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E-697/2017

E-697/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen eigenen Angaben am 14. Januar 2015. Am 31. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Er wurde am 17. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er sei minderjährig. Zu den Ausreisegründen führte er aus, sein Vater habe Informationen an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weitergegeben. Zudem sei er für ein Waffenlager zuständig gewesen. Allerdings wisse er nicht, wem dieses gehört habe. Am 3. Juni 2012 sei der Vater von vier Personen der sri-lankischen Armee mitgenommen worden. Vier Tage später hätten Angehörige der LTTE, darunter B._______, ein Freund seines Vaters, die Leiche des Vaters vor dem Mittag nach Hause gebracht. In der Folge sei nichts mehr geschehen. Der Beschwerdeführer sei am 3. Februar 2014 und am 6. Mai 2014 zum zweiten und letzten Mal vom Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert und mitgenommen worden. Anlässlich der letzten Festnahme habe er ein auf Singhalesisch geschriebenes Papier unterzeichnen müssen. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er wie B._______ getötet werden soll. Im Übrigen habe er sich am 15. März 2014 sowie 15. April 2014 gemäss Aufforderung des CID auf dem Polizeiposten gemeldet. A.b Am 17. Januar 2015 meldete die Vorinstanz der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte sie darum, die vorgesehenen Schutzmassnahmen unverzüglich einzuleiten und nach deren Ernennung den Namen der gesetzlichen Vertretung bekannt zu geben. A.c Am 9. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer volljährig. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus C._______, D._______. Sein Vater habe den LTTE angehört. Er habe ihnen Informationen geliefert und sei für das Waffenlager zuständig gewesen. Gegen Ende des Krieges habe er mit seiner Mutter in einem Flüchtlingslager in E._______ gelebt. Nach ein paar Monaten seien sie nach C._______ zurückgekehrt. In der Folge sei sein Vater nach einer Schlägerei von der Ambulanz nach Hause gebracht worden. Seither habe er sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes meistens zu Hause aufgehalten. Wie bereits früher sei er von Angehörigen der LTTE aufgesucht worden, wobei die Männer geredet und gegessen hätten. Am 4. Juni 2012 seien sechs Personen - vier Tamilen und zwei Singhalesen - zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Am 7. Juni 2012 hätten Angehörige der LTTE die Leiche des Vaters um 15 Uhr zu ihnen nach Hause gebracht. Deswegen sei er - der Beschwerdeführer - anfangs März 2014 erstmals vom CID mitgenommen und sechs Tage lang festgehalten, befragt und dabei geschlagen worden. Am 14. März 2014 sei er erneut mitgenommen und über B._______ befragt worden. Gleichentags beziehungsweise am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Am 14. April 2014 sei er auf dem Weg zu seiner Mutter ins Spital in F._______ bei einem Kontrollposten zum dritten Mal festgenommen worden. Er sei einen Tag beziehungsweise zwei Tage lang festgehalten und dabei sexuell missbraucht worden. Er sei nach zwei von den Männern gefragt worden, welche seinerzeit die Leiche des Vaters nach Hause gebracht hätten. Am 12. Juni 2014 habe er sich auf Vorladung hin zum Polizeiposten begeben. Er sei befragt und ihm sei gedroht worden, wenn er keine Informationen liefere, würden sie ihn - wie B._______ - erschiessen. Um weiteren Behelligungen zu entgehen, habe er C._______ in der Folge verlassen und sei mit einem Freund seines Vaters nach G._______, Jaffna, gezogen. Später hätten sie zusammen im Raum D._______ gelebt. Während dieser Zeit sei er überall vom CID gesucht worden. Schliesslich sei er über G._______ nach Colombo gelangt und von dort mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache mit der Verpflichtung an die Vorinstanz zurückzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und einen rechtskonformen Entscheid zu verfügen. Es sei eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweisofferten anzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein Medical Certificate der (...), Jaffna, eine Todesurkunde in Tamilisch, einen Bericht von Amnesty International über Sri Lanka aus dem Jahr 2016 sowie eine Schulbestätigung der Fachschule (...), vom 25. Januar 2017 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.

E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe gegen jegliche Verfahrensrechte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) sowie gegen Art. 4 und Art. 12 VwVG verstossen. Sie habe davon abgesehen, ihn über seine Rechte zu informieren und ihm eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG bestimmen die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum wahrnimmt, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die Vertrauensperson anlässlich der BzP noch nicht vorgesehen ist (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4 sowie E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Die Vorinstanz hat demnach anlässlich der BzP dem Beschwerdeführer zu Recht keine Vertrauensperson beigeordnet und im Nachgang zu dieser Befragung den zuständigen Kanton um Einleitung der vorgesehenen Massnahmen ersucht. Weiter hat sie den Beschwerdeführer anlässlich der BzP korrekt über die ihm zustehenden Rechte informiert. Ferner sind dem Protokoll der BzP keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung in irgendeiner Weise eingeschüchtert beziehungsweise unter Druck gesetzt worden wäre. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2016 war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Insoweit ist nicht ersichtlich, welchen besonderen Aspekten der Minderjährigkeit die Vorinstanz anlässlich dieser Befragung hätte Rechnung tragen müssen. Entsprechend substantiiert der Beschwerdeführer diesen Einwand in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise. Soweit er in diesem Zusammenhang auf BVGE 2014/30 verweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, handelte es sich dabei um einen Beschwerdeführer, welcher erst zwölf Jahre alt war. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der angeführten Stellungnahme des Hilfswerksvertreters für sich ableiten will. Die in Frage 206 angeführte Antwort bezieht sich offensichtlich nicht auf den Dolmetscher, sondern steht im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die Feststellung der Nichtigkeit besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer erst zwei Jahre, nachdem die Leiche seines Vaters von den LTTE nach Hause gebracht worden sei, vom CID verfolgt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden schon früher gegen ihn vorgegangen wären, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen illegaler Machenschaften verdächtigt worden wäre. Weiter habe er sich bezüglich des Datums und der Umstände der zwei Festnahmen unvereinbar geäussert. Die diesbezüglichen Ausführungen würden ausgesprochen vage und konstruiert wirken sowie keine Realkennzeichen beinhalten. Auch auf Vorhalt habe er die Widersprüche nicht ausräumen können. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden ihn nach der letzten Festnahme überall in C._______ gesucht hätten, wenn er zuvor bereits viermal festgehalten worden sei. Vielmehr hätten ihn die Behörden erst gar nicht freigelassen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Asylgründe konstruiert habe. Diese Einschätzung werde durch die widersprüchlichen Angaben zu den Umständen der Ausreise bestätigt. Weiter würden aufgrund verschiedener Ungereimtheiten auch Zweifel an den Todesumständen seines Vaters bestehen. Die Frage, ob sein Vater für die LTTE aktiv gewesen sei, könne in Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen offen gelassen werden. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft machen können und nach dem Kriegsende im Jahr 2009 noch ungefähr fünfeinhalb Jahre in Sri Lanka gelebt. Es seien den Akten keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Bundesrecht verletzt. Zur Klärung der zahlreichen Unstimmigkeiten verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf, dass er anlässlich der Anhörung geweint und gezittert habe sowie laut und wütend geworden sei. Zunächst ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner emotionalen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen der Anhörung zu folgen und sie entsprechend zu beantworten. Sodann ist der pauschale Verweis auf seine Gefühlsregungen nicht geeignet, die zahlreichen und krassen Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen aufzulösen. Bei der Befragung zu den Asylgründen geht es im Wesentlichen darum, über selbst Erlebtes zu berichten, weshalb im Grundsatz stimmige Ausführungen erwartet werden dürfen. Insoweit vermag er auch aus den Hinweisen auf den Tod des Vaters sowie die damit in Zusammenhang stehenden psychischen Probleme der Mutter die unvereinbaren Aussagen nicht aufzulösen beziehungsweise den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nichts für sich abzuleiten. Weitergehend legt er mit dem blossen Behaupten, seine Aussagen seien stringent sowie widerspruchsfrei, dem Wiederholen von einzelnen Protokollstellen und der Wiedergabe der Ausführungen des Hilfswerksvertreters nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Die erhobene Rüge geht fehl.

E. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Neubeurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen und die Kriterien für die einzelnen Personengruppen definiert. Er erfülle aufgrund des Erlebten verschiedene Kriterien der genannten Rechtsprechung und deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Da seine Vorbringen - wie bereits erwähnt - als unglaubhaft zu beurteilen sind, wird den vorgebrachten Risikofaktoren die Grundlage entzogen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wird. Er vermag in seiner Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweise ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der bis zur siebten Klasse die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter gearbeitet hat (vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 1.17.04 f.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (D._______, Nordprovinz), wohin der Wegweisungsvollzug in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung unzumutbar ist. Gemäss seinen eigenen Angaben wohnte und arbeitete er vor seiner Ausreise in G._______, Jaffna, wohin die Wegweisung grundsätzlich durchführbar ist. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ist indes unklar, wie lange er vor seiner Ausreise dort war. Die ihm diesbezüglich vorgehaltenen Widersprüche vermochte er nicht aufzuklären (vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 2.01 sowie A15/23 F21 ff., F43 und F200). Zudem kann mit Blick auf die unglaubhaften Ausführungen auch nicht abschliessend geklärt werden, welche Familienmitglieder des Beschwerdeführers sich tatsächlich in Sri Lanka aufhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nichts über den Aufenthaltsort seiner Schwester wissen soll, obwohl sie ihn vor seiner Ausreise in G._______ besucht hat (vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 3.01). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen diesbezüglich nichts zu ändern, insbesondere nicht die blosse Behauptung, er verfüge ausserhalb des Vanni-Gebiets über kein Beziehungsnetz. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, findet die Untersuchungspflicht der Behörde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1581/2015 vom 18. Januar 2017).

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-697/2017 Urteil vom 21. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen eigenen Angaben am 14. Januar 2015. Am 31. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Er wurde am 17. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er sei minderjährig. Zu den Ausreisegründen führte er aus, sein Vater habe Informationen an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weitergegeben. Zudem sei er für ein Waffenlager zuständig gewesen. Allerdings wisse er nicht, wem dieses gehört habe. Am 3. Juni 2012 sei der Vater von vier Personen der sri-lankischen Armee mitgenommen worden. Vier Tage später hätten Angehörige der LTTE, darunter B._______, ein Freund seines Vaters, die Leiche des Vaters vor dem Mittag nach Hause gebracht. In der Folge sei nichts mehr geschehen. Der Beschwerdeführer sei am 3. Februar 2014 und am 6. Mai 2014 zum zweiten und letzten Mal vom Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert und mitgenommen worden. Anlässlich der letzten Festnahme habe er ein auf Singhalesisch geschriebenes Papier unterzeichnen müssen. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er wie B._______ getötet werden soll. Im Übrigen habe er sich am 15. März 2014 sowie 15. April 2014 gemäss Aufforderung des CID auf dem Polizeiposten gemeldet. A.b Am 17. Januar 2015 meldete die Vorinstanz der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte sie darum, die vorgesehenen Schutzmassnahmen unverzüglich einzuleiten und nach deren Ernennung den Namen der gesetzlichen Vertretung bekannt zu geben. A.c Am 9. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer volljährig. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus C._______, D._______. Sein Vater habe den LTTE angehört. Er habe ihnen Informationen geliefert und sei für das Waffenlager zuständig gewesen. Gegen Ende des Krieges habe er mit seiner Mutter in einem Flüchtlingslager in E._______ gelebt. Nach ein paar Monaten seien sie nach C._______ zurückgekehrt. In der Folge sei sein Vater nach einer Schlägerei von der Ambulanz nach Hause gebracht worden. Seither habe er sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes meistens zu Hause aufgehalten. Wie bereits früher sei er von Angehörigen der LTTE aufgesucht worden, wobei die Männer geredet und gegessen hätten. Am 4. Juni 2012 seien sechs Personen - vier Tamilen und zwei Singhalesen - zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Am 7. Juni 2012 hätten Angehörige der LTTE die Leiche des Vaters um 15 Uhr zu ihnen nach Hause gebracht. Deswegen sei er - der Beschwerdeführer - anfangs März 2014 erstmals vom CID mitgenommen und sechs Tage lang festgehalten, befragt und dabei geschlagen worden. Am 14. März 2014 sei er erneut mitgenommen und über B._______ befragt worden. Gleichentags beziehungsweise am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Am 14. April 2014 sei er auf dem Weg zu seiner Mutter ins Spital in F._______ bei einem Kontrollposten zum dritten Mal festgenommen worden. Er sei einen Tag beziehungsweise zwei Tage lang festgehalten und dabei sexuell missbraucht worden. Er sei nach zwei von den Männern gefragt worden, welche seinerzeit die Leiche des Vaters nach Hause gebracht hätten. Am 12. Juni 2014 habe er sich auf Vorladung hin zum Polizeiposten begeben. Er sei befragt und ihm sei gedroht worden, wenn er keine Informationen liefere, würden sie ihn - wie B._______ - erschiessen. Um weiteren Behelligungen zu entgehen, habe er C._______ in der Folge verlassen und sei mit einem Freund seines Vaters nach G._______, Jaffna, gezogen. Später hätten sie zusammen im Raum D._______ gelebt. Während dieser Zeit sei er überall vom CID gesucht worden. Schliesslich sei er über G._______ nach Colombo gelangt und von dort mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache mit der Verpflichtung an die Vorinstanz zurückzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und einen rechtskonformen Entscheid zu verfügen. Es sei eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweisofferten anzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein Medical Certificate der (...), Jaffna, eine Todesurkunde in Tamilisch, einen Bericht von Amnesty International über Sri Lanka aus dem Jahr 2016 sowie eine Schulbestätigung der Fachschule (...), vom 25. Januar 2017 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe gegen jegliche Verfahrensrechte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) sowie gegen Art. 4 und Art. 12 VwVG verstossen. Sie habe davon abgesehen, ihn über seine Rechte zu informieren und ihm eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG bestimmen die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum wahrnimmt, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die Vertrauensperson anlässlich der BzP noch nicht vorgesehen ist (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4 sowie E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Die Vorinstanz hat demnach anlässlich der BzP dem Beschwerdeführer zu Recht keine Vertrauensperson beigeordnet und im Nachgang zu dieser Befragung den zuständigen Kanton um Einleitung der vorgesehenen Massnahmen ersucht. Weiter hat sie den Beschwerdeführer anlässlich der BzP korrekt über die ihm zustehenden Rechte informiert. Ferner sind dem Protokoll der BzP keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung in irgendeiner Weise eingeschüchtert beziehungsweise unter Druck gesetzt worden wäre. Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2016 war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Insoweit ist nicht ersichtlich, welchen besonderen Aspekten der Minderjährigkeit die Vorinstanz anlässlich dieser Befragung hätte Rechnung tragen müssen. Entsprechend substantiiert der Beschwerdeführer diesen Einwand in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise. Soweit er in diesem Zusammenhang auf BVGE 2014/30 verweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, handelte es sich dabei um einen Beschwerdeführer, welcher erst zwölf Jahre alt war. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der angeführten Stellungnahme des Hilfswerksvertreters für sich ableiten will. Die in Frage 206 angeführte Antwort bezieht sich offensichtlich nicht auf den Dolmetscher, sondern steht im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die Feststellung der Nichtigkeit besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer erst zwei Jahre, nachdem die Leiche seines Vaters von den LTTE nach Hause gebracht worden sei, vom CID verfolgt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden schon früher gegen ihn vorgegangen wären, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen illegaler Machenschaften verdächtigt worden wäre. Weiter habe er sich bezüglich des Datums und der Umstände der zwei Festnahmen unvereinbar geäussert. Die diesbezüglichen Ausführungen würden ausgesprochen vage und konstruiert wirken sowie keine Realkennzeichen beinhalten. Auch auf Vorhalt habe er die Widersprüche nicht ausräumen können. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden ihn nach der letzten Festnahme überall in C._______ gesucht hätten, wenn er zuvor bereits viermal festgehalten worden sei. Vielmehr hätten ihn die Behörden erst gar nicht freigelassen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Asylgründe konstruiert habe. Diese Einschätzung werde durch die widersprüchlichen Angaben zu den Umständen der Ausreise bestätigt. Weiter würden aufgrund verschiedener Ungereimtheiten auch Zweifel an den Todesumständen seines Vaters bestehen. Die Frage, ob sein Vater für die LTTE aktiv gewesen sei, könne in Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen offen gelassen werden. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft machen können und nach dem Kriegsende im Jahr 2009 noch ungefähr fünfeinhalb Jahre in Sri Lanka gelebt. Es seien den Akten keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Bundesrecht verletzt. Zur Klärung der zahlreichen Unstimmigkeiten verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf, dass er anlässlich der Anhörung geweint und gezittert habe sowie laut und wütend geworden sei. Zunächst ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner emotionalen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen der Anhörung zu folgen und sie entsprechend zu beantworten. Sodann ist der pauschale Verweis auf seine Gefühlsregungen nicht geeignet, die zahlreichen und krassen Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen aufzulösen. Bei der Befragung zu den Asylgründen geht es im Wesentlichen darum, über selbst Erlebtes zu berichten, weshalb im Grundsatz stimmige Ausführungen erwartet werden dürfen. Insoweit vermag er auch aus den Hinweisen auf den Tod des Vaters sowie die damit in Zusammenhang stehenden psychischen Probleme der Mutter die unvereinbaren Aussagen nicht aufzulösen beziehungsweise den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nichts für sich abzuleiten. Weitergehend legt er mit dem blossen Behaupten, seine Aussagen seien stringent sowie widerspruchsfrei, dem Wiederholen von einzelnen Protokollstellen und der Wiedergabe der Ausführungen des Hilfswerksvertreters nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Die erhobene Rüge geht fehl. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Neubeurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen und die Kriterien für die einzelnen Personengruppen definiert. Er erfülle aufgrund des Erlebten verschiedene Kriterien der genannten Rechtsprechung und deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Da seine Vorbringen - wie bereits erwähnt - als unglaubhaft zu beurteilen sind, wird den vorgebrachten Risikofaktoren die Grundlage entzogen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wird. Er vermag in seiner Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweise ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der bis zur siebten Klasse die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter gearbeitet hat (vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 1.17.04 f.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (D._______, Nordprovinz), wohin der Wegweisungsvollzug in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung unzumutbar ist. Gemäss seinen eigenen Angaben wohnte und arbeitete er vor seiner Ausreise in G._______, Jaffna, wohin die Wegweisung grundsätzlich durchführbar ist. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ist indes unklar, wie lange er vor seiner Ausreise dort war. Die ihm diesbezüglich vorgehaltenen Widersprüche vermochte er nicht aufzuklären (vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 2.01 sowie A15/23 F21 ff., F43 und F200). Zudem kann mit Blick auf die unglaubhaften Ausführungen auch nicht abschliessend geklärt werden, welche Familienmitglieder des Beschwerdeführers sich tatsächlich in Sri Lanka aufhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nichts über den Aufenthaltsort seiner Schwester wissen soll, obwohl sie ihn vor seiner Ausreise in G._______ besucht hat (vgl. SEM-Akten A4/15 Ziffer 3.01). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen diesbezüglich nichts zu ändern, insbesondere nicht die blosse Behauptung, er verfüge ausserhalb des Vanni-Gebiets über kein Beziehungsnetz. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, findet die Untersuchungspflicht der Behörde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1581/2015 vom 18. Januar 2017). 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: