Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
I.
A. Der damals minderjährige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdefüh- rer) ersuchte am 16. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2016 und der An- hörung vom 13. September 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Somali sowie dem Clan der (…) an. Er sei in B._______ in der Provinz Dhagah Bur auf- gewachsen, wo auch seine Familienangehörigen lebten. Er sei im Mai 2015 ausgereist, weil zuerst vier seiner Onkel väterlicherseits und danach sein Vater von den äthiopischen Behörden festgenommen worden seien, da diese der Ogaden National Liberation Front (ONLF) angehörten. Einige Monate später sei er (der Beschwerdeführer) selber von der Liyuu-Polizei verhaftet und geschlagen worden. Nach einigen Tagen habe er fliehen kön- nen und sei aus Angst vor weiteren Repressalien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbar- keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-7871/2016 vom 10. April 2018 abgewiesen. II. C. Von 28. Juli 2020 bis 19. August 2020 galt der Beschwerdeführer als ver- schwunden. Als Begründung für sein Verschwinden gab er an, er habe sich während dieser Zeitspanne bei Kollegen in C._______ aufgehalten. D. Mit Strafbefehl vom 1. September 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft (…) wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à je Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt.
D-3347/2021 Seite 3 E. E.a Mit Schreiben vom 9. September 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen. F. F.a Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung – um Wiederherstellung der Frist, welche ihm durch die Vorinstanz gewährt und bis zum 18. No- vember 2020 erstreckt wurde. F.b Mit Eingabe vom 18. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme ein. F.c Am 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stel- lungnahme bei der Vorinstanz ein. Dem Schreiben wurde ein «ärztlicher Bericht zu Händen des SEM» vom 12. Mai 2021 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 hob die Vorinstanz die am 15. November 2016 verfügte vorläufige Aufnahme auf und verpflichtete den Beschwerde- führer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum innert der angesetzten Ausreisefrist zu verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
17. Juni 2021 mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen respektive der Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen und er sei erneut vorläufig auf- zunehmen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer er- neut die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Als Eventualantrag sei die Verfü- gung als nichtig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Weiter wurde die aufschiebende Wirkung bean-
D-3347/2021 Seite 4 tragt. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über die auf- schiebende Wirkung des Gesuchs entschieden werde. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 29. Oktober 2020 folgende Beweismittel beigelegt: - Vorlehrvertrag vom 6. Mai 2021 und 2. Juni 2021 der (…); - Zwischenzeugnis vom 7. Juli 2021; - Formular: «Wiederaufnahme des Aufenthalts vom 19. August 2020».
I. Mit Verfügung vom 3. August 2021 trat die damalige Instruktionsrichterin auf die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgli- che Massnahmen nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt. K. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung ein. L. Mit Eingaben vom 7. und 12. Oktober 2021 replizierte der Beschwerdefüh- rer und legte folgenden Unterlagen bei: - Referenzschreiben vom 22. September 2021; - Bestätigung eines absolvierten Integrationskurses des Berufsbildungs- zentrums des Kantons D._______ vom 15. September 2021; - Bestätigung des Fussballclubs E._______ betreffend die Mitgliedschaft und Spielberechtigung des Beschwerdeführers (undatiert); - Zwischenzeugnis vom 7. Juli 2021 der (…);
D-3347/2021 Seite 5 - Referenzschreiben des Lehrlingsverantwortlichen der (…) (undatiert); - Referenzschreiben der (…) vom 21. September 2021. M. Am 8. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen definitiven Aus- trittsbericht der (…) vom 9. April 2019 sowie eine Kostennote zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Deutsch-Diploms des Niveaus B1 (Ausstellungsdatum: 5. Februar
2018) zu den Akten. O. Mit den Eingaben vom 9. Juni 2022 und 4. Juli 2022 reichte die Rechtsver- treterin weitere Referenzschreiben ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 Bundesgesetz vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [AIG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
D-3347/2021 Seite 6 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG, vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu be- handeln wären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Angesichts dessen, dass die ma- terielle Prüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und die ange- fochtene Verfügung aufgehoben wird, kann auf die Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden.
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
E. 4.2 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Auf- nahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 4.3 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläu- fige Aufnahme noch gegeben sind und ordnet gegebenenfalls deren Voll- zug an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nunmehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
E. 4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.5 In seinem Grundsatzentscheid E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 (publiziert als BVGE 2020 VI/9) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme im
D-3347/2021 Seite 7 Sinne von Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches ei- nen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, zu beachten ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. a.a.O. E. 7 bis 11; Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.1).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von fünfzehn Jahren in die Schweiz eingereist und habe in der Folge eine vorläufige Aufnahme erhalten, weil eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Äthiopien unter Würdigung sämtlicher Umstände sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt insbesondere wegen seiner Minderjährigkeit sowie der damit zu- sammenhängenden fehlenden existentiellen Grundlage als unzumutbar eingeschätzt worden sei. Mit dem Eintreten seiner Volljährigkeit sei nun der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegge- fallen. Da seinen Asylgründen nicht geglaubt worden und die Asylrelevanz nicht geprüft worden sei, würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer verbotenen Behandlung im Sinne vom Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt wäre. Diese Einschätzung habe das Bun- desverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7871/2016 vom 10. April 2018 bestätigt. Auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers einge- reichten Berichte zur konfliktgeladenen Situation in Äthiopien würden nichts daran zu ändern vermögen, zumal sich die Berichte hauptsächlich auf die Tigray-Region beziehen würden. In der Somali-Region, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, käme es zu humanitären Problemen wie etwa Dürre und Heuschreckenplagen. Naturkatastrophen könnten jedoch nicht unter Art. 3 EMRK subsumiert werden, da davon die gesamte Bevöl- kerung betroffen sei. Seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed 2018 habe sich die politische Lage sogar verbessert. Trotz des beunruhi- genden Wiederauflebens von Spannungen in Äthiopien – insbesondere in der Tigray-Region – sei deshalb jedoch noch keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt ersichtlich. Aus den Akten ergäben sich ausserdem keine Hinweise, dass ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht unzumutbar sei.
D-3347/2021 Seite 8 Bezüglich seiner Integration sei festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer in sprachlicher, sozia- ler und wirtschaftlicher Hinsicht so überdurchschnittlich integriert sei, um daraus eine enge Beziehung zur Schweiz herleiten zu können. Sprach- kenntnisse gehörten zur grundlegenden Voraussetzung einer Integration und dürften entsprechend vorausgesetzt werden. Obwohl es positiv zu würdigen sei, dass er seit Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könn- ten keine Prognosen darüber getätigt werden, ob ihm eine nachhaltige wirt- schaftliche Integration in der Schweiz tatsächlich gelingen werde. Ferner sei der Beschwerdeführer während rund drei Wochen als verschwunden gemeldet und mit Strafbefehl vom 1. September 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu zehn Tagessätzen und einer Busse verurteilt wor- den. Schliesslich verfüge er über keine Familienangehörigen in der Schweiz und habe seine prägenden Jahre und die Schulzeit in Äthiopien verbracht. Angesichts dieser Faktoren sei nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. De- mensprechend überwiege das öffentliche das private Interesse und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweise sich als verhältnismässig.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde gerügt, ein Vollzug der Wegweisung sei an- gesichts der aktuell äusserst volatilen Lage in Äthiopien unzulässig und unzumutbar. Ein real risk im Sinne von Art. 3 EMRK könne nicht von vorn- herein ausgeschlossen werden, zumal es sich zurzeit nicht abschliessend beurteilen lasse, inwiefern sich die Situation in Äthiopien entwickeln werde. Verschiedenen Berichten zufolge berge der Tigray-Konflikt die Gefahr ei- nes grossflächigen regionalen Konflikts, und gemäss der Organisation der Vereinigten Nationen (UNO) bestehe ein hohes Risiko von ethnischen Säu- berungen oder Völkermord in Äthiopien. Auch die Somali-Region, aus wel- cher der Beschwerdeführer stamme, drohe in den Krieg hereingezogen zu werden. Insbesondere habe die Somali-Region in Äthiopien mit humanitä- ren und wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen, wobei sich Schätzungen zufolge die in absoluter Armut lebenden Personen aufgrund der Covid-19- Pandemie verdoppelt habe. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Kon- flikte in der Tigray-Region sowie in der Somali-Region beendet seien und es sich bei den Konflikten lediglich um Spannungen handle, sei zu wider- sprechen. Bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach einerseits die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei, anderseits seinen Aus- sagen nicht geglaubt werden könne, sich als widersprüchlich erweise. Es
D-3347/2021 Seite 9 sei darauf hinzuweisen, dass anlässlich seines Asylverfahrens nur an sei- ner Verfolgung, jedoch nicht an seiner Identität und Herkunft gezweifelt worden sei. Auch gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer wäh- rend der Anhörung erst fünfzehnjährig gewesen sei und deshalb nicht der gleiche Massstab an die Glaubhaftigkeit gesetzt werden dürfe wie bei er- wachsenen Asylsuchenden. Zudem falle auf, dass seine Lebensumstände und diejenigen seiner Familie, unter welchen er in seinem Heimaltland ge- lebt habe, nicht detailliert abgeklärt worden seien. Diesbezüglich sei fest- zuhalten, dass er aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme. Ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches ihm Unterstützung bieten könne, würde fehlen. So sei beispielweise unbeachtet geblieben, dass sein Vater zwei Ehefrauen respektive Familien habe und drogenabhängig sei, wes- halb von ihm keine finanzielle Unterstützung zu erwarten sei. Zwar bestehe Kontakt zu seiner Mutter, nicht jedoch zu seinen Onkeln. Aufgrund seines kurzen Besuchs (von drei Monaten) einer Koranschule in Äthiopien, seiner fehlenden Berufserfahrung und eingeschränkter Sprachkenntnisse (er spreche die Amtssprache Amharisch nicht) erscheine es äusserst fragwür- dig, dass er in der Lage sein würde, sich im Heimatland eine Existenz auf- zubauen. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei aufgrund seiner fortgeschrittenen Integration als hoch zu ge- wichten. Ausserdem habe er seine prägenden Jahre – nämlich seine Ado- leszenz – in der Schweiz verbracht. Auch sein fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz lasse auf eine Verwurzelung schliessen. Er verfüge seit 2018 über ein Diplom in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau B1, wobei darauf hinzuweisen sei, dass etwa der Kanton D._______ von einer sprachlich hervorragenden Integration bereits bei einem Sprachdiplom mit dem Refe- renzniveau A2 ausgehe. Weiter habe er einen vom Kanton bewilligten Lehrvertrag erhalten, eine Tatsache, welche von einer gelungenen sowie nachhaltigen Integration zeuge. Sodann habe er einen Hip-Hop-Kurs be- sucht und in einem Fussballclub gespielt. Es könne nicht im öffentlichen Interesse der Schweiz sein, einen jungen Mann wie den Beschwerdefüh- rer, welcher sich integriert habe und eine Ausbildung absolviere, wegzu- weisen. Zu seinem dreiwöchigen Verschwinden im Sommer 2020 sei zu erklären, dass er gerade zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Volljährigkeit aus den engen Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) ent- lassen worden sei und in der Folge anfänglich Probleme gehabt habe, sich
D-3347/2021 Seite 10 an die Umstände des Durchgangzentrums F._______ zu gewöhnen. Des- halb habe er diese drei Wochen bei Freunden in C._______ verbracht. Dass er sich während dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, könne er auch anhand des eingereichten Arztberichts vom 12. Mai 2021 belegen, wonach er nachweislich im Sommer 2020 in medizinischer Behandlung ge- wesen sei. Schliesslich sei die Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Hinderung einer Amtshandlung als geringfügiges Ver- gehen ohne Gewaltanwendung zu betrachten. Unter dem Blickwinkel des einmaligen Verübens eines geringfügigen Delikts erweise sich die Aufhe- bung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig.
E. 5.3 In der Vernehmlassung wurde bezüglich des Einwands, eine Rückkehr sei nicht zumutbar, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse der amharischen Amtssprache keine Arbeit finden könne, festgehalten, dass die äthiopischen Behörden seit 2020 verschie- dene Sprachen – unter anderem auch Somali – als Amtssprachen aner- kannt hätten. Sodann sei anzumerken, dass es ihm freistehe, bei den kan- tonalen zuständigen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung einzureichen. Überdies habe er seine vorgebrachten Integrati- onsbemühungen nicht belegen können. Auch das Argument, es werde ihm bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr möglich sein, seine begonnenen Vorlehren abzuschliessen, könne nicht bestätigt wer- den, zumal der Vorlehrvertrag bis Juli 2022 laufe. Gemäss Weisungen des SEM könne die Dauer der Verlängerung der Ausreisefrist bei laufender be- ruflicher Grundausbildung je nach Einzelfallprüfung für bis zu zwölf Monate beantragt werden.
E. 5.4 In der Replik wurde in Bezug auf die Möglichkeit einer Einreichung ei- nes Gesuchs um eine kantonale Aufenthaltsbewilligung darauf hingewie- sen, dass der Erhalt einer solchen Bewilligung von äusserst strikten und kantonal unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sei. Praxisgemäss verlange das Migrationsamt des Kantons D._______ unter anderem 24 Lohnabrechnungen sowie eine Sozialhilfeunabhängigkeit. Da der Be- schwerdeführer eine Vorlehre absolviere, falle die Möglichkeit eines sol- chen Gesuchs weg. Sodann seien die Beurteilung der Voraussetzungen der Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unterschiedlich, wobei die vorläufige Aufnahme unter Umständen einen stärkeren Schutz als eine Aufenthaltsbewilligung darstellen könne. Aus dem eingereichten Referenzschreiben eines lang- jährigen Freundes des Beschwerdeführers gehe die soziale und sprachli-
D-3347/2021 Seite 11 che Integration deutlich hervor. Des Weiteren sei auf den einjährigen Integ- rationskurs und seine aktuelle Vorlehre hinzuweisen. Ferner sei zu beach- ten, dass aufgrund gesundheitlicher Beschwerden seine Integration mass- geblich verzögert worden sei, zwischen 28. November 2018 bis 5. März 2019 sei er in einer Rehaklinik gewesen. Sodann sei der Hinweis auf eine mögliche Verlängerung der Ausreisefrist um maximal zwölf Monate für den Beschwerdeführer ungeeignet, da er im Anschluss an die Vorlehre eine Lehre mit wesentlich längerer Dauer absol- vieren wolle. Aus dem Zwischenzeugnis seines Vorgesetzten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eine interessierte und aufgeschlossene Per- son sei und sich stets korrekt verhalte. Angesichts dessen, dass eine Lehr- ausbildung für den Lehrbetrieb eine Investition sei, sei auch im Sinne des öffentlichen Interesses für die Schweiz von einer Aufhebung der vorläufi- gen Aufnahme abzusehen. Es bestehe die Möglichkeit, eine mildere Mass- nahme als eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzustreben, etwa mittels Integrationsvereinbarung, mit welcher er sich verpflichten würde, die Lehre erfolgreich abzuschliessen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er durch seine Jugend seine prägenden Jahre in der Schweiz verbracht habe und es ihm trotz seiner längeren Krankheitsgeschichte gelungen sei, einen Ausbildungsplatz zu finden. Eine Wegweisung würde die Integrationsbe- mühungen zunichtemachen.
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3347/2021 Seite 12
E. 6.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist vorlie- gend das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3 Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer in- dessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete An- haltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Weg- weisung des Beschwerdeführers zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis vor kurzem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Span- nungen und Protestbewegungen in Äthiopien sei die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn- zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr- det zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-7261/2018 vom 18. Ok- tober 2021 E. 12.6.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3; E-568/2020
D-3347/2021 Seite 13 vom 7. Juli 2021 E. 8.3; E-3425/2021 vom 14. Januar 2022 E. 7.4.1). In- wiefern sich diese Einschätzung der politischen Lage nach der Eskalation des Tigraykonfliktes im Laufe des vergangenen Jahres auf weitere Regio- nen des Landes – insbesondere die Somali-Region, welche rund 1'500 Ki- lometer von der Konfliktregion Tigray entfernt liegt – entscheidend aus- wirkt, kann vorliegend im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen of- fengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3425/2021 vom 14. Januar 2022 E. 7.4.1).
E. 6.5.1 Gemäss Praxis des Gerichts sind zur Erlangung einer sicheren Exis- tenzgrundlage in Äthiopien begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung und führte aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Auch seine (…)erkrankung sei zu- friedenstellend ausgeheilt. Dem Vorhalt, er gehöre im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nach seiner Erkrankung zu einer Risikogruppe, könne nicht gefolgt werden. Insgesamt sei es ihm möglich, in Äthiopien eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Die im Mai 2021 in der Schweiz aufgenommene Erwerbstätigkeit bestärke die wirt- schaftliche Integrationsmöglichkeit in seinem Heimatland. Eine drohende existentielle Notlage habe er hingegen nicht näher begründen können. Zu- dem sei davon auszugehen, dass er über ein familiäres Netz im Heimat- land verfüge und seine Mutter, seine vier jüngeren Geschwister oder sein Onkel ihm auch eine Wohnmöglichkeit bieten könnten, zumal er angege- ben habe, sporadisch in Kontakt mit seiner Mutter zu stehen. Auch im Zu- sammenhang mit den Unruhen im Heimatland erscheine ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.5.2 Der Einschätzung der Vorinstanz ist vorliegend grundsätzlich zuzu- stimmen. Ergänzend ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung 15. November 2016 auf die Prüfung von Vollzugshinder- nissen verzichtete und dem Beschwerdeführer «in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt» wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläu- fige Aufnahme gewährte.
E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer gab denn zusammenfassend in seiner Anhö- rung an, dass seine Mutter und die vier jüngeren Geschwister in seinem
D-3347/2021 Seite 14 Heimatdorf B._______ lebten. Auch weitere Verwandte, insbesondere On- kel des Beschwerdeführers, würden in derselben Region leben. Er selber habe in Äthiopien keine Schule besucht (vgl. SEM-Akte A20/20, F8, F12- 14, F22-27, F29-30; A9/12, F1.17.04, F3.01, F7.02). In den Beschwerde- akten befinden sich keine Hinweise darauf, dass sich die familiäre Situation massgeblich geändert hat. Angesichts dieser Umstände ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer auf ein zumindest teilweise funktionie- rendes familiäres Netzwerk im Heimatland zurückgreifen kann, welches ihm bei einer Reintegration hilfreich zur Seite stehen wird. Ferner ist davon auszugehen, dass er bei seiner Mutter wohnen kann, womit auch die Wohnsituation geregelt scheint. Aufgrund seiner in der Schweiz gesammel- ten Berufserfahrungen wird es ihm möglich sein, auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit und trotz fehlender Kenntnis, die Amtssprache Amha- risch zu sprechen, in Äthiopien eine Arbeit zu finden. Insgesamt ist vorlie- gend davon auszugehen, dass begünstigende Faktoren zum Erlangen ei- ner sicheren Existenzgrundlage vorhanden sind.
E. 6.5.4 Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt auch das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass sich ein Vollzug der Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar erweist.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.1 Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist.
E. 7.2 Gemäss Art. 96 AIG sind die privaten Interessen der vorläufig aufge- nommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Voll- zugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. BVGE 2007/32). Dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berück- sichtigen sind insbesondere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, sowie bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte respektive die Art der verletzten Rechtsgüter,
D-3347/2021 Seite 15 das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4; Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.2).
E. 7.3.1 Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien im Mai 2015, im Alter von ungefähr 14 Jahren und vier Monaten. Zum da- maligen Zeitpunkt verfügte er weder über eine angemessene Schulbildung noch über nennenswerte Arbeitserfahrung. Zwischenzeitlich lebt er seit sechs Jahren in der Schweiz. Er verbrachte somit die für die Sozialisation relevanten Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Seine sprachliche Integration ist fortgeschritten. So hat der Beschwerde- führer bereits im Januar 2018 – nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz – eine Prüfung in deutscher Sprache bestanden und das Telc (The European Language Certificates) mit dem Referenzniveau B1 erworben. Angesichts seiner Vorlehre dürfte er zwischenzeitlich seine Sprachkennt- nisse noch weiter verbessert haben. So verstehe und spreche der Be- schwerdeführer gemäss Referenzschreiben vom 13. Juni 2022 zwischen- zeitlich nicht nur Hochdeutsch, sondern auch Mundart. Nachdem er drei Monate als (…) geschnuppert hatte, konnte er im selben Betrieb einen vom Kanton D._______ genehmigten Vorlehrvertrag als (…) mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 unterzeichnen. Aus den Zwischenzeugnissen seines Lehrmeisters vom 7. Juli und vom 21. September 2021 geht hervor, dass der Beschwer- deführer mit grossem Einsatz, äusserst zufriedenstellend, mit grossem In- teresse und Ausdauer seiner Arbeit nachgehe. Er zeige grossen Einsatz, sich in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz zu integ- rieren und verhalte sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen tadellos. Aus dem Referenzschreiben seines Lehrlingsverantwortlichen, G._______, erhellt ferner, dass die Absicht bestehe, den Beschwerdefüh- rer nach der Vorlehre weiterhin als Lehrling zu beschäftigen. Zuvor absol- vierte er von 1. August 2019 bis 21. Juli 2020 einen vollzeitlichen Integra- tionskurs à 45 Wochenlektionen beim Berufsbildungszentrum des Kantons D._______. Weiteren Referenzschreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerde- führer im Fussballclub E._______ spielberechtigt gewesen sei und bei den B-Junioren die Rückrunde 2017/2018 mitgespielt habe. Zudem pflege er
D-3347/2021 Seite 16 zu seiner Schweizer Freundin und deren Familienangehörigen eine gute Beziehung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gemäss Referenz- schreiben von H._______ vom 13. Juni 2022 stets sehr hilfsbereit und habe diesem während mehreren Jahren bei Garten- und anderen Arbeiten geholfen.
E. 7.3.2 Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er ge- mäss den gegen ihn ausgestellten Strafbefehl vom 1. September 2020 zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen von je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden war. Ohne eine strafbare Handlung verharmlosen zu wollen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Strafbefehl seine Verfehlung in der Hinderung einer Amtshandlung lag, wobei er ge- mäss Sachverhalt vor zwei Polizisten, welche ihn zur Ausweiskontrolle an- halten wollten, weggerannt ist. Positiv zu werten ist sodann, dass ihm we- der zuvor noch seither andere Delikte zur Last gelegt wurden. Eine Rück- fallgefahr oder gar eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist nicht an- zunehmen.
E. 7.3.3 Schliesslich stellt auch sein einmaliges dreiwöchiges Verschwinden im Sommer 2020 keinen hinreichenden Grund dar, die vorläufige Auf- nahme aufzuheben. Die Erklärung, dass er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Volljährigkeit aus den engen Strukturen für UMA entlassen worden sei und in der Folge Probleme gehabt habe, sich an die Umstände des Durchgangzentrums zu gewöhnen und die drei Wochen bei Freunden ver- bracht habe, erscheint durchaus nachvollziehbar.
E. 7.4 Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass es dem Beschwerdeführer ge- lungen ist, sich sprachlich und gesellschaftlich zu integrieren und er auch in der Arbeitswelt Fuss fassen konnte. Ausgehend von seinen kontinuierli- chen und dauerhaften Integrationsbemühungen seit seiner Einreise in die Schweiz kann ihm in Hinblick auf seine bevorstehende Ausbildung eine gute Prognose gestellt werden, dass er in absehbarer Zeit neben seiner bereits sprachlich und kulturell fortgeschrittenen Integration auch die wirt- schaftliche Unabhängigkeit erlangen wird. Er scheint auf gutem Weg zu sein, ein selbständiges und geregeltes Leben in der Schweiz aufzubauen, und es kann auf eine gewisse Bindung an die Schweiz geschlossen wer- den. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht nur eine nicht unwesentliche Entwurzelung zur Folge hätte, sondern auch seine bisherigen Integrationsbemühungen zunichtemachen würde.
D-3347/2021 Seite 17
E. 7.5 Das Gericht kommt folglich zum Schluss, dass unter Abwägung sämt- licher Umstände des Einzelfalles die privaten Interessen des Beschwerde- führers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt überwiegen. Eine Aufhe- bung der vorläufigen Aufnahme erweist sich demzufolge als unverhältnis- mässig.
E. 8 Nach den vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2021 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen. Der Eventu- alantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist dadurch ge- genstandslos geworden.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom
18. August 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich ge- genstandslos und es erübrigt sich eine Prüfung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
E. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers reichte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 eine Kostennote zu den Akten, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 24 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik, inklusive Aktenstudium und Besprechung mit der Klientin (recte: dem Klienten), und Auslagen für Kopien und Porti in der Höhe von Fr. 79.90. Den Verfahrensumständen entsprechend erscheint der geltend gemachte Aufwand überhöht und ist demnach auf 15 Stunden zu kürzen. Für die seit dem 8. Dezember 2021 erfolgten Eingaben sind weitere 2 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 20.-- zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Par- teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3’500.-- (in- klusive Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3347/2021 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 17. Juni 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’500.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3347/2021 Urteil vom 27. Juli 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der damals minderjährige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ersuchte am 16. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2016 und der Anhörung vom 13. September 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Somali sowie dem Clan der (...) an. Er sei in B._______ in der Provinz Dhagah Bur aufgewachsen, wo auch seine Familienangehörigen lebten. Er sei im Mai 2015 ausgereist, weil zuerst vier seiner Onkel väterlicherseits und danach sein Vater von den äthiopischen Behörden festgenommen worden seien, da diese der Ogaden National Liberation Front (ONLF) angehörten. Einige Monate später sei er (der Beschwerdeführer) selber von der Liyuu-Polizei verhaftet und geschlagen worden. Nach einigen Tagen habe er fliehen können und sei aus Angst vor weiteren Repressalien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7871/2016 vom 10. April 2018 abgewiesen. II. C. Von 28. Juli 2020 bis 19. August 2020 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Als Begründung für sein Verschwinden gab er an, er habe sich während dieser Zeitspanne bei Kollegen in C._______ aufgehalten. D. Mit Strafbefehl vom 1. September 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft (...) wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à je Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. E. E.a Mit Schreiben vom 9. September 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen. F. F.a Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung - um Wiederherstellung der Frist, welche ihm durch die Vorinstanz gewährt und bis zum 18. November 2020 erstreckt wurde. F.b Mit Eingabe vom 18. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein. F.c Am 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme bei der Vorinstanz ein. Dem Schreiben wurde ein «ärztlicher Bericht zu Händen des SEM» vom 12. Mai 2021 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 hob die Vorinstanz die am 15. November 2016 verfügte vorläufige Aufnahme auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum innert der angesetzten Ausreisefrist zu verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2021 mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen respektive der Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen und er sei erneut vorläufig aufzunehmen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer erneut die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Als Eventualantrag sei die Verfügung als nichtig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde die aufschiebende Wirkung beantragt. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über die aufschiebende Wirkung des Gesuchs entschieden werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 29. Oktober 2020 folgende Beweismittel beigelegt:
- Vorlehrvertrag vom 6. Mai 2021 und 2. Juni 2021 der (...);
- Zwischenzeugnis vom 7. Juli 2021;
- Formular: «Wiederaufnahme des Aufenthalts vom 19. August 2020». I. Mit Verfügung vom 3. August 2021 trat die damalige Instruktionsrichterin auf die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt. K. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Mit Eingaben vom 7. und 12. Oktober 2021 replizierte der Beschwerdeführer und legte folgenden Unterlagen bei:
- Referenzschreiben vom 22. September 2021;
- Bestätigung eines absolvierten Integrationskurses des Berufsbildungszentrums des Kantons D._______ vom 15. September 2021;
- Bestätigung des Fussballclubs E._______ betreffend die Mitgliedschaft und Spielberechtigung des Beschwerdeführers (undatiert);
- Zwischenzeugnis vom 7. Juli 2021 der (...);
- Referenzschreiben des Lehrlingsverantwortlichen der (...) (undatiert);
- Referenzschreiben der (...) vom 21. September 2021. M. Am 8. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen definitiven Austrittsbericht der (...) vom 9. April 2019 sowie eine Kostennote zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Deutsch-Diploms des Niveaus B1 (Ausstellungsdatum: 5. Februar 2018) zu den Akten. O. Mit den Eingaben vom 9. Juni 2022 und 4. Juli 2022 reichte die Rechtsvertreterin weitere Referenzschreiben ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG, vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln wären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Angesichts dessen, dass die materielle Prüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, kann auf die Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. 4.2 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.3 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und ordnet gegebenenfalls deren Vollzug an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nunmehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.5 In seinem Grundsatzentscheid E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 (publiziert als BVGE 2020 VI/9) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, zu beachten ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. a.a.O. E. 7 bis 11; Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.1). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von fünfzehn Jahren in die Schweiz eingereist und habe in der Folge eine vorläufige Aufnahme erhalten, weil eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Äthiopien unter Würdigung sämtlicher Umstände sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt insbesondere wegen seiner Minderjährigkeit sowie der damit zusammenhängenden fehlenden existentiellen Grundlage als unzumutbar eingeschätzt worden sei. Mit dem Eintreten seiner Volljährigkeit sei nun der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme weggefallen. Da seinen Asylgründen nicht geglaubt worden und die Asylrelevanz nicht geprüft worden sei, würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Behandlung im Sinne vom Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt wäre. Diese Einschätzung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7871/2016 vom 10. April 2018 bestätigt. Auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers eingereichten Berichte zur konfliktgeladenen Situation in Äthiopien würden nichts daran zu ändern vermögen, zumal sich die Berichte hauptsächlich auf die Tigray-Region beziehen würden. In der Somali-Region, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, käme es zu humanitären Problemen wie etwa Dürre und Heuschreckenplagen. Naturkatastrophen könnten jedoch nicht unter Art. 3 EMRK subsumiert werden, da davon die gesamte Bevölkerung betroffen sei. Seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed 2018 habe sich die politische Lage sogar verbessert. Trotz des beunruhigenden Wiederauflebens von Spannungen in Äthiopien - insbesondere in der Tigray-Region - sei deshalb jedoch noch keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt ersichtlich. Aus den Akten ergäben sich ausserdem keine Hinweise, dass ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht unzumutbar sei. Bezüglich seiner Integration sei festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht so überdurchschnittlich integriert sei, um daraus eine enge Beziehung zur Schweiz herleiten zu können. Sprachkenntnisse gehörten zur grundlegenden Voraussetzung einer Integration und dürften entsprechend vorausgesetzt werden. Obwohl es positiv zu würdigen sei, dass er seit Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könnten keine Prognosen darüber getätigt werden, ob ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Schweiz tatsächlich gelingen werde. Ferner sei der Beschwerdeführer während rund drei Wochen als verschwunden gemeldet und mit Strafbefehl vom 1. September 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu zehn Tagessätzen und einer Busse verurteilt worden. Schliesslich verfüge er über keine Familienangehörigen in der Schweiz und habe seine prägenden Jahre und die Schulzeit in Äthiopien verbracht. Angesichts dieser Faktoren sei nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Demensprechend überwiege das öffentliche das private Interesse und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweise sich als verhältnismässig. 5.2 In der Beschwerde wurde gerügt, ein Vollzug der Wegweisung sei angesichts der aktuell äusserst volatilen Lage in Äthiopien unzulässig und unzumutbar. Ein real risk im Sinne von Art. 3 EMRK könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal es sich zurzeit nicht abschliessend beurteilen lasse, inwiefern sich die Situation in Äthiopien entwickeln werde. Verschiedenen Berichten zufolge berge der Tigray-Konflikt die Gefahr eines grossflächigen regionalen Konflikts, und gemäss der Organisation der Vereinigten Nationen (UNO) bestehe ein hohes Risiko von ethnischen Säuberungen oder Völkermord in Äthiopien. Auch die Somali-Region, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, drohe in den Krieg hereingezogen zu werden. Insbesondere habe die Somali-Region in Äthiopien mit humanitären und wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen, wobei sich Schätzungen zufolge die in absoluter Armut lebenden Personen aufgrund der Covid-19-Pandemie verdoppelt habe. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Konflikte in der Tigray-Region sowie in der Somali-Region beendet seien und es sich bei den Konflikten lediglich um Spannungen handle, sei zu widersprechen. Bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach einerseits die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei, anderseits seinen Aussagen nicht geglaubt werden könne, sich als widersprüchlich erweise. Es sei darauf hinzuweisen, dass anlässlich seines Asylverfahrens nur an seiner Verfolgung, jedoch nicht an seiner Identität und Herkunft gezweifelt worden sei. Auch gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung erst fünfzehnjährig gewesen sei und deshalb nicht der gleiche Massstab an die Glaubhaftigkeit gesetzt werden dürfe wie bei erwachsenen Asylsuchenden. Zudem falle auf, dass seine Lebensumstände und diejenigen seiner Familie, unter welchen er in seinem Heimaltland gelebt habe, nicht detailliert abgeklärt worden seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme. Ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches ihm Unterstützung bieten könne, würde fehlen. So sei beispielweise unbeachtet geblieben, dass sein Vater zwei Ehefrauen respektive Familien habe und drogenabhängig sei, weshalb von ihm keine finanzielle Unterstützung zu erwarten sei. Zwar bestehe Kontakt zu seiner Mutter, nicht jedoch zu seinen Onkeln. Aufgrund seines kurzen Besuchs (von drei Monaten) einer Koranschule in Äthiopien, seiner fehlenden Berufserfahrung und eingeschränkter Sprachkenntnisse (er spreche die Amtssprache Amharisch nicht) erscheine es äusserst fragwürdig, dass er in der Lage sein würde, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei aufgrund seiner fortgeschrittenen Integration als hoch zu gewichten. Ausserdem habe er seine prägenden Jahre - nämlich seine Adoleszenz - in der Schweiz verbracht. Auch sein fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz lasse auf eine Verwurzelung schliessen. Er verfüge seit 2018 über ein Diplom in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau B1, wobei darauf hinzuweisen sei, dass etwa der Kanton D._______ von einer sprachlich hervorragenden Integration bereits bei einem Sprachdiplom mit dem Referenzniveau A2 ausgehe. Weiter habe er einen vom Kanton bewilligten Lehrvertrag erhalten, eine Tatsache, welche von einer gelungenen sowie nachhaltigen Integration zeuge. Sodann habe er einen Hip-Hop-Kurs besucht und in einem Fussballclub gespielt. Es könne nicht im öffentlichen Interesse der Schweiz sein, einen jungen Mann wie den Beschwerdeführer, welcher sich integriert habe und eine Ausbildung absolviere, wegzuweisen. Zu seinem dreiwöchigen Verschwinden im Sommer 2020 sei zu erklären, dass er gerade zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Volljährigkeit aus den engen Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) entlassen worden sei und in der Folge anfänglich Probleme gehabt habe, sich an die Umstände des Durchgangzentrums F._______ zu gewöhnen. Deshalb habe er diese drei Wochen bei Freunden in C._______ verbracht. Dass er sich während dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, könne er auch anhand des eingereichten Arztberichts vom 12. Mai 2021 belegen, wonach er nachweislich im Sommer 2020 in medizinischer Behandlung gewesen sei. Schliesslich sei die Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Hinderung einer Amtshandlung als geringfügiges Vergehen ohne Gewaltanwendung zu betrachten. Unter dem Blickwinkel des einmaligen Verübens eines geringfügigen Delikts erweise sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig. 5.3 In der Vernehmlassung wurde bezüglich des Einwands, eine Rückkehr sei nicht zumutbar, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse der amharischen Amtssprache keine Arbeit finden könne, festgehalten, dass die äthiopischen Behörden seit 2020 verschiedene Sprachen - unter anderem auch Somali - als Amtssprachen anerkannt hätten. Sodann sei anzumerken, dass es ihm freistehe, bei den kantonalen zuständigen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Überdies habe er seine vorgebrachten Integrationsbemühungen nicht belegen können. Auch das Argument, es werde ihm bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr möglich sein, seine begonnenen Vorlehren abzuschliessen, könne nicht bestätigt werden, zumal der Vorlehrvertrag bis Juli 2022 laufe. Gemäss Weisungen des SEM könne die Dauer der Verlängerung der Ausreisefrist bei laufender beruflicher Grundausbildung je nach Einzelfallprüfung für bis zu zwölf Monate beantragt werden. 5.4 In der Replik wurde in Bezug auf die Möglichkeit einer Einreichung eines Gesuchs um eine kantonale Aufenthaltsbewilligung darauf hingewiesen, dass der Erhalt einer solchen Bewilligung von äusserst strikten und kantonal unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sei. Praxisgemäss verlange das Migrationsamt des Kantons D._______ unter anderem 24 Lohnabrechnungen sowie eine Sozialhilfeunabhängigkeit. Da der Beschwerdeführer eine Vorlehre absolviere, falle die Möglichkeit eines solchen Gesuchs weg. Sodann seien die Beurteilung der Voraussetzungen der Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unterschiedlich, wobei die vorläufige Aufnahme unter Umständen einen stärkeren Schutz als eine Aufenthaltsbewilligung darstellen könne. Aus dem eingereichten Referenzschreiben eines langjährigen Freundes des Beschwerdeführers gehe die soziale und sprachliche Integration deutlich hervor. Des Weiteren sei auf den einjährigen Integrationskurs und seine aktuelle Vorlehre hinzuweisen. Ferner sei zu beachten, dass aufgrund gesundheitlicher Beschwerden seine Integration massgeblich verzögert worden sei, zwischen 28. November 2018 bis 5. März 2019 sei er in einer Rehaklinik gewesen. Sodann sei der Hinweis auf eine mögliche Verlängerung der Ausreisefrist um maximal zwölf Monate für den Beschwerdeführer ungeeignet, da er im Anschluss an die Vorlehre eine Lehre mit wesentlich längerer Dauer absolvieren wolle. Aus dem Zwischenzeugnis seines Vorgesetzten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eine interessierte und aufgeschlossene Person sei und sich stets korrekt verhalte. Angesichts dessen, dass eine Lehrausbildung für den Lehrbetrieb eine Investition sei, sei auch im Sinne des öffentlichen Interesses für die Schweiz von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Es bestehe die Möglichkeit, eine mildere Mass-nahme als eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzustreben, etwa mittels Integrationsvereinbarung, mit welcher er sich verpflichten würde, die Lehre erfolgreich abzuschliessen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er durch seine Jugend seine prägenden Jahre in der Schweiz verbracht habe und es ihm trotz seiner längeren Krankheitsgeschichte gelungen sei, einen Ausbildungsplatz zu finden. Eine Wegweisung würde die Integrationsbemühungen zunichtemachen. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist vorliegend das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis vor kurzem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien sei die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-7261/2018 vom 18. Oktober 2021 E. 12.6.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3; E-568/2020 vom 7. Juli 2021 E. 8.3; E-3425/2021 vom 14. Januar 2022 E. 7.4.1). Inwiefern sich diese Einschätzung der politischen Lage nach der Eskalation des Tigraykonfliktes im Laufe des vergangenen Jahres auf weitere Regionen des Landes - insbesondere die Somali-Region, welche rund 1'500 Kilometer von der Konfliktregion Tigray entfernt liegt - entscheidend auswirkt, kann vorliegend im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3425/2021 vom 14. Januar 2022 E. 7.4.1). 6.5 6.5.1 Gemäss Praxis des Gerichts sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und führte aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Auch seine (...)erkrankung sei zufriedenstellend ausgeheilt. Dem Vorhalt, er gehöre im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nach seiner Erkrankung zu einer Risikogruppe, könne nicht gefolgt werden. Insgesamt sei es ihm möglich, in Äthiopien eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Die im Mai 2021 in der Schweiz aufgenommene Erwerbstätigkeit bestärke die wirtschaftliche Integrationsmöglichkeit in seinem Heimatland. Eine drohende existentielle Notlage habe er hingegen nicht näher begründen können. Zudem sei davon auszugehen, dass er über ein familiäres Netz im Heimatland verfüge und seine Mutter, seine vier jüngeren Geschwister oder sein Onkel ihm auch eine Wohnmöglichkeit bieten könnten, zumal er angegeben habe, sporadisch in Kontakt mit seiner Mutter zu stehen. Auch im Zusammenhang mit den Unruhen im Heimatland erscheine ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5.2 Der Einschätzung der Vorinstanz ist vorliegend grundsätzlich zuzustimmen. Ergänzend ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung 15. November 2016 auf die Prüfung von Vollzugshindernissen verzichtete und dem Beschwerdeführer «in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt» wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme gewährte. 6.5.3 Der Beschwerdeführer gab denn zusammenfassend in seiner Anhörung an, dass seine Mutter und die vier jüngeren Geschwister in seinem Heimatdorf B._______ lebten. Auch weitere Verwandte, insbesondere Onkel des Beschwerdeführers, würden in derselben Region leben. Er selber habe in Äthiopien keine Schule besucht (vgl. SEM-Akte A20/20, F8, F12-14, F22-27, F29-30; A9/12, F1.17.04, F3.01, F7.02). In den Beschwerdeakten befinden sich keine Hinweise darauf, dass sich die familiäre Situation massgeblich geändert hat. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf ein zumindest teilweise funktionierendes familiäres Netzwerk im Heimatland zurückgreifen kann, welches ihm bei einer Reintegration hilfreich zur Seite stehen wird. Ferner ist davon auszugehen, dass er bei seiner Mutter wohnen kann, womit auch die Wohnsituation geregelt scheint. Aufgrund seiner in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen wird es ihm möglich sein, auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit und trotz fehlender Kenntnis, die Amtssprache Amharisch zu sprechen, in Äthiopien eine Arbeit zu finden. Insgesamt ist vorliegend davon auszugehen, dass begünstigende Faktoren zum Erlangen einer sicheren Existenzgrundlage vorhanden sind. 6.5.4 Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich ein Vollzug der Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar erweist. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. 7.1 Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist. 7.2 Gemäss Art. 96 AIG sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. BVGE 2007/32). Dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, sowie bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte respektive die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4; Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.2). 7.3 7.3.1 Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien im Mai 2015, im Alter von ungefähr 14 Jahren und vier Monaten. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte er weder über eine angemessene Schulbildung noch über nennenswerte Arbeitserfahrung. Zwischenzeitlich lebt er seit sechs Jahren in der Schweiz. Er verbrachte somit die für die Sozialisation relevanten Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Seine sprachliche Integration ist fortgeschritten. So hat der Beschwerdeführer bereits im Januar 2018 - nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz - eine Prüfung in deutscher Sprache bestanden und das Telc (The European Language Certificates) mit dem Referenzniveau B1 erworben. Angesichts seiner Vorlehre dürfte er zwischenzeitlich seine Sprachkenntnisse noch weiter verbessert haben. So verstehe und spreche der Beschwerdeführer gemäss Referenzschreiben vom 13. Juni 2022 zwischenzeitlich nicht nur Hochdeutsch, sondern auch Mundart. Nachdem er drei Monate als (...) geschnuppert hatte, konnte er im selben Betrieb einen vom Kanton D._______ genehmigten Vorlehrvertrag als (...) mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 unterzeichnen. Aus den Zwischenzeugnissen seines Lehrmeisters vom 7. Juli und vom 21. September 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit grossem Einsatz, äusserst zufriedenstellend, mit grossem Interesse und Ausdauer seiner Arbeit nachgehe. Er zeige grossen Einsatz, sich in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren und verhalte sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen tadellos. Aus dem Referenzschreiben seines Lehrlingsverantwortlichen, G._______, erhellt ferner, dass die Absicht bestehe, den Beschwerdeführer nach der Vorlehre weiterhin als Lehrling zu beschäftigen. Zuvor absolvierte er von 1. August 2019 bis 21. Juli 2020 einen vollzeitlichen Integrationskurs à 45 Wochenlektionen beim Berufsbildungszentrum des Kantons D._______. Weiteren Referenzschreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Fussballclub E._______ spielberechtigt gewesen sei und bei den B-Junioren die Rückrunde 2017/2018 mitgespielt habe. Zudem pflege er zu seiner Schweizer Freundin und deren Familienangehörigen eine gute Beziehung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gemäss Referenzschreiben von H._______ vom 13. Juni 2022 stets sehr hilfsbereit und habe diesem während mehreren Jahren bei Garten- und anderen Arbeiten geholfen. 7.3.2 Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss den gegen ihn ausgestellten Strafbefehl vom 1. September 2020 zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen von je Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden war. Ohne eine strafbare Handlung verharmlosen zu wollen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Strafbefehl seine Verfehlung in der Hinderung einer Amtshandlung lag, wobei er gemäss Sachverhalt vor zwei Polizisten, welche ihn zur Ausweiskontrolle anhalten wollten, weggerannt ist. Positiv zu werten ist sodann, dass ihm weder zuvor noch seither andere Delikte zur Last gelegt wurden. Eine Rückfallgefahr oder gar eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist nicht anzunehmen. 7.3.3 Schliesslich stellt auch sein einmaliges dreiwöchiges Verschwinden im Sommer 2020 keinen hinreichenden Grund dar, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Die Erklärung, dass er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Volljährigkeit aus den engen Strukturen für UMA entlassen worden sei und in der Folge Probleme gehabt habe, sich an die Umstände des Durchgangzentrums zu gewöhnen und die drei Wochen bei Freunden verbracht habe, erscheint durchaus nachvollziehbar. 7.4 Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich sprachlich und gesellschaftlich zu integrieren und er auch in der Arbeitswelt Fuss fassen konnte. Ausgehend von seinen kontinuierlichen und dauerhaften Integrationsbemühungen seit seiner Einreise in die Schweiz kann ihm in Hinblick auf seine bevorstehende Ausbildung eine gute Prognose gestellt werden, dass er in absehbarer Zeit neben seiner bereits sprachlich und kulturell fortgeschrittenen Integration auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen wird. Er scheint auf gutem Weg zu sein, ein selbständiges und geregeltes Leben in der Schweiz aufzubauen, und es kann auf eine gewisse Bindung an die Schweiz geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht nur eine nicht unwesentliche Entwurzelung zur Folge hätte, sondern auch seine bisherigen Integrationsbemühungen zunichtemachen würde. 7.5 Das Gericht kommt folglich zum Schluss, dass unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt überwiegen. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich demzufolge als unverhältnismässig.
8. Nach den vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2021 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist dadurch gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos und es erübrigt sich eine Prüfung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 eine Kostennote zu den Akten, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 24 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik, inklusive Aktenstudium und Besprechung mit der Klientin (recte: dem Klienten), und Auslagen für Kopien und Porti in der Höhe von Fr. 79.90. Den Verfahrensumständen entsprechend erscheint der geltend gemachte Aufwand überhöht und ist demnach auf 15 Stunden zu kürzen. Für die seit dem 8. Dezember 2021 erfolgten Eingaben sind weitere 2 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 20.-- zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 17. Juni 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: