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E-6330/2015

E-6330/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 13. Dezember 2011 im E._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. Januar 2012 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 19. Juni 2015 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei vom (...) in F._______ wegen der Mitgliedschaft bei der G._______ (...) und (...) zu einer Gefängnisstrafe von (...) verurteilt worden. Sein Anwalt habe ihm gesagt, das Urteil sei vom Kassationshof bestätigt worden, was bedeuten würde, dass er ins Gefängnis müsste. Diese Anklagepunkte würden aber nicht zutreffen, und er habe dies auch bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht gesagt. Es seien insgesamt etwa (...) Personen, darunter auch Freunde von ihm, die unter der Anwendung von Folter seinen Namen preisgegeben und ihn belastet hätten, angeklagt worden. Er habe mit der G._______ nichts zu tun, er wisse nichts darüber. Er sei lediglich Sympathisant der (...) gewesen und er habe an den Veranstaltungen vom (...), am (...) und an Kongressen des (...) teilgenommen. Für den Inhalt seiner weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit seinem Anwalt in der Türkei Kontakt aufzunehmen und dem SEM bis am 19. Juli 2015 mitzuteilen, was er in Bezug auf das Urteil des Kassationshofes herausgefunden habe. A.b Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge in Begleitung (...) Anfang (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo sie am 11. April 2012 im H._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2012 fand die BzP und am 19. Juni 2015 die Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich der BzP machte sie geltend, als sie mit (...) in der (...) oder (...) Woche schwanger gewesen sei, habe das Gericht ihren Ehemann zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, weshalb er am (...) die Wohnung verlassen habe. Nach seinem Weggang hätten wiederholt (...) Polizeibeamte ihre Wohnung durchsucht. Am Schluss hätten sie gesagt, ihr Mann sei zwar geflüchtet, aber sie würden die Beschwerdeführerin dafür bestimmt nicht am Leben lassen. Anlässlich der Razzien seien sie und (...) belästigt worden, weshalb sie zuerst zu (...) gegangen, später jedoch in die Wohnung zurückgekehrt sei. Die Polizeibeamten seien erneut vorstellig geworden und (...) habe ihr gesagt, sie seien auch bei (...) vorbeigekommen. Die Nachbarn hätten sie als (...) und (...) bezeichnet. Eines Morgens habe sie an der Hausfassade den Buchstaben (...) entdeckt und als sie sich nach der Bedeutung erkundigt habe, sei ihr gesagt worden, der Buchstabe stehe für (...) und Häuser von unliebsamen Kurden würden mit diesem Buchstaben gekennzeichnet. Ihre (...) sei getötet worden und ihr (...) befinde sich noch im Gefängnis. Deshalb habe sie Angst gehabt, dass ihr und (...) etwas zustossen könnte. Bei der Anhörung führte sie an, ihr Ehemann habe eine Akte von der Post erhalten. Der Anwalt, den er um Hilfe gebeten habe, habe ihm gesagt, dass es schlecht um ihn stehe, woraufhin er eines Tages weggegangen sei. Später habe sie erfahren, dass er damals in das Dorf gegangen sei. Seit dem Weggang ihres Ehemannes habe sie Probleme gehabt, sie sei von der Polizei belästigt worden. Polizeibeamte seien jeweils am Abend vorbeigekommen, und sie hätten das Haus beobachtet. Sie habe in der Regel das Licht ausgeschaltet und die Zeit zusammen mit (...) zu Hause verbracht. (...) habe ihr gesagt, die Polizei sei mehr als einmal auch bei (...) gewesen. Eines Tages seien zivilgekleidete Polizeibeamte vorbeigekommen, hätten (...), (...) auf den Boden geworfen, (...) und sie angefasst. Sie habe den Polizisten auf ihre entsprechende Frage geantwortet, sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann befinde. (...) habe Angst bekommen und sich hinter dem Sofa aufgehalten. Die Polizisten hätten noch gesagt, zwar sei ihr Ehemann nicht hier, aber dafür sie. Sie hätten gelacht und sie erneut angefasst, dann seien sie gegangen. Daraufhin habe sie das Licht ausgemacht und sie sei mit (...) bis am Morgen sitzen geblieben. Als sie am Morgen die Türe geöffnet habe, habe sie an der Mauer des Hauses ein (...) gesehen. (...) sei zu ihr gekommen und sie habe (...) alles erzählt. (...) habe ihr gesagt, (...) müsse sie wegschicken, und später habe (...). (...) habe Angst um sie gehabt, (...) sei auf eine grauenhafte Weise umgebracht worden. (...) sei im Gefängnis gewesen. Sie hätten bis zum Hausverkauf noch weiter dort gelebt und als sie jeweils aus dem Fenster geschaut habe, habe sie festgestellt, dass Polizisten das Haus beobachten würden. Ihre Nachbarn hätten sie immer als (...) betrachtet. Sie sei (...) und sie habe mehr Angst gehabt als (...). Sie sei auch ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie (...) verbracht habe. Nachdem sie das Geld für das Haus erhalten hätten, seien sie mit (...) nach (...) gegangen. (...) habe dort einen Schlepper kontaktiert, der ihre Ausreise aus der Türkei organisiert habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem ein Urteil des (...) in F._______ vom (...) samt Übersetzung und Dokumente betreffend Freunde des Beschwerdeführers zu den Akten. A.d Mit am 1. Juli 2015 eingelangter undatierter Eingabe informierte der Beschwerdeführer das SEM dahingehend, dass er nichts habe herausfinden können, zumal er nur mit der Sekretärin seines Anwalts habe sprechen können, weil dieser immer beschäftigt sei. Seine von ihm bei der BzP erwähnten Freunde seien jederzeit erreichbar. A.e Mit Schreiben vom 18. August 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der von der Schweizerischen Vertretung in (...) in seinem Auftrag getätigten Abklärungen und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. August 2015 ein. A.f Mit Schreiben vom 27. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um eine Fristverlängerung von 30 Tagen zur Abgabe der Stellungnahme und Beschaffung weiterer Dokumente aus der Türkei. B. Mit am 4. September 2015 eröffneter Verfügung vom 2. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen für das Nachreichen rechtserheblicher Dokumente zu gewähren, zudem sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen sie nebst einer Vollmacht ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2015 und einer Kopie der angefochtenen Verfügung einen Kurzbericht des (...) vom 29. Juni 2015 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 7. Oktober 2015 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm mit, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 4. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2015, eine Sozialhilfebestätigung der (...) gleichen Datums, Kopien von Lohnabrechnungen seiner Mandanten vom Juli bis September 2015, ein Unterstützungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 15. September 2015 samt deutscher Übersetzung und einen fachärztlichen Bericht des (...) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Der Bekannte des Beschwerdeführers stamme aus I._______ und das von ihm im (...) in der Schweiz eingereichte Asylgesuch sei offenbar gutgeheissen worden. Er habe persönlich miterlebt, wie die türkischen Sicherheitsbehörden mehrmals in der Absicht, Informationen zu sammeln und den Beschwerdeführer zu befragen, zum Haus seiner Familienangehörigen gekommen seien. Laut Auskunft seines Mandanten sei der Bekannte ebenfalls Mitglied beziehungsweise Sympathisant der G._______ und der J._______ (...). Dem fachärztlichen Bericht könne unter anderem die Diagnose (...) und die Anamnese (...) entnommen werden. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin derzeit aus (...) Sicht nicht reisefähig und eine Rückführung an den Ort des Geschehens könne zu (...) führen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem zur unvollständigen Sachverhaltsermittlung vorgebracht, bei der BzP respektive Anhörung der Beschwerdeführerin falle insbesondere auf, dass trotz klaren Andeutungen auf sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizei keine Nachfrage erfolgt sei. Sie habe bereits bei der BzP geltend gemacht, sie sei von den Polizisten belästigt worden, sie habe Todesdrohungen erhalten und sie sei von den Nachbarn als (...) beschimpft worden. Auch bei der Anhörung habe sie die Übergriffe der Polizisten erwähnt und ausgesagt, sie hätten (...) und dann hätten sie sie angefasst. Des Weiteren habe sie die aufgemalte (...) an der Hauswand erwähnt. Diesbezügliche Nachfragen seien unterblieben und die Beschwerdeführerin sei auch nicht zur Verfolgung von Familienangehörigen befragt worden, obwohl sie bei der BzP diesbezüglich erwähnt habe, (...) sei umgebracht worden und (...) befinde sich im Gefängnis. Das Unterbleiben von Nachfragen zu den polizeilichen Übergriffen erscheine umso erstaunlicher, als die Beschwerdeführerin bei ihren Erzählungen zu weinen begonnen und (...) gesprochen habe, was dem beigelegten Bericht der anwesenden Hilfswerkvertreterin entnommen werden könne. Angesichts dessen, dass es für sie stark belastend gewesen sei, über die Geschehnisse während der Hausdurchsuchung zu sprechen, sei nicht nachvollziehbar, dass eine Nachfrage unterblieben sei. In Anbetracht der Umstände sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Gefährdungssituation nicht aufschlussreich habe darlegen können. Es sei ihr angesichts der ausgebliebenen Ergänzungsfragen seitens der männlichen Befrager bei der BzP und der Anhörung nicht möglich gewesen, von der (...) durch die Polizisten zu erzählen. Die Konfrontation mit dem negativen Asylentscheid habe bei ihr eine schwere psychische Reaktion hervorgerufen. Die Vorinstanz habe angesichts dieser Umstände Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie verpflichtet gewesen wäre, bei diesen konkreten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung die Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts durch- respektive weiterzuführen. Ferner sei ihre Situation durch (...) zusätzlich erschwert worden. Aus dem eingereichten Bericht ergebe sich, dass es der Dolmetscher offenbar für nötig erachtet habe, die Beschwerdeführerin über (...) aufzuklären, damit (...). Die Anhörung habe offensichtlich unter Umständen stattgefunden, die es verunmöglicht hätten, ein offenes Gespräch zu führen. Nach dem Geschilderten werde ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, weshalb die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen und die (zu wiederholende) Anhörung der Beschwerdeführerin von einem weiblichen Befragungsteam durchzuführen sei.

E. 5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Über-griffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.).

E. 5.3 Bereits mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 24. April 2012, die zivilen Polizeibeamten hätten bei den Hausdurchsuchungen respektive Razzien nicht nur sie, sondern auch (...) belästigt (Akten SEM A10/10 S. 7), lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor, welche zwingend (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19, und unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4285/2006 vom 25. November 2009, E-5321/2007 vom 22. September 2010, D-3161/2013 vom 19. November 2013 und E-6707/2013 vom 14. Juli 2014) dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerdeführerin in der Folge durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören. Wie bereits vorstehend (E. 5.2) erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aus Scham gegenüber den bei der Anhörung vom 19. Juni 2015 anwesenden Männern (...) darauf verzichtet hat, ausführlicher über das bei den Hausdurchsuchungen Erlittene zu berichten. Angesichts der Tatsache, dass es der Befrager anlässlich der Anhörung unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über ihre diesbezüglichen Rechte aufzuklären, kann ein (impliziter) Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Frauenteam ausgeschlossen werden.

E. 5.4 Damit ergibt sich, dass das Staatssekretariat dadurch, dass es die Beschwerdeführerin trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung nicht durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.

E. 6 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.

E. 7 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 2. September 2015 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in kassatorischer und in reformatorischer Hinsicht gestellten (weiteren) Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen. Allerdings ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich das Staatssekretariat damit zu befassen haben wird. Das SEM wird sich zudem auch mit dem Antrag in der Beschwerde, es sei den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen für das Nachreichen rechtserheblicher Dokumente zu gewähren, zu befassen haben.

E. 8 Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah­renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG hinfällig wird. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) hat das SEM den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (...) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 2. September 2015 wird aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen. Das Staatssekretariat wird angewiesen, die Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6330/2015 Urteil vom 7. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 13. Dezember 2011 im E._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. Januar 2012 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 19. Juni 2015 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei vom (...) in F._______ wegen der Mitgliedschaft bei der G._______ (...) und (...) zu einer Gefängnisstrafe von (...) verurteilt worden. Sein Anwalt habe ihm gesagt, das Urteil sei vom Kassationshof bestätigt worden, was bedeuten würde, dass er ins Gefängnis müsste. Diese Anklagepunkte würden aber nicht zutreffen, und er habe dies auch bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht gesagt. Es seien insgesamt etwa (...) Personen, darunter auch Freunde von ihm, die unter der Anwendung von Folter seinen Namen preisgegeben und ihn belastet hätten, angeklagt worden. Er habe mit der G._______ nichts zu tun, er wisse nichts darüber. Er sei lediglich Sympathisant der (...) gewesen und er habe an den Veranstaltungen vom (...), am (...) und an Kongressen des (...) teilgenommen. Für den Inhalt seiner weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit seinem Anwalt in der Türkei Kontakt aufzunehmen und dem SEM bis am 19. Juli 2015 mitzuteilen, was er in Bezug auf das Urteil des Kassationshofes herausgefunden habe. A.b Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge in Begleitung (...) Anfang (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo sie am 11. April 2012 im H._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2012 fand die BzP und am 19. Juni 2015 die Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich der BzP machte sie geltend, als sie mit (...) in der (...) oder (...) Woche schwanger gewesen sei, habe das Gericht ihren Ehemann zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, weshalb er am (...) die Wohnung verlassen habe. Nach seinem Weggang hätten wiederholt (...) Polizeibeamte ihre Wohnung durchsucht. Am Schluss hätten sie gesagt, ihr Mann sei zwar geflüchtet, aber sie würden die Beschwerdeführerin dafür bestimmt nicht am Leben lassen. Anlässlich der Razzien seien sie und (...) belästigt worden, weshalb sie zuerst zu (...) gegangen, später jedoch in die Wohnung zurückgekehrt sei. Die Polizeibeamten seien erneut vorstellig geworden und (...) habe ihr gesagt, sie seien auch bei (...) vorbeigekommen. Die Nachbarn hätten sie als (...) und (...) bezeichnet. Eines Morgens habe sie an der Hausfassade den Buchstaben (...) entdeckt und als sie sich nach der Bedeutung erkundigt habe, sei ihr gesagt worden, der Buchstabe stehe für (...) und Häuser von unliebsamen Kurden würden mit diesem Buchstaben gekennzeichnet. Ihre (...) sei getötet worden und ihr (...) befinde sich noch im Gefängnis. Deshalb habe sie Angst gehabt, dass ihr und (...) etwas zustossen könnte. Bei der Anhörung führte sie an, ihr Ehemann habe eine Akte von der Post erhalten. Der Anwalt, den er um Hilfe gebeten habe, habe ihm gesagt, dass es schlecht um ihn stehe, woraufhin er eines Tages weggegangen sei. Später habe sie erfahren, dass er damals in das Dorf gegangen sei. Seit dem Weggang ihres Ehemannes habe sie Probleme gehabt, sie sei von der Polizei belästigt worden. Polizeibeamte seien jeweils am Abend vorbeigekommen, und sie hätten das Haus beobachtet. Sie habe in der Regel das Licht ausgeschaltet und die Zeit zusammen mit (...) zu Hause verbracht. (...) habe ihr gesagt, die Polizei sei mehr als einmal auch bei (...) gewesen. Eines Tages seien zivilgekleidete Polizeibeamte vorbeigekommen, hätten (...), (...) auf den Boden geworfen, (...) und sie angefasst. Sie habe den Polizisten auf ihre entsprechende Frage geantwortet, sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann befinde. (...) habe Angst bekommen und sich hinter dem Sofa aufgehalten. Die Polizisten hätten noch gesagt, zwar sei ihr Ehemann nicht hier, aber dafür sie. Sie hätten gelacht und sie erneut angefasst, dann seien sie gegangen. Daraufhin habe sie das Licht ausgemacht und sie sei mit (...) bis am Morgen sitzen geblieben. Als sie am Morgen die Türe geöffnet habe, habe sie an der Mauer des Hauses ein (...) gesehen. (...) sei zu ihr gekommen und sie habe (...) alles erzählt. (...) habe ihr gesagt, (...) müsse sie wegschicken, und später habe (...). (...) habe Angst um sie gehabt, (...) sei auf eine grauenhafte Weise umgebracht worden. (...) sei im Gefängnis gewesen. Sie hätten bis zum Hausverkauf noch weiter dort gelebt und als sie jeweils aus dem Fenster geschaut habe, habe sie festgestellt, dass Polizisten das Haus beobachten würden. Ihre Nachbarn hätten sie immer als (...) betrachtet. Sie sei (...) und sie habe mehr Angst gehabt als (...). Sie sei auch ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie (...) verbracht habe. Nachdem sie das Geld für das Haus erhalten hätten, seien sie mit (...) nach (...) gegangen. (...) habe dort einen Schlepper kontaktiert, der ihre Ausreise aus der Türkei organisiert habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem ein Urteil des (...) in F._______ vom (...) samt Übersetzung und Dokumente betreffend Freunde des Beschwerdeführers zu den Akten. A.d Mit am 1. Juli 2015 eingelangter undatierter Eingabe informierte der Beschwerdeführer das SEM dahingehend, dass er nichts habe herausfinden können, zumal er nur mit der Sekretärin seines Anwalts habe sprechen können, weil dieser immer beschäftigt sei. Seine von ihm bei der BzP erwähnten Freunde seien jederzeit erreichbar. A.e Mit Schreiben vom 18. August 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der von der Schweizerischen Vertretung in (...) in seinem Auftrag getätigten Abklärungen und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. August 2015 ein. A.f Mit Schreiben vom 27. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um eine Fristverlängerung von 30 Tagen zur Abgabe der Stellungnahme und Beschaffung weiterer Dokumente aus der Türkei. B. Mit am 4. September 2015 eröffneter Verfügung vom 2. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen für das Nachreichen rechtserheblicher Dokumente zu gewähren, zudem sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen sie nebst einer Vollmacht ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2015 und einer Kopie der angefochtenen Verfügung einen Kurzbericht des (...) vom 29. Juni 2015 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 7. Oktober 2015 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm mit, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 4. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2015, eine Sozialhilfebestätigung der (...) gleichen Datums, Kopien von Lohnabrechnungen seiner Mandanten vom Juli bis September 2015, ein Unterstützungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 15. September 2015 samt deutscher Übersetzung und einen fachärztlichen Bericht des (...) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Der Bekannte des Beschwerdeführers stamme aus I._______ und das von ihm im (...) in der Schweiz eingereichte Asylgesuch sei offenbar gutgeheissen worden. Er habe persönlich miterlebt, wie die türkischen Sicherheitsbehörden mehrmals in der Absicht, Informationen zu sammeln und den Beschwerdeführer zu befragen, zum Haus seiner Familienangehörigen gekommen seien. Laut Auskunft seines Mandanten sei der Bekannte ebenfalls Mitglied beziehungsweise Sympathisant der G._______ und der J._______ (...). Dem fachärztlichen Bericht könne unter anderem die Diagnose (...) und die Anamnese (...) entnommen werden. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin derzeit aus (...) Sicht nicht reisefähig und eine Rückführung an den Ort des Geschehens könne zu (...) führen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem zur unvollständigen Sachverhaltsermittlung vorgebracht, bei der BzP respektive Anhörung der Beschwerdeführerin falle insbesondere auf, dass trotz klaren Andeutungen auf sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizei keine Nachfrage erfolgt sei. Sie habe bereits bei der BzP geltend gemacht, sie sei von den Polizisten belästigt worden, sie habe Todesdrohungen erhalten und sie sei von den Nachbarn als (...) beschimpft worden. Auch bei der Anhörung habe sie die Übergriffe der Polizisten erwähnt und ausgesagt, sie hätten (...) und dann hätten sie sie angefasst. Des Weiteren habe sie die aufgemalte (...) an der Hauswand erwähnt. Diesbezügliche Nachfragen seien unterblieben und die Beschwerdeführerin sei auch nicht zur Verfolgung von Familienangehörigen befragt worden, obwohl sie bei der BzP diesbezüglich erwähnt habe, (...) sei umgebracht worden und (...) befinde sich im Gefängnis. Das Unterbleiben von Nachfragen zu den polizeilichen Übergriffen erscheine umso erstaunlicher, als die Beschwerdeführerin bei ihren Erzählungen zu weinen begonnen und (...) gesprochen habe, was dem beigelegten Bericht der anwesenden Hilfswerkvertreterin entnommen werden könne. Angesichts dessen, dass es für sie stark belastend gewesen sei, über die Geschehnisse während der Hausdurchsuchung zu sprechen, sei nicht nachvollziehbar, dass eine Nachfrage unterblieben sei. In Anbetracht der Umstände sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Gefährdungssituation nicht aufschlussreich habe darlegen können. Es sei ihr angesichts der ausgebliebenen Ergänzungsfragen seitens der männlichen Befrager bei der BzP und der Anhörung nicht möglich gewesen, von der (...) durch die Polizisten zu erzählen. Die Konfrontation mit dem negativen Asylentscheid habe bei ihr eine schwere psychische Reaktion hervorgerufen. Die Vorinstanz habe angesichts dieser Umstände Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie verpflichtet gewesen wäre, bei diesen konkreten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung die Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts durch- respektive weiterzuführen. Ferner sei ihre Situation durch (...) zusätzlich erschwert worden. Aus dem eingereichten Bericht ergebe sich, dass es der Dolmetscher offenbar für nötig erachtet habe, die Beschwerdeführerin über (...) aufzuklären, damit (...). Die Anhörung habe offensichtlich unter Umständen stattgefunden, die es verunmöglicht hätten, ein offenes Gespräch zu führen. Nach dem Geschilderten werde ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, weshalb die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen und die (zu wiederholende) Anhörung der Beschwerdeführerin von einem weiblichen Befragungsteam durchzuführen sei. 5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Über-griffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.). 5.3 Bereits mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 24. April 2012, die zivilen Polizeibeamten hätten bei den Hausdurchsuchungen respektive Razzien nicht nur sie, sondern auch (...) belästigt (Akten SEM A10/10 S. 7), lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor, welche zwingend (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19, und unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4285/2006 vom 25. November 2009, E-5321/2007 vom 22. September 2010, D-3161/2013 vom 19. November 2013 und E-6707/2013 vom 14. Juli 2014) dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerdeführerin in der Folge durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören. Wie bereits vorstehend (E. 5.2) erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aus Scham gegenüber den bei der Anhörung vom 19. Juni 2015 anwesenden Männern (...) darauf verzichtet hat, ausführlicher über das bei den Hausdurchsuchungen Erlittene zu berichten. Angesichts der Tatsache, dass es der Befrager anlässlich der Anhörung unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über ihre diesbezüglichen Rechte aufzuklären, kann ein (impliziter) Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Frauenteam ausgeschlossen werden. 5.4 Damit ergibt sich, dass das Staatssekretariat dadurch, dass es die Beschwerdeführerin trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung nicht durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.

6. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.

7. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 2. September 2015 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in kassatorischer und in reformatorischer Hinsicht gestellten (weiteren) Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen. Allerdings ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich das Staatssekretariat damit zu befassen haben wird. Das SEM wird sich zudem auch mit dem Antrag in der Beschwerde, es sei den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen für das Nachreichen rechtserheblicher Dokumente zu gewähren, zu befassen haben.

8. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah­renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG hinfällig wird. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) hat das SEM den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (...) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 2. September 2015 wird aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen. Das Staatssekretariat wird angewiesen, die Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: