Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine mongolische Staatsangehörige aus B._______ ([...]) - verliess gemäss ihren Ausführungen ihre Heimat am 24. Oktober 2008 und gelangte auf dem Landweg über Moskau mit ihrem Pass nach D._______, für welches sie von Ende Oktober 2008 bis 28. Februar 2009 ein Visum besass. Von dort aus reiste sie am 5. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie am 9. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das F._______wurde sie dort am 21. September 2009 befragt. Am 14. Juni 2010 fand die ausführliche Anhörung statt. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei ein (...) gewesen und habe, nachdem er frisch von der (...) gekommen sei, mit zwei erfahrenen Kollegen in einem Fall ermittelt, in welchem es um Vergewaltigung und Diebstahl gegangen sei. Es habe sich um einen beziehungsweise mehrere Wiederholungstäter gehandelt. Die Täter hätten den Mann der Beschwerdeführerin wiederholt gebeten, die Tat zu verharmlosen, damit sie eine leichte Strafe bekämen, ihn auch zu Hause aufgesucht und ihm sogar ein Auto angeboten. Als er sich geweigert habe, mit ihnen zu kooperieren, hätten sie ihn am (...) ermordet. Drei von diesen Tätern, gegen die ihr Mann ermittelt habe, hätten bedingte Strafen, einer (G._______) eine unbedingte Strafe erhalten; zwei von ihnen seien nach D._______ geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe bei der Gerichtsverhandlung teilgenommen und sei von den Tätern beziehungsweise von ihren Verwandten aufgefordert worden, keine Hinterlassenenrente, die sie hätten zahlen müssen, einzufordern. Sie hätten sie im Saal angreifen wollen, wobei sie ohnmächtig geworden sei. Danach habe sie nur im ersten Monat eine Rente bekommen. H._______, einer der Täter, der eine bedingte Strafe erhalten habe, habe sie mit seinen Freunden bedroht. So habe sie für diese Alkohol kaufen müssen, den sie dann bei ihr zu Hause getrunken hätten. Sie sei die ganze Zeit geschlagen, beschimpft und am Telefon bedroht worden. Im Jahre 2006 habe man versucht, sie und ihre Tochter mit dem Auto anzufahren. Obschon sie sich mehrmals an die Polizei gewandt haben, habe diese nichts unternommen. So habe sie im gleichen Jahr aus Angst, dass ihrer Tochter etwas geschehe, diese an ein befreundetes Ehepaar (...) zur Adoption frei gegeben. In der Folge sei sie zu (...) nach I._______ gezogen. Als sie auch dort von den Männern gefunden und bedroht worden sei, habe sie sich zur Ausreise nach D._______ (zu dieser Zeit habe sie noch nicht gewusst, dass die anderen Täter dorthin geflüchtet seien) entschlossen und sich ein Arbeitsvisum besorgt. In D._______ sei sie von einigen Männern, die am Mord an ihrem Ehemann beteiligt gewesen seien, aufgesucht und bedroht und einmal vergewaltigt worden, weshalb sie mit ihrem Freund, mit dem sie bereits die Mongolei verlassen habe, in die Schweiz gekommen sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ein mongolisches Arztzeugnis ein. B. Im Hinblick auf die Durchführung eines Dublinverfahrens wurden die (...) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Dabei stimmten sie am 3. Februar 2010 der Übernahme deren Freundes, mit dem sie in die Schweiz gekommen ist, zu, lehnten jedoch die Rückübernahme der Beschwerdeführerin ab, weil diese in D._______ nicht bekannt sei. Hinsichtlich des Freundes stellten die (...) Behörden fest, dass er im Visumsantrag angegeben habe, mit einer anderen Frau verheiratet zu sein. C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 (Poststempel: 17. Juni 2010) teilte der Freund der Beschwerdeführerin - unter Einreichung eines Auszugs aus dem Zivilregister - mit, er sei mit der Beschwerdeführerin von der Mongolei nach D._______ gereist und habe dort mit ihr zusammen gelebt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Beide möchten in der Schweiz leben. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 - eröffnet am 30. Juli 2010 - stellte das BFM fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, und lehnte deren Asylgesuch vom 9. September 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 26. August 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Anhörung und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, andernfalls sei dem Rechtsvertreter eine Frist zu einer ergänzenden Begründung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bundesrat habe gemäss Art. 17. Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ergänzende Verfahrensbestimmungen, um insbesondere der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden, erlassen. Gestützt auf Art. 6 der Asylverordnung vom 11. August über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei beim Vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören. Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei diese Vorschrift von Amtes wegen zu beachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2). Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin bereits im Empfangszentrum zu Protokoll gegeben, dass sie in D._______ beinahe vergewaltigt worden sei. Dennoch habe das Bundesamt seine Pflicht missachtet, die Anhörung zu den Asylgründen durch eine gleichgeschlechtliche Person durchführen zu lassen. Im Laufe der Anhörung habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, in D._______ vergewaltigt worden zu sein, sie habe dies bei der ersten Befragung nicht sagen können (vgl. A13/20, Antwort 33). Nach der Pause sei dann eine Frau als Befragerin beigezogen worden und der Befrager und der Hilfswerkvertreter hätten den Raum verlassen. Die Befragerin habe zwei Fragen gestellt, wobei die Vergewaltigung in D._______ nicht angesprochen worden sei. Mit den sexuellen Belästigungen in D._______ hätte die Beschwerdeführerin genügend Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben, so dass Art. 6 AsylV 1 klarerweise zur Anwendung hätte gelangen müssen. Dass eine Frau ohne Dossierkenntnis ad hoc zum Stellen von zwei Fragen beigezogen worden sei, sei als Alibiübung zu betrachten. Entsprechend habe sie zum eigentlich wichtigen Thema keine Fragen gestellt. Auch das Fehlen einer Hilfswerkvertreterin in diesem entscheidenden Moment sei ein gravierender Mangel gewesen. Die Durchführung der Anhörung durch einen Mann in Anwesenheit eines männlichen Hilfswerkvertreters widerspreche der gesetzlichen Vorgabe und ihrer Umsetzung in der Verordnung. Daran ändere der Beizug einer Frau für zwei Fragen nichts. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zu Durchführung der Anhörung durch Frauen verletzt, weshalb die Folge dieser Missachtung die Kassation des Entscheides und die Rückweisung der Sache zur erneuten Anhörung und zur Neubeurteilung sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht an den vorliegenden Protokollen festhalten wolle, ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Frist, um sich mit den vorgeworfenen Widersprüchen und unglaubhaften beziehungsweise unlogischen Aussagen auseinanderzusetzen. F. Die zuständige Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 1. September 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2010 hielt das BFM an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung Andeutungen gemacht habe, in der Mongolei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein. In der Folge sei sie von einem reinen Frauenteam zu diesen Vorbringen befragt worden, worauf sie solche Übergriffe verneint habe. Damit sei der speziellen Situation von Frauen im Verfahren Rechnung getragen worden. H. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2010 zur Replik zugestellt. I. Am 20. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. Dabei stellte sie fest, dass die Vernehmlassung an den Rügen in der Beschwerde vorbeiziele. Zwar habe sie tatsächlich die sexuellen Aufforderungen der Männer in der Mongolei in der Befragung nicht als solche bezeichnet, sondern sie nur allgemein als Beschimpfungen betitelt. Sie habe aber in der Befragung eine Beinahe-Vergewaltigung in D._______ geltend gemacht. Damit habe es genügend Hinweise auf eine frauenspezifische Verfolgung gehabt. Dies sei in der Vernehmlassung ignoriert worden. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Befragung durch ein reines Frauenteam nach den Andeutungen der Beschwerdeführerin, in der Mongolei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein, trage der speziellen Situation von Frauen im Verfahren Rechnung. Dem sei jedoch zu widersprechen, da es sich, (wie bereits in der Beschwerde dargelegt) um eine Alibiübung gehandelt und die ad hoc beigezogene Frau ohne Dossierkenntnis lediglich zwei Fragen gestellt habe. Daher halte sie an ihren Anträgen in der Beschwerde fest.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5.).
E. 3.2 Vorliegend bestanden aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Erstbefragung genügend konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen Sinne zu beachten gewesen wären und daher der Vorinstanz zu entsprechenden Vorkehren für die Anhörung hätten Anlass geben müssen. So machte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragung im Empfangszentrum geltend, die Männer seien in D._______ zu ihr nach Hause gekommen, als sie gerade am Bügeln gewesen sei, hätten sie mit dem Bügeleisen am Bein verbrannt und versucht, sie zu vergewaltigen (vgl. A1/13, S. 7). Dessen ungeachtet wurde die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2010 im Beisein eines Protokollführers und eines Hilfswerkvertreters angehört. Sogar als die Beschwerdeführerin in der Anhörung aussagte, die Männer hätten sie in D._______ zu Hause aufgesucht, als sie allein gewesen sei und am inneren Oberschenkel (nach Korrektur: Unterschenkel) verbrannt und vergewaltigt, und wie sie sich danach gedemütigt gefühlt habe, wurde die Befragung im Beisein von zwei Männern fortgesetzt. Auch fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sie sich bei der ersten Befragung geschämt habe, dies zu erzählen (vgl. A13/20, Antwort 33). Erst nach der Pause wurden der Beschwerdeführerin durch eine Frau zwei Fragen gestellt (Fragen 74 und 75), die sich aber lediglich auf ihre vorherige Aussage (Antwort 68) bezogen, bei welcher es um das willkürliche und gewalttätige Verhalten der Männer in der Mongolei ging. Dabei verneinte die Beschwerdeführerin, dort vergewaltigt worden zu sein. Die Vergewaltigung in D._______ wurde nicht thematisiert. Dies obwohl sie diese im Zusammenhang zu den Fluchtgründen aus der Mongolei stellte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend in ihrer Beschwerde darauf hinwies, war die ad hoc beigezogene Frau mit dem Dossier offensichtlich nicht vertraut, sonst hätte sie die zuvor explizit angeführte Vergewaltigung in D._______ angesprochen. Gemäss herrschender Praxis hätte ein reines Frauenteam aufgeboten werden und die Befragerin hätte sich vor der Befragung mit dem Dossier auseinandersetzen müssen, um in der Lage zu sein, die für die richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung geeigneten Fragen zu stellen. Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang, dass die geschilderte Vergewaltigung in D._______ in der angefochtenen Verfügung nicht einmal im Sachverhalt erwähnt wurde, was auch darauf hinweist, dass sich das BFM mit dieser Thematik nicht befasst hat. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführerin nach deren Andeutungen, in der Mongolei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein, durch ein reines Frauenteam befragt worden sei, womit man der speziellen Situation von Frauen im Verfahren Rechnung getragen habe, kann nicht gehört werden, zumal es hier nicht nur um die Belästigungen in der Mongolei, sondern auch um eine geltend gemachte Vergewaltigung in D._______ ging. Zudem wurde diese Vergewaltigung unmissverständlich im asylrechtlich relevanten Kontext geltend gemacht, da die Beschwerdeführerin angab, dass die Männer offenbar von G._______, von der Mongolei aus beauftragt worden seien, die Beschwerdeführerin zu liquidieren (vgl. A1/13, S. 7 und A13/20, S. 5). Daher gehen die Erwägungen in der Vernehmlassung an der diesbezüglichen Rüge in der Beschwerde vorbei.
E. 3.3 Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es die Beschwerdeführerin trotz klarer Hinweise auf eine asylrechtlich relevante, geschlechtsspezifische Verfolgung bereits in der Summarbefragung, nicht durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt hat.
E. 4.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben. Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzuholen. Diese Abklärungen überschreiten in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin andernfalls eine Instanz verloren ginge.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam) vornimmt und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
E. 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, und die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6090/2010 Urteil vom 21. Mai 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine mongolische Staatsangehörige aus B._______ ([...]) - verliess gemäss ihren Ausführungen ihre Heimat am 24. Oktober 2008 und gelangte auf dem Landweg über Moskau mit ihrem Pass nach D._______, für welches sie von Ende Oktober 2008 bis 28. Februar 2009 ein Visum besass. Von dort aus reiste sie am 5. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie am 9. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das F._______wurde sie dort am 21. September 2009 befragt. Am 14. Juni 2010 fand die ausführliche Anhörung statt. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei ein (...) gewesen und habe, nachdem er frisch von der (...) gekommen sei, mit zwei erfahrenen Kollegen in einem Fall ermittelt, in welchem es um Vergewaltigung und Diebstahl gegangen sei. Es habe sich um einen beziehungsweise mehrere Wiederholungstäter gehandelt. Die Täter hätten den Mann der Beschwerdeführerin wiederholt gebeten, die Tat zu verharmlosen, damit sie eine leichte Strafe bekämen, ihn auch zu Hause aufgesucht und ihm sogar ein Auto angeboten. Als er sich geweigert habe, mit ihnen zu kooperieren, hätten sie ihn am (...) ermordet. Drei von diesen Tätern, gegen die ihr Mann ermittelt habe, hätten bedingte Strafen, einer (G._______) eine unbedingte Strafe erhalten; zwei von ihnen seien nach D._______ geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe bei der Gerichtsverhandlung teilgenommen und sei von den Tätern beziehungsweise von ihren Verwandten aufgefordert worden, keine Hinterlassenenrente, die sie hätten zahlen müssen, einzufordern. Sie hätten sie im Saal angreifen wollen, wobei sie ohnmächtig geworden sei. Danach habe sie nur im ersten Monat eine Rente bekommen. H._______, einer der Täter, der eine bedingte Strafe erhalten habe, habe sie mit seinen Freunden bedroht. So habe sie für diese Alkohol kaufen müssen, den sie dann bei ihr zu Hause getrunken hätten. Sie sei die ganze Zeit geschlagen, beschimpft und am Telefon bedroht worden. Im Jahre 2006 habe man versucht, sie und ihre Tochter mit dem Auto anzufahren. Obschon sie sich mehrmals an die Polizei gewandt haben, habe diese nichts unternommen. So habe sie im gleichen Jahr aus Angst, dass ihrer Tochter etwas geschehe, diese an ein befreundetes Ehepaar (...) zur Adoption frei gegeben. In der Folge sei sie zu (...) nach I._______ gezogen. Als sie auch dort von den Männern gefunden und bedroht worden sei, habe sie sich zur Ausreise nach D._______ (zu dieser Zeit habe sie noch nicht gewusst, dass die anderen Täter dorthin geflüchtet seien) entschlossen und sich ein Arbeitsvisum besorgt. In D._______ sei sie von einigen Männern, die am Mord an ihrem Ehemann beteiligt gewesen seien, aufgesucht und bedroht und einmal vergewaltigt worden, weshalb sie mit ihrem Freund, mit dem sie bereits die Mongolei verlassen habe, in die Schweiz gekommen sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ein mongolisches Arztzeugnis ein. B. Im Hinblick auf die Durchführung eines Dublinverfahrens wurden die (...) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Dabei stimmten sie am 3. Februar 2010 der Übernahme deren Freundes, mit dem sie in die Schweiz gekommen ist, zu, lehnten jedoch die Rückübernahme der Beschwerdeführerin ab, weil diese in D._______ nicht bekannt sei. Hinsichtlich des Freundes stellten die (...) Behörden fest, dass er im Visumsantrag angegeben habe, mit einer anderen Frau verheiratet zu sein. C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 (Poststempel: 17. Juni 2010) teilte der Freund der Beschwerdeführerin - unter Einreichung eines Auszugs aus dem Zivilregister - mit, er sei mit der Beschwerdeführerin von der Mongolei nach D._______ gereist und habe dort mit ihr zusammen gelebt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Beide möchten in der Schweiz leben. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 - eröffnet am 30. Juli 2010 - stellte das BFM fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, und lehnte deren Asylgesuch vom 9. September 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 26. August 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Anhörung und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, andernfalls sei dem Rechtsvertreter eine Frist zu einer ergänzenden Begründung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bundesrat habe gemäss Art. 17. Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ergänzende Verfahrensbestimmungen, um insbesondere der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden, erlassen. Gestützt auf Art. 6 der Asylverordnung vom 11. August über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei beim Vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören. Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei diese Vorschrift von Amtes wegen zu beachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2). Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin bereits im Empfangszentrum zu Protokoll gegeben, dass sie in D._______ beinahe vergewaltigt worden sei. Dennoch habe das Bundesamt seine Pflicht missachtet, die Anhörung zu den Asylgründen durch eine gleichgeschlechtliche Person durchführen zu lassen. Im Laufe der Anhörung habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, in D._______ vergewaltigt worden zu sein, sie habe dies bei der ersten Befragung nicht sagen können (vgl. A13/20, Antwort 33). Nach der Pause sei dann eine Frau als Befragerin beigezogen worden und der Befrager und der Hilfswerkvertreter hätten den Raum verlassen. Die Befragerin habe zwei Fragen gestellt, wobei die Vergewaltigung in D._______ nicht angesprochen worden sei. Mit den sexuellen Belästigungen in D._______ hätte die Beschwerdeführerin genügend Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben, so dass Art. 6 AsylV 1 klarerweise zur Anwendung hätte gelangen müssen. Dass eine Frau ohne Dossierkenntnis ad hoc zum Stellen von zwei Fragen beigezogen worden sei, sei als Alibiübung zu betrachten. Entsprechend habe sie zum eigentlich wichtigen Thema keine Fragen gestellt. Auch das Fehlen einer Hilfswerkvertreterin in diesem entscheidenden Moment sei ein gravierender Mangel gewesen. Die Durchführung der Anhörung durch einen Mann in Anwesenheit eines männlichen Hilfswerkvertreters widerspreche der gesetzlichen Vorgabe und ihrer Umsetzung in der Verordnung. Daran ändere der Beizug einer Frau für zwei Fragen nichts. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zu Durchführung der Anhörung durch Frauen verletzt, weshalb die Folge dieser Missachtung die Kassation des Entscheides und die Rückweisung der Sache zur erneuten Anhörung und zur Neubeurteilung sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht an den vorliegenden Protokollen festhalten wolle, ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Frist, um sich mit den vorgeworfenen Widersprüchen und unglaubhaften beziehungsweise unlogischen Aussagen auseinanderzusetzen. F. Die zuständige Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 1. September 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2010 hielt das BFM an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung Andeutungen gemacht habe, in der Mongolei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein. In der Folge sei sie von einem reinen Frauenteam zu diesen Vorbringen befragt worden, worauf sie solche Übergriffe verneint habe. Damit sei der speziellen Situation von Frauen im Verfahren Rechnung getragen worden. H. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2010 zur Replik zugestellt. I. Am 20. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. Dabei stellte sie fest, dass die Vernehmlassung an den Rügen in der Beschwerde vorbeiziele. Zwar habe sie tatsächlich die sexuellen Aufforderungen der Männer in der Mongolei in der Befragung nicht als solche bezeichnet, sondern sie nur allgemein als Beschimpfungen betitelt. Sie habe aber in der Befragung eine Beinahe-Vergewaltigung in D._______ geltend gemacht. Damit habe es genügend Hinweise auf eine frauenspezifische Verfolgung gehabt. Dies sei in der Vernehmlassung ignoriert worden. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Befragung durch ein reines Frauenteam nach den Andeutungen der Beschwerdeführerin, in der Mongolei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein, trage der speziellen Situation von Frauen im Verfahren Rechnung. Dem sei jedoch zu widersprechen, da es sich, (wie bereits in der Beschwerde dargelegt) um eine Alibiübung gehandelt und die ad hoc beigezogene Frau ohne Dossierkenntnis lediglich zwei Fragen gestellt habe. Daher halte sie an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5.). 3.2. Vorliegend bestanden aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Erstbefragung genügend konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen Sinne zu beachten gewesen wären und daher der Vorinstanz zu entsprechenden Vorkehren für die Anhörung hätten Anlass geben müssen. So machte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragung im Empfangszentrum geltend, die Männer seien in D._______ zu ihr nach Hause gekommen, als sie gerade am Bügeln gewesen sei, hätten sie mit dem Bügeleisen am Bein verbrannt und versucht, sie zu vergewaltigen (vgl. A1/13, S. 7). Dessen ungeachtet wurde die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2010 im Beisein eines Protokollführers und eines Hilfswerkvertreters angehört. Sogar als die Beschwerdeführerin in der Anhörung aussagte, die Männer hätten sie in D._______ zu Hause aufgesucht, als sie allein gewesen sei und am inneren Oberschenkel (nach Korrektur: Unterschenkel) verbrannt und vergewaltigt, und wie sie sich danach gedemütigt gefühlt habe, wurde die Befragung im Beisein von zwei Männern fortgesetzt. Auch fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sie sich bei der ersten Befragung geschämt habe, dies zu erzählen (vgl. A13/20, Antwort 33). Erst nach der Pause wurden der Beschwerdeführerin durch eine Frau zwei Fragen gestellt (Fragen 74 und 75), die sich aber lediglich auf ihre vorherige Aussage (Antwort 68) bezogen, bei welcher es um das willkürliche und gewalttätige Verhalten der Männer in der Mongolei ging. Dabei verneinte die Beschwerdeführerin, dort vergewaltigt worden zu sein. Die Vergewaltigung in D._______ wurde nicht thematisiert. Dies obwohl sie diese im Zusammenhang zu den Fluchtgründen aus der Mongolei stellte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend in ihrer Beschwerde darauf hinwies, war die ad hoc beigezogene Frau mit dem Dossier offensichtlich nicht vertraut, sonst hätte sie die zuvor explizit angeführte Vergewaltigung in D._______ angesprochen. Gemäss herrschender Praxis hätte ein reines Frauenteam aufgeboten werden und die Befragerin hätte sich vor der Befragung mit dem Dossier auseinandersetzen müssen, um in der Lage zu sein, die für die richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung geeigneten Fragen zu stellen. Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang, dass die geschilderte Vergewaltigung in D._______ in der angefochtenen Verfügung nicht einmal im Sachverhalt erwähnt wurde, was auch darauf hinweist, dass sich das BFM mit dieser Thematik nicht befasst hat. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführerin nach deren Andeutungen, in der Mongolei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein, durch ein reines Frauenteam befragt worden sei, womit man der speziellen Situation von Frauen im Verfahren Rechnung getragen habe, kann nicht gehört werden, zumal es hier nicht nur um die Belästigungen in der Mongolei, sondern auch um eine geltend gemachte Vergewaltigung in D._______ ging. Zudem wurde diese Vergewaltigung unmissverständlich im asylrechtlich relevanten Kontext geltend gemacht, da die Beschwerdeführerin angab, dass die Männer offenbar von G._______, von der Mongolei aus beauftragt worden seien, die Beschwerdeführerin zu liquidieren (vgl. A1/13, S. 7 und A13/20, S. 5). Daher gehen die Erwägungen in der Vernehmlassung an der diesbezüglichen Rüge in der Beschwerde vorbei. 3.3. Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es die Beschwerdeführerin trotz klarer Hinweise auf eine asylrechtlich relevante, geschlechtsspezifische Verfolgung bereits in der Summarbefragung, nicht durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt hat. 4. 4.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben. Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzuholen. Diese Abklärungen überschreiten in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin andernfalls eine Instanz verloren ginge. 4.3. Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam) vornimmt und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 5.2. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, und die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: