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D-7871/2016

D-7871/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der minderjährige Beschwerdeführer, ein ethnischer Somali mir letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), seinen Heimatstaat im Mai 2015 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 16. Juni 2016 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/1, A9/12 Ziff. 2.01, 5.02 ff.). A.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 und vom 2. August 2016 teilte das SEM dem zuständigen Kanton mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle (Vi-act. A11/1, A13/2). Der Kanton Schaffhausen beauftragte daher am 5. August 2016 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Übernahme des Mandats einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) (Vi-act. A16/2). A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2016 (Vi-act. A9/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. September 2016 (Vi-act. A20/14) - letztere im Beisein der Vertrauensperson - brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Viele seiner Angehörigen seien Mitglieder der Ogaden National Liberation Front (ONLF). Seine Familie werde deshalb seit längerer Zeit durch die äthiopischen Behörden verfolgt. Insbesondere sei auch sein in D._______ lebender Grossvater bei der ONLF, weshalb sie als Familie speziell verfolgt worden seien. Am 14. Oktober 2014 seien vier seiner Onkel väterlicherseits von den äthiopischen Behörden verhaftet worden. Sieben Tage später sei sein Vater verschwunden. Am 14. März 2015 sei er selbst zusammen mit sieben Freunden ebenfalls von der Liyu Police (Spezialeinheit der Polizei; 2007 im Anschluss eines Angriffs der ONLF gegründet) festgenommen, während fünf Tagen in einem Dorf gefangen gehalten und geschlagen worden. Sie hätten fliehen können, wobei drei seiner Kollegen erneut festgenommen worden seien, während er und die übrigen vier Personen hätten entkommen können. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er seinen Heimatstaat verlassen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er aufgrund der zahlreichen Verbindungen seiner Familie zur ONLF, erneut inhaftiert zu werden. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 - eröffnet am 30. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm (Vi-act. A22/7, A29/1). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, da die vorinstanzlichen Akten noch nicht eingetroffen seien. Ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, eines in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts und einer Fürsorgebestätigung (BVGer-act. 3). E. Der Beschwerdeführer brachte am 26. Januar 2017 eine Beschwerdeergänzung samt einer Fürsorgebestätigung und einem Vertrag zwischen dem Ausländeramt des Kantons E._______ sowie der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ bei. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts (BVGer-act. 5). F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts wies es ab (BVGer-act. 6). G. Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Geburtsurkunde, Schreiben und Bild seines Grossonkels, ärztliche Bestätigung von Dr. med. G. Depner (Allgemeinmediziner) vom 31. Januar 2017, Pflegevertrag zwischen seinem Vormund und seinen Pflegeeltern vom 3. März 2017 (alles als Scan/in Kopie, BVGer-act. 7). H. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 11). I. Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2018 eine Replik ein (BVGer-act. 13). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei der BzP weder von einer Vertrauensperson noch von einem Hilfswerkvertreter begleitet worden, obwohl gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne und bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch andauere. Die Ausführungen anlässlich der BzP seien daher nicht verwertbar. Wenn im Asylentscheid auf Aussagen abgestellt werde, die der minderjährige Schutzsuchende kurz nach der traumatisierenden Flucht in einer summarischen Befragung ohne Begleitperson gemacht habe, widerspreche dies den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BVGer-act. 5, S. 3 f.). Zudem hätte er aufgrund der erlittenen Verfolgung eine Vertrauensperson benötigt, um sich im Verfahren zu orientieren und zu identifizieren, welche Beweismittel wichtig seien (BVGer-act. 13, S. 6 f.).

E. 3.2 Das SEM bringt hiergegen vor, die Erstbefragung werde gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV 1 praxisgemäss ohne Vertrauensperson durchgeführt, was durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt werde (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5; BVGer-act. 11).

E. 3.3 Anlässlich der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 führte der Bundesrat in der Botschaft aus, dass neu auch bei unbegleiteten Minderjährigen Entscheide an der Empfangsstelle gefällt und Wegweisungen vollzogen werden sollten. Sowohl im Verfahren am Flughafen als auch in der Empfangsstelle müssen folglich vormundschaftliche Massnahmen eingeleitet und eine Vertrauensperson ernannt werden, wenn entscheidrelevante Verfahrensschritte vorgenommen werden, die über die summari-sche Erstbefragung hinausgehen. Art. 17 Abs. 3 AsylG bestimmt, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmen, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer a) des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; b) des Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrens-schritte durchgeführt werden oder c) des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche Angaben anlässlich der Kurzbefragung im EVZ erhoben werden können (Personalien der Asylsuchenden, in der Regel deren Fingerabdrücke und Fotografien, allenfalls weitere biometrische Daten). Gleichzeitig werden die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land verlassen haben (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2). Vorliegend wurden anlässlich der BzP keine über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte vorgenommen, welche die Anwesenheit einer Vertrauensperson vorausgesetzt hätten. Es handelte sich um eine BzP, anlässlich welcher der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde. Das SEM hat die BzP somit zu Recht ohne Vertrauensperson durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde sodann anlässlich der BzP informiert, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden und er ohne Furcht reden könne (vgl. Akte A9/12 S. 1 f.; vgl. die Urteile des BVGer D-4248/2016 vom 14. August 2017 E. 6.2 f. und D-7857/2015, a.a.O., E. 5). Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Protokoll erweist sich demnach - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - als verwertbar. Eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts ist nicht angezeigt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet den ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht glaubhaft gemacht habe. Daher müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Insbesondere habe er sich widersprüchlich geäussert. Anlässlich der BzP habe er angegeben, seine vier Onkel väterlicherseits seien am 14. Oktober 2014 von der äthiopischen Regierung verhaftet worden (Vi-act. A9/12 Ziff. 7.01 f.). Zudem habe er vorgebracht, sein Vater sei sieben Tage nach der Verhaftung der Onkel verschwunden, dieser sei seither verschollen und er wisse nicht, wo er sich aufhalte (Vi-act. A9/12 Ziff. 3.01, 7.01). Bei der Anhörung habe er dann vorgebracht, er habe lediglich drei Onkel; zwei seien geflüchtet und untergetaucht, während sich der dritte im Gefängnis befinde (Vi-act. A20/14 F22-31). Sein Vater sei meistens heimlich zu Hause, da er altersbedingt sehr schwach sei (Vi-act. A20/14 F14). Diese Widersprüche habe er nicht zufriedenstellend erklären können (vgl. Vi-act. A20/14 F53 ff.). Sodann habe der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen der BzP anlässlich der Anhörung unerwähnt gelassen, weshalb deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft sei. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, er sei am 14. März 2015 gemeinsam mit sieben anderen Personen von der Liyu Police verhaftet und geschlagen worden. Er sei fünf Tage festgehalten worden, bevor er habe fliehen können (Vi-act. A9/12 Ziff. 7.01 f.). Bei der Anhörung habe er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt und die Frage, ob ihm die Liyu Police auch etwas angetan habe, zunächst verneint. Auf weitere Nachfrage hin habe er erklärt, die Liyu Police habe ihm lediglich manchmal Befehle erteilt (Vi-act. A20/14 F48 f.). Als ihm dies vorgehalten worden sei, habe er erklärt, die Frage nicht richtig verstanden zu haben (Vi-act. A20/14 F55). Es sei ihm in der Folge erneut Gelegenheit zur Schilderung der Verhaftung gegeben worden, woraufhin er sich im Vergleich zur BzP wiederum widersprüchlich geäussert habe. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, er sei am 14. März 2015 festgenommen worden und die Ausreise sei im 5. Monat 2015 erfolgt. Zudem seien ausser ihm auch seine Freunde F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______ und L._______ festgenommen worden (Vi-act. A9/12 Ziff. 7.01 f.). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, erst nach seiner Flucht aus dem Dorf festgenommen worden zu sein; er sei mit seinen Freunden F._______, L._______, H._______, M._______, N._______, O.______ und P._______ festgenommen worden (Vi-act. A20/14 F60 ff.). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er habe bei der BzP die Namen der Väter genannt (Vi-act. A20/14 F70); dies ergebe jedoch keinen Sinn, da drei Namen übereinstimmen würden. Schliesslich falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen durchwegs vage und substanzarm ausgefallen seien. Sein Wissen über die ONLF habe sich als äusserst oberflächlich erwiesen (vgl. Vi-act. A20/14 F75-78). Zum letzten Besuch der Liyu Police bei ihm zu Hause habe er kaum Ausführungen gemacht, obwohl dieser etwa 30 Minuten gedauert haben solle (vgl. Vi-act. A20/14 F45-48). Fragen nach persönlich Erlebtem habe er nur sehr allgemein, pauschal und abschweifend beantwortet (vgl. Vi-act. A20/14 F35, 58, 60, 63). So sei zu keiner Zeit ein klares Bild der angeblichen Ereignisse oder der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer hätte das Geschilderte selbst erlebt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM insbesondere entgegen, es sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Anhörung erst (...) (recte: [...]) Jahre alt gewesen sei. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Kindern und Jugendlichen würden andere Massstäbe gelten als für Erwachsene. Zu verweisen sei auf die UNHCR Guidelines "The Heart of the Matter - Assessing Credibility when Children Apply for Asylum in the European Union" (Dezember 2014; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/55014f434.html , zuletzt besucht am 23. März 2018). Demnach seien Kinder nicht in der Lage, hinsichtlich Kontext, Zeit, Wichtigkeit und Details gleich präzise Angaben zu machen wie Erwachsene. Die Fähigkeit zu kohärenten Darstellungen entwickle sich im Alter von 12 bis 16 Jahren, sei aber bis etwa im Alter von 20 Jahren nicht voll ausgereift. In Asylentscheiden werde Kindern oft ein Mangel an detaillierten Aussagen vorgeworfen, ohne zu erklären, was fehle oder warum die Behörden glaubten, die Kinder sollten über gewisse Informationen verfügen (vgl. dort S. 66, 150; BVGer-act. 1 S. 6 f.; vgl. auch BVGer-act. 13, S. 7 ff.). Dass er Fragen nach persönlich Erlebtem nur sehr kurz beantwortet habe, habe zum einen daran gelegen, dass er während des Interviews sehr verunsichert gewesen sei und geglaubt habe, dass er auf die jeweils kurzen Fragen auch kurze Antworten geben müsse. Zudem habe er auch gegenüber der Vertrauensperson Mühe, über das Erlebte im Detail zu sprechen. Die gesamten Erlebnisse - inklusive der Reise nach Europa - seien traumatisch gewesen; er könne sich an vieles nicht mehr im Detail erinnern (BVGer-act. 1, S. 5 ff.). Er habe lediglich drei Onkel väterlicherseits. Anlässlich der BzP habe er auch "Q._______" als Onkel bezeichnet; dieser sei sein Grossonkel. Er habe vermutet, dass seine Onkel verhaftet worden seien, aber nur von einem Onkel mit Gewissheit gewusst, dass dieser im Gefängnis sei. Bei den anderen beiden sei er nicht hundertprozentig sicher, da er von ihrem Schicksal gehört habe, als er unterwegs gewesen sei (vgl. Vi-act. A20/14 F53). Zu seinem Vater habe er kein gutes Verhältnis, weshalb sie bereits in der Heimat nur wenig Kontakt gehabt hätten. Er habe bei der Anhörung gesagt, er könne über dessen Aufenthalt nicht hundertprozentig Auskunft geben, da dieser zwei Familien habe. Er habe daher nur Vermutungen anstellen können (BVGer-act. 5, S. 2). Über seine eigene Festnahme habe er bei der Anhörung zunächst nichts gesagt, weil er die Frage nach Problemen zu Hause effektiv auf "zu Hause" im Sinne seines Hauses verstanden habe. Zudem könne die Vertrauensperson bestätigen, dass er bei der Anhörung auf Verletzungen, die ihm die Liyu Police beigefügt habe, hingewiesen und diese auch gezeigt habe (Narbe am [...] und am [...], Brandnarben am [...]). Diese Verletzungen seien ihm in der Schweiz ärztlich bescheinigt worden (vgl. BVGer-act. 7). Sodann habe er zwar erst auf Nachfrage des Befragers über die Vorfälle bei der Liyu Police berichtet, sich dann aber konkret und detailliert geäussert (BVGer-act. 1, S. 5 f.). Wie bereits anlässlich der Anhörung ausgeführt, sei er nach der stark traumatisierenden Flucht verwirrt gewesen; daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe widersprüchliche Angaben zu seiner Festnahme gemacht (BVGer-act. 5, S. 3). Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sein Grossonkel in D._______, den er anlässlich der Anhörung unpräzise als "Grossvater" bezeichnet habe, sei ebenfalls Mitglied der ONLF gewesen und aus dem Exil weiterhin für die ONLF aktiv (BVGer-act. 1, S. 6). Dessen Engagement ergebe sich aus den eingereichten Beweismitteln (BVGer-act. 7). Das SEM sei im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auf die Situation der Ogaden in Äthiopien eingegangen, obwohl es zahlreiche Berichte zu deren Lebensumstände gebe. Aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Januar 2016 gehe etwa hervor, dass es im Mai 2014 in der Somali-Region zu willkürlichen Verhaftungen gekommen sei. Die Bevölkerung werde bespitzelt und Personen würden allein schon aufgrund eines Verrates durch einen Spitzel zum Teil jahrelang inhaftiert. Auch Familienmitglieder von verdächtigen ONLF-Mitgliedern würden ohne Verfahren inhaftiert. Human Rights Watch habe dieses Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen mutmassliche Anhänger der ONLF bereits 2007 beschrieben. Ganze Dörfer, in denen Anhänger der ONLF vermutet würden, würden kollektiv bestraft. Es würden auch Kinder verhaftet. Die durch die Gerichte verhängten Gefängnisstrafen für eine Verbindung zur ONLF seien drakonisch; selbst für Bagatellfälle würden Strafen von 15 bis 20 Jahren ausgefällt (BVGer-act. 1, S. 7-9).

E. 5.3 Die Vorinstanz bringt vernehmlassend vor, der Beschwerdeführer sei bei der Befragung zur Person am 27. Juli 2016 dahingehend informiert worden, dass ldentitätsdokumente und Beweismittel unverzüglich einzureichen seien. Es erstaune deshalb, dass solche nun erst neun Monate später auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien. Bei der Geburtsurkunde handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, sondern lediglich um eine Fotografie, welche zudem nur schlecht lesbar sei. Das Schreiben des Grossonkels sei ein reines Gefälligkeitsschreiben, in dem dieser sich selbst die Mitgliedschaft bei der ONLF attestiere. Probleme des Beschwerdeführers seien in beiden Dokumenten nicht erwähnt. Der Arztbericht bestätige das Vorhandensein der Narben des Beschwerdeführers; zur Entstehung der Narben stütze sich der Bericht auf dessen Aussagen. Die Beschwerdeschrift vermöge an der Einschätzung des SEM daher nichts zu ändern (BVGer-act. 11).

E. 5.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz verletze mit ihrer Einschätzung der eingereichten Beweismittel die Begründungspflicht, da sie keine Merkmale nenne, aufgrund derer die Dokumente nicht rechtsgenüglich seien. Seine Minderjährigkeit sei auch bei der Beibringung von Dokumenten zu berücksichtigen; deren Beschaffung sei für ihn schwierig gewesen. Mit den Beweismitteln unterstreiche er seine Glaubwürdigkeit. Aus den Aussagen seines Grossonkels ergebe sich, dass er in seinem Heimatstaat von Reflexverfolgung bedroht sei, was einen unerträglichen psychischen Druck darstelle (BVGer-act. 13 S. 1 ff.). Zudem verwies der Beschwerdeführer auf weitere Länderberichte von VOA News, dem US Departement of State, dem Internal Displacement Monitoring Center, der (deutschen) Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), des UK Home Office und der SFH (VOA News, "Human Rights Group Accuses Ethiopia of Abuses in Ogaden", 1. November 2009, abrufbar unter https://www.voanews.com/a/a-13-2007-07-04-voa22/352352.html ; US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, Ethiopia, abrufbar unter https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/af/ 154346.htm ; Internal Displacement Monitoring Center, "Monitoring of conflict, human rights violations and resulting displacement still problematic", 20. Januar 2011, abrufbar unter http://www.internal-displacement.org/ sub-saharan-africa/ethiopia/2011/monitoring-of-conflict-human-rights-violations-and-resulting-displacement-still-problematic ; bpb, "Konfliktportrait Äthiopien", 12. November 2015, abrufbar unter https://www. ecoi.net/en/document/1000685.html ; UK Home Office, "Operational Guidance Note: Ethiopia", November 2013 https://www.ecoi.net/en/file/ local/1280492/1226_1384963997_ognethiopia.pdf ; SFH, "Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014", 17. Juni 2014, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/ aethiopien-aktuelle-entwicklungen-bis-juni-2014.pdf ; alle zuletzt besucht am 23. März 2018; vgl. zum Ganzen BVGer-act. 13 S. 9-14).

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).

E. 6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufgrund des Verzichts auf eine eingehende Prüfung der Beweismittel ist bereits deshalb auszuschliessen, weil diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden (vgl. zur Würdigung dieser Dokumente nachstehend E. 6.4).

E. 6.3 Der Einschätzung des SEM betreffend die Widersprüche im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung der Onkel und das Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers ist vollumfänglich zuzustimmen. Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer klare Aussagen zur Anzahl und zum Schicksal seiner Onkel und jenem seines Vaters und relativierte diese Aussagen in keiner Weise. Die diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung erweist sich als unbehelflich. Auch von einem (...)jährigen Jugendlichen können betreffend die zentralen Asylgründe im Wesentlichen stringente Aussagen erwartet werden. Mit dem SEM nicht nachvollzogen werden kann sodann, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung den bei der BzP geltend gemachten eigentlichen Ausreisegrund - die Verhaftung durch die Liyu Police - von sich aus nicht erwähnte, obgleich ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe frei zu schildern (vgl. Vi-act. A20/14 F8). Dass er auf Vorhalt hin (vgl. Vi-act- A20/14 F 44 ff.) davon ausging, das SEM beziehe sich auf allfällige Vorfälle bei seinen Eltern zu Hause, ist nachvollziehbar. Indes ist ebenfalls festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur Festnahme und zum fünftägigen Verbleib in einem Dorf einerseits - betreffend die zeitliche Einordnung der Festnahme und die Namen seiner Freunde - widersprüchlich und zum anderen - was mehr ins Gewicht fällt - auch auf mehrfache Nachfrage hin oberflächlich äusserte (vgl. Vi-act. A20/14 F55, 58-66). Bei der Anhörung gab er auf die Frage, was konkret den Ausschlag zur Ausreise gegeben habe, vielmehr an, seine Angehörigen seien speziell verfolgt worden, da ihnen unterstellt worden sei, Mitglieder der ONLF zu sein (Vi-act. A20/14 F52). Auch auf Beschwerdeebene unterlässt er es, seine Haft substanziierter darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Erlebte und die Flucht traumatisiert zu sein, ist ihm zuzugestehen, dass es sich bei der Reise nach Europa um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben dürfte. Indes ist ein eigentliches Trauma, das die wenig persönliche, allgemeine Schilderung erklären könnte, weder durch Arztberichte belegt noch aus den Befragungsprotokollen erkennbar. Woher die Verletzungen des Beschwerdeführers am (...) und an (...) rühren, lässt sich nicht feststellen. Bei der Anhörung brachte er vor, er sei von der Liyu Police mit einem glühenden Metallstück verbrannt und geschlagen worden, als er von dieser festgenommen worden sei (vgl. Vi-act. A20/14 F58 ff.), was er anlässlich der BzP allerdings nicht erwähnt hatte. Der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 31. Januar 2017 zufolge gab er gegenüber der Ärztin hingegen an, die Brandnarben stammten davon, dass Plastikflaschen angezündet worden seien und man ihm die Flüssigkeit auf die (...) getropft habe (vgl. BVGer-act. 7). Aufgrund dieser erneut widersprüchlichen Angaben und den oberflächlichen und nicht kongruenten Aussagen zu seinen Asylgründen vermag der Beschwerdeführer eine Misshandlung seitens der Liyu Police und damit eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise bevorstehende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen.

E. 6.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihm eine Reflexverfolgung, insbesondere aufgrund des Engagements seines in D._______ wohnhaften Grossonkels. Reflexverfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher Oppositionsmitglieder kommt in Äthiopien zwar vor (vgl. die Urteile des BVGer E-7622/2006 vom 16. März 2011 E. 6.2.3 und D-5343/2012 vom 14. August 2014 E. 5.4.4). Indes ergibt sich aus den verfügbaren Quellen keine systematische und flächendeckende Verfolgung von Familienangehörigen von ONLF-Aktivisten. Der Grossonkel des Beschwerdeführers lebt gemäss dessen Angaben seit über 20 Jahren in D._______ (vgl. Vi-act. A20/14 F18); dennoch vermochte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Weshalb er nun im Falle einer Rückkehr dennoch gefährdet sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem macht er nicht geltend, seine Kernfamilie sei im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist überdies selbst nicht politisch aktiv (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 7.02 S. 8; A20/14 F51). Insgesamt liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende (Reflex)verfolgung vor. Die eingereichten Beweismittel (Beilagen zu BVGer-act. 7) vermögen eine drohende Verfolgung ebenfalls nicht zu untermauern. Bei der Geburtsurkunde handelt es sich um eine nicht lesbare Kopie ohne Beweiswert. Dem ebenfalls lediglich in Kopie vorliegenden Schreiben des Grossonkels des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass dieser Mitglied und Vizevorsitzender des Central Committee of the Foreign Affairs Office of the ONLF sei und über 15 Familienmitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der ONLF inhaftiert seien. Auf dem eingereichten Bild sieht man den Grossonkel gemeinsam mit anderen Personen in einem Raum vor einer Flagge, auf welcher übersetzt die Worte "Zusammen werden wir siegen" stehen sollen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Engagement seines Grossonkels jedoch nicht. Auch aus den auszugsweise wiedergegebenen Länderberichten, die allgemeine Ausführungen zur unbestrittenermassen schwierigen Situation von Mitgliedern oppositioneller Gruppierungen - insbesondere der ONLF - im Ogadengebiet machen, lässt sich keine dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgung ableiten.

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung drohen würde. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 10.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2017 die unentgeltliche Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist für das Beschwerdeverfahren von einem Aufwand von 12 Stunden auszugehen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7871/2016 Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der minderjährige Beschwerdeführer, ein ethnischer Somali mir letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), seinen Heimatstaat im Mai 2015 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 16. Juni 2016 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/1, A9/12 Ziff. 2.01, 5.02 ff.). A.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 und vom 2. August 2016 teilte das SEM dem zuständigen Kanton mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle (Vi-act. A11/1, A13/2). Der Kanton Schaffhausen beauftragte daher am 5. August 2016 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Übernahme des Mandats einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) (Vi-act. A16/2). A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2016 (Vi-act. A9/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. September 2016 (Vi-act. A20/14) - letztere im Beisein der Vertrauensperson - brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Viele seiner Angehörigen seien Mitglieder der Ogaden National Liberation Front (ONLF). Seine Familie werde deshalb seit längerer Zeit durch die äthiopischen Behörden verfolgt. Insbesondere sei auch sein in D._______ lebender Grossvater bei der ONLF, weshalb sie als Familie speziell verfolgt worden seien. Am 14. Oktober 2014 seien vier seiner Onkel väterlicherseits von den äthiopischen Behörden verhaftet worden. Sieben Tage später sei sein Vater verschwunden. Am 14. März 2015 sei er selbst zusammen mit sieben Freunden ebenfalls von der Liyu Police (Spezialeinheit der Polizei; 2007 im Anschluss eines Angriffs der ONLF gegründet) festgenommen, während fünf Tagen in einem Dorf gefangen gehalten und geschlagen worden. Sie hätten fliehen können, wobei drei seiner Kollegen erneut festgenommen worden seien, während er und die übrigen vier Personen hätten entkommen können. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er seinen Heimatstaat verlassen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er aufgrund der zahlreichen Verbindungen seiner Familie zur ONLF, erneut inhaftiert zu werden. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 - eröffnet am 30. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm (Vi-act. A22/7, A29/1). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, da die vorinstanzlichen Akten noch nicht eingetroffen seien. Ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, eines in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts und einer Fürsorgebestätigung (BVGer-act. 3). E. Der Beschwerdeführer brachte am 26. Januar 2017 eine Beschwerdeergänzung samt einer Fürsorgebestätigung und einem Vertrag zwischen dem Ausländeramt des Kantons E._______ sowie der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ bei. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts (BVGer-act. 5). F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts wies es ab (BVGer-act. 6). G. Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Geburtsurkunde, Schreiben und Bild seines Grossonkels, ärztliche Bestätigung von Dr. med. G. Depner (Allgemeinmediziner) vom 31. Januar 2017, Pflegevertrag zwischen seinem Vormund und seinen Pflegeeltern vom 3. März 2017 (alles als Scan/in Kopie, BVGer-act. 7). H. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 11). I. Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2018 eine Replik ein (BVGer-act. 13). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei der BzP weder von einer Vertrauensperson noch von einem Hilfswerkvertreter begleitet worden, obwohl gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne und bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch andauere. Die Ausführungen anlässlich der BzP seien daher nicht verwertbar. Wenn im Asylentscheid auf Aussagen abgestellt werde, die der minderjährige Schutzsuchende kurz nach der traumatisierenden Flucht in einer summarischen Befragung ohne Begleitperson gemacht habe, widerspreche dies den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BVGer-act. 5, S. 3 f.). Zudem hätte er aufgrund der erlittenen Verfolgung eine Vertrauensperson benötigt, um sich im Verfahren zu orientieren und zu identifizieren, welche Beweismittel wichtig seien (BVGer-act. 13, S. 6 f.). 3.2 Das SEM bringt hiergegen vor, die Erstbefragung werde gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV 1 praxisgemäss ohne Vertrauensperson durchgeführt, was durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt werde (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5; BVGer-act. 11). 3.3 Anlässlich der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 führte der Bundesrat in der Botschaft aus, dass neu auch bei unbegleiteten Minderjährigen Entscheide an der Empfangsstelle gefällt und Wegweisungen vollzogen werden sollten. Sowohl im Verfahren am Flughafen als auch in der Empfangsstelle müssen folglich vormundschaftliche Massnahmen eingeleitet und eine Vertrauensperson ernannt werden, wenn entscheidrelevante Verfahrensschritte vorgenommen werden, die über die summari-sche Erstbefragung hinausgehen. Art. 17 Abs. 3 AsylG bestimmt, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmen, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer a) des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; b) des Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrens-schritte durchgeführt werden oder c) des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche Angaben anlässlich der Kurzbefragung im EVZ erhoben werden können (Personalien der Asylsuchenden, in der Regel deren Fingerabdrücke und Fotografien, allenfalls weitere biometrische Daten). Gleichzeitig werden die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land verlassen haben (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2). Vorliegend wurden anlässlich der BzP keine über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte vorgenommen, welche die Anwesenheit einer Vertrauensperson vorausgesetzt hätten. Es handelte sich um eine BzP, anlässlich welcher der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde. Das SEM hat die BzP somit zu Recht ohne Vertrauensperson durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde sodann anlässlich der BzP informiert, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden und er ohne Furcht reden könne (vgl. Akte A9/12 S. 1 f.; vgl. die Urteile des BVGer D-4248/2016 vom 14. August 2017 E. 6.2 f. und D-7857/2015, a.a.O., E. 5). Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Protokoll erweist sich demnach - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - als verwertbar. Eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts ist nicht angezeigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet den ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht glaubhaft gemacht habe. Daher müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Insbesondere habe er sich widersprüchlich geäussert. Anlässlich der BzP habe er angegeben, seine vier Onkel väterlicherseits seien am 14. Oktober 2014 von der äthiopischen Regierung verhaftet worden (Vi-act. A9/12 Ziff. 7.01 f.). Zudem habe er vorgebracht, sein Vater sei sieben Tage nach der Verhaftung der Onkel verschwunden, dieser sei seither verschollen und er wisse nicht, wo er sich aufhalte (Vi-act. A9/12 Ziff. 3.01, 7.01). Bei der Anhörung habe er dann vorgebracht, er habe lediglich drei Onkel; zwei seien geflüchtet und untergetaucht, während sich der dritte im Gefängnis befinde (Vi-act. A20/14 F22-31). Sein Vater sei meistens heimlich zu Hause, da er altersbedingt sehr schwach sei (Vi-act. A20/14 F14). Diese Widersprüche habe er nicht zufriedenstellend erklären können (vgl. Vi-act. A20/14 F53 ff.). Sodann habe der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen der BzP anlässlich der Anhörung unerwähnt gelassen, weshalb deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft sei. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, er sei am 14. März 2015 gemeinsam mit sieben anderen Personen von der Liyu Police verhaftet und geschlagen worden. Er sei fünf Tage festgehalten worden, bevor er habe fliehen können (Vi-act. A9/12 Ziff. 7.01 f.). Bei der Anhörung habe er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt und die Frage, ob ihm die Liyu Police auch etwas angetan habe, zunächst verneint. Auf weitere Nachfrage hin habe er erklärt, die Liyu Police habe ihm lediglich manchmal Befehle erteilt (Vi-act. A20/14 F48 f.). Als ihm dies vorgehalten worden sei, habe er erklärt, die Frage nicht richtig verstanden zu haben (Vi-act. A20/14 F55). Es sei ihm in der Folge erneut Gelegenheit zur Schilderung der Verhaftung gegeben worden, woraufhin er sich im Vergleich zur BzP wiederum widersprüchlich geäussert habe. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, er sei am 14. März 2015 festgenommen worden und die Ausreise sei im 5. Monat 2015 erfolgt. Zudem seien ausser ihm auch seine Freunde F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______ und L._______ festgenommen worden (Vi-act. A9/12 Ziff. 7.01 f.). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, erst nach seiner Flucht aus dem Dorf festgenommen worden zu sein; er sei mit seinen Freunden F._______, L._______, H._______, M._______, N._______, O.______ und P._______ festgenommen worden (Vi-act. A20/14 F60 ff.). Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er habe bei der BzP die Namen der Väter genannt (Vi-act. A20/14 F70); dies ergebe jedoch keinen Sinn, da drei Namen übereinstimmen würden. Schliesslich falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen durchwegs vage und substanzarm ausgefallen seien. Sein Wissen über die ONLF habe sich als äusserst oberflächlich erwiesen (vgl. Vi-act. A20/14 F75-78). Zum letzten Besuch der Liyu Police bei ihm zu Hause habe er kaum Ausführungen gemacht, obwohl dieser etwa 30 Minuten gedauert haben solle (vgl. Vi-act. A20/14 F45-48). Fragen nach persönlich Erlebtem habe er nur sehr allgemein, pauschal und abschweifend beantwortet (vgl. Vi-act. A20/14 F35, 58, 60, 63). So sei zu keiner Zeit ein klares Bild der angeblichen Ereignisse oder der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer hätte das Geschilderte selbst erlebt. 5.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM insbesondere entgegen, es sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Anhörung erst (...) (recte: [...]) Jahre alt gewesen sei. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Kindern und Jugendlichen würden andere Massstäbe gelten als für Erwachsene. Zu verweisen sei auf die UNHCR Guidelines "The Heart of the Matter - Assessing Credibility when Children Apply for Asylum in the European Union" (Dezember 2014; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/55014f434.html , zuletzt besucht am 23. März 2018). Demnach seien Kinder nicht in der Lage, hinsichtlich Kontext, Zeit, Wichtigkeit und Details gleich präzise Angaben zu machen wie Erwachsene. Die Fähigkeit zu kohärenten Darstellungen entwickle sich im Alter von 12 bis 16 Jahren, sei aber bis etwa im Alter von 20 Jahren nicht voll ausgereift. In Asylentscheiden werde Kindern oft ein Mangel an detaillierten Aussagen vorgeworfen, ohne zu erklären, was fehle oder warum die Behörden glaubten, die Kinder sollten über gewisse Informationen verfügen (vgl. dort S. 66, 150; BVGer-act. 1 S. 6 f.; vgl. auch BVGer-act. 13, S. 7 ff.). Dass er Fragen nach persönlich Erlebtem nur sehr kurz beantwortet habe, habe zum einen daran gelegen, dass er während des Interviews sehr verunsichert gewesen sei und geglaubt habe, dass er auf die jeweils kurzen Fragen auch kurze Antworten geben müsse. Zudem habe er auch gegenüber der Vertrauensperson Mühe, über das Erlebte im Detail zu sprechen. Die gesamten Erlebnisse - inklusive der Reise nach Europa - seien traumatisch gewesen; er könne sich an vieles nicht mehr im Detail erinnern (BVGer-act. 1, S. 5 ff.). Er habe lediglich drei Onkel väterlicherseits. Anlässlich der BzP habe er auch "Q._______" als Onkel bezeichnet; dieser sei sein Grossonkel. Er habe vermutet, dass seine Onkel verhaftet worden seien, aber nur von einem Onkel mit Gewissheit gewusst, dass dieser im Gefängnis sei. Bei den anderen beiden sei er nicht hundertprozentig sicher, da er von ihrem Schicksal gehört habe, als er unterwegs gewesen sei (vgl. Vi-act. A20/14 F53). Zu seinem Vater habe er kein gutes Verhältnis, weshalb sie bereits in der Heimat nur wenig Kontakt gehabt hätten. Er habe bei der Anhörung gesagt, er könne über dessen Aufenthalt nicht hundertprozentig Auskunft geben, da dieser zwei Familien habe. Er habe daher nur Vermutungen anstellen können (BVGer-act. 5, S. 2). Über seine eigene Festnahme habe er bei der Anhörung zunächst nichts gesagt, weil er die Frage nach Problemen zu Hause effektiv auf "zu Hause" im Sinne seines Hauses verstanden habe. Zudem könne die Vertrauensperson bestätigen, dass er bei der Anhörung auf Verletzungen, die ihm die Liyu Police beigefügt habe, hingewiesen und diese auch gezeigt habe (Narbe am [...] und am [...], Brandnarben am [...]). Diese Verletzungen seien ihm in der Schweiz ärztlich bescheinigt worden (vgl. BVGer-act. 7). Sodann habe er zwar erst auf Nachfrage des Befragers über die Vorfälle bei der Liyu Police berichtet, sich dann aber konkret und detailliert geäussert (BVGer-act. 1, S. 5 f.). Wie bereits anlässlich der Anhörung ausgeführt, sei er nach der stark traumatisierenden Flucht verwirrt gewesen; daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe widersprüchliche Angaben zu seiner Festnahme gemacht (BVGer-act. 5, S. 3). Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sein Grossonkel in D._______, den er anlässlich der Anhörung unpräzise als "Grossvater" bezeichnet habe, sei ebenfalls Mitglied der ONLF gewesen und aus dem Exil weiterhin für die ONLF aktiv (BVGer-act. 1, S. 6). Dessen Engagement ergebe sich aus den eingereichten Beweismitteln (BVGer-act. 7). Das SEM sei im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auf die Situation der Ogaden in Äthiopien eingegangen, obwohl es zahlreiche Berichte zu deren Lebensumstände gebe. Aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Januar 2016 gehe etwa hervor, dass es im Mai 2014 in der Somali-Region zu willkürlichen Verhaftungen gekommen sei. Die Bevölkerung werde bespitzelt und Personen würden allein schon aufgrund eines Verrates durch einen Spitzel zum Teil jahrelang inhaftiert. Auch Familienmitglieder von verdächtigen ONLF-Mitgliedern würden ohne Verfahren inhaftiert. Human Rights Watch habe dieses Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen mutmassliche Anhänger der ONLF bereits 2007 beschrieben. Ganze Dörfer, in denen Anhänger der ONLF vermutet würden, würden kollektiv bestraft. Es würden auch Kinder verhaftet. Die durch die Gerichte verhängten Gefängnisstrafen für eine Verbindung zur ONLF seien drakonisch; selbst für Bagatellfälle würden Strafen von 15 bis 20 Jahren ausgefällt (BVGer-act. 1, S. 7-9). 5.3 Die Vorinstanz bringt vernehmlassend vor, der Beschwerdeführer sei bei der Befragung zur Person am 27. Juli 2016 dahingehend informiert worden, dass ldentitätsdokumente und Beweismittel unverzüglich einzureichen seien. Es erstaune deshalb, dass solche nun erst neun Monate später auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien. Bei der Geburtsurkunde handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, sondern lediglich um eine Fotografie, welche zudem nur schlecht lesbar sei. Das Schreiben des Grossonkels sei ein reines Gefälligkeitsschreiben, in dem dieser sich selbst die Mitgliedschaft bei der ONLF attestiere. Probleme des Beschwerdeführers seien in beiden Dokumenten nicht erwähnt. Der Arztbericht bestätige das Vorhandensein der Narben des Beschwerdeführers; zur Entstehung der Narben stütze sich der Bericht auf dessen Aussagen. Die Beschwerdeschrift vermöge an der Einschätzung des SEM daher nichts zu ändern (BVGer-act. 11). 5.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz verletze mit ihrer Einschätzung der eingereichten Beweismittel die Begründungspflicht, da sie keine Merkmale nenne, aufgrund derer die Dokumente nicht rechtsgenüglich seien. Seine Minderjährigkeit sei auch bei der Beibringung von Dokumenten zu berücksichtigen; deren Beschaffung sei für ihn schwierig gewesen. Mit den Beweismitteln unterstreiche er seine Glaubwürdigkeit. Aus den Aussagen seines Grossonkels ergebe sich, dass er in seinem Heimatstaat von Reflexverfolgung bedroht sei, was einen unerträglichen psychischen Druck darstelle (BVGer-act. 13 S. 1 ff.). Zudem verwies der Beschwerdeführer auf weitere Länderberichte von VOA News, dem US Departement of State, dem Internal Displacement Monitoring Center, der (deutschen) Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), des UK Home Office und der SFH (VOA News, "Human Rights Group Accuses Ethiopia of Abuses in Ogaden", 1. November 2009, abrufbar unter https://www.voanews.com/a/a-13-2007-07-04-voa22/352352.html ; US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, Ethiopia, abrufbar unter https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/af/ 154346.htm ; Internal Displacement Monitoring Center, "Monitoring of conflict, human rights violations and resulting displacement still problematic", 20. Januar 2011, abrufbar unter http://www.internal-displacement.org/ sub-saharan-africa/ethiopia/2011/monitoring-of-conflict-human-rights-violations-and-resulting-displacement-still-problematic ; bpb, "Konfliktportrait Äthiopien", 12. November 2015, abrufbar unter https://www. ecoi.net/en/document/1000685.html ; UK Home Office, "Operational Guidance Note: Ethiopia", November 2013 https://www.ecoi.net/en/file/ local/1280492/1226_1384963997_ognethiopia.pdf ; SFH, "Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014", 17. Juni 2014, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/ aethiopien-aktuelle-entwicklungen-bis-juni-2014.pdf ; alle zuletzt besucht am 23. März 2018; vgl. zum Ganzen BVGer-act. 13 S. 9-14). 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufgrund des Verzichts auf eine eingehende Prüfung der Beweismittel ist bereits deshalb auszuschliessen, weil diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden (vgl. zur Würdigung dieser Dokumente nachstehend E. 6.4). 6.3 Der Einschätzung des SEM betreffend die Widersprüche im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung der Onkel und das Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers ist vollumfänglich zuzustimmen. Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer klare Aussagen zur Anzahl und zum Schicksal seiner Onkel und jenem seines Vaters und relativierte diese Aussagen in keiner Weise. Die diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung erweist sich als unbehelflich. Auch von einem (...)jährigen Jugendlichen können betreffend die zentralen Asylgründe im Wesentlichen stringente Aussagen erwartet werden. Mit dem SEM nicht nachvollzogen werden kann sodann, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung den bei der BzP geltend gemachten eigentlichen Ausreisegrund - die Verhaftung durch die Liyu Police - von sich aus nicht erwähnte, obgleich ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe frei zu schildern (vgl. Vi-act. A20/14 F8). Dass er auf Vorhalt hin (vgl. Vi-act- A20/14 F 44 ff.) davon ausging, das SEM beziehe sich auf allfällige Vorfälle bei seinen Eltern zu Hause, ist nachvollziehbar. Indes ist ebenfalls festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur Festnahme und zum fünftägigen Verbleib in einem Dorf einerseits - betreffend die zeitliche Einordnung der Festnahme und die Namen seiner Freunde - widersprüchlich und zum anderen - was mehr ins Gewicht fällt - auch auf mehrfache Nachfrage hin oberflächlich äusserte (vgl. Vi-act. A20/14 F55, 58-66). Bei der Anhörung gab er auf die Frage, was konkret den Ausschlag zur Ausreise gegeben habe, vielmehr an, seine Angehörigen seien speziell verfolgt worden, da ihnen unterstellt worden sei, Mitglieder der ONLF zu sein (Vi-act. A20/14 F52). Auch auf Beschwerdeebene unterlässt er es, seine Haft substanziierter darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Erlebte und die Flucht traumatisiert zu sein, ist ihm zuzugestehen, dass es sich bei der Reise nach Europa um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben dürfte. Indes ist ein eigentliches Trauma, das die wenig persönliche, allgemeine Schilderung erklären könnte, weder durch Arztberichte belegt noch aus den Befragungsprotokollen erkennbar. Woher die Verletzungen des Beschwerdeführers am (...) und an (...) rühren, lässt sich nicht feststellen. Bei der Anhörung brachte er vor, er sei von der Liyu Police mit einem glühenden Metallstück verbrannt und geschlagen worden, als er von dieser festgenommen worden sei (vgl. Vi-act. A20/14 F58 ff.), was er anlässlich der BzP allerdings nicht erwähnt hatte. Der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 31. Januar 2017 zufolge gab er gegenüber der Ärztin hingegen an, die Brandnarben stammten davon, dass Plastikflaschen angezündet worden seien und man ihm die Flüssigkeit auf die (...) getropft habe (vgl. BVGer-act. 7). Aufgrund dieser erneut widersprüchlichen Angaben und den oberflächlichen und nicht kongruenten Aussagen zu seinen Asylgründen vermag der Beschwerdeführer eine Misshandlung seitens der Liyu Police und damit eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise bevorstehende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. 6.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihm eine Reflexverfolgung, insbesondere aufgrund des Engagements seines in D._______ wohnhaften Grossonkels. Reflexverfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher Oppositionsmitglieder kommt in Äthiopien zwar vor (vgl. die Urteile des BVGer E-7622/2006 vom 16. März 2011 E. 6.2.3 und D-5343/2012 vom 14. August 2014 E. 5.4.4). Indes ergibt sich aus den verfügbaren Quellen keine systematische und flächendeckende Verfolgung von Familienangehörigen von ONLF-Aktivisten. Der Grossonkel des Beschwerdeführers lebt gemäss dessen Angaben seit über 20 Jahren in D._______ (vgl. Vi-act. A20/14 F18); dennoch vermochte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Weshalb er nun im Falle einer Rückkehr dennoch gefährdet sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem macht er nicht geltend, seine Kernfamilie sei im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist überdies selbst nicht politisch aktiv (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 7.02 S. 8; A20/14 F51). Insgesamt liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende (Reflex)verfolgung vor. Die eingereichten Beweismittel (Beilagen zu BVGer-act. 7) vermögen eine drohende Verfolgung ebenfalls nicht zu untermauern. Bei der Geburtsurkunde handelt es sich um eine nicht lesbare Kopie ohne Beweiswert. Dem ebenfalls lediglich in Kopie vorliegenden Schreiben des Grossonkels des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass dieser Mitglied und Vizevorsitzender des Central Committee of the Foreign Affairs Office of the ONLF sei und über 15 Familienmitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der ONLF inhaftiert seien. Auf dem eingereichten Bild sieht man den Grossonkel gemeinsam mit anderen Personen in einem Raum vor einer Flagge, auf welcher übersetzt die Worte "Zusammen werden wir siegen" stehen sollen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Engagement seines Grossonkels jedoch nicht. Auch aus den auszugsweise wiedergegebenen Länderberichten, die allgemeine Ausführungen zur unbestrittenermassen schwierigen Situation von Mitgliedern oppositioneller Gruppierungen - insbesondere der ONLF - im Ogadengebiet machen, lässt sich keine dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgung ableiten. 6.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung drohen würde. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2017 die unentgeltliche Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist für das Beschwerdeverfahren von einem Aufwand von 12 Stunden auszugehen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand: