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D-7857/2015

D-7857/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 und gelangte am 5. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 10. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. Juli 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person durch (BzP). Er sagte aus, er habe Zukunftsängste gehabt und gesehen, wie es anderen Leuten gehe. Er habe Angst gehabt, dass er nach Sawa gehen müsse. A.c Das SEM teilte der zuständigen kantonalen Behörde am 17. Juli 2015 mit, der Beschwerdeführer sei ihrem Kanton zugewiesen worden. Es wies darauf hin, dass es sich bei ihm um eine unbegleitete minderjährige Person handle. Am 20. Juli 2015 ersuchte das SEM die kantonale Behörde um unverzügliche Einleitung der für unbegleitete Minderjährige vorgesehenen Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. A.d Mit Schreiben vom 14. August 2015 teilte der Rechtsvertreter (Vertrauensperson) dem SEM mit, dass sein Amt mit der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers beauftragt worden sei. A.e Am 22. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea die Schule nicht besuchen dürfen. Zudem habe er Angst gehabt, aufgegriffen und nach Sawa gebracht zu werden. Er sei zweimal im Gefängnis gewesen, obwohl er einen Passierschein gehabt habe. Im Jahr 2012 sei er einmal eine Woche lang und einmal drei Tage lang im Gefängnis gewesen. Beim zweiten Mal habe man ihn mit der Begründung, er sei minderjährig, freigelassen. Auf Nachfrage gab er an, er habe die Gefängnisaufenthalte bei der BzP nicht erwähnt, weil man ihm gesagt habe, es sei eine verkürzte Befragung und er könne bei der zweiten Befragung detailliert erzählen. Des Weiteren präzisierte er, er habe die Schule abgebrochen, weil er Angst gehabt habe, nach Sawa zu gehen. Zu den Inhaftierungen gab er an, er sei beide Male im Dezember 2012 verhaftet worden; auf Nachfrage sagte er, das erste Mal sei er im März 2012, das zweite Mal im August 2012 verhaftet worden. Im August 2012 sei er bei einer Razzia aufgegriffen worden. Man habe ihn auf einer Polizeistation festgehalten und geschlagen. In der Nacht seien sie geschlagen und am Tag in die Zelle gesteckt worden. Weiteres könne er dazu nicht sagen. Auch im März 2012 sei er bei einer Razzia festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Drei Tage später habe seine Cousine einen Passierschein gebracht und er sei freigelassen worden. Bei der zweiten Inhaftierung habe er ebenso wenig einen Passierschein auf sich getragen. B. Mit Verfügung vom 2. November 2015 - eröffnet am 5. November 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich in Widersprüche verstrickt habe. So habe er bei der Anhörung vorerst ausgesagt, die erste Haft habe eine Woche, die zweite drei Tage gedauert. Danach habe er gesagt, die erste Haft habe drei Tage gedauert. Zudem sei die Schilderung der Inhaftierungen substanzarm. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er die Inhaftierungen bereits bei der BzP erwähnt hätte, falls er tatsächlich verhaftet worden wäre. Die geltend gemachten Inhaftierungen seien somit unglaubhaft. Hinsichtlich der Ausreise habe er bei der Anhörung gesagt, er sei auf der Strecke von B._______ nach D._______ von jemandem mit dem Auto gefahren worden. Bei der BzP habe er angegeben, er habe lediglich die Strecke B._______ - E._______ in einem Fahrzeug zurückgelegt. Die Beschreibung des Fussmarsches und des Überschreitens der Grenze zu Äthiopien sei auffällig substanzarm. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er müsse dereinst Militärdienst leisten, sei festzuhalten, dass nur von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden könne, wenn es zu einem konkreten Kontakt mit den zuständigen Organen des eritreischen Staats gekommen sei. Aus diesem Kontakt müsse erkennbar sein, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle. Die Befürchtung, irgendwann ausgehoben zu werden, reiche nicht aus, da sie die erforderliche Intensität nicht aufweise (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10.). Der Beschwerdeführer sei nicht aufgeboten worden und habe keinen konkreten Kontakt mit den Behörden in besagtem Sinn geltend gemacht. Es bestehe somit keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen seitens der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung komme den Aussagen der asylsuchenden Person in der Empfangsstelle nur ein beschränkter Beweiswert zu. Das UNHCR habe Richtlinien zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erlassen, die sich auch zur Sachverhaltsfeststellung äusserten. Der Beschwerdeführer habe gegen Ende der Anhörung darauf hingewiesen, dass es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen sei, was bereits im Verlauf der Anhörung ersichtlich geworden sei. Als er gefragt worden sei, wann er das zweite Mal festgenommen worden sei, habe der Dolmetscher die Antwort mit "beide Male im Dezember" übersetzt. Auf unmittelbare Nachfrage, ob er beide Male im Dezember inhaftiert worden sei, habe er dies verneint. Zudem habe er verneint, gesagt zu haben, beide Inhaftierungen hätten im Dezember stattgefunden. Dies zeige, dass zumindest an dieser Stelle ein Übersetzungsfehler aufgetreten sei. Weitere Übersetzungsfehler könnten nicht ausgeschlossen werden. Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer unter hoher Anspannung gestanden. Bei der Entscheideröffnung habe er eingeräumt, er sei nicht sicher, ob er die Monate August und März selber durcheinandergebracht habe. Erst auf Erklärung des Rechtsvertreters hin habe er verstanden, was mit der Frage nach weiteren Informationen zur Haft gemeint gewesen sei. Diesem gegenüber habe er die erlittene Haft und die Schläge ausführlich geschildert. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz seine Ausführungen als substanzarm bezeichnet habe, obwohl sie ihm kaum Fragen gestellt habe. Die Frage, ob er einvernommen worden sei, habe er verneint; er habe jedoch gesagt, er sei geschlagen worden. Nach dem Verlauf der Haft befragt, habe er verstanden, er solle den Tagesablauf schildern. Die Aufforderung, weiteres zur Haft zu erzählen, habe er nicht verstanden. Der Vorwurf der substanzarmen Schilderungen sei angesichts der Tatsache, dass keine detaillierten Fragen zur Haft gestellt worden seien, obwohl Hinweise auf Misshandlungen vorgelegen hätten, als ungerechtfertigt zurückzuweisen. Dies umso mehr, wenn man beachte, dass der Minderjährigkeit von Asylsuchenden Rechnung zu tragen sei und es sich bei Misshandlungen um ein Tabuthema handle, über das der Beschwerdeführer nur spreche, wenn er direkt gefragt werde. Der Beschwerdeführer habe bei beiden Befragungen gesagt, er kenne sich ausserhalb B._______ nicht aus, weshalb er hinsichtlich der Ausreise nur die Namen von grösseren Ortschaften habe nennen können. Auch diesbezüglich habe er erst auf Nachfrage des Rechtsvertreters detailliert über den Reiseweg erzählen können. In der Folge wird der vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter geschilderte Reiseweg wiedergegeben. Es wird geltend gemacht, er schildere glaubhaft, detailliert und nach bestem Gewissen, wenn er wisse, wie die gestellte Frage gemeint sei. Die Vorinstanz habe keine genaueren Fragen gestellt, die er hätte umfassender beantworten können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die substanzarmen Aussagen während der Anhörung auf die knappen Fragen und die damit verbundenen Missverständnisse zurückzuführen seien. Es falle ihm schwer, die während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen detailliert zu schildern, was auch für die von permanenter Angst geprägte Ausreise gelte. Die Vorinstanz habe durch die Art der Befragung seiner Minderjährigkeit nicht Rechnung getragen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers schwer wiegende Ungereimtheiten bestünden. Er habe die Haftvorbringen bei der Anhörung nachgeschoben. Bei der BzP habe er ausdrücklich gesagt, er sei in seinem Heimatland nie inhaftiert gewesen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge illegaler Ausreise aus Eritrea eingegangen. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe bei der BzP eine Inhaftierung nicht erwähnt, weil ihm gesagt worden sei, er könne bei der zweiten Anhörung detailliert berichten. Die BzP werde in einem schnellen Tempo durchgeführt, was bei unbegleiteten Minderjährigen zu starker Verunsicherung führe. Vorliegend habe die BzP inklusive Rückübersetzung nur eine Stunde und fünfzehn Minuten gedauert und man habe ihm gesagt, er solle nur kurz antworten. Er habe versucht, dieser Aufforderung Folge zu leisten, und sich vorgenommen, über die Inhaftierungen bei der zweiten Anhörung zu berichten. Bei der BzP sei weder eine Hilfswerkvertretung noch eine Vertrauensperson zugegen gewesen, die ihm hätten erklären können, dass er trotz des summarischen Charakters der BzP bereits in den Grundzügen über allfällige Inhaftierungen hätte sprechen müssen. Hinzuweisen sei auf die am 1. Juli 2015 in Kraft getretene revidierte Fassung der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), in deren Art. 7 Abs. 2bis festgehalten werde, dass die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung beginne. Zu deren Aufgaben gehöre gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV 1 Beratung vor und während den Befragungen. Die BzP sei vorliegend nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmung durchgeführt worden, ohne dass eine Vertrauensperson beigezogen worden wäre.

E. 5.1 Vorab ist auf die in der Stellungnahme erhobene Rüge, das SEM habe die BzP ohne Beizug der Vertrauensperson durchgeführt, einzugehen.

E. 5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG erlässt der Bundesrat ergänzende Be-stimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- und Verfah-renszentrum wahrnimmt, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm im Asylgesetz eingeräumte Kompetenz in Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 festgelegt, dass die zuständige kantonale Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit unverzüglich eine Vertrauensperson ernennt. In Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 wurde festgelegt, dass die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne. Gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 gehört zu den Aufgaben der Vertrauensperson namentlich die Beratung vor und während den Befragungen, die Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln und der Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens. In Abs. 4 von Art. 7 AsylV 1 wird festgehalten, dass die kantonale Behörde dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mitteilt.

E. 5.3 Das SEM führte in einem erläuternden Bericht zur Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom Juni 2015 aus, das Parlament habe in der Herbstsession 2014 verschiedene Gesetzesvorlagen im Zusammenhang mit den Assoziierungsabkommen der Schweiz an Schengen und Dublin verabschiedet. Dies bedinge eine Anpassung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20); zudem seien gewisse Bestimmungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), sehe stärkere Rechte für unbegleitete Minderjährige vor, weshalb der Bundesrat beschlossen habe, dass für unbegleitete Minderjährige bereits zu Beginn des Dublin-Verfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen sei. Das SEM weist darauf hin, dass die Unterstützung des minderjährigen Asylsuchenden durch die Vertrauensperson gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 im Asylverfahren ab den ersten wichtigen Verfahrensschritten im Empfangs- und Verfahrenszentrum beginne und bis zum Inkrafttreten des Asyl- und Wegweisungsentscheides daure. In Bezug auf das Dublin-Verfahren sei zu präzisieren, dass ab der Eröffnung des Verfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen sei. Somit sei in einem Dublin-Verfahren bereits bei der BzP eine Vertrauensperson zu bestimmen.

E. 5.4 Das SEM geht gemäss den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in seinem erläuternden Bericht implizit davon aus, die BzP könne in den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson durchgeführt werden, was sich mit dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG deckt. Auch das Bundesverwaltungsgericht interpretiert die Rechtslage so, dass die kantonale Behörde einer unbegleiteten minderjährigen Person vor der ersten Anhörung eine rechtskundige Person (Vertrauensperson) beizuordnen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E. 5.3.4), was die Durchführung der summarischen Befragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG vor Ernennung derselben nicht ausschliesst. Die Tatsache, dass das SEM vorliegend die BzP durchführte, bevor die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beiordneten, ist somit nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP einleitend darauf hingewiesen, dass man ihn summarisch zu den wichtigen Gründen, aus denen er ein Asylgesuch gestellt habe, befragen werde. Des Weiteren wurde er auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Diesbezüglich wurde ihm unter anderem gesagt, er müsse die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten. Falsche Angaben wirkten sich negativ auf den Entscheid aus. Er trage somit eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das, was er nicht sage. Hernach bestätigte er, dass er sowohl den Dolmetscher als auch alle Punkte der Einleitung (gut) verstanden habe (vgl. act. A9/11 S. 1 f.).

E. 6.2.2 Insofern in der Stellungnahme zur Vernehmlassung geltend gemacht wird, das gehetzte Tempo bei der BzP führe bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu einer starken Verunsicherung, ist festzuhalten, dass eine solche beim Beschwerdeführer nicht unbesehen angenommen werden kann. Dem Protokoll gemäss hat er die ihm gestellten Fragen problemlos erfasst und zielstrebig beantwortet. Es entsteht nicht der Eindruck, als habe er der Befragung nicht folgen können oder nicht verstanden, dass er konkrete Fragen, wenn auch kurz, aber wahrheitsgemäss zu beantworten habe. Dieser Eindruck wird durch den Umstand bekräftigt, dass er auch bei einer Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ in Sachen "Widerhandlung Ausländergesetz" vom 8. Juli 2015 klare - und auch recht ausführliche - Aussagen zu den ihm gestellten Fragen machte (vgl. act. A1/37). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen zum Zeitpunkt der BzP 17-Jährigen, der eine lange und ereignisreiche Reise von Eritrea in die Schweiz hinter sich hatte. Sein Aussageverhalten entspricht nicht dem eines unbedarften Jugendlichen, sondern dem eines recht reifen heranwachsenden Mannes.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gebeten, alle Gründe für das Verlassen der Heimat und die Asylgesuchstellung zu nennen. Als Grund für die Ausreise nannte er spontan Zukunftsangst; er habe gesehen, wie es anderen Leuten gehe, und er habe seiner Familie helfen wollen. Auf Nachfrage, ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, sagte er, er habe Angst gehabt, nach Sawa (12. Schuljahr, Beginn der Militärpflicht; Anmerkung des Gerichts) gehen zu müssen. Auf die Frage nach einem Vorfall, der seine Ausreise ausgelöst habe, antwortete er, es sei ihm nichts passiert. Die Frage, ob dies alle Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien, bejahte er. Die Frage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, verneinte er. Auf nochmalige Nachfrage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Eritrea sprächen, sagte er, falls er zurückgehe, müsse er ins Militär, sonst gar nichts (vgl. act. A9/11 S. 6 f.). Angesichts dieser Ausgangslage vermag die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertretene Ansicht, er habe aufgrund des summarischen Charakters der BzP die geltend gemachten Inhaftierungen erst bei der Anhörung erwähnen wollen, nicht zu überzeugen.

E. 6.3.2 Diese Auffassung wird auch durch die Aussagen, die der Beschwerdeführer am 8. Juli 2015 bei der Kantonspolizei C._______ machte, bestätigt. Er zeigte sich bei dieser Einvernahme kooperativ und beantwortete die ihm gestellten Fragen fundiert und recht ausführlich. Die Frage, weshalb er sich in der Schweiz bei einem Empfangszentrum habe melden wollen, beantwortete er dahingehend, dass er gerne hier leben und arbeiten möchte. Im Rahmen des ihm gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung in das Heimatland wurde er gefragt, ob es zwingende Gründe gebe, die gegen eine Rückführung nach Eritrea sprächen. Er gab an, er müsse vielleicht zwangsweise in den Militärdienst einrücken, was er nicht wolle.

E. 6.3.3 Bei der Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer gefragt, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe. Seine spontane Antwort war, er habe in Eritrea die Schule nicht besuchen dürfen. Nach weiteren Gründen gefragt, gab er an, zwei seiner Onkel seien im Militär und er habe Angst davor, nach Sawa gebracht zu werden. Erst auf nochmalige Nachfrage hin brachte er vor, er sei zweimal im Gefängnis gewesen, obwohl er einen Passierschein gehabt habe. Gefragt, weshalb er die beiden Inhaftierungen bei der BzP nicht erwähnt habe, antwortete er, man habe ihm gesagt, er solle es beim zweiten Mal im Detail beschreiben. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, da er bei der BzP ausdrücklich gefragt wurde, ob er je in Haft gewesen sei. Er wurde eingangs der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten habe. Die auch im Beschwerdeverfahren vertretene Position, bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung und man habe ihm gesagt, er könne sich zu einem späteren Zeitpunkt detailliert zu seinen Fluchtgründen äussern, erklärt nicht, weshalb er eine konkrete Frage, die er kurz und bündig hätte bejahen können, verneinte. Somit entstehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist es durchaus möglich, dass es sich bei der übersetzten Aussage des Beschwerdeführers, er sei beide Male im Dezember 2012 inhaftiert worden, um ein Missverständnis handelt. Einerseits passt die Antwort "beide Male im Dezember" nicht zur Frage, wann er zum zweiten Mal festgenommen worden sei, anderseits stellte er unmittelbar danach klar, er sei nicht im Dezember 2012 festgenommen worden. Zudem kann die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Haft nur substanzlos geschildert, nicht unbesehen als gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechendes Element verwendet werden. Da es sich bei ihm um einen, wenn auch über 17-jährigen Minderjährigen handelt, wäre es angebracht gewesen, ihn eingehender und konkreter zu befragen. Nicht von der Hand gewiesen kann auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei sich nicht ganz sicher, welche Haft wie lange gedauert habe, da die Ereignisse zum Zeitpunkt der Anhörung über zwei Jahre zurücklagen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM berechtigterweise Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen äusserte, hingegen bei der Anhörung seiner Minderjährigkeit nicht ausreichend Rechnung trug. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen - wie nachfolgend auszuführen sein wird - asylrechtlich nicht relevant wären und der Sachverhalt im Übrigen als hinreichend erstellt zu erachten ist, kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung verzichtet werden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.

E. 7.2.1 Mit Blick auf die konstante Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung, er habe die Schule abgebrochen, da er befürchtet habe, nach Sawa gehen zu müssen. Dort absolviere man die 12. Klasse. Er habe das 10. Schuljahr nicht absolvieren wollen, da man dann das Aufgebot erhalte (vgl. act. A21/12 S. 4). Somit habe er die Schule im 9. Schuljahr abgebrochen und sei kurz darauf ausgereist, ohne mit den Behörden nach dem Schulabbruch Kontakt gehabt zu haben (vgl. act. A9/11 S. 7). Er hatte somit zum Zeitpunkt der Ausreise keinen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden, weshalb ihm keine begründete Furcht vor einer ihm gemäss Art. 3 AsylG drohenden Verfolgung zuerkannt werden kann.

E. 7.3 Wie vorstehend erwogen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Inhaftierungen als zweifelhaft. Wie bereits zur Frage der Glaubhaftigkeit erwähnt wurde, wären diese indes ohnehin asylrechtlich nicht relevant, da der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Grundes festgenommen worden wäre. Gemäss seinen Angaben sei er festgenommen worden, weil er einen Passierschein benötigt, diesen aber nicht auf sich getragen habe. Eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation der eritreischen Sicherheitsbehörden wäre damit nicht ersichtlich. Zudem hätten die beiden Inhaftierungen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers über zwei Jahre zurückgelegen, sodass auch ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang nicht ersichtlich wäre, da er nicht geltend machte, nach der angeblich im August 2012 erfolgten zweiten Inhaftierung irgendwelche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. Damit ist gesagt, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrannahme der beiden Inhaftierungen keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden könnte.

E. 7.4 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 8.1 von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da-von wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hin-sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt.

E. 8.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei von einem Schlepper mit dem Auto nach E._______ gefahren worden, vielleicht seien sie durch D._______ gefahren. Von dort aus sei er zu Fuss nach Äthiopien marschiert. Er sei einen Monat in F._______ (möglicherweise ist damit G._______ gemeint; Anmerkung des Gerichts) geblieben und dann in den Sudan gegangen. Bei der Einreise seien sie erwischt worden und man habe sie nach H._______ in ein Camp (...) gebracht. Von dort aus sei er teils zu Fuss und teils mit dem Auto nach I._______ gereist, wo er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Libyen weitergereist, von wo aus er mit dem Boot nach Italien gebracht worden sei. Mit Bussen und mit dem Zug sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Reise habe ihn 45000 Nakfa und 2000 Dollar gekostet; dieses Geld hätten ihm seine Grossmutter und sein in den USA lebender Patenonkel gegeben. Diese Schilderung kann gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als substanzlos bezeichnet werden, zumal die BzP inklusive einleitende Erläuterung und Rückübersetzung lediglich eine Stunde und 15 Minuten dauerte. Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er sei von B._______ nach D._______ gebracht worden. Er könne sich nicht an weitere Ortschaften, aber an E._______ erinnern. Auf Nachfrage sagte er, er sei mit dem Wagen nach E._______ gelangt. Auf weitere Nachfrage gab er an, er sei bis D._______ mit dem Wagen gereist und von dort aus zu Fuss weitergegangen. Sie seien nach F._______ und von dort aus nach J._______ gebracht worden. Der Befrager wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich unterschiedlich dazu geäussert habe, ob er mit dem Wagen nach E._______ oder nach D._______ gefahren worden sei, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, er kenne sich ausserhalb B._______ nicht aus. Die Feststellung des SEM, die Schilderung des Beschwerdeführers der Ausreise sei substanzarm, vermag auch hinsichtlich der Anhörung nicht zu überzeugen, da er dazu nicht einlässlich befragt wurde. Weitere Hinweise zur Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten illegalen Ausreise lassen sich der Befragung durch die Kantonspolizei C._______ vom 8. Juli 2015 (eine Woche vor der BzP) entnehmen. Dort gab er an, er sei im Dezember 2014 mit dem Auto von B._______ nach E._______ gebracht worden. Von dort aus sei er zu Fuss nach K._______ (Äthiopien) gegangen. Danach habe man ihn nach L._______ in ein Flüchtlingslager gebracht. Anschliessend seien sie in M._______ in einem anderen Lager gewesen. Von dort aus sei er mit dem Auto nach N._______ gebracht worden, wonach sie den Fluss O._______ überquert hätten. Am Fluss habe es verschiedene leere 20-Liter-Plastikbehälter gehabt, die an einer Schnur befestigt gewesen seien. Daran hätten sie sich auf die sudanesische Seite des Flusses gezogen. Im Sudan seien sie von den Behörden aufgegriffen und ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden. Von dort aus sei er mit dem Auto nach I._______ gereist, wo er zweieinhalb Monate geblieben sei. Weiter sei es über Libyen nach Italien gegangen. Seine Grossmutter habe ihm für die Reisekosten etwa 820 Dollar geben, sein Patenonkel habe 2000 Dollar beigesteuert. Insgesamt gesehen hat der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden recht detaillierte und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht. Die Tatsache, dass er einmal angab, er sei mit dem Wagen nach E._______ gefahren worden, ein anderes Mal jedoch sagte, er sei bis D._______ gefahren worden, vermag nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu führen, da er diese insgesamt gesehen übereinstimmend und recht ausführlich schilderte.

E. 8.4 Wie bereits vorstehend dargelegt, haben eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland ausreisen, - unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise - bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten, sondern es drohen ihnen auch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische Regime liegt neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische Oppositionelle zugrunde. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG und ist als Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheid des BVGer E-2038/2014 vom 1. Mai 2014).

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling verweigert wurde; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 ist - die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend - teilweise aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug ist damit unzulässig. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 VwVG sind deshalb auch die Dispositivziffern 4-7 (Wegweisungsgrund, Wirkung, Androhung und Auftrag zur Umsetzung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben, damit die Vorinstanz darüber neu verfügen kann.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vor-aussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er wurde indes vom Amt für Jugend- und Berufsbildung, also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten entstanden und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird, im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung vom 2. November 2015 wird bezüglich der Ziffern 1 und 4 bis 7 aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und als solchen vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7857/2015 Urteil vom 4. März 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 und gelangte am 5. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am 10. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. Juli 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person durch (BzP). Er sagte aus, er habe Zukunftsängste gehabt und gesehen, wie es anderen Leuten gehe. Er habe Angst gehabt, dass er nach Sawa gehen müsse. A.c Das SEM teilte der zuständigen kantonalen Behörde am 17. Juli 2015 mit, der Beschwerdeführer sei ihrem Kanton zugewiesen worden. Es wies darauf hin, dass es sich bei ihm um eine unbegleitete minderjährige Person handle. Am 20. Juli 2015 ersuchte das SEM die kantonale Behörde um unverzügliche Einleitung der für unbegleitete Minderjährige vorgesehenen Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. A.d Mit Schreiben vom 14. August 2015 teilte der Rechtsvertreter (Vertrauensperson) dem SEM mit, dass sein Amt mit der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers beauftragt worden sei. A.e Am 22. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea die Schule nicht besuchen dürfen. Zudem habe er Angst gehabt, aufgegriffen und nach Sawa gebracht zu werden. Er sei zweimal im Gefängnis gewesen, obwohl er einen Passierschein gehabt habe. Im Jahr 2012 sei er einmal eine Woche lang und einmal drei Tage lang im Gefängnis gewesen. Beim zweiten Mal habe man ihn mit der Begründung, er sei minderjährig, freigelassen. Auf Nachfrage gab er an, er habe die Gefängnisaufenthalte bei der BzP nicht erwähnt, weil man ihm gesagt habe, es sei eine verkürzte Befragung und er könne bei der zweiten Befragung detailliert erzählen. Des Weiteren präzisierte er, er habe die Schule abgebrochen, weil er Angst gehabt habe, nach Sawa zu gehen. Zu den Inhaftierungen gab er an, er sei beide Male im Dezember 2012 verhaftet worden; auf Nachfrage sagte er, das erste Mal sei er im März 2012, das zweite Mal im August 2012 verhaftet worden. Im August 2012 sei er bei einer Razzia aufgegriffen worden. Man habe ihn auf einer Polizeistation festgehalten und geschlagen. In der Nacht seien sie geschlagen und am Tag in die Zelle gesteckt worden. Weiteres könne er dazu nicht sagen. Auch im März 2012 sei er bei einer Razzia festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Drei Tage später habe seine Cousine einen Passierschein gebracht und er sei freigelassen worden. Bei der zweiten Inhaftierung habe er ebenso wenig einen Passierschein auf sich getragen. B. Mit Verfügung vom 2. November 2015 - eröffnet am 5. November 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich in Widersprüche verstrickt habe. So habe er bei der Anhörung vorerst ausgesagt, die erste Haft habe eine Woche, die zweite drei Tage gedauert. Danach habe er gesagt, die erste Haft habe drei Tage gedauert. Zudem sei die Schilderung der Inhaftierungen substanzarm. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er die Inhaftierungen bereits bei der BzP erwähnt hätte, falls er tatsächlich verhaftet worden wäre. Die geltend gemachten Inhaftierungen seien somit unglaubhaft. Hinsichtlich der Ausreise habe er bei der Anhörung gesagt, er sei auf der Strecke von B._______ nach D._______ von jemandem mit dem Auto gefahren worden. Bei der BzP habe er angegeben, er habe lediglich die Strecke B._______ - E._______ in einem Fahrzeug zurückgelegt. Die Beschreibung des Fussmarsches und des Überschreitens der Grenze zu Äthiopien sei auffällig substanzarm. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er müsse dereinst Militärdienst leisten, sei festzuhalten, dass nur von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden könne, wenn es zu einem konkreten Kontakt mit den zuständigen Organen des eritreischen Staats gekommen sei. Aus diesem Kontakt müsse erkennbar sein, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle. Die Befürchtung, irgendwann ausgehoben zu werden, reiche nicht aus, da sie die erforderliche Intensität nicht aufweise (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10.). Der Beschwerdeführer sei nicht aufgeboten worden und habe keinen konkreten Kontakt mit den Behörden in besagtem Sinn geltend gemacht. Es bestehe somit keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen seitens der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung komme den Aussagen der asylsuchenden Person in der Empfangsstelle nur ein beschränkter Beweiswert zu. Das UNHCR habe Richtlinien zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erlassen, die sich auch zur Sachverhaltsfeststellung äusserten. Der Beschwerdeführer habe gegen Ende der Anhörung darauf hingewiesen, dass es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen sei, was bereits im Verlauf der Anhörung ersichtlich geworden sei. Als er gefragt worden sei, wann er das zweite Mal festgenommen worden sei, habe der Dolmetscher die Antwort mit "beide Male im Dezember" übersetzt. Auf unmittelbare Nachfrage, ob er beide Male im Dezember inhaftiert worden sei, habe er dies verneint. Zudem habe er verneint, gesagt zu haben, beide Inhaftierungen hätten im Dezember stattgefunden. Dies zeige, dass zumindest an dieser Stelle ein Übersetzungsfehler aufgetreten sei. Weitere Übersetzungsfehler könnten nicht ausgeschlossen werden. Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer unter hoher Anspannung gestanden. Bei der Entscheideröffnung habe er eingeräumt, er sei nicht sicher, ob er die Monate August und März selber durcheinandergebracht habe. Erst auf Erklärung des Rechtsvertreters hin habe er verstanden, was mit der Frage nach weiteren Informationen zur Haft gemeint gewesen sei. Diesem gegenüber habe er die erlittene Haft und die Schläge ausführlich geschildert. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz seine Ausführungen als substanzarm bezeichnet habe, obwohl sie ihm kaum Fragen gestellt habe. Die Frage, ob er einvernommen worden sei, habe er verneint; er habe jedoch gesagt, er sei geschlagen worden. Nach dem Verlauf der Haft befragt, habe er verstanden, er solle den Tagesablauf schildern. Die Aufforderung, weiteres zur Haft zu erzählen, habe er nicht verstanden. Der Vorwurf der substanzarmen Schilderungen sei angesichts der Tatsache, dass keine detaillierten Fragen zur Haft gestellt worden seien, obwohl Hinweise auf Misshandlungen vorgelegen hätten, als ungerechtfertigt zurückzuweisen. Dies umso mehr, wenn man beachte, dass der Minderjährigkeit von Asylsuchenden Rechnung zu tragen sei und es sich bei Misshandlungen um ein Tabuthema handle, über das der Beschwerdeführer nur spreche, wenn er direkt gefragt werde. Der Beschwerdeführer habe bei beiden Befragungen gesagt, er kenne sich ausserhalb B._______ nicht aus, weshalb er hinsichtlich der Ausreise nur die Namen von grösseren Ortschaften habe nennen können. Auch diesbezüglich habe er erst auf Nachfrage des Rechtsvertreters detailliert über den Reiseweg erzählen können. In der Folge wird der vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter geschilderte Reiseweg wiedergegeben. Es wird geltend gemacht, er schildere glaubhaft, detailliert und nach bestem Gewissen, wenn er wisse, wie die gestellte Frage gemeint sei. Die Vorinstanz habe keine genaueren Fragen gestellt, die er hätte umfassender beantworten können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die substanzarmen Aussagen während der Anhörung auf die knappen Fragen und die damit verbundenen Missverständnisse zurückzuführen seien. Es falle ihm schwer, die während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen detailliert zu schildern, was auch für die von permanenter Angst geprägte Ausreise gelte. Die Vorinstanz habe durch die Art der Befragung seiner Minderjährigkeit nicht Rechnung getragen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers schwer wiegende Ungereimtheiten bestünden. Er habe die Haftvorbringen bei der Anhörung nachgeschoben. Bei der BzP habe er ausdrücklich gesagt, er sei in seinem Heimatland nie inhaftiert gewesen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge illegaler Ausreise aus Eritrea eingegangen. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe bei der BzP eine Inhaftierung nicht erwähnt, weil ihm gesagt worden sei, er könne bei der zweiten Anhörung detailliert berichten. Die BzP werde in einem schnellen Tempo durchgeführt, was bei unbegleiteten Minderjährigen zu starker Verunsicherung führe. Vorliegend habe die BzP inklusive Rückübersetzung nur eine Stunde und fünfzehn Minuten gedauert und man habe ihm gesagt, er solle nur kurz antworten. Er habe versucht, dieser Aufforderung Folge zu leisten, und sich vorgenommen, über die Inhaftierungen bei der zweiten Anhörung zu berichten. Bei der BzP sei weder eine Hilfswerkvertretung noch eine Vertrauensperson zugegen gewesen, die ihm hätten erklären können, dass er trotz des summarischen Charakters der BzP bereits in den Grundzügen über allfällige Inhaftierungen hätte sprechen müssen. Hinzuweisen sei auf die am 1. Juli 2015 in Kraft getretene revidierte Fassung der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), in deren Art. 7 Abs. 2bis festgehalten werde, dass die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung beginne. Zu deren Aufgaben gehöre gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV 1 Beratung vor und während den Befragungen. Die BzP sei vorliegend nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmung durchgeführt worden, ohne dass eine Vertrauensperson beigezogen worden wäre. 5. 5.1 Vorab ist auf die in der Stellungnahme erhobene Rüge, das SEM habe die BzP ohne Beizug der Vertrauensperson durchgeführt, einzugehen. 5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG erlässt der Bundesrat ergänzende Be-stimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- und Verfah-renszentrum wahrnimmt, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm im Asylgesetz eingeräumte Kompetenz in Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 festgelegt, dass die zuständige kantonale Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit unverzüglich eine Vertrauensperson ernennt. In Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 wurde festgelegt, dass die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne. Gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 gehört zu den Aufgaben der Vertrauensperson namentlich die Beratung vor und während den Befragungen, die Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln und der Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens. In Abs. 4 von Art. 7 AsylV 1 wird festgehalten, dass die kantonale Behörde dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mitteilt. 5.3 Das SEM führte in einem erläuternden Bericht zur Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom Juni 2015 aus, das Parlament habe in der Herbstsession 2014 verschiedene Gesetzesvorlagen im Zusammenhang mit den Assoziierungsabkommen der Schweiz an Schengen und Dublin verabschiedet. Dies bedinge eine Anpassung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20); zudem seien gewisse Bestimmungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), sehe stärkere Rechte für unbegleitete Minderjährige vor, weshalb der Bundesrat beschlossen habe, dass für unbegleitete Minderjährige bereits zu Beginn des Dublin-Verfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen sei. Das SEM weist darauf hin, dass die Unterstützung des minderjährigen Asylsuchenden durch die Vertrauensperson gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 im Asylverfahren ab den ersten wichtigen Verfahrensschritten im Empfangs- und Verfahrenszentrum beginne und bis zum Inkrafttreten des Asyl- und Wegweisungsentscheides daure. In Bezug auf das Dublin-Verfahren sei zu präzisieren, dass ab der Eröffnung des Verfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen sei. Somit sei in einem Dublin-Verfahren bereits bei der BzP eine Vertrauensperson zu bestimmen. 5.4 Das SEM geht gemäss den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in seinem erläuternden Bericht implizit davon aus, die BzP könne in den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson durchgeführt werden, was sich mit dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG deckt. Auch das Bundesverwaltungsgericht interpretiert die Rechtslage so, dass die kantonale Behörde einer unbegleiteten minderjährigen Person vor der ersten Anhörung eine rechtskundige Person (Vertrauensperson) beizuordnen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E. 5.3.4), was die Durchführung der summarischen Befragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG vor Ernennung derselben nicht ausschliesst. Die Tatsache, dass das SEM vorliegend die BzP durchführte, bevor die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beiordneten, ist somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP einleitend darauf hingewiesen, dass man ihn summarisch zu den wichtigen Gründen, aus denen er ein Asylgesuch gestellt habe, befragen werde. Des Weiteren wurde er auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Diesbezüglich wurde ihm unter anderem gesagt, er müsse die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten. Falsche Angaben wirkten sich negativ auf den Entscheid aus. Er trage somit eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber auch für das, was er nicht sage. Hernach bestätigte er, dass er sowohl den Dolmetscher als auch alle Punkte der Einleitung (gut) verstanden habe (vgl. act. A9/11 S. 1 f.). 6.2.2 Insofern in der Stellungnahme zur Vernehmlassung geltend gemacht wird, das gehetzte Tempo bei der BzP führe bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu einer starken Verunsicherung, ist festzuhalten, dass eine solche beim Beschwerdeführer nicht unbesehen angenommen werden kann. Dem Protokoll gemäss hat er die ihm gestellten Fragen problemlos erfasst und zielstrebig beantwortet. Es entsteht nicht der Eindruck, als habe er der Befragung nicht folgen können oder nicht verstanden, dass er konkrete Fragen, wenn auch kurz, aber wahrheitsgemäss zu beantworten habe. Dieser Eindruck wird durch den Umstand bekräftigt, dass er auch bei einer Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ in Sachen "Widerhandlung Ausländergesetz" vom 8. Juli 2015 klare - und auch recht ausführliche - Aussagen zu den ihm gestellten Fragen machte (vgl. act. A1/37). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen zum Zeitpunkt der BzP 17-Jährigen, der eine lange und ereignisreiche Reise von Eritrea in die Schweiz hinter sich hatte. Sein Aussageverhalten entspricht nicht dem eines unbedarften Jugendlichen, sondern dem eines recht reifen heranwachsenden Mannes. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gebeten, alle Gründe für das Verlassen der Heimat und die Asylgesuchstellung zu nennen. Als Grund für die Ausreise nannte er spontan Zukunftsangst; er habe gesehen, wie es anderen Leuten gehe, und er habe seiner Familie helfen wollen. Auf Nachfrage, ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, sagte er, er habe Angst gehabt, nach Sawa (12. Schuljahr, Beginn der Militärpflicht; Anmerkung des Gerichts) gehen zu müssen. Auf die Frage nach einem Vorfall, der seine Ausreise ausgelöst habe, antwortete er, es sei ihm nichts passiert. Die Frage, ob dies alle Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien, bejahte er. Die Frage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, verneinte er. Auf nochmalige Nachfrage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Eritrea sprächen, sagte er, falls er zurückgehe, müsse er ins Militär, sonst gar nichts (vgl. act. A9/11 S. 6 f.). Angesichts dieser Ausgangslage vermag die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertretene Ansicht, er habe aufgrund des summarischen Charakters der BzP die geltend gemachten Inhaftierungen erst bei der Anhörung erwähnen wollen, nicht zu überzeugen. 6.3.2 Diese Auffassung wird auch durch die Aussagen, die der Beschwerdeführer am 8. Juli 2015 bei der Kantonspolizei C._______ machte, bestätigt. Er zeigte sich bei dieser Einvernahme kooperativ und beantwortete die ihm gestellten Fragen fundiert und recht ausführlich. Die Frage, weshalb er sich in der Schweiz bei einem Empfangszentrum habe melden wollen, beantwortete er dahingehend, dass er gerne hier leben und arbeiten möchte. Im Rahmen des ihm gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung in das Heimatland wurde er gefragt, ob es zwingende Gründe gebe, die gegen eine Rückführung nach Eritrea sprächen. Er gab an, er müsse vielleicht zwangsweise in den Militärdienst einrücken, was er nicht wolle. 6.3.3 Bei der Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer gefragt, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe. Seine spontane Antwort war, er habe in Eritrea die Schule nicht besuchen dürfen. Nach weiteren Gründen gefragt, gab er an, zwei seiner Onkel seien im Militär und er habe Angst davor, nach Sawa gebracht zu werden. Erst auf nochmalige Nachfrage hin brachte er vor, er sei zweimal im Gefängnis gewesen, obwohl er einen Passierschein gehabt habe. Gefragt, weshalb er die beiden Inhaftierungen bei der BzP nicht erwähnt habe, antwortete er, man habe ihm gesagt, er solle es beim zweiten Mal im Detail beschreiben. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, da er bei der BzP ausdrücklich gefragt wurde, ob er je in Haft gewesen sei. Er wurde eingangs der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten habe. Die auch im Beschwerdeverfahren vertretene Position, bei der BzP handle es sich um eine summarische Befragung und man habe ihm gesagt, er könne sich zu einem späteren Zeitpunkt detailliert zu seinen Fluchtgründen äussern, erklärt nicht, weshalb er eine konkrete Frage, die er kurz und bündig hätte bejahen können, verneinte. Somit entstehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist es durchaus möglich, dass es sich bei der übersetzten Aussage des Beschwerdeführers, er sei beide Male im Dezember 2012 inhaftiert worden, um ein Missverständnis handelt. Einerseits passt die Antwort "beide Male im Dezember" nicht zur Frage, wann er zum zweiten Mal festgenommen worden sei, anderseits stellte er unmittelbar danach klar, er sei nicht im Dezember 2012 festgenommen worden. Zudem kann die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Haft nur substanzlos geschildert, nicht unbesehen als gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechendes Element verwendet werden. Da es sich bei ihm um einen, wenn auch über 17-jährigen Minderjährigen handelt, wäre es angebracht gewesen, ihn eingehender und konkreter zu befragen. Nicht von der Hand gewiesen kann auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei sich nicht ganz sicher, welche Haft wie lange gedauert habe, da die Ereignisse zum Zeitpunkt der Anhörung über zwei Jahre zurücklagen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM berechtigterweise Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen äusserte, hingegen bei der Anhörung seiner Minderjährigkeit nicht ausreichend Rechnung trug. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen - wie nachfolgend auszuführen sein wird - asylrechtlich nicht relevant wären und der Sachverhalt im Übrigen als hinreichend erstellt zu erachten ist, kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung verzichtet werden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 7.2 7.2.1 Mit Blick auf die konstante Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 7.2.2 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung, er habe die Schule abgebrochen, da er befürchtet habe, nach Sawa gehen zu müssen. Dort absolviere man die 12. Klasse. Er habe das 10. Schuljahr nicht absolvieren wollen, da man dann das Aufgebot erhalte (vgl. act. A21/12 S. 4). Somit habe er die Schule im 9. Schuljahr abgebrochen und sei kurz darauf ausgereist, ohne mit den Behörden nach dem Schulabbruch Kontakt gehabt zu haben (vgl. act. A9/11 S. 7). Er hatte somit zum Zeitpunkt der Ausreise keinen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden, weshalb ihm keine begründete Furcht vor einer ihm gemäss Art. 3 AsylG drohenden Verfolgung zuerkannt werden kann. 7.3 Wie vorstehend erwogen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Inhaftierungen als zweifelhaft. Wie bereits zur Frage der Glaubhaftigkeit erwähnt wurde, wären diese indes ohnehin asylrechtlich nicht relevant, da der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Grundes festgenommen worden wäre. Gemäss seinen Angaben sei er festgenommen worden, weil er einen Passierschein benötigt, diesen aber nicht auf sich getragen habe. Eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation der eritreischen Sicherheitsbehörden wäre damit nicht ersichtlich. Zudem hätten die beiden Inhaftierungen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers über zwei Jahre zurückgelegen, sodass auch ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang nicht ersichtlich wäre, da er nicht geltend machte, nach der angeblich im August 2012 erfolgten zweiten Inhaftierung irgendwelche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. Damit ist gesagt, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrannahme der beiden Inhaftierungen keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden könnte. 7.4 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 8.1 von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da-von wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hin-sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. 8.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei von einem Schlepper mit dem Auto nach E._______ gefahren worden, vielleicht seien sie durch D._______ gefahren. Von dort aus sei er zu Fuss nach Äthiopien marschiert. Er sei einen Monat in F._______ (möglicherweise ist damit G._______ gemeint; Anmerkung des Gerichts) geblieben und dann in den Sudan gegangen. Bei der Einreise seien sie erwischt worden und man habe sie nach H._______ in ein Camp (...) gebracht. Von dort aus sei er teils zu Fuss und teils mit dem Auto nach I._______ gereist, wo er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Libyen weitergereist, von wo aus er mit dem Boot nach Italien gebracht worden sei. Mit Bussen und mit dem Zug sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Reise habe ihn 45000 Nakfa und 2000 Dollar gekostet; dieses Geld hätten ihm seine Grossmutter und sein in den USA lebender Patenonkel gegeben. Diese Schilderung kann gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als substanzlos bezeichnet werden, zumal die BzP inklusive einleitende Erläuterung und Rückübersetzung lediglich eine Stunde und 15 Minuten dauerte. Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er sei von B._______ nach D._______ gebracht worden. Er könne sich nicht an weitere Ortschaften, aber an E._______ erinnern. Auf Nachfrage sagte er, er sei mit dem Wagen nach E._______ gelangt. Auf weitere Nachfrage gab er an, er sei bis D._______ mit dem Wagen gereist und von dort aus zu Fuss weitergegangen. Sie seien nach F._______ und von dort aus nach J._______ gebracht worden. Der Befrager wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich unterschiedlich dazu geäussert habe, ob er mit dem Wagen nach E._______ oder nach D._______ gefahren worden sei, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, er kenne sich ausserhalb B._______ nicht aus. Die Feststellung des SEM, die Schilderung des Beschwerdeführers der Ausreise sei substanzarm, vermag auch hinsichtlich der Anhörung nicht zu überzeugen, da er dazu nicht einlässlich befragt wurde. Weitere Hinweise zur Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten illegalen Ausreise lassen sich der Befragung durch die Kantonspolizei C._______ vom 8. Juli 2015 (eine Woche vor der BzP) entnehmen. Dort gab er an, er sei im Dezember 2014 mit dem Auto von B._______ nach E._______ gebracht worden. Von dort aus sei er zu Fuss nach K._______ (Äthiopien) gegangen. Danach habe man ihn nach L._______ in ein Flüchtlingslager gebracht. Anschliessend seien sie in M._______ in einem anderen Lager gewesen. Von dort aus sei er mit dem Auto nach N._______ gebracht worden, wonach sie den Fluss O._______ überquert hätten. Am Fluss habe es verschiedene leere 20-Liter-Plastikbehälter gehabt, die an einer Schnur befestigt gewesen seien. Daran hätten sie sich auf die sudanesische Seite des Flusses gezogen. Im Sudan seien sie von den Behörden aufgegriffen und ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden. Von dort aus sei er mit dem Auto nach I._______ gereist, wo er zweieinhalb Monate geblieben sei. Weiter sei es über Libyen nach Italien gegangen. Seine Grossmutter habe ihm für die Reisekosten etwa 820 Dollar geben, sein Patenonkel habe 2000 Dollar beigesteuert. Insgesamt gesehen hat der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden recht detaillierte und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht. Die Tatsache, dass er einmal angab, er sei mit dem Wagen nach E._______ gefahren worden, ein anderes Mal jedoch sagte, er sei bis D._______ gefahren worden, vermag nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu führen, da er diese insgesamt gesehen übereinstimmend und recht ausführlich schilderte. 8.4 Wie bereits vorstehend dargelegt, haben eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland ausreisen, - unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise - bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten, sondern es drohen ihnen auch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische Regime liegt neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische Oppositionelle zugrunde. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG und ist als Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheid des BVGer E-2038/2014 vom 1. Mai 2014). 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling verweigert wurde; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 ist - die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend - teilweise aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug ist damit unzulässig. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 VwVG sind deshalb auch die Dispositivziffern 4-7 (Wegweisungsgrund, Wirkung, Androhung und Auftrag zur Umsetzung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben, damit die Vorinstanz darüber neu verfügen kann. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vor-aussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er wurde indes vom Amt für Jugend- und Berufsbildung, also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten entstanden und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird, im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung vom 2. November 2015 wird bezüglich der Ziffern 1 und 4 bis 7 aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und als solchen vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: