Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Bruder der Beschwerdeführerin - B._______ - sowie dessen Ehefrau (beide N [...]) stellten am (...) Februar 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Basierend auf amtsinterne Anträge vom 13. August 2015 wurde ihnen mit Entscheid des SEM vom 2. Februar 2016 der Flüchtlingsstatus und das Asyl in der Schweiz gewährt. B. Die Beschwerdeführerin selber stellte am 25. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 5. August 2015 und der Anhörung vom 24. November 2015 zu den Asylgründen - zwischenzeitlich wurde ihr als unbegleitete Minderjährige eine Vertrauensperson (...) als gesetzliche Vertretung und Beistand beigeordnet - machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin türkischer Muttersprache und stamme aus Istanbul, wo sie stets im Elternhaus gelebt und zuletzt (...) das Gymnasium besucht habe. In ihrem Quartier C._______ seien viele Familien politisch eingestellt, so auch seit langem ihre eigene. Ihr Bruder B._______ sei im Jahre 2010 bei einer Plakataktion verhaftet und in der Folge wegen illegaler politischer Tätigkeit zweieinhalb Jahre inhaftiert worden. Seither seien Polizisten regelmässig im Quartier aufgetaucht und hätten die Nachbarn betreffend ihren Bruder ausgefragt und ihre Familie schikaniert. Ihre Wohnung sei einmal im Jahre 2010 und ein zweites Mal während den Gezipark-Demonstrationen im Jahre 2013 nachts von der Polizei gestürmt, durchsucht und verwüstet worden, ohne dass sie aufforderungsgemäss einen Rapport darüber erhalten hätten. Die Hausdurchsuchungen seien im Zusammenhang mit ihrem Bruder gestanden. Auch seit dessen Flucht in die Schweiz werde die Familie belästigt. Zudem gebe es im Quartier ein Drogenproblem, von dem vor allem junge Leute betroffen seien; sogar an Schulen würden Kinder von Banden zum Drogenkauf und -konsum animiert. Sie und ihre Familie hätten sich zusammen mit anderen Quartierbewohnern mittels Teilnahme an Protestkundgebungen gegen diese Zustände zu wehren versucht. Die mit der Regierungspartei AKP und der Polizei zusammenarbeitenden Drogenbanden fühlten sich durch die politisch aufmüpfigen Quartierbewohner in ihrer Geschäftstätigkeit gestört und möchten diese weghaben, was ihnen teilweise auch gelungen sei. Von einem Umzug in ein anderes Quartier habe sie beziehungsweise ihre Familie sich nichts versprochen, da die Polizei überall präsent und ihre Familie bekannt sei; ihre Eltern hätten sie aber in den Schulferien wegen des Drogenproblems manchmal zu Verwandten geschickt. Eine Einschaltung der Polizei sei nutzlos gewesen angesichts deren offensichtlicher Kollaboration mit den Drogenbanden. Sie persönlich sei zwar wie ihre Familie politisch links und regierungskritisch eingestellt, selber aber parteilos und abgesehen von der Teilnahme an den erwähnten Protestkundgebungen und an den Gezipark-Demonstrationen nicht aktivistisch in Erscheinung getreten. Sie habe auch keine gezielt gegen sie persönlich gerichteten Benachteiligungen oder Bedrohungen erlebt; die ganze Familie stehe aber seit langem unter Beobachtung. Da bereits zahlreiche Kinder von politischen Familien getötet worden seien und sie nicht das nächste Opfer habe sein wollen sowie wegen der Drogensituation und der Belästigungen der Familie im Zusammenhang mit ihrem Bruder hätten sich ihre Eltern entschieden, sie in die Schweiz zu schicken. Am (...) Juli 2015 sei sie in Begleitung ihres Vaters legal auf dem Luftweg von Istanbul nach D._______ und von dort in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg via Ungarn illegal in die Schweiz gereist, wo sie am 25. Juli 2015 angekommen sei. Auch seit ihrer Ausreise werde die Familie weiterhin wegen ihres Bruders belästigt. Gesundheitlich gehe es ihr gut; in der Türkei jedoch hätten ihr die Ereignisse und insbesondere die Hausdurchsuchungen psychisch zugesetzt und sie sei (...) in (...) Behandlung gewesen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihren am (...) Juni 2015 ausgestellten Reisepass und ihre Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 25. November 2015 - eröffnet am 27. November 2015 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 und Ergänzungen vom 4. und 6. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragt sie dessen Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie ferner den Beizug der Asylverfahrensakten ihres Bruders, nachfolgend die Anordnung eines "zweiten Schriftenwechsels" mit Einräumung des Rechts zur Stellungnahme, eventualiter die Einräumung des Rechts zur Stellungnahme nach Erhalt der beim SEM zur Einsicht beantragten Akten N (...) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 wurden ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ebenso wurde der Antrag betreffend Beizug der Asylverfahrensakten N (...) des Bruders der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. Februar 2016 eingeladen. Hierzu wurden dem SEM die Beschwerdeakten inklusive der während der Vernehmlassungsfrist nachgereichten weiteren Beschwerdeergänzung vom 26. Januar 2016 überwiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 - diese ging innert antragsgemäss bis zum 24. Februar 2016 erstreckter Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein - beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung und eine darauf Bezug nehmenden Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 werden der Beschwerdeführerin als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der Prozessantrag betreffend Beizug der Asylverfahrensakten des Bruders der Beschwerdeführerin wurde formell mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 gutgeheissen und mittels am 1. März 2016 (Eingangsdatum) erfolgter Dossierüberweisung vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht umgesetzt, nachdem das SEM diesbezüglich am 24. Februar 2016 gemahnt werden musste. Betreffend den Antrag auf Durchführung eines Schriftenwechsels wurde die Beschwerdeführerin in derselben Zwischenverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass die Anordnung von Schriftenwechseln grundsätzlich in der Disposition der Instruktionsrichterin stehe und diesbezüglich der Partei kein Antragsrecht zukomme. Die weiteren Prozessanträge betreffend Einräumung des Rechts zur Stellungnahme nach Erhalt der beim SEM zur Einsicht beantragten Akten N (...) beziehungsweise im Rahmen des Schriftenwechsels werden durch die vorliegende Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hinfällig. Der Beschwerdeführerin erwachsen durch dieses prozessökonomische Vorgehen keine Rechtsnachteile.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien die Belästigungen durch die Polizei zwar unangenehm, jedoch mangels genügender Intensität nicht asylrelevant, zumal sie selber nie direkt von den Polizisten belästigt worden sei und bloss Angst gehabt habe während der Hausdurchsuchungen. Ausserdem handle es sich um lokal oder regional beschränkte Belästigungen und politische Spannungen, denen sie sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, beispielsweise zu ihrer Tante in die Stadt E._______. Somit sei sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Weiter bestehe die Gefahr, an Kundebungen und grossen Menschenansammlungen Opfer von Anschlägen zu werden, nahezu auf der ganzen Welt gleichermassen. Dieser Gefahr könne sie sich durch Teilnahmeverzicht entziehen, weshalb diese ebenfalls nicht asylrelevant sei. Auch die blosse regimekritische und linksgerichtete politische Einstellung der Beschwerdeführerin begründe noch keine asylrelevante Verfolgung. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sie keinen Anspruch auf Asyl habe und es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig und halte mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere vor dem Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie vor Art. 3 EMRK und vor dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) stand. Der Vollzug sei angesichts der herrschenden politischen Situation und mangels zureichender individueller Hindernisse auch zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin schulisch gut gebildet sei und über ein intaktes und tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz verfüge; sie stamme aus der Provinz Istanbul. Ebenso sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe stellt die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass das Akteneinsichtsgesuch ihres Bruders vom 10. Dezember 2015 für seine eigenen Asylakten bislang vom SEM nicht beantwortet worden sei. Weiter macht sie einen Verfahrensfehler insoweit geltend, als ihr für die BzP keine Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige bestellt worden sei. Sodann sei der Sacherhalt inkorrekt und unvollständig festgestellt worden, da sie im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt auf die Verfolgung ihrer Familie und insbesondere ihres Bruders sowie auf dessen Flucht in die Schweiz und sein hängiges Asylverfahren hingewiesen habe. Dessen Verfahrensakten seien mit grosser Wahrscheinlichkeit relevant für die Beurteilung ihres eigenen Asylgesuchs, so insbesondere in Bezug auf die Bedrohungs- und Verfolgungslage der Restfamilie. Indem das SEM aber die Akten des Bruders nicht beigezogen habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt. Die Feststellung einer offensichtlich fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei zudem unzutreffend, zumal sie ernsthafte und begründete Angst um ihre (...) Gesundheit sowie um ihr Leben gehabt habe. Sie und ihre Familie seien dauerhaft und systematisch von den Behörden und von Drogenbanden aus politischen Motiven und aufgrund ihrer kurdischen Ethnie schikaniert und bedroht worden. Ihr Vater und ihr Bruder hätten bereits mehrere unverhältnismässig hohe Gefängnisstrafen für ihre legitimen politischen Aktivitäten verbüsst; diese müssten insbesondere aus den Asylverfahrensakten ihres Bruders hervorgehen. Ebenso sei ihre Mutter als Pazifistin und anderweitig politisch stark engagiert gewesen. Es seien bereits zahlreiche Kinder und Jugendliche in vergleichbarer Situation wie sie erschossen worden. Zu beachten sei sodann ihre eigene starke Politisierung und regimekritische Gesinnung. Die ganze Familie sei dadurch regelmässig Schikanen, Bedrohungen und - zum Teil illegalen - Hausdurchsuchungen ausgesetzt; sie selber habe solche Durchsuchungen miterlebt und als traumatisch empfunden. Hinzu kämen Belästigungen und Todesdrohungen durch die Drogenbanden, welche von der Polizei nicht nur nicht bekämpft würden, sondern beide würden sogar zusammenarbeiten. Der sich so präsentierende Sacherhalt sei unzureichend ermittelt worden und der Verzicht auf eine schriftliche Entscheidbegründung bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren. Ihre Aussagen präsentierten sich konsistent, lebensnah, detailliert und widerspruchsfrei. Die Überlegungen des SEM könnten mangels Begründung hierzu nicht nachvollzogen werden, was eine Stellungnahme verunmögliche. Zu berücksichtigen sei weiter die stark verschlechterte Sicherheitslage in der Türkei, auch in westlichen Städten, und die damit erhöhte Gefahr von Übergriffen durch Polizei und Banden. Mit ihrem politischen Hintergrund und familiären Umfeld sei sie einer überdurchschnittlich hohen Gefahr von politisch und ethnisch motivierter Verfolgung, insbesondere einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehe nicht, da die Familie bekannt sei, praktisch alle Verwandten in Istanbul lebten und sich durch eine Aufnahme der Beschwerdeführerin oder weiterer Familienmitglieder selber zusätzlich gefährden würden. Sie selber weise zudem angesichts ihrer Minderjährigkeit eine spezielle Schutzbedürftigkeit auf. Sie erfülle mithin den Flüchtlingsstatus und ihr sei Asyl zu erteilen. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen und ihre Minderjährigkeit die vorinstanzlichen Erkenntnisse der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; insbesondere Art. 3 EMRK und die Art. 3 und 6 der KRK seien dadurch verletzt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Fotos (mit Beteiligung ihrer selbst sowie ihrer Eltern) von politischen Aktionen sowie von Gerichts- und Gefängnisbesuchen in der Türkei, verschiedene Internet-Zeitungsberichte betreffend ihren Bruder und ihre Mutter sowie betreffend von den Sicherheitskräften getöteten Kindern und jungen Erwachsenen, eine Videoaufnahme über eine Festnahme ihrer Mutter vom (...) 2015, einen Hausdurchsuchungsbefehl für den (...) August 2015, eine Wohnsitzbestätigung, drei Internet-Zeitungsberichte über die sich verschlechternde Sicherheitslage in der Türkei, einen UNHCR-Bericht betreffend die Situation der Kurden in westlichen Städten der Türkei, ein sie betreffendes Bestätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwalts ihres Bruders sowie ein Akteneinsichtsgesuch ihres Bruders vom 10. Dezember 2015 für seine eigenen Asylakten wie auch dessen Einverständniserklärung vom 23. November 2015 für den Beizug von dessen Asylverfahrensakten für ihr Asylverfahren ein. Die fremdsprachigen Beweismittel sind mit deutschsprachigen Übersetzungen, Inhaltszusammenfassungen oder Kommentaren versehen. Zudem gab die Beschwerdeführerin das Zustellcouvert aus der Türkei betreffend die am 4. Januar 2016 nachgereichten Beweismittel zu den Akten.
E. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 wurde das SEM im Hinblick auf die Einreichung einer Vernehmlassung darauf hingewiesen, "dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung oder den weiteren Akten nicht hervor geht, ob das SEM den angefochtenen Entscheid nach Beizug der Akten N (...) des Bruders der Beschwerdeführerin oder ohne Kenntnis dieser Akten getroffen hat" und "das SEM deshalb im Rahmen der Vernehmlassung um entsprechende Mitteilung ersucht wird".
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält es fest, dass die Abwesenheit einer Vertrauensperson bei der BzP keine Verfahrensverletzung darstelle, da deren Beiordnung nach Art. 17 Abs. 3 für die BzP in der Regel und vorliegend nicht vorgesehen sei. Ferner nimmt es Stellung zu den auf Beschwerdestufe vorgelegten Beweismitteln und würdigt diese abschlägig. Weiter verweist das SEM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Für den detaillierten Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit für den vorliegenden Beschwerdeentscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 an das SEM gestellte Frage, ob dieses den angefochtenen Entscheid nach Beizug der Akten N (...) des Bruders oder ohne Kenntnis dieser Akten getroffen hat, blieb in der Vernehmlassung unbeantwortet. Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 erklärte das SEM, dass der angefochtene Entscheid ohne Beizug und Kenntnis der Asylverfahrensakten des Bruders ergangen sei.
E. 6.1 Die aus Gesetz und Praxis sich ergebende Rechtslage bezüglich der Anwesenheit einer Vertrauensperson in der BzP in einem Verfahren, in dem im EVZ - wie vorliegend - keine über Art 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, ist klar: Die Vertrauensperson ist dort noch nicht vorgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG und der Grundsatzentscheid BVGE 2011/23). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung sind somit zu stützen. Dabei ist klarzustellen, dass das SEM zwar vor der BzP zwei Eurodac-Treffer (...) erfasst hatte, in der Folge aber kein Dublin-Verfahren einleitete und in der BzP auch keine diesbezüglichen Fragen gestellt wurden (beispielsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung in den Dublin-Staat). Das Fehlen einer Vertrauensperson bei der BzP stellt somit entgegen der unberechtigt erhobenen Rüge in der Beschwerde keinen Verfahrensfehler dar.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Verzicht auf eine schriftliche Entscheidbegründung bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV, die Begründungspflicht und mithin ihren Anspruch auf ein faires Verfahren. Ihre Aussagen präsentierten sich konsistent und lebensnah. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Wenn sich ein behaupteter Verfolgungssachverhalt im Rahmen der Subsumption unter Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant erweist, erübrigt sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit, denn selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts würde dieser keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisen und könnte somit auch nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls führen. Das gleiche Ergebnis resultiert im Übrigen im umgekehrten Fall. Wird eine Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags erkannt, liegt insoweit keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsbasis vor und die Voraussetzungen zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft wären rechtslogisch ebenso wenig erfüllbar. Die Begründungslogik des SEM, wonach sich bei erkannter flüchtlingsrechtlicher Unbeachtlichkeit eines geltend gemachten Verfolgungssachverhalts die Prüfung der Glaubhaftigkeit (nach Art. 7 AsylG) erübrige, verletzt somit weder die Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zu prüfen bleibt somit, ob das SEM verfahrensrechtlich korrekt und materiell zutreffend zur Erkenntnis gelangt ist, dass der vorgebrachte Sachverhalt keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG aufweise.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt verschiedene Verfahrensfehler fest, die nachfolgend zu erörtern sind.
E. 6.3.1 Die Vertrauensperson der unbegleiteten und minderjährigen Beschwerdeführerin hat am 7. September 2015 beim SEM den Verfahrensantrag gestellt, es sei vorgängig vor einem allfälligen negativen Asylentscheid Akteneinsicht zu gewähren, das vorläufige Beweisergebnis bekannt zu geben und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. vorinstanzliche Akte A13). Der Antrag blieb unbehandelt und die Akten wurden erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zur Einsicht gegeben. Der Verfahrensfehler wird in der Beschwerde nicht gerügt. Ob es sich dabei um eine unheilbare Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 ff. VwVG) und auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) handelt, kann angesichts der nachfolgenden Kassation (vgl. insb. E. 6.3.3) dahingestellt bleiben.
E. 6.3.2 Aus der Beschwerdebeilage Nr. 15 und den Akten N (...) des Bruders der Beschwerdeführerin (dort Akte A23) geht hervor, dass dieser am 10. Dezember 2015 beim SEM um schnellstmögliche und vollständige Einsicht in seine Asylverfahrensakten ersucht hat. Das Gesuch wurde am 17. Dezember 2015 vom SEM mit der Begründung der noch nicht abgeschlossenen Untersuchung abgelehnt; jedoch wurde ein Rückkommen auf das Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt. Am 2. Februar 2016 erging der positive Asylentscheid. Erst auf ein erneutes, am 1. März 2016 beim SEM eingegangenes Einsichtsgesuch hin wurde schliesslich am 7. März 2016 Einsicht in die Akten N (...) gewährt. Unbestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Bruders für das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin irrelevant ist, da der Bruder nicht Partei im Verfahren seiner Schwester ist. Ob und inwiefern die nicht beziehungsweise verspätet gewährte Einsicht in die Akten des Bruders eine Verletzung des der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren bestehenden Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör darstellt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen ebenfalls dahingestellt bleiben.
E. 6.3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Das Gericht erachtet diese Untersuchungs- und Abklärungspflicht vorliegend als offensichtlich verletzt und mithin den Sachverhalt als fehlerhaft und unvollständig festgestellt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die geltend gemachten, von der Beschwerdeführerin erlebten Benachteiligungen für sich besehen kaum flüchtlingsrechtlich Relevanz aufweisen dürften, wenngleich das SEM den behaupteten permanenten (...) Angstzuständen kaum die gebotene Bedeutsamkeit zumisst. Sie hat denn auch mehrmals und übereinstimmend klargestellt, nicht gezielt als eigene Person im Verfolgungsvisier der Behörden gestanden zu haben. Als fluchtauslösendes Kernelement hat sie jedoch stets die von ihr subjektiv empfundene und sich verstärkende Furcht vor künftigen, sie persönlich und gezielt treffenden Verfolgungshandlungen durch Behörden und Drogenbanden genannt und als Ursache die Verfolgungssituation insbesondere ihres Bruders und die politische Gesinnung und Vergangenheit ihrer Familie erwähnt, woraus sich eine Bedrohungslage für sie selber ergeben habe. Dabei hat sie die Personalien ihres Bruders von Beginn weg offengelegt und das SEM hat darauf basierend den Bruder bereits in der BzP mit dessen Zemis-Nummer als Asylsuchenden identifiziert (vgl. BzP Ziff. 3.02). Unbesehen der Frage, ob die von ihr subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung unter den Begriff Reflexverfolgung einzuordnen ist (vgl. dazu BVGE 2005/21 E. 10.2.3 m.w.H.), geht der politische Bezug ihrer subjektiven Furcht vor Verfolgung insbesondere zum Bruder aus ihren Schilderungen augenfällig hervor. Allerspätestens als für den Bruder ein positiver SEM-interner Antrag gestellt wurde - dies geschah bereits im August 2015 - hätte sich ein Beizug von dessen Akten für das Verfahren der Beschwerdeführerin aufdrängen müssen. Dies geschah aber während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht, wie sie zutreffend rügt und vom SEM auf telefonische Nachfrage hin bestätigt wurde. Der Bruder bleibt denn auch in den Erwägungen des vorliegend angefochtenen Entscheides der Beschwerdeführerin eine entscheidunwesentliche Person. Dies ändert sich auf Vernehmlassungsstufe nicht, zumal dort nicht einmal dessen zwischenzeitlicher Asylstatus vom SEM vermerkt wird. Die bedeutsame Frage, ob die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene und in direktem Zusammenhang mit der Verfolgungslage ihres Bruders dargestellte Furcht vor künftiger politisch und ethnisch motivierter Benachteiligung objektiv nachvollziehbar und begründet ist, kann nicht losgelöst von dessen Akten beurteilt werden. Es liegt nicht an der Beschwerdeführerin - schon gar nicht angesichts ihres Alters, in dem sie die familiär-politische Vorgeschichte insbesondere ihres (deutlich älteren) Bruders und ihres Vaters in weiten Teilen gar nicht bewusst miterleben konnte -, die von ihr empfundene subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Dies ist vielmehr Sache der Vorinstanz, welche nach vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhalts (nunmehr unter Beizug der Akten des Bruders) die Frage der objektiven Begründetheit der Furcht vor Verfolgung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG in einem neuen Entscheid zu würdigen hat. Der Vorinstanz ist es dabei selbstredend unbenommen, ihren neuen Entscheid auch - beziehungsweise nur - auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung abzustützen (vgl. oben E. 6.2). Angesichts dieses Kassationsausganges erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, die weiteren materiellen Ausführungen des SEM (insb. Beweismittelwürdigung) in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 zu überprüfen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungspflicht fehlerhaft und unvollständig festgestellt hat. Die Verfügung vom 26. November 2015 ist deshalb vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen unter Beizug der Akten N (...) und unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Beschwerdeakten vollständig und richtig abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Es ist, auch angesichts der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, das Versäumnis selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, eventuell negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde, trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016, keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordneten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 26. November 2015 wird aufgehoben. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6.3 und E. 7) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8390/2015 Urteil vom 15. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Bruder der Beschwerdeführerin - B._______ - sowie dessen Ehefrau (beide N [...]) stellten am (...) Februar 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Basierend auf amtsinterne Anträge vom 13. August 2015 wurde ihnen mit Entscheid des SEM vom 2. Februar 2016 der Flüchtlingsstatus und das Asyl in der Schweiz gewährt. B. Die Beschwerdeführerin selber stellte am 25. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 5. August 2015 und der Anhörung vom 24. November 2015 zu den Asylgründen - zwischenzeitlich wurde ihr als unbegleitete Minderjährige eine Vertrauensperson (...) als gesetzliche Vertretung und Beistand beigeordnet - machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin türkischer Muttersprache und stamme aus Istanbul, wo sie stets im Elternhaus gelebt und zuletzt (...) das Gymnasium besucht habe. In ihrem Quartier C._______ seien viele Familien politisch eingestellt, so auch seit langem ihre eigene. Ihr Bruder B._______ sei im Jahre 2010 bei einer Plakataktion verhaftet und in der Folge wegen illegaler politischer Tätigkeit zweieinhalb Jahre inhaftiert worden. Seither seien Polizisten regelmässig im Quartier aufgetaucht und hätten die Nachbarn betreffend ihren Bruder ausgefragt und ihre Familie schikaniert. Ihre Wohnung sei einmal im Jahre 2010 und ein zweites Mal während den Gezipark-Demonstrationen im Jahre 2013 nachts von der Polizei gestürmt, durchsucht und verwüstet worden, ohne dass sie aufforderungsgemäss einen Rapport darüber erhalten hätten. Die Hausdurchsuchungen seien im Zusammenhang mit ihrem Bruder gestanden. Auch seit dessen Flucht in die Schweiz werde die Familie belästigt. Zudem gebe es im Quartier ein Drogenproblem, von dem vor allem junge Leute betroffen seien; sogar an Schulen würden Kinder von Banden zum Drogenkauf und -konsum animiert. Sie und ihre Familie hätten sich zusammen mit anderen Quartierbewohnern mittels Teilnahme an Protestkundgebungen gegen diese Zustände zu wehren versucht. Die mit der Regierungspartei AKP und der Polizei zusammenarbeitenden Drogenbanden fühlten sich durch die politisch aufmüpfigen Quartierbewohner in ihrer Geschäftstätigkeit gestört und möchten diese weghaben, was ihnen teilweise auch gelungen sei. Von einem Umzug in ein anderes Quartier habe sie beziehungsweise ihre Familie sich nichts versprochen, da die Polizei überall präsent und ihre Familie bekannt sei; ihre Eltern hätten sie aber in den Schulferien wegen des Drogenproblems manchmal zu Verwandten geschickt. Eine Einschaltung der Polizei sei nutzlos gewesen angesichts deren offensichtlicher Kollaboration mit den Drogenbanden. Sie persönlich sei zwar wie ihre Familie politisch links und regierungskritisch eingestellt, selber aber parteilos und abgesehen von der Teilnahme an den erwähnten Protestkundgebungen und an den Gezipark-Demonstrationen nicht aktivistisch in Erscheinung getreten. Sie habe auch keine gezielt gegen sie persönlich gerichteten Benachteiligungen oder Bedrohungen erlebt; die ganze Familie stehe aber seit langem unter Beobachtung. Da bereits zahlreiche Kinder von politischen Familien getötet worden seien und sie nicht das nächste Opfer habe sein wollen sowie wegen der Drogensituation und der Belästigungen der Familie im Zusammenhang mit ihrem Bruder hätten sich ihre Eltern entschieden, sie in die Schweiz zu schicken. Am (...) Juli 2015 sei sie in Begleitung ihres Vaters legal auf dem Luftweg von Istanbul nach D._______ und von dort in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg via Ungarn illegal in die Schweiz gereist, wo sie am 25. Juli 2015 angekommen sei. Auch seit ihrer Ausreise werde die Familie weiterhin wegen ihres Bruders belästigt. Gesundheitlich gehe es ihr gut; in der Türkei jedoch hätten ihr die Ereignisse und insbesondere die Hausdurchsuchungen psychisch zugesetzt und sie sei (...) in (...) Behandlung gewesen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihren am (...) Juni 2015 ausgestellten Reisepass und ihre Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 25. November 2015 - eröffnet am 27. November 2015 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 und Ergänzungen vom 4. und 6. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragt sie dessen Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie ferner den Beizug der Asylverfahrensakten ihres Bruders, nachfolgend die Anordnung eines "zweiten Schriftenwechsels" mit Einräumung des Rechts zur Stellungnahme, eventualiter die Einräumung des Rechts zur Stellungnahme nach Erhalt der beim SEM zur Einsicht beantragten Akten N (...) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 wurden ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ebenso wurde der Antrag betreffend Beizug der Asylverfahrensakten N (...) des Bruders der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. Februar 2016 eingeladen. Hierzu wurden dem SEM die Beschwerdeakten inklusive der während der Vernehmlassungsfrist nachgereichten weiteren Beschwerdeergänzung vom 26. Januar 2016 überwiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 - diese ging innert antragsgemäss bis zum 24. Februar 2016 erstreckter Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein - beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung und eine darauf Bezug nehmenden Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 werden der Beschwerdeführerin als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Prozessantrag betreffend Beizug der Asylverfahrensakten des Bruders der Beschwerdeführerin wurde formell mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 gutgeheissen und mittels am 1. März 2016 (Eingangsdatum) erfolgter Dossierüberweisung vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht umgesetzt, nachdem das SEM diesbezüglich am 24. Februar 2016 gemahnt werden musste. Betreffend den Antrag auf Durchführung eines Schriftenwechsels wurde die Beschwerdeführerin in derselben Zwischenverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass die Anordnung von Schriftenwechseln grundsätzlich in der Disposition der Instruktionsrichterin stehe und diesbezüglich der Partei kein Antragsrecht zukomme. Die weiteren Prozessanträge betreffend Einräumung des Rechts zur Stellungnahme nach Erhalt der beim SEM zur Einsicht beantragten Akten N (...) beziehungsweise im Rahmen des Schriftenwechsels werden durch die vorliegende Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hinfällig. Der Beschwerdeführerin erwachsen durch dieses prozessökonomische Vorgehen keine Rechtsnachteile.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien die Belästigungen durch die Polizei zwar unangenehm, jedoch mangels genügender Intensität nicht asylrelevant, zumal sie selber nie direkt von den Polizisten belästigt worden sei und bloss Angst gehabt habe während der Hausdurchsuchungen. Ausserdem handle es sich um lokal oder regional beschränkte Belästigungen und politische Spannungen, denen sie sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, beispielsweise zu ihrer Tante in die Stadt E._______. Somit sei sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Weiter bestehe die Gefahr, an Kundebungen und grossen Menschenansammlungen Opfer von Anschlägen zu werden, nahezu auf der ganzen Welt gleichermassen. Dieser Gefahr könne sie sich durch Teilnahmeverzicht entziehen, weshalb diese ebenfalls nicht asylrelevant sei. Auch die blosse regimekritische und linksgerichtete politische Einstellung der Beschwerdeführerin begründe noch keine asylrelevante Verfolgung. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sie keinen Anspruch auf Asyl habe und es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig und halte mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere vor dem Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie vor Art. 3 EMRK und vor dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) stand. Der Vollzug sei angesichts der herrschenden politischen Situation und mangels zureichender individueller Hindernisse auch zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin schulisch gut gebildet sei und über ein intaktes und tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz verfüge; sie stamme aus der Provinz Istanbul. Ebenso sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe stellt die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass das Akteneinsichtsgesuch ihres Bruders vom 10. Dezember 2015 für seine eigenen Asylakten bislang vom SEM nicht beantwortet worden sei. Weiter macht sie einen Verfahrensfehler insoweit geltend, als ihr für die BzP keine Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige bestellt worden sei. Sodann sei der Sacherhalt inkorrekt und unvollständig festgestellt worden, da sie im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt auf die Verfolgung ihrer Familie und insbesondere ihres Bruders sowie auf dessen Flucht in die Schweiz und sein hängiges Asylverfahren hingewiesen habe. Dessen Verfahrensakten seien mit grosser Wahrscheinlichkeit relevant für die Beurteilung ihres eigenen Asylgesuchs, so insbesondere in Bezug auf die Bedrohungs- und Verfolgungslage der Restfamilie. Indem das SEM aber die Akten des Bruders nicht beigezogen habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt. Die Feststellung einer offensichtlich fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei zudem unzutreffend, zumal sie ernsthafte und begründete Angst um ihre (...) Gesundheit sowie um ihr Leben gehabt habe. Sie und ihre Familie seien dauerhaft und systematisch von den Behörden und von Drogenbanden aus politischen Motiven und aufgrund ihrer kurdischen Ethnie schikaniert und bedroht worden. Ihr Vater und ihr Bruder hätten bereits mehrere unverhältnismässig hohe Gefängnisstrafen für ihre legitimen politischen Aktivitäten verbüsst; diese müssten insbesondere aus den Asylverfahrensakten ihres Bruders hervorgehen. Ebenso sei ihre Mutter als Pazifistin und anderweitig politisch stark engagiert gewesen. Es seien bereits zahlreiche Kinder und Jugendliche in vergleichbarer Situation wie sie erschossen worden. Zu beachten sei sodann ihre eigene starke Politisierung und regimekritische Gesinnung. Die ganze Familie sei dadurch regelmässig Schikanen, Bedrohungen und - zum Teil illegalen - Hausdurchsuchungen ausgesetzt; sie selber habe solche Durchsuchungen miterlebt und als traumatisch empfunden. Hinzu kämen Belästigungen und Todesdrohungen durch die Drogenbanden, welche von der Polizei nicht nur nicht bekämpft würden, sondern beide würden sogar zusammenarbeiten. Der sich so präsentierende Sacherhalt sei unzureichend ermittelt worden und der Verzicht auf eine schriftliche Entscheidbegründung bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren. Ihre Aussagen präsentierten sich konsistent, lebensnah, detailliert und widerspruchsfrei. Die Überlegungen des SEM könnten mangels Begründung hierzu nicht nachvollzogen werden, was eine Stellungnahme verunmögliche. Zu berücksichtigen sei weiter die stark verschlechterte Sicherheitslage in der Türkei, auch in westlichen Städten, und die damit erhöhte Gefahr von Übergriffen durch Polizei und Banden. Mit ihrem politischen Hintergrund und familiären Umfeld sei sie einer überdurchschnittlich hohen Gefahr von politisch und ethnisch motivierter Verfolgung, insbesondere einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehe nicht, da die Familie bekannt sei, praktisch alle Verwandten in Istanbul lebten und sich durch eine Aufnahme der Beschwerdeführerin oder weiterer Familienmitglieder selber zusätzlich gefährden würden. Sie selber weise zudem angesichts ihrer Minderjährigkeit eine spezielle Schutzbedürftigkeit auf. Sie erfülle mithin den Flüchtlingsstatus und ihr sei Asyl zu erteilen. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen und ihre Minderjährigkeit die vorinstanzlichen Erkenntnisse der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; insbesondere Art. 3 EMRK und die Art. 3 und 6 der KRK seien dadurch verletzt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Fotos (mit Beteiligung ihrer selbst sowie ihrer Eltern) von politischen Aktionen sowie von Gerichts- und Gefängnisbesuchen in der Türkei, verschiedene Internet-Zeitungsberichte betreffend ihren Bruder und ihre Mutter sowie betreffend von den Sicherheitskräften getöteten Kindern und jungen Erwachsenen, eine Videoaufnahme über eine Festnahme ihrer Mutter vom (...) 2015, einen Hausdurchsuchungsbefehl für den (...) August 2015, eine Wohnsitzbestätigung, drei Internet-Zeitungsberichte über die sich verschlechternde Sicherheitslage in der Türkei, einen UNHCR-Bericht betreffend die Situation der Kurden in westlichen Städten der Türkei, ein sie betreffendes Bestätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwalts ihres Bruders sowie ein Akteneinsichtsgesuch ihres Bruders vom 10. Dezember 2015 für seine eigenen Asylakten wie auch dessen Einverständniserklärung vom 23. November 2015 für den Beizug von dessen Asylverfahrensakten für ihr Asylverfahren ein. Die fremdsprachigen Beweismittel sind mit deutschsprachigen Übersetzungen, Inhaltszusammenfassungen oder Kommentaren versehen. Zudem gab die Beschwerdeführerin das Zustellcouvert aus der Türkei betreffend die am 4. Januar 2016 nachgereichten Beweismittel zu den Akten. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 wurde das SEM im Hinblick auf die Einreichung einer Vernehmlassung darauf hingewiesen, "dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung oder den weiteren Akten nicht hervor geht, ob das SEM den angefochtenen Entscheid nach Beizug der Akten N (...) des Bruders der Beschwerdeführerin oder ohne Kenntnis dieser Akten getroffen hat" und "das SEM deshalb im Rahmen der Vernehmlassung um entsprechende Mitteilung ersucht wird". 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält es fest, dass die Abwesenheit einer Vertrauensperson bei der BzP keine Verfahrensverletzung darstelle, da deren Beiordnung nach Art. 17 Abs. 3 für die BzP in der Regel und vorliegend nicht vorgesehen sei. Ferner nimmt es Stellung zu den auf Beschwerdestufe vorgelegten Beweismitteln und würdigt diese abschlägig. Weiter verweist das SEM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Für den detaillierten Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit für den vorliegenden Beschwerdeentscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 an das SEM gestellte Frage, ob dieses den angefochtenen Entscheid nach Beizug der Akten N (...) des Bruders oder ohne Kenntnis dieser Akten getroffen hat, blieb in der Vernehmlassung unbeantwortet. Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 erklärte das SEM, dass der angefochtene Entscheid ohne Beizug und Kenntnis der Asylverfahrensakten des Bruders ergangen sei. 6. 6.1 Die aus Gesetz und Praxis sich ergebende Rechtslage bezüglich der Anwesenheit einer Vertrauensperson in der BzP in einem Verfahren, in dem im EVZ - wie vorliegend - keine über Art 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, ist klar: Die Vertrauensperson ist dort noch nicht vorgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG und der Grundsatzentscheid BVGE 2011/23). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung sind somit zu stützen. Dabei ist klarzustellen, dass das SEM zwar vor der BzP zwei Eurodac-Treffer (...) erfasst hatte, in der Folge aber kein Dublin-Verfahren einleitete und in der BzP auch keine diesbezüglichen Fragen gestellt wurden (beispielsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung in den Dublin-Staat). Das Fehlen einer Vertrauensperson bei der BzP stellt somit entgegen der unberechtigt erhobenen Rüge in der Beschwerde keinen Verfahrensfehler dar. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Verzicht auf eine schriftliche Entscheidbegründung bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV, die Begründungspflicht und mithin ihren Anspruch auf ein faires Verfahren. Ihre Aussagen präsentierten sich konsistent und lebensnah. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Wenn sich ein behaupteter Verfolgungssachverhalt im Rahmen der Subsumption unter Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant erweist, erübrigt sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit, denn selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts würde dieser keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisen und könnte somit auch nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls führen. Das gleiche Ergebnis resultiert im Übrigen im umgekehrten Fall. Wird eine Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags erkannt, liegt insoweit keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsbasis vor und die Voraussetzungen zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft wären rechtslogisch ebenso wenig erfüllbar. Die Begründungslogik des SEM, wonach sich bei erkannter flüchtlingsrechtlicher Unbeachtlichkeit eines geltend gemachten Verfolgungssachverhalts die Prüfung der Glaubhaftigkeit (nach Art. 7 AsylG) erübrige, verletzt somit weder die Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zu prüfen bleibt somit, ob das SEM verfahrensrechtlich korrekt und materiell zutreffend zur Erkenntnis gelangt ist, dass der vorgebrachte Sachverhalt keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG aufweise. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt verschiedene Verfahrensfehler fest, die nachfolgend zu erörtern sind. 6.3.1 Die Vertrauensperson der unbegleiteten und minderjährigen Beschwerdeführerin hat am 7. September 2015 beim SEM den Verfahrensantrag gestellt, es sei vorgängig vor einem allfälligen negativen Asylentscheid Akteneinsicht zu gewähren, das vorläufige Beweisergebnis bekannt zu geben und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. vorinstanzliche Akte A13). Der Antrag blieb unbehandelt und die Akten wurden erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zur Einsicht gegeben. Der Verfahrensfehler wird in der Beschwerde nicht gerügt. Ob es sich dabei um eine unheilbare Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 ff. VwVG) und auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) handelt, kann angesichts der nachfolgenden Kassation (vgl. insb. E. 6.3.3) dahingestellt bleiben. 6.3.2 Aus der Beschwerdebeilage Nr. 15 und den Akten N (...) des Bruders der Beschwerdeführerin (dort Akte A23) geht hervor, dass dieser am 10. Dezember 2015 beim SEM um schnellstmögliche und vollständige Einsicht in seine Asylverfahrensakten ersucht hat. Das Gesuch wurde am 17. Dezember 2015 vom SEM mit der Begründung der noch nicht abgeschlossenen Untersuchung abgelehnt; jedoch wurde ein Rückkommen auf das Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt. Am 2. Februar 2016 erging der positive Asylentscheid. Erst auf ein erneutes, am 1. März 2016 beim SEM eingegangenes Einsichtsgesuch hin wurde schliesslich am 7. März 2016 Einsicht in die Akten N (...) gewährt. Unbestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Bruders für das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin irrelevant ist, da der Bruder nicht Partei im Verfahren seiner Schwester ist. Ob und inwiefern die nicht beziehungsweise verspätet gewährte Einsicht in die Akten des Bruders eine Verletzung des der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren bestehenden Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör darstellt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen ebenfalls dahingestellt bleiben. 6.3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Das Gericht erachtet diese Untersuchungs- und Abklärungspflicht vorliegend als offensichtlich verletzt und mithin den Sachverhalt als fehlerhaft und unvollständig festgestellt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die geltend gemachten, von der Beschwerdeführerin erlebten Benachteiligungen für sich besehen kaum flüchtlingsrechtlich Relevanz aufweisen dürften, wenngleich das SEM den behaupteten permanenten (...) Angstzuständen kaum die gebotene Bedeutsamkeit zumisst. Sie hat denn auch mehrmals und übereinstimmend klargestellt, nicht gezielt als eigene Person im Verfolgungsvisier der Behörden gestanden zu haben. Als fluchtauslösendes Kernelement hat sie jedoch stets die von ihr subjektiv empfundene und sich verstärkende Furcht vor künftigen, sie persönlich und gezielt treffenden Verfolgungshandlungen durch Behörden und Drogenbanden genannt und als Ursache die Verfolgungssituation insbesondere ihres Bruders und die politische Gesinnung und Vergangenheit ihrer Familie erwähnt, woraus sich eine Bedrohungslage für sie selber ergeben habe. Dabei hat sie die Personalien ihres Bruders von Beginn weg offengelegt und das SEM hat darauf basierend den Bruder bereits in der BzP mit dessen Zemis-Nummer als Asylsuchenden identifiziert (vgl. BzP Ziff. 3.02). Unbesehen der Frage, ob die von ihr subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung unter den Begriff Reflexverfolgung einzuordnen ist (vgl. dazu BVGE 2005/21 E. 10.2.3 m.w.H.), geht der politische Bezug ihrer subjektiven Furcht vor Verfolgung insbesondere zum Bruder aus ihren Schilderungen augenfällig hervor. Allerspätestens als für den Bruder ein positiver SEM-interner Antrag gestellt wurde - dies geschah bereits im August 2015 - hätte sich ein Beizug von dessen Akten für das Verfahren der Beschwerdeführerin aufdrängen müssen. Dies geschah aber während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht, wie sie zutreffend rügt und vom SEM auf telefonische Nachfrage hin bestätigt wurde. Der Bruder bleibt denn auch in den Erwägungen des vorliegend angefochtenen Entscheides der Beschwerdeführerin eine entscheidunwesentliche Person. Dies ändert sich auf Vernehmlassungsstufe nicht, zumal dort nicht einmal dessen zwischenzeitlicher Asylstatus vom SEM vermerkt wird. Die bedeutsame Frage, ob die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene und in direktem Zusammenhang mit der Verfolgungslage ihres Bruders dargestellte Furcht vor künftiger politisch und ethnisch motivierter Benachteiligung objektiv nachvollziehbar und begründet ist, kann nicht losgelöst von dessen Akten beurteilt werden. Es liegt nicht an der Beschwerdeführerin - schon gar nicht angesichts ihres Alters, in dem sie die familiär-politische Vorgeschichte insbesondere ihres (deutlich älteren) Bruders und ihres Vaters in weiten Teilen gar nicht bewusst miterleben konnte -, die von ihr empfundene subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Dies ist vielmehr Sache der Vorinstanz, welche nach vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhalts (nunmehr unter Beizug der Akten des Bruders) die Frage der objektiven Begründetheit der Furcht vor Verfolgung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG in einem neuen Entscheid zu würdigen hat. Der Vorinstanz ist es dabei selbstredend unbenommen, ihren neuen Entscheid auch - beziehungsweise nur - auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung abzustützen (vgl. oben E. 6.2). Angesichts dieses Kassationsausganges erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, die weiteren materiellen Ausführungen des SEM (insb. Beweismittelwürdigung) in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 zu überprüfen.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungspflicht fehlerhaft und unvollständig festgestellt hat. Die Verfügung vom 26. November 2015 ist deshalb vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen unter Beizug der Akten N (...) und unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Beschwerdeakten vollständig und richtig abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Es ist, auch angesichts der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, das Versäumnis selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, eventuell negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde, trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016, keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordneten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 26. November 2015 wird aufgehoben. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6.3 und E. 7) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: