Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen An-gaben zufolge am (...) über den Flughafen von (...) und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 27. Juni 2003 erfolgte die Kurzbefragung in D._______ und am 30. Juli 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch E._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie (...) mit letztem Wohnsitz in F._______. Seit (...) oder (...) sei er Mitglied der G._______ (...) und habe für diese Partei auch die verbotene Zeitschrift (...) des (...) verteilt. Anlässlich der Wahlen im Jahr (...) habe er für die G._______ Wahlpropaganda betrieben, Flugblätter verteilt, Plakate aufgeklebt und an Veranstaltungen teilgenommen. Er sei deshalb behördlich unter Druck gesetzt worden, und Polizisten hätten wiederholt im (...) seines Vaters, wo er gearbeitet habe, unter einem Vorwand (...) getrunken. Am (...) sei er frühmorgens von zwei Polizisten im (...) abgeholt und auf den örtlichen Polizeiposten verbracht worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, die Zeitschrift (...) zu verteilen, was er bestritten habe. Während der Festnahme von 24 Stunden sei er verhört und geschlagen worden. Er habe weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten und nackt in der Zelle ausharren müssen. Am Morgen des (...) sei er nach seiner Freilassung zu einem Freund gegangen und habe diesen beauftragt, seine im (...) versteckten Zeitschriften zu holen. Am späten Abend sei sein Freund zurückgekehrt und habe ihm erzählt, dass die Polizei im (...) eine Razzia gemacht, dabei die Zeitschriften entdeckt und seinen Vater mitgenommen habe. Er sei deshalb in der Unterkunft seines Freundes geblieben. Sein Vater habe ihm später telefonisch geraten, die Türkei zu verlassen, weil er der Polizei bei seiner Einvernahme mitgeteilt habe, dass die aufgefundenen Zeitschriften seinem Sohn gehörten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren sei-ne türkische Identitätskarte, das Original eines Beitrittsformulars der G._______ und ein Begleitschreiben dieser Partei vom (...) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 - eröffnet am 12. Mai 2005 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das BFM führte zur Begründung aus, vorab sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausweispapiere und seiner Ausreise unsubstanziiert geäussert habe, indem er beispielsweise bei der Kurzbefragung nicht habe angeben können, auf welchen Namen der von ihm für die Flugreise nach(...) benutzte Reisepass gelautet habe. Zudem sei zu vermuten, dass er den Schweizer Asylbehörden seinen eigenen, echten Reisepass vorenthalte, zumal er diesbezüglich auf entsprechende Frage zunächst ausgesagt habe, sein Reisepass befinde sich noch zu Hause, und nach der Aufforderung bei der Kurzbefragung zu dessen Beschaffung bei der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, seine Eltern hätten ihn nicht mehr finden können. Des Weiteren sei die geltend gemachte Festnahme nicht glaubhaft. Insbesondere erstaune, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbe-fragung zuerst von einer Razzia im (...) am (...) gesprochen und eine solche später bei der Anhörung zu seinen Asylgründen verneint habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, auf welchem Polizeiposten er festgehalten worden sei. Hinzu komme, dass die von ihm geschilderte Vorgehensweise der türkischen Polizei der Lebenserfahrung widerspreche und jeglicher Logik entbehre. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich die Polizei nach dem Erhalt eines solchen Hinweises zuerst im Rahmen einer Hausdurchsuchung um die verbotenen Zeitschriften gekümmert hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am (...) ohne Hausdurchsuchung mitgenommen worden und die Polizisten hätten das (...) erst nach seiner Freilassung am (...) durchsucht, wobei sie die letzten drei versteckten Exemplare der Zeitschrift entdeckt hätten, seien deshalb unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar erscheine auch, dass er nach seiner Freilassung nicht umgehend seine Familie über die erfolgte Festnahme informiert habe. Zudem sei seine Aussage, er habe nach der Freilassung in der Aufregung nicht mehr an die Zeitschriften ge-dacht, unlogisch, zumal diese ja der Grund für seine Mitnahme auf den Polizeiposten gewesen seien und er alles Interesse daran hätte haben müssen, das Beweismaterial verschwinden zu lassen und seine Familie zu warnen. Hinzu komme, dass sich seine Aussagen in Bezug auf seine politisch-en Aktivitäten als wenig stichhaltig erweisen würden. So habe er bei der Anhörung zu den Asylgründen zwar einerseits geltend gemacht, er sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden, weil er eine Schwester (...) als Kandidatin bei den Wahlen im Jahr (...) unterstützt habe, anderseits indessen auf entsprechende Frage geantwortet habe, er habe vor dem (...) nie Probleme mit der Polizei gehabt. Hinzu komme, dass er Probleme seiner Familienangehörigen mit der Polizei verneint habe, was nicht darauf schliessen lasse, er sei behördlich verfolgt worden, weil er sich in exponierter Stellung intensiv politisch betätigt habe. Die eingereichten Dokumente der G._______ vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, weil das eingereichte Beitrittsformular im Original zeige, dass er dieses gar nicht eingereicht habe und somit nicht oder nicht mehr Parteimitglied sei. Dem Begleitschreiben der G._______ komme aufgrund seines Inhalts kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe sich bezeichnenderweise hinsichtlich des Beginns seiner Mitgliedschaft widersprochen, indem er seinen Beitritt bei der Kurzbefragung auf (...) und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen auf (...) datiert habe. Zudem habe er lediglich bei der Kurzbefragung geltend gemacht, unter dem Dach der G._______ für die (...) zu arbeiten. Überhaupt habe er ausser dem Verteilen der Zeitschrift keine konkreten Aktivitäten für die (...) genannt, und es sei ihm nicht gelungen, deswegen eine Verfolgung glaubhaft zu machen. A.c Mit einer mangels Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2005 (Post-stempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-vertreter in materieller Hinsicht die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht un-ter Zuerkennung eines Bleiberechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-waltlicher Verbeiständung, die Einsichtnahme in die Verfahrensakten und die Gewährung einer angemessenen Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdegründung. A.d Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2005 teilte der Instruktions-richter der ARK dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, liess ihm antragsgemäss Kopien der entscheidwesentlichen Verfah-rensakten zukommen und forderte ihn unter Androhung des Nichtein-tretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (einlässliche Begründung der Rechtsbegeh-ren) innert laufender Rechtsmittelfrist auf. A.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer frist-gerecht die einverlangte Beschwerdeverbesserung einreichen, hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Ansetzung ei-ner ergänzenden Frist für die Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumente im Original und die in der Eingabe erwähnten ärztlichen Berichte, die Anhörung seiner Schwägerin als Zeugin respektive als Auskunftsperson und eventualiter die Befragung des Anwalts seines Vaters in der Türkei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien einer Liste mit Namen von Wahlkandidaten aus dem Bezirk (...) und eines Anwaltsschreibens aus der Türkei vom (...) samt deutscher Übersetzung ein. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten respektive noch einzureichenden Dokumente und die mündlichen Aus-sagen zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt, die Schriftstücke der G._______ seien echt. Die offene Frage, auf welchen falschen Namen der Reisepass ausgestellt gewesen sei, betreffe keinen wesentlichen Sachverhalt. Die Vermutung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer halte den Behörden seinen echten Reisepass vor, sei unbegründet. Seine Mutter sei erst im Jahr (...) aus dem elterlichen Haus im Dorf in die Wohnung seines Vaters nach (...) umgezogen, und der abgelaufene Reisepass sei offenbar im Haus zurückgeblieben. Es sei normal, dass abgelaufene Reisepapiere bei einem Umzug nicht mitgenommen würden. Der Beschwerdeführer werde versuchen, eine Bestätigung zu erhalten, wonach er (...) einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder von zwei Jahren erhalten habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme vom (...) enthielten keinen Widerspruch. Er habe sowohl seine Festnahme vom (...) als auch die einen Tag später erfolgte Durchsuchung als Razzia bezeichnet. Es liege allenfalls eine unterschiedliche Interpretation des Begriffs "Razzia" vor. Immerhin scheine selbst in der deutschen Sprache denkbar, dass bei einer Razzia ohne gleichzeitige Hausdurchsuchung nach einer Person gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung vom 30. Juli 2003 auf entsprechende Frage ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er nenne seine Mitnahme vom (...) eine Razzia. Der Beschwerdeführer sei bei der Fahrt mit dem Polizeiauto unter Schock gestanden. Zudem seien Polizisten im Auto gesessen, er habe nicht die Musse gehabt, aus dem Fenster zu schauen, um den Weg zu erkunden. Er kenne (...) gut und vermute, dass er auf der Hauptwache festgehalten worden sei. Die geschilderte Vorgehensweise der Polizei sei entgegen den dies-bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz logisch und entspreche der Lebenserfahrung. Es sei keineswegs unüblich, dass der Vater eines Flüchtigen festgenommen werde und eine Hausdurchsuchung stattfinde. Die geltend gemachte Durchsuchung des (...) würde selbst bei Erfolglosigkeit Sinn machen, weil es der türkischen Polizei darum gehe, Macht zu demonstrieren, zu schikanieren und Angst einzuflössen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung aufgrund der erlittenen Folterungen unter Schock gestanden, habe Angst gehabt und sei deshalb untergetaucht. Zudem dürfe angenommen werden, dass die Umgebung seine Verhaftung realisiert habe, weshalb eine spezielle Benachrichtigung seiner Familie nicht notwendig gewesen sei. Die eingereichten Dokumente der G._______ belegten die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Partei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei nicht begründet und somit willkürlich. Die Schwägerin des Beschwerdeführers könne bestätigen, dass er sie bei ihrer Kandidatur für die G._______ unterstützt habe. Sein Vater habe nach seiner Verhaftung den Anwalt (...) mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dieser bestätige im beigelegten Schreiben die Vorbringen des Beschwerdeführers und könne für weitere Auskünfte befragt werden. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Festhaltung nackt ausziehen müssen, was eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle. Es spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers, wenn dieses Einzelheiten der erlittenen Misshandlungen, insbesondere im Intimbereich, aus Scham einer Frau gegenüber - wie vorliegend gegenüber der Hilfswerkvertreterin - zunächst verschweige. Bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung müsse die asylsuchende Person von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden. Diese Vorschrift sei von Amtes wegen zu beachten. Der Beschwerdeführer leide stark unter den erlittenen Misshandlungen und habe deshalb einen Arzt aufgesucht; ärztliche Berichte würden nachgereicht. Die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei sei wohlhabend, was zeige, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz ge-kommen sei. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie würden nachgereicht. A.f Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2005 wies der Instruktions-richter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses und verschob den Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdefüh-rer auf, innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ärztli-che Zeugnisse, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-gepflicht und die anderen, in der Eingabe vom 13. Juni 2005 in Aus-sicht gestellten Beweismittel (...) einzureichen. Bei ungenutzter Frist behielt er sich vor, gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden. A.g Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Berichts der (...) von Amtes wegen, die Befragung seiner Schwägerin als Zeugin respektive Auskunftsperson, eventualiter die Ansetzung einer Frist für die Einholung eines schriftlichen Berichts seiner Schwägerin beantragen. Gleichzeitig reichte er eine Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, Kopien des G._______-Ausweises seiner Schwägerin, das (...) seiner Schwägerin im Bezirk (...) samt Zustellcouvert aus der Türkei, das Original des bereits eingereichten Anwaltsschreibens vom (...) samt Zustellcouvert aus der Türkei und Unterlagen zur finanziellen Situation seiner Familie ein. A.h Am 2. September 2005 reichte der Rechtsvertreter sein Schreiben an die(...) gleichen Datums und einen ärztlichen Bericht der(...) vom (...) den Beschwerdeführer betreffend ein. A.i Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Septem-ber 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt an, beim neu eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) handle es sich um ein Parteischreiben ohne Beweiswert. Der Anwalt gebe darin lediglich wieder, was ihm der Vater des Beschwerdeführers berichtet habe, weshalb das Schreiben nicht geeignet sei, die unglaubhaften Vorbringen zu belegen. Gleich verhalte es sich mit dem Arztbericht vom (...), der lediglich die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergebe. Die (...) Behandlung einer (...) sei grundsätzlich auch in der Türkei gewährleistet. Eine im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil ein bekanntes Phänomen; Depressionen und suizidale Tendenzen könnten indessen sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei medikamentös gedämpft werden, weshalb allfällige (...) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Anders zu entscheiden hiesse, dass es eine vom Vollzug betroffene Person jederzeit in der Hand hätte, sich unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche (...) ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Ausserdem habe die behandelnde Ärztin die Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf seine Rückkehr in die Türkei vorzubereiten. Eine Befragung der Zeugin (...) ergäbe keine relevanten Erkenntnisse, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei. Des Weiteren bestünden Zweifel an der G._______-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers. Unbesehen davon sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er sich hinsichtlich der daraus resultierenden Verfolgung widersprochen habe, zumal er einerseits von behördlichem Druck im Gefolge seiner Wahlhilfe gesprochen und anderseits Probleme mit den türkischen Behörden vor dem (...) klar verneint habe. Hinzu komme, dass die zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie eingereichten zahlreichen Dokumente nicht geeignet seien, eine politische Verfolgung in der Türkei darzutun. A.j Am 17. und 24. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter des Be-schwerdeführers verschiedene Schreiben zu den Akten. A.k In seiner Replik vom 16. Dezember 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, beantragte die rogatorische Anhörung des Anwalts seines Vaters in der Türkei als Zeuge und reichte einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) betreffend seine Person und eine Bestätigung der Schwester seines Schwagers vom (...) betreffend seine Mithilfe bei den Wahlen vom (...) zu den Akten. Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung hielt er entgegen, der türkische Anwalt könne immerhin bestätigen, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Polizei verhaftet und ihm weitere Massnahmen angedroht worden seien. Er sei deshalb rogatorisch als Zeuge anzuhören. Des Weiteren werde darum ersucht, wiedererwägungsweise auf den Entscheid, (...) nicht als Zeugin respektive Auskunftsperson anzuhören, zurückzukommen. Wie sich aus dem der Replik beigelegten Schriftstück ergebe, habe diese schriftlich bestätigt, dass sie Kandidatin der (...) gewesen und ihr der Beschwerdeführer als (...) zur Verfügung gestanden sei. Dieser sei entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht deshalb in Depressionen verfallen, weil sein Traum vom Aufbau einer Existenz in der Schweiz gefährdet sei. Wie sich aus dem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) ergebe, habe sein (...) Arzt in der Schweiz wiederholt mit dem Beschwerdeführer gesprochen und berichte, dass dieser in der Haft auf erniedrigende Weise sexuell misshandelt worden sei, klinische Hinweise für eine (...) vorhanden und eine weiterführende (...) Behandlung notwendig seien. Seine Rückführung und die Fortsetzung der Therapie in der Türkei werde im Bericht als nicht möglich erachtet, weil der Beschwerdeführer sein Vertrauen verloren habe. A.l Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter dem Be-schwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachten Verfahren sei am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. A.m Am 28. Oktober 2009 fand unter dem Vorsitz des Instruktions-richters eine Urteilsberatung statt. A.n Am 17. November 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten. B. B.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Kind am (...) über den Flughafen von (...) und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo sie am (...) für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008 erfolgte die Kurzbefragung im D._______ und am 30. Januar 2009 in (...) die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und (...) mit letztem Wohnsitz in (...), wo sie geboren und aufgewachsen sei. Seit dem Jahr (...) sei sie mit dem Beschwerdeführer, dem Vater ihres Kindes, religiös verheiratet. Die Polizei habe sich nach dem Weggang ihres politisch aktiv gewesenen Mannes aus der Türkei im Jahr (...) bei ihr regelmässig nach dessen Verbleib erkundigt. Im Jahr (...) habe sie erfolglos versucht, ein Visum für die Schweiz zu erlangen. Sie habe sich gelegentlich bei Verwandten aufgehalten, um der Polizei zu entgehen. Seit dem Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten habe sie mehr oder weniger am gleichen Ort gewohnt, was dazu geführt habe, dass sie immer wieder von Polizisten aufgesucht und deswegen von den Nachbarn schief angesehen worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Entsprechend der Aufforderung des BFM vom 9. Februar 2009 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) betreffend die am (...) im (...) erfolgte ambulante Operation ihres Kindes einreichen. Am (...) ging die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer vor (...) die Ehe ein. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ihre tür-kische Identitätskarte und diejenige ihres Kindes zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 6. März 2009 - eröffnet am 10. März 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) vom [...]) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt führte zur Begründung aus, die Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Die Beschwerdeführerin leite ihr Schutzbedürfnis im Wesentlichen von den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und seiner behördlichen Verfolgung ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien indessen in einem individuellen Asylverfahren geprüft und als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Zudem ergebe sich aus ihren mündlichen Aussagen, dass sie über die Tätigkeiten ihres Ehemannes in der Türkei und seine geltend gemachte Verfolgung ausserordentlich schlecht informiert sei. Aus ihren diesbezüglichen Aussagen ergäben sich somit keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen, die eine andere Einschätzung bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Es lägen auch keine neuen Beweismittel vor, weshalb an ihrer Anschlussverfolgung gezweifelt werden müsse. Selbst bei Annahme der Authentizität der geltend gemachten polizeilichen Vorsprachen vermöchten diese von ihrer Art und Intensität her keine Zwangslage zu begründen, der sich die Beschwerdeführerin nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil es sich ihren Aussagen zufolge lediglich um kurze Nachfragen der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes handle, der die Türkei ohne Abmeldung vor mehreren Jahren verlassen habe. Auch das Verhalten der Nachbarn, von denen sie aufgefordert worden sei, die Gegend zu verlassen, begründe keine asylrelevante Zwangslage, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. B.c Mit einer den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2009 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung und die Einsichtnahme in die Verfahrensakten. B.d Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 teilte der Instruktions-richter der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre Kind dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, koordinierte das Beschwerdeverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit demjenigen des Beschwerdeführers und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren mit Begründung) und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Gleichzeitig überwies er die vorinstanzlichen Akten an das BFM zum Entscheid über das Gesuch um Akteneinsicht. B.e Am 27. April 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. B.f Mit Eingabe vom 29. April 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die einverlangte Beschwerdeverbesserung ein und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest den Verzicht auf die Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Mitberücksichtigung der vorliegenden Eingabe und der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 30. Januar 2009 als Noven im Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese seien insgesamt glaubhaft. Das Verhalten der Leute, welche die politische Auffassung ihres Ehe-mannes abgelehnt hätten, könne zumindest als staatlich geduldetes Mobbing betrachtet werden. Zudem sei festzustellen, dass der türki-sche Staat nicht in der Lage gewesen sei, die behördlichen Nachstel-lungen zu unterbinden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltend gemachten Schikanen durch die Polizei nicht glaubhaft seien. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spreche auch, dass diese nun Jahre später von seiner Ehefrau bestätigt würden. B.g Am 28. Oktober 2009 fand unter dem Vorsitz des Instruktions-richters eine Urteilsberatung statt. B.h Am 17. November 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe (Beschwerdeverbesserung) vom 13. Juni 2005 wird, allerdings ohne eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung anzubegehren, unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 gerügt, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe sich anlässlich seiner Inhaftierung nackt ausziehen müssen. Dies stelle eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 dar, von der auch ein Mann betroffen sein könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung nicht weiter ausgeführt, ob er sich "lediglich" habe nackt ausziehen müssen, oder ob er darüber hinaus zusätzlich geschlechtsspezifisch misshandelt worden sei. Es spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er aus Scham der Hilfswerkvertreterin gegenüber weitere geschlechtsspezifische Misshandlungen verschwiegen habe. Bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung müsse die asylsuchende Person von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden. Diese Vorschrift sei von Amtes wegen zu beachten.
E. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen sowie Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamge-fühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine sol-che Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchende Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen wer-den, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.).
E. 3.3 Vorliegend ist in Bezug auf das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser anlässlich der Kurzbefragung in D._______ vom 27. Juni 2003 auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, er sei am (...) festgenommen und beim Verhör beschuldigt worden, Zeitschriften der (...) verteilt zu haben, was er bestritten habe. Er sei 24 Stunden festgehalten worden, habe während dieser Zeit nichts zu essen erhalten, sei nackt in der Zelle gewesen und habe bis am Morgen geschlafen (Akten BFM A1/8 S. 4). Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 30. Juli 2003 sagte er aus, die einvernehmenden Beamten hätten ihm vorgeworfen, die Zeitschrift (...) verteilt zu haben, was er bestritten habe. Während der Festhaltung sei er verhört und geschlagen worden. Er habe weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten und nackt in der Zelle ausharren müssen (A6/18 S. 6). Diese Angaben bestätigte er im weiteren Verlauf der Anhörung (A6/18 S. 8) und ergänzte, am (...) seien die Beamten in seine Zelle gekommen und hätten ihm gesagt, er könne nun gehen, er sei dieses Mal billig davongekommen. Er sei noch ein wenig geschlagen (auf Nachfrage: mit Händen und Füssen geschlagen worden) und dann freigelassen worden (A6/18 S. 9). Auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, ob er präzisieren könne, was er mit seiner Aussage, er habe sich nackt ausziehen müssen, gemeint habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht während des Verhörs, sondern danach splitternackt ausgezogen worden. So habe er dann bis zu seiner Freilassung ausharren müssen (A6/18 S. 13). Bereits mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung, er habe sich nackt ausziehen müssen, lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche zwingend (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass dazu hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Beschwerdeführer in der Folge durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, ob er präzisieren könne, was er mit seiner Aussage, er habe sich nackt ausziehen müssen, gemeint habe, lediglich anführte, er sei nach dem Verhör splitternackt ausgezogen worden und habe so bis zu seiner Freilassung ausharren müssen. Wie bereits unter Ziffer 3.2 vorstehend erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Scham-gefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Scham gegenüber der Hilfswerkvertreterin weitere geschlechts-spezifische Misshandlungen verschwiegen hat. Die Vorinstanz hat es unterlassen, ihn über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer habe auf eine Anhörung durch ein reines Männerteam ausdrücklich verzichtet.
E. 3.4 Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es den Beschwerdeführer trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.
E. 4 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfah-rens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erfor-derlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundes-verwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhö-rung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzuho-len. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.
E. 5 Bei dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachstellungen ausschliesslich auf die vom BFM als nicht glaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers abstützen, sind die Beschwerden im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden. Auf die in den Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit, auf die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente und auf die Beweisanträge ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, zumal es Sache des Bundesamtes sein wird, diese vor der Neubeurteilung bei der Feststellung der rechtserheblichen Sachverhalte zu berücksichtigen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der am 27. April 2009 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 17. November 2009 aus-gewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 40,75 Stunden (mangels Angabe eines Stundenansatzes in der Kostennote wird der Stunden-ansatz von Amtes wegen auf Fr. 200.- [Art. 10 Abs. 2 VGKE] festge-legt), total also Fr. 8150.-, scheint den vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich an-gemessen (zumal die einzelnen Aktivitäten nur mit einem Datum, nicht aber auch mit der zeitlichen Dauer ausgewiesen werden) respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungs-aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30 Stun-den festzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6874.55 (Ver-tretungsaufwand von 30 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 389.- und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügungen vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. April 2009 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für die Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6874.55 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4285/2006 E-2268/2009 {T 0/2} Urteil vom 25. November 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsames Kind C._______, Türkei, alle vertreten durch Dr. Heinz Lüscher, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen An-gaben zufolge am (...) über den Flughafen von (...) und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 27. Juni 2003 erfolgte die Kurzbefragung in D._______ und am 30. Juli 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch E._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie (...) mit letztem Wohnsitz in F._______. Seit (...) oder (...) sei er Mitglied der G._______ (...) und habe für diese Partei auch die verbotene Zeitschrift (...) des (...) verteilt. Anlässlich der Wahlen im Jahr (...) habe er für die G._______ Wahlpropaganda betrieben, Flugblätter verteilt, Plakate aufgeklebt und an Veranstaltungen teilgenommen. Er sei deshalb behördlich unter Druck gesetzt worden, und Polizisten hätten wiederholt im (...) seines Vaters, wo er gearbeitet habe, unter einem Vorwand (...) getrunken. Am (...) sei er frühmorgens von zwei Polizisten im (...) abgeholt und auf den örtlichen Polizeiposten verbracht worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, die Zeitschrift (...) zu verteilen, was er bestritten habe. Während der Festnahme von 24 Stunden sei er verhört und geschlagen worden. Er habe weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten und nackt in der Zelle ausharren müssen. Am Morgen des (...) sei er nach seiner Freilassung zu einem Freund gegangen und habe diesen beauftragt, seine im (...) versteckten Zeitschriften zu holen. Am späten Abend sei sein Freund zurückgekehrt und habe ihm erzählt, dass die Polizei im (...) eine Razzia gemacht, dabei die Zeitschriften entdeckt und seinen Vater mitgenommen habe. Er sei deshalb in der Unterkunft seines Freundes geblieben. Sein Vater habe ihm später telefonisch geraten, die Türkei zu verlassen, weil er der Polizei bei seiner Einvernahme mitgeteilt habe, dass die aufgefundenen Zeitschriften seinem Sohn gehörten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren sei-ne türkische Identitätskarte, das Original eines Beitrittsformulars der G._______ und ein Begleitschreiben dieser Partei vom (...) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 - eröffnet am 12. Mai 2005 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das BFM führte zur Begründung aus, vorab sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausweispapiere und seiner Ausreise unsubstanziiert geäussert habe, indem er beispielsweise bei der Kurzbefragung nicht habe angeben können, auf welchen Namen der von ihm für die Flugreise nach(...) benutzte Reisepass gelautet habe. Zudem sei zu vermuten, dass er den Schweizer Asylbehörden seinen eigenen, echten Reisepass vorenthalte, zumal er diesbezüglich auf entsprechende Frage zunächst ausgesagt habe, sein Reisepass befinde sich noch zu Hause, und nach der Aufforderung bei der Kurzbefragung zu dessen Beschaffung bei der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, seine Eltern hätten ihn nicht mehr finden können. Des Weiteren sei die geltend gemachte Festnahme nicht glaubhaft. Insbesondere erstaune, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbe-fragung zuerst von einer Razzia im (...) am (...) gesprochen und eine solche später bei der Anhörung zu seinen Asylgründen verneint habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, auf welchem Polizeiposten er festgehalten worden sei. Hinzu komme, dass die von ihm geschilderte Vorgehensweise der türkischen Polizei der Lebenserfahrung widerspreche und jeglicher Logik entbehre. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich die Polizei nach dem Erhalt eines solchen Hinweises zuerst im Rahmen einer Hausdurchsuchung um die verbotenen Zeitschriften gekümmert hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am (...) ohne Hausdurchsuchung mitgenommen worden und die Polizisten hätten das (...) erst nach seiner Freilassung am (...) durchsucht, wobei sie die letzten drei versteckten Exemplare der Zeitschrift entdeckt hätten, seien deshalb unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar erscheine auch, dass er nach seiner Freilassung nicht umgehend seine Familie über die erfolgte Festnahme informiert habe. Zudem sei seine Aussage, er habe nach der Freilassung in der Aufregung nicht mehr an die Zeitschriften ge-dacht, unlogisch, zumal diese ja der Grund für seine Mitnahme auf den Polizeiposten gewesen seien und er alles Interesse daran hätte haben müssen, das Beweismaterial verschwinden zu lassen und seine Familie zu warnen. Hinzu komme, dass sich seine Aussagen in Bezug auf seine politisch-en Aktivitäten als wenig stichhaltig erweisen würden. So habe er bei der Anhörung zu den Asylgründen zwar einerseits geltend gemacht, er sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden, weil er eine Schwester (...) als Kandidatin bei den Wahlen im Jahr (...) unterstützt habe, anderseits indessen auf entsprechende Frage geantwortet habe, er habe vor dem (...) nie Probleme mit der Polizei gehabt. Hinzu komme, dass er Probleme seiner Familienangehörigen mit der Polizei verneint habe, was nicht darauf schliessen lasse, er sei behördlich verfolgt worden, weil er sich in exponierter Stellung intensiv politisch betätigt habe. Die eingereichten Dokumente der G._______ vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, weil das eingereichte Beitrittsformular im Original zeige, dass er dieses gar nicht eingereicht habe und somit nicht oder nicht mehr Parteimitglied sei. Dem Begleitschreiben der G._______ komme aufgrund seines Inhalts kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe sich bezeichnenderweise hinsichtlich des Beginns seiner Mitgliedschaft widersprochen, indem er seinen Beitritt bei der Kurzbefragung auf (...) und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen auf (...) datiert habe. Zudem habe er lediglich bei der Kurzbefragung geltend gemacht, unter dem Dach der G._______ für die (...) zu arbeiten. Überhaupt habe er ausser dem Verteilen der Zeitschrift keine konkreten Aktivitäten für die (...) genannt, und es sei ihm nicht gelungen, deswegen eine Verfolgung glaubhaft zu machen. A.c Mit einer mangels Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2005 (Post-stempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-vertreter in materieller Hinsicht die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht un-ter Zuerkennung eines Bleiberechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-waltlicher Verbeiständung, die Einsichtnahme in die Verfahrensakten und die Gewährung einer angemessenen Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdegründung. A.d Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2005 teilte der Instruktions-richter der ARK dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, liess ihm antragsgemäss Kopien der entscheidwesentlichen Verfah-rensakten zukommen und forderte ihn unter Androhung des Nichtein-tretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (einlässliche Begründung der Rechtsbegeh-ren) innert laufender Rechtsmittelfrist auf. A.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer frist-gerecht die einverlangte Beschwerdeverbesserung einreichen, hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Ansetzung ei-ner ergänzenden Frist für die Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumente im Original und die in der Eingabe erwähnten ärztlichen Berichte, die Anhörung seiner Schwägerin als Zeugin respektive als Auskunftsperson und eventualiter die Befragung des Anwalts seines Vaters in der Türkei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien einer Liste mit Namen von Wahlkandidaten aus dem Bezirk (...) und eines Anwaltsschreibens aus der Türkei vom (...) samt deutscher Übersetzung ein. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten respektive noch einzureichenden Dokumente und die mündlichen Aus-sagen zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt, die Schriftstücke der G._______ seien echt. Die offene Frage, auf welchen falschen Namen der Reisepass ausgestellt gewesen sei, betreffe keinen wesentlichen Sachverhalt. Die Vermutung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer halte den Behörden seinen echten Reisepass vor, sei unbegründet. Seine Mutter sei erst im Jahr (...) aus dem elterlichen Haus im Dorf in die Wohnung seines Vaters nach (...) umgezogen, und der abgelaufene Reisepass sei offenbar im Haus zurückgeblieben. Es sei normal, dass abgelaufene Reisepapiere bei einem Umzug nicht mitgenommen würden. Der Beschwerdeführer werde versuchen, eine Bestätigung zu erhalten, wonach er (...) einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder von zwei Jahren erhalten habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme vom (...) enthielten keinen Widerspruch. Er habe sowohl seine Festnahme vom (...) als auch die einen Tag später erfolgte Durchsuchung als Razzia bezeichnet. Es liege allenfalls eine unterschiedliche Interpretation des Begriffs "Razzia" vor. Immerhin scheine selbst in der deutschen Sprache denkbar, dass bei einer Razzia ohne gleichzeitige Hausdurchsuchung nach einer Person gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung vom 30. Juli 2003 auf entsprechende Frage ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er nenne seine Mitnahme vom (...) eine Razzia. Der Beschwerdeführer sei bei der Fahrt mit dem Polizeiauto unter Schock gestanden. Zudem seien Polizisten im Auto gesessen, er habe nicht die Musse gehabt, aus dem Fenster zu schauen, um den Weg zu erkunden. Er kenne (...) gut und vermute, dass er auf der Hauptwache festgehalten worden sei. Die geschilderte Vorgehensweise der Polizei sei entgegen den dies-bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz logisch und entspreche der Lebenserfahrung. Es sei keineswegs unüblich, dass der Vater eines Flüchtigen festgenommen werde und eine Hausdurchsuchung stattfinde. Die geltend gemachte Durchsuchung des (...) würde selbst bei Erfolglosigkeit Sinn machen, weil es der türkischen Polizei darum gehe, Macht zu demonstrieren, zu schikanieren und Angst einzuflössen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung aufgrund der erlittenen Folterungen unter Schock gestanden, habe Angst gehabt und sei deshalb untergetaucht. Zudem dürfe angenommen werden, dass die Umgebung seine Verhaftung realisiert habe, weshalb eine spezielle Benachrichtigung seiner Familie nicht notwendig gewesen sei. Die eingereichten Dokumente der G._______ belegten die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Partei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei nicht begründet und somit willkürlich. Die Schwägerin des Beschwerdeführers könne bestätigen, dass er sie bei ihrer Kandidatur für die G._______ unterstützt habe. Sein Vater habe nach seiner Verhaftung den Anwalt (...) mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dieser bestätige im beigelegten Schreiben die Vorbringen des Beschwerdeführers und könne für weitere Auskünfte befragt werden. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Festhaltung nackt ausziehen müssen, was eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle. Es spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers, wenn dieses Einzelheiten der erlittenen Misshandlungen, insbesondere im Intimbereich, aus Scham einer Frau gegenüber - wie vorliegend gegenüber der Hilfswerkvertreterin - zunächst verschweige. Bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung müsse die asylsuchende Person von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden. Diese Vorschrift sei von Amtes wegen zu beachten. Der Beschwerdeführer leide stark unter den erlittenen Misshandlungen und habe deshalb einen Arzt aufgesucht; ärztliche Berichte würden nachgereicht. Die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei sei wohlhabend, was zeige, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz ge-kommen sei. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie würden nachgereicht. A.f Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2005 wies der Instruktions-richter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses und verschob den Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdefüh-rer auf, innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ärztli-che Zeugnisse, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-gepflicht und die anderen, in der Eingabe vom 13. Juni 2005 in Aus-sicht gestellten Beweismittel (...) einzureichen. Bei ungenutzter Frist behielt er sich vor, gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden. A.g Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Berichts der (...) von Amtes wegen, die Befragung seiner Schwägerin als Zeugin respektive Auskunftsperson, eventualiter die Ansetzung einer Frist für die Einholung eines schriftlichen Berichts seiner Schwägerin beantragen. Gleichzeitig reichte er eine Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, Kopien des G._______-Ausweises seiner Schwägerin, das (...) seiner Schwägerin im Bezirk (...) samt Zustellcouvert aus der Türkei, das Original des bereits eingereichten Anwaltsschreibens vom (...) samt Zustellcouvert aus der Türkei und Unterlagen zur finanziellen Situation seiner Familie ein. A.h Am 2. September 2005 reichte der Rechtsvertreter sein Schreiben an die(...) gleichen Datums und einen ärztlichen Bericht der(...) vom (...) den Beschwerdeführer betreffend ein. A.i Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Septem-ber 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt an, beim neu eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) handle es sich um ein Parteischreiben ohne Beweiswert. Der Anwalt gebe darin lediglich wieder, was ihm der Vater des Beschwerdeführers berichtet habe, weshalb das Schreiben nicht geeignet sei, die unglaubhaften Vorbringen zu belegen. Gleich verhalte es sich mit dem Arztbericht vom (...), der lediglich die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergebe. Die (...) Behandlung einer (...) sei grundsätzlich auch in der Türkei gewährleistet. Eine im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil ein bekanntes Phänomen; Depressionen und suizidale Tendenzen könnten indessen sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei medikamentös gedämpft werden, weshalb allfällige (...) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Anders zu entscheiden hiesse, dass es eine vom Vollzug betroffene Person jederzeit in der Hand hätte, sich unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche (...) ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Ausserdem habe die behandelnde Ärztin die Möglichkeit, den Beschwerdeführer auf seine Rückkehr in die Türkei vorzubereiten. Eine Befragung der Zeugin (...) ergäbe keine relevanten Erkenntnisse, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei. Des Weiteren bestünden Zweifel an der G._______-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers. Unbesehen davon sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er sich hinsichtlich der daraus resultierenden Verfolgung widersprochen habe, zumal er einerseits von behördlichem Druck im Gefolge seiner Wahlhilfe gesprochen und anderseits Probleme mit den türkischen Behörden vor dem (...) klar verneint habe. Hinzu komme, dass die zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie eingereichten zahlreichen Dokumente nicht geeignet seien, eine politische Verfolgung in der Türkei darzutun. A.j Am 17. und 24. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter des Be-schwerdeführers verschiedene Schreiben zu den Akten. A.k In seiner Replik vom 16. Dezember 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, beantragte die rogatorische Anhörung des Anwalts seines Vaters in der Türkei als Zeuge und reichte einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) betreffend seine Person und eine Bestätigung der Schwester seines Schwagers vom (...) betreffend seine Mithilfe bei den Wahlen vom (...) zu den Akten. Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung hielt er entgegen, der türkische Anwalt könne immerhin bestätigen, dass der Vater des Beschwerdeführers von der Polizei verhaftet und ihm weitere Massnahmen angedroht worden seien. Er sei deshalb rogatorisch als Zeuge anzuhören. Des Weiteren werde darum ersucht, wiedererwägungsweise auf den Entscheid, (...) nicht als Zeugin respektive Auskunftsperson anzuhören, zurückzukommen. Wie sich aus dem der Replik beigelegten Schriftstück ergebe, habe diese schriftlich bestätigt, dass sie Kandidatin der (...) gewesen und ihr der Beschwerdeführer als (...) zur Verfügung gestanden sei. Dieser sei entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht deshalb in Depressionen verfallen, weil sein Traum vom Aufbau einer Existenz in der Schweiz gefährdet sei. Wie sich aus dem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) ergebe, habe sein (...) Arzt in der Schweiz wiederholt mit dem Beschwerdeführer gesprochen und berichte, dass dieser in der Haft auf erniedrigende Weise sexuell misshandelt worden sei, klinische Hinweise für eine (...) vorhanden und eine weiterführende (...) Behandlung notwendig seien. Seine Rückführung und die Fortsetzung der Therapie in der Türkei werde im Bericht als nicht möglich erachtet, weil der Beschwerdeführer sein Vertrauen verloren habe. A.l Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter dem Be-schwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachten Verfahren sei am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. A.m Am 28. Oktober 2009 fand unter dem Vorsitz des Instruktions-richters eine Urteilsberatung statt. A.n Am 17. November 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten. B. B.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Kind am (...) über den Flughafen von (...) und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz, wo sie am (...) für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008 erfolgte die Kurzbefragung im D._______ und am 30. Januar 2009 in (...) die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und (...) mit letztem Wohnsitz in (...), wo sie geboren und aufgewachsen sei. Seit dem Jahr (...) sei sie mit dem Beschwerdeführer, dem Vater ihres Kindes, religiös verheiratet. Die Polizei habe sich nach dem Weggang ihres politisch aktiv gewesenen Mannes aus der Türkei im Jahr (...) bei ihr regelmässig nach dessen Verbleib erkundigt. Im Jahr (...) habe sie erfolglos versucht, ein Visum für die Schweiz zu erlangen. Sie habe sich gelegentlich bei Verwandten aufgehalten, um der Polizei zu entgehen. Seit dem Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten habe sie mehr oder weniger am gleichen Ort gewohnt, was dazu geführt habe, dass sie immer wieder von Polizisten aufgesucht und deswegen von den Nachbarn schief angesehen worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Entsprechend der Aufforderung des BFM vom 9. Februar 2009 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) betreffend die am (...) im (...) erfolgte ambulante Operation ihres Kindes einreichen. Am (...) ging die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer vor (...) die Ehe ein. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ihre tür-kische Identitätskarte und diejenige ihres Kindes zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 6. März 2009 - eröffnet am 10. März 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) vom [...]) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt führte zur Begründung aus, die Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Die Beschwerdeführerin leite ihr Schutzbedürfnis im Wesentlichen von den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und seiner behördlichen Verfolgung ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien indessen in einem individuellen Asylverfahren geprüft und als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Zudem ergebe sich aus ihren mündlichen Aussagen, dass sie über die Tätigkeiten ihres Ehemannes in der Türkei und seine geltend gemachte Verfolgung ausserordentlich schlecht informiert sei. Aus ihren diesbezüglichen Aussagen ergäben sich somit keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen, die eine andere Einschätzung bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Es lägen auch keine neuen Beweismittel vor, weshalb an ihrer Anschlussverfolgung gezweifelt werden müsse. Selbst bei Annahme der Authentizität der geltend gemachten polizeilichen Vorsprachen vermöchten diese von ihrer Art und Intensität her keine Zwangslage zu begründen, der sich die Beschwerdeführerin nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil es sich ihren Aussagen zufolge lediglich um kurze Nachfragen der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes handle, der die Türkei ohne Abmeldung vor mehreren Jahren verlassen habe. Auch das Verhalten der Nachbarn, von denen sie aufgefordert worden sei, die Gegend zu verlassen, begründe keine asylrelevante Zwangslage, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. B.c Mit einer den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2009 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung und die Einsichtnahme in die Verfahrensakten. B.d Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 teilte der Instruktions-richter der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre Kind dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, koordinierte das Beschwerdeverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit demjenigen des Beschwerdeführers und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren mit Begründung) und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Gleichzeitig überwies er die vorinstanzlichen Akten an das BFM zum Entscheid über das Gesuch um Akteneinsicht. B.e Am 27. April 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. B.f Mit Eingabe vom 29. April 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die einverlangte Beschwerdeverbesserung ein und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest den Verzicht auf die Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Mitberücksichtigung der vorliegenden Eingabe und der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 30. Januar 2009 als Noven im Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese seien insgesamt glaubhaft. Das Verhalten der Leute, welche die politische Auffassung ihres Ehe-mannes abgelehnt hätten, könne zumindest als staatlich geduldetes Mobbing betrachtet werden. Zudem sei festzustellen, dass der türki-sche Staat nicht in der Lage gewesen sei, die behördlichen Nachstel-lungen zu unterbinden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltend gemachten Schikanen durch die Polizei nicht glaubhaft seien. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spreche auch, dass diese nun Jahre später von seiner Ehefrau bestätigt würden. B.g Am 28. Oktober 2009 fand unter dem Vorsitz des Instruktions-richters eine Urteilsberatung statt. B.h Am 17. November 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe (Beschwerdeverbesserung) vom 13. Juni 2005 wird, allerdings ohne eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung anzubegehren, unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 gerügt, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe sich anlässlich seiner Inhaftierung nackt ausziehen müssen. Dies stelle eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 dar, von der auch ein Mann betroffen sein könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung nicht weiter ausgeführt, ob er sich "lediglich" habe nackt ausziehen müssen, oder ob er darüber hinaus zusätzlich geschlechtsspezifisch misshandelt worden sei. Es spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er aus Scham der Hilfswerkvertreterin gegenüber weitere geschlechtsspezifische Misshandlungen verschwiegen habe. Bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung müsse die asylsuchende Person von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden. Diese Vorschrift sei von Amtes wegen zu beachten. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen sowie Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamge-fühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine sol-che Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchende Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen wer-den, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.). 3.3 Vorliegend ist in Bezug auf das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser anlässlich der Kurzbefragung in D._______ vom 27. Juni 2003 auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, er sei am (...) festgenommen und beim Verhör beschuldigt worden, Zeitschriften der (...) verteilt zu haben, was er bestritten habe. Er sei 24 Stunden festgehalten worden, habe während dieser Zeit nichts zu essen erhalten, sei nackt in der Zelle gewesen und habe bis am Morgen geschlafen (Akten BFM A1/8 S. 4). Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 30. Juli 2003 sagte er aus, die einvernehmenden Beamten hätten ihm vorgeworfen, die Zeitschrift (...) verteilt zu haben, was er bestritten habe. Während der Festhaltung sei er verhört und geschlagen worden. Er habe weder etwas zu essen noch zu trinken erhalten und nackt in der Zelle ausharren müssen (A6/18 S. 6). Diese Angaben bestätigte er im weiteren Verlauf der Anhörung (A6/18 S. 8) und ergänzte, am (...) seien die Beamten in seine Zelle gekommen und hätten ihm gesagt, er könne nun gehen, er sei dieses Mal billig davongekommen. Er sei noch ein wenig geschlagen (auf Nachfrage: mit Händen und Füssen geschlagen worden) und dann freigelassen worden (A6/18 S. 9). Auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, ob er präzisieren könne, was er mit seiner Aussage, er habe sich nackt ausziehen müssen, gemeint habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht während des Verhörs, sondern danach splitternackt ausgezogen worden. So habe er dann bis zu seiner Freilassung ausharren müssen (A6/18 S. 13). Bereits mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung, er habe sich nackt ausziehen müssen, lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche zwingend (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass dazu hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Beschwerdeführer in der Folge durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, ob er präzisieren könne, was er mit seiner Aussage, er habe sich nackt ausziehen müssen, gemeint habe, lediglich anführte, er sei nach dem Verhör splitternackt ausgezogen worden und habe so bis zu seiner Freilassung ausharren müssen. Wie bereits unter Ziffer 3.2 vorstehend erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Scham-gefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Scham gegenüber der Hilfswerkvertreterin weitere geschlechts-spezifische Misshandlungen verschwiegen hat. Die Vorinstanz hat es unterlassen, ihn über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer habe auf eine Anhörung durch ein reines Männerteam ausdrücklich verzichtet. 3.4 Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es den Beschwerdeführer trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. 4. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfah-rens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erfor-derlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundes-verwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhö-rung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzuho-len. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren. 5. Bei dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachstellungen ausschliesslich auf die vom BFM als nicht glaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers abstützen, sind die Beschwerden im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden. Auf die in den Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit, auf die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente und auf die Beweisanträge ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, zumal es Sache des Bundesamtes sein wird, diese vor der Neubeurteilung bei der Feststellung der rechtserheblichen Sachverhalte zu berücksichtigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der am 27. April 2009 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 17. November 2009 aus-gewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 40,75 Stunden (mangels Angabe eines Stundenansatzes in der Kostennote wird der Stunden-ansatz von Amtes wegen auf Fr. 200.- [Art. 10 Abs. 2 VGKE] festge-legt), total also Fr. 8150.-, scheint den vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich an-gemessen (zumal die einzelnen Aktivitäten nur mit einem Datum, nicht aber auch mit der zeitlichen Dauer ausgewiesen werden) respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungs-aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30 Stun-den festzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6874.55 (Ver-tretungsaufwand von 30 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 389.- und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen vom 11. Mai 2005 und vom 6. März 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig respektive vollständig festzustellen und über die Asylgesuche neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. April 2009 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für die Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6874.55 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: