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E-7635/2015

E-7635/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der papierlose Beschwerdeführer wurde am 19. Juli 2014 in Chiasso durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert und dem dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zugewiesen, wo er am 20. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014 im EVZ und der Anhörung vom 2. September 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, habe im Jahre (...) beziehungsweise (...) die Schule altershalber vorzeitig beendet, seither in der familieneigenen Land- und Viehwirtschaft gearbeitet und im Jahre (...) nach Aufgreifung im Rahmen einer Razzia seinen Militärdienst begonnen. Er sei in die Spionageabteilung eingeteilt und wie alle Soldaten regelmässig geschlagen worden. Im Jahre (...) sei sein Vater wegen eines privaten Streits zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Seine Mutter sei in der Folge mit der Bewirtschaftung des Betriebs überfordert gewesen, zumal sich auch ihre (...) anderen Söhne - der eine (...) - im Militär befunden hätten. Er habe sich deshalb um zeitweise Beurlaubung vom Militärdienst bemüht. Die erste Beantragung einer Auszeit sei unbehandelt geblieben. Ein neuerlicher Urlaubsantrag sei nicht nur abschlägig beurteilt worden, sondern habe eine zweitägige Haft mit Fesselung und eine harte zwanzigtägige Arbeitsstrafe zur Konsequenz gehabt, welche er als sehr schwierige Zeit erlebt habe. Nach deren Verbüssung und seiner Rückkehr zur Einheit habe er sich unerlaubt vom Militär entfernt, um zu Hause seiner Mutter zu helfen, wobei er sich hauptsächlich auf dem Feld versteckt habe. Einem Zugriff durch das ihn regelmässig suchende Militär habe er sich stets entziehen können, obwohl bei den Suchaktionen auch auf ihn geschossen worden sei. Als sein Vater aus der Haft entlassen worden sei, habe er Angst vor einer Rückkehr in den Militärdienst gehabt, weil er schwerwiegende Konsequenzen wegen seiner Dienstverweigerung befürchtet habe. Ende 2012 sei er deshalb mit Hilfe eines Schleppers illegal in den Sudan ausgereist und von dort rund eineinhalb Jahre später via Libyen und Italien mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt. Er habe in seiner Heimat keine weiteren persönlichen Probleme gehabt; man sei dort aber recht- und perspektivlos. In Eritrea lebten nebst seiner Freundin und seinen Eltern noch (...) Geschwister und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarte ihn der Tod. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Kopie seines Taufzertifikates und Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern ein. Einen Reisepass habe er nie gehabt oder beantragt und seine eigene Identitätskarte sei bei der Überfahrt nach Italien verloren gegangen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten wird auf das vorinstanzliche Aktendossier verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 - eröffnet am 27. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. Dezember 2015 eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung einzutreten.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer vermag angesichts der ihm bereits mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur ihrer Voraussetzungen kein schutzwürdiges Interesse betreffend den versteckt im Fliesstext gestellten Beschwerdeantrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. S. 14 der Beschwerde) vorzuweisen, weshalb auf den betreffenden Antrag entsprechend der Ankündigung in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So erscheine die geltend gemachte Desertion zweifelhaft, weil nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb er im Wissen um die Gewärtigung einer harten Sanktionierung das Militär unerlaubt hätte verlassen sollen, lediglich um seiner Mutter auf dem Bauernhof zu helfen, zumal diese Hilfeleistung auch von Drittpersonen hätte erbracht werden können. Auch sei die zeitliche Einordnung der Desertion beziehungsweise des Entschlusses hierzu ungenau ausgefallen und die Schilderung des Vorgangs der Desertion präsentiere sich trotz mehrmaligen Nachfragens dürftig, ausweichend und unsubstanziiert. Dies gelte auch in Bezug auf sein seitheriges Versteckthalten zu Hause auf dem Hof, die dortigen Suchen nach ihm durch das Militär, das Verhalten sowohl von ihm als auch seiner Kontrahenten bei diesen Aktionen sowie seine Erklärungen für das stets erfolglose Vorgehen des Militärs. Im Weiteren erscheine die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft, selbst unter Berücksichtigung der im eritreischen Kontext nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten, die jedoch praxisgemäss keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast bewirkten. Sowohl die Umstände der Reise bis zur Grenze als auch jene des Grenzübertritts selber seien äusserst unsubstanziiert, detailarm und erfahrungswidrig und entbehrten jeglicher Realitätskennzeichen. Der Sachverhaltsvortrag erscheine deshalb nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft weder infolge Desertion noch illegaler Ausreise, weshalb er keinen Anspruch auf Asyl habe. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer bereits erfolgten Bestrafung wegen Desertion aus, weshalb sich dieses Sachverhaltselement auch nicht als Unglaubhaftigkeitsindiz für eine nachfolgende Desertion verwenden lasse. Das diesbezüglich entstandene Missverständnis hätten er und die Hilfswerksvertretung bereits in der Anhörung klargestellt. Weiter sei es durchaus plausibel, dass er trotz des Risikos einer harten Bestrafung seiner Mutter auf dem Hof habe helfen wollen, da seine (...) Brüder verheiratet und ebenfalls im Militär seien und der eine ohnehin (...) sei. Sodann räumt er ein, dass seine Ausführungen zum Zeitpunkt der Desertion unpräzis und deren Umstände knapp ausgefallen seien. Dies treffe aber grundsätzlich auf alle Aussagen zu, denn er habe nur, aber in genügender Weise auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und vertiefende Nachfragen seien unterblieben. Auch sein Versteckthalten und die Suchen nach ihm habe er durchaus genügend glaubhaft geschildert, zumal er immerhin den Ort des Versteckes genannt habe ("draussen im Feld") und auch hier Vertiefungsfragen unterblieben seien; zudem sei in der Anhörung die Frage nach dem Ort des Versteckens mit jener nach dem Ereignisinhalt der Suchen nach ihm vermischt worden. Ebenso sei die Erfolglosigkeit des Militärs bei den Suchen nach ihm durchaus nachvollziehbar, weil er sich - im Gegensatz zu seinen Widersachern - im Gelände auskenne und sich mit der Herde auch bewegt habe. Bezüglich der illegalen Ausreise verkenne das SEM, dass er sowohl mit dem Auto als auch zu Fuss unterwegs gewesen sei, viele Orte nicht gekannt habe und der Grenzübertritt nachts stattgefunden habe. Nachfragen zu seinen zugegebenermassen knappen, aber auch hier genügenden Antworten seien in der Anhörung zwar gestellt worden, aber nicht zu den relevanten Punkten; es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund der Instruktionen des Schleppers den Weg nach Kassala habe finden können. Er habe einige Details zur Ausreise nennen können; diese sei im Übrigen aber ruhig und ohne grössere Vorkommnisse verlaufen. Ferner sei zu beachten, dass seine Schilderungen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung viele Realkennzeichen aufwiesen, so betreffend seine Fesselung, die Arbeitsstrafe oder die Bestandteile einer Kalaschnikow. Höhere Anforderungen an Realkennzeichen dürften vorliegend angesichts seines jungen Alters und der geringen Schulbildung nicht gestellt werden. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Seine vorgebrachte Militärdienstleistung präsentiere sich klar glaubhaft und damit treffe dies ebenso auf seine Desertion zu, zumal er in seinem jungen Alter nicht ordentlich hätte entlassen werden können. Dienstverweigerung werde bei wie vorliegend erfolgtem Kontakt zu den Militärbehörden unverhältnismässig streng bestraft, da sie als regimefeindlich eingestuft würde. Hinzu komme die - schon aufgrund seines Alters und des Fehlens von begünstigenden Umständen in seiner Person - überwiegend glaubhaft gemachte illegale Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz, welche gemäss Rechtsprechung als subjektive Nachfluchtründe einzustufen seien, zumal der Vorbehalt der Flüchtlingskonvention im Gesetz ausdrücklich verankert sei. Er habe somit praxisgemäss Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als unzulässig.

E. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 wurde das SEM im Hinblick auf die Einreichung einer Vernehmlassung darauf hingewiesen, "dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung nicht mit letzter Schlüssigkeit hervorgeht, ob sich die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts auch auf die Militärdienstleistung des Beschwerdeführers als solche oder, wie zu vermuten ist, nur auf die Desertion erstreckt", weshalb das SEM "um eine klärende Mitteilung ersucht wird".

E. 5.4 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung verweist das SEM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell auf die Beschwerde einzugehen. Ebenso wenig enthält sie die vom Bundesverwaltungsgericht einladungsgemäss erbetene klärende Mitteilung.

E. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht ist das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion und darauf folgende Suche nach ihm sowie die illegale Ausreise aus Eritrea in der von ihm je vorgelegten konkreten Sachverhaltsversion den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er insoweit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG weder aus Vor- noch aus Nachfluchtgründen erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls hat. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein relevantes Beanstandungspotenzial zu erblicken. Die diesbezüglich in der Beschwerde angeführte Gegenargumentation begründet offensichtlich keine andere Betrachtungsweise. Soweit es sich dabei nicht um blosse Bekräftigungen und Plausibilitätsbeteuerungen der betreffenden Sachverhaltsteile oder um die partielle Einräumung von Substanzdefiziten handelt, entbehren die betreffenden Argumente (Unterlassen vertiefender Nachfragen, eigene Ortskundigkeit im Versteck, nächtlicher und ereignisarmer Grenzübertritt mit Instruktion durch den Schlepper, alters- und bildungsbedingt genügende Realkennzeichen usw.) in der vorgelegten Form jeglicher Durchschlagskraft. Einzig der Einwand, er habe sachverhaltlich keine bereits vorgängig erlebte harte Bestrafung wegen Desertion geltend gemacht, weshalb sich dieses Sachverhaltselement auch nicht als Unglaubhaftigkeitsindiz für eine nachfolgende Desertion verwenden lasse, ist zu stützen. Die Betrachtung des Befragungs- und des Anhörungsprotokolls offenbaren recht klar ein anfänglich aufgetretenes Missverständnis, welches in der Folge geklärt werden konnte. Die Sachverhaltswiedergabe des SEM (Ziff. I/2 der angefochtenen Verfügung) ist daher insoweit zu berichtigen, als der Beschwerdeführer zwar zweimalig Urlaub vom Militärdienst beantragt habe, sich aber nur einmal (definitiv und unerlaubt) vom Dienst entfernt habe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass ihm diese vermeintliche Unstimmigkeit in der Verfügung des SEM gar nicht als Unglaubhaftigkeitsindiz zur Last gelegt wird. In den Erwägungen (Verfügung S. 3) stützt das SEM das diesbezügliche Unglaubhaftigkeitsargument zutreffend auf den Umstand, dass diese Desertion deshalb zweifelhaft erscheine, weil der Beschwerdeführer im Militärdienst bereits hart sanktioniert wurde (wegen blosser Beantragung des Urlaubs) und sein Verhalten einer dennoch verübten Desertion deshalb nicht nachvollziehbar erscheine. Es ergibt sich als Zwischenergebnis, dass der Beschwerdeführer die behauptete Desertion, die darauf basierende behördliche Suche nach ihm und die geschilderte illegale Ausreise allesamt nicht in der von ihm dargelegten Weise erlebt haben konnte. Es fehlt deshalb insoweit an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt.

E. 6.2 Es stellt sich damit weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner ebenfalls vorgebrachten Militärdienstleistung als solcher und dem Umstand seiner Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter einen unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungs- und Gefährdungsgrund gesetzt hat.

E. 6.2.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 6.2.2 Die Sachverhaltslage betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Militärdienstleistung ist angesichts des Wortlauts der diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II, insb. die Schlussfolgerungen am Ende) unklar. Das SEM wurde mit der Einladung zur Vernehmlassung ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung nicht mit letzter Schlüssigkeit hervorgeht, ob sich die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts auch auf die Militärdienstleistung des Beschwerdeführers als solche oder, wie zu vermuten ist, nur auf die Desertion erstreckt", weshalb das SEM "um eine klärende Mitteilung ersucht wird". Das Sachverhaltselement der Militärdienstleistung und der nachfolgenden Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter ist im eritreischen Kontext für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Praxis hierzu (vgl. insb. der nach wie vor Gültigkeit beanspruchende EMARK 2006 Nr. 3) durchaus von Relevanz. Der Wortlaut der Schlussfolgerungen auf S. 5 der angefochtenen Verfügung lässt die vage Vermutung aufkommen, die Militärdienstleistung sei seitens des SEM unbestritten und somit sachverhaltlich erstellt. Diesfalls müsste sich die Vorinstanz aber den Vorwurf einer Missachtung der Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) gefallen lassen, weil eine rechtliche Würdigung dieses festgestellten und entscheidrelevanten Sachverhaltselements unter dem Aspekt der Kriterien zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (und mittelbar zur Erlangung des Asyls) fehlen würde. Sollte sich hingegen die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags auch auf die Militärdienstleistung erstrecken, läge insoweit keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsbasis vor und die Voraussetzungen zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft - zumindest in Bezug auf Vorfluchtgründe - wären rechtslogisch gar nicht erfüllbar.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder zumindest unklar und daher unrichtig festgestellt hat. Die Verfügung vom 23. Oktober 2015 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne vorstehender Erwägungen vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf einen neuen Entscheid betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solche zu fällen. Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, das genannte Versäumnis selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen (auch abschlägig denkbaren) Entscheid ohne Anfechtungsmöglichkeit zu treffen, da der Instanzenverlust eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs bewirken würde.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist daher betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1-3 aufzuheben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dementsprechend insoweit gutzuheissen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag sowie der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordneten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Hauptantrages auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6.2) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7635/2015 Urteil vom 22. Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der papierlose Beschwerdeführer wurde am 19. Juli 2014 in Chiasso durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert und dem dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zugewiesen, wo er am 20. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014 im EVZ und der Anhörung vom 2. September 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, habe im Jahre (...) beziehungsweise (...) die Schule altershalber vorzeitig beendet, seither in der familieneigenen Land- und Viehwirtschaft gearbeitet und im Jahre (...) nach Aufgreifung im Rahmen einer Razzia seinen Militärdienst begonnen. Er sei in die Spionageabteilung eingeteilt und wie alle Soldaten regelmässig geschlagen worden. Im Jahre (...) sei sein Vater wegen eines privaten Streits zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Seine Mutter sei in der Folge mit der Bewirtschaftung des Betriebs überfordert gewesen, zumal sich auch ihre (...) anderen Söhne - der eine (...) - im Militär befunden hätten. Er habe sich deshalb um zeitweise Beurlaubung vom Militärdienst bemüht. Die erste Beantragung einer Auszeit sei unbehandelt geblieben. Ein neuerlicher Urlaubsantrag sei nicht nur abschlägig beurteilt worden, sondern habe eine zweitägige Haft mit Fesselung und eine harte zwanzigtägige Arbeitsstrafe zur Konsequenz gehabt, welche er als sehr schwierige Zeit erlebt habe. Nach deren Verbüssung und seiner Rückkehr zur Einheit habe er sich unerlaubt vom Militär entfernt, um zu Hause seiner Mutter zu helfen, wobei er sich hauptsächlich auf dem Feld versteckt habe. Einem Zugriff durch das ihn regelmässig suchende Militär habe er sich stets entziehen können, obwohl bei den Suchaktionen auch auf ihn geschossen worden sei. Als sein Vater aus der Haft entlassen worden sei, habe er Angst vor einer Rückkehr in den Militärdienst gehabt, weil er schwerwiegende Konsequenzen wegen seiner Dienstverweigerung befürchtet habe. Ende 2012 sei er deshalb mit Hilfe eines Schleppers illegal in den Sudan ausgereist und von dort rund eineinhalb Jahre später via Libyen und Italien mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt. Er habe in seiner Heimat keine weiteren persönlichen Probleme gehabt; man sei dort aber recht- und perspektivlos. In Eritrea lebten nebst seiner Freundin und seinen Eltern noch (...) Geschwister und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarte ihn der Tod. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Kopie seines Taufzertifikates und Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern ein. Einen Reisepass habe er nie gehabt oder beantragt und seine eigene Identitätskarte sei bei der Überfahrt nach Italien verloren gegangen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten wird auf das vorinstanzliche Aktendossier verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 - eröffnet am 27. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. Dezember 2015 eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer vermag angesichts der ihm bereits mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur ihrer Voraussetzungen kein schutzwürdiges Interesse betreffend den versteckt im Fliesstext gestellten Beschwerdeantrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. S. 14 der Beschwerde) vorzuweisen, weshalb auf den betreffenden Antrag entsprechend der Ankündigung in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So erscheine die geltend gemachte Desertion zweifelhaft, weil nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb er im Wissen um die Gewärtigung einer harten Sanktionierung das Militär unerlaubt hätte verlassen sollen, lediglich um seiner Mutter auf dem Bauernhof zu helfen, zumal diese Hilfeleistung auch von Drittpersonen hätte erbracht werden können. Auch sei die zeitliche Einordnung der Desertion beziehungsweise des Entschlusses hierzu ungenau ausgefallen und die Schilderung des Vorgangs der Desertion präsentiere sich trotz mehrmaligen Nachfragens dürftig, ausweichend und unsubstanziiert. Dies gelte auch in Bezug auf sein seitheriges Versteckthalten zu Hause auf dem Hof, die dortigen Suchen nach ihm durch das Militär, das Verhalten sowohl von ihm als auch seiner Kontrahenten bei diesen Aktionen sowie seine Erklärungen für das stets erfolglose Vorgehen des Militärs. Im Weiteren erscheine die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft, selbst unter Berücksichtigung der im eritreischen Kontext nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten, die jedoch praxisgemäss keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast bewirkten. Sowohl die Umstände der Reise bis zur Grenze als auch jene des Grenzübertritts selber seien äusserst unsubstanziiert, detailarm und erfahrungswidrig und entbehrten jeglicher Realitätskennzeichen. Der Sachverhaltsvortrag erscheine deshalb nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft weder infolge Desertion noch illegaler Ausreise, weshalb er keinen Anspruch auf Asyl habe. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer bereits erfolgten Bestrafung wegen Desertion aus, weshalb sich dieses Sachverhaltselement auch nicht als Unglaubhaftigkeitsindiz für eine nachfolgende Desertion verwenden lasse. Das diesbezüglich entstandene Missverständnis hätten er und die Hilfswerksvertretung bereits in der Anhörung klargestellt. Weiter sei es durchaus plausibel, dass er trotz des Risikos einer harten Bestrafung seiner Mutter auf dem Hof habe helfen wollen, da seine (...) Brüder verheiratet und ebenfalls im Militär seien und der eine ohnehin (...) sei. Sodann räumt er ein, dass seine Ausführungen zum Zeitpunkt der Desertion unpräzis und deren Umstände knapp ausgefallen seien. Dies treffe aber grundsätzlich auf alle Aussagen zu, denn er habe nur, aber in genügender Weise auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und vertiefende Nachfragen seien unterblieben. Auch sein Versteckthalten und die Suchen nach ihm habe er durchaus genügend glaubhaft geschildert, zumal er immerhin den Ort des Versteckes genannt habe ("draussen im Feld") und auch hier Vertiefungsfragen unterblieben seien; zudem sei in der Anhörung die Frage nach dem Ort des Versteckens mit jener nach dem Ereignisinhalt der Suchen nach ihm vermischt worden. Ebenso sei die Erfolglosigkeit des Militärs bei den Suchen nach ihm durchaus nachvollziehbar, weil er sich - im Gegensatz zu seinen Widersachern - im Gelände auskenne und sich mit der Herde auch bewegt habe. Bezüglich der illegalen Ausreise verkenne das SEM, dass er sowohl mit dem Auto als auch zu Fuss unterwegs gewesen sei, viele Orte nicht gekannt habe und der Grenzübertritt nachts stattgefunden habe. Nachfragen zu seinen zugegebenermassen knappen, aber auch hier genügenden Antworten seien in der Anhörung zwar gestellt worden, aber nicht zu den relevanten Punkten; es sei durchaus nachvollziehbar, dass er aufgrund der Instruktionen des Schleppers den Weg nach Kassala habe finden können. Er habe einige Details zur Ausreise nennen können; diese sei im Übrigen aber ruhig und ohne grössere Vorkommnisse verlaufen. Ferner sei zu beachten, dass seine Schilderungen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung viele Realkennzeichen aufwiesen, so betreffend seine Fesselung, die Arbeitsstrafe oder die Bestandteile einer Kalaschnikow. Höhere Anforderungen an Realkennzeichen dürften vorliegend angesichts seines jungen Alters und der geringen Schulbildung nicht gestellt werden. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Seine vorgebrachte Militärdienstleistung präsentiere sich klar glaubhaft und damit treffe dies ebenso auf seine Desertion zu, zumal er in seinem jungen Alter nicht ordentlich hätte entlassen werden können. Dienstverweigerung werde bei wie vorliegend erfolgtem Kontakt zu den Militärbehörden unverhältnismässig streng bestraft, da sie als regimefeindlich eingestuft würde. Hinzu komme die - schon aufgrund seines Alters und des Fehlens von begünstigenden Umständen in seiner Person - überwiegend glaubhaft gemachte illegale Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz, welche gemäss Rechtsprechung als subjektive Nachfluchtründe einzustufen seien, zumal der Vorbehalt der Flüchtlingskonvention im Gesetz ausdrücklich verankert sei. Er habe somit praxisgemäss Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als unzulässig. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 wurde das SEM im Hinblick auf die Einreichung einer Vernehmlassung darauf hingewiesen, "dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung nicht mit letzter Schlüssigkeit hervorgeht, ob sich die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts auch auf die Militärdienstleistung des Beschwerdeführers als solche oder, wie zu vermuten ist, nur auf die Desertion erstreckt", weshalb das SEM "um eine klärende Mitteilung ersucht wird". 5.4 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung verweist das SEM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell auf die Beschwerde einzugehen. Ebenso wenig enthält sie die vom Bundesverwaltungsgericht einladungsgemäss erbetene klärende Mitteilung. 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht ist das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion und darauf folgende Suche nach ihm sowie die illegale Ausreise aus Eritrea in der von ihm je vorgelegten konkreten Sachverhaltsversion den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er insoweit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG weder aus Vor- noch aus Nachfluchtgründen erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls hat. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein relevantes Beanstandungspotenzial zu erblicken. Die diesbezüglich in der Beschwerde angeführte Gegenargumentation begründet offensichtlich keine andere Betrachtungsweise. Soweit es sich dabei nicht um blosse Bekräftigungen und Plausibilitätsbeteuerungen der betreffenden Sachverhaltsteile oder um die partielle Einräumung von Substanzdefiziten handelt, entbehren die betreffenden Argumente (Unterlassen vertiefender Nachfragen, eigene Ortskundigkeit im Versteck, nächtlicher und ereignisarmer Grenzübertritt mit Instruktion durch den Schlepper, alters- und bildungsbedingt genügende Realkennzeichen usw.) in der vorgelegten Form jeglicher Durchschlagskraft. Einzig der Einwand, er habe sachverhaltlich keine bereits vorgängig erlebte harte Bestrafung wegen Desertion geltend gemacht, weshalb sich dieses Sachverhaltselement auch nicht als Unglaubhaftigkeitsindiz für eine nachfolgende Desertion verwenden lasse, ist zu stützen. Die Betrachtung des Befragungs- und des Anhörungsprotokolls offenbaren recht klar ein anfänglich aufgetretenes Missverständnis, welches in der Folge geklärt werden konnte. Die Sachverhaltswiedergabe des SEM (Ziff. I/2 der angefochtenen Verfügung) ist daher insoweit zu berichtigen, als der Beschwerdeführer zwar zweimalig Urlaub vom Militärdienst beantragt habe, sich aber nur einmal (definitiv und unerlaubt) vom Dienst entfernt habe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass ihm diese vermeintliche Unstimmigkeit in der Verfügung des SEM gar nicht als Unglaubhaftigkeitsindiz zur Last gelegt wird. In den Erwägungen (Verfügung S. 3) stützt das SEM das diesbezügliche Unglaubhaftigkeitsargument zutreffend auf den Umstand, dass diese Desertion deshalb zweifelhaft erscheine, weil der Beschwerdeführer im Militärdienst bereits hart sanktioniert wurde (wegen blosser Beantragung des Urlaubs) und sein Verhalten einer dennoch verübten Desertion deshalb nicht nachvollziehbar erscheine. Es ergibt sich als Zwischenergebnis, dass der Beschwerdeführer die behauptete Desertion, die darauf basierende behördliche Suche nach ihm und die geschilderte illegale Ausreise allesamt nicht in der von ihm dargelegten Weise erlebt haben konnte. Es fehlt deshalb insoweit an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt. 6.2 Es stellt sich damit weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner ebenfalls vorgebrachten Militärdienstleistung als solcher und dem Umstand seiner Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter einen unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungs- und Gefährdungsgrund gesetzt hat. 6.2.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.2.2 Die Sachverhaltslage betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Militärdienstleistung ist angesichts des Wortlauts der diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II, insb. die Schlussfolgerungen am Ende) unklar. Das SEM wurde mit der Einladung zur Vernehmlassung ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung nicht mit letzter Schlüssigkeit hervorgeht, ob sich die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts auch auf die Militärdienstleistung des Beschwerdeführers als solche oder, wie zu vermuten ist, nur auf die Desertion erstreckt", weshalb das SEM "um eine klärende Mitteilung ersucht wird". Das Sachverhaltselement der Militärdienstleistung und der nachfolgenden Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter ist im eritreischen Kontext für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Praxis hierzu (vgl. insb. der nach wie vor Gültigkeit beanspruchende EMARK 2006 Nr. 3) durchaus von Relevanz. Der Wortlaut der Schlussfolgerungen auf S. 5 der angefochtenen Verfügung lässt die vage Vermutung aufkommen, die Militärdienstleistung sei seitens des SEM unbestritten und somit sachverhaltlich erstellt. Diesfalls müsste sich die Vorinstanz aber den Vorwurf einer Missachtung der Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) gefallen lassen, weil eine rechtliche Würdigung dieses festgestellten und entscheidrelevanten Sachverhaltselements unter dem Aspekt der Kriterien zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (und mittelbar zur Erlangung des Asyls) fehlen würde. Sollte sich hingegen die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags auch auf die Militärdienstleistung erstrecken, läge insoweit keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsbasis vor und die Voraussetzungen zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft - zumindest in Bezug auf Vorfluchtgründe - wären rechtslogisch gar nicht erfüllbar. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder zumindest unklar und daher unrichtig festgestellt hat. Die Verfügung vom 23. Oktober 2015 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne vorstehender Erwägungen vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf einen neuen Entscheid betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solche zu fällen. Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, das genannte Versäumnis selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen (auch abschlägig denkbaren) Entscheid ohne Anfechtungsmöglichkeit zu treffen, da der Instanzenverlust eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs bewirken würde.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist daher betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1-3 aufzuheben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dementsprechend insoweit gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag sowie der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordneten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Hauptantrages auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen.

2. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6.2) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David