Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 2. September 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er habe in der familieneigenen Land- und Viehwirtschaft gearbeitet und im Jahre 2010 seinen Militärdienst begonnen. Im Jahre 2011 sei sein Vater wegen eines privaten Streits zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Seine Mutter sei in der Folge mit der Bewirtschaftung des Betriebs überfordert gewesen. Er habe sich deshalb um Beurlaubung vom Militärdienst bemüht. Dies sei ihm verweigert worden und die Beantragung habe darüber hinaus eine zweitägige Haft mit Fesselung und eine harte zwanzigtägige Arbeitsstrafe zur Folge gehabt. Nach deren Verbüssung und seiner Rückkehr zur Einheit habe er sich unerlaubt vom Militär entfernt, um zu Hause seiner Mutter zu helfen, wobei er sich hauptsächlich auf dem Feld vor dem ihn regelmässig suchenden Militär versteckt habe. Als sein Vater aus der Haft entlassen worden sei, habe er Angst vor einer Rückkehr in den Militärdienst gehabt, weil er schwerwiegende Konsequenzen wegen seiner Dienstverweigerung befürchtet habe. Ende 2012 sei er deshalb illegal in den Sudan ausgereist und von dort rund eineinhalb Jahre später via Libyen und Italien illegal in die Schweiz gelangt. Er habe in seiner Heimat keine weiteren persönlichen Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarte ihn der Tod. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Kopie seines Taufzertifikates und Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern ein. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt und seine eigene Identitätskarte sei bei der Überfahrt nach Italien verloren gegangen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrige Akten wird auf das vorinstanzliche Dossier sowie auf das den Beschwerdeführer betreffende Kassationsurteil E-7635/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Eine dagegen am 26. November 2015 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 insoweit gut, als es die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. D. Mit neuer Verfügung vom 11. Februar 2016 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3) und gewährte ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). E. Mit Eingabe vom 10. März 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM zunächst den geltend gemachten Militärdienst und die dabei angeblich erlittenen Nachteile unbesehen der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Der Militärdienst stelle in Eritrea eine staatsbürgerliche Pflicht dar. Die Einberufung hierzu erfolge aufgrund des Alters und knüpfe nicht an eine der in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften an. Die zweitägige Haft sei sodann zu wenig intensiv und die zwanzigtägige Arbeitsstrafe stelle eine reine Schikane dar, die - selbst wenn sie vom Beschwerdeführer als schlimm empfunden worden sei - ein menschenwürdiges Leben im Heimatland weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert habe, zumal ihm daraus auch keine weiteren Sanktionen mehr erwachsen seien und er anschliessend zur Truppe habe zurückkehren können. Die weiteren Verfolgungsvorbringen (Desertion, nachfolgende behördliche Suche nach ihm sowie illegale Ausreise) genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht. Eine Militärdienstleistung als solche lasse praxisgemäss noch nicht auf die Glaubhaftigkeit einer angeblichen Desertion und - selbst unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten - einer illegalen Ausreise schliessen, zumal im eritreischen Kontext keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast stattfinde. Im Einzelnen verwendete das SEM die praktisch identischen Unglaubhaftigkeitserwägungen, die es bereits in der (vom Bundesverwaltungsgericht kassierten) Verfügung vom 23. Oktober 2015 anführte, weshalb diesbezüglich auf das Urteil E-7635/2015 (dort E. 5.1) und auf die Akten verwiesen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im besagten Urteil in Stützung des SEM erkannt, dass der Beschwerdeführer weder die behauptete Desertion noch die darauf basierende behördliche Suche oder die illegale Ausreise in der von ihm dargelegten Weise erlebt haben konnte. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft weder aus Vorfluchtgründen noch aus subjektiven Nachfluchtgründen und habe keinen Anspruch auf Asyl. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Hinsichtlich seiner Desertion, der darauf basierenden behördlichen Suche nach ihm und der illegalen Ausreise verwendet er gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse der Vorinstanz die praktisch identischen Gegenargumente wie in seiner Beschwerde vom 26. November 2015, weshalb diesbezüglich auch hier auf das Urteil E-7635/2015 (dort E. 5.2) und auf die Akten verwiesen werden kann. Zur Stützung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit legt er als Beweismittel nunmehr eine Kopie des "Urteils des Regionalgerichts" betreffend seinen Vater, einen Schülerausweis, zwei Schulzeugnisse und eine Einwohnerkarte vor. Auch seine vorgebrachte Militärdienstleistung präsentiere sich als klar glaubhaft und werde vom SEM denn auch nicht in Zweifel gezogen. Schon daraus ergebe sich die Glaubhaftigkeit seiner Desertion, da er in seinem jungen Alter nicht ordentlich hätte entlassen werden können. Aus seinem Alter und dem Nichtvorliegen begünstigender Umstände sei wiederum zu schliessen, dass eine legale Ausreise unmöglich gewesen sei. Die Desertion aus dem aktiven Militärdienst werde von den eritreischen Behörden als Ausdruck politischer Opposition aufgefasst und in jedem Fall geahndet. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohten ihm nicht nur eine Haftstrafe, sondern auch Folter und unmenschliche Haftbedingungen, womit er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die Flüchtlingseigenschaft ergebe sich zudem aus der von ihm begangenen und glaubhaft gemachten Republikflucht sowie der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, womit er eine regimefeindliche Haltung offenbare und subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gesetzt habe, zumal der Vorbehalt der Flüchtlingskonvention in Art. 3 Abs. 4 AsylG ausdrücklich verankert sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 zwar die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es stellte aber in der dortigen Erwägungsziffer 6.1 in Stützung der diesbezüglichen Erkenntnisse des SEM ebenso fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion und darauf folgende Suche nach ihm sowie die illegale Ausreise aus Eritrea in der von ihm je vorgelegten konkreten Sachverhaltsversion den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genüge und die hierzu in der Beschwerde vom 26. November 2015 angeführte Gegenargumentation offensichtlich keine andere Betrachtungsweise begründe. Im Gegensatz zu einem Dispositiv können nun zwar Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Nachdem aber sowohl das SEM in seiner nunmehr angefochtenen neuen Verfügung als auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel je die im Vergleich zum Vorgängerverfahren praktisch identischen Argumente betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Desertion, behördlichen Suche und illegalen Ausreise wie im vorangegangenen Verfahren verwenden, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer nochmaligen Überprüfung dieser Punkte veranlasst. Es kann mithin auf die Erwägung E. 6.1 im Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene nun neu vorgelegten Beweismittel drängen keine andere Betrachtungsweise auf: Beim angeblichen "Urteil des Regionalgerichts" handelt es sich richtigerweise nicht um ein Urteil, sondern um ein an das Regionalgericht adressiertes Gesuch um Einsicht in ein Strafurteil im Hinblick auf eine beabsichtigte Beschwerdeführung gegen das Urteil. Unbesehen dessen handelt es sich aber um ein Strafverfahren nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen dessen Vater. Dieses Sachverhaltselement (Inhaftierung des Vaters aufgrund dessen Strafverurteilung und damit einhergehende Überforderung der Mutter bei der Hof- und Landbewirtschaftung) wurde aber nie in Zweifel gezogen. Als Beweismittel weitgehend ohne Einfluss bleiben gleichsam der Schülerausweis, die Schulzeugnisse und die Einwohnerkarte, da auch die Identität und der schulische Werdegang nie angezweifelt wurden. Angesichts der manifestierten Beschaffbarkeit von Dokumenten aus der Heimat stellt sich für das Gericht hingegen die unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bedeutsame Frage, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig hätte möglich sein sollen, Beweismittel auch für bestrittene Elemente des asylbedeutsamen Sachverhalts (Militärdienst als solcher, Desertion, behördliche Suche, Ausreise) einzureichen. Es ergibt sich als Zwischenergebnis nach wie vor, dass der Beschwerdeführer die behauptete Desertion, die darauf basierende behördliche Suche nach ihm und die geschilderte illegale Ausreise nicht in der von ihm dargelegten Weise erlebt haben konnte. Es fehlt deshalb insoweit an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil aus der damaligen Verfügung nicht mit der erforderlichen Klarheit hervorging, ob sich die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts auch auf die vorgebrachte Militärdienstleistung des Beschwerdeführers als solche erstreckt. Dieses Sachverhaltselement der Militärdienstleistung (und der nachfolgenden Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter) erkannte das Gericht als entscheidrelevant und mithin als unvollständig oder zumindest unklar und daher unrichtig festgestellt. In der neuen Verfügung belässt das SEM die Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen Militärdienstleistung abermals ungeprüft, wogegen es dieses vorgebrachte Sachverhaltselement aber unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nach Art. 3 AsylG prüft. Es stellt sich daher die Frage, ob der im Urteil E-7635/2015 erkannte Kassationsgrund nunmehr behoben ist, was zu bejahen ist. Wenn sich ein behaupteter Verfolgungssachverhalt im Rahmen der Subsumption unter Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant erweist, erübrigt sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit, denn selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts würde dieser keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisen und könnte somit auch nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls führen. Die implizite Begründungslogik des SEM, wonach sich bei erkannter flüchtlingsrechtlicher Unbeachtlichkeit eines geltend gemachten Verfolgungssachverhalts die Prüfung der Glaubhaftigkeit (nach Art. 7 AsylG) erübrige, verletzt somit weder die Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu auch das Urteil E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.2). Zu prüfen bleibt somit, ob das SEM materiell zutreffend zur Erkenntnis gelangt ist, dass der vorgebrachte Sachverhalt keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG aufweise. Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der angebliche Militärdienst und die dabei behauptungsgemäss erlittenen Nachteile würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II/1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken und die betreffenden Ausführungen werden in der Beschwerde substanziell auch nicht in Kritik gezogen. Vielmehr setzt der Beschwerdeführer erst in einem weiteren Schritt auf das Argument, aus der Militärdienstleistung ergebe sich - quasi als Automatismus - die Glaubhaftigkeit seiner Desertion, da er in seinem jungen Alter nicht ordentlich hätte entlassen werden können. Aus seinem Alter und dem Nichtvorliegen begünstigender Umstände sei wiederum zu schliessen, dass eine legale Ausreise unmöglich gewesen sein müsse. Die Desertion aus dem aktiven Militärdienst wie auch die Republikflucht würden von den eritreischen Behörden als Ausdruck der politischen Opposition aufgefasst und in jedem Fall hart geahndet, wodurch er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Dieser kaskadenartige Argumentationsaufbau verkennt den bereits vom SEM zutreffend verwendeten Hinweis, dass auch im eritreischen Kontext und unter Berücksichtigung der länderspezifisch bekannten Schwierigkeiten, die hinsichtlich einer legalen Militärdienstbeendigung und Landesausreise im militärdienstpflichtigen Alter bestehen, keine Beweislastumkehr stattfindet. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, unter Beachtung seiner Mitwirkungspflicht sowie Beweis- und Substanziierungslast nach den Art. 7 und 8 AsylG, eine zumindest glaubhafte oder gar bewiesene Version eines illegalen Militärdienstaustritts und einer illegalen Ausreise vorzulegen, um die Rechtswirkung der Anerkennung einer nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation für sich beanspruchen zu können. Die bislang dargelegte und stets bekräftigte Version hält diesen Anforderungen - wie erwähnt - nicht stand und neue, substanziierte Vorbringen diesbezüglich sind nicht hinzugekommen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich zwar im dienstpflichtiges Alter, sich aber aktuell nicht (mehr) im eritreischen Militärdienst befindet, sich im Ausland aufhält und dort ein Asylgesuch gestellt hat, lässt sich nicht automatisch eine Dienstverweigerung (Refraktion oder Desertion) und eine Republikflucht oder eine anderweitige nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation aus Vor- oder Nachfluchtgründen ableiten. Diese ist vielmehr auch im eritreischen Kontext zumindest glaubhaft zu machen, was dem Beschwerdeführer aber nicht gelingt.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Vor- oder Nachfluchtgründen sowie auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Die Frage des Vollzugs der Wegweisung ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und hätte es auch im Rahmen der vorinstanzlichen Prüfung nicht mehr sein dürfen, weil die diesbezüglichen Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung vom 23. Oktober 2015 bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Die an sich unnötigen, immerhin aber auch keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer bewirkenden Dispositivziffern 4 bis 7 der neuen Verfügung vom 11. Februar 2016 bleiben denn auch in der vorliegenden Beschwerde wiederum unangefochten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf die deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1522/2016 Urteil vom 30. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 2. September 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er habe in der familieneigenen Land- und Viehwirtschaft gearbeitet und im Jahre 2010 seinen Militärdienst begonnen. Im Jahre 2011 sei sein Vater wegen eines privaten Streits zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Seine Mutter sei in der Folge mit der Bewirtschaftung des Betriebs überfordert gewesen. Er habe sich deshalb um Beurlaubung vom Militärdienst bemüht. Dies sei ihm verweigert worden und die Beantragung habe darüber hinaus eine zweitägige Haft mit Fesselung und eine harte zwanzigtägige Arbeitsstrafe zur Folge gehabt. Nach deren Verbüssung und seiner Rückkehr zur Einheit habe er sich unerlaubt vom Militär entfernt, um zu Hause seiner Mutter zu helfen, wobei er sich hauptsächlich auf dem Feld vor dem ihn regelmässig suchenden Militär versteckt habe. Als sein Vater aus der Haft entlassen worden sei, habe er Angst vor einer Rückkehr in den Militärdienst gehabt, weil er schwerwiegende Konsequenzen wegen seiner Dienstverweigerung befürchtet habe. Ende 2012 sei er deshalb illegal in den Sudan ausgereist und von dort rund eineinhalb Jahre später via Libyen und Italien illegal in die Schweiz gelangt. Er habe in seiner Heimat keine weiteren persönlichen Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarte ihn der Tod. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Kopie seines Taufzertifikates und Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern ein. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt und seine eigene Identitätskarte sei bei der Überfahrt nach Italien verloren gegangen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrige Akten wird auf das vorinstanzliche Dossier sowie auf das den Beschwerdeführer betreffende Kassationsurteil E-7635/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Eine dagegen am 26. November 2015 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 insoweit gut, als es die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. D. Mit neuer Verfügung vom 11. Februar 2016 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3) und gewährte ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). E. Mit Eingabe vom 10. März 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM zunächst den geltend gemachten Militärdienst und die dabei angeblich erlittenen Nachteile unbesehen der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Der Militärdienst stelle in Eritrea eine staatsbürgerliche Pflicht dar. Die Einberufung hierzu erfolge aufgrund des Alters und knüpfe nicht an eine der in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften an. Die zweitägige Haft sei sodann zu wenig intensiv und die zwanzigtägige Arbeitsstrafe stelle eine reine Schikane dar, die - selbst wenn sie vom Beschwerdeführer als schlimm empfunden worden sei - ein menschenwürdiges Leben im Heimatland weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert habe, zumal ihm daraus auch keine weiteren Sanktionen mehr erwachsen seien und er anschliessend zur Truppe habe zurückkehren können. Die weiteren Verfolgungsvorbringen (Desertion, nachfolgende behördliche Suche nach ihm sowie illegale Ausreise) genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht. Eine Militärdienstleistung als solche lasse praxisgemäss noch nicht auf die Glaubhaftigkeit einer angeblichen Desertion und - selbst unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten - einer illegalen Ausreise schliessen, zumal im eritreischen Kontext keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast stattfinde. Im Einzelnen verwendete das SEM die praktisch identischen Unglaubhaftigkeitserwägungen, die es bereits in der (vom Bundesverwaltungsgericht kassierten) Verfügung vom 23. Oktober 2015 anführte, weshalb diesbezüglich auf das Urteil E-7635/2015 (dort E. 5.1) und auf die Akten verwiesen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im besagten Urteil in Stützung des SEM erkannt, dass der Beschwerdeführer weder die behauptete Desertion noch die darauf basierende behördliche Suche oder die illegale Ausreise in der von ihm dargelegten Weise erlebt haben konnte. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft weder aus Vorfluchtgründen noch aus subjektiven Nachfluchtgründen und habe keinen Anspruch auf Asyl. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Hinsichtlich seiner Desertion, der darauf basierenden behördlichen Suche nach ihm und der illegalen Ausreise verwendet er gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse der Vorinstanz die praktisch identischen Gegenargumente wie in seiner Beschwerde vom 26. November 2015, weshalb diesbezüglich auch hier auf das Urteil E-7635/2015 (dort E. 5.2) und auf die Akten verwiesen werden kann. Zur Stützung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit legt er als Beweismittel nunmehr eine Kopie des "Urteils des Regionalgerichts" betreffend seinen Vater, einen Schülerausweis, zwei Schulzeugnisse und eine Einwohnerkarte vor. Auch seine vorgebrachte Militärdienstleistung präsentiere sich als klar glaubhaft und werde vom SEM denn auch nicht in Zweifel gezogen. Schon daraus ergebe sich die Glaubhaftigkeit seiner Desertion, da er in seinem jungen Alter nicht ordentlich hätte entlassen werden können. Aus seinem Alter und dem Nichtvorliegen begünstigender Umstände sei wiederum zu schliessen, dass eine legale Ausreise unmöglich gewesen sei. Die Desertion aus dem aktiven Militärdienst werde von den eritreischen Behörden als Ausdruck politischer Opposition aufgefasst und in jedem Fall geahndet. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohten ihm nicht nur eine Haftstrafe, sondern auch Folter und unmenschliche Haftbedingungen, womit er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die Flüchtlingseigenschaft ergebe sich zudem aus der von ihm begangenen und glaubhaft gemachten Republikflucht sowie der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, womit er eine regimefeindliche Haltung offenbare und subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gesetzt habe, zumal der Vorbehalt der Flüchtlingskonvention in Art. 3 Abs. 4 AsylG ausdrücklich verankert sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 zwar die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es stellte aber in der dortigen Erwägungsziffer 6.1 in Stützung der diesbezüglichen Erkenntnisse des SEM ebenso fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion und darauf folgende Suche nach ihm sowie die illegale Ausreise aus Eritrea in der von ihm je vorgelegten konkreten Sachverhaltsversion den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genüge und die hierzu in der Beschwerde vom 26. November 2015 angeführte Gegenargumentation offensichtlich keine andere Betrachtungsweise begründe. Im Gegensatz zu einem Dispositiv können nun zwar Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Nachdem aber sowohl das SEM in seiner nunmehr angefochtenen neuen Verfügung als auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel je die im Vergleich zum Vorgängerverfahren praktisch identischen Argumente betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Desertion, behördlichen Suche und illegalen Ausreise wie im vorangegangenen Verfahren verwenden, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer nochmaligen Überprüfung dieser Punkte veranlasst. Es kann mithin auf die Erwägung E. 6.1 im Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene nun neu vorgelegten Beweismittel drängen keine andere Betrachtungsweise auf: Beim angeblichen "Urteil des Regionalgerichts" handelt es sich richtigerweise nicht um ein Urteil, sondern um ein an das Regionalgericht adressiertes Gesuch um Einsicht in ein Strafurteil im Hinblick auf eine beabsichtigte Beschwerdeführung gegen das Urteil. Unbesehen dessen handelt es sich aber um ein Strafverfahren nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen dessen Vater. Dieses Sachverhaltselement (Inhaftierung des Vaters aufgrund dessen Strafverurteilung und damit einhergehende Überforderung der Mutter bei der Hof- und Landbewirtschaftung) wurde aber nie in Zweifel gezogen. Als Beweismittel weitgehend ohne Einfluss bleiben gleichsam der Schülerausweis, die Schulzeugnisse und die Einwohnerkarte, da auch die Identität und der schulische Werdegang nie angezweifelt wurden. Angesichts der manifestierten Beschaffbarkeit von Dokumenten aus der Heimat stellt sich für das Gericht hingegen die unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bedeutsame Frage, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig hätte möglich sein sollen, Beweismittel auch für bestrittene Elemente des asylbedeutsamen Sachverhalts (Militärdienst als solcher, Desertion, behördliche Suche, Ausreise) einzureichen. Es ergibt sich als Zwischenergebnis nach wie vor, dass der Beschwerdeführer die behauptete Desertion, die darauf basierende behördliche Suche nach ihm und die geschilderte illegale Ausreise nicht in der von ihm dargelegten Weise erlebt haben konnte. Es fehlt deshalb insoweit an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil E-7635/2015 vom 22. Januar 2016 Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil aus der damaligen Verfügung nicht mit der erforderlichen Klarheit hervorging, ob sich die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts auch auf die vorgebrachte Militärdienstleistung des Beschwerdeführers als solche erstreckt. Dieses Sachverhaltselement der Militärdienstleistung (und der nachfolgenden Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter) erkannte das Gericht als entscheidrelevant und mithin als unvollständig oder zumindest unklar und daher unrichtig festgestellt. In der neuen Verfügung belässt das SEM die Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen Militärdienstleistung abermals ungeprüft, wogegen es dieses vorgebrachte Sachverhaltselement aber unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nach Art. 3 AsylG prüft. Es stellt sich daher die Frage, ob der im Urteil E-7635/2015 erkannte Kassationsgrund nunmehr behoben ist, was zu bejahen ist. Wenn sich ein behaupteter Verfolgungssachverhalt im Rahmen der Subsumption unter Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant erweist, erübrigt sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit, denn selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts würde dieser keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisen und könnte somit auch nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls führen. Die implizite Begründungslogik des SEM, wonach sich bei erkannter flüchtlingsrechtlicher Unbeachtlichkeit eines geltend gemachten Verfolgungssachverhalts die Prüfung der Glaubhaftigkeit (nach Art. 7 AsylG) erübrige, verletzt somit weder die Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu auch das Urteil E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.2). Zu prüfen bleibt somit, ob das SEM materiell zutreffend zur Erkenntnis gelangt ist, dass der vorgebrachte Sachverhalt keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG aufweise. Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der angebliche Militärdienst und die dabei behauptungsgemäss erlittenen Nachteile würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II/1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken und die betreffenden Ausführungen werden in der Beschwerde substanziell auch nicht in Kritik gezogen. Vielmehr setzt der Beschwerdeführer erst in einem weiteren Schritt auf das Argument, aus der Militärdienstleistung ergebe sich - quasi als Automatismus - die Glaubhaftigkeit seiner Desertion, da er in seinem jungen Alter nicht ordentlich hätte entlassen werden können. Aus seinem Alter und dem Nichtvorliegen begünstigender Umstände sei wiederum zu schliessen, dass eine legale Ausreise unmöglich gewesen sein müsse. Die Desertion aus dem aktiven Militärdienst wie auch die Republikflucht würden von den eritreischen Behörden als Ausdruck der politischen Opposition aufgefasst und in jedem Fall hart geahndet, wodurch er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Dieser kaskadenartige Argumentationsaufbau verkennt den bereits vom SEM zutreffend verwendeten Hinweis, dass auch im eritreischen Kontext und unter Berücksichtigung der länderspezifisch bekannten Schwierigkeiten, die hinsichtlich einer legalen Militärdienstbeendigung und Landesausreise im militärdienstpflichtigen Alter bestehen, keine Beweislastumkehr stattfindet. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, unter Beachtung seiner Mitwirkungspflicht sowie Beweis- und Substanziierungslast nach den Art. 7 und 8 AsylG, eine zumindest glaubhafte oder gar bewiesene Version eines illegalen Militärdienstaustritts und einer illegalen Ausreise vorzulegen, um die Rechtswirkung der Anerkennung einer nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation für sich beanspruchen zu können. Die bislang dargelegte und stets bekräftigte Version hält diesen Anforderungen - wie erwähnt - nicht stand und neue, substanziierte Vorbringen diesbezüglich sind nicht hinzugekommen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich zwar im dienstpflichtiges Alter, sich aber aktuell nicht (mehr) im eritreischen Militärdienst befindet, sich im Ausland aufhält und dort ein Asylgesuch gestellt hat, lässt sich nicht automatisch eine Dienstverweigerung (Refraktion oder Desertion) und eine Republikflucht oder eine anderweitige nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation aus Vor- oder Nachfluchtgründen ableiten. Diese ist vielmehr auch im eritreischen Kontext zumindest glaubhaft zu machen, was dem Beschwerdeführer aber nicht gelingt. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Vor- oder Nachfluchtgründen sowie auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Frage des Vollzugs der Wegweisung ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und hätte es auch im Rahmen der vorinstanzlichen Prüfung nicht mehr sein dürfen, weil die diesbezüglichen Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung vom 23. Oktober 2015 bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Die an sich unnötigen, immerhin aber auch keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer bewirkenden Dispositivziffern 4 bis 7 der neuen Verfügung vom 11. Februar 2016 bleiben denn auch in der vorliegenden Beschwerde wiederum unangefochten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf die deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David