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E-6194/2016

E-6194/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben Ende November 2014. Am 6. Juli 2015 reiste in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. Juli 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. März 2016 und am 20. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bereits im Juni 2014 ein erstes Mal versucht Eritrea zu verlassen, sei jedoch festgenommen und für drei Wochen inhaftiert worden. Danach habe sie bei den Behörden regelmässig Unterschrift leisten müssen. Nachdem sie dies zwei Mal nicht getan habe, habe sie eine Vorladung erhalten. Aus diesem Grund habe sie Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 14. September 2016 - eröffnet am 16. September 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Sie reichte den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung sowie eine Bescheinigung über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BzP habe ohne eine Vertrauensperson stattgefunden. Auch würden starke Zweifel bestehen, dass die Vorinstanz ihrer Minderjährigkeit bei der BzP Rechnung getragen habe. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verstossen. Diese Rügen gehen fehl. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Anwesenheit einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende bei der BzP nicht vorgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AsylG; Urteile des BVGer E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 und D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4). In wie weit ihrer Minderjährigkeit an der BzP nicht Rechnung getragen worden sei, substantiiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort. Stattdessen beschränkt sie sich auf theoretische Ausführungen zu den Rechten des Kindes und allgemeine Äusserungen zu Minderjährigen im Asylverfahren. Daraus kann sie keine Rechtsverletzung ableiten. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal sich aus dem Protokoll diesbezüglich nichts ergibt, die Beschwerdeführerin bei der BzP bereits 16-jährig war und hauptsächlich Fragen zu ihrer Person gestellt wurden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt ebenfalls vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Elemente und Beweismittel, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, falsch gewichtet und gewürdigt habe. Die Beschwerdeführerin substantiiert dieses Vorbringen jedoch nicht weiter. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein Problem einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, sondern der Beweiswürdigung. Hierzu ist auf die nachfolgenden Erwägungen zur Sache zu verweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen, da sich ihre Aussagen in grundlegenden Punkten widersprechen würden. So mache sie unterschiedliche Aussagen über ihren Inhaftierungsort und ihren Ausreisegrund. Sie lege bei den beiden Befragungen gänzlich andere Verfolgungssituationen dar. Angesprochen auf die Widersprüche antworte sie oberflächlich und ausweichend. Daraus ergebe sich, dass ihr Vorbringen zur Situation vor der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöge.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien keine wesentlichen Widersprüche von der BzP zur Anhörung ersichtlich. Sie habe in der BzP den zentralen Asylgrund bezüglich der Festnahme im Juni 2014 beim ersten Ausreiseversuch und die Einberufung für den Militärdienst genannt. Erst bei der Anhörung habe sie Zeit gehabt, weitere Details zum Ort der Inhaftierung und der Vorladung zu erläutern. Ausserdem könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Dolmetscher alles wortgetreu übersetzt habe. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe sie die wesentlichen Elemente ihrer Asylgründe genannt. Gesamthaft betrachtet seien ihre Aussagen glaubwürdig. Sie habe sehr ausführlich erzählt und viele Details genannt.

E. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen ist. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in den Befragungen diametral andere Aussagen zu ihren Ausreisegründen macht. In der BzP gibt sie zu Protokoll, sie habe gewusst, dass sie auf einer Liste stehe, wonach sie in den Militärdienst einrücken müsse. Wer auf dieser Liste stehe, werde verhaftet, weshalb sie Eritrea verlassen habe (SEM-Akten, A8/11 S. 4). In der Anhörung führt sie hingegen aus, nach ihrer Freilassung habe sie Unterschrift leisten müssen. Dies habe sie jedoch nach einer gewissen Zeit nicht mehr gemacht, weshalb sie eine Vorladung erhalten habe, gemäss jener sie sich beim Militär melden müsse. Aus Angst dort verhaftet zu werden, sei sie aus ihrem Heimatland geflüchtet (SEM-Akten, A22/29 F136 ff.). Diese krass unterschiedliche Schilderung ihrer Ausreisegründe kann sie weder in der Anhörung (vgl. SEM-Akten, A22/29 F249) noch auf Beschwerdeebene erklären. Sie bringt dagegen einzig vor, es sei unklar, ob der Dolmetscher in der BzP alles wortgetreu übersetzt habe. Hierzu ist jedoch anzufügen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP unterschriftlich bestätigt hat, dass ihr das Protokoll in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei und dass dieses der Wahrheit und ihrem Gesagten entspreche (SEM-Akten, A8/11 S. 8). Ihre diesbezügliche Rüge geht fehl. Ein weiterer gewichtiger Widerspruch findet sich in ihren Aussagen zu ihrem Inhaftierungsort. So bringt sie noch in der BzP vor, sie sei in B._______ inhaftiert gewesen, während sie in der Anhörung zu Protokoll gibt, sie habe ihre Haft in einem Gefängnis zwischen C._______ und D._______ verbracht (SEM-Akten, A22/29 F101 ff.). Dass sie, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, ausführlich erzähle und viele Details nenne, muss angesichts ihrer eher einsilbigen und grösstenteils oberflächlichen Aussagen verneint werden. Aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin, aufgrund gravierender Widersprüche in ihren Aussagen, nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 6.2 Die Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle auch die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte für eritreische Asylsuchende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung klarerweise nicht beachtet. Weiter liege kein Grund für eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vor, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Vielmehr könne aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür und Unsicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Schliesslich müsse festgestellt werden, dass die Vorinstanz die COI-Standards nicht respektiert habe.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das korrekte Vorgehen nicht befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht ihr in einem Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdeführerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) und die Vorinstanz hat die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Ebenfalls stellte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Entscheid zu Eritrea keine Verletzung der COI-Standards fest.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Verfügung der Vorinstanz basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage und sei inhaltlich falsch. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Aus den Verweisen auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea und die internationale Rechtsprechung kann sie vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.6 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Vertreterin eingesetzt. Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 1'220.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsanwältin Jana Maletic wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'220.40 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6194/2016 Urteil vom 28. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben Ende November 2014. Am 6. Juli 2015 reiste in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. Juli 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. März 2016 und am 20. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bereits im Juni 2014 ein erstes Mal versucht Eritrea zu verlassen, sei jedoch festgenommen und für drei Wochen inhaftiert worden. Danach habe sie bei den Behörden regelmässig Unterschrift leisten müssen. Nachdem sie dies zwei Mal nicht getan habe, habe sie eine Vorladung erhalten. Aus diesem Grund habe sie Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 14. September 2016 - eröffnet am 16. September 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Sie reichte den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung sowie eine Bescheinigung über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BzP habe ohne eine Vertrauensperson stattgefunden. Auch würden starke Zweifel bestehen, dass die Vorinstanz ihrer Minderjährigkeit bei der BzP Rechnung getragen habe. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verstossen. Diese Rügen gehen fehl. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Anwesenheit einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende bei der BzP nicht vorgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AsylG; Urteile des BVGer E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 und D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4). In wie weit ihrer Minderjährigkeit an der BzP nicht Rechnung getragen worden sei, substantiiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort. Stattdessen beschränkt sie sich auf theoretische Ausführungen zu den Rechten des Kindes und allgemeine Äusserungen zu Minderjährigen im Asylverfahren. Daraus kann sie keine Rechtsverletzung ableiten. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal sich aus dem Protokoll diesbezüglich nichts ergibt, die Beschwerdeführerin bei der BzP bereits 16-jährig war und hauptsächlich Fragen zu ihrer Person gestellt wurden. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt ebenfalls vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Elemente und Beweismittel, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, falsch gewichtet und gewürdigt habe. Die Beschwerdeführerin substantiiert dieses Vorbringen jedoch nicht weiter. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein Problem einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, sondern der Beweiswürdigung. Hierzu ist auf die nachfolgenden Erwägungen zur Sache zu verweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen, da sich ihre Aussagen in grundlegenden Punkten widersprechen würden. So mache sie unterschiedliche Aussagen über ihren Inhaftierungsort und ihren Ausreisegrund. Sie lege bei den beiden Befragungen gänzlich andere Verfolgungssituationen dar. Angesprochen auf die Widersprüche antworte sie oberflächlich und ausweichend. Daraus ergebe sich, dass ihr Vorbringen zur Situation vor der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöge. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien keine wesentlichen Widersprüche von der BzP zur Anhörung ersichtlich. Sie habe in der BzP den zentralen Asylgrund bezüglich der Festnahme im Juni 2014 beim ersten Ausreiseversuch und die Einberufung für den Militärdienst genannt. Erst bei der Anhörung habe sie Zeit gehabt, weitere Details zum Ort der Inhaftierung und der Vorladung zu erläutern. Ausserdem könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Dolmetscher alles wortgetreu übersetzt habe. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe sie die wesentlichen Elemente ihrer Asylgründe genannt. Gesamthaft betrachtet seien ihre Aussagen glaubwürdig. Sie habe sehr ausführlich erzählt und viele Details genannt. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen ist. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in den Befragungen diametral andere Aussagen zu ihren Ausreisegründen macht. In der BzP gibt sie zu Protokoll, sie habe gewusst, dass sie auf einer Liste stehe, wonach sie in den Militärdienst einrücken müsse. Wer auf dieser Liste stehe, werde verhaftet, weshalb sie Eritrea verlassen habe (SEM-Akten, A8/11 S. 4). In der Anhörung führt sie hingegen aus, nach ihrer Freilassung habe sie Unterschrift leisten müssen. Dies habe sie jedoch nach einer gewissen Zeit nicht mehr gemacht, weshalb sie eine Vorladung erhalten habe, gemäss jener sie sich beim Militär melden müsse. Aus Angst dort verhaftet zu werden, sei sie aus ihrem Heimatland geflüchtet (SEM-Akten, A22/29 F136 ff.). Diese krass unterschiedliche Schilderung ihrer Ausreisegründe kann sie weder in der Anhörung (vgl. SEM-Akten, A22/29 F249) noch auf Beschwerdeebene erklären. Sie bringt dagegen einzig vor, es sei unklar, ob der Dolmetscher in der BzP alles wortgetreu übersetzt habe. Hierzu ist jedoch anzufügen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP unterschriftlich bestätigt hat, dass ihr das Protokoll in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei und dass dieses der Wahrheit und ihrem Gesagten entspreche (SEM-Akten, A8/11 S. 8). Ihre diesbezügliche Rüge geht fehl. Ein weiterer gewichtiger Widerspruch findet sich in ihren Aussagen zu ihrem Inhaftierungsort. So bringt sie noch in der BzP vor, sie sei in B._______ inhaftiert gewesen, während sie in der Anhörung zu Protokoll gibt, sie habe ihre Haft in einem Gefängnis zwischen C._______ und D._______ verbracht (SEM-Akten, A22/29 F101 ff.). Dass sie, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, ausführlich erzähle und viele Details nenne, muss angesichts ihrer eher einsilbigen und grösstenteils oberflächlichen Aussagen verneint werden. Aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin, aufgrund gravierender Widersprüche in ihren Aussagen, nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.2 Die Vorinstanz führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle auch die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 6.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte für eritreische Asylsuchende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung klarerweise nicht beachtet. Weiter liege kein Grund für eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vor, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Vielmehr könne aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür und Unsicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Schliesslich müsse festgestellt werden, dass die Vorinstanz die COI-Standards nicht respektiert habe. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das korrekte Vorgehen nicht befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht ihr in einem Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdeführerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) und die Vorinstanz hat die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Ebenfalls stellte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Entscheid zu Eritrea keine Verletzung der COI-Standards fest. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Verfügung der Vorinstanz basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage und sei inhaltlich falsch. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Aus den Verweisen auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea und die internationale Rechtsprechung kann sie vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.6 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Vertreterin eingesetzt. Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 1'220.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsanwältin Jana Maletic wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'220.40 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: