung konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne der genannten Verfahrensvorschrift zu beachten gewesen wären und - wie oben dargelegt - zwingend zu einer Anhörung in einem reinen Männerteam hätten führen müssen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen gab, dass er sich schäme, vor der Dolmetscherin über die Misshandlungen im Genital- und/oder Analbereich zu sprechen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist das Geschlecht auch bei der Auswahl der dolmetschenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.aa S. 16 f.). Zwar leitet der Befrager oder die Befragerin des BFM die Anhörung und bestimmt somit im Wesentlichen deren Verlauf, doch ist aus der Sicht der asylsuchenden Person der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin ebenfalls von grosser Bedeutung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass aufgrund der gemeinsamen Sprache eine unmittelbare Kommunikation in der Regel nur zwischen der asylsuchenden und der dolmetschenden Person stattfindet, nicht aber zwischen der asylsuchenden und der befragenden Person. Zum anderen teilen die asylsuchende und die dolmetschende Person aufgrund der ähnlichen kulturellen Herkunft häufig auch Wertvorstellungen, gesellschaftliche Tabus etc., weshalb Schamgefühle aufgrund erlittener sexueller Übergriffe gerade gegenüber einer dolmetschenden Person des anderen Geschlechts umso stärker auftreten dürften. Dessen ungeachtet setzte das BFM die Anhörung in unveränderter Besetzung fort, allerdings ohne weitere Fragen zum Vorbringen der geschlechtsspezifischen Verfolgung zu stellen. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schamgefühlen wegen der bei (der summarischen Befragung und) der Anhörung anwesenden Dolmetscherin nicht in der Lage war, sich detailliert zu den geltend gemachten Misshandlungen sexueller Art zu äussern (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5.b.cc S. 18). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung über sein von Art. 6 AsylV 1 garantiertes Recht auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team informiert hätte. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.) liegt weder in Bezug auf die Anhörung vom 27. Mai 2013 noch auf die Erstbefragung und weder ausdrücklich noch konkludent vor. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer an der Anhörung unmissverständlich zu verstehen, dass er sich schäme, über die "von hinten" zugefügten Elektroschocks vor der Dolmetscherin zu sprechen. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht rechtsgültig auf eine Anhörung in einem reinen Männerteam verzichtet. Das BFM hat folglich Art. 6 AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung und trotz Fehlens einer rechtswirksamen Verzichtserklärung mit ihm keine weitere Anhörung in einem reinen Männerteam durchgeführt hat. 5.2.3 Die Ausführungen zu Art. 6 AsylV 1 in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. E. 4.4 hiervor), vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Folgte man der Argumentation des Bundesamtes, hätte es allein die Vorinstanz nach Belieben in der Hand, von einer Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Team mit der Begründung abzusehen, die während der Anhörung aufgetauchten Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung seien nicht genügend konkret. Inwiefern vorliegend die Erwähnung von Elektroschocks "von hinten" zu wenig konkret bzw. zu abstrakt sein sollte, um als "konkreter" Hinweis im Sinne von Art. 6 AsylV 1 gelten zu können, legt das BFM denn auch nicht dar. Wenn die Vorinstanz ausführt, es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung auf jeden Fall bei einer Anhörung zu thematisieren sei, gibt sie zu erkennen, dass sie Sinn und Zweck von Art. 6 AsylV 1 nicht erfasst hat. Wie bereits erwähnt, dient diese Bestimmung u.a. dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Verzichtet das BFM wie im vorliegenden Fall auf die Anwendung dieser Bestimmung und verstösst es damit gegen geltendes Recht, sind Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung nicht gewährleistet. Ist ein Sachverhalt nicht vollständig erstellt, ist es jedoch nicht möglich, zu bestimmen, welche Elemente desselben zentral und welche derart nebensächlich sind, dass sie bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigen zu werden brauchen; ferner ist es nicht möglich, eine allfällige asylrechtliche Relevanz eines ungenügend abgeklärten geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringens zu beurteilen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Zweifel des BFM an einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Verlaufe der Anhörung des Beschwerdeführers bestätigen konnten, wenn er zu diesem Vorbringen gar nicht befragt wurde. Die vom BFM vertretene Ansicht, die Anhörung einer Person zu einer von dieser tatsächlich erlittenen geschlechtsspezifischen Verfolgung sei sicherlich auch unangenehm, wenn sie in Anwesenheit von gleichgeschlechtlichen Personen erfolge, mag zutreffen. Daraus den Schluss zu ziehen, es sei in der Regel im Interesse der verfolgten Person, wenn immer möglich nicht ausführlicher auf eine erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung eingehen zu müssen, ist jedoch unzulässig und würde die genannte Vorschrift ihrer Schutzfunktion berauben und letztlich ganz obsolet werden lassen. Es ist nicht Aufgabe des BFM darüber zu befinden, ob es im Interesse von Asylsuchenden liegt oder nicht, über geschlechtsspezifische Verfolgung zu sprechen. Die Behörde hat vielmehr den Sachverhalt vollständig und richtig zu erheben, was im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung eben u.a. beinhaltet, an einer Anhörung möglichst günstige Bedingungen dafür zu schaffen, dass eine asylsuchenden Person über konkret erlittene Übergriffe berichten kann. Eine Voraussetzung dafür ist - gemäss der für die Vorinstanz massgeblichen Rechtsprechung - ein gleichgeschlechtliches Befragungsteam. 5.3 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Wie bereits dargelegt, ist Art. 6 AsylV 1 zum einen eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, zum anderen dient die Bestimmung auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). 5.3.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Fall aufgrund des Verstosses gegen Art. 6 AsylV 1 hinsichtlich des Vorbringens der geschlechtsspezifischen Folter nicht gewährleistet ist. 5.3.2 Das BFM räumte in seiner Vernehmlassung ein, in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung weder auf die geltend gemachte Folter mit Elektroschocks noch auf die Schläge mit Gummiknüppeln auf ein auf den Kopf des Beschwerdeführers gelegtes Holzbrett eingegangen zu sein, und begründete dieses Vorgehen folgendermassen: "In Anbetracht der verschiedenen, zum Teil schwerwiegenden Unglaubwürdigkeitselemente drängte sich jedoch [...] im Verlaufe der Anhörung der Schluss auf, dass die geschlechtsspezifische Verfolgung ebenfalls nicht glaubwürdig ist, womit es sich im Sinne der Ausführungen unter Punkt 1 [oben dargelegte Interpretation von Art. 6 AsylV 1 durch das Bundesamt, Anm. des Bundesverwaltungsgerichts] erübrigte, im Rahmen des lediglich summarisch begründeten Entscheides auf jenes Vorbringen als relevanten Sachverhalt einzugehen". Weshalb es die übrigen, nicht geschlechtsspezifischen Misshandlungen am Kopf des Beschwerdeführers in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt hat, erklärt das BFM in der Vernehmlassung nicht. Als "klaren Hinweis" für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnet das Bundesamt in der Vernehmlassung einzig den Umstand, dieser habe nur an der Erstbefragung Angaben zum Inhalt des Dokumentes machen können, welches er bei den Behörden angeblich unterzeichnet habe, nicht jedoch an der Anhörung. In der angefochtenen Verfügung heisst es hierzu, der Beschwerdeführer habe "gewisse Vorbringen" lediglich bei der ersten Befragung geltend gemacht, nicht jedoch bei der Anhörung, obwohl er darauf angesprochen worden sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Konsultiert man die Stelle im Anhörungsprotokoll, welche das BFM zur Untermauerung seiner Behauptung in der angefochtenen Verfügung angibt, stellt sich heraus, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer an der Anhörung bloss damit konfrontierte, an der Erstbefragung den Inhalt des Dokumentes, zu dessen Unterschrift er gezwungen worden sei, genauer angegeben zu haben als an der Anhörung (vgl. act. A8/14 F79 S. 10). Der Beschwerdeführer hat sich zwar tatsächlich an der Erstbefragung detaillierter zum Inhalt des Dokumentes geäussert (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.02 S. 9), doch hat er auch an der Anhörung den wesentlichen Inhalt (Drogenfund in seinem Auto) wiedergegeben (vgl. act. A8/14 F66 f. S. 9). Dass er "gewisse Vorbringen" lediglich bei der ersten Befragung geltend gemacht habe, nicht jedoch bei der Anhörung, ist daher unzutreffend. In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die Asylgründe des Beschwerdeführers ferner mit der Begründung als unglaubhaft, dessen Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns (vgl. E. 4.2 hiervor). Welches Vorgehen der Polizisten als unwahrscheinlich erscheine, welches Verhalten des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, und wie das BFM zur Ansicht gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten erfahrungswidrig und unlogisch, führt es in der angefochtenen Verfügung nicht aus, sondern verweist wiederum auf das Anhörungsprotokoll. Auch für die Aussage des BFM, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme nach Grozny wirkten kurz und stereotyp, sucht man in der angefochtenen Verfügung vergeblich nach einer Begründung; ein Verweis auf die Akten unterbleibt hier. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass sich der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vom 16. Mai 2013 derart ausführlich zu den Asylgründen äusserte, insbesondere zum zentralen Vorbringen der Mitnahme nach Grozny und den Geschehnissen im dortigen Amtsgebäude, in dem er festgehalten worden sei, dass die Befragerin des BFM ihn dreimal ermahnte, sich "auf das Wichtige zu beschränken" (vgl. act. A5/12 S. 8 f.). An der Anhörung beschrieb der Beschwerdeführer die Mitnahme nach Grozny und die dortigen Geschehnisse ebenfalls detailliert und weitgehend übereinstimmend mit seinen Aussagen an der BzP (vgl. act. A8/14, insbes. S. 5-7). 5.3.3 Die Argumentation des BFM, es sei in der angefochtenen Verfügung seiner Begründungspflicht "trotz der Kürze der Erwägungen" nachgekommen, enthielten die Ausführungen doch, wenn immer notwendig, Hinweise auf entsprechende Passagen im Anhörungsprotokoll, welche die Argumentation nachvollziehbar machten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2 S. 3), ist demnach offensichtlich unhaltbar. Die Begründung eines ablehnenden Entscheides hat in erster Linie aus der Verfügung selbst hervorzugehen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), was vorliegend, wie vorstehend dargelegt, nicht in ausreichendem Mass der Fall ist. Das BFM hat demnach die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich zudem bei den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Punkten nicht um schwerwiegende Unglaubhaftigkeitselemente, aufgrund derer das BFM die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Allgemeinen und das Vorbringen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Besonderen seien unglaubhaft, so dass keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, insbesondere keine Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team, erforderlich seien. Mit seinen teils mutmassenden und teils nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumenten vermag das BFM in der angefochtenen Verfügung (und in der Vernehmlassung) nicht verständlich zu machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers die Erkenntnis ergeben haben soll, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle. 5.4.1 Die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt nicht in Betracht, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder von Vollzugshindernissen nicht offenkundig ist, bzw. wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6 und E. 5.7). Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. So lässt sich nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung feststellen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offenkundig nicht glaubhaft. Vielmehr bedarf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz einer vertieften Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen und einer eingehenderen Begründung. 5.4.2 Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer zu den geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen durch ein reines Männerteam zu befragen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat am 3. Juni 2013 eine erste und am 31. Juli 2013 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von 6,25 Stunden à Fr. 200.- und die Auslagen von Fr. 20.- erscheinen als angemessen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'270.- (inkl. Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'270.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: