Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger somali- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 10. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 lehnte es das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1353/2019 vom 23. April 2019 gut und wies die Sache – infolge dürftiger Faktenlage betreffend die Min- derjährigkeit des Beschwerdeführers – zur Neubeurteilung an das SEM zu- rück. A.c Am 28. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers erneut ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-3021/2020 vom 2. Juli 2020 wiederum gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig ge- wesen sei und die Anhörung ohne Vertrauensperson stattgefunden habe, weshalb die Anhörung zu wiederholen sei. A.d Am 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführ erneut angehört. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-914/2021 vom 19. März 2021 ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit als «Antrag auf Überprüfung des Wegweisungsbeschlusses des SEM» bezeichneter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Januar 2021 betreffend den Vollzug der Wegweisung, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
E-3425/2021 Seite 3 B.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Er leide an einer (…) sowie einer (…) und benötige deshalb eine angepasste ärztliche Behandlung. In Äthiopien habe er keinen Zugang zur benötigten psychiat- rischen Behandlung, weil er dafür nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Hinzu komme, dass sein Vater bereits seit mehreren Jahren tot sei und seine Mutter sowie seine Brüder mittlerweile in Somalia leben würden. Er verfüge somit über kein gesichertes Beziehungsnetz in Äthio- pien. Auch habe er keine Ausbildung abgeschlossen und zudem sei die politische, soziale und wirtschaftliche Lage in Äthiopien schlecht. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rah- men des Gesuches ein undatiertes, nicht unterzeichnetes Arztzeugnis der ambulanten psychiatrischen Dienste, C._______, in Kopie ein. B.d Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer zudem einen ausführlichen Bericht der D._______ vom 14. Juni 2021 bei der Vo- rinstanz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 (eröffnet am 29. Juni 2021) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten ab und erklärte die Verfügung vom 25. Januar 2021 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2021 (Poststempel vom 28. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Wiederer- wägungsgesuch sei gutzuheissen und die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzuneh- men, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen und es sei dieses anzuweisen, eine neue Verfügung unter Einbezug des ärztlichen Berichts vom 14. Juni 2021 in der Sache zu erlassen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei zu gestatten,
E-3425/2021 Seite 4 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, ihm sei die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen allfälligen Kostenvor- schuss sei zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht der D._______ vom 14. Juni 2021 nochmals (in Kopie) ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 wurden das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Be- schwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 18. August 2021 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten.
F. Am 18. August 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes- verwaltungsgericht ein.
G. Mit Schreiben vom 19. August 2021 (Postaufgabe am 23. August 2021) reichte der Beschwerdeführer eine eigenständig verfasste Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 3. August 2021 als Ergänzung zur Beschwer- deschrift seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2021 direkt beim Bundes- verwaltungsgericht ein.
H. Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit, dass sich die allgemeine Lage in Äthiopien wesent- lich verändert habe. Aufgrund der veränderten Situation sei die Wegwei- sung des Beschwerdeführers unzumutbar. I. Am 22. November 2021 ordnete die Instruktionsrichterin den Vollzugsstopp an.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
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E. 5 Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2021 primär mit der Verschlechterung der gesundheitlichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers begründet, welche nun zur Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges führe.
Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Wiedererwägungsent- scheid im Wesentlich damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Anhörung vom 26. November 2020 (im Rahmen des ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahrens) mehrmals bestätigt habe, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente einnehme und er in keiner
– auch nicht in psychiatrischer – ärztlicher Behandlung sei. Zwei Wochen später habe er sich plötzlich in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe daraufhin bereits im ordentlichen Asylverfahren einen Arztbericht vom
4. Januar 2021, wonach er an einer (…) sowie einem (…) leide, zu den Akten gereicht. Die damalige Behandlung habe aus einer antidepressiven Pharmakotherapie mit (…) in der Nacht und aus psychiatrisch-psychothe- rapeutischen Sitzungen mit regelmässigen stützenden und kognitiv-verhal- tenstherapeutischen Gesprächen alle zwei bis drei Wochen bestanden. Ein ärztlicher Bericht vom 25. Januar 2021 habe festgestellt, dass ohne medikamentöse Behandlung und ohne psychiatrisch-psychotherapeuti- sche Sitzungen die Prognose sehr ungünstig sei. Die Ängste und Sorgen würden weiter exazerbieren und eine (…) könnte sich entwickeln. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Behandlung sei jedoch eine Rückbil- dung der (…) und der (…) sowie eine Besserung der (…) zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe die vorgeschlagene Behandlung erhalten und die Dosierung der medikamentösen Behandlung sei in der Folgezeit erhöht worden. Entgegen der damaligen Prognose weise der Arztbericht vom
14. Juni 2021 eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufs aus und diag- nostiziere beim Beschwerdeführer nun eine (…) und eine (…). Mithin also genau jenes Krankheitsbild, welches gemäss Arztbericht vom 25. Januar 2021 mit der angeordneten – und auch durchgeführten – Therapie hätte verhindert werden sollen. Womit die Prognose folglich nicht zutreffend ge- wesen sei. Der neu eingereichte Arztbericht vom 14. Juni 2021 stelle erneut Vermu- tungen auf, wonach die Prognose ohne Behandlung äusserst ungünstig sei, die (…) würde weiter exazerbieren und sich unter Umständen in einer
E-3425/2021 Seite 7 (…) zuspitzen. Die (…) könnte sich weiter chronifizieren. Bei einer Behand- lung hingegen seien eine tendenzielle Rückbildung des Schweregrades der (…) und (…) sowie eine Besserung der (…) zu erwarten. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand nach einem ne- gativen Asylentscheid verschlechtern könne, dies stehe jedoch dem Weg- weisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen. Diese Auffas- sung zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthi- opien sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren ähnlich ge- lagerten Verfahren bestätigt worden (unter Verweis auf die Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts E-3090/2018 vom 4. Juni 2018; E-1042/2016 vom
4. März 2016; D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 und E-2171/2014 vom
4. Juni 2014). Wie bereits in der Verfügung vom 25. Januar 2021 festgestellt worden sei, würden die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch in Äthiopien behandelt werden können. Die diesbezüglichen Ausführungen seien denn auch durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil E-914/2021 vom
19. März 2021 ausdrücklich gestützt worden. Sodann unterscheide sich die vorgeschlagene Behandlung einer (…), im Arztbericht vom 14. Juni 2021 – mit Ausnahme der höheren Dosierung des Medikamentes – nicht von der- jenigen im Arztbericht vom 4. Januar 2021. Für den Fall, dass die Medikamente, welche der Beschwerdeführer nach- seiner Rückkehr nach Äthiopien benötige, vor Ort nur schwer zu beschaf- fen oder zeitweise nicht vorhanden seien, könne er diese in grösserer Zahl aus der Schweiz mitnehmen. Ausserdem könne er diesbezüglich bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückehrhilfe beantra- gen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche geeignet wä- ren, die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Januar 2021 zu beseitigen, wo- mit diese rechtskräftig und vollstreckbar sei.
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E. 6 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass die Vor- instanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den im Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2021 angekündigten aus- führlichen Arztbericht nicht berücksichtigt habe. Folglich habe sie sich überhaupt nicht zu seinem Gesundheitszustand äussern können. Vorab ist diese Rüge zu prüfen, da sie bejahendenfalls zu einer Kassation der Be- schwerde führen könnte.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Der Verfügung des SEM sowie den Akten lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Vorinstanz den Arztbericht D._______ vom 14. Juni 2021 bei ihrer Entscheidung miteinbezogen und gewürdigt hat (vgl. SEM-Akte 1097508- 3/6; 1097508-4/9, S. 2, 5). Da der Beschwerdeführer im Übrigen auch an- lässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen anderen Arztbericht eingereicht hat, ist nicht nachvollziehbar, inwie- fern sich die Vorinstanz nicht hätte zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers äussern können, zumal keine anderen Arztberichte ins Recht gelegt wurden. Die formelle Rüge erweist sich dementsprechend of- fensichtlich als unbegründet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus- länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein- lichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da- bei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis vor kurzem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Span- nungen und Protestbewegungen in Äthiopien sei die allgemeine Lage – mit
E-3425/2021 Seite 10 Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn- zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr- det zu bezeichnen wäre (vgl. aus jüngster Zeit die Urteile des BVGer E- 7261/2018 E. 12.6.2 vom 18. Oktober 2021, E-2496/2021 E. 9.3 sowie E- 568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Gemäss Praxis sind zur Erlan- gung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Inwiefern diese Einschätzung nach der Eskalation des Tigraykonfliktes im Laufe des ver- gangenen Jahres auf weitere Regionen des Landes – und auf welche – entscheidend auswirkt, kann im vorliegenden Fall angesichts der nachfol- genden Erwägungen offen bleiben.
E. 7.5 Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr nach Äthiopien für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
E. 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jah- ren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Dem Beschwerdeführer wurde im Arztbericht vom 14. Juni 2021 eine (…) diagnostiziert sowie der bestehende Verdacht einer (…) bestätigt. Ferner wurde die Diagnose (…) gestellt. Damit allein vermag der Be- schwerdeführer zwar grundsätzlich noch keine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde, da sowohl die diagnostizierte (…) als auch die (…) in Äthiopien behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1637/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 9.4.2, E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 7.5.2 Der Beschwerdeführer hat aber seine Schulbildung mit (…) Jahren abgebrochen und ist als unbegleiteter Minderjähriger (UMA) mit (…) Jah- ren in die Schweiz eingereist. Er wurde im ordentlichen Verfahren nach- weislich nicht von Anfang an seinem Alter entsprechend behandelt. Er hat nunmehr sechs Jahre seiner Jugendzeit in der Schweiz verbracht und ist hier erwachsen geworden. Seine engsten Verwandten (Mutter und Ge- schwister) leben mittlerweile nicht mehr in Äthiopien. Er verfügt zwar noch über einen Onkel in Äthiopien, sein restliches in Äthiopien vorhandenes Beziehungsnetz ist unklar. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland kann
E-3425/2021 Seite 11 aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in für ihn schwierige Herkunftsverhältnisse zurückkehren müsste. Inwiefern er auf- grund seiner langen Abwesenheit, seiner mangelnden Schulbildung, und des Verlusts seiner engsten Verwandten in Kombination mit seiner gesund- heitlichen Situation (vgl. E. 7.5.1) in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, ist daher fraglich.
E. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers alleine nicht gegen eine Rückkehr nach Äthiopien spricht. Eine Behandlung seiner psychischen Probleme sollte möglich sein (vgl. E. 7.5.1). Vorliegend fällt aber massgeblich ins Gewicht, dass er seine Jugendzeit in der Schweiz verbracht hat, mithin hier erwachsen wurde, er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf sich alleine gestellt wäre und über keine genügenden Kontakte verfü- gen würde, die ihn unterstützen könnten. Insgesamt ist daher im heutigen Zeitpunkt von einer negativen Zukunftsperspektive im Falle seiner Rück- kehr nach Äthiopien und einer konkreten Gefährdung für seine weitere ge- sundheitliche und persönliche Entwicklung auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden spezifischen Einzelfalles (Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse und der familiären Konstellation, gesundheitli- che Situation) insgesamt als nicht mehr zumutbar, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ausserdem liegen keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vor.
E. 7.6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG), indem sie verkennt, dass Wiedererwägungsgründe vorliegen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 25. Juni 2021 ist aufzuheben. In Wiederwägung der Verfügung vom
25. Januar 2021 – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – ist er Be- schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eine allfällig bereits geleistete Gebühr ist zurückzuerstatten.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG). Der vom Beschwerdeführer am 18. Au- gust 2021 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.– ist zu- rückzuerstatten.
E-3425/2021 Seite 12
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines vollständigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt Fr. 625.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3425/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
- Juni 2021 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiederer- wägung seiner Verfügung vom 25. Januar 2021 vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 1’500.– wird zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 625.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3425/2021 Urteil vom 14. Januar 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 10. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 lehnte es das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1353/2019 vom 23. April 2019 gut und wies die Sache - infolge dürftiger Faktenlage betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - zur Neubeurteilung an das SEM zurück. A.c Am 28. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3021/2020 vom 2. Juli 2020 wiederum gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig gewesen sei und die Anhörung ohne Vertrauensperson stattgefunden habe, weshalb die Anhörung zu wiederholen sei. A.d Am 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführ erneut angehört. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-914/2021 vom 19. März 2021 ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit als «Antrag auf Überprüfung des Wegweisungsbeschlusses des SEM» bezeichneter Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Januar 2021 betreffend den Vollzug der Wegweisung, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. B.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Er leide an einer (...) sowie einer (...) und benötige deshalb eine angepasste ärztliche Behandlung. In Äthiopien habe er keinen Zugang zur benötigten psychiatrischen Behandlung, weil er dafür nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Hinzu komme, dass sein Vater bereits seit mehreren Jahren tot sei und seine Mutter sowie seine Brüder mittlerweile in Somalia leben würden. Er verfüge somit über kein gesichertes Beziehungsnetz in Äthiopien. Auch habe er keine Ausbildung abgeschlossen und zudem sei die politische, soziale und wirtschaftliche Lage in Äthiopien schlecht. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuches ein undatiertes, nicht unterzeichnetes Arztzeugnis der ambulanten psychiatrischen Dienste, C._______, in Kopie ein. B.d Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer zudem einen ausführlichen Bericht der D._______ vom 14. Juni 2021 bei der Vorinstanz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 (eröffnet am 29. Juni 2021) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erklärte die Verfügung vom 25. Januar 2021 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2021 (Poststempel vom 28. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen und es sei dieses anzuweisen, eine neue Verfügung unter Einbezug des ärztlichen Berichts vom 14. Juni 2021 in der Sache zu erlassen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht der D._______ vom 14. Juni 2021 nochmals (in Kopie) ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 wurden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 18. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. F. Am 18. August 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Schreiben vom 19. August 2021 (Postaufgabe am 23. August 2021) reichte der Beschwerdeführer eine eigenständig verfasste Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 3. August 2021 als Ergänzung zur Beschwerdeschrift seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2021 direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich die allgemeine Lage in Äthiopien wesentlich verändert habe. Aufgrund der veränderten Situation sei die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar. I. Am 22. November 2021 ordnete die Instruktionsrichterin den Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5. Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2021 primär mit der Verschlechterung der gesundheitlichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers begründet, welche nun zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führe. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlich damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Anhörung vom 26. November 2020 (im Rahmen des ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahrens) mehrmals bestätigt habe, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente einnehme und er in keiner - auch nicht in psychiatrischer - ärztlicher Behandlung sei. Zwei Wochen später habe er sich plötzlich in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe daraufhin bereits im ordentlichen Asylverfahren einen Arztbericht vom 4. Januar 2021, wonach er an einer (...) sowie einem (...) leide, zu den Akten gereicht. Die damalige Behandlung habe aus einer antidepressiven Pharmakotherapie mit (...) in der Nacht und aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen mit regelmässigen stützenden und kognitiv-verhaltenstherapeutischen Gesprächen alle zwei bis drei Wochen bestanden. Ein ärztlicher Bericht vom 25. Januar 2021 habe festgestellt, dass ohne medikamentöse Behandlung und ohne psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen die Prognose sehr ungünstig sei. Die Ängste und Sorgen würden weiter exazerbieren und eine (...) könnte sich entwickeln. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Behandlung sei jedoch eine Rückbildung der (...) und der (...) sowie eine Besserung der (...) zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe die vorgeschlagene Behandlung erhalten und die Dosierung der medikamentösen Behandlung sei in der Folgezeit erhöht worden. Entgegen der damaligen Prognose weise der Arztbericht vom 14. Juni 2021 eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufs aus und diagnostiziere beim Beschwerdeführer nun eine (...) und eine (...). Mithin also genau jenes Krankheitsbild, welches gemäss Arztbericht vom 25. Januar 2021 mit der angeordneten - und auch durchgeführten - Therapie hätte verhindert werden sollen. Womit die Prognose folglich nicht zutreffend gewesen sei. Der neu eingereichte Arztbericht vom 14. Juni 2021 stelle erneut Vermutungen auf, wonach die Prognose ohne Behandlung äusserst ungünstig sei, die (...) würde weiter exazerbieren und sich unter Umständen in einer (...) zuspitzen. Die (...) könnte sich weiter chronifizieren. Bei einer Behandlung hingegen seien eine tendenzielle Rückbildung des Schweregrades der (...) und (...) sowie eine Besserung der (...) zu erwarten. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand nach einem negativen Asylentscheid verschlechtern könne, dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen. Diese Auffassung zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren ähnlich gelagerten Verfahren bestätigt worden (unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3090/2018 vom 4. Juni 2018; E-1042/2016 vom 4. März 2016; D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 und E-2171/2014 vom 4. Juni 2014). Wie bereits in der Verfügung vom 25. Januar 2021 festgestellt worden sei, würden die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch in Äthiopien behandelt werden können. Die diesbezüglichen Ausführungen seien denn auch durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil E-914/2021 vom 19. März 2021 ausdrücklich gestützt worden. Sodann unterscheide sich die vorgeschlagene Behandlung einer (...), im Arztbericht vom 14. Juni 2021 - mit Ausnahme der höheren Dosierung des Medikamentes - nicht von derjenigen im Arztbericht vom 4. Januar 2021. Für den Fall, dass die Medikamente, welche der Beschwerdeführer nachseiner Rückkehr nach Äthiopien benötige, vor Ort nur schwer zu beschaffen oder zeitweise nicht vorhanden seien, könne er diese in grösserer Zahl aus der Schweiz mitnehmen. Ausserdem könne er diesbezüglich bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückehrhilfe beantragen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche geeignet wären, die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Januar 2021 zu beseitigen, womit diese rechtskräftig und vollstreckbar sei. 6. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass die Vor-instanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den im Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2021 angekündigten ausführlichen Arztbericht nicht berücksichtigt habe. Folglich habe sie sich überhaupt nicht zu seinem Gesundheitszustand äussern können. Vorab ist diese Rüge zu prüfen, da sie bejahendenfalls zu einer Kassation der Beschwerde führen könnte. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Der Verfügung des SEM sowie den Akten lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Vorinstanz den Arztbericht D._______ vom 14. Juni 2021 bei ihrer Entscheidung miteinbezogen und gewürdigt hat (vgl. SEM-Akte 1097508-3/6; 1097508-4/9, S. 2, 5). Da der Beschwerdeführer im Übrigen auch anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen anderen Arztbericht eingereicht hat, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Vorinstanz nicht hätte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern können, zumal keine anderen Arztberichte ins Recht gelegt wurden. Die formelle Rüge erweist sich dementsprechend offensichtlich als unbegründet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis vor kurzem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien sei die allgemeine Lage - mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. aus jüngster Zeit die Urteile des BVGer E-7261/2018 E. 12.6.2 vom 18. Oktober 2021, E-2496/2021 E. 9.3 sowie E-568/2020 E. 8.3, beide vom 7. Juli 2021). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Inwiefern diese Einschätzung nach der Eskalation des Tigraykonfliktes im Laufe des vergangenen Jahres auf weitere Regionen des Landes - und auf welche - entscheidend auswirkt, kann im vorliegenden Fall angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 7.5 Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr nach Äthiopien für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist. 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Dem Beschwerdeführer wurde im Arztbericht vom 14. Juni 2021 eine (...) diagnostiziert sowie der bestehende Verdacht einer (...) bestätigt. Ferner wurde die Diagnose (...) gestellt. Damit allein vermag der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich noch keine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde, da sowohl die diagnostizierte (...) als auch die (...) in Äthiopien behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1637/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 9.4.2, E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 m.w.H.). 7.5.2 Der Beschwerdeführer hat aber seine Schulbildung mit (...) Jahren abgebrochen und ist als unbegleiteter Minderjähriger (UMA) mit (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er wurde im ordentlichen Verfahren nachweislich nicht von Anfang an seinem Alter entsprechend behandelt. Er hat nunmehr sechs Jahre seiner Jugendzeit in der Schweiz verbracht und ist hier erwachsen geworden. Seine engsten Verwandten (Mutter und Geschwister) leben mittlerweile nicht mehr in Äthiopien. Er verfügt zwar noch über einen Onkel in Äthiopien, sein restliches in Äthiopien vorhandenes Beziehungsnetz ist unklar. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in für ihn schwierige Herkunftsverhältnisse zurückkehren müsste. Inwiefern er aufgrund seiner langen Abwesenheit, seiner mangelnden Schulbildung, und des Verlusts seiner engsten Verwandten in Kombination mit seiner gesundheitlichen Situation (vgl. E. 7.5.1) in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, ist daher fraglich. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers alleine nicht gegen eine Rückkehr nach Äthiopien spricht. Eine Behandlung seiner psychischen Probleme sollte möglich sein (vgl. E. 7.5.1). Vorliegend fällt aber massgeblich ins Gewicht, dass er seine Jugendzeit in der Schweiz verbracht hat, mithin hier erwachsen wurde, er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf sich alleine gestellt wäre und über keine genügenden Kontakte verfügen würde, die ihn unterstützen könnten. Insgesamt ist daher im heutigen Zeitpunkt von einer negativen Zukunftsperspektive im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien und einer konkreten Gefährdung für seine weitere gesundheitliche und persönliche Entwicklung auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden spezifischen Einzelfalles (Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse und der familiären Konstellation, gesundheitliche Situation) insgesamt als nicht mehr zumutbar, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ausserdem liegen keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vor. 7.6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG), indem sie verkennt, dass Wiedererwägungsgründe vorliegen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 25. Juni 2021 ist aufzuheben. In Wiederwägung der Verfügung vom 25. Januar 2021 - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - ist er Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eine allfällig bereits geleistete Gebühr ist zurückzuerstatten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG). Der vom Beschwerdeführer am 18. August 2021 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist zurückzuerstatten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines vollständigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt Fr. 625.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2021 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 25. Januar 2021 vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 625.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: