opencaselaw.ch

E-7622/2006

E-7622/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Äthiopier und Angehöriger der Oromo-Ethnie aus der Provinz (...), mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess sein Heimatland am 16. Juli 2003. Er reiste am 17. Juli 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Juli 2003 wurde er im (...) summarisch befragt und am 4. September 2003 im Kanton Zürich, dem er für die Dauer des Asylver­fahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und habe sich politisch betätigt. Der Vater sei inhaftiert gewesen und anlässlich seiner Haft krank geworden und daran (...) gestorben. Sein (...) Bruder habe sich ebenfalls für die OLF engagiert und sei von der Polizei gesucht worden. Nachdem sich sein Bruder nach dem Tod seines Vaters (...) nach X._______ abgesetzt habe, seien er und seine Mutter immer wieder nach dem Verbleib des Bruders befragt worden. Mehrmals habe er zum Gespräch bei den Behörden erscheinen müssen. Im März 2003 seien er und seine Mutter verhaftet, seine Mutter jedoch sofort wieder freigelassen worden. Er hingegen sei für 15 Tage inhaftiert geblieben. Während dieser Zeit sei er massiv bedroht, geschlagen und gezwungen worden, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach er als Mitglied der OLF für Attentate verantwortlich sei. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, die OLF finanziell zu unterstützen (A1, S. 5f.; A9, S. 8 und 12ff. und 17ff.). B. Mit Verfügung vom 29. März 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Einreichung von Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Asylrekurskommission (ARK) vom 4. Mai 2005 gutgeheissen. Die Verfügung des BFF wurde aufgehoben und zur Neubeurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass in Äthiopien zur Zeit keine generelle Verfolgung von OLF-Mitgliedern und Anhängern stattfinde und es auch seit 1991 keine Sippenhaft und keine Reflexverfolgung mehr gebe. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Am 9. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM um Wiedererwägung des Entscheides vom 10. Juni 2005. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Situation in Äthiopien zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesamtes nicht dergestalt gewesen sei, wie es von diesem dargelegt worden sei. Äthiopien habe sich damals nicht in einem Zustand der Stabilisierung befunden und Angehörige der Ethnie der Oromo seien damals, und auch weiterhin zum Zeitpunkt der Wiedererwägungseingabe, massivsten Übergriffen und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt gewesen. Die Situation in Äthiopien habe sich zudem verschlimmert. Weiter reichte er seinen Geburtsschein ein und wies zum Nachweis seiner Identität auf ein ausgestelltes Laissez-Passer der äthiopischen Botschaft vom (...) hin. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Länderberichte zu Äthiopien zu den Akten: · Angela Benidir-Müller; Äthiopien, Update, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), vom 10. Oktober 2006, · Norwegian Refugee Council, Global IDP Project; Ethiopia: border war and ethnic clashes leave over 150'000 internally displaced, vom 13. Mai 2005, · The Guardian; Ethiopian government blocks report of massacre by its forces; Zeitungsbericht vom 19. Oktober 2006, · Swisspeace, FAST Update, Ethiopia, Special Update, January to June 2006, · Schweizer Sektion von Amnesty International (AI), Position von Amnesty International zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz, (undatiert, gemäss Angaben des Rechtsvertreters vom 31. August 2005), · Kopie des Laissez-Passer für den Beschwerdeführer vom (...), · Kopie des Geburtsscheines des Beschwerdeführers vom (...) (äthiopisches Datum). E. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und hielt fest, die Verfügung vom 10. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Unterlagen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellten, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden die Aussetzung des Vollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Situation in Äthiopien durch das Bundesamt 2005 falsch eingeschätzt worden sei, und sie sich zudem auch verschlimmert habe. Weiter sei der Beschwerdeführer als Bibellehrer tätig und auch deshalb gefährdet. Seine Identität stehe nunmehr fest, was mit dem eingereichten Laissez-Passer nachgewiesen sei. Zur Stützung der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die zahlreichen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Berichte und führte weitere Fundstellen an. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. G. Mit Telefax vom 20. Dezember 2006 setzte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG vorläufig aus. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeverbesserung (Nachreichung einer Unterschrift) an. Innert Frist reichte der Rechtsvertreter eine unterschriebene Beschwerdeeingabe nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) vom 5. Februar 2007 zu den Akten. J. Am 26. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Erwägungen fest. K. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in [einer äthiopischen Kirche] kirchlich die äthiopische Staatsangehörige B._______, welche [im Staat Y] als Flüchtling anerkannt ist. L. Am 22. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Ausstellung eines Reiseersatzpapiers ein, da er - nach der kirchlichen Heirat mit B._______ - bei den (...) Migrationsbehörden am 26. November 2009 in (...) einen Anhörungstermin, betreffend eine permanente Niederlassung [im Staat Y] habe. Mit Verfügung vom 4. November 2009 lehnte das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ab. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Reisepapierverfahrens erteilt sowie ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gegeben. N. Mit Eingabe vom 9. November 2010 führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz weile, da er vom BFM keine Reisepapiere erhalten habe, weshalb von den [Behörden des Staates Y] nicht habe geprüft werden können, ob ihm ein Aufenthaltsrecht in Y._______ zu erteilen wäre. Weiter reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der kirchlichen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom (...) und seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be­urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus­setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be­ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler­freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be­zeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbei­geführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b, S. 104).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG geltend. Im vorangegangenen ordentlichen Verfahren war die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 nicht angefochten worden; die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von der Geltendmachung von qualifizierten Wiedererwägungsgründen, deren Beurteilung in der Zuständigkeit des BFM liegt, ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten. In der Folge wies das BFM das Gesuch jedoch ab, mit der Begründung, dass die eingereichten Beweismittel weder neu noch erheblich seien. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Prozessgegenstand bildet dabei die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse.

E. 4.2 Vorab wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sämtliche mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Beweismittel weder neu noch erheblich sind. Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). Ebenfalls als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, Schulthess polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen sich auf eine bereits im vorgängigen Verfahren geltend gemachte erhebliche Tatsache beziehen, können aber auch später entstanden sein; der im ordentlichen Verfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren nach VwVG auch mit Beweismitteln geführt werden, die erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 27, 1993 Nr. 18). Erheblich sind Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können.

E. 4.3 Die Vorinstanz bezeichnete in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 sämtliche eingereichten Beweismittel als nicht neu und nicht erheblich. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen: Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch Länderberichte ein, welche - mit Ausnahme des Global IDP Project Reports vom 13. Mai 2005 - nach dem Entscheid des BFM vom 10. Juni 2005 datieren. Diese können somit nur als neu im revisionsrechtlichen Sinne gemäss VwVG gelten, wenn sie Tatsachen beweisen, welche vor dem 10. Juni 2005 stattfanden und bis dahin zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben waren. In den eingereichten Länderberichten wird jedoch hauptsächlich auf die angespannte Lage nach den Wahlen vom 15. Mai 2005 in Äthiopien hingewiesen, wobei auf die gewaltsame Unterdrückung von Protesten nach den Parlamentswahlen im Juni 2005 sowie im November 2005 das Schwergewicht gelegt wird. Die eingereichten Berichte sind demnach nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Auch der Global IDP Report vom 13. Mai 2005, welcher zwar vor dem Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2005 datiert, ist nicht neu, da er öffentlich zugänglich war und somit bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Zudem ist dieser eingereichte Bericht auch nicht erheblich, geht es darin doch ausschliesslich um das Thema der durch den Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea sowie aufgrund ethnischer Konflikte intern Vetriebenen (sogenannte Internally Displaced People, IDP) in Äthiopien. Darauf, dass er intern vertrieben worden sei, berief sich der Beschwerdeführer jedoch nie.

E. 4.4 Auch das eingereichte Laissez-Passer vom (...) und der Geburtsschein (nach äthiopischem Datum vom [...]; umgerechnet [...]) sind nicht neu und erheblich im revisionsrechtlichen Sinne: Das Laissez-Passer hat der Beschwerde-führer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Wegweisungsprozess und durch Vermittlung der Vorinstanz bei der äthiopischen Botschaft erhalten. Es stellt somit kein Beweismittel dar, welches trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht früher hat beigebracht werden können. Bezüglich des eingereichten Geburtsscheines wurde in keiner Weise dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren hätte daran gehindert sein sollen, selbigen einzureichen.

E. 4.5 Mit dem Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer weiter geltend, dass er aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit zum Christentum und seiner Tätigkeit (...) bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei. Die Vorinstanz wertete dieses Vorbringen ebenfalls als weder neu noch erheblich, da der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nie Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit geltend gemacht habe. Zudem seien diese Vorbringen pauschal und sehr allgemeiner Natur, und es würden auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht bereits im ordentlichen Verfahren habe geltend machen können. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts weiter vor, was eine Gefährdung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nahelegen würde. Die Argumentation, er habe nicht um die Asylrelevanz dieser Vorbringen gewusst, weshalb er dem Punkt der Drangsalierung durch die Sicherheitskräfte aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine grosse Bedeutung beigemessen habe (vgl. Beschwerde S. 15 f.), vermag in keiner Weise zu überzeugen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses Vorbringen demnach als weder neu noch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu werten.

E. 4.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sämtliche, mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2006 eingereichten Unterlagen weder neu noch erheblich sind. Sie stellen daher auch keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe im Sinne der Rechtsprechung dar und sind nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung der Vorinstanz aufzuzeigen. Gleiches gilt für die Geltendmachung der Religionszugehörigkeit.

E. 5 Zu untersuchen ist weiter das Bestehen von Wiedererwägungsgründen im Sinne der nachträglichen Anpassung einer ursprünglich nicht fehlerhaften Verfügung. Mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl aber auch deshalb, weil sich die Situation in Äthiopien seit Erlass der ursprünglichen Verfügung im Juni 2005 verschlimmert habe und er, als Oromo und Sohn respektive Bruder von OLF-Mitgliedern, bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei. Damit machte er mithin eine nachträgliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, welche zu einer Änderung beziehungsweise Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung führen müsse. Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung vom 15. November 2006 zur Entwicklung der Lage in Äthiopien aus, dass Äthiopien seit dem Sturz des Mengistu-Regimes im Mai 1991 den Wandel von einer diktatorischen Herrschaft zu einem Regierungssystem mit demokratischem Grundverständnis vollzogen habe. Die Regierungsallianz unter Menes Zelawi übe ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens aus. Zwar bestehe eine funktionierende Verwaltung und Rechtsprechung insbesondere in den Regionen Afar, Benishangul-Gumuz, Gambella und Somali nicht. Es komme durchaus vor, dass Oppositionelle mit staatlicher Gewalt und Freiheitsentzug diszipliniert würden. So sei es namentlich nach den Wahlen, wie auch anlässlich der Nachwahlen vom August 2005, zwischen Oppositionsaktivisten und staatlichen Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Tötungen und Verhaftungen gekommen. Es sei somit festzustellen, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht westlichen Demokratiestandards entspreche. Politische Gruppierungen und Organisationen, welche aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufwiesen, würden vom Staat behindert oder zum Teil offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppen finde jedoch nicht statt. In Äthiopien herrsche derzeit keine Situation, welche den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen lasse. Mit dieser Argumentation äusserte sich das BFM nicht zur geltend gemachten Asylrelevanz der veränderten Situation, sondern prüfte die Lage einzig im Hinblick auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Vollzugs. Ob dieses Versäumnis als Verletzung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu werten wäre und allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, ist die Verfügung vom 10. Juni 2005 ohnehin aufgrund der Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts in Wiedererwägung zu ziehen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei­matland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Grundsätzlich sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung für den Flüchtling nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. SFH; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.; Samuel Werenfels, der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.).

E. 6.2 Es stellt sich demnach die Frage, ob sich die Situation in Äthiopien seit Erlass der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 derart verändert hat, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist.

E. 6.2.1 Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Oromo-Ethnie ist und dass sein Vater wie auch sein Bruder OLF-Mitglieder waren (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2005, Punkt I 3 sowie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. November 2006, in welcher diese Vorbringen nicht mehr erwähnt werden). Der Vater des Beschwerdeführers ist dessen Aussagen zufolge die letzten sechs Jahre vor seinem Tod in Gefängnishaft gewesen; der Bruder des Beschwerdeführers lebt in X._______ im Exil. Es ist demnach für die Beantwortung der Frage, ob sich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Lage in Äthiopien seit Erlass der ursprünglichen Verfügung 10. Juni 2005 für ihn in rechtserheblicher Weise verschlimmert habe davon auszugehen, dass sein Vater wie auch sein Bruder Mitglieder der OLF und als solche den Behörden bekannt waren.

E. 6.2.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2005 damals wohl noch zu Recht feststellte, erlebte Äthiopien im Vorfeld der Wahlen vom Mai 2005 eine Demokratisierungswelle, aus der die Oppositionsparteien gestärkt, und nach Ausgang der Wahlen auch im Parlament vertreten, hervorgingen. Die Regierung unter Präsident Meles Zenawi reagierte darauf jedoch mit harschen Repressionen, tötete knapp 200 Personen und liess ca. 20'000 bis 30'000 Bürgerinnen und Bürger verhaften, welche nach den Wahlen im Juni 2005 aus Protest gegen Unregelmässigkeiten und verspätetes Bekanntgeben der Wahlresultate auf die Strasse gegangen waren (International Crisis Group [ICG], Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, 4. September 2009, S. 8 ff.; Heinrich Böll Stiftung, Politischer Jahresbericht Äthiopien 2005/2006, August 2006; Angela Benidir-Müller, SFH, Update Äthiopien vom 9.11.2005, S. 2 ff.; Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 2 ff.; Äthiopien hungert nach Demokratie, NZZ vom 20. Mai 2010). Die meisten Festgenommenen wurden in den folgenden Monaten ohne Anklage wieder freigelassen, über hundert Oppositionsführer, Journalisten und NGO-Mitarbeiter wurden jedoch weiterhin in Haft gehalten. Im April 2007 wurde der Grossteil der NGO-Mitarbeiter und Journalisten wieder freigelassen. Die in Haft verbliebenen wurden als Oppositionelle zu hohen, mitunter gar lebenslänglichen Haftstrafen verurteilt, unter anderem auch die Führerin der aus den Parlamentswahlen 2005 als stärkste Oppositionspartei hervorgegangen Coalition for Unity and Development (CUD), Birtukan Mideksa. Im Zuge der äthiopischen Milleniumsfeiern wurden sie jedoch begnadigt und freigelassen. Nach der Haftentlassung zerstritten sich die Oppositionspolitiker, und die CUD zerfiel in verschiedene Gruppierungen. Indem die nationale Wahlbehörde den Namen CUD einer politisch unbedeutenden Abspaltung zuordnete, war die politisch bedeutendere Gruppe gezwungen, sich für die Regionalwahlen 2008 unter neuem Namen zu registrieren, was sie mit der neuen Partei Unity for Democracy and Justice (UDJ) versuchte, was ihr aber nicht rechtzeitig gelang, so dass die Opposition letztlich an den Regionalwahlen 2008 nicht teilnehmen konnte. Mit zunehmender Repression versuchte die Regierung, die Regionalwahlen zu lenken und die Opposition für die anstehenden Wahlen im März 2010 auszuschalten. Die Oppositionsführerin Birtukan Mideksa (nun die Leiterin der UDJ) wurde im Dezember 2008 wieder verhaftet, mit der Begründung, sie habe sich nicht an die Bewährungsauflagen gehalten (ICG, Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, a.a.O., S. 10 ff.; Peter K. Meyer, a.a.O., S. 2 ff. und 13 ff.; Human Rights Watch [HRW], Country Summary Ethiopia, January 2010, S. 1 f.; United States Departement of State: 2009 Human Rights Reports: Ethiopia, Seiten 9, 11f. und 19; Amnesty International Report 2010, Ethiopia). Ein regelrechter Kontrollstaat wurde (wieder) aufgebaut, wobei die Kontrolle bis zu Spitzeln in den kleinsten Verwaltungsbezirken (Kebele) reichte. Die Bürgerinnen und Bürger wurden mittels massivster Repressionen wie Verhaftungen, Misshandlungen bis hin zu Folter und Bedrohungen und dem angedrohten Entzug von Arbeitsstellen oder Wohnmöglichkeiten sowie erhöhten Abgaben gezwungen, sich als Mitglieder oder Sympathisanten der Ethiopians Peoples' Revolutionary Democratic Front (EPRDF) zu betätigen oder einzutragen (vgl. United States Departement of State, a.a.O., S. 20 ff. und 33 ff.; HRW, One Hundred Ways of Putting Pressure: Violations of Freedom of Expression and Association in Ethiopia, 24. März 2010; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, Senior Researcher Africa Division, Human Rights Watch, House Committee on Foreign Affairs, Subcommittee on Africa and Global Health, Hearing of June 17, 2010, S. 2 ff.). Mitglieder oder vermeintliche Mitglieder der illegalen Oppositionsparteien, zu denen auch die OLF gehört, aber auch Anhänger, Sympathisanten und Mitglieder der legalen Oppositionsparteien wurden bedroht, verhaftet, verurteilt, gefoltert oder gar getötet. Namentlich Angehörige der OLF, die von den äthiopischen Behörden als terroristische Organisation behandelt wird, sind in hohem Mass der Verfolgung ausgesetzt, und bereits der Verdacht auf Kontakte mit der OLF kann Verfolgung auslösen. Parallel zur Einschüchterung und Unterdrückung der zivilen Bevölkerung erliess das Parlament im Juli 2008 ein neues Pressegesetz, welches die Zulassung von Medien alleine dem Staat überlässt. Auch wenn die Verfassung die freie Meinungsäusserung statuiert, wurden kritische Journalisten und Medienschaffende verhaftet, belästigt, eingeschüchtert und verurteilt. Im Januar 2009 wurde ein NGO-Gesetz verabschiedet, welches für lokale Nichtregierungsorganisationen Mittel von ausländischen Organisationen auf zehn Prozent beschränkt und den ausländischen Organisationen explizit verbietet, sich im Bereich der Menschenrechte, Konfliktbearbeitung und Demokratisierung zu betätigen (HRW, Country Summary Ethiopia, January 2010, S. 2 f.; Peter K. Meyer, a.a.O., S. 2 ff. und S. 13 ff.; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, a.a.O., S. 2ff.; Observatory For The Protection Of Human Rights Defenders, Annual Report 2010, Ethiopia, S. 1 ff.) Parallel zur verstärkten Repression seit 2005/2006 erstarkte auch die bewaffnete Opposition, namentlich der Ogaden National Liberation Front (ONLF) (vgl. Peter K. Meyer, a.a.O., S. 4 ff.). Im Juli 2009 nahm das Parlament das neue Anti-Terrorismus-Gesetz an, welches beispielsweise auch Eigentumsdelikte oder Störung der öffentlichen Ordnung als terroristische Aktivitäten benennt und somit der behördlichen Willkür Tür und Tor öffnet (HRW, Country Summary Ethiopia, January 2010.; Amnesty International Report 2010; Ethiopia; United States Departement of State, a. a. O., S. 17; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, a. a. O., S. 2 und 5 f.). Als Folge dieses massiv repressiven Vorgehens der Regierungsbehörden über die letzten fünf Jahre ist das Resultat der Wahlen vom März 2010 ein eindeutiges: Die Regierungspartei der EPRDF gewann über 99% aller Sitze und Stimmen. Die Wahlen verliefen friedlich, da sämtliche Opposition und Kritik in der Zeit seit den Wahlen von 2005 von der Regierung im Keim erstickt worden war. Von einer Beruhigung der repressiven Situation in Äthiopien kann auch nach den Wahlen weiterhin nicht die Rede sein (HRW; Testimony of Leslie Lefkow, S. 1; Ethiopia confirms win for ruling party, Reuters, 21. Juni 2010).

E. 6.2.3 Die Lage in Äthiopien hat sich demnach seit Erlass der negativen Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 mit der nach den Wahlen einsetzenden Repressionswelle massiv und in rechtserheblicher Weise verschlechtert. Auch die Einschätzung des BFM in seiner vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 ist nicht mehr aktuell. Wie oben dargelegt, ist das Vorgehen der äthiopischen Behörden gegenüber Oppositionellen und vermeintlichen Oppositionellen rigoros und krass menschenrechtsverletzend. Auch Reflexverfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher Oppositionsmitglieder kommt gemäss verschiedenen Berichten vor (Amnesty International, Amnesty International Report 2010 Ethiopia, Mai 2010; US Department of State, 2009 Human Rights Reports: Ethiopia, 11. März 2010, beziehungsweise auch bereits die Berichte des US Department of State aus den früheren Jahren; für frühere Jahre vgl. auch Corinne Troxler, SFH, Äthiopien: Verfolgung von Sympathisanten der Oromo Liberation Front [OLF] / Reflexverfolgung, 15. September 2005; SFH Länderanalyse; Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, vom 13. September 2006, S. 1 f.). Davon, dass "die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht demokratischen Standards entspricht", das äthiopische Regierungssystem aber auf einem demokratischen Grundverständnis basiere, wie die Vorinstanz noch in ihrer abweisenden Verfügung vom 15. November 2006 ausführte, kann zum heutigen Zeitpunkt keine Rede mehr sein, im Gegenteil: Äthiopien scheint sich seit den Wahlen 2005 weiter weg von einer Demokratisierung bewegt zu haben denn je. Das Einsetzen einer anhaltenden Repression, mit welcher eine Demokratisierung brutal unterdrückt wurde und weiterhin wird, stellt für den Beschwerdeführer einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Er muss, als Angehöriger zweier OLF-Mitglieder, mithin Angehöriger der illegalen Opposition, welche den Behörden bekannt waren, in begründeter Weise befürchten, aufgrund eben dieser Repressionswelle bei einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet und schwersten Repressionen ausgesetzt zu werden. Erschwerend fällt im Falle des Beschwerdeführers seine langjährige Auslandabwesenheit ins Gewicht, die ihn bei einer Rückkehr ins Heimatland zusätzlichen Verdächtigungen aussetzen könnte, zumal in Äthiopien weitgehende Willkür herrscht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung, da die Verfolgung von den staatlichen Behörden ausgeht, welche anerkanntermassen im ganzen Land über ein ausgeklügeltes Spitzelsystem verfügen.

E. 6.3 Damit erfüllt der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, aufgrund der rechtserheblich veränderten Situation, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Asylausschlussgründe sind gemäss Akten keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be­schwerdeführer - in Wiedererwägung ihrer abweisenden Verfügung vom 10. Juni 2005 - in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par­teientschädigung für seine erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 9. November 2010 einen Gesamtaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 180.70 (exkl. Mehrwertsteuer) aus, wobei kein Stundenansatz geltend gemacht wird. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist insofern zu kürzen, als die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren vorliegend nicht zu vergüten und der für die Zeit vor Ergehen der angefochtenen Verfügung ausgewiesene Aufwand demnach zu streichen ist. Weiter ist bei der Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift in weiten Zügen mit den Ausführungen des Wiedererwägungsgesuches vom 9. November 2006 wörtlich identisch ist (so namentlich S. 4 - 12, 13 - 14, 17 - 19 der Beschwerdeschrift). Das Gericht erachtet für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 5 Stunden als angemessen und setzt, mangels anderweitiger Geltendmachung, einen Stundenansatz von Fr. 200.- fest. Gesamthaft ergibt sich somit eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM von Fr. 1'270.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer - in Wieder­erwägung seiner Verfügung vom 10. Juni 2005 - in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 1'270.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7622/2006 luc/thc/dis Urteil vom 16. März 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 15. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Äthiopier und Angehöriger der Oromo-Ethnie aus der Provinz (...), mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess sein Heimatland am 16. Juli 2003. Er reiste am 17. Juli 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Juli 2003 wurde er im (...) summarisch befragt und am 4. September 2003 im Kanton Zürich, dem er für die Dauer des Asylver­fahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und habe sich politisch betätigt. Der Vater sei inhaftiert gewesen und anlässlich seiner Haft krank geworden und daran (...) gestorben. Sein (...) Bruder habe sich ebenfalls für die OLF engagiert und sei von der Polizei gesucht worden. Nachdem sich sein Bruder nach dem Tod seines Vaters (...) nach X._______ abgesetzt habe, seien er und seine Mutter immer wieder nach dem Verbleib des Bruders befragt worden. Mehrmals habe er zum Gespräch bei den Behörden erscheinen müssen. Im März 2003 seien er und seine Mutter verhaftet, seine Mutter jedoch sofort wieder freigelassen worden. Er hingegen sei für 15 Tage inhaftiert geblieben. Während dieser Zeit sei er massiv bedroht, geschlagen und gezwungen worden, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach er als Mitglied der OLF für Attentate verantwortlich sei. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, die OLF finanziell zu unterstützen (A1, S. 5f.; A9, S. 8 und 12ff. und 17ff.). B. Mit Verfügung vom 29. März 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Einreichung von Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Asylrekurskommission (ARK) vom 4. Mai 2005 gutgeheissen. Die Verfügung des BFF wurde aufgehoben und zur Neubeurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass in Äthiopien zur Zeit keine generelle Verfolgung von OLF-Mitgliedern und Anhängern stattfinde und es auch seit 1991 keine Sippenhaft und keine Reflexverfolgung mehr gebe. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Am 9. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM um Wiedererwägung des Entscheides vom 10. Juni 2005. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Situation in Äthiopien zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesamtes nicht dergestalt gewesen sei, wie es von diesem dargelegt worden sei. Äthiopien habe sich damals nicht in einem Zustand der Stabilisierung befunden und Angehörige der Ethnie der Oromo seien damals, und auch weiterhin zum Zeitpunkt der Wiedererwägungseingabe, massivsten Übergriffen und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt gewesen. Die Situation in Äthiopien habe sich zudem verschlimmert. Weiter reichte er seinen Geburtsschein ein und wies zum Nachweis seiner Identität auf ein ausgestelltes Laissez-Passer der äthiopischen Botschaft vom (...) hin. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Länderberichte zu Äthiopien zu den Akten: · Angela Benidir-Müller; Äthiopien, Update, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), vom 10. Oktober 2006, · Norwegian Refugee Council, Global IDP Project; Ethiopia: border war and ethnic clashes leave over 150'000 internally displaced, vom 13. Mai 2005, · The Guardian; Ethiopian government blocks report of massacre by its forces; Zeitungsbericht vom 19. Oktober 2006, · Swisspeace, FAST Update, Ethiopia, Special Update, January to June 2006, · Schweizer Sektion von Amnesty International (AI), Position von Amnesty International zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz, (undatiert, gemäss Angaben des Rechtsvertreters vom 31. August 2005), · Kopie des Laissez-Passer für den Beschwerdeführer vom (...), · Kopie des Geburtsscheines des Beschwerdeführers vom (...) (äthiopisches Datum). E. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und hielt fest, die Verfügung vom 10. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Unterlagen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellten, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden die Aussetzung des Vollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Situation in Äthiopien durch das Bundesamt 2005 falsch eingeschätzt worden sei, und sie sich zudem auch verschlimmert habe. Weiter sei der Beschwerdeführer als Bibellehrer tätig und auch deshalb gefährdet. Seine Identität stehe nunmehr fest, was mit dem eingereichten Laissez-Passer nachgewiesen sei. Zur Stützung der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die zahlreichen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Berichte und führte weitere Fundstellen an. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. G. Mit Telefax vom 20. Dezember 2006 setzte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG vorläufig aus. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeverbesserung (Nachreichung einer Unterschrift) an. Innert Frist reichte der Rechtsvertreter eine unterschriebene Beschwerdeeingabe nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) vom 5. Februar 2007 zu den Akten. J. Am 26. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Erwägungen fest. K. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in [einer äthiopischen Kirche] kirchlich die äthiopische Staatsangehörige B._______, welche [im Staat Y] als Flüchtling anerkannt ist. L. Am 22. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Ausstellung eines Reiseersatzpapiers ein, da er - nach der kirchlichen Heirat mit B._______ - bei den (...) Migrationsbehörden am 26. November 2009 in (...) einen Anhörungstermin, betreffend eine permanente Niederlassung [im Staat Y] habe. Mit Verfügung vom 4. November 2009 lehnte das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ab. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Reisepapierverfahrens erteilt sowie ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gegeben. N. Mit Eingabe vom 9. November 2010 führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz weile, da er vom BFM keine Reisepapiere erhalten habe, weshalb von den [Behörden des Staates Y] nicht habe geprüft werden können, ob ihm ein Aufenthaltsrecht in Y._______ zu erteilen wäre. Weiter reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der kirchlichen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom (...) und seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be­urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus­setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be­ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler­freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be­zeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbei­geführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b, S. 104). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG geltend. Im vorangegangenen ordentlichen Verfahren war die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 nicht angefochten worden; die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von der Geltendmachung von qualifizierten Wiedererwägungsgründen, deren Beurteilung in der Zuständigkeit des BFM liegt, ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten. In der Folge wies das BFM das Gesuch jedoch ab, mit der Begründung, dass die eingereichten Beweismittel weder neu noch erheblich seien. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Prozessgegenstand bildet dabei die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. 4.2. Vorab wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sämtliche mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Beweismittel weder neu noch erheblich sind. Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). Ebenfalls als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, Schulthess polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen sich auf eine bereits im vorgängigen Verfahren geltend gemachte erhebliche Tatsache beziehen, können aber auch später entstanden sein; der im ordentlichen Verfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren nach VwVG auch mit Beweismitteln geführt werden, die erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 27, 1993 Nr. 18). Erheblich sind Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können. 4.3. Die Vorinstanz bezeichnete in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 sämtliche eingereichten Beweismittel als nicht neu und nicht erheblich. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen: Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch Länderberichte ein, welche - mit Ausnahme des Global IDP Project Reports vom 13. Mai 2005 - nach dem Entscheid des BFM vom 10. Juni 2005 datieren. Diese können somit nur als neu im revisionsrechtlichen Sinne gemäss VwVG gelten, wenn sie Tatsachen beweisen, welche vor dem 10. Juni 2005 stattfanden und bis dahin zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben waren. In den eingereichten Länderberichten wird jedoch hauptsächlich auf die angespannte Lage nach den Wahlen vom 15. Mai 2005 in Äthiopien hingewiesen, wobei auf die gewaltsame Unterdrückung von Protesten nach den Parlamentswahlen im Juni 2005 sowie im November 2005 das Schwergewicht gelegt wird. Die eingereichten Berichte sind demnach nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Auch der Global IDP Report vom 13. Mai 2005, welcher zwar vor dem Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2005 datiert, ist nicht neu, da er öffentlich zugänglich war und somit bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Zudem ist dieser eingereichte Bericht auch nicht erheblich, geht es darin doch ausschliesslich um das Thema der durch den Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea sowie aufgrund ethnischer Konflikte intern Vetriebenen (sogenannte Internally Displaced People, IDP) in Äthiopien. Darauf, dass er intern vertrieben worden sei, berief sich der Beschwerdeführer jedoch nie. 4.4. Auch das eingereichte Laissez-Passer vom (...) und der Geburtsschein (nach äthiopischem Datum vom [...]; umgerechnet [...]) sind nicht neu und erheblich im revisionsrechtlichen Sinne: Das Laissez-Passer hat der Beschwerde-führer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Wegweisungsprozess und durch Vermittlung der Vorinstanz bei der äthiopischen Botschaft erhalten. Es stellt somit kein Beweismittel dar, welches trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht früher hat beigebracht werden können. Bezüglich des eingereichten Geburtsscheines wurde in keiner Weise dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren hätte daran gehindert sein sollen, selbigen einzureichen. 4.5. Mit dem Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer weiter geltend, dass er aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit zum Christentum und seiner Tätigkeit (...) bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei. Die Vorinstanz wertete dieses Vorbringen ebenfalls als weder neu noch erheblich, da der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nie Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit geltend gemacht habe. Zudem seien diese Vorbringen pauschal und sehr allgemeiner Natur, und es würden auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht bereits im ordentlichen Verfahren habe geltend machen können. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts weiter vor, was eine Gefährdung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nahelegen würde. Die Argumentation, er habe nicht um die Asylrelevanz dieser Vorbringen gewusst, weshalb er dem Punkt der Drangsalierung durch die Sicherheitskräfte aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine grosse Bedeutung beigemessen habe (vgl. Beschwerde S. 15 f.), vermag in keiner Weise zu überzeugen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses Vorbringen demnach als weder neu noch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu werten. 4.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sämtliche, mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2006 eingereichten Unterlagen weder neu noch erheblich sind. Sie stellen daher auch keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe im Sinne der Rechtsprechung dar und sind nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung der Vorinstanz aufzuzeigen. Gleiches gilt für die Geltendmachung der Religionszugehörigkeit.

5. Zu untersuchen ist weiter das Bestehen von Wiedererwägungsgründen im Sinne der nachträglichen Anpassung einer ursprünglich nicht fehlerhaften Verfügung. Mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl aber auch deshalb, weil sich die Situation in Äthiopien seit Erlass der ursprünglichen Verfügung im Juni 2005 verschlimmert habe und er, als Oromo und Sohn respektive Bruder von OLF-Mitgliedern, bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei. Damit machte er mithin eine nachträgliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, welche zu einer Änderung beziehungsweise Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung führen müsse. Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung vom 15. November 2006 zur Entwicklung der Lage in Äthiopien aus, dass Äthiopien seit dem Sturz des Mengistu-Regimes im Mai 1991 den Wandel von einer diktatorischen Herrschaft zu einem Regierungssystem mit demokratischem Grundverständnis vollzogen habe. Die Regierungsallianz unter Menes Zelawi übe ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens aus. Zwar bestehe eine funktionierende Verwaltung und Rechtsprechung insbesondere in den Regionen Afar, Benishangul-Gumuz, Gambella und Somali nicht. Es komme durchaus vor, dass Oppositionelle mit staatlicher Gewalt und Freiheitsentzug diszipliniert würden. So sei es namentlich nach den Wahlen, wie auch anlässlich der Nachwahlen vom August 2005, zwischen Oppositionsaktivisten und staatlichen Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Tötungen und Verhaftungen gekommen. Es sei somit festzustellen, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht westlichen Demokratiestandards entspreche. Politische Gruppierungen und Organisationen, welche aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufwiesen, würden vom Staat behindert oder zum Teil offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppen finde jedoch nicht statt. In Äthiopien herrsche derzeit keine Situation, welche den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen lasse. Mit dieser Argumentation äusserte sich das BFM nicht zur geltend gemachten Asylrelevanz der veränderten Situation, sondern prüfte die Lage einzig im Hinblick auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Vollzugs. Ob dieses Versäumnis als Verletzung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu werten wäre und allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, ist die Verfügung vom 10. Juni 2005 ohnehin aufgrund der Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts in Wiedererwägung zu ziehen. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei­matland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Grundsätzlich sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung für den Flüchtling nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. SFH; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.; Samuel Werenfels, der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.). 6.2. Es stellt sich demnach die Frage, ob sich die Situation in Äthiopien seit Erlass der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 derart verändert hat, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. 6.2.1. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Oromo-Ethnie ist und dass sein Vater wie auch sein Bruder OLF-Mitglieder waren (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2005, Punkt I 3 sowie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. November 2006, in welcher diese Vorbringen nicht mehr erwähnt werden). Der Vater des Beschwerdeführers ist dessen Aussagen zufolge die letzten sechs Jahre vor seinem Tod in Gefängnishaft gewesen; der Bruder des Beschwerdeführers lebt in X._______ im Exil. Es ist demnach für die Beantwortung der Frage, ob sich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Lage in Äthiopien seit Erlass der ursprünglichen Verfügung 10. Juni 2005 für ihn in rechtserheblicher Weise verschlimmert habe davon auszugehen, dass sein Vater wie auch sein Bruder Mitglieder der OLF und als solche den Behörden bekannt waren. 6.2.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2005 damals wohl noch zu Recht feststellte, erlebte Äthiopien im Vorfeld der Wahlen vom Mai 2005 eine Demokratisierungswelle, aus der die Oppositionsparteien gestärkt, und nach Ausgang der Wahlen auch im Parlament vertreten, hervorgingen. Die Regierung unter Präsident Meles Zenawi reagierte darauf jedoch mit harschen Repressionen, tötete knapp 200 Personen und liess ca. 20'000 bis 30'000 Bürgerinnen und Bürger verhaften, welche nach den Wahlen im Juni 2005 aus Protest gegen Unregelmässigkeiten und verspätetes Bekanntgeben der Wahlresultate auf die Strasse gegangen waren (International Crisis Group [ICG], Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, 4. September 2009, S. 8 ff.; Heinrich Böll Stiftung, Politischer Jahresbericht Äthiopien 2005/2006, August 2006; Angela Benidir-Müller, SFH, Update Äthiopien vom 9.11.2005, S. 2 ff.; Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 2 ff.; Äthiopien hungert nach Demokratie, NZZ vom 20. Mai 2010). Die meisten Festgenommenen wurden in den folgenden Monaten ohne Anklage wieder freigelassen, über hundert Oppositionsführer, Journalisten und NGO-Mitarbeiter wurden jedoch weiterhin in Haft gehalten. Im April 2007 wurde der Grossteil der NGO-Mitarbeiter und Journalisten wieder freigelassen. Die in Haft verbliebenen wurden als Oppositionelle zu hohen, mitunter gar lebenslänglichen Haftstrafen verurteilt, unter anderem auch die Führerin der aus den Parlamentswahlen 2005 als stärkste Oppositionspartei hervorgegangen Coalition for Unity and Development (CUD), Birtukan Mideksa. Im Zuge der äthiopischen Milleniumsfeiern wurden sie jedoch begnadigt und freigelassen. Nach der Haftentlassung zerstritten sich die Oppositionspolitiker, und die CUD zerfiel in verschiedene Gruppierungen. Indem die nationale Wahlbehörde den Namen CUD einer politisch unbedeutenden Abspaltung zuordnete, war die politisch bedeutendere Gruppe gezwungen, sich für die Regionalwahlen 2008 unter neuem Namen zu registrieren, was sie mit der neuen Partei Unity for Democracy and Justice (UDJ) versuchte, was ihr aber nicht rechtzeitig gelang, so dass die Opposition letztlich an den Regionalwahlen 2008 nicht teilnehmen konnte. Mit zunehmender Repression versuchte die Regierung, die Regionalwahlen zu lenken und die Opposition für die anstehenden Wahlen im März 2010 auszuschalten. Die Oppositionsführerin Birtukan Mideksa (nun die Leiterin der UDJ) wurde im Dezember 2008 wieder verhaftet, mit der Begründung, sie habe sich nicht an die Bewährungsauflagen gehalten (ICG, Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, a.a.O., S. 10 ff.; Peter K. Meyer, a.a.O., S. 2 ff. und 13 ff.; Human Rights Watch [HRW], Country Summary Ethiopia, January 2010, S. 1 f.; United States Departement of State: 2009 Human Rights Reports: Ethiopia, Seiten 9, 11f. und 19; Amnesty International Report 2010, Ethiopia). Ein regelrechter Kontrollstaat wurde (wieder) aufgebaut, wobei die Kontrolle bis zu Spitzeln in den kleinsten Verwaltungsbezirken (Kebele) reichte. Die Bürgerinnen und Bürger wurden mittels massivster Repressionen wie Verhaftungen, Misshandlungen bis hin zu Folter und Bedrohungen und dem angedrohten Entzug von Arbeitsstellen oder Wohnmöglichkeiten sowie erhöhten Abgaben gezwungen, sich als Mitglieder oder Sympathisanten der Ethiopians Peoples' Revolutionary Democratic Front (EPRDF) zu betätigen oder einzutragen (vgl. United States Departement of State, a.a.O., S. 20 ff. und 33 ff.; HRW, One Hundred Ways of Putting Pressure: Violations of Freedom of Expression and Association in Ethiopia, 24. März 2010; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, Senior Researcher Africa Division, Human Rights Watch, House Committee on Foreign Affairs, Subcommittee on Africa and Global Health, Hearing of June 17, 2010, S. 2 ff.). Mitglieder oder vermeintliche Mitglieder der illegalen Oppositionsparteien, zu denen auch die OLF gehört, aber auch Anhänger, Sympathisanten und Mitglieder der legalen Oppositionsparteien wurden bedroht, verhaftet, verurteilt, gefoltert oder gar getötet. Namentlich Angehörige der OLF, die von den äthiopischen Behörden als terroristische Organisation behandelt wird, sind in hohem Mass der Verfolgung ausgesetzt, und bereits der Verdacht auf Kontakte mit der OLF kann Verfolgung auslösen. Parallel zur Einschüchterung und Unterdrückung der zivilen Bevölkerung erliess das Parlament im Juli 2008 ein neues Pressegesetz, welches die Zulassung von Medien alleine dem Staat überlässt. Auch wenn die Verfassung die freie Meinungsäusserung statuiert, wurden kritische Journalisten und Medienschaffende verhaftet, belästigt, eingeschüchtert und verurteilt. Im Januar 2009 wurde ein NGO-Gesetz verabschiedet, welches für lokale Nichtregierungsorganisationen Mittel von ausländischen Organisationen auf zehn Prozent beschränkt und den ausländischen Organisationen explizit verbietet, sich im Bereich der Menschenrechte, Konfliktbearbeitung und Demokratisierung zu betätigen (HRW, Country Summary Ethiopia, January 2010, S. 2 f.; Peter K. Meyer, a.a.O., S. 2 ff. und S. 13 ff.; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, a.a.O., S. 2ff.; Observatory For The Protection Of Human Rights Defenders, Annual Report 2010, Ethiopia, S. 1 ff.) Parallel zur verstärkten Repression seit 2005/2006 erstarkte auch die bewaffnete Opposition, namentlich der Ogaden National Liberation Front (ONLF) (vgl. Peter K. Meyer, a.a.O., S. 4 ff.). Im Juli 2009 nahm das Parlament das neue Anti-Terrorismus-Gesetz an, welches beispielsweise auch Eigentumsdelikte oder Störung der öffentlichen Ordnung als terroristische Aktivitäten benennt und somit der behördlichen Willkür Tür und Tor öffnet (HRW, Country Summary Ethiopia, January 2010.; Amnesty International Report 2010; Ethiopia; United States Departement of State, a. a. O., S. 17; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, a. a. O., S. 2 und 5 f.). Als Folge dieses massiv repressiven Vorgehens der Regierungsbehörden über die letzten fünf Jahre ist das Resultat der Wahlen vom März 2010 ein eindeutiges: Die Regierungspartei der EPRDF gewann über 99% aller Sitze und Stimmen. Die Wahlen verliefen friedlich, da sämtliche Opposition und Kritik in der Zeit seit den Wahlen von 2005 von der Regierung im Keim erstickt worden war. Von einer Beruhigung der repressiven Situation in Äthiopien kann auch nach den Wahlen weiterhin nicht die Rede sein (HRW; Testimony of Leslie Lefkow, S. 1; Ethiopia confirms win for ruling party, Reuters, 21. Juni 2010). 6.2.3. Die Lage in Äthiopien hat sich demnach seit Erlass der negativen Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 mit der nach den Wahlen einsetzenden Repressionswelle massiv und in rechtserheblicher Weise verschlechtert. Auch die Einschätzung des BFM in seiner vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 ist nicht mehr aktuell. Wie oben dargelegt, ist das Vorgehen der äthiopischen Behörden gegenüber Oppositionellen und vermeintlichen Oppositionellen rigoros und krass menschenrechtsverletzend. Auch Reflexverfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher Oppositionsmitglieder kommt gemäss verschiedenen Berichten vor (Amnesty International, Amnesty International Report 2010 Ethiopia, Mai 2010; US Department of State, 2009 Human Rights Reports: Ethiopia, 11. März 2010, beziehungsweise auch bereits die Berichte des US Department of State aus den früheren Jahren; für frühere Jahre vgl. auch Corinne Troxler, SFH, Äthiopien: Verfolgung von Sympathisanten der Oromo Liberation Front [OLF] / Reflexverfolgung, 15. September 2005; SFH Länderanalyse; Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, vom 13. September 2006, S. 1 f.). Davon, dass "die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht demokratischen Standards entspricht", das äthiopische Regierungssystem aber auf einem demokratischen Grundverständnis basiere, wie die Vorinstanz noch in ihrer abweisenden Verfügung vom 15. November 2006 ausführte, kann zum heutigen Zeitpunkt keine Rede mehr sein, im Gegenteil: Äthiopien scheint sich seit den Wahlen 2005 weiter weg von einer Demokratisierung bewegt zu haben denn je. Das Einsetzen einer anhaltenden Repression, mit welcher eine Demokratisierung brutal unterdrückt wurde und weiterhin wird, stellt für den Beschwerdeführer einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Er muss, als Angehöriger zweier OLF-Mitglieder, mithin Angehöriger der illegalen Opposition, welche den Behörden bekannt waren, in begründeter Weise befürchten, aufgrund eben dieser Repressionswelle bei einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet und schwersten Repressionen ausgesetzt zu werden. Erschwerend fällt im Falle des Beschwerdeführers seine langjährige Auslandabwesenheit ins Gewicht, die ihn bei einer Rückkehr ins Heimatland zusätzlichen Verdächtigungen aussetzen könnte, zumal in Äthiopien weitgehende Willkür herrscht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung, da die Verfolgung von den staatlichen Behörden ausgeht, welche anerkanntermassen im ganzen Land über ein ausgeklügeltes Spitzelsystem verfügen. 6.3. Damit erfüllt der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, aufgrund der rechtserheblich veränderten Situation, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Asylausschlussgründe sind gemäss Akten keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be­schwerdeführer - in Wiedererwägung ihrer abweisenden Verfügung vom 10. Juni 2005 - in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par­teientschädigung für seine erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 9. November 2010 einen Gesamtaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 180.70 (exkl. Mehrwertsteuer) aus, wobei kein Stundenansatz geltend gemacht wird. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist insofern zu kürzen, als die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren vorliegend nicht zu vergüten und der für die Zeit vor Ergehen der angefochtenen Verfügung ausgewiesene Aufwand demnach zu streichen ist. Weiter ist bei der Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift in weiten Zügen mit den Ausführungen des Wiedererwägungsgesuches vom 9. November 2006 wörtlich identisch ist (so namentlich S. 4 - 12, 13 - 14, 17 - 19 der Beschwerdeschrift). Das Gericht erachtet für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 5 Stunden als angemessen und setzt, mangels anderweitiger Geltendmachung, einen Stundenansatz von Fr. 200.- fest. Gesamthaft ergibt sich somit eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM von Fr. 1'270.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer - in Wieder­erwägung seiner Verfügung vom 10. Juni 2005 - in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 1'270.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: