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D-2680/2014

D-2680/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft aus B._______ bei C._______ verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Anfang Mai 2013 und gelangte am 8. Mai 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Das BFM erhob am 16. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen. Am 27. Mai 2013 hörte das Amt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. C. Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 18. April 2013 abends hätten uniformierte Männer, wahrscheinlich Polizisten der Drogenabteilung, ihn auf dem Weg nach Hause angehalten, sein Auto durchsucht und dabei zwei Päckchen mit Marihuana gefunden. Als er die Männer bezichtigt habe, die Drogen in sein Auto gelegt zu haben, seien diese aggressiv geworden und hätten ihn in ein Amtsgebäude nach Grozny gebracht. Dort hätten sie ein Brett auf seinen Kopf gelegt und mit Gummiknüppeln auf das Brett geschlagen; sie hätten ihn auch mittels Elektroschocks "von hinten" gefoltert, bis er den Drogenfund in seinem Auto unterschriftlich bestätigt habe. Daraufhin hätten sie ihm angeboten, das Geständnis zu vernichten, die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und ihm so eine Gefängnisstrafe zu ersparen, falls er innert zehn Tagen eine Mio. Rubel (zirka 28'000 Euro) bezahlen werde. Nach seiner Freilassung hätten die Polizisten ihn mehrmals angerufen. Der Verkauf seines Autos und seiner Tiere habe ihm lediglich 200'000 Rubel eingebracht. Seine Mutter habe ihn inständig gebeten, sich zu retten. Wer in Tschetschenien in die Hände der Leute von Ramzan Kadyrov gerate, werde zum Krüppel geschlagen oder lande unschuldig im Gefängnis. Wer könne, verlasse das Land, andere würden sich den Kämpfern anschliessen. Er habe sich schliesslich nach Inguschetien begeben und sei zusammen mit einem dort lebenden Cousin mithilfe eines Schleppers nach Europa gefahren. Nach seiner Ausreise habe die Polizei bei seiner Familie mehrmals nach ihm gefragt, und er habe Vorladungen erhalten. Die Polizei denke wohl, dass er zu den Rebellen in die Berge gegangen sei. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für zusätzliche Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer eine der an der Anhörung erwähnten Vorladungen im Original einreichen. G. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zu. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3161/2013 vom 19. No­vember 2013 die Beschwerde vom 3. Juni 2013 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2013 auf und wies die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung an das BFM zurück, wobei es das Bundesamt anwies, den Beschwerdeführer zu den geschlechtsspezifischen Vorbringen durch ein reines Männerteam zu befragen. I.a Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 16. und 22. Januar durch ein reines Männerteam an. I.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die Tschetschenisch sprechenden Männer in schwarzen Uniformen, die ihn auf dem Heimweg kontrolliert hätten, seien wohl Polizisten bzw. Leute einer Einheit von Kadyrov oder von der Mafia gewesen. Weil er mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei und er Werkzeuge dabei gehabt habe, hätten sie gedacht, er sei wohlhabend, und ihm deshalb zwei Päckchen Marihuana ins Fahrzeug gelegt in der Annahme, sie könnten von ihm Geld erpressen. Als er sich im Gebäude in Grozny, wo sie ihn festgehalten hätten, geweigert habe, ein Protokoll zu unterzeichnen, hätten sie ihm zunächst drei oder vier Mal Elektroschocks im Anus zugefügt; danach habe er sich hinknien müssen, und die Männer hätten auf ein auf seinen Kopf gelegtes Holzbrett eingeschlagen. Sie hätten kaum mit ihm gesprochen, sondern ihn ständig beschimpft und sich über ihn lustig gemacht. Schliesslich seien sie zu einer anderen Foltermethode übergegangen. Er habe leicht in die Knie gehen und die Arme hinter den Beinen platzieren müssen. Zwischen Armen und Beinen hätten sie eine Stange durchgeführt und ihn daran aufgehängt. Die Fortsetzung dieser Foltermethode, welche man im Jargon "Televisor" nenne, bestehe darin, dass zwei unter Strom stehende Drähte in den Anus eingeführt würden. Um dem Televisor zu entgehen, habe er ein Geständnis unterschrieben, dass er im Besitz von Drogen gewesen sei beziehungsweise damit gehandelt habe. Als die Männer ihm angeboten hätten, das Geständnis zu vernichten, wenn er innerhalb von zehn Tagen eine Mio. Rubel bezahle, habe er eingewilligt, obwohl er gewusst habe, dass er diesen Betrag nicht würde aufbringen können. Nach seiner Freilassung habe er sein Fahrzeug und drei Rinder verkauft und ein wenig Geld von seiner Mutter erhalten, was insgesamt 200'000 Rubel ergeben habe. Das Haus habe er nicht verkaufen wollen. Er habe mit dem Gedanken gespielt, das Geld für seine Ausreise zu verwenden, und seine Mutter und seine Ehefrau hätten ihn darin bestärkt. Die Erpresser seien die ersten zwei bis drei Monate seit dem Vorfall in Grozny immer wieder bei seinem Haus aufgetaucht und hätten seiner Ehefrau gesagt, dass er ihnen Geld schulde. Die Besuche hätten erst in letzter Zeit aufgehört, wohl nachdem die Männer von seiner Ausreise erfahren hätten. Seiner Familie seien zwei Vorladungen von der Polizei in C._______ zugestellt worden. Er gehe nicht davon aus, dass eine Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Aus Kostengründen und weil man in Tschetschenien ohne Beziehungen zu Kadyrov ausgeliefert sei, habe er keine Abklärungen über den Stand des Verfahrens gegen ihn veranlasst und auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet. Er habe in Tschetschenien auch Probleme mit dem russischen Militär gehabt, welche allerdings nicht der Grund seines Asylgesuches seien. Russische Militärs hätten immer wieder sein Dorf umzingelt und dabei Personenkontrollen, insbesondere von Männern, vorgenommen. Einmal sei sein Dorf während dreier Monate umzingelt gewesen, und niemand habe das Areal verlassen dürfen. Sein Bruder sei festgenommen und entführt worden. In Tschetschenien wisse man nie, wann man selber festgenommen werden würde. J. Mit Verfügung vom 23. April 2014 - eröffnet am 25. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Mai 2013 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. K. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen aktuellen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und dabei beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. L. Am 27. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. N. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer eine vom 17. Juni 2014 datierende Fürsorgebestätigung nachreichen. O.a Bei Recherchen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stiess das Bundesverwaltungsgericht in der russischen Datenbank < http://sudact.ru/regular/doc/PxDPhZ5hBabt/ auf einen Beschluss des Stadtgerichts C._______, welcher am (...) Juni 2013 gegen eine Person mit dem Namen A._______ ergangen war. Mit diesem Beschluss vom (...) Juni 2013 hatte das Stadtgericht C._______ in Abwesenheit des Beklagten diesen dazu verpflichtet, innerhalb eines Monats dem Vormundschaftsamt von C._______ Rechenschaft über die Verwendung von Vermögenswerten abzulegen, welche ihm in seiner Funktion als Vormund von zwei Minderjährigen anvertraut worden waren. O.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Übereinstimmung des Namens des Beklagten im Verfahren in C._______ mit dem Namen auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Polizeivorladung vom 26. April 2013 sowie wegen der zeitlichen Koinzidenz des Verfahrens in C._______ mit der Ausreise des Beschwerdeführers und der Asylgesuchstellung in der Schweiz anzunehmen sei, dass es sich beim Beklagten im genannten Verfahren um den Beschwerdeführer handle und aufgrund dieser Sachlage die Vermutung nahe liege, dieser habe Tschetschenien wegen des gegen ihn in C._______ laufenden Verfahrens verlassen und nicht aus den im Asylverfahren angegebenen Gründen. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Beschluss des Stadtgerichts C._______ vom (...) Juni 2013 und den Schlussfolgerungen, die das Gericht daraus zu ziehen beabsichtige. P. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2014 räumte der Beschwerdeführer ein, dass der Beschluss des Stadtgerichtes C._______ vom (...) Juni 2014 tatsächlich gegen seine Person ergangen sei. Er hielt fest, dass es sich bei diesem Verfahren allerdings um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, die nichts mit den erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu tun habe. Als sein Bruder verstorben sei, habe er die Vormundschaft für dessen zwei Töchter übernommen. Es sei lediglich um sehr geringe monatliche Beiträge für Essen und Kleidung für die Mädchen gegangen, und die im Beschluss geforderten Rechenschaftsberichte habe er mittlerweile nachgereicht. Er habe sich als Vormund nicht bereichert, sondern im Gegenteil der medizinischen Fakultät 300'000 Rubel an Schwarzgeld aus der eigenen Tasche bezahlt, um einer der Nichten eine gute Ausbildung zu sichern. Ein strafrechtliches Verfahren wegen Betrugs oder Veruntreuung sei in der russischen Datenbank denn auch nicht verzeichnet. Er sei kein Betrüger und kein Vermögenshinterzieher, sondern ein liebevoller Familienvater, und er würde lieber den Freitod wählen, als nochmals in die Hände seiner Folterer zu geraten. Q. Am 30. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht die Kopie einer Quittung über die Bezahlung von 48'000 Rubel ein als Beweis, dass er die Schuld aus der Beistandschaft vollständig zurückbezahlt habe. Ferner machte er geltend, die geringe Höhe des Betrages von umgerechnet zirka Fr. 1200.- belege, dass das zivilrechtliche Verfahren kein fluchtbegründendes Ereignis dargestellt habe, es somit in keinem Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehe und daher bei der Prüfung der Asylgründe nicht zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe demnach keine asylrelevanten Tatsachen verschwiegen und seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht stand. Im Einzelnen führte es aus, die amtsinterne Analyse der eingereichten Vorladung habe ergeben, dass diese zwar im Wesentlichen der in Russland üblichen Form entspreche und keine offensichtlichen Fälschungs- oder Manipulationsmerkmale aufweise. Mangels Vergleichsmaterials und eines einheitlichen Layouts solcher Dokumente könne die Authentizität der Vorladung jedoch nicht zuverlässig festgestellt werden. In Russland und insbesondere den nordkaukasischen Republiken könnten authentische Dokumente aufgrund der verbreiteten Korruption käuflich erworben werden. Daher lasse sich der Beweiswert der eingereichten Vorladung vom 26. April 2013 nur in Berücksichtigung des Gesamtkontextes, insbesondere der Aussagen im Asylverfahren, würdigen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Asylvorbringen differenziert und substanziiert zu schildern. Die Angaben, die er anlässlich der Anhörungen zur geltend gemachten Mitnahme und Inhaftierung in Grozny gemacht habe, wirkten schemenhaft; insbesondere die knappen Angaben zu den Folterungen wiesen auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Überdies habe er bei der zweiten Anhörung am 16. Januar 2014 schwerwiegende Vorfälle bei der Wagenkontrolle durch die Polizisten nicht mehr erwähnt, welche er an der ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 noch geschildert habe und die ihm besonders in Erinnerung hätten bleiben müssen.

E. 4.1.2 Das Bundesamt führte weiter aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So sei davon auszugehen, dass eine Person, die von Behördenvertretern unter Androhung strafrechtlicher Massnahmen erpresst werde und deshalb flüchte, interessiert sei zu erfahren, was nach ihrem Verschwinden geschehen sei und ob die Familienangehörigen ihretwegen Probleme habe. Vor diesem Hintergrund überrasche, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, als er sich vor der Ausreise noch bei Verwandten in Tschetschenien und Inguschetien aufgehalten habe. Überdies sei unverständlich, weshalb er zu den beiden Vorladungen nur ungenaue Angaben habe machen können. Weiter habe er nicht einmal ungefähr angeben können, bis zu welchem Zeitpunkt die Erpresser zu seiner Familie nach Hause gekommen seien; als er erfahren habe, dass die Besuche aufgehört hätten, habe er sich nicht bemüht herauszufinden, ob gegen ihn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Solche Abklärungen zu veranlassen, wäre ihm jedoch auch von der Schweiz aus und zu geringen Kosten möglich gewesen. Seine Aussage anlässlich der zweiten Anhörung, er kenne sich nicht aus und würde keinen Unterschied zwischen Polizei und Untersuchungsrichter machen, überzeuge nicht. Der Unterschied zwischen den beiden Institutionen hätte ihm bekannt sein müssen, zumal er an der ersten Anhörung festgehalten habe, die Erpresser hätten ihm gedroht, die Sache an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht weiterzuleiten, falls er nicht zahlen würde, und er sich sicherlich nach einer solchen Drohung genauer informiert hätte. Aus dem Datum der Vorladung (26. April 2013) sei zu schliessen, dass die Erpresser die Sache schon vor Ablauf der zehntägigen Frist dem Untersuchungsrichter übergeben hätten, was bedeuten würde, dass sie bereits vor Ablauf der Frist davon ausgegangen seien, dass er den geforderten Betrag nicht bezahlen werde. Dies lasse sich jedoch nur schwerlich mit seiner Aussage vereinbaren, wonach die Erpresser nach seinem Verschwinden noch während zwei oder drei Monaten von seiner Ehefrau Geld verlangt hätten. Hätten die Erpresser mit dem Untersuchungsrichter unter einer Decke gesteckt, hätten die Polizisten die Ehefrau des Beschwerdeführers sicherlich darüber informiert, dass die Angelegenheit in der Zwischenzeit an den Untersuchungsrichter überwiesen worden sei und jener bereit wäre, die Anklage bei Bezahlung der verlangen Summe fallen zu lassen. Sodann sei es erstaunlich, dass die Erpresser eine Mio. Rubel und damit eine Summe verlangt hätten, welche weit über die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers hinausgegangen sei, und dieser nicht versucht habe, die Erpresser mit dem Teilbetrag, den er habe aufbringen können, zufriedenzustellen.

E. 4.1.3 Das BFM hielt sodann fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich in verschiedener Hinsicht als widersprüchlich. So habe dieser an der ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 ausgesagt, er habe bis anhin noch keinen Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können, und seine Ehefrau habe seinem in der Schweiz wohnhaften Cousin über das Internet mitgeteilt, dass die Polizei mehrmals bei ihr gewesen sei. An der Anhörung vom 22. Januar 2014 hingegen habe er angegeben, in einem Telefongespräch mit seiner Ehefrau von den Besuchen der Polizei erfahren zu haben. Weiter habe der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung erklärt, sein Cousin habe ihm nach der Kontaktnahme mit der Ehefrau mitgeteilt, die tschetschenischen Behörden dächten, er habe sich den Kämpfern in den Bergen angeschlossen. An der dritten Anhörung hingegen habe er solche Anschuldigungen nicht mehr erwähnt, und auf seine früheren Aussagen angesprochen habe er erklärt, so etwas sei ihm nicht mitgeteilt worden. Ferner habe er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Ort gemacht, an dem man ihn angeblich festgehalten und gefoltert habe (keine Polizeistation, Drogenabteilung, Polizei- oder Amtsgebäude, Polizeiposten, Stelle zur Drogenbekämpfung).

E. 4.1.4 Schliesslich hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten auch Unstimmigkeiten, die sich nicht mit Gedächtnislücken infolge von Schlägen, mit Stress während der Polizeikontrolle, mit den besonderen Umständen in Tschetschenien oder damit erklären liessen, dass Russisch nicht seine Muttersprache sei. Er habe bei der Erstbefragung erklärt, man könne ihn auf Russisch anhören, und es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er an den Anhörungen Probleme gehabt habe, sich in dieser Sprache auszudrücken. Da es ihm nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen ausreichend zu begründen oder sich diese als widersprüchlich erwiesen hätten, seien die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen, insbesondere die geschlechtsspezifische Verfolgung, nicht glaubhaft. Daher erübrige es sich, weitere Unstimmigkeiten zu erwähnen und sei davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten Vorladung eines Untersuchungsrichters um eine Fälschung handle oder dieses Dokument käuflich erworben worden sei. 4.2.1 In der Beschwerde wird zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Kassationsurteil D-3161/2013 vom 19. November 2013 E. 5.3.2 eine eigene Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen und diese bejaht. Das BFM versuche nun, eine Würdigung alleine anhand der Anhörungen vom 16. und 22. Januar 2014 vorzunehmen, obwohl das Gericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bereits festgestellt habe. Dessen neue Aussagen bestätigten jedoch seine früheren Vorbringen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die neuen Anhörungen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttern sollten. 4.2.2 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch an der zweiten Anhörung die Geschehnisse während der Wagenkontrolle erneut geschildert, so dass die Schlussfolgerung des BFM, daraus auf einen konstruierten Sachverhalt zu schliessen, nicht haltbar sei. Dass der Beschwerdeführer in den wenigen Tagen, in denen er bei Verwandten untergekommen sei und bis er sich endgültig in Sicherheit gebracht habe, den Kontakt zu seiner Familie vermieden habe, sei nicht verwunderlich. Hinsichtlich der vom BFM als ungenau bezeichneten Angaben zu den beiden Vorladungen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der zweiten Anhörung das Datum der Zustellung genannt und glaubhaft dargelegt, dass er nicht wisse, ob seine Ehefrau oder die Mutter die Vorladung entgegengenommen habe, zumal er in diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr vor Ort gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer angesichts der geschilderten Vorfälle nach seiner Flucht jeglichen Kontakt zu Gerichten und Behörden seiner Heimat vermieden habe, sei nachvollziehbar und könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Er habe mehrfach dargelegt, wie korrupt die Behörden in seiner Heimat seien und habe ernsthafte Nachteile für sich und seine Familie zu befürchten, wenn er sich weiter mit den Behörden auseinandersetzen würde. Auch könne man ihm nicht anlasten, dass er bezüglich der Unterscheidung von Polizei und Staatsanwaltschaft (recte: Untersuchungsrichter) über keine genauen rechtlichen Kenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer habe eine Vorladung eines Ermittlungsrichters aus C._______ erhalten, was vermutlich bedeute, dass die Ermittlungsergebnisse der Polizei an die Staatsanwaltschaft und schliesslich auch an das Gericht gelangt sein müssten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Erpresser auf ihre Forderungen verzichten würden. Sofern es sich bei diesen um Männer von Kadyrov handle, sei festzuhalten, dass Polizei und Justiz den Anordnungen des tschetschenischen Präsidenten sowie denjenigen seiner Einheiten folgten. Doch auch die Mafia habe einen grossen Einfluss in der Region, und tschetschenische Behörden seien korrupt. Dass der Untersuchungsrichter nach der Zahlung der verlangten Geldsumme das Verfahren einstellen würde, sei daher nicht unwahrscheinlich, selbst wenn der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit nichts wisse oder man dies seiner Familie nicht ausdrücklich mitgeteilt habe. Die Erpresser hätten dem Beschwerdeführer dementsprechend gesagt, das Geständnis würde vernichtet, falls er das Geld zahle. Weiter wird geltend gemacht, die Vorladungen dienten jedenfalls als Druckmittel, um aufzuzeigen, dass ein solches Vorgehen jederzeit wieder möglich sei. Nachdem der Beschwerdeführer geflohen sei, versuchten die korrupten Polizisten letztlich alles, um doch noch an ihr Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass mit den Männern von Kadyrov und der Mafia über eine Herabsetzung der geforderten Summe nicht zu verhandeln sei. Allen Menschen in der Region sei bekannt, dass Feilschen in solchen Fällen nicht möglich sei, da die Erpresser ansonsten ihre Glaubwürdigkeit verlieren würden. Wohin genau in Grozny man ihn gebracht habe, habe der Beschwerdeführer nicht erkennen können, da er von Männern umringt in Handschellen abgeführt worden sei. Er habe jedoch berichtet, dass man ihn in den zweiten Stock eines Gebäudes gebracht habe, und die dortigen Ereignisse lebhaft und detailliert beschrieben. Zwar sei es ihm auch in einem reinen Männerteam sichtlich schwergefallen, über die dritte Foltermethode, den "Televisor", zu sprechen, doch habe er diese Methode genau dargestellt und seine Ängste geschildert. Ausser der Angst vor dem "Televisor" habe er wenig emotionale Regung gezeigt; eine solche Abspaltung der Gefühlsebene sei jedoch bei Folteropfern häufig anzutreffen. Hinsichtlich der eingereichten Vorladung wird in der Beschwerde argumentiert, der Umstand, dass kein Vergleichsmaterial vorliege, dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, und wenn keine Fälschungsmerkmale vorlägen, sei das Dokument als echt anzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland seitens der Sicherheitsbehörden verfolgt sei. Er sei innerhalb eines Jahres viermal angehört worden; dass dabei Erinnerungen verblassten und sich einzelne Widersprüche und Ungenauigkeiten ergäben, sei unvermeidbar. Die Vorinstanz habe überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt und damit Art. 7 AsylG verletzt. 4.2.3 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt und mit der Vorladung bewiesen, dass er begründete Furcht habe, in Tschetschenien wegen eines falschen Vorwurfs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ein Gerichtsverfahren sei bereits eröffnet worden, und aufgrund des durch die Folter erzwungenen Geständnisses sei eine Verurteilung zu erwarten. Des Weiteren drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch die Polizisten. Es sei höchstwahrscheinlich, dass sie ihre Drohungen fortsetzen würden, um in Besitz des geforderten Geldes zu gelangen. Unter Hinweis auf Berichte von NGOs aus den Jahren 2010 und 2011 zur Menschenrechtslage in Tschetschenien wird geltend gemacht, Willkür und Übergriffe von Sicherheitsbehörden seien dort an der Tagesordnung. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche "Fluchtalternative" innerhalb der Russischen Föderation (Beschwerde S. 10) zur Verfügung, zumal er in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden sei und daher ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen nicht effektiv zu unterbinden vermöge.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.).

E. 5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussage in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3161/2013 vom 19. Novem­ber 2013 die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geprüft und bejaht, unzutreffend ist. Im erwähnten Entscheid hat das Gericht zum einen dargelegt, dass im ersten Verfahren die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung unter anderem aufgrund des Verstosses gegen Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hinsichtlich des Vorbringens der geschlechtsspezifischen Folter nicht gewährleistet war, und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen durch ein reines Männerteam zu befragen. Zum anderen hat das Gericht im Urteil aufgezeigt, dass sich nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung feststellen liess, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offenkundig nicht glaubhaft, und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz einer vertieften Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen und einer eingehenderen Begründung bedurft hätte, weshalb das BFM unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, uniformierte Männer - Polizisten beziehungsweise Schergen des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov oder der Mafia - hätten ihm am 18. April 2013 bei einer Personenkontrolle Drogen in sein Auto gelegt und ihn anschliessend in einem Amtsgebäude in Grozny durch schwere Folterungen dazu gebracht, den Drogenbesitz zu gestehen. Da er ausgereist sei, ohne den von ihnen geforderten Betrag von einer Mio. Rubel zu bezahlen, müsse er bei der Rückkehr damit rechnen, dass sie sich an ihm rächen würden und/oder dass er in einem Gerichtsverfahren zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt werden würde.

E. 5.4.1 Die Lektüre der Protokolle der Anhörungen vom 16. und 22. Januar 2014, welche das BFM in einem reinen Männerteam durchgeführt hat, ergibt zum einen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Foltermethoden sehr distanziert beschrieb. Wie in der Beschwerde zu Recht festgehalten wird, ist eine solche "Abspaltung der Gefühlsebene" bei Folteropfern häufig anzutreffen, weshalb alleine daraus noch keine Rückschlüsse im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Foltervorbringens zulässig sind. Zum andern ist den Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der dritten Anhörung zur dritten Foltermethode, dem sogenannten "Televisor" angab, die Männer hätten eine Eisenstange zwischen seinen nach hinten gelegten Armen und den Beinen durchgeführt und ihn an der Stange aufgehängt, woraufhin er zugesagt habe, das Geständnis zu unterschreiben, weil er damit der Fortsetzung dieser Foltermethode - Einführen von zwei unter Strom stehenden Drähten in den Anus - habe entgehen wollen. Er habe über den "Televisor" Bescheid gewusst, da ein guter Freund von ihm auf diese Weise gefoltert worden sei, weil man davon ausging, dass er die Aufständischen unterstützt habe (vgl. act. A68/21 F111 ff. S. 14 f.). An der vierten Anhörung sechs Tage später hingegen sagte er auf Nachfrage des BFM-Mitarbeiters, man habe ihm mit der Anwendung der Foltermethode "Televisor" gedroht, jedoch keine konkreten Schritte unternommen, diese Folter auch durchzuführen (vgl. act. 75/19 F26 ff. S. 5). Den Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, wonach er an der Stange aufgehängt worden sei, vermochte er auch auf explizite Nachfrage des BFM-Mitarbeiters nicht aufzulösen (vgl. act. 75/19 F108 f. S. 13 f.). Ein derartiger Widerspruch zwischen zwei Aussagen, welche innerhalb von sechs Tagen erfolgten, lässt sich jedoch weder mit Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen noch mit Gedächtnislücken oder damit erklären, dass die Anhörungen in russischer und nicht in tschetschenischer Sprache durchgeführt wurden. Die Beschwerde (vgl. S. 7) schweigt sich zu diesem Widerspruch denn auch aus. Aus diesen Gründen können die geltend gemachte Folter und das dabei angeblich unterschriebene Geständnis über den Drogenbesitz nicht geglaubt werden.

E. 5.4.2 Als einziges Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 eine von einem Untersuchungsrichter in C._______ am 26. April 2013 ausgestellte Vorladung im Original ein. Gemäss dieser hätte er am 28. April 2013, mithin wenige Tage vor seiner Ausreise, bei der Polizei in C._______ zu einer Befragung erscheinen müssen. Diese (und eine weitere) Vorladung hatte der Beschwerdeführer erstmals an der ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 im Zusammenhang damit erwähnt, dass die tschetschenischen Behörden ihn "als einen Rebellen darstellen" wollten und manchen Leuten "gewisse Sachen" unterschieben würden, um sie dann festzunehmen (vgl. act. A8/14 F4 f. S. 2). An der zweiten Anhörung vom 16. Januar 2014 gab er einerseits zu Protokoll, die Vorladung hänge damit zusammen, dass die Polizei ihn suche, da er ihr einen gewissen Betrag schulde bzw. hätte übergeben sollen; andererseits sagte er, die Befragung sei nur ein Vorwand, und man wolle sich an ihm rächen (vgl. act. A68/21 F. 37 und 40 S. 5, F60 S. 7). Weshalb die eingereichte Vorladung von einem Untersuchungsrichter ausgestellt wurde und nicht von der Polizei, wie der Beschwerdeführer behauptet hatte, vermochte er nicht überzeugend zu erklären (vgl. act. A68/21 F68 f. S. 8, act. A75/19 F89 S. 11). Als der Mitarbeiter des BFM sich gegen Ende der vierten Anhörung nach dem Stand des Verfahrens in Tschetschenien erkundigte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehe davon aus, dass noch keine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. act. A75/19 F87 S.10). In der Folge sagte er, nach seiner Ausreise müsse sein Fall von Grozny nach C._______ "transferiert" worden sein, da die Vorladung ja von dort stamme (a.a.O. F88 S. 11). Auf die Frage des BFM-Mitarbeiters, ob er denn nichts unternommen habe, um den Verfahrensstand abzuklären, antwortete er, er gehe davon aus, dass der Fall "nach der Übergabe nach C._______ komplett geändert" habe und man ihm "etwas anderes unterschoben" habe (a.a.O., F92 S. 11); dies habe er sich gedacht, als er gesehen habe, dass die Vorladung aus C._______ gekommen sei (a.a.O., F95 S. 11). Mit seiner Antwort auf die Frage des BFM-Mitarbeiters, was man ihm denn nun konkret vorwerfe, verstrickte er sich in weitere Widersprüche zu den vorherigen Ausführungen: "Eigentlich macht es keinen Unterschied. C._______ und Grozny ist alles dasselbe. Ich kann annehmen, dass mir das Gleiche zur Schuld gelegt wird. Denn diese Leute besitzen ja ein Geständnis, das von mir unterschrieben wurde" (a.a.O., F96 S. 12). Mit dem einzigen Beweismittel konfrontiert, das er zum Beleg seines Vorbringens selbst eingereicht hat, verstrickte sich der Beschwerdeführer somit in Widersprüche und war nicht in der Lage, die gegen ihn angeblich erhobenen Vorwürfe substanziiert und schlüssig anzugeben - dies, obwohl er nach der Kassation der ersten Verfügung des BFM von diesem während beinahe 12 Stunden und durch ein reines Männerteam angehört worden war. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass er die zweite Vorladung, welche seiner Familie im Juni/Juli 2013 zugestellt worden sein soll, gar nicht mehr einreichte. Seine Aussage, er habe den tschetschenischen Freund, dem seine Ehefrau die Vorladung übergeben habe, an seinem Wohnort in Österreich nicht kontaktieren können, ist jedenfalls nicht plausibel (vgl. act. A 68/21 S. 5ff., A75/19 S. 3 f.).

E. 5.4.3 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer keineswegs gelungen, mit der eingereichten Vorladung zu beweisen, dass er begründete Furcht habe, in Tschetschenien wegen eines falschen Vorwurfs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Auch die Behauptung in der Beschwerde, ein Gerichtsverfahren sei bereits eröffnet worden, wird in keiner Weise substanziiert und ist überdies mit den gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren, der nicht davon ausgeht, dass eine Untersuchung (geschweige denn ein Gerichtsverfahren) gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. act. A75/19 F87 S. 10). Dass dem Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung durch die Polizisten drohe, die höchstwahrscheinlich ihre Drohungen fortsetzen würden, um doch noch in den Besitz des Geldes zu gelangen, ist ebenfalls nicht weiter belegte Behauptung, die überdies mit den Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss denen die Besuche bei seiner Familie aufgehört hätten; nicht in Einklang stehen. Die geltend gemachten Drohungen durch die angeblichen Erpresser vermochte er zudem ohnehin nicht hinreichend zu konkretisieren (vgl. act. A75/19 F68 ff. S. 9 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das BFM nicht zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art.7 AsylG gestellt. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht schon glaubhaft gemacht, wenn - wie in der Beschwerde - alle möglichen, nicht völlig unwahrscheinlichen Verfolgungsszenarien aufgezählt werden, sondern erst dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.

E. 5.4.4 Hinsichtlich der Vorladung, welche ein Untersuchungsrichter in C._______ am 26. April 2013 auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt hat, liegt aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung die Vermutung nahe, dass die Vorladung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Stadtgericht C._______ zur Rechenschaftsablage über die Verwendung von Vermögenswerten erging, welche dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vormund anvertraut worden waren (vgl. Sachverhalt Bst. O). Diese Vermutung wird mit der Stellungnahme vom 24. Juli 2014 und der Einreichung der Kopie einer Quittung über die Bezahlung von 48'000 Rubel (vgl. Sachverhalt Bst. P und Q) nicht widerlegt. Denkbar ist auch, dass die Vorladung im Zusammenhang mit der Einziehung des Führerausweises des Beschwerdeführers durch die Verkehrspolizei steht, welche ebenfalls vor seiner Ausreise erfolgte (vgl. act. A68/21 F26 S. 5). Hierzu bleibt anzufügen, dass die Flucht vor legitimer Strafverfolgung keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling bildet und die Bestrafung für gemeinrechtliche Delikte in der Regel keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 112 ff.).

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 7.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/24 E. 10.2 S. 502, Stöckli, a.a.O. S. 567 f. Rz. 11.148). 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation einschliesslich Tschetscheniens in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. HRW, World Report 2014, S. 471 ff.). In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sind jedoch keine gewichtigen Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er den tschetschenischen oder den russischen Behörden in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Sicherheitslage in Tschetschenien zwar angespannt, doch herrscht dort keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender nicht generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen nach wie vor verbreitet sind. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen (vgl. Urteil des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1, insbes. E. 6.1.1). Sodann gehört der Beschwerdeführer keiner der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 erwähnten Personenkategorien an, welche am ehesten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien ist somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen. 7.4.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge im Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter, der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind gelebt. Er erwähnte an den Befragungen einen Bruder, eine Schwester, eine Halbschwester sowie einen Cousin, wobei die drei letztgenannten ebenfalls in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer ist gesund, hat eine elfjährige Schulbildung und war bis kurz vor der Ausreise als (...) und (...) tätig. Seine Ehefrau ist (...) und die Mutter bezieht eine Rente (vgl. act. A5/12 S. 4, A68/21 S. 2 f., F71 S. 9 und S. 18, A75/19 S. 3). Er verfügt daher an seinem Herkunftsort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und hat eine überdurchschnittliche Schuldbildung sowie Berufserfahrung, an die er bei einer Rückkehr wird anknüpfen können. 7.4.4 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Tschetschenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide i.S.v. Art. 44 AsylG auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auch seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entsprechen. Der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren, Ass. iur. Urs Jehle, verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss der Humboldt Universität von Berlin, hat die deutsche Rechtsanwaltsprüfung abgelegt und ist seit 15. August 2013 als juristischer Mitarbeiter in der Abteilung Anwaltschaft der Caritas Schweiz hauptberuflich tätig. Er erfüllt somit die in Art. 110a AsylG genannten Voraussetzungen, so dass dem Gesuch stattzugeben ist und er dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wird.

E. 9.3 Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Er wies in der Beschwerde vom 16. Mai 2014 (S. 11) einen Aufwand von sechs Stunden à Fr. 194.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus und bezifferte die Kosten für das Beschwerdeverfahren einschliesslich einer Spesenpauschale von Fr. 50.- auf Fr. 1'214.-. Der geltend gemachte Aufwand erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen. Für die Stellungnahme vom 24. Juli 2014 und eine weitere Eingabe vom 30. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter keine Kostennote ein, weshalb die diesbezügliche Entschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die Entschädigung insgesamt auf Fr. 1'514.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist dieser Betrag als amtliches Honorar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen. Ass. iur. Urs Jehle, juristischer Mitarbeiter der Abteilung Anwaltschaft von Caritas Schweiz, wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  4. Dem Rechtsbeistand wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1514.- entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2680/2014 law/auj Urteil vom 25. August 2014 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland (Tschetschenien), vertreten durch Ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft aus B._______ bei C._______ verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Anfang Mai 2013 und gelangte am 8. Mai 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Das BFM erhob am 16. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen. Am 27. Mai 2013 hörte das Amt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. C. Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 18. April 2013 abends hätten uniformierte Männer, wahrscheinlich Polizisten der Drogenabteilung, ihn auf dem Weg nach Hause angehalten, sein Auto durchsucht und dabei zwei Päckchen mit Marihuana gefunden. Als er die Männer bezichtigt habe, die Drogen in sein Auto gelegt zu haben, seien diese aggressiv geworden und hätten ihn in ein Amtsgebäude nach Grozny gebracht. Dort hätten sie ein Brett auf seinen Kopf gelegt und mit Gummiknüppeln auf das Brett geschlagen; sie hätten ihn auch mittels Elektroschocks "von hinten" gefoltert, bis er den Drogenfund in seinem Auto unterschriftlich bestätigt habe. Daraufhin hätten sie ihm angeboten, das Geständnis zu vernichten, die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und ihm so eine Gefängnisstrafe zu ersparen, falls er innert zehn Tagen eine Mio. Rubel (zirka 28'000 Euro) bezahlen werde. Nach seiner Freilassung hätten die Polizisten ihn mehrmals angerufen. Der Verkauf seines Autos und seiner Tiere habe ihm lediglich 200'000 Rubel eingebracht. Seine Mutter habe ihn inständig gebeten, sich zu retten. Wer in Tschetschenien in die Hände der Leute von Ramzan Kadyrov gerate, werde zum Krüppel geschlagen oder lande unschuldig im Gefängnis. Wer könne, verlasse das Land, andere würden sich den Kämpfern anschliessen. Er habe sich schliesslich nach Inguschetien begeben und sei zusammen mit einem dort lebenden Cousin mithilfe eines Schleppers nach Europa gefahren. Nach seiner Ausreise habe die Polizei bei seiner Familie mehrmals nach ihm gefragt, und er habe Vorladungen erhalten. Die Polizei denke wohl, dass er zu den Rebellen in die Berge gegangen sei. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für zusätzliche Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer eine der an der Anhörung erwähnten Vorladungen im Original einreichen. G. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zu. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3161/2013 vom 19. No­vember 2013 die Beschwerde vom 3. Juni 2013 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2013 auf und wies die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung an das BFM zurück, wobei es das Bundesamt anwies, den Beschwerdeführer zu den geschlechtsspezifischen Vorbringen durch ein reines Männerteam zu befragen. I.a Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 16. und 22. Januar durch ein reines Männerteam an. I.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die Tschetschenisch sprechenden Männer in schwarzen Uniformen, die ihn auf dem Heimweg kontrolliert hätten, seien wohl Polizisten bzw. Leute einer Einheit von Kadyrov oder von der Mafia gewesen. Weil er mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei und er Werkzeuge dabei gehabt habe, hätten sie gedacht, er sei wohlhabend, und ihm deshalb zwei Päckchen Marihuana ins Fahrzeug gelegt in der Annahme, sie könnten von ihm Geld erpressen. Als er sich im Gebäude in Grozny, wo sie ihn festgehalten hätten, geweigert habe, ein Protokoll zu unterzeichnen, hätten sie ihm zunächst drei oder vier Mal Elektroschocks im Anus zugefügt; danach habe er sich hinknien müssen, und die Männer hätten auf ein auf seinen Kopf gelegtes Holzbrett eingeschlagen. Sie hätten kaum mit ihm gesprochen, sondern ihn ständig beschimpft und sich über ihn lustig gemacht. Schliesslich seien sie zu einer anderen Foltermethode übergegangen. Er habe leicht in die Knie gehen und die Arme hinter den Beinen platzieren müssen. Zwischen Armen und Beinen hätten sie eine Stange durchgeführt und ihn daran aufgehängt. Die Fortsetzung dieser Foltermethode, welche man im Jargon "Televisor" nenne, bestehe darin, dass zwei unter Strom stehende Drähte in den Anus eingeführt würden. Um dem Televisor zu entgehen, habe er ein Geständnis unterschrieben, dass er im Besitz von Drogen gewesen sei beziehungsweise damit gehandelt habe. Als die Männer ihm angeboten hätten, das Geständnis zu vernichten, wenn er innerhalb von zehn Tagen eine Mio. Rubel bezahle, habe er eingewilligt, obwohl er gewusst habe, dass er diesen Betrag nicht würde aufbringen können. Nach seiner Freilassung habe er sein Fahrzeug und drei Rinder verkauft und ein wenig Geld von seiner Mutter erhalten, was insgesamt 200'000 Rubel ergeben habe. Das Haus habe er nicht verkaufen wollen. Er habe mit dem Gedanken gespielt, das Geld für seine Ausreise zu verwenden, und seine Mutter und seine Ehefrau hätten ihn darin bestärkt. Die Erpresser seien die ersten zwei bis drei Monate seit dem Vorfall in Grozny immer wieder bei seinem Haus aufgetaucht und hätten seiner Ehefrau gesagt, dass er ihnen Geld schulde. Die Besuche hätten erst in letzter Zeit aufgehört, wohl nachdem die Männer von seiner Ausreise erfahren hätten. Seiner Familie seien zwei Vorladungen von der Polizei in C._______ zugestellt worden. Er gehe nicht davon aus, dass eine Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Aus Kostengründen und weil man in Tschetschenien ohne Beziehungen zu Kadyrov ausgeliefert sei, habe er keine Abklärungen über den Stand des Verfahrens gegen ihn veranlasst und auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet. Er habe in Tschetschenien auch Probleme mit dem russischen Militär gehabt, welche allerdings nicht der Grund seines Asylgesuches seien. Russische Militärs hätten immer wieder sein Dorf umzingelt und dabei Personenkontrollen, insbesondere von Männern, vorgenommen. Einmal sei sein Dorf während dreier Monate umzingelt gewesen, und niemand habe das Areal verlassen dürfen. Sein Bruder sei festgenommen und entführt worden. In Tschetschenien wisse man nie, wann man selber festgenommen werden würde. J. Mit Verfügung vom 23. April 2014 - eröffnet am 25. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Mai 2013 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. K. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen aktuellen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und dabei beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. L. Am 27. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. N. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer eine vom 17. Juni 2014 datierende Fürsorgebestätigung nachreichen. O.a Bei Recherchen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stiess das Bundesverwaltungsgericht in der russischen Datenbank < http://sudact.ru/regular/doc/PxDPhZ5hBabt/ auf einen Beschluss des Stadtgerichts C._______, welcher am (...) Juni 2013 gegen eine Person mit dem Namen A._______ ergangen war. Mit diesem Beschluss vom (...) Juni 2013 hatte das Stadtgericht C._______ in Abwesenheit des Beklagten diesen dazu verpflichtet, innerhalb eines Monats dem Vormundschaftsamt von C._______ Rechenschaft über die Verwendung von Vermögenswerten abzulegen, welche ihm in seiner Funktion als Vormund von zwei Minderjährigen anvertraut worden waren. O.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Übereinstimmung des Namens des Beklagten im Verfahren in C._______ mit dem Namen auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Polizeivorladung vom 26. April 2013 sowie wegen der zeitlichen Koinzidenz des Verfahrens in C._______ mit der Ausreise des Beschwerdeführers und der Asylgesuchstellung in der Schweiz anzunehmen sei, dass es sich beim Beklagten im genannten Verfahren um den Beschwerdeführer handle und aufgrund dieser Sachlage die Vermutung nahe liege, dieser habe Tschetschenien wegen des gegen ihn in C._______ laufenden Verfahrens verlassen und nicht aus den im Asylverfahren angegebenen Gründen. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Beschluss des Stadtgerichts C._______ vom (...) Juni 2013 und den Schlussfolgerungen, die das Gericht daraus zu ziehen beabsichtige. P. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2014 räumte der Beschwerdeführer ein, dass der Beschluss des Stadtgerichtes C._______ vom (...) Juni 2014 tatsächlich gegen seine Person ergangen sei. Er hielt fest, dass es sich bei diesem Verfahren allerdings um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, die nichts mit den erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu tun habe. Als sein Bruder verstorben sei, habe er die Vormundschaft für dessen zwei Töchter übernommen. Es sei lediglich um sehr geringe monatliche Beiträge für Essen und Kleidung für die Mädchen gegangen, und die im Beschluss geforderten Rechenschaftsberichte habe er mittlerweile nachgereicht. Er habe sich als Vormund nicht bereichert, sondern im Gegenteil der medizinischen Fakultät 300'000 Rubel an Schwarzgeld aus der eigenen Tasche bezahlt, um einer der Nichten eine gute Ausbildung zu sichern. Ein strafrechtliches Verfahren wegen Betrugs oder Veruntreuung sei in der russischen Datenbank denn auch nicht verzeichnet. Er sei kein Betrüger und kein Vermögenshinterzieher, sondern ein liebevoller Familienvater, und er würde lieber den Freitod wählen, als nochmals in die Hände seiner Folterer zu geraten. Q. Am 30. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht die Kopie einer Quittung über die Bezahlung von 48'000 Rubel ein als Beweis, dass er die Schuld aus der Beistandschaft vollständig zurückbezahlt habe. Ferner machte er geltend, die geringe Höhe des Betrages von umgerechnet zirka Fr. 1200.- belege, dass das zivilrechtliche Verfahren kein fluchtbegründendes Ereignis dargestellt habe, es somit in keinem Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehe und daher bei der Prüfung der Asylgründe nicht zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe demnach keine asylrelevanten Tatsachen verschwiegen und seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht stand. Im Einzelnen führte es aus, die amtsinterne Analyse der eingereichten Vorladung habe ergeben, dass diese zwar im Wesentlichen der in Russland üblichen Form entspreche und keine offensichtlichen Fälschungs- oder Manipulationsmerkmale aufweise. Mangels Vergleichsmaterials und eines einheitlichen Layouts solcher Dokumente könne die Authentizität der Vorladung jedoch nicht zuverlässig festgestellt werden. In Russland und insbesondere den nordkaukasischen Republiken könnten authentische Dokumente aufgrund der verbreiteten Korruption käuflich erworben werden. Daher lasse sich der Beweiswert der eingereichten Vorladung vom 26. April 2013 nur in Berücksichtigung des Gesamtkontextes, insbesondere der Aussagen im Asylverfahren, würdigen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Asylvorbringen differenziert und substanziiert zu schildern. Die Angaben, die er anlässlich der Anhörungen zur geltend gemachten Mitnahme und Inhaftierung in Grozny gemacht habe, wirkten schemenhaft; insbesondere die knappen Angaben zu den Folterungen wiesen auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Überdies habe er bei der zweiten Anhörung am 16. Januar 2014 schwerwiegende Vorfälle bei der Wagenkontrolle durch die Polizisten nicht mehr erwähnt, welche er an der ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 noch geschildert habe und die ihm besonders in Erinnerung hätten bleiben müssen. 4.1.2 Das Bundesamt führte weiter aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So sei davon auszugehen, dass eine Person, die von Behördenvertretern unter Androhung strafrechtlicher Massnahmen erpresst werde und deshalb flüchte, interessiert sei zu erfahren, was nach ihrem Verschwinden geschehen sei und ob die Familienangehörigen ihretwegen Probleme habe. Vor diesem Hintergrund überrasche, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, als er sich vor der Ausreise noch bei Verwandten in Tschetschenien und Inguschetien aufgehalten habe. Überdies sei unverständlich, weshalb er zu den beiden Vorladungen nur ungenaue Angaben habe machen können. Weiter habe er nicht einmal ungefähr angeben können, bis zu welchem Zeitpunkt die Erpresser zu seiner Familie nach Hause gekommen seien; als er erfahren habe, dass die Besuche aufgehört hätten, habe er sich nicht bemüht herauszufinden, ob gegen ihn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Solche Abklärungen zu veranlassen, wäre ihm jedoch auch von der Schweiz aus und zu geringen Kosten möglich gewesen. Seine Aussage anlässlich der zweiten Anhörung, er kenne sich nicht aus und würde keinen Unterschied zwischen Polizei und Untersuchungsrichter machen, überzeuge nicht. Der Unterschied zwischen den beiden Institutionen hätte ihm bekannt sein müssen, zumal er an der ersten Anhörung festgehalten habe, die Erpresser hätten ihm gedroht, die Sache an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht weiterzuleiten, falls er nicht zahlen würde, und er sich sicherlich nach einer solchen Drohung genauer informiert hätte. Aus dem Datum der Vorladung (26. April 2013) sei zu schliessen, dass die Erpresser die Sache schon vor Ablauf der zehntägigen Frist dem Untersuchungsrichter übergeben hätten, was bedeuten würde, dass sie bereits vor Ablauf der Frist davon ausgegangen seien, dass er den geforderten Betrag nicht bezahlen werde. Dies lasse sich jedoch nur schwerlich mit seiner Aussage vereinbaren, wonach die Erpresser nach seinem Verschwinden noch während zwei oder drei Monaten von seiner Ehefrau Geld verlangt hätten. Hätten die Erpresser mit dem Untersuchungsrichter unter einer Decke gesteckt, hätten die Polizisten die Ehefrau des Beschwerdeführers sicherlich darüber informiert, dass die Angelegenheit in der Zwischenzeit an den Untersuchungsrichter überwiesen worden sei und jener bereit wäre, die Anklage bei Bezahlung der verlangen Summe fallen zu lassen. Sodann sei es erstaunlich, dass die Erpresser eine Mio. Rubel und damit eine Summe verlangt hätten, welche weit über die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers hinausgegangen sei, und dieser nicht versucht habe, die Erpresser mit dem Teilbetrag, den er habe aufbringen können, zufriedenzustellen. 4.1.3 Das BFM hielt sodann fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich in verschiedener Hinsicht als widersprüchlich. So habe dieser an der ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 ausgesagt, er habe bis anhin noch keinen Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können, und seine Ehefrau habe seinem in der Schweiz wohnhaften Cousin über das Internet mitgeteilt, dass die Polizei mehrmals bei ihr gewesen sei. An der Anhörung vom 22. Januar 2014 hingegen habe er angegeben, in einem Telefongespräch mit seiner Ehefrau von den Besuchen der Polizei erfahren zu haben. Weiter habe der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung erklärt, sein Cousin habe ihm nach der Kontaktnahme mit der Ehefrau mitgeteilt, die tschetschenischen Behörden dächten, er habe sich den Kämpfern in den Bergen angeschlossen. An der dritten Anhörung hingegen habe er solche Anschuldigungen nicht mehr erwähnt, und auf seine früheren Aussagen angesprochen habe er erklärt, so etwas sei ihm nicht mitgeteilt worden. Ferner habe er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Ort gemacht, an dem man ihn angeblich festgehalten und gefoltert habe (keine Polizeistation, Drogenabteilung, Polizei- oder Amtsgebäude, Polizeiposten, Stelle zur Drogenbekämpfung). 4.1.4 Schliesslich hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten auch Unstimmigkeiten, die sich nicht mit Gedächtnislücken infolge von Schlägen, mit Stress während der Polizeikontrolle, mit den besonderen Umständen in Tschetschenien oder damit erklären liessen, dass Russisch nicht seine Muttersprache sei. Er habe bei der Erstbefragung erklärt, man könne ihn auf Russisch anhören, und es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er an den Anhörungen Probleme gehabt habe, sich in dieser Sprache auszudrücken. Da es ihm nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen ausreichend zu begründen oder sich diese als widersprüchlich erwiesen hätten, seien die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen, insbesondere die geschlechtsspezifische Verfolgung, nicht glaubhaft. Daher erübrige es sich, weitere Unstimmigkeiten zu erwähnen und sei davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten Vorladung eines Untersuchungsrichters um eine Fälschung handle oder dieses Dokument käuflich erworben worden sei. 4.2.1 In der Beschwerde wird zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Kassationsurteil D-3161/2013 vom 19. November 2013 E. 5.3.2 eine eigene Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen und diese bejaht. Das BFM versuche nun, eine Würdigung alleine anhand der Anhörungen vom 16. und 22. Januar 2014 vorzunehmen, obwohl das Gericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bereits festgestellt habe. Dessen neue Aussagen bestätigten jedoch seine früheren Vorbringen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die neuen Anhörungen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttern sollten. 4.2.2 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch an der zweiten Anhörung die Geschehnisse während der Wagenkontrolle erneut geschildert, so dass die Schlussfolgerung des BFM, daraus auf einen konstruierten Sachverhalt zu schliessen, nicht haltbar sei. Dass der Beschwerdeführer in den wenigen Tagen, in denen er bei Verwandten untergekommen sei und bis er sich endgültig in Sicherheit gebracht habe, den Kontakt zu seiner Familie vermieden habe, sei nicht verwunderlich. Hinsichtlich der vom BFM als ungenau bezeichneten Angaben zu den beiden Vorladungen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der zweiten Anhörung das Datum der Zustellung genannt und glaubhaft dargelegt, dass er nicht wisse, ob seine Ehefrau oder die Mutter die Vorladung entgegengenommen habe, zumal er in diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr vor Ort gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer angesichts der geschilderten Vorfälle nach seiner Flucht jeglichen Kontakt zu Gerichten und Behörden seiner Heimat vermieden habe, sei nachvollziehbar und könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Er habe mehrfach dargelegt, wie korrupt die Behörden in seiner Heimat seien und habe ernsthafte Nachteile für sich und seine Familie zu befürchten, wenn er sich weiter mit den Behörden auseinandersetzen würde. Auch könne man ihm nicht anlasten, dass er bezüglich der Unterscheidung von Polizei und Staatsanwaltschaft (recte: Untersuchungsrichter) über keine genauen rechtlichen Kenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer habe eine Vorladung eines Ermittlungsrichters aus C._______ erhalten, was vermutlich bedeute, dass die Ermittlungsergebnisse der Polizei an die Staatsanwaltschaft und schliesslich auch an das Gericht gelangt sein müssten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Erpresser auf ihre Forderungen verzichten würden. Sofern es sich bei diesen um Männer von Kadyrov handle, sei festzuhalten, dass Polizei und Justiz den Anordnungen des tschetschenischen Präsidenten sowie denjenigen seiner Einheiten folgten. Doch auch die Mafia habe einen grossen Einfluss in der Region, und tschetschenische Behörden seien korrupt. Dass der Untersuchungsrichter nach der Zahlung der verlangten Geldsumme das Verfahren einstellen würde, sei daher nicht unwahrscheinlich, selbst wenn der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit nichts wisse oder man dies seiner Familie nicht ausdrücklich mitgeteilt habe. Die Erpresser hätten dem Beschwerdeführer dementsprechend gesagt, das Geständnis würde vernichtet, falls er das Geld zahle. Weiter wird geltend gemacht, die Vorladungen dienten jedenfalls als Druckmittel, um aufzuzeigen, dass ein solches Vorgehen jederzeit wieder möglich sei. Nachdem der Beschwerdeführer geflohen sei, versuchten die korrupten Polizisten letztlich alles, um doch noch an ihr Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass mit den Männern von Kadyrov und der Mafia über eine Herabsetzung der geforderten Summe nicht zu verhandeln sei. Allen Menschen in der Region sei bekannt, dass Feilschen in solchen Fällen nicht möglich sei, da die Erpresser ansonsten ihre Glaubwürdigkeit verlieren würden. Wohin genau in Grozny man ihn gebracht habe, habe der Beschwerdeführer nicht erkennen können, da er von Männern umringt in Handschellen abgeführt worden sei. Er habe jedoch berichtet, dass man ihn in den zweiten Stock eines Gebäudes gebracht habe, und die dortigen Ereignisse lebhaft und detailliert beschrieben. Zwar sei es ihm auch in einem reinen Männerteam sichtlich schwergefallen, über die dritte Foltermethode, den "Televisor", zu sprechen, doch habe er diese Methode genau dargestellt und seine Ängste geschildert. Ausser der Angst vor dem "Televisor" habe er wenig emotionale Regung gezeigt; eine solche Abspaltung der Gefühlsebene sei jedoch bei Folteropfern häufig anzutreffen. Hinsichtlich der eingereichten Vorladung wird in der Beschwerde argumentiert, der Umstand, dass kein Vergleichsmaterial vorliege, dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, und wenn keine Fälschungsmerkmale vorlägen, sei das Dokument als echt anzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland seitens der Sicherheitsbehörden verfolgt sei. Er sei innerhalb eines Jahres viermal angehört worden; dass dabei Erinnerungen verblassten und sich einzelne Widersprüche und Ungenauigkeiten ergäben, sei unvermeidbar. Die Vorinstanz habe überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt und damit Art. 7 AsylG verletzt. 4.2.3 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt und mit der Vorladung bewiesen, dass er begründete Furcht habe, in Tschetschenien wegen eines falschen Vorwurfs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ein Gerichtsverfahren sei bereits eröffnet worden, und aufgrund des durch die Folter erzwungenen Geständnisses sei eine Verurteilung zu erwarten. Des Weiteren drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch die Polizisten. Es sei höchstwahrscheinlich, dass sie ihre Drohungen fortsetzen würden, um in Besitz des geforderten Geldes zu gelangen. Unter Hinweis auf Berichte von NGOs aus den Jahren 2010 und 2011 zur Menschenrechtslage in Tschetschenien wird geltend gemacht, Willkür und Übergriffe von Sicherheitsbehörden seien dort an der Tagesordnung. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche "Fluchtalternative" innerhalb der Russischen Föderation (Beschwerde S. 10) zur Verfügung, zumal er in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden sei und daher ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen nicht effektiv zu unterbinden vermöge. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.). 5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussage in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3161/2013 vom 19. Novem­ber 2013 die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geprüft und bejaht, unzutreffend ist. Im erwähnten Entscheid hat das Gericht zum einen dargelegt, dass im ersten Verfahren die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung unter anderem aufgrund des Verstosses gegen Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hinsichtlich des Vorbringens der geschlechtsspezifischen Folter nicht gewährleistet war, und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen durch ein reines Männerteam zu befragen. Zum anderen hat das Gericht im Urteil aufgezeigt, dass sich nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung feststellen liess, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offenkundig nicht glaubhaft, und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz einer vertieften Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen und einer eingehenderen Begründung bedurft hätte, weshalb das BFM unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, uniformierte Männer - Polizisten beziehungsweise Schergen des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov oder der Mafia - hätten ihm am 18. April 2013 bei einer Personenkontrolle Drogen in sein Auto gelegt und ihn anschliessend in einem Amtsgebäude in Grozny durch schwere Folterungen dazu gebracht, den Drogenbesitz zu gestehen. Da er ausgereist sei, ohne den von ihnen geforderten Betrag von einer Mio. Rubel zu bezahlen, müsse er bei der Rückkehr damit rechnen, dass sie sich an ihm rächen würden und/oder dass er in einem Gerichtsverfahren zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt werden würde. 5.4.1 Die Lektüre der Protokolle der Anhörungen vom 16. und 22. Januar 2014, welche das BFM in einem reinen Männerteam durchgeführt hat, ergibt zum einen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Foltermethoden sehr distanziert beschrieb. Wie in der Beschwerde zu Recht festgehalten wird, ist eine solche "Abspaltung der Gefühlsebene" bei Folteropfern häufig anzutreffen, weshalb alleine daraus noch keine Rückschlüsse im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Foltervorbringens zulässig sind. Zum andern ist den Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der dritten Anhörung zur dritten Foltermethode, dem sogenannten "Televisor" angab, die Männer hätten eine Eisenstange zwischen seinen nach hinten gelegten Armen und den Beinen durchgeführt und ihn an der Stange aufgehängt, woraufhin er zugesagt habe, das Geständnis zu unterschreiben, weil er damit der Fortsetzung dieser Foltermethode - Einführen von zwei unter Strom stehenden Drähten in den Anus - habe entgehen wollen. Er habe über den "Televisor" Bescheid gewusst, da ein guter Freund von ihm auf diese Weise gefoltert worden sei, weil man davon ausging, dass er die Aufständischen unterstützt habe (vgl. act. A68/21 F111 ff. S. 14 f.). An der vierten Anhörung sechs Tage später hingegen sagte er auf Nachfrage des BFM-Mitarbeiters, man habe ihm mit der Anwendung der Foltermethode "Televisor" gedroht, jedoch keine konkreten Schritte unternommen, diese Folter auch durchzuführen (vgl. act. 75/19 F26 ff. S. 5). Den Widerspruch zur ursprünglichen Aussage, wonach er an der Stange aufgehängt worden sei, vermochte er auch auf explizite Nachfrage des BFM-Mitarbeiters nicht aufzulösen (vgl. act. 75/19 F108 f. S. 13 f.). Ein derartiger Widerspruch zwischen zwei Aussagen, welche innerhalb von sechs Tagen erfolgten, lässt sich jedoch weder mit Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen noch mit Gedächtnislücken oder damit erklären, dass die Anhörungen in russischer und nicht in tschetschenischer Sprache durchgeführt wurden. Die Beschwerde (vgl. S. 7) schweigt sich zu diesem Widerspruch denn auch aus. Aus diesen Gründen können die geltend gemachte Folter und das dabei angeblich unterschriebene Geständnis über den Drogenbesitz nicht geglaubt werden. 5.4.2 Als einziges Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 eine von einem Untersuchungsrichter in C._______ am 26. April 2013 ausgestellte Vorladung im Original ein. Gemäss dieser hätte er am 28. April 2013, mithin wenige Tage vor seiner Ausreise, bei der Polizei in C._______ zu einer Befragung erscheinen müssen. Diese (und eine weitere) Vorladung hatte der Beschwerdeführer erstmals an der ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 im Zusammenhang damit erwähnt, dass die tschetschenischen Behörden ihn "als einen Rebellen darstellen" wollten und manchen Leuten "gewisse Sachen" unterschieben würden, um sie dann festzunehmen (vgl. act. A8/14 F4 f. S. 2). An der zweiten Anhörung vom 16. Januar 2014 gab er einerseits zu Protokoll, die Vorladung hänge damit zusammen, dass die Polizei ihn suche, da er ihr einen gewissen Betrag schulde bzw. hätte übergeben sollen; andererseits sagte er, die Befragung sei nur ein Vorwand, und man wolle sich an ihm rächen (vgl. act. A68/21 F. 37 und 40 S. 5, F60 S. 7). Weshalb die eingereichte Vorladung von einem Untersuchungsrichter ausgestellt wurde und nicht von der Polizei, wie der Beschwerdeführer behauptet hatte, vermochte er nicht überzeugend zu erklären (vgl. act. A68/21 F68 f. S. 8, act. A75/19 F89 S. 11). Als der Mitarbeiter des BFM sich gegen Ende der vierten Anhörung nach dem Stand des Verfahrens in Tschetschenien erkundigte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehe davon aus, dass noch keine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. act. A75/19 F87 S.10). In der Folge sagte er, nach seiner Ausreise müsse sein Fall von Grozny nach C._______ "transferiert" worden sein, da die Vorladung ja von dort stamme (a.a.O. F88 S. 11). Auf die Frage des BFM-Mitarbeiters, ob er denn nichts unternommen habe, um den Verfahrensstand abzuklären, antwortete er, er gehe davon aus, dass der Fall "nach der Übergabe nach C._______ komplett geändert" habe und man ihm "etwas anderes unterschoben" habe (a.a.O., F92 S. 11); dies habe er sich gedacht, als er gesehen habe, dass die Vorladung aus C._______ gekommen sei (a.a.O., F95 S. 11). Mit seiner Antwort auf die Frage des BFM-Mitarbeiters, was man ihm denn nun konkret vorwerfe, verstrickte er sich in weitere Widersprüche zu den vorherigen Ausführungen: "Eigentlich macht es keinen Unterschied. C._______ und Grozny ist alles dasselbe. Ich kann annehmen, dass mir das Gleiche zur Schuld gelegt wird. Denn diese Leute besitzen ja ein Geständnis, das von mir unterschrieben wurde" (a.a.O., F96 S. 12). Mit dem einzigen Beweismittel konfrontiert, das er zum Beleg seines Vorbringens selbst eingereicht hat, verstrickte sich der Beschwerdeführer somit in Widersprüche und war nicht in der Lage, die gegen ihn angeblich erhobenen Vorwürfe substanziiert und schlüssig anzugeben - dies, obwohl er nach der Kassation der ersten Verfügung des BFM von diesem während beinahe 12 Stunden und durch ein reines Männerteam angehört worden war. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass er die zweite Vorladung, welche seiner Familie im Juni/Juli 2013 zugestellt worden sein soll, gar nicht mehr einreichte. Seine Aussage, er habe den tschetschenischen Freund, dem seine Ehefrau die Vorladung übergeben habe, an seinem Wohnort in Österreich nicht kontaktieren können, ist jedenfalls nicht plausibel (vgl. act. A 68/21 S. 5ff., A75/19 S. 3 f.). 5.4.3 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer keineswegs gelungen, mit der eingereichten Vorladung zu beweisen, dass er begründete Furcht habe, in Tschetschenien wegen eines falschen Vorwurfs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Auch die Behauptung in der Beschwerde, ein Gerichtsverfahren sei bereits eröffnet worden, wird in keiner Weise substanziiert und ist überdies mit den gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren, der nicht davon ausgeht, dass eine Untersuchung (geschweige denn ein Gerichtsverfahren) gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. act. A75/19 F87 S. 10). Dass dem Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung durch die Polizisten drohe, die höchstwahrscheinlich ihre Drohungen fortsetzen würden, um doch noch in den Besitz des Geldes zu gelangen, ist ebenfalls nicht weiter belegte Behauptung, die überdies mit den Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss denen die Besuche bei seiner Familie aufgehört hätten; nicht in Einklang stehen. Die geltend gemachten Drohungen durch die angeblichen Erpresser vermochte er zudem ohnehin nicht hinreichend zu konkretisieren (vgl. act. A75/19 F68 ff. S. 9 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das BFM nicht zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art.7 AsylG gestellt. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht schon glaubhaft gemacht, wenn - wie in der Beschwerde - alle möglichen, nicht völlig unwahrscheinlichen Verfolgungsszenarien aufgezählt werden, sondern erst dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. 5.4.4 Hinsichtlich der Vorladung, welche ein Untersuchungsrichter in C._______ am 26. April 2013 auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt hat, liegt aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung die Vermutung nahe, dass die Vorladung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Stadtgericht C._______ zur Rechenschaftsablage über die Verwendung von Vermögenswerten erging, welche dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vormund anvertraut worden waren (vgl. Sachverhalt Bst. O). Diese Vermutung wird mit der Stellungnahme vom 24. Juli 2014 und der Einreichung der Kopie einer Quittung über die Bezahlung von 48'000 Rubel (vgl. Sachverhalt Bst. P und Q) nicht widerlegt. Denkbar ist auch, dass die Vorladung im Zusammenhang mit der Einziehung des Führerausweises des Beschwerdeführers durch die Verkehrspolizei steht, welche ebenfalls vor seiner Ausreise erfolgte (vgl. act. A68/21 F26 S. 5). Hierzu bleibt anzufügen, dass die Flucht vor legitimer Strafverfolgung keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling bildet und die Bestrafung für gemeinrechtliche Delikte in der Regel keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 112 ff.). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 7.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/24 E. 10.2 S. 502, Stöckli, a.a.O. S. 567 f. Rz. 11.148). 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation einschliesslich Tschetscheniens in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. HRW, World Report 2014, S. 471 ff.). In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sind jedoch keine gewichtigen Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er den tschetschenischen oder den russischen Behörden in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Sicherheitslage in Tschetschenien zwar angespannt, doch herrscht dort keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender nicht generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen nach wie vor verbreitet sind. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen (vgl. Urteil des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1, insbes. E. 6.1.1). Sodann gehört der Beschwerdeführer keiner der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 erwähnten Personenkategorien an, welche am ehesten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien ist somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen. 7.4.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge im Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter, der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind gelebt. Er erwähnte an den Befragungen einen Bruder, eine Schwester, eine Halbschwester sowie einen Cousin, wobei die drei letztgenannten ebenfalls in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer ist gesund, hat eine elfjährige Schulbildung und war bis kurz vor der Ausreise als (...) und (...) tätig. Seine Ehefrau ist (...) und die Mutter bezieht eine Rente (vgl. act. A5/12 S. 4, A68/21 S. 2 f., F71 S. 9 und S. 18, A75/19 S. 3). Er verfügt daher an seinem Herkunftsort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und hat eine überdurchschnittliche Schuldbildung sowie Berufserfahrung, an die er bei einer Rückkehr wird anknüpfen können. 7.4.4 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Tschetschenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide i.S.v. Art. 44 AsylG auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auch seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entsprechen. Der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren, Ass. iur. Urs Jehle, verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss der Humboldt Universität von Berlin, hat die deutsche Rechtsanwaltsprüfung abgelegt und ist seit 15. August 2013 als juristischer Mitarbeiter in der Abteilung Anwaltschaft der Caritas Schweiz hauptberuflich tätig. Er erfüllt somit die in Art. 110a AsylG genannten Voraussetzungen, so dass dem Gesuch stattzugeben ist und er dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wird. 9.3 Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Er wies in der Beschwerde vom 16. Mai 2014 (S. 11) einen Aufwand von sechs Stunden à Fr. 194.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus und bezifferte die Kosten für das Beschwerdeverfahren einschliesslich einer Spesenpauschale von Fr. 50.- auf Fr. 1'214.-. Der geltend gemachte Aufwand erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen. Für die Stellungnahme vom 24. Juli 2014 und eine weitere Eingabe vom 30. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter keine Kostennote ein, weshalb die diesbezügliche Entschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die Entschädigung insgesamt auf Fr. 1'514.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist dieser Betrag als amtliches Honorar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen. Ass. iur. Urs Jehle, juristischer Mitarbeiter der Abteilung Anwaltschaft von Caritas Schweiz, wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

4. Dem Rechtsbeistand wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1514.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: