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D-3896/2010

D-3896/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­mat­staat am 9. Mai 2009 und gelangte am 4. Juni 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 16. Juni 2009 summarisch befragt. Am 7. Juli 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Oromo aus _______ - machte geltend, vor dem Machtwech­sel für die damalige Regierungspartei DERG tätig gewesen und deswegen durch die neuen Machthaber von Juni bis November 1991 in­haftiert worden zu sein. Wegen seiner Ethnie sei er durch die aktuelle Re­gierung diskriminiert und immer wieder angehalten worden. Seit 1998 sei er Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF). Bei seiner Arbeit als Chauffeur habe er auf Geheiss seines Vorgesetzten Dokumente der OLF zu den jeweiligen Adressaten transportiert. Im Januar 2008 sei er polizei­lich festgenommen, misshandelt und nach einem Monat und einer Woche aufgrund der vom Bruder seines Arbeitgebers geleisteten Garantie wieder freigelassen wor­den. Nachdem er für den 7. Mai 2009 durch die Sicherheitskräfte vorgela­den worden sei, habe er sich aus Angst vor erneuten behördlichen Repres­salien zur Ausreise entschlossen und die Vorladung nicht befolgt. Deshalb sei er vor Ort durch die Sicherheitskräfte gesucht worden. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der OLF und ein Schreiben dieser Organisation vom 8. Oktober 2005 zu den Akten. A.d. Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer Dolmet­scherprobleme bei der erfolgten Anhörung geltend. B. Mit Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz so­wie den Voll­zug. C. Mit Eingabe vom 17. Au­gust 2009 focht der Beschwerdeführer diese Verfü­gung beim Bundesverwal­tungsgericht an und beantragte die Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie in prozessua­ler Hin­sicht die Gewährung der unent­geltli­chen Rechtspfle­ge samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). D. Mit Urteil vom 24. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde wegen offensichtlicher Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und des Umstandes, wonach das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen einer summari­schen Prüfung in keiner Weise offenkundig gewesen sei, im Sinne seiner Erwägungen gut. E. Am 6. April 2010 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Dabei konkretisierte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Flucht­gründe. F. Mit Verfügung vom 22. April 2010 - eröffnet am 29. April 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerde­führers bei der OLF und der entsprechenden Verfolgung durch die Behörden. Er habe nicht hinreichend substanziierte Angaben zu Belangen der OLF und seiner angeblichen Kuriertätigkeit machen kön­nen. Auch die Darlegung der angeblichen Haftumstände erwecke nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht. Zur Begründung machte er geltend, die vorinstanzliche Ar­gumentationsweise sei insofern widersprüchlich, als ihm vorgehalten werde, nichts mit der OLF zu tun gehabt zu haben. Diesfalls wäre aber nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die OLF Gefälligkeitsdokumente ausge­stellt haben sollte. Allfällig eher bescheidenes Parteiwissen seiner­seits spreche nicht gegen die OLF-Mitgliedschaft. Das BFM gehe zu Unrecht von einer mangelnden Substanziierung der Verfolgunsvorbrin­gen aus. Wegen seiner Mitgliedschaft bei der OLF habe er im Fall der Rück­kehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmun­gen verstossen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Betreffend eines in Aus­sicht gestellten Beweismittels wurde Frist angesetzt. I. Am 21. Juni 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein OLF-Bestätigungs­schreiben vom 3. Juni 2010 nach. J. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die OLF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sei auch in Würdigung des nachgereichten Beweismittels nicht glaubhaft. Darin werde die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber die angeblich erlittene Haft vor der Ausreise bestätigt. Allein die Tatsa­che, Sympathisant einer politischen Organisation zu sein, führe nicht zur Anerkennung als Flüchtling. K. In seiner Replik vom 14. Juli 2010 räumte der Beschwerdeführer ein, das er­wähnte Bestätigungsschreiben erwähne lediglich seine Gefährdung im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo. Gleichzeitig stellte er ein weiteres Beweismittel in Aussicht. L. Am 7. September 2010 gab der Beschwerdeführer ein OLF-Bestätigungs­schreiben vom 27. August 2010 samt Begleitschreiben zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 geltend gemachten Über­setzungsprobleme bei der Anhörung vom 7. Juli 2009 wirken nicht glaubhaft, hatte er damals doch angegeben, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen, und unterschriftlich die Korrektheit des ihm rücküber­setzten Protokolls bestätigt (A 9/12 Antwort 2 und S. 11). Entspre­chend muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. Er war zwar in der Lage, gewisse Angaben zu Belangen der OLF zu machen. Da­bei vermittelte er aber mangels Realkennzeichen entgegen den Be­schwerdevorbringen kaum den Eindruck eines von der OLF-Strategie ge­prägten Parteimitglieds, sondern in Anbetracht der teilweise doch eher all­gemeinen und teilweise sehr einsilbigen Aussagen vielmehr den Eindruck ei­ner Person mit Kenntnissen über die OLF ohne direkten Bezug zu respek­tive Aktivitäten in dieser Organisation (A 9/12 Antworten 20 ff.; A 23/13 Antworten 27 ff., 65 ff., 70 und 107: Informationen aus dem Inter­net). Insbesondere auch die Angaben zu seinem Auftraggeber für OLF-Sen­dungen wirken sehr spärlich (A 23/13 Antworten 40 ff.). Zudem führte er aus, nie an einer Versammlung der OLF teilgenommen zu haben (A 9/12 Antwort 45), was in Würdigung der geltend gemachten angeblich lang­jährigen Mitgliedschaft nicht nachvollzogen werden kann. Auch den Transport der angeblichen Dokumente schilderte er stereotyp (A 9/12 Ant­wort 27). Dass er in seinem Heimatland möglicherweise und allenfalls we­gen der vorgebrachten DERG-Vergangenheit polizeilichen Behelligun­gen ausgesetzt war, ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl. A 9/12 Antwort 48; A 23/13 Antwort 20); die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Haft wäre aber ohnehin schon in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahre 2009 anzusehen. Die angebliche Haft im Januar 2008 hin­gegen kann in der geltend gemachten Form nicht geglaubt werden. Da­bei fällt auf, dass er auf die Frage, weshalb er festgenommen worden sei, zuerst ausweichend antwortete und erst bei der ergänzenden Anhö­rung etwas konkretere Angaben machte (A 5/9 S. 5; A 23/13 Antworten 59 ff). Ausserdem gab er anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, "Pen­dant un moment" im Gefängnis gewesen zu sein. Sollte damit tatsächlich die später mit einem Monat und einer Woche vorgebrachte Haft gemeint sein, wirkt diese Formulierung befremdlich (A 9/12 Antworten 14 und 31). Die Haftumstände schilderte er entgegen den Beschwerdevorbringen eher substanzlos und kaum mit Realkennzeichen versehen; auch das Ent­lassungsdatum vermochte er nicht genau anzugeben (A 23/13 Antwor­ten 54 ff. und 74). Nach der Entlassung habe der Beschwerdeführer offenbar relativ unbehelligt im Heimatstaat gelebt, bis er im Mai 2009 erneut vorgeladen worden sein will. Dass er die angebliche Vorladung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beibrachte, ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die diesbezüglich angegebenen Gründe nicht zu überzeugen vermögen (A 23/13 Antworten 111 f. und 116).

E. 4.2 Die beigebrachten Dokumente rechtfertigen keine andere Einschät­zung der angeblichen Fluchtgründe. Dazu ist festzuhalten, dass die Identi­tät des Beschwerdeführers mangels eines rechtsgenüglichen Be­legs nach wie vor nicht feststeht und seine Bemühungen, die gemäss sei­nen Angaben im Heimatland zurückgebliebene ID-Karte zu beschaffen, we­nig kooperativ wirken (A 9/12 Antwort 13; A 23/13 Antworten 5 ff.). Ob sich der Parteiausweis der OLF (welcher vom BFM trotz einer entsprechen­den Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. Au­gust 2009 nicht zu den vorinstanzlichen Akten genommen wurde), und die Schreiben der OLF vom 8. Oktober 2005, 3. Juni 2010 und 27. Au­gust 2010 überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, bleibt mit­hin ungeklärt, was ihren Beweiswert bereits erheblich beeinträchtigt. Die Vorinstanz erwägt betreffend des erstgenannten Schreibens im Übri­gen zu Recht, dass es aufgrund seiner Datierung vor den gemäss Be­schwerdeführer ausreiserelevanten Vorfällen verfasst wurde und entspre­chend die darin gemachte Schlussfolgerung, er sei zur Ausreise gezwun­gen gewesen, nicht einleuchtet. Sein Erklärungsversuch vermag mangels Stichhaltigkeit nicht zu überzeugen (A 23/13 Antworten 94 ff.). Im Weiteren lassen die Ausstellungsumstände auf ein Massendokument ohne eigentli­chen Bezug zu individuellen Umständen schliessen (A 23/13 Antwort 82). Im Dokument vom 3. Juni 2010 wird weder die angebliche Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers noch seine Haft im Winter 2008 erwähnt, was er in seiner Replik vom 14. Juli 2010 einräumt. Das in der Folge nachgereichte Schreiben aus _______ vom 27. August 2010, welches auf Nachforschungen vor Ort beruhen soll, attestiert dem Beschwerdeführer eine zweimonatige Haft im Jahre 2008. Be­reits diese Angabe der angeblichen Haftdauer differiert zu den obener­wähnten Vorbringen des Beschwerdeführers erheblich. Ausserdem ent­steht vorliegend mit der gestaffelten Einreichung von OLF-Belegen unter­schiedlich konkreten Inhalts der Eindruck, dass diese ohne weiteres erhält­lich sind und auch im Falle ihrer Echtheit lediglich geringen Beweis­wert haben. Insgesamt sind sie jedenfalls nicht geeignet, die angebliche OLF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und die angebliche Haft so­wie die polizeiliche Vorladung vor der Ausreise als glaubhaft erscheinen zu lassen. Anzufügen ist sodann, dass auch die geltend gemachte Zugehö­rigkeit zur Ethnie der Oromo trotz (ethnischen) Spannungen vor Ort für sich allein besehen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen kann (zur aktuellen Lage in Äthiopien vgl. u.a. das Urteil E-7622/2006 Ziff. 6.2.2 f. vom 16. März 2011).

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flücht­lingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf obenstehende Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher, sozia­ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gera­ten würde. Es ist davon auszugehen, dass vor Ort nach wie vor soziale An­knüpfungspunkte bestehen. Der Beschwerdeführer hat sodann gute Kennt­nisse mehrerer Sprachen und Arbeitserfahrung als Chauffeur (A 5/9 S. 2; A 9/12 Antworten 9 ff.) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer belegt jedoch seine prozessrechtliche Bedürftigkeit mit der Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes der Stadt Thun vom 17. Juni 2010. Zudem sind die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es ist von einer Kosten­auf­lage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3896/2010/sed Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Äthiopien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­mat­staat am 9. Mai 2009 und gelangte am 4. Juni 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 16. Juni 2009 summarisch befragt. Am 7. Juli 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Oromo aus _______ - machte geltend, vor dem Machtwech­sel für die damalige Regierungspartei DERG tätig gewesen und deswegen durch die neuen Machthaber von Juni bis November 1991 in­haftiert worden zu sein. Wegen seiner Ethnie sei er durch die aktuelle Re­gierung diskriminiert und immer wieder angehalten worden. Seit 1998 sei er Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF). Bei seiner Arbeit als Chauffeur habe er auf Geheiss seines Vorgesetzten Dokumente der OLF zu den jeweiligen Adressaten transportiert. Im Januar 2008 sei er polizei­lich festgenommen, misshandelt und nach einem Monat und einer Woche aufgrund der vom Bruder seines Arbeitgebers geleisteten Garantie wieder freigelassen wor­den. Nachdem er für den 7. Mai 2009 durch die Sicherheitskräfte vorgela­den worden sei, habe er sich aus Angst vor erneuten behördlichen Repres­salien zur Ausreise entschlossen und die Vorladung nicht befolgt. Deshalb sei er vor Ort durch die Sicherheitskräfte gesucht worden. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der OLF und ein Schreiben dieser Organisation vom 8. Oktober 2005 zu den Akten. A.d. Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer Dolmet­scherprobleme bei der erfolgten Anhörung geltend. B. Mit Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz so­wie den Voll­zug. C. Mit Eingabe vom 17. Au­gust 2009 focht der Beschwerdeführer diese Verfü­gung beim Bundesverwal­tungsgericht an und beantragte die Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie in prozessua­ler Hin­sicht die Gewährung der unent­geltli­chen Rechtspfle­ge samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). D. Mit Urteil vom 24. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde wegen offensichtlicher Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und des Umstandes, wonach das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen einer summari­schen Prüfung in keiner Weise offenkundig gewesen sei, im Sinne seiner Erwägungen gut. E. Am 6. April 2010 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Dabei konkretisierte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Flucht­gründe. F. Mit Verfügung vom 22. April 2010 - eröffnet am 29. April 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerde­führers bei der OLF und der entsprechenden Verfolgung durch die Behörden. Er habe nicht hinreichend substanziierte Angaben zu Belangen der OLF und seiner angeblichen Kuriertätigkeit machen kön­nen. Auch die Darlegung der angeblichen Haftumstände erwecke nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht. Zur Begründung machte er geltend, die vorinstanzliche Ar­gumentationsweise sei insofern widersprüchlich, als ihm vorgehalten werde, nichts mit der OLF zu tun gehabt zu haben. Diesfalls wäre aber nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die OLF Gefälligkeitsdokumente ausge­stellt haben sollte. Allfällig eher bescheidenes Parteiwissen seiner­seits spreche nicht gegen die OLF-Mitgliedschaft. Das BFM gehe zu Unrecht von einer mangelnden Substanziierung der Verfolgunsvorbrin­gen aus. Wegen seiner Mitgliedschaft bei der OLF habe er im Fall der Rück­kehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmun­gen verstossen. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Betreffend eines in Aus­sicht gestellten Beweismittels wurde Frist angesetzt. I. Am 21. Juni 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein OLF-Bestätigungs­schreiben vom 3. Juni 2010 nach. J. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die OLF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sei auch in Würdigung des nachgereichten Beweismittels nicht glaubhaft. Darin werde die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber die angeblich erlittene Haft vor der Ausreise bestätigt. Allein die Tatsa­che, Sympathisant einer politischen Organisation zu sein, führe nicht zur Anerkennung als Flüchtling. K. In seiner Replik vom 14. Juli 2010 räumte der Beschwerdeführer ein, das er­wähnte Bestätigungsschreiben erwähne lediglich seine Gefährdung im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo. Gleichzeitig stellte er ein weiteres Beweismittel in Aussicht. L. Am 7. September 2010 gab der Beschwerdeführer ein OLF-Bestätigungs­schreiben vom 27. August 2010 samt Begleitschreiben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 geltend gemachten Über­setzungsprobleme bei der Anhörung vom 7. Juli 2009 wirken nicht glaubhaft, hatte er damals doch angegeben, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen, und unterschriftlich die Korrektheit des ihm rücküber­setzten Protokolls bestätigt (A 9/12 Antwort 2 und S. 11). Entspre­chend muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. Er war zwar in der Lage, gewisse Angaben zu Belangen der OLF zu machen. Da­bei vermittelte er aber mangels Realkennzeichen entgegen den Be­schwerdevorbringen kaum den Eindruck eines von der OLF-Strategie ge­prägten Parteimitglieds, sondern in Anbetracht der teilweise doch eher all­gemeinen und teilweise sehr einsilbigen Aussagen vielmehr den Eindruck ei­ner Person mit Kenntnissen über die OLF ohne direkten Bezug zu respek­tive Aktivitäten in dieser Organisation (A 9/12 Antworten 20 ff.; A 23/13 Antworten 27 ff., 65 ff., 70 und 107: Informationen aus dem Inter­net). Insbesondere auch die Angaben zu seinem Auftraggeber für OLF-Sen­dungen wirken sehr spärlich (A 23/13 Antworten 40 ff.). Zudem führte er aus, nie an einer Versammlung der OLF teilgenommen zu haben (A 9/12 Antwort 45), was in Würdigung der geltend gemachten angeblich lang­jährigen Mitgliedschaft nicht nachvollzogen werden kann. Auch den Transport der angeblichen Dokumente schilderte er stereotyp (A 9/12 Ant­wort 27). Dass er in seinem Heimatland möglicherweise und allenfalls we­gen der vorgebrachten DERG-Vergangenheit polizeilichen Behelligun­gen ausgesetzt war, ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl. A 9/12 Antwort 48; A 23/13 Antwort 20); die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Haft wäre aber ohnehin schon in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahre 2009 anzusehen. Die angebliche Haft im Januar 2008 hin­gegen kann in der geltend gemachten Form nicht geglaubt werden. Da­bei fällt auf, dass er auf die Frage, weshalb er festgenommen worden sei, zuerst ausweichend antwortete und erst bei der ergänzenden Anhö­rung etwas konkretere Angaben machte (A 5/9 S. 5; A 23/13 Antworten 59 ff). Ausserdem gab er anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, "Pen­dant un moment" im Gefängnis gewesen zu sein. Sollte damit tatsächlich die später mit einem Monat und einer Woche vorgebrachte Haft gemeint sein, wirkt diese Formulierung befremdlich (A 9/12 Antworten 14 und 31). Die Haftumstände schilderte er entgegen den Beschwerdevorbringen eher substanzlos und kaum mit Realkennzeichen versehen; auch das Ent­lassungsdatum vermochte er nicht genau anzugeben (A 23/13 Antwor­ten 54 ff. und 74). Nach der Entlassung habe der Beschwerdeführer offenbar relativ unbehelligt im Heimatstaat gelebt, bis er im Mai 2009 erneut vorgeladen worden sein will. Dass er die angebliche Vorladung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beibrachte, ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die diesbezüglich angegebenen Gründe nicht zu überzeugen vermögen (A 23/13 Antworten 111 f. und 116). 4.2. Die beigebrachten Dokumente rechtfertigen keine andere Einschät­zung der angeblichen Fluchtgründe. Dazu ist festzuhalten, dass die Identi­tät des Beschwerdeführers mangels eines rechtsgenüglichen Be­legs nach wie vor nicht feststeht und seine Bemühungen, die gemäss sei­nen Angaben im Heimatland zurückgebliebene ID-Karte zu beschaffen, we­nig kooperativ wirken (A 9/12 Antwort 13; A 23/13 Antworten 5 ff.). Ob sich der Parteiausweis der OLF (welcher vom BFM trotz einer entsprechen­den Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. Au­gust 2009 nicht zu den vorinstanzlichen Akten genommen wurde), und die Schreiben der OLF vom 8. Oktober 2005, 3. Juni 2010 und 27. Au­gust 2010 überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, bleibt mit­hin ungeklärt, was ihren Beweiswert bereits erheblich beeinträchtigt. Die Vorinstanz erwägt betreffend des erstgenannten Schreibens im Übri­gen zu Recht, dass es aufgrund seiner Datierung vor den gemäss Be­schwerdeführer ausreiserelevanten Vorfällen verfasst wurde und entspre­chend die darin gemachte Schlussfolgerung, er sei zur Ausreise gezwun­gen gewesen, nicht einleuchtet. Sein Erklärungsversuch vermag mangels Stichhaltigkeit nicht zu überzeugen (A 23/13 Antworten 94 ff.). Im Weiteren lassen die Ausstellungsumstände auf ein Massendokument ohne eigentli­chen Bezug zu individuellen Umständen schliessen (A 23/13 Antwort 82). Im Dokument vom 3. Juni 2010 wird weder die angebliche Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers noch seine Haft im Winter 2008 erwähnt, was er in seiner Replik vom 14. Juli 2010 einräumt. Das in der Folge nachgereichte Schreiben aus _______ vom 27. August 2010, welches auf Nachforschungen vor Ort beruhen soll, attestiert dem Beschwerdeführer eine zweimonatige Haft im Jahre 2008. Be­reits diese Angabe der angeblichen Haftdauer differiert zu den obener­wähnten Vorbringen des Beschwerdeführers erheblich. Ausserdem ent­steht vorliegend mit der gestaffelten Einreichung von OLF-Belegen unter­schiedlich konkreten Inhalts der Eindruck, dass diese ohne weiteres erhält­lich sind und auch im Falle ihrer Echtheit lediglich geringen Beweis­wert haben. Insgesamt sind sie jedenfalls nicht geeignet, die angebliche OLF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und die angebliche Haft so­wie die polizeiliche Vorladung vor der Ausreise als glaubhaft erscheinen zu lassen. Anzufügen ist sodann, dass auch die geltend gemachte Zugehö­rigkeit zur Ethnie der Oromo trotz (ethnischen) Spannungen vor Ort für sich allein besehen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen kann (zur aktuellen Lage in Äthiopien vgl. u.a. das Urteil E-7622/2006 Ziff. 6.2.2 f. vom 16. März 2011). 4.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flücht­lingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf obenstehende Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher, sozia­ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gera­ten würde. Es ist davon auszugehen, dass vor Ort nach wie vor soziale An­knüpfungspunkte bestehen. Der Beschwerdeführer hat sodann gute Kennt­nisse mehrerer Sprachen und Arbeitserfahrung als Chauffeur (A 5/9 S. 2; A 9/12 Antworten 9 ff.) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer belegt jedoch seine prozessrechtliche Bedürftigkeit mit der Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes der Stadt Thun vom 17. Juni 2010. Zudem sind die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es ist von einer Kosten­auf­lage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: