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D-6464/2016

D-6464/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Zu seinen Ausreisegründen hörte es den Beschwerdeführer am 19. August 2017 einlässlich an. Dabei wurde er von einer Vertrauensperson begleitet. Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er stamme aus B._______. Dort würden seine Eltern und fünf Geschwister leben. Eine Schwester sei nach Äthiopien ausgereist. Sein Vater sei Unabhängigkeitskämpfer respektive Soldat, seine Mutter sei Hausfrau. Seit er fünf Jahre alt sei, habe er (...). Eine Behandlung habe aus finanziellen Gründen nicht erfolgen können. Er habe in B._______ bis zur (...) die Schule besucht. Neben der Schule habe er gearbeitet, indem er Erdnüsse verkauft habe. Die Schule habe er in Eritrea allerdings nicht abgeschlossen. In seinem Heimatland seien die Schulen schlecht. Es gebe keine Bildung. Ausserdem habe er aufgrund seiner Gehörprobleme in der Schule nichts verstanden. In seinem Heimatland habe er sich weder politisch engagiert, noch sei er dort bedroht, verhaftet oder jemals angeklagt worden. Er habe auch keinen Militärdienst geleistet und sei nie dazu aufgeboten worden. Im Januar 2014, nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er ausgereist, um die Schule im Ausland fortzusetzen. Wenn er in Eritrea geblieben wäre, wäre er zum Nationaldienst eingezogen worden. Zunächst habe er sich zu Fuss nach C._______ und von dort nach D._______, Äthiopien, begeben. Soldaten hätten ihn in Empfang genommen. Er sei registriert worden und habe sich dann sechs Monate in E._______ in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Dann sei er in den Sudan gereist und habe dort zehn Monate verbracht, bevor er nach Libyen aufgebrochen sei. Zwei Monate habe er in Libyen gelebt. Von dort sei er mit dem Schiff ungefähr am 27. Juni 2016 nach F._______ (Italien) gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. Sechs Wochen später sei er mit dem Zug nach Mailand und weiter in die Schweiz gefahren. Sein Onkel, der in G._______ lebe, habe ihm Geld für die jeweiligen Reisen überwiesen. Da er illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei, würde er bei einer Rückkehr ins Gefängnis gesperrt. B. Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das zuständige Migrationsamt rubrizierte Rechtsvertretung beigeordnet. C. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch vom 13. Juli 2016 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft (infolge Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe) und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (infolge einer Verletzung von Art. 3 EMRK) festzustellen. Eventualiter wurde beantragt, das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, eine Vollmacht, ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung und die angefochtene Verfügung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Rechtsvertretung wurde aufgefordert, sich bis zum 17. November 2016 zur Frage zu äussern, ob sich die durch den Kanton H._______ beigeordnete amtliche Rechtsverbeiständung auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erstrecke. F. F.a Mit Eingabe vom 11. November 2016 teilte die Rechtsvertretung mit, der Kanton H._______ übernehme die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers vom (...). F.b Gestützt auf diese Sachlage wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 17. November 2016 ab. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. Oktober 2016 ein. G. Mit Schreiben vom 25. November 2016 reichte das SEM seine Stellungnahme zur Beschwerde ein. H. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 16. Dezember 2016 erteilt. I. Der Beschwerdeführer replizierte durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13. Dezember 2016, beantragte ergänzend die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung infolge eines Verstosses des SEM gegen Art. 4 EMRK und reichte eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2).

E. 1.4 Die Beschwerde hat sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Das SEM erachtete in seinem Entscheid vom 15. September 2016 den vom Beschwerdeführer geschilderten Schulabbruch und die damit verbundene Befürchtung einer Zwangsrekrutierung - ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Ebenfalls als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea. Es verneinte diesbezüglich eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers.

E. 3.2 Die Feststellung des SEM, wonach der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abbruch der Schule keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, wird als solches in der Beschwerde nicht bestritten. Bestritten wird hingegen die Auffassung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderte, illegale Ausreise aus Eritrea keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermag.

E. 3.3 In der Beschwerde wird diesbezüglich zunächst in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe es unterlassen, den relevanten Sachverhalt genügend zu erheben. Bemängelt wird konkret die kurze Befragungszeit im Rahmen der einlässlichen Anhörung. Man habe dem Beschwerdeführer dabei nicht zu verstehen gegeben, dass der Detaillierungsgrad hinsichtlich der illegalen Ausreise von grosser Wichtigkeit sei. Ausserdem seien Zweifel hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Vertrauensperson anzubringen, zumal zwischen der BzP und der einlässlichen Befragung nur kurze Zeit verstrichen sei und daher kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Auch hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der BzP von einer Vertrauensperson begleitet werden müssen.

E. 3.4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bereits bei der BzP ist - entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung - gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AsylG nicht zwingend erforderlich (vgl. auch Urteile des BVGer E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 und D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4). Die BzP war zwar - wie üblich - durch das SEM sehr kurz gehalten. Der damals bereits (...)-jährige und urteilsfähige Beschwerdeführer konnte aber sämtliche Fragen, welche hauptsächlich seine Person betrafen, beantworten. Verständnisprobleme akustischer Art wurden bemerkt und berücksichtigt (vgl. act. SEM A 8/13 S. 3, 7 und 9 f.). Zwischen der BzP vom 27. Juli 2016 und der einlässlichen Befragung vom 19. August 2016 lag in der Tat lediglich ein kurzer Zeitraum. Den Akten können jedoch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die bei der einlässlichen Befragung anwesende Vertrauensperson (vgl. act. SEM A14/13 S. 2, 9 f.) den Beschwerdeführer vor der einlässlichen Anhörung nicht hinreichend beraten hätte oder er sich - wie dahingehend auch gerügt - während dieser Befragung nicht hätte frei äussern können. Ihm wurden die Fragen während der einlässlichen Anhörung klar vermittelt, auf allfällige Verständnisprobleme wurde Rücksicht genommen und die Fragen bei Bedarf wiederholt und es war ihm auch möglich, auf diese zu antworten (vgl. act. SEM A14/13 S. 7). Zu seinen Asylgründen konnte sich der Beschwerdeführer frei äussern. Seine Schilderung fiel jedoch sehr knapp aus, indem er darlegte: "Ich wollte die Schule hier besuchen, deswegen bin ich hier". Dem fügte er auch auf Nachfrage hin nichts mehr von sich aus bei (vgl. act. SEM A14/13 S. 9). Auch war es ihm möglich, seinen Reiseweg und damit die von ihm geltend gemachte (illegale) Ausreise zu beschreiben. Man hat ihn ausdrücklich gebeten, die Ausreise genau zu schildern und ihn aufgefordert, diese so zu erzählen, dass man sie sich vorstellen könne. Auch wurden ihm weitere Nachfragen zum Reiseweg gestellt (vgl. act. SEM A 14/13 S. 6 f). Er hatte somit genügend Gelegenheit, seinen Reiseweg ausführlich zu beschreiben. Die Glaubhaftigkeit der von ihm beschriebenen Ausreise stand zudem für das SEM nicht im Fokus. Deren Detaillierungsgrad war nicht von Belang, denn das SEM erwog unabhängig von der Frage nach der Glaubhaftmachung, dass eine illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sei (vgl. dazu nachfolgend E. 3.7). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche asylsuchende Personen verpflichtet sind, so umfassend wie möglich bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wurde unter anderem bei der einlässlichen Anhörung ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. SEM A14/13 S. 2).

E. 3.5 Eine mangelhafte Ermittlung des rechtsrelevanten Sachverhalts durch das SEM liegt demzufolge nicht vor. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet und der (eventualiter) gestellte Antrag auf Rücküberweisung zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 3.6 In der Beschwerde wird im Weiteren unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hauptsächlich eingewandt, gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts sei die illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Indem die Vorinstanz von dieser geltenden Rechtsprechung des Gerichts abweiche, habe sie eine unzulässige Praxisänderung (vgl. BVGE 2010/54) vorgenommen. Bei dieser Änderung habe die Vorinstanz die Qualitätsstandards für die Behandlung von Herkunftsländerinformationen (COI [Country of Origin Information] gemäss BVGE 2015/10 nicht eingehalten und dazu auch die Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) nicht berücksichtigt.

E. 3.7 Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.8.1 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im Urteil des D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.

E. 3.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 3.8.3 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 3.8.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Er hatte vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge keinen Behördenkontakt und wurde nie zum Militärdienst aufgeboten. Er erklärte ausdrücklich, dass er durch die eritreischen Behörden nicht bedroht oder verfolgt worden sei. Auch gab er an, weder politisch noch religiös tätig gewesen zu sein. In Eritrea hat er seinen Aussagen zufolge keinerlei Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. SEM A8/13 S. 9 f.). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er - wie auf Beschwerdeebene eingewandt - bei einer Rückkehr nunmehr in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Denn - wie unter E. 3.8.2 besehen - betrifft die Frage nach einer drohenden Rekrutierung/Einziehung in den Militär- respektive Nationaldienst die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese ist jedoch vorliegend nicht Prüfungsgegenstand (vgl. E. 1.3).

E. 3.9 In der Beschwerde wird - nebst Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - die Aufhebung der Wegweisung beantragt. Die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), kann indes nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Ausführungen dazu werden in der Beschwerde nicht gemacht und es ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würde oder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Da die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers vom (...) durch den Kanton H._______ getragen werden, sind die in der Kostennote vom 13. Dezember 2016 aufgelaufenen Aufwendungen durch die Rechtsvertretung beim Kanton H._______ einzufordern. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6464/2016 law/joc Urteil vom 10. April 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, ass. iur., substituiert durch MLaw Sonja Comte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Zu seinen Ausreisegründen hörte es den Beschwerdeführer am 19. August 2017 einlässlich an. Dabei wurde er von einer Vertrauensperson begleitet. Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er stamme aus B._______. Dort würden seine Eltern und fünf Geschwister leben. Eine Schwester sei nach Äthiopien ausgereist. Sein Vater sei Unabhängigkeitskämpfer respektive Soldat, seine Mutter sei Hausfrau. Seit er fünf Jahre alt sei, habe er (...). Eine Behandlung habe aus finanziellen Gründen nicht erfolgen können. Er habe in B._______ bis zur (...) die Schule besucht. Neben der Schule habe er gearbeitet, indem er Erdnüsse verkauft habe. Die Schule habe er in Eritrea allerdings nicht abgeschlossen. In seinem Heimatland seien die Schulen schlecht. Es gebe keine Bildung. Ausserdem habe er aufgrund seiner Gehörprobleme in der Schule nichts verstanden. In seinem Heimatland habe er sich weder politisch engagiert, noch sei er dort bedroht, verhaftet oder jemals angeklagt worden. Er habe auch keinen Militärdienst geleistet und sei nie dazu aufgeboten worden. Im Januar 2014, nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er ausgereist, um die Schule im Ausland fortzusetzen. Wenn er in Eritrea geblieben wäre, wäre er zum Nationaldienst eingezogen worden. Zunächst habe er sich zu Fuss nach C._______ und von dort nach D._______, Äthiopien, begeben. Soldaten hätten ihn in Empfang genommen. Er sei registriert worden und habe sich dann sechs Monate in E._______ in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Dann sei er in den Sudan gereist und habe dort zehn Monate verbracht, bevor er nach Libyen aufgebrochen sei. Zwei Monate habe er in Libyen gelebt. Von dort sei er mit dem Schiff ungefähr am 27. Juni 2016 nach F._______ (Italien) gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. Sechs Wochen später sei er mit dem Zug nach Mailand und weiter in die Schweiz gefahren. Sein Onkel, der in G._______ lebe, habe ihm Geld für die jeweiligen Reisen überwiesen. Da er illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei, würde er bei einer Rückkehr ins Gefängnis gesperrt. B. Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das zuständige Migrationsamt rubrizierte Rechtsvertretung beigeordnet. C. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch vom 13. Juli 2016 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft (infolge Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe) und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (infolge einer Verletzung von Art. 3 EMRK) festzustellen. Eventualiter wurde beantragt, das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, eine Vollmacht, ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung und die angefochtene Verfügung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Rechtsvertretung wurde aufgefordert, sich bis zum 17. November 2016 zur Frage zu äussern, ob sich die durch den Kanton H._______ beigeordnete amtliche Rechtsverbeiständung auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erstrecke. F. F.a Mit Eingabe vom 11. November 2016 teilte die Rechtsvertretung mit, der Kanton H._______ übernehme die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers vom (...). F.b Gestützt auf diese Sachlage wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 17. November 2016 ab. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. Oktober 2016 ein. G. Mit Schreiben vom 25. November 2016 reichte das SEM seine Stellungnahme zur Beschwerde ein. H. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 16. Dezember 2016 erteilt. I. Der Beschwerdeführer replizierte durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13. Dezember 2016, beantragte ergänzend die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung infolge eines Verstosses des SEM gegen Art. 4 EMRK und reichte eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2). 1.4 Die Beschwerde hat sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM erachtete in seinem Entscheid vom 15. September 2016 den vom Beschwerdeführer geschilderten Schulabbruch und die damit verbundene Befürchtung einer Zwangsrekrutierung - ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Ebenfalls als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea. Es verneinte diesbezüglich eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers. 3.2 Die Feststellung des SEM, wonach der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abbruch der Schule keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, wird als solches in der Beschwerde nicht bestritten. Bestritten wird hingegen die Auffassung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderte, illegale Ausreise aus Eritrea keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermag. 3.3 In der Beschwerde wird diesbezüglich zunächst in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe es unterlassen, den relevanten Sachverhalt genügend zu erheben. Bemängelt wird konkret die kurze Befragungszeit im Rahmen der einlässlichen Anhörung. Man habe dem Beschwerdeführer dabei nicht zu verstehen gegeben, dass der Detaillierungsgrad hinsichtlich der illegalen Ausreise von grosser Wichtigkeit sei. Ausserdem seien Zweifel hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Vertrauensperson anzubringen, zumal zwischen der BzP und der einlässlichen Befragung nur kurze Zeit verstrichen sei und daher kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Auch hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der BzP von einer Vertrauensperson begleitet werden müssen. 3.4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bereits bei der BzP ist - entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung - gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AsylG nicht zwingend erforderlich (vgl. auch Urteile des BVGer E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 und D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4). Die BzP war zwar - wie üblich - durch das SEM sehr kurz gehalten. Der damals bereits (...)-jährige und urteilsfähige Beschwerdeführer konnte aber sämtliche Fragen, welche hauptsächlich seine Person betrafen, beantworten. Verständnisprobleme akustischer Art wurden bemerkt und berücksichtigt (vgl. act. SEM A 8/13 S. 3, 7 und 9 f.). Zwischen der BzP vom 27. Juli 2016 und der einlässlichen Befragung vom 19. August 2016 lag in der Tat lediglich ein kurzer Zeitraum. Den Akten können jedoch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die bei der einlässlichen Befragung anwesende Vertrauensperson (vgl. act. SEM A14/13 S. 2, 9 f.) den Beschwerdeführer vor der einlässlichen Anhörung nicht hinreichend beraten hätte oder er sich - wie dahingehend auch gerügt - während dieser Befragung nicht hätte frei äussern können. Ihm wurden die Fragen während der einlässlichen Anhörung klar vermittelt, auf allfällige Verständnisprobleme wurde Rücksicht genommen und die Fragen bei Bedarf wiederholt und es war ihm auch möglich, auf diese zu antworten (vgl. act. SEM A14/13 S. 7). Zu seinen Asylgründen konnte sich der Beschwerdeführer frei äussern. Seine Schilderung fiel jedoch sehr knapp aus, indem er darlegte: "Ich wollte die Schule hier besuchen, deswegen bin ich hier". Dem fügte er auch auf Nachfrage hin nichts mehr von sich aus bei (vgl. act. SEM A14/13 S. 9). Auch war es ihm möglich, seinen Reiseweg und damit die von ihm geltend gemachte (illegale) Ausreise zu beschreiben. Man hat ihn ausdrücklich gebeten, die Ausreise genau zu schildern und ihn aufgefordert, diese so zu erzählen, dass man sie sich vorstellen könne. Auch wurden ihm weitere Nachfragen zum Reiseweg gestellt (vgl. act. SEM A 14/13 S. 6 f). Er hatte somit genügend Gelegenheit, seinen Reiseweg ausführlich zu beschreiben. Die Glaubhaftigkeit der von ihm beschriebenen Ausreise stand zudem für das SEM nicht im Fokus. Deren Detaillierungsgrad war nicht von Belang, denn das SEM erwog unabhängig von der Frage nach der Glaubhaftmachung, dass eine illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sei (vgl. dazu nachfolgend E. 3.7). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche asylsuchende Personen verpflichtet sind, so umfassend wie möglich bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wurde unter anderem bei der einlässlichen Anhörung ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. SEM A14/13 S. 2). 3.5 Eine mangelhafte Ermittlung des rechtsrelevanten Sachverhalts durch das SEM liegt demzufolge nicht vor. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet und der (eventualiter) gestellte Antrag auf Rücküberweisung zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 3.6 In der Beschwerde wird im Weiteren unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hauptsächlich eingewandt, gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts sei die illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Indem die Vorinstanz von dieser geltenden Rechtsprechung des Gerichts abweiche, habe sie eine unzulässige Praxisänderung (vgl. BVGE 2010/54) vorgenommen. Bei dieser Änderung habe die Vorinstanz die Qualitätsstandards für die Behandlung von Herkunftsländerinformationen (COI [Country of Origin Information] gemäss BVGE 2015/10 nicht eingehalten und dazu auch die Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) nicht berücksichtigt. 3.7 Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.8 3.8.1 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im Urteil des D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. 3.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.8.3 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 3.8.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Er hatte vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge keinen Behördenkontakt und wurde nie zum Militärdienst aufgeboten. Er erklärte ausdrücklich, dass er durch die eritreischen Behörden nicht bedroht oder verfolgt worden sei. Auch gab er an, weder politisch noch religiös tätig gewesen zu sein. In Eritrea hat er seinen Aussagen zufolge keinerlei Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. SEM A8/13 S. 9 f.). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er - wie auf Beschwerdeebene eingewandt - bei einer Rückkehr nunmehr in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Denn - wie unter E. 3.8.2 besehen - betrifft die Frage nach einer drohenden Rekrutierung/Einziehung in den Militär- respektive Nationaldienst die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese ist jedoch vorliegend nicht Prüfungsgegenstand (vgl. E. 1.3). 3.9 In der Beschwerde wird - nebst Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - die Aufhebung der Wegweisung beantragt. Die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), kann indes nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Ausführungen dazu werden in der Beschwerde nicht gemacht und es ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würde oder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers vom (...) durch den Kanton H._______ getragen werden, sind die in der Kostennote vom 13. Dezember 2016 aufgelaufenen Aufwendungen durch die Rechtsvertretung beim Kanton H._______ einzufordern. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: