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E-1637/2020

E-1637/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und dem Ogaden-Clan angehörend, stellte am 14. August 2016 in Chiasso ein Asylgesuch. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM am 15. August 2016 einen Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. August 2016 durchgeführte Analyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von «19 Jahren oder mehr». C. Am 15. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört. Er führte dabei bezüglich seines Alters aus, dass er am 1. Mai (...) geboren sei. Auf Nachfrage hin konnte er aber weder sein Alter benennen noch vermochte er zu sagen, wie sein Geburtsdatum im äthiopischen Kalender lautet. Er führte lediglich aus, dass er sein Geburtsdatum vor zwei Jahren von seinen Eltern erfragt habe und diese hätten ihm das angegebene Datum genannt. Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen würden, reichte er nicht ins Recht. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar (...) erfasst. D. Am 10. April 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er bis zu seiner Flucht sein ganzes Leben in B._______ in der C._______ verbracht habe. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht, danach habe er nichts mehr gemacht. Erst als sein Bruder verschwunden sei, habe er dessen Wassertransporte bis zu seiner eigenen Flucht übernommen. Wie alt er zum Zeitpunkt seiner Flucht gewesen sei, wisse er nicht genau, aber er sei sicherlich noch minderjährig gewesen. Mit den Behörden habe er persönlich nie Probleme gehabt. Sein Bruder sei beschuldigt worden, mit der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in Verbindung zu stehen, weshalb der Bruder mehrmals verhaftet, im Gefängnis gelandet und gefoltert worden sei. Er, der Beschwerdeführer, und sein Vater hätten den Bruder nach einer weiteren Verhaftung über einen Monat lang vermisst, bis sie schliesslich erfahren hätten, dass sich der Bruder mittlerweile der ONLF angeschlossen habe. Eines Tages sei dann sein Vater (des Beschwerdeführers) von der Liyu-Police abgeholt, eingesperrt und gefoltert worden. Sein Vater sei zu einem Kampf zwischen der Liyu-Police und der ONLF nach D._______ gebracht und dort getötet worden. Zwei Monate später seien Vertreter der Liyu-Police zu ihm, dem Beschwerdeführer, nach Hause gekommen und hätten ihn dort ohne Begründung verprügelt und mitgenommen, weil sie sich Informationen von ihm zum Aufenthaltsort seines Bruders erhofften. Er sei von der Liyu-Police drei Tage lang in eine Zelle gesperrt und gefoltert worden. Am vierten Tag habe man ihn verhört und ihm mitgeteilt, dass er entweder das gleiche Schicksal wie sein Vater erleide, oder dass er seinen Bruder ausliefere und mit ihnen zusammenarbeite. Er versprach daraufhin, sich der Liyu-Police anzuschliessen, und wurde wieder in die Zelle gesteckt. Am siebten Tag seiner Gefangenschaft habe die Liyu-Police ihm mitgeteilt, dass er sich bereitmachen solle, um transportiert zu werden. Da seine sämtlichen Kleidungsstücke blutverschmiert gewesen seien, habe er darauf bestanden, sich zu Hause neue Kleidung zu besorgen. Die Liyu-Police habe eingewilligt und er sei am Abend von zwei Uniformierten nach Hause begleitet worden, um die Kleidung zu wechseln. Die beiden Uniformierten hätten vor der Hütte auf ihn gewartet und da er gesehen habe, dass ein Geländewagen hinter der Hütte gestanden habe, habe er sich seine Kleidung geschnappt, sei hinten aus der Hütte raus und auf den Geländewagen aufgesprungen, welcher praktischerweise gleich Richtung E._______ losgefahren sei. Als er in E._______ angekommen sei, habe er sich zu einem Freund begeben. Bei diesem habe er anschliessend während zehn Monaten gelebt. Zu seinem Onkel, welcher ebenfalls in E._______ lebe, habe er sporadisch Kontakt gehabt. Eines Tages habe ihm sein Onkel mitgeteilt, man habe herausgefunden, dass er sich hier verstecke. Er sei hier nicht mehr sicher und solle fliehen. Weiter habe er ihm, dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, dass man seinen Bruder festgenommen und im Ogaden Gefängnis inhaftiert habe. Daraufhin sei er, der Beschwerdeführer, nach F._______ geflohen und nach drei Tagen weiter über Libyen - wo er sich rund ein Jahr aufgehalten habe - mit dem Boot nach Italien und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung seiner Vorbringen keinerlei Dokumente ins Recht. Er führte jedoch anlässlich der Anhörung aus, dass er über sichtbare Narben verfüge, welche infolge seiner Folterung entstanden seien. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (eröffnet am 20. Februar 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung von der damaligen Instruktionsrichterin gutgeheissen und die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 8. April 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 9. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. I. Mit Schreiben vom 28. April 2020 stellte der Beschwerdeführer eine Replik in Aussicht, welche am 15. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einging. J. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers, wonach dieser die Schweiz verlassen habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 ersuchte die damalige Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um eine aktuelle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie der derzeitige Aufenthaltsort hervorgingen. L. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung ein und ersuchte um Akteneinsicht in das vom SEM zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2020 eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers. M. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 liess die damalige Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin das Schreiben des Beschwerdeführers zukommen. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren von der Abteilungspräsidentin auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. O. Mit Schreiben vom 29. April 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere Termine bei einem Psychologen wahrgenommen habe, und ersuchte darum, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen entsprechende Berichte einhole, da der Beschwerdeführer mittellos sei und diese nicht bezahlen könne. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, bis zum 17. September 2021 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, der sich in hinreichend aufschlussreicher Weise über die Diagnose und die Art, die Dauer und den Verlauf der vorgenommenen medizinischen Massnahmen, Behandlungen und Therapien sowie über seinen derzeitigen Gesundheitszustand äussere und insbesondere über einen allfällig weiteren notwendigen Behandlungsbedarf und entsprechende Prognosen Aufschluss zu geben habe. Q. Mit Schreiben vom 17. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht einen Arztbericht der (...) zu den Akten. In ihrem Begleitschreiben wies die Rechtsvertreterin nochmals darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle und in Äthiopien keine hinreichende medizinische und psychologische Betreuung für ihn bestehe.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG dazu verpflichtet sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu die Offenlegung der Identität - insbesondere das Alter - gehöre. Der Beschwerdeführer trage die Beweislast dafür, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde (unter Verweis auf EMARK 2001/22). Er habe dem SEM keine Identitätsdokumente eingereicht und angegeben, dass er sein Alter nicht wisse. Sodann habe er während des Verfahrens drei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben. Die Angaben, wonach er sein Geburtsdatum von seinem Vater erfahren habe, seien trotz mehrfacher Nachfragen pauschal und oberflächlich geblieben. Weiter weiche das Knochenalter von 19 Jahren oder mehr von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter ab und ergebe keinerlei Hinweise auf Minderjährigkeit. Das Resultat der Knochenanalyse stütze die Einschätzung des SEM, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handle. Zudem hätten die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen des Beschwerdeführers nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermocht. Die Angaben zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers seien dementsprechend als unglaubhaft zu taxieren, sodass die Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei und daher davon auszugehen sei, dass er bereits bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Bereits aufgrund der BzP müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben volljährig gewesen sei, weshalb die Anhörung zu den Asylgründen ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei (unter Verweis auf den Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. Oktober 2004, in: EMARK 2004 Nr. 30).

E. 3.2 Die Vorinstanz führte sodann aus, obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, möglichst detailliert zu schildern, wie er von der Liyu-Police festgenommen worden sei, seien seine Aussagen zu diesem Ereignis oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin seien die Aussagen unsubstanziiert und knapp geblieben. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der BzP angegeben, dass er frühmorgens mitgenommen worden sei, in der Anhörung dann aber angegeben, die Mitnahme sei bei Sonnenuntergang erfolgt. Er habe nicht zu schildern vermocht, wie genau es zur Einwilligung der Zusammenarbeit mit der Liyu-Police gekommen sei und was er diesbezüglich besprochen habe. Auch habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb Angehörige der Liyu-Police ihn vom Gefängnis zum Kleiderwechsel nach Hause gebracht hätten, wenn er zugestimmt habe, deren Uniform zu tragen. Nachfragen diesbezüglich sei er ausgewichen. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner Abreise aus E._______ gemacht. In der BzP habe er ausgesagt, dass er die Stadt zwei bis drei Tage nach der Information seines Onkels, wonach den Behörden sein Aufenthaltsort bekannt sei, verlassen habe. Hingegen habe er in der Anhörung ausgesagt, dass er in derselben Nacht, in welcher er die Information erhalten habe, geflohen sei. Darauf angesprochen, habe er als Erklärung angegeben, dass er während der BzP noch durcheinander und traumatisiert gewesen sei. Dies vermöge nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer genau dasjenige Ereignis, welches schliesslich zur Ausreise aus seinem Heimatland geführt habe, nicht widerspruchsfrei habe wiedergeben können. Die im Arztbericht vom 17. April 2019 aufgeführten Narben, welche möglicherweise im Rahmen von Folter entstanden sein könnten, würden an der Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers in Äthiopien nichts zu ändern vermögen. Er habe insgesamt nicht glaubhaft machen können, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders eine Reflexverfolgung durch die äthiopischen Behörden erlitten zu haben.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine Vorbringen seien in einer Gesamtwürdigung allesamt glaubhaft, und rügt damit eine Verletzung von Bundesrecht.

E. 4.1.1.1 Betreffend Minderjährigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er, unabhängig von seinem Geburtsdatum, sehr jung und bis anhin noch nicht mit Angaben bezüglich seines Alters oder Geburtsdatums konfrontiert gewesen sei. Er habe denn auch selbst angegeben, nicht zu wissen, wie alt er sei, und daran halte er auch fest. Bedauerlicherweise verfüge er über keine Dokumente, welche sein Alter belegen könnten. Des Weiteren gebe es zahlreiche Gründe, weshalb seine Angaben nicht mit dem Ergebnis der Handknochenanalyse übereinstimmten, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass seine Glaubwürdigkeit an sich in Frage gestellt werde. Ausserdem seien zwischen der BzP und der Anhörung gut zweieinhalb Jahre vergangen, was in Anbetracht seines jungen Alters eine lange Zeit und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu würdigen sei. Sowohl die BzP als auch die Anhörung seien denn auch zeitlich kurz ausgefallen, weshalb der Beschwerdeführer seine Schilderungen nur in einem beschränkten Rahmen habe darlegen können. Die vorinstanzliche Glaubwürdigkeitsprüfung falle denn auch sehr kurz aus und würdige Elemente, welche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, sowie deren Begleitumstände nicht. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den im Asylentscheid dargelegten Widersprüchen zu äussern, womit ihm abermals das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.

E. 4.1.1.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass er Folterverletzungen aufweise, was diese anlässlich der Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch nicht gewürdigt habe. Zudem habe er bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass er durcheinander und bei seiner Anreise traumatisiert gewesen sei, was es bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen gelte.

E. 4.1.1.3 Zu seiner Festnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass seine diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der BzP kurz ausgefallen seien, weil dies dem Charakter der BzP entspreche. Bei der Anhörung habe er seine Schilderungen identisch wiederholt und auch ausführlichere Angaben, insbesondere zur erlittenen Folterung, gemacht. Auf entsprechende Rückfragen habe er sodann stets weitere Elemente ergänzt, auch zu Nebensächlichkeiten, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Was die zeitlichen Widersprüche der Festnahme betreffe, so sei für den Beschwerdeführer die Dunkelheit wesentlich gewesen, ob das nun am frühen Morgen oder am Abend stattgefunden habe, sei nicht entscheidend. Zudem habe er sowieso Mühe damit, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Weiter habe er klar dargelegt, dass die Liyu-Police ihn mit Begleitung habe nach Hause gehen lassen, weil sie sicher gewesen sei, dass er nicht fliehe. Die Ausreise aus E._______ sowie die Gründe dafür habe er unter Hinweis auf seine Traumatisierung bei der BzP widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz aufgrund eines einzig die zeitliche Einordnung betreffenden Widerspruchs zur Überzeugung gelangt sei, dass seine Aussage gesamthaft unglaubhaft sei. Er gebe denn auch geführte Unterhaltungen in direkter Rede wieder, was als Realkennzeichen gelte und für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche.

E. 4.1.1.4 Der Beschwerdeführer erklärte sodann, infolge der Tätigkeit seines Bruders für die ONLF werde er von der Liyu-Police verfolgt. Da er zudem ein Folteropfer sei, müsse weiter geprüft werden, ob bei ihm nicht bereits psychologische Hindernisse bestehen würden, welche gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als triftige Gründe gelten und somit gegen eine Rücküberstellung ins Heimatland sprechen würden.

E. 4.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zum Abklärungsbericht der (...) aus, dass lediglich ein Verdacht auf eine (...) bestehe. Es überrasche zudem, dass sich der Beschwerdeführer erst nach dreieinhalb Jahren in Behandlung begeben habe, wo er doch bei den Fragen nach seinem Gesundheitszustand jeweils angegeben habe, dass er gesund beziehungsweise kerngesund sei. Weiter bestehe für das SEM kein Zweifel daran, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, habe er doch selbst angegeben, aus Äthiopien zu stammen. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung lediglich die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe anders als das SEM einschätze.

E. 4.3 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seines sehr jungen Alters anfänglich nicht im Bilde über die Möglichkeit einer psychologischen Behandlung gewesen sei und sich darunter nichts habe vorstellen können. Weiter sei allgemein bekannt, dass es nicht möglich sei, umgehend psychologische Betreuung zu erhalten, und eine entsprechende Terminvereinbarung Zeit in Anspruch nehme. Mittlerweile habe er regelmässige Termine bei der psychologischen Betreuung. Weiter wisse er nicht, welche Staatsangehörigkeit er habe, da er über keinerlei Papiere verfüge.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer begründet die Gehörsverletzung damit, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Er habe mehrfach, detailliert und glaubhaft erwähnt, dass er gefoltert worden sei. Die Vorinstanz habe ihn diesbezüglich aber nicht ausreden lassen, diesen Umstand in ihrem Entscheid nicht gewürdigt und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Weiter habe er ausdrücklich dargelegt, dass er psychisch stark angeschlagen sei. Er habe auch von seinen schlaflosen Nächten sowie den Albträumen berichtet. Die Vorinstanz habe ihn nicht auf mögliche ärztliche Unterstützung hingewiesen und seine Angaben nicht gewürdigt. Dies wäre im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Rückweisung nach Äthiopien jedoch entscheidend gewesen. Dementsprechend sei die Aussage der Vorinstanz im Wegweisungsvollzugspunkt, wonach der Beschwerdeführer jung und gesund sei, unzutreffend. Nach dreieinhalb Jahren, in welchen er dringend auf Unterstützung angewiesen gewesen wäre, habe am 4. Februar 2020 endlich der erste Termin beim Psychologen stattfinden können. Dem Abklärungsbericht vom 4. März 2020 sei zu entnehmen, dass der behandelnde Psychologe davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer von Folter handle, weshalb diesbezüglich seitens der Vorinstanz - auch für den Fall, dass diese ihn nur als potenzielles Folteropfer sehe - weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (unter Verweis auf die Standards des Istanbul-Protokolls sowie den UNO-Ausschuss gegen Folter).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer habe des Weiteren wiederholt angegeben, Somalier zu sein, aber aus Äthiopien zu stammen und nie Identitätspapiere besessen zu haben. Die Vorinstanz hätte genau abklären müssen, ob es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Diesbezüglich sei auch fraglich, ob - sofern er denn Äthiopier sei - Äthiopien ihn ohne entsprechende Papiere überhaupt zurücknehmen würde. All dies sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 5.4 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei gesund (SEM-Akte A7/13, S. 10). Bei der Anhörung sagte er, auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, dass er kerngesund sei (SEM-Akte A18/24 F5). Erst auf Nachfrage des Hilfswerkmitarbeiters hin äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er die Frage zu seinem Gesundheitszustand auf den heutigen Tag gemünzt verstanden habe (SEM-Akte A18/24 F187). Anschliessend berichtete er zum ersten Mal von Schlafproblemen (SEM-Akte A18/24 F190). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz über einen medizinischen Bericht vom 17. April 2019 verfügte, wonach die Hautveränderungen Folge von Gewalt beziehungsweise Folter sein könnten (SEM-Akte A19/2), und diesen zur Begründung des Asylentscheids auch heranzog. Der Beschwerdeführer legte denn auch selbst im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei zusätzliche Akten ins Recht, welche auf psychische Probleme infolge von Folter hingedeutet hätten. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie in Berücksichtigung seiner Aussagen und dem Umstand, dass er keinerlei Beweismittel einreichte, zum Schluss gelangt ist, es liege eine genügende Entscheidgrundlage vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG). Im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand ist nicht erkennbar, weshalb das SEM von sich aus weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Es hat die geltend gemachten Gewalt- beziehungsweise Folterverletzungen, die aktenkundig sind (SEM-Akte A7/13, S. 8; A19/2; A18/24 F 126), nicht bestritten und dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit gegeben, die gesundheitlichen Probleme umfänglich zu nennen (SEM-Akte A7/13, S. 10; A18/24 F187). Aus seinen Angaben und den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen durfte es zum Schluss kommen, der Sachverhalt sei auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse liquide. Dies gilt auch für die geltend gemachte psychische Belastung. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer derart schwerwiegend erkrankt sein könnte, dass sich weitere Untersuchungsmassnahmen im Hinblick auf eine hinreichende Feststellung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts aufdrängen würden, sind für den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides nicht ersichtlich.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens jeweils selbst ausgesagt, dass er äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie sei (SEM-Akte A7/13, S. 3). Erst beschwerdeweise wird vorgebracht, dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente genaue Nachforschungen hätte vornehmen müssen, um abzuklären, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG ihn die Mitwirkungspflicht für den Beweis seiner Identität trifft. Anhand seiner Aussagen ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Er gibt bereits in der BzP zu Protokoll, er sei Äthiopier, spreche jedoch Somalisch (SEM-Akte A7/13, S. 3). Anlässlich der Anhörung führt er dann auch aus, dass er in Äthiopien als Äthiopier somalischer Ethnie unter fremder Machtbesatzung stehe (SEM-Akte A18/24 F119 f.). Die Vorinstanz hatte somit keinen Grund, diesbezüglich an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln und weitergehende Abklärungen zu tätigen.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer rügt auch mit seinem Vorbringen, er habe seine Schilderungen nur in einem «beschränkten Rahmen» vorbringen können, da sowohl die BzP als auch die Anhörung zu den Gesuchsgründen von kurzer Dauer gewesen seien, sowie den Ausführungen betreffend die Nichtgewährung der Stellungnahme zu Widersprüchen aus seinen Befragungen, eine Gehörsverletzung. Dazu ist festzuhalten, dass die Befragung zur Person ebenso wie die Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das SEM als strukturiert und - dem Sinn und Zweck der jeweiligen Befragungen entsprechend - umfassend bezeichnet werden dürfen. So sind die Befragungen zur Person praxisgemäss kürzer gehalten. Was denn auch der Beschwerdeführer selbst in Rz. 5.9 seiner Beschwerde ausführt. Sowohl die BzP als auch die Anhörung liegen im Rahmen der normalen Zeitdauer, welche üblicherweise für diese Befragungen aufgewendet wird, und sind daher nicht zu beanstanden. Sodann ist festzuhalten, dass beide Befragungen grundsätzlich noch kürzer ausgefallen wären, hätte die Vorinstanz nicht so oft darauf insistiert, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen beziehungsweise Nachfragen ausführlicher beantwortet (SEM-Akte A7/13, S. 7 - 9; A18/24 F12 - 17, F24 - 28, F36 - 38, F41 - 43, F70 - 74, F88, F110 - 115, F128 - 131, F144 f., F152 - 154, F165 f.). Aufgrund der bei den Akten liegenden Protokolle ergibt sich zudem, dass dem Beschwerdeführer zuerst im Rahmen der Befragung und anschliessend im Rahmen der Anhörung umfassend Gelegenheit geboten wurde, sich ausführlich zu den von ihm geltend gemachten Gesuchsgründen zu äussern. So wurde er jeweils von der Vor-instanz gefragt, ob er alles habe berichten können, was er habe berichten wollen, was der Beschwerdeführer bejahte (SEM-Akte A7/13, S. 9 und 10; A18/24 F127, F190 und F191). Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung von Abweichungen seiner Aussagen in der Befragung und der Anhörung durch die Vorinstanz moniert, beschlägt diese nicht die Frage des rechtlichen Gehörs oder einer allfälligen Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung, welche nachfolgend näher zu erörtern ist (vgl. E. 7 und 9).

E. 5.7 Zur Rüge, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers bei ihrem Entscheid nur auf einzelne Punkte Bezug genommen, andere gänzlich ausser Acht gelassen und die Prüfung sei insgesamt äusserst kurz ausgefallen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner zwar knappen - aber dennoch ausreichenden - Erwägungen zur Sache gerecht geworden.

E. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Eine Rückweisung der Angelegenheit fällt nicht in Betracht.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält beschwerdeweise an seiner behaupteten Minderjährigkeit (zum Zeitpunkt des Asylgesuchs) fest. Die Vorinstanz äusserte bereits an der BzP Zweifel am vom Beschwerdeführer angegeben Alter von 17 Jahren. Ihm wurden alle Gründe aufgezeigt, aufgrund welcher die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, er sei bereits volljährig: Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere eingereicht, er habe der Schweizer Grenzwache ein anderes Geburtsdatum angegeben, er kenne sein Alter nur vom Hörensagen, er kenne sein Geburtsdatum im äthiopischen Kalender nicht, er sehe älter aus, als das von ihm angegebene Alter vermuten lasse, er habe ein Aussageverhalten und Auftreten einer erwachsenen Person und er habe gemäss Handwurzelknochenanalyse ein Alter von 19 Jahren oder mehr (SEM-Akte A7/13, S. 9). Hierzu hat er Stellung nehmen können und dabei lediglich angemerkt, dass er keine Beweismittel habe und er ausschliesslich wiedergebe, was er von seinem Vater gehört habe. Sodann ist auch der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine behauptete Minderjährigkeit bei Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er bis anhin in seinem Leben nicht mit Angaben zu seinem Alter oder Geburtsdatum konfrontiert worden sei. Zutreffend mag wohl sein, dass er angegeben hat, er wisse nicht, wie alt er sei, dies jedoch erst, nachdem er bereits unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hatte (SEM-Akte A7/13, S. 2, 3, 9). Zudem gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe sein Geburtsdatum von seinen Eltern vor zwei Jahren in Erfahrung gebracht (SEM-Akte A7/13, S. 3). Seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen Angaben jedoch bereits verstorben (SEM-Akte A7/13, S. 5). Erst anlässlich der Anhörung führte er dann aus, dass er seinen Vater einfach eines Tages nach seinem Geburtsdatum gefragt habe, da seine Mutter ja früh gestorben sei (A18/24 F39 - 44). Dieser Umstand trägt selbstredend nicht zur Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers bei. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährige Person handelt. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Beharren auf seiner Minderjährigkeit insgesamt nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt, insbesondere weil nicht nur seine eigenen Aussagen nicht übereinstimmen, sondern auch noch ein medizinisches Gutachten vorliegt, welches eindeutig von seiner Volljährigkeit ausgeht (SEM-Akte A5/1).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei infolge der Mitgliedschaft seines Bruders bei der ONLF einer Reflexverfolgung durch die Liyu-Police ausgesetzt. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, sondern es wird mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Aussagen infolge Realkennzeichen (vgl. Rz 5.13 f. der Beschwerde) glaubhaft seien und der Beschwerdeführer mit zeitlichen Angaben Mühe habe beziehungsweise sich schlecht erinnern könne, weil er traumatisiert gewesen sei (vgl. Rz. 5.8 und 5.10 der Beschwerde). Diesbezüglich ist anzumerken, dass, wenn die Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Festnahme durch die Liyu-Police für den Beschwerdeführer so traumatisch gewesen wären, nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht in der Lage ist, diese substanziiert zu schildern. Insbesondere lässt sich den bei den Akten liegenden Arztberichten kein Hinweis entnehmen, wonach er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, von diesen Ereignissen zu berichten und sich diesbezüglich detailliert und widerspruchsfrei auszudrücken (vgl. Arztbericht vom 17. April 2019, vom 4. März 2020 und vom 9. September 2021). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Festnahme nicht sogleich aus Äthiopien geflohen ist, sondern sich noch während beinahe einem Jahr in E._______ aufgehalten hat. Wäre die Festnahme derart traumatisch gewesen, wäre eine sofortige Ausreise naheliegender gewesen. Weiter hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Liyu-Police von ihm verlangt habe, seinen Bruder aufzuspüren. Da dieser - gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers - festgenommen worden sei, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer für die Liyu-Police noch von Interesse sein sollte, hatte diese ihn doch aussagegemäss nur deshalb festgenommen, damit er ihnen dabei helfen könne, den Bruder zu finden (A18/24 F152, F157, F167). Des Weiteren ist anzumerken, dass, wenn die Liyu-Police ein solch grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte, wie dieser behauptet, sie wohl kaum zugelassen hätte, dass dieser nach Hause gekonnt hätte, um seine Kleidung zu wechseln, und ihn dann unbeaufsichtigt in sein Haus gelassen hätte, aus welchem er hinten habe rausschleichen können, und die Liyu-Police nicht mitbekommen hätte, dass dort noch ein Auto mit laufendem Motor gestanden habe (A18/24 F152). Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK, welche gegen eine Rücküberstellung ins Heimatland sprechen würden. Gemäss BVGE 2007/31 E. 5.4 ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, zuletzt bestätigt in EMARK 2001 Nr. 3). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK sind vorliegend nicht gegeben. Einerseits sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu werten. Andererseits wird mit den sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichten nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einem Langzeittrauma leiden würde, welches es ihm psychologisch verunmöglicht, ins Heimatland zurückzukehren. Dem Bericht vom 4. März 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich an einer (...) infolge Folter leide (Beweismittel 3). Zwar attestiert der Bericht vom 9. September 2021 dem Beschwerdeführer eine (...), ob diese aber tatsächlich infolge Folterung entstanden ist, vermag der behandelnde Arzt nicht zu sagen. Im Bericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nunmehr 22 Sitzungen nur oberflächliche Informationen mit dem behandelnden Arzt teile und sich wenig motiviert für eine psychotherapeutische Behandlung zeige. Gemäss Bericht würde selbst ein Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung aktuell keine weitreichenden Konsequenzen haben.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug - entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers, welcher sich bei seiner Begründung auf verschiedene im Internet publizierte Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) stützt, wonach die Menschenrechtsentwicklung in Äthiopien problematisch sei - zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-1643/2020 vom 11. November 2020 E. 8.6.1 m.w.H.). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.).

E. 9.4.2 Das SEM führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien einen Freund, bei dem er bereits einmal unterkommen sei, und die Familie seines Onkels lebe auch in E._______. Zudem sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer noch vermehrt Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten in Äthiopien habe, den er dem SEM aus taktischen Gründen verschweige. So bleibe trotz Nachfrage unklar, woher er über das Verschwinden seines Bruders nach der Schliessung des Gefängnisses, in dem er angeblich inhaftiert gewesen sei, wisse. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Zudem habe er vor seiner Ausreise bereits für den Unterhalt seiner Familie gesorgt und habe in der Schweiz erste Einblicke in eine Berufsausbildung erhalten. Somit sei es ihm zuzumuten, sich mit Hilfe seiner Bekannten und Angehörigen in den heimatstaatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese Ansicht teilt das Gericht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er verfüge über kein genügendes Beziehungsnetz in Äthiopien, wisse nicht, wo sich sein Freund zurzeit aufhalte, die Familie seines Onkels könne ihm keine Unterstützung bieten und er habe ansonsten keinen Kontakt zu Angehörigen/Verwandten in Äthiopien, erweisen sich als blosse, unbelegte Parteibehauptungen. Auch die Behauptung, er beschaffe sich seine Informationen jeweils über das Internet und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, von Bekannten aus Äthiopien, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer macht sodann psychische Probleme geltend, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Hierzu ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Sodann ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die beim Beschwerdeführer ärztlich diagnostizierte (...) (vgl. E. 7.3) kann auch in seinem Heimatland behandelt werden. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon aus, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in seinem Heimatland zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Kostennote vom 14. Mai 2020 wurde ein Aufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 269.25 und eine einmalige Pauschale (Auslagenersatz) in der Höhe von Fr. 54.- (total Fr. 3'576.70, inkl. MWST) geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 9. September 2021 ein. Dazu machte sie geltend, sie habe die Kosten von Fr. 250.- für diesen Bericht infolge Mittellosigkeit ihres Mandanten übernehmen müssen, und reichte diesbezüglich den Einzahlungsschein der (...) in Kopie zu den Akten mit dem Ersuchen, den Betrag als Auslage zu berücksichtigen. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 der Antrag auf amtliche Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) abgewiesen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Kosten für den Arztbericht nicht zu übernehmen. Der in der Kostennote vom 14. Mai 2020 geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz erscheint vorliegend zudem nicht gänzlich angemessen. So enthält die Beschwerdeschrift mehrere Seiten, welche aus SFH Länderberichten herauskopiert wurden, weshalb der Aufwand um zwei Stunden, auf insgesamt 12 Stunden, zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung der nach dem 14. Mai 2020 erbrachten Aufwendungen erscheint ein Aufwand für das gesamte Verfahren von insgesamt 14 Stunden angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 25. März 2020). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'080.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'080.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1637/2020 Urteil vom 21. Oktober 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und dem Ogaden-Clan angehörend, stellte am 14. August 2016 in Chiasso ein Asylgesuch. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM am 15. August 2016 einen Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. August 2016 durchgeführte Analyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von «19 Jahren oder mehr». C. Am 15. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört. Er führte dabei bezüglich seines Alters aus, dass er am 1. Mai (...) geboren sei. Auf Nachfrage hin konnte er aber weder sein Alter benennen noch vermochte er zu sagen, wie sein Geburtsdatum im äthiopischen Kalender lautet. Er führte lediglich aus, dass er sein Geburtsdatum vor zwei Jahren von seinen Eltern erfragt habe und diese hätten ihm das angegebene Datum genannt. Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen würden, reichte er nicht ins Recht. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar (...) erfasst. D. Am 10. April 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er bis zu seiner Flucht sein ganzes Leben in B._______ in der C._______ verbracht habe. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht, danach habe er nichts mehr gemacht. Erst als sein Bruder verschwunden sei, habe er dessen Wassertransporte bis zu seiner eigenen Flucht übernommen. Wie alt er zum Zeitpunkt seiner Flucht gewesen sei, wisse er nicht genau, aber er sei sicherlich noch minderjährig gewesen. Mit den Behörden habe er persönlich nie Probleme gehabt. Sein Bruder sei beschuldigt worden, mit der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in Verbindung zu stehen, weshalb der Bruder mehrmals verhaftet, im Gefängnis gelandet und gefoltert worden sei. Er, der Beschwerdeführer, und sein Vater hätten den Bruder nach einer weiteren Verhaftung über einen Monat lang vermisst, bis sie schliesslich erfahren hätten, dass sich der Bruder mittlerweile der ONLF angeschlossen habe. Eines Tages sei dann sein Vater (des Beschwerdeführers) von der Liyu-Police abgeholt, eingesperrt und gefoltert worden. Sein Vater sei zu einem Kampf zwischen der Liyu-Police und der ONLF nach D._______ gebracht und dort getötet worden. Zwei Monate später seien Vertreter der Liyu-Police zu ihm, dem Beschwerdeführer, nach Hause gekommen und hätten ihn dort ohne Begründung verprügelt und mitgenommen, weil sie sich Informationen von ihm zum Aufenthaltsort seines Bruders erhofften. Er sei von der Liyu-Police drei Tage lang in eine Zelle gesperrt und gefoltert worden. Am vierten Tag habe man ihn verhört und ihm mitgeteilt, dass er entweder das gleiche Schicksal wie sein Vater erleide, oder dass er seinen Bruder ausliefere und mit ihnen zusammenarbeite. Er versprach daraufhin, sich der Liyu-Police anzuschliessen, und wurde wieder in die Zelle gesteckt. Am siebten Tag seiner Gefangenschaft habe die Liyu-Police ihm mitgeteilt, dass er sich bereitmachen solle, um transportiert zu werden. Da seine sämtlichen Kleidungsstücke blutverschmiert gewesen seien, habe er darauf bestanden, sich zu Hause neue Kleidung zu besorgen. Die Liyu-Police habe eingewilligt und er sei am Abend von zwei Uniformierten nach Hause begleitet worden, um die Kleidung zu wechseln. Die beiden Uniformierten hätten vor der Hütte auf ihn gewartet und da er gesehen habe, dass ein Geländewagen hinter der Hütte gestanden habe, habe er sich seine Kleidung geschnappt, sei hinten aus der Hütte raus und auf den Geländewagen aufgesprungen, welcher praktischerweise gleich Richtung E._______ losgefahren sei. Als er in E._______ angekommen sei, habe er sich zu einem Freund begeben. Bei diesem habe er anschliessend während zehn Monaten gelebt. Zu seinem Onkel, welcher ebenfalls in E._______ lebe, habe er sporadisch Kontakt gehabt. Eines Tages habe ihm sein Onkel mitgeteilt, man habe herausgefunden, dass er sich hier verstecke. Er sei hier nicht mehr sicher und solle fliehen. Weiter habe er ihm, dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, dass man seinen Bruder festgenommen und im Ogaden Gefängnis inhaftiert habe. Daraufhin sei er, der Beschwerdeführer, nach F._______ geflohen und nach drei Tagen weiter über Libyen - wo er sich rund ein Jahr aufgehalten habe - mit dem Boot nach Italien und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung seiner Vorbringen keinerlei Dokumente ins Recht. Er führte jedoch anlässlich der Anhörung aus, dass er über sichtbare Narben verfüge, welche infolge seiner Folterung entstanden seien. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (eröffnet am 20. Februar 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung von der damaligen Instruktionsrichterin gutgeheissen und die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 8. April 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 9. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. I. Mit Schreiben vom 28. April 2020 stellte der Beschwerdeführer eine Replik in Aussicht, welche am 15. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einging. J. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers, wonach dieser die Schweiz verlassen habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 ersuchte die damalige Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um eine aktuelle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie der derzeitige Aufenthaltsort hervorgingen. L. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung ein und ersuchte um Akteneinsicht in das vom SEM zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2020 eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers. M. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 liess die damalige Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin das Schreiben des Beschwerdeführers zukommen. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren von der Abteilungspräsidentin auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. O. Mit Schreiben vom 29. April 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere Termine bei einem Psychologen wahrgenommen habe, und ersuchte darum, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen entsprechende Berichte einhole, da der Beschwerdeführer mittellos sei und diese nicht bezahlen könne. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, bis zum 17. September 2021 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, der sich in hinreichend aufschlussreicher Weise über die Diagnose und die Art, die Dauer und den Verlauf der vorgenommenen medizinischen Massnahmen, Behandlungen und Therapien sowie über seinen derzeitigen Gesundheitszustand äussere und insbesondere über einen allfällig weiteren notwendigen Behandlungsbedarf und entsprechende Prognosen Aufschluss zu geben habe. Q. Mit Schreiben vom 17. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht einen Arztbericht der (...) zu den Akten. In ihrem Begleitschreiben wies die Rechtsvertreterin nochmals darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle und in Äthiopien keine hinreichende medizinische und psychologische Betreuung für ihn bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.1 Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG dazu verpflichtet sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu die Offenlegung der Identität - insbesondere das Alter - gehöre. Der Beschwerdeführer trage die Beweislast dafür, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde (unter Verweis auf EMARK 2001/22). Er habe dem SEM keine Identitätsdokumente eingereicht und angegeben, dass er sein Alter nicht wisse. Sodann habe er während des Verfahrens drei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben. Die Angaben, wonach er sein Geburtsdatum von seinem Vater erfahren habe, seien trotz mehrfacher Nachfragen pauschal und oberflächlich geblieben. Weiter weiche das Knochenalter von 19 Jahren oder mehr von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter ab und ergebe keinerlei Hinweise auf Minderjährigkeit. Das Resultat der Knochenanalyse stütze die Einschätzung des SEM, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handle. Zudem hätten die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen des Beschwerdeführers nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermocht. Die Angaben zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers seien dementsprechend als unglaubhaft zu taxieren, sodass die Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei und daher davon auszugehen sei, dass er bereits bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Bereits aufgrund der BzP müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben volljährig gewesen sei, weshalb die Anhörung zu den Asylgründen ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei (unter Verweis auf den Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. Oktober 2004, in: EMARK 2004 Nr. 30). 3.2 Die Vorinstanz führte sodann aus, obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, möglichst detailliert zu schildern, wie er von der Liyu-Police festgenommen worden sei, seien seine Aussagen zu diesem Ereignis oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin seien die Aussagen unsubstanziiert und knapp geblieben. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der BzP angegeben, dass er frühmorgens mitgenommen worden sei, in der Anhörung dann aber angegeben, die Mitnahme sei bei Sonnenuntergang erfolgt. Er habe nicht zu schildern vermocht, wie genau es zur Einwilligung der Zusammenarbeit mit der Liyu-Police gekommen sei und was er diesbezüglich besprochen habe. Auch habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb Angehörige der Liyu-Police ihn vom Gefängnis zum Kleiderwechsel nach Hause gebracht hätten, wenn er zugestimmt habe, deren Uniform zu tragen. Nachfragen diesbezüglich sei er ausgewichen. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner Abreise aus E._______ gemacht. In der BzP habe er ausgesagt, dass er die Stadt zwei bis drei Tage nach der Information seines Onkels, wonach den Behörden sein Aufenthaltsort bekannt sei, verlassen habe. Hingegen habe er in der Anhörung ausgesagt, dass er in derselben Nacht, in welcher er die Information erhalten habe, geflohen sei. Darauf angesprochen, habe er als Erklärung angegeben, dass er während der BzP noch durcheinander und traumatisiert gewesen sei. Dies vermöge nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer genau dasjenige Ereignis, welches schliesslich zur Ausreise aus seinem Heimatland geführt habe, nicht widerspruchsfrei habe wiedergeben können. Die im Arztbericht vom 17. April 2019 aufgeführten Narben, welche möglicherweise im Rahmen von Folter entstanden sein könnten, würden an der Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers in Äthiopien nichts zu ändern vermögen. Er habe insgesamt nicht glaubhaft machen können, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders eine Reflexverfolgung durch die äthiopischen Behörden erlitten zu haben. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine Vorbringen seien in einer Gesamtwürdigung allesamt glaubhaft, und rügt damit eine Verletzung von Bundesrecht. 4.1.1.1 Betreffend Minderjährigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er, unabhängig von seinem Geburtsdatum, sehr jung und bis anhin noch nicht mit Angaben bezüglich seines Alters oder Geburtsdatums konfrontiert gewesen sei. Er habe denn auch selbst angegeben, nicht zu wissen, wie alt er sei, und daran halte er auch fest. Bedauerlicherweise verfüge er über keine Dokumente, welche sein Alter belegen könnten. Des Weiteren gebe es zahlreiche Gründe, weshalb seine Angaben nicht mit dem Ergebnis der Handknochenanalyse übereinstimmten, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass seine Glaubwürdigkeit an sich in Frage gestellt werde. Ausserdem seien zwischen der BzP und der Anhörung gut zweieinhalb Jahre vergangen, was in Anbetracht seines jungen Alters eine lange Zeit und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu würdigen sei. Sowohl die BzP als auch die Anhörung seien denn auch zeitlich kurz ausgefallen, weshalb der Beschwerdeführer seine Schilderungen nur in einem beschränkten Rahmen habe darlegen können. Die vorinstanzliche Glaubwürdigkeitsprüfung falle denn auch sehr kurz aus und würdige Elemente, welche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, sowie deren Begleitumstände nicht. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den im Asylentscheid dargelegten Widersprüchen zu äussern, womit ihm abermals das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. 4.1.1.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass er Folterverletzungen aufweise, was diese anlässlich der Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch nicht gewürdigt habe. Zudem habe er bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass er durcheinander und bei seiner Anreise traumatisiert gewesen sei, was es bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen gelte. 4.1.1.3 Zu seiner Festnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass seine diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der BzP kurz ausgefallen seien, weil dies dem Charakter der BzP entspreche. Bei der Anhörung habe er seine Schilderungen identisch wiederholt und auch ausführlichere Angaben, insbesondere zur erlittenen Folterung, gemacht. Auf entsprechende Rückfragen habe er sodann stets weitere Elemente ergänzt, auch zu Nebensächlichkeiten, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Was die zeitlichen Widersprüche der Festnahme betreffe, so sei für den Beschwerdeführer die Dunkelheit wesentlich gewesen, ob das nun am frühen Morgen oder am Abend stattgefunden habe, sei nicht entscheidend. Zudem habe er sowieso Mühe damit, Ereignisse zeitlich einzuordnen. Weiter habe er klar dargelegt, dass die Liyu-Police ihn mit Begleitung habe nach Hause gehen lassen, weil sie sicher gewesen sei, dass er nicht fliehe. Die Ausreise aus E._______ sowie die Gründe dafür habe er unter Hinweis auf seine Traumatisierung bei der BzP widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz aufgrund eines einzig die zeitliche Einordnung betreffenden Widerspruchs zur Überzeugung gelangt sei, dass seine Aussage gesamthaft unglaubhaft sei. Er gebe denn auch geführte Unterhaltungen in direkter Rede wieder, was als Realkennzeichen gelte und für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche. 4.1.1.4 Der Beschwerdeführer erklärte sodann, infolge der Tätigkeit seines Bruders für die ONLF werde er von der Liyu-Police verfolgt. Da er zudem ein Folteropfer sei, müsse weiter geprüft werden, ob bei ihm nicht bereits psychologische Hindernisse bestehen würden, welche gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als triftige Gründe gelten und somit gegen eine Rücküberstellung ins Heimatland sprechen würden. 4.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zum Abklärungsbericht der (...) aus, dass lediglich ein Verdacht auf eine (...) bestehe. Es überrasche zudem, dass sich der Beschwerdeführer erst nach dreieinhalb Jahren in Behandlung begeben habe, wo er doch bei den Fragen nach seinem Gesundheitszustand jeweils angegeben habe, dass er gesund beziehungsweise kerngesund sei. Weiter bestehe für das SEM kein Zweifel daran, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, habe er doch selbst angegeben, aus Äthiopien zu stammen. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung lediglich die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe anders als das SEM einschätze. 4.3 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seines sehr jungen Alters anfänglich nicht im Bilde über die Möglichkeit einer psychologischen Behandlung gewesen sei und sich darunter nichts habe vorstellen können. Weiter sei allgemein bekannt, dass es nicht möglich sei, umgehend psychologische Betreuung zu erhalten, und eine entsprechende Terminvereinbarung Zeit in Anspruch nehme. Mittlerweile habe er regelmässige Termine bei der psychologischen Betreuung. Weiter wisse er nicht, welche Staatsangehörigkeit er habe, da er über keinerlei Papiere verfüge. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer begründet die Gehörsverletzung damit, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Er habe mehrfach, detailliert und glaubhaft erwähnt, dass er gefoltert worden sei. Die Vorinstanz habe ihn diesbezüglich aber nicht ausreden lassen, diesen Umstand in ihrem Entscheid nicht gewürdigt und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Weiter habe er ausdrücklich dargelegt, dass er psychisch stark angeschlagen sei. Er habe auch von seinen schlaflosen Nächten sowie den Albträumen berichtet. Die Vorinstanz habe ihn nicht auf mögliche ärztliche Unterstützung hingewiesen und seine Angaben nicht gewürdigt. Dies wäre im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Rückweisung nach Äthiopien jedoch entscheidend gewesen. Dementsprechend sei die Aussage der Vorinstanz im Wegweisungsvollzugspunkt, wonach der Beschwerdeführer jung und gesund sei, unzutreffend. Nach dreieinhalb Jahren, in welchen er dringend auf Unterstützung angewiesen gewesen wäre, habe am 4. Februar 2020 endlich der erste Termin beim Psychologen stattfinden können. Dem Abklärungsbericht vom 4. März 2020 sei zu entnehmen, dass der behandelnde Psychologe davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer von Folter handle, weshalb diesbezüglich seitens der Vorinstanz - auch für den Fall, dass diese ihn nur als potenzielles Folteropfer sehe - weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (unter Verweis auf die Standards des Istanbul-Protokolls sowie den UNO-Ausschuss gegen Folter). 5.3.2 Der Beschwerdeführer habe des Weiteren wiederholt angegeben, Somalier zu sein, aber aus Äthiopien zu stammen und nie Identitätspapiere besessen zu haben. Die Vorinstanz hätte genau abklären müssen, ob es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Diesbezüglich sei auch fraglich, ob - sofern er denn Äthiopier sei - Äthiopien ihn ohne entsprechende Papiere überhaupt zurücknehmen würde. All dies sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.4 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei gesund (SEM-Akte A7/13, S. 10). Bei der Anhörung sagte er, auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, dass er kerngesund sei (SEM-Akte A18/24 F5). Erst auf Nachfrage des Hilfswerkmitarbeiters hin äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er die Frage zu seinem Gesundheitszustand auf den heutigen Tag gemünzt verstanden habe (SEM-Akte A18/24 F187). Anschliessend berichtete er zum ersten Mal von Schlafproblemen (SEM-Akte A18/24 F190). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz über einen medizinischen Bericht vom 17. April 2019 verfügte, wonach die Hautveränderungen Folge von Gewalt beziehungsweise Folter sein könnten (SEM-Akte A19/2), und diesen zur Begründung des Asylentscheids auch heranzog. Der Beschwerdeführer legte denn auch selbst im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei zusätzliche Akten ins Recht, welche auf psychische Probleme infolge von Folter hingedeutet hätten. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie in Berücksichtigung seiner Aussagen und dem Umstand, dass er keinerlei Beweismittel einreichte, zum Schluss gelangt ist, es liege eine genügende Entscheidgrundlage vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG). Im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand ist nicht erkennbar, weshalb das SEM von sich aus weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Es hat die geltend gemachten Gewalt- beziehungsweise Folterverletzungen, die aktenkundig sind (SEM-Akte A7/13, S. 8; A19/2; A18/24 F 126), nicht bestritten und dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit gegeben, die gesundheitlichen Probleme umfänglich zu nennen (SEM-Akte A7/13, S. 10; A18/24 F187). Aus seinen Angaben und den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen durfte es zum Schluss kommen, der Sachverhalt sei auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse liquide. Dies gilt auch für die geltend gemachte psychische Belastung. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer derart schwerwiegend erkrankt sein könnte, dass sich weitere Untersuchungsmassnahmen im Hinblick auf eine hinreichende Feststellung des diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalts aufdrängen würden, sind für den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides nicht ersichtlich. 5.5 Der Beschwerdeführer hat während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens jeweils selbst ausgesagt, dass er äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie sei (SEM-Akte A7/13, S. 3). Erst beschwerdeweise wird vorgebracht, dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente genaue Nachforschungen hätte vornehmen müssen, um abzuklären, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG ihn die Mitwirkungspflicht für den Beweis seiner Identität trifft. Anhand seiner Aussagen ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Er gibt bereits in der BzP zu Protokoll, er sei Äthiopier, spreche jedoch Somalisch (SEM-Akte A7/13, S. 3). Anlässlich der Anhörung führt er dann auch aus, dass er in Äthiopien als Äthiopier somalischer Ethnie unter fremder Machtbesatzung stehe (SEM-Akte A18/24 F119 f.). Die Vorinstanz hatte somit keinen Grund, diesbezüglich an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln und weitergehende Abklärungen zu tätigen. 5.6 Der Beschwerdeführer rügt auch mit seinem Vorbringen, er habe seine Schilderungen nur in einem «beschränkten Rahmen» vorbringen können, da sowohl die BzP als auch die Anhörung zu den Gesuchsgründen von kurzer Dauer gewesen seien, sowie den Ausführungen betreffend die Nichtgewährung der Stellungnahme zu Widersprüchen aus seinen Befragungen, eine Gehörsverletzung. Dazu ist festzuhalten, dass die Befragung zur Person ebenso wie die Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das SEM als strukturiert und - dem Sinn und Zweck der jeweiligen Befragungen entsprechend - umfassend bezeichnet werden dürfen. So sind die Befragungen zur Person praxisgemäss kürzer gehalten. Was denn auch der Beschwerdeführer selbst in Rz. 5.9 seiner Beschwerde ausführt. Sowohl die BzP als auch die Anhörung liegen im Rahmen der normalen Zeitdauer, welche üblicherweise für diese Befragungen aufgewendet wird, und sind daher nicht zu beanstanden. Sodann ist festzuhalten, dass beide Befragungen grundsätzlich noch kürzer ausgefallen wären, hätte die Vorinstanz nicht so oft darauf insistiert, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen beziehungsweise Nachfragen ausführlicher beantwortet (SEM-Akte A7/13, S. 7 - 9; A18/24 F12 - 17, F24 - 28, F36 - 38, F41 - 43, F70 - 74, F88, F110 - 115, F128 - 131, F144 f., F152 - 154, F165 f.). Aufgrund der bei den Akten liegenden Protokolle ergibt sich zudem, dass dem Beschwerdeführer zuerst im Rahmen der Befragung und anschliessend im Rahmen der Anhörung umfassend Gelegenheit geboten wurde, sich ausführlich zu den von ihm geltend gemachten Gesuchsgründen zu äussern. So wurde er jeweils von der Vor-instanz gefragt, ob er alles habe berichten können, was er habe berichten wollen, was der Beschwerdeführer bejahte (SEM-Akte A7/13, S. 9 und 10; A18/24 F127, F190 und F191). Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung von Abweichungen seiner Aussagen in der Befragung und der Anhörung durch die Vorinstanz moniert, beschlägt diese nicht die Frage des rechtlichen Gehörs oder einer allfälligen Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung, welche nachfolgend näher zu erörtern ist (vgl. E. 7 und 9). 5.7 Zur Rüge, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers bei ihrem Entscheid nur auf einzelne Punkte Bezug genommen, andere gänzlich ausser Acht gelassen und die Prüfung sei insgesamt äusserst kurz ausgefallen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner zwar knappen - aber dennoch ausreichenden - Erwägungen zur Sache gerecht geworden. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Eine Rückweisung der Angelegenheit fällt nicht in Betracht. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. 7.2 Der Beschwerdeführer hält beschwerdeweise an seiner behaupteten Minderjährigkeit (zum Zeitpunkt des Asylgesuchs) fest. Die Vorinstanz äusserte bereits an der BzP Zweifel am vom Beschwerdeführer angegeben Alter von 17 Jahren. Ihm wurden alle Gründe aufgezeigt, aufgrund welcher die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, er sei bereits volljährig: Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere eingereicht, er habe der Schweizer Grenzwache ein anderes Geburtsdatum angegeben, er kenne sein Alter nur vom Hörensagen, er kenne sein Geburtsdatum im äthiopischen Kalender nicht, er sehe älter aus, als das von ihm angegebene Alter vermuten lasse, er habe ein Aussageverhalten und Auftreten einer erwachsenen Person und er habe gemäss Handwurzelknochenanalyse ein Alter von 19 Jahren oder mehr (SEM-Akte A7/13, S. 9). Hierzu hat er Stellung nehmen können und dabei lediglich angemerkt, dass er keine Beweismittel habe und er ausschliesslich wiedergebe, was er von seinem Vater gehört habe. Sodann ist auch der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine behauptete Minderjährigkeit bei Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er bis anhin in seinem Leben nicht mit Angaben zu seinem Alter oder Geburtsdatum konfrontiert worden sei. Zutreffend mag wohl sein, dass er angegeben hat, er wisse nicht, wie alt er sei, dies jedoch erst, nachdem er bereits unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hatte (SEM-Akte A7/13, S. 2, 3, 9). Zudem gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe sein Geburtsdatum von seinen Eltern vor zwei Jahren in Erfahrung gebracht (SEM-Akte A7/13, S. 3). Seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen Angaben jedoch bereits verstorben (SEM-Akte A7/13, S. 5). Erst anlässlich der Anhörung führte er dann aus, dass er seinen Vater einfach eines Tages nach seinem Geburtsdatum gefragt habe, da seine Mutter ja früh gestorben sei (A18/24 F39 - 44). Dieser Umstand trägt selbstredend nicht zur Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers bei. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährige Person handelt. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Beharren auf seiner Minderjährigkeit insgesamt nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt, insbesondere weil nicht nur seine eigenen Aussagen nicht übereinstimmen, sondern auch noch ein medizinisches Gutachten vorliegt, welches eindeutig von seiner Volljährigkeit ausgeht (SEM-Akte A5/1). 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei infolge der Mitgliedschaft seines Bruders bei der ONLF einer Reflexverfolgung durch die Liyu-Police ausgesetzt. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, sondern es wird mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Aussagen infolge Realkennzeichen (vgl. Rz 5.13 f. der Beschwerde) glaubhaft seien und der Beschwerdeführer mit zeitlichen Angaben Mühe habe beziehungsweise sich schlecht erinnern könne, weil er traumatisiert gewesen sei (vgl. Rz. 5.8 und 5.10 der Beschwerde). Diesbezüglich ist anzumerken, dass, wenn die Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Festnahme durch die Liyu-Police für den Beschwerdeführer so traumatisch gewesen wären, nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht in der Lage ist, diese substanziiert zu schildern. Insbesondere lässt sich den bei den Akten liegenden Arztberichten kein Hinweis entnehmen, wonach er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, von diesen Ereignissen zu berichten und sich diesbezüglich detailliert und widerspruchsfrei auszudrücken (vgl. Arztbericht vom 17. April 2019, vom 4. März 2020 und vom 9. September 2021). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Festnahme nicht sogleich aus Äthiopien geflohen ist, sondern sich noch während beinahe einem Jahr in E._______ aufgehalten hat. Wäre die Festnahme derart traumatisch gewesen, wäre eine sofortige Ausreise naheliegender gewesen. Weiter hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Liyu-Police von ihm verlangt habe, seinen Bruder aufzuspüren. Da dieser - gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers - festgenommen worden sei, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer für die Liyu-Police noch von Interesse sein sollte, hatte diese ihn doch aussagegemäss nur deshalb festgenommen, damit er ihnen dabei helfen könne, den Bruder zu finden (A18/24 F152, F157, F167). Des Weiteren ist anzumerken, dass, wenn die Liyu-Police ein solch grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätte, wie dieser behauptet, sie wohl kaum zugelassen hätte, dass dieser nach Hause gekonnt hätte, um seine Kleidung zu wechseln, und ihn dann unbeaufsichtigt in sein Haus gelassen hätte, aus welchem er hinten habe rausschleichen können, und die Liyu-Police nicht mitbekommen hätte, dass dort noch ein Auto mit laufendem Motor gestanden habe (A18/24 F152). Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK, welche gegen eine Rücküberstellung ins Heimatland sprechen würden. Gemäss BVGE 2007/31 E. 5.4 ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, zuletzt bestätigt in EMARK 2001 Nr. 3). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK sind vorliegend nicht gegeben. Einerseits sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu werten. Andererseits wird mit den sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichten nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einem Langzeittrauma leiden würde, welches es ihm psychologisch verunmöglicht, ins Heimatland zurückzukehren. Dem Bericht vom 4. März 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich an einer (...) infolge Folter leide (Beweismittel 3). Zwar attestiert der Bericht vom 9. September 2021 dem Beschwerdeführer eine (...), ob diese aber tatsächlich infolge Folterung entstanden ist, vermag der behandelnde Arzt nicht zu sagen. Im Bericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nunmehr 22 Sitzungen nur oberflächliche Informationen mit dem behandelnden Arzt teile und sich wenig motiviert für eine psychotherapeutische Behandlung zeige. Gemäss Bericht würde selbst ein Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung aktuell keine weitreichenden Konsequenzen haben. 7.5 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug - entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers, welcher sich bei seiner Begründung auf verschiedene im Internet publizierte Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) stützt, wonach die Menschenrechtsentwicklung in Äthiopien problematisch sei - zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-1643/2020 vom 11. November 2020 E. 8.6.1 m.w.H.). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). 9.4.2 Das SEM führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien einen Freund, bei dem er bereits einmal unterkommen sei, und die Familie seines Onkels lebe auch in E._______. Zudem sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer noch vermehrt Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten in Äthiopien habe, den er dem SEM aus taktischen Gründen verschweige. So bleibe trotz Nachfrage unklar, woher er über das Verschwinden seines Bruders nach der Schliessung des Gefängnisses, in dem er angeblich inhaftiert gewesen sei, wisse. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Zudem habe er vor seiner Ausreise bereits für den Unterhalt seiner Familie gesorgt und habe in der Schweiz erste Einblicke in eine Berufsausbildung erhalten. Somit sei es ihm zuzumuten, sich mit Hilfe seiner Bekannten und Angehörigen in den heimatstaatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese Ansicht teilt das Gericht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er verfüge über kein genügendes Beziehungsnetz in Äthiopien, wisse nicht, wo sich sein Freund zurzeit aufhalte, die Familie seines Onkels könne ihm keine Unterstützung bieten und er habe ansonsten keinen Kontakt zu Angehörigen/Verwandten in Äthiopien, erweisen sich als blosse, unbelegte Parteibehauptungen. Auch die Behauptung, er beschaffe sich seine Informationen jeweils über das Internet und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, von Bekannten aus Äthiopien, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer macht sodann psychische Probleme geltend, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Hierzu ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Sodann ist aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die beim Beschwerdeführer ärztlich diagnostizierte (...) (vgl. E. 7.3) kann auch in seinem Heimatland behandelt werden. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon aus, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in seinem Heimatland zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Kostennote vom 14. Mai 2020 wurde ein Aufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 269.25 und eine einmalige Pauschale (Auslagenersatz) in der Höhe von Fr. 54.- (total Fr. 3'576.70, inkl. MWST) geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 9. September 2021 ein. Dazu machte sie geltend, sie habe die Kosten von Fr. 250.- für diesen Bericht infolge Mittellosigkeit ihres Mandanten übernehmen müssen, und reichte diesbezüglich den Einzahlungsschein der (...) in Kopie zu den Akten mit dem Ersuchen, den Betrag als Auslage zu berücksichtigen. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 der Antrag auf amtliche Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) abgewiesen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Kosten für den Arztbericht nicht zu übernehmen. Der in der Kostennote vom 14. Mai 2020 geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz erscheint vorliegend zudem nicht gänzlich angemessen. So enthält die Beschwerdeschrift mehrere Seiten, welche aus SFH Länderberichten herauskopiert wurden, weshalb der Aufwand um zwei Stunden, auf insgesamt 12 Stunden, zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung der nach dem 14. Mai 2020 erbrachten Aufwendungen erscheint ein Aufwand für das gesamte Verfahren von insgesamt 14 Stunden angemessen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 25. März 2020). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'080.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'080.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: