Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 2. November 2009 in die Schweiz ein, wo er mittels einer schriftlichen Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 4. November 2009 an das damalige BFM und am 5. November 2009 mündlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner schriftlichen Eingabe, der Kurzbefragung vom 18. November 2009 im EVZ und der Anhörung vom 9. Dezember 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (Provinz Al-Hassake), wo er in der Landwirtschaft und hauptsächlich als (...) gearbeitet habe. Als Kurde und Ajanib (in Syrien registrierter staatenloser Kurde), wegen seiner Sympathie und Aktivitäten zugunsten der Yekiti-Partei und wegen eines verbal und tätlich ausgetragenen Streits vom Juni 2009 mit einem privaten Auftraggeber, der - wie sich herausstellen sollte - gleichzeitig einflussreicher Angehöriger des politischen Sicherheitsdienstes sei, werde er behördlich verfolgt. Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom März 2004 in Kamishli sei er festgenommen, gefoltert und mehrere Monate inhaftiert sowie aufgrund einer gegen den Erlass kurdenfeindlicher Gesetzesartikel gerichteten Demonstrationsteilnahme vom 2. November 2008 in Damaskus behördlich gesucht worden. Aufgrund dieser Ereignisse vom November 2008 und vom Juni 2009 habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten und das Land schliesslich am 1. August 2009 illegal in Richtung Türkei verlassen. Auf dem Landweg sei er über eine ihm unbekannte Route versteckt in die Schweiz gelangt, wo bereits sein als Flüchtling vorläufig aufgenommener Bruder C._______ (N [...]) lebe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens seinen Führerausweis sowie seinen Ajanib-Ausweis (Auszug aus dem syrischen Ausländerregister) zu den Akten. Das BFM ersuchte die zu jenem Zeitpunkt noch besetzte Schweizer Botschaft in Damaskus am (...) 2009 um Abklärungen betreffend die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, den Besitz eines Passes, die Legalität und Umstände seiner Ausreise und eine allfällige behördliche Suche nach ihm. In ihrem Antwortschreiben vom (...) 2010 teilte die Botschaft dem BFM das Abklärungsergebnis mit, wonach der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger sei, keine Bewegungseinträge in den syrischen Migrationsregistern über ihn bestünden und er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme vom 1. März 2010 beanstandete der Beschwerdeführer die mangelhafte Methodik und Qualität der Botschaftsanfrage beziehungsweise -antwort und verlangte deren Nachbesserung. Ferner bekräftigte er seine Verfolgungssituation und machte darüber hinaus die Generierung eines objektiven Nachfluchtgrundes durch die Botschaftsanfrage geltend. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch vom 5. (recte: 4.) November 2009 ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten. Die Verfolgungsvorbringen erschienen deshalb in ihrem Wahrheitsgehalt zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer die Festnahme und Folter vom Jahre 2004 im EVZ im Gegensatz zur schriftlichen Eingabe vom 4. November 2009 und zur Anhörung nicht erwähnt habe. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien zudem im Zusammenhang mit den damaligen Ereignissen nur Rädelsführer längere Zeit in Haft geblieben und die meisten anderen Festgenommenen nach wenigen Tagen freigelassen worden. Ferner habe er sein eigenes Verhalten und das Verhalten der Behörden ihm gegenüber in den Jahren nach den Ereignissen vom März 2004 sowie den ausreiseauslösenden Vorfall (Ereignis vom November 2008 beziehungsweise Streit vom Juni 2009) widersprüchlich und ungereimt dargelegt. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wieso er den Namen des (...) Grundbesitzers nicht kenne. Ebenso spreche das Ergebnis der Botschaftsabklärung gegen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und die in der Stellungnahme geäusserte Kritik an der Abklärungsmethode und -qualität sowie die Behauptung entstandener objektiver Nachfluchtgründe seien haltlos. Schliesslich seien die schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit und die Nachteile, mit denen Ajanib in Syrien konfrontiert seien (insb. Verweigerung der Staatsbürgerschaft, weitere eingeschränkte staatsbürgerliche und gewerbliche Rechte, Schikanen, wirtschaftliche Benachteiligung), nicht von asylerheblicher Intensität. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, zumal eine illegale Ausreise von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliches und mit Busse geahndetes Vergehen betrachtet werde. C. Mit Eingabe vom 6. August 2010 (und Ergänzung vom 5. Oktober 2010) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Feststellung seiner Staatenlosigkeit. In der Begründung bezeichnete er vorab die vorinstanzlich erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten als das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzend, weil ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Ausräumung der ihm nun vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente gewährt worden sei. Die in seiner Stellungnahme vom 1. März 2010 zur Methodik und zu den Hintergründen der Botschaftsabklärung aufgeworfenen kritischen Fragen seien zudem unbeantwortet geblieben, was eine diesbezüglich sachgerechte Beschwerde- und Beweisführung verunmögliche. Weiter habe das BFM bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung dem Umstand keine Rechnung getragen, dass er Analphabet sei, nur eine geringe Schulbildung genossen habe und ihm als posttraumatisch belastungsgestörtem Folteropfer strukturierte Gedankenwiedergaben schwer fielen. Zudem habe das BFM eine allfällige, auf den in der Schweiz lebenden Bruder bezogene Reflexverfolgung nicht abgeklärt. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, seien die erwähnten formellen Mängel vom Bundesverwaltungsgericht zu beheben, dies mittels Durchführung einer weiteren Anhörung, Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, weitergehende Offenlegung der Botschaftsabklärung und Einräumung der Möglichkeit zur Gegenbeweisführung sowie mittels Abklärung einer allfälligen Reflexverfolgung. Im Übrigen seien die vorinstanzlich erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten durch das Foltertrauma, den Analphabetismus und die unstrukturierten Denkmuster erklärbar. Zudem habe die Botschaftsantwort einen Nachfluchtgrund geschaffen und das Abklärungsergebnis (Staatenlosigkeit, fehlender Beweis über legale Ausreise) stelle ein starkes Glaubhaftigkeitsindiz dar. Sodann sei die Feststellung einer nicht asylrelevanten Benachteiligung als Ajanib angesichts der genügend intensiven Schikanen, Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen dieser sozialen Gruppe unzutreffend. In der weiteren Beschwerdebegründung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich festgestellte Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Als Beweismittel gab er einen vom 8. September 2010 datierenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Frage der Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien zu den Akten, welcher seine diesbezüglich gemachten Beanstandungen stütze. D. Am (...) 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, wodurch er am (...) 2011 in den Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung "B" gelangte. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzuziehen, wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerde somit betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben sein werde, das Bundesverwaltungsgericht sich gegenständlich einzig noch mit der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls zu befassen haben werde und diesbezüglich nach einer summarischen Aktenprüfung von geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde auszugehen sei. Die betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse würden aller Voraussicht nach zu bestätigen sein und die Gegenargumente gemäss Beschwerdeschrift erschienen nicht stichhaltig. F. Mit Schreiben vom 19. April 2011 erklärte der Beschwerdeführer, an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten zu wollen, wogegen er bestätigte, dass die Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden sei. G. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. Juli 2011 machte der Beschwerdeführer auf die eskalierende und von Gewalt geprägte Situation in Syrien aufmerksam und ersuchte deshalb das Bundesverwaltungsgericht um Einholung einer Vernehmlassung beim BFM. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf die zwischenzeitlichen Veränderungen der Situation in Syrien und auf den in materieller Hinsicht auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl reduzierten Verfahrensgegenstand zur Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte das BFM unter Verweisung auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde, wobei es unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an der Rechtmässigkeit der durchgeführten Botschaftsabklärung sowie an der Vollständigkeit und Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts festhielt, ferner die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzielenden Beanstandungen zurückwies, die gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse gemachten Einwände als untauglich bezeichnete und die angebliche posttraumatische Belastungsstörung als reine, bezeichnenderweise erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte und bislang nicht belegte Parteibehauptung betrachtete. H. Mit Urteil E-5618/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 wurde die Beschwerde vom 6. August 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 - 5) betraf. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) wurden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde insoweit unter Entschädigungsfolge gutgeheissen. In der Begründung stellte das Gericht zunächst summarisch fest, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt sei, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe und die illegale Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation sei unbehelflich. Eingehendere Erörterungen hierzu erübrigten sich. Seit Ergehen des angefochtenen Entscheides habe sich nämlich in Syrien ein nahezu flächendeckender Bürgerkrieg mit verschiedenen Beteiligten und unterschiedlichsten politischen, ethnischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessenausrichtungen und sich teilweise verändernden Verbündungen entwickelt, dessen Fort- und Ausgang unvorhersehbar sei. Die Kurden seien dabei politisch gespalten, verfolgten unterschiedliche Partikularinteressen und gingen dementsprechend verschiedene und wechselnde Allianzen auch in militärischer Hinsicht ein. Diese Veränderung der Sachlage weise im Hinblick auf das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe betreffend den keine syrische Staatsbürgerschaft besitzenden kurdischen Beschwerdeführer rechtserhebliches Potenzial bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft auf. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung trotz ausdrücklichem Hinweis in der Beschwerdeergänzung vom 13. Juli 2011 und speziell in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2013 nicht zu den zwischenzeitlichen Veränderungen in Syrien mit Bezug auf den Beschwerdeführer geäussert. Der Sachverhalt und insbesondere dessen nachträgliche Veränderungen müssten daher vorliegend als ungenügend erhoben betrachtet werden. Die Sache sei somit zur vollständigen Sachverhaltserhebung und zur Wahrung des Instanzenzugs an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen. I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch erneut ab. Gleichzeitig stellte es die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung fest. J. Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 wurden die prozessualen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. M. Für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der von der Vorinstanz beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides vom 19. Februar 2014 verwies die Vorinstanz zunächst betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe auf die im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 gewonnene Feststellung, wonach diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten. Es liege nicht in der funktionellen Kompetenz des BFM, sich erneut dazu zu äussern. Zu prüfen seien einzig noch allfällige objektive Nachfluchtgründe. Diesbezüglich habe sich paradoxerweise die Lage für die staatenlosen Kurden in Syrien zu Beginn des im März 2011 ausgebrochenen Bürgerkrieges gar gebessert, indem diesen durch die Regierung zunächst das Recht auf Arbeit und kurz darauf ein Anspruch auf Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft zuerkannt worden sei. Davon hätten etliche Ajanib profitiert. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Asylrelevanz aufwiesen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Es lägen aber keine Hinweise vor, dass staatenlose Kurden durch den Bürgerkrieg in besonderem Masse betroffen wären. Vielmehr würden sie wie die anderen Bevölkerungsteile gleichermassen unter dem Bürgerkrieg und der allgemeinen Gewalt leiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ordne diese allgemeine Gefährdungslage aktuell ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20] ein. Die objektiv veränderte Sachlage seit Ergehen der Verfügung vom 29. Juni 2010 sei somit vorliegend nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2014 macht der Beschwerdeführer zunächst eine Reflexverfolgung insofern geltend, als sein Bruder C._______ aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf vom 15. März 2004 am (...) Dezember 2004 wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen erhalten habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Reflexverfolgungszusammenhang abzuklären, obwohl er seit Anhebung des Asylgesuchs mehrmals auf diesen Bruder und dessen Status aufmerksam gemacht und die Unterlassung in der Beschwerde vom 6. August 2010 gerügt habe. Mit dieser Rüge habe sich das Bundeverwaltungsgericht ebenfalls nicht befasst. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden nun auch ihn (Beschwerdeführer) im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festnehmen, betreffend den Bruder C._______ verhören und unmenschlich behandeln würden. Zu diesem Schluss des Vorliegens einer Reflexverfolgung sei das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem gleichgelagerten Fall gelangt (Urteil E-5108/2006 vom 12. November 2010). Weiter habe die vorinstanzliche Abklärung seiner veränderten Gefährdungslage als staatenloser Kurde zu einem äusserst pauschalen und oberflächlichen Ergebnis geführt, welchem zu widersprechen sei. Entgegen der zynischen Darstellung des BFM habe sich die Sicherheitslage für staatenlose Kurde nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert. Dies gehe beispielsweise aus einem Bericht der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 hervor. Als aktiver Sympathisant der kurdischen Yekiti-Partei und Demonstrationsteilnehmer gegen die syrische Regierung sei er inhaftiert und gefoltert worden und habe aufgrund seiner ethnischen und politischen Zugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden, aber auch der Organisation des Islamischen Staates (IS) zu befürchten. Die Zugehörigkeit zur in Syrien anerkanntermassen verfolgten kurdischen Minderheit könne bloss in Ausnahmefällen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen. Er habe somit Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls. Als Beweismittel legt der Beschwerdeführer den (wiedererwägungsweisen und teilweise) positiven Asylentscheid seines Bruders C._______ vor.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 verneint das SEM das Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen oder Beweismittel und verweist auf seine bisherigen Erwägungen. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der Beschwerde nimmt es dennoch wie folgt konkret Stellung: Der Bruder C._______ habe tatsächlich im Jahre 2004 aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf) Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer selber sei jedoch bis zu seiner Ausreise noch fünf Jahre in Syrien verblieben und habe im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder, sondern ganz andere Asylgründe geltend gemacht. Letztere habe das BFM in der Verfügung vom 29. Juni 2010 und bestätigend ebenso das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 als unglaubhaft erkannt. Durch seinen mehrjährigen Verbleib in Syrien nach der Beteiligung des Bruders an der Botschaftsbesetzung und durch das elfjährige Zurückliegen dieses Ereignisses im Zeitpunkt der Geltendmachung einer begründeten Furcht zufolge Reflexverfolgung sei dieses letztere, erstmals vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs deponierte Vorbringen "gewissermassen performativ widerlegt" und zudem nachgeschoben. Der behördliche Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG betreffend allfälliger Hinweise auf Verfolgung komme denn auch erst nach Erfüllung der einem Gesuchsteller obliegenden Substanziierungslast im Rahmen von Art. 7 AsylG zum Tragen. Der vorliegende Fall sei weiter nicht mit jenem gemäss Urteil E-5108/2006 vergleichbar. Dort handle es sich um Vater und Sohn, die gemeinsam ausgereist seien und sich zum Urteilszeitpunkt acht Jahre in der Schweiz aufgehalten hätten, wogegen der Beschwerdeführer nach der verfolgungsbegründenden Botschaftsbesetzung durch den Bruder noch fünf Jahre in Syrien verbracht habe, ohne einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Weiter verneint das SEM unter Hinweis auf das Urteil des D-7014/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2015 das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung. Zwar seien im syrischen Bürgerkrieg, in dessen früherem Verlauf (bis zum Vormarsch des IS im Jahre 2014) die Kurden im Norden und Nordosten Syriens noch als Gewinner der Umwälzungen hervorgegangen seien, zahlreiche Kurden im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder andere Milizen getötet worden oder sie seien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, weil sie sich aktiv innerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung beteiligt hätten. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, sei aber nicht festzustellen. Die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe sei mithin nicht verfolgungsbegründend. Die in der Beschwerde dargelegten und mit zitierten Länderberichten zur Bürgerkriegssituation in Syrien unterlegten schwierigen Lebensumstände in diesem Land seien im Übrigen einzig im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant. Vorliegend stehe aber eine Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zur Disposition.
E. 4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer dem SEM betreffend die argumentierte zeitliche Komponente der vorgebrachten Reflexverfolgung entgegen, dass es vorliegend um die erst mit der eigenen Ausreise aus Syrien ausgelöste Furcht vor künftiger, bei der Wiedereinreise eintretender Reflexverfolgung gehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass Angehörige von politischen Aktivisten Belästigungen ausgesetzt seien und im Falle einer Wiedereinreise von den Sicherheitsbehörden verhört und misshandelt würden. Angesichts der seinem Bruder aufgrund dessen regimefeindlichen Auftretens zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und dem diesem gewährten Asyl sei eine auf ihn selbst zurückfallende Reflexverfolgung glaubhaft. Dies stelle für ihn einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Weiter stellt er klar, dass die Geltendmachung der Reflexverfolgung nicht erst mit der Eingabe vom 24. März 2014, sondern bereits in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2010 erfolgt sei. In der Eingabe vom 24. März 2014 sei dann nochmals darauf verwiesen worden. Die Vorinstanz wäre gestützt auf Art. 32 VwVG verpflichtet gewesen, ein solchermassen verspätetes, aber ausschlaggebendes Vorbringen trotz Verspätung zu berücksichtigen und den Sachverhalt entsprechend weiter abzuklären, zumal der Flüchtlingsstatus des Bruders der Vorinstanz bekannt war. Dass er selber bei der Befragung durch die Vorinstanz nicht explizit auf eine Reflexverfolgung hingewiesen habe, sei nachvollziehbar, da sein Fokus auf bisher Erlebtes gerichtet gewesen sei. Schliesslich widerspricht der Beschwerdeführer dem in der Vernehmlassung erwähnten Argument der Unvergleichbarkeit mit dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Reflexverfolgung. Die einzig bestehenden Differenzen betreffend das blosse Geschwisterverhältnis und der nicht gemeinsamen Flucht verfingen nicht. Entscheidend sei, dass in beiden Fällen die originär verfolgte Person an der Konsulatsbesetzung vom 15. März 2004 in Genf teilgenommen und deshalb Asyl erhalten habe. Dies reiche zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthafter Benachteiligung für den Fall einer Rückkehr nach Syrien.
E. 5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 erkannten Mängel (seit Ergehen der Verfügung 29. Juni 2010 eingetretene und vom SEM weitgehend unberücksichtigt belassene, vor allem bürgerkriegsbedingte Veränderungen der Sachlage und ihre Auswirkungen auf den keine syrische Staatsbürgerschaft besitzenden kurdischen Beschwerdeführer bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft) sind im vorliegenden Verfahren als behoben und die Sachverhaltserhebung als rechtsgenüglich zu betrachten. Zwar wendet der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde mit einer gewissen Berechtigung ein, dass die vorinstanzliche Abklärung seiner veränderten Gefährdungslage als staatenloser Kurde in der nunmehr angefochtenen neuen Verfügung zu einem bloss pauschal und oberflächlich erscheinenden Ergebnis geführt habe. Damit legt er aber das Augenmerk auf eine aus seiner Sicht unzutreffend erfolgte rechtliche Würdigung des nachträglich abgeklärten Sachverhalts und nicht in erster Linie auf die Sachverhaltsabklärung und -feststellung als solche. Zudem ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung noch eher summarisch wiedergegebene Basis der abgeklärten Sachverhaltsveränderungen in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 umfassend substanziiert wurde, unter anderem mit einer besonderen Beleuchtung des ethnischen Hintergrundes des kurdischen Beschwerdeführers. Weder in seiner Replik vom 4. Januar 2016 noch im weiteren Verlauf des Verfahrens nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu dieser erweitert wiedergegebenen Sachverhaltsbasis, obwohl ihm spätestens mit der Einladung zur Replik hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Sicht des Veränderungsprozesses und der damit einhergehenden Auswirkungen und Rechtsfolgenden betreffend seine persönliche Verfolgungslage geboten wurde. Eine dem SEM vorzuwerfende Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer abermals ungenügenden Sachverhaltsabklärung oder ungenügenden Entscheidbegründung ist somit nicht (mehr) zu erkennen und wird auch nicht mehr gerügt. Vielmehr hat die Vorinstanz die für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt und die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts hinreichend geprüft. Ob die Würdigung zutreffend ausgefallen ist, wird weiter unten (vgl. E. 5.4) zu prüfen sein.
E. 5.2 Betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe und die dadurch ausgelöste illegale Ausreise des Beschwerdeführers verweist die Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 gewonnene Feststellung, wonach diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Es liege nicht in ihrer "funktionellen Kompetenz", sich erneut dazu zu äussern. Diese Auffassung greift zu kurz. Zum einen wurde die damals zur Diskussion gestandene Verfügung in ihren die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffenden Dispositivziffern aufgehoben und damit deren Rechtskrafteintritt verhindert. Zum andern können Begründungsteile einer Verfügung im Gegensatz zu Dispositivteilen ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen. Mithin war es dem SEM keineswegs verwehrt, zur Frage der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe und illegalen Ausreise erneut Stellung zu beziehen. Dass das SEM dies unterlassen hat, stellt aber vorliegend keine Missachtung der Begründungspflicht dar, denn die Begründung hat es in der ersten Verfügung vom 29. Juni 2010 umfassend geliefert und auf dieselbe hat es in der nunmehr angefochtenen Verfügung wiederum verwiesen. In ihrer Würdigung wurde es zudem durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt, indem dieses im Urteil vom 5. Dezember 2013 und zuvor bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2011 in summarischer Begründung festhielt, dass das SEM mit überzeugender Begründung auf die Unglaubhaftigkeit beziehungsweise Asylirrelevanz der betreffenden Vorbringen geschlossen habe und die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation diesbezüglich unbehelflich sei. An dieser Einschätzung hält das Gericht auch im heutigen Zeitpunkt fest. Die vorliegende Beschwerde und die Folgeeingaben des Beschwerdeführers beinhalten keine substanziellen Beanstandungen mehr hinsichtlich der Beurteilung der Vorfluchtgründe und angeblichen illegalen Ausreise, weshalb sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, seine diesbezügliche bisherige Beurteilung zu hinterfragen.
E. 5.3 Hinsichtlich der Rüge einer unterlassenen Sachverhaltsabklärung und Falschbeurteilung der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Bruders C._______ an der Besetzung der syrischen Mission in Genf vom 15. März 2004 ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist entgegen der teilweise unpräzise lautenden Auffassungen sowohl des SEM als auch des Beschwerdeführers klarzustellen, dass diesem Bruder nicht das Asyl, sondern - bis zur ausländerrechtlichen Regelung - die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt wurde. Weiter ist zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er das Vorbringen der Reflexverfolgung tatsächlich bereits mit der Beschwerde vom 6. August 2010 deponiert und als seitens der Vorinstanz unabgeklärt gerügt hat (vgl. oben Bst. C, Beschwerde vom 6. August 2010 Art. 7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5618/2010 vom 5. Dezember 2013 S. 5). Angesichts des Kassationsausganges sah sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht zur Würdigung dieser Reflexverfolgung veranlasst. Dennoch geht aus diesem Urteil hervor, dass die kassationsauslösenden Mängel in der Sachverhaltsabklärung nur die zwischenzeitlichen Veränderungen der Lage in Syrien betrafen, nicht aber die Frage der Reflexverfolgung. Das Gericht erkannte die gerügten Abklärungsmängel im Zusammenhang mit einer allfälligen Reflexverfolgung summarisch und implizit gar als unbegründet (vgl. zweitletzter Abschnitt der damaligen Urteilsbegründung). Die damalige Würdigung hat aus folgenden Überlegungen nach wie vor Bestand: Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) hat zwar die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Sachumstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Das Korrelat hierzu besteht indessen in der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Der Hinweis in der Beschwerde vom 6. August 2010 ging nicht über das bloss rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszusammenhanges mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder C._______ hinaus, und bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer nebst dem Hinweis auf den in der Schweiz lebenden und im Asylverfahren befindlich gewesenen Bruder keinerlei Verfolgungszusammenhang auch nur ansatzweise geltend gemacht. Dies reicht mit Bestimmtheit nicht, um ein Abklärungsprozedere in Gang zu setzen. Bestenfalls kann ein solcher Hinweis zur Veranlassung eines konsultativen Aktenbeizuges führen, insbesondere in Fällen, wo sich die Annahme einer Reflexverfolgung aus objektiven Gründen aufdrängt und die gesuchstellende Person - beispielsweise infolge Minderjährigkeit und eingeschränkter Urteilsfähigkeit - die eigene Gefährdungslage gar nicht oder kaum selber erkennen kann (vgl. dazu das Urteil E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.3.3). Die Flüchtlingseigenschaft des Bruders hat vorliegend zum Beizug von dessen Asylakten (sowohl im jetzigen wie auch im vorangegangen Verfahren) durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geführt, ohne dass hieraus aber ein Verfolgungszusammenhang erkennbar geworden wäre. Erst in der Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2014 substanziiert der Beschwerdeführer ansatzweise die Verfolgungslage seines Bruders C._______ (exponierte exilpolitische Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf vom 15. März 2004). Ein über das blosse Faktum der Flüchtlingseigenschaft des Bruders und das Geschwisterverhältnis hinausgehendes verbindendes Verfolgungselement bleibt er indessen nach wie vor schuldig. Der blosse Hinweis auf den angeblich gleichgelagerten und im Urteil E-5108/2006 vom 12. November 2010 beurteilten Fall führt nicht weiter. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vollumfänglich zu stützenden Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 verwiesen werden (vgl. E. 4.3 oben). Die replikweise argumentierte Massgeblichkeit des Wiedereinreisezeitpunkts zur Beurteilung des Bestehens einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung ist durchaus zutreffend, entbehrt aber nach wie vor eines nachvollziehbaren, über das blosse Faktum der Flüchtlingseigenschaft des Bruders und das Geschwisterverhältnis hinausgehenden Verfolgungszusammenhanges. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auf keine bei einem anderen seiner (...) Geschwister (darunter [...] Brüder) bestehende Reflexverfolgung wegen der politischen Exponierung von C._______ aufmerksam. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ ist somit nicht erkennbar.
E. 5.4 Zu prüfen ist schliesslich das Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit der bürgerkriegsbedingt veränderten politischen Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Kurde und Ajanib.
E. 5.4.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.).
E. 5.4.2 Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2f., je m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demokratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200'000 Menschen ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100 000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situation in Syrien wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts verändert. Dies zeigt auch eine im Referenzurteil D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 (dort v.a. E. 8) aktualisierte Lageanalyse betreffend insbesondere die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Al-Hassake), wobei im besagten Urteil die Beurteilung einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen im Vordergrund steht.
E. 5.4.3 Die in der angefochtenen Verfügung angesprochene anfängliche Verbesserung der Situation für die staatenlosen Kurden in Syrien in der Anfangsphase des 2011 ausgebrochenen Bürgerkrieges (Erlangung des Rechts auf Arbeit und des Anspruchs auf Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft) ist durchaus richtig. Zahlreiche Ajanib haben seither von der mit der syrischen Staatsbürgerschaft einhergehenden Verbesserung ihrer Rechtsstellung anspruchsgemäss profitiert. Dabei ist jedoch die regierungsseitige Absicht nicht zu verkennen, sich mit der Zuerkennung von Staatsbürgerschaften an staatenlose Kurden auch ein erweitertes Rekrutierungsfeld für die staatliche Armee zu schaffen. Darauf weiter einzugehen erübrigt sich jedoch insofern, als die Entwicklung des Bürgerkrieges nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden (mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt hat und der Beschwerdeführer bislang auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft beansprucht hat. Zu stützen ist die Vorinstanz aber jedenfalls in ihrer Auffassung, wonach im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile keine Asylrelevanz aufwiesen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Dies schliesst noch nicht aus, dass staatenlose Kurden in Syrien durch den Bürgerkrieg in besonderem Masse betroffen sein können und im Vergleich zu anderen Bevölkerungsteilen übermässig unter dem Bürgerkrieg und der allgemeinen Gewalt leiden. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Gefährdungslage der staatenlosen oder als Staatsbürger anerkannten Kurden aber ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für den in Syrien als staatenloser Kurde registrierten Beschwerdeführer. Er weist keine eigene oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu insb. oben E. 5.2) und hat nicht bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden oder auch des (in seiner Herkunftsregion im Übrigen geschwächten) IS zu befürchten. Seine ethnische Zugehörigkeit führt nicht, wie in der Beschwerde sinngemäss behauptet, zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage, die bloss in Ausnahmefällen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung unter zutreffendem Hinweis auf die bisherige Gerichtspraxis das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung verneint und die im Bürgerkriegsverlauf veränderte und aktuelle Situation der Kurden umfassend dargelegt (vgl. oben E. 4.3). Dabei hat es zutreffend erkannt, dass ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, nicht festzustellen sei. Diese Erkenntnisse werden in der Replik substanziell nicht beanstandet, sondern die Stellungnahme konzentriert sich auf andere Standpunkte des SEM in dessen Vernehmlassung (insb. Reflexverfolgung). Auch in jüngeren Entscheiden (vgl. z.B. Urteil E-923/2014 vom 15. November 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014 vom 14. November 2016 E. 6.3.1, je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektivverfolgung von Kurden und insbesondere auch von Ajanib verneint.
E. 5.5 Zusammenfassend ist betreffend den Beschwerdeführer eine Verfolgung sowohl aus Vor- als auch aus Nachfluchtgründen zu verneinen und insbesondere kann er weder eine Reflexverfolgung betreffend seinen Bruder C._______ noch eine Kollektivverfolgung als Kurde oder als Ajanib für sich beanspruchen. Das SEM hat daher zurecht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gewährung von Asyl verweigert.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die weiteren Akten näher einzugehen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 4. Januar 2016 eingereichten Zusammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 7.95 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 aus (exkl. MWSt), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung vorliegend der Stundenansatz im geltend gemachten Betrag von Fr. 200. zugrunde zu legen. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im ausgewiesenen Umfang von Fr. 1'709.20 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'709.20 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1548/2014 Urteil vom 21. Dezember 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), aus Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 2. November 2009 in die Schweiz ein, wo er mittels einer schriftlichen Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 4. November 2009 an das damalige BFM und am 5. November 2009 mündlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner schriftlichen Eingabe, der Kurzbefragung vom 18. November 2009 im EVZ und der Anhörung vom 9. Dezember 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (Provinz Al-Hassake), wo er in der Landwirtschaft und hauptsächlich als (...) gearbeitet habe. Als Kurde und Ajanib (in Syrien registrierter staatenloser Kurde), wegen seiner Sympathie und Aktivitäten zugunsten der Yekiti-Partei und wegen eines verbal und tätlich ausgetragenen Streits vom Juni 2009 mit einem privaten Auftraggeber, der - wie sich herausstellen sollte - gleichzeitig einflussreicher Angehöriger des politischen Sicherheitsdienstes sei, werde er behördlich verfolgt. Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom März 2004 in Kamishli sei er festgenommen, gefoltert und mehrere Monate inhaftiert sowie aufgrund einer gegen den Erlass kurdenfeindlicher Gesetzesartikel gerichteten Demonstrationsteilnahme vom 2. November 2008 in Damaskus behördlich gesucht worden. Aufgrund dieser Ereignisse vom November 2008 und vom Juni 2009 habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten und das Land schliesslich am 1. August 2009 illegal in Richtung Türkei verlassen. Auf dem Landweg sei er über eine ihm unbekannte Route versteckt in die Schweiz gelangt, wo bereits sein als Flüchtling vorläufig aufgenommener Bruder C._______ (N [...]) lebe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens seinen Führerausweis sowie seinen Ajanib-Ausweis (Auszug aus dem syrischen Ausländerregister) zu den Akten. Das BFM ersuchte die zu jenem Zeitpunkt noch besetzte Schweizer Botschaft in Damaskus am (...) 2009 um Abklärungen betreffend die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, den Besitz eines Passes, die Legalität und Umstände seiner Ausreise und eine allfällige behördliche Suche nach ihm. In ihrem Antwortschreiben vom (...) 2010 teilte die Botschaft dem BFM das Abklärungsergebnis mit, wonach der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger sei, keine Bewegungseinträge in den syrischen Migrationsregistern über ihn bestünden und er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme vom 1. März 2010 beanstandete der Beschwerdeführer die mangelhafte Methodik und Qualität der Botschaftsanfrage beziehungsweise -antwort und verlangte deren Nachbesserung. Ferner bekräftigte er seine Verfolgungssituation und machte darüber hinaus die Generierung eines objektiven Nachfluchtgrundes durch die Botschaftsanfrage geltend. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch vom 5. (recte: 4.) November 2009 ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten. Die Verfolgungsvorbringen erschienen deshalb in ihrem Wahrheitsgehalt zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer die Festnahme und Folter vom Jahre 2004 im EVZ im Gegensatz zur schriftlichen Eingabe vom 4. November 2009 und zur Anhörung nicht erwähnt habe. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien zudem im Zusammenhang mit den damaligen Ereignissen nur Rädelsführer längere Zeit in Haft geblieben und die meisten anderen Festgenommenen nach wenigen Tagen freigelassen worden. Ferner habe er sein eigenes Verhalten und das Verhalten der Behörden ihm gegenüber in den Jahren nach den Ereignissen vom März 2004 sowie den ausreiseauslösenden Vorfall (Ereignis vom November 2008 beziehungsweise Streit vom Juni 2009) widersprüchlich und ungereimt dargelegt. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wieso er den Namen des (...) Grundbesitzers nicht kenne. Ebenso spreche das Ergebnis der Botschaftsabklärung gegen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und die in der Stellungnahme geäusserte Kritik an der Abklärungsmethode und -qualität sowie die Behauptung entstandener objektiver Nachfluchtgründe seien haltlos. Schliesslich seien die schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit und die Nachteile, mit denen Ajanib in Syrien konfrontiert seien (insb. Verweigerung der Staatsbürgerschaft, weitere eingeschränkte staatsbürgerliche und gewerbliche Rechte, Schikanen, wirtschaftliche Benachteiligung), nicht von asylerheblicher Intensität. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, zumal eine illegale Ausreise von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliches und mit Busse geahndetes Vergehen betrachtet werde. C. Mit Eingabe vom 6. August 2010 (und Ergänzung vom 5. Oktober 2010) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Feststellung seiner Staatenlosigkeit. In der Begründung bezeichnete er vorab die vorinstanzlich erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten als das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzend, weil ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Ausräumung der ihm nun vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente gewährt worden sei. Die in seiner Stellungnahme vom 1. März 2010 zur Methodik und zu den Hintergründen der Botschaftsabklärung aufgeworfenen kritischen Fragen seien zudem unbeantwortet geblieben, was eine diesbezüglich sachgerechte Beschwerde- und Beweisführung verunmögliche. Weiter habe das BFM bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung dem Umstand keine Rechnung getragen, dass er Analphabet sei, nur eine geringe Schulbildung genossen habe und ihm als posttraumatisch belastungsgestörtem Folteropfer strukturierte Gedankenwiedergaben schwer fielen. Zudem habe das BFM eine allfällige, auf den in der Schweiz lebenden Bruder bezogene Reflexverfolgung nicht abgeklärt. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, seien die erwähnten formellen Mängel vom Bundesverwaltungsgericht zu beheben, dies mittels Durchführung einer weiteren Anhörung, Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, weitergehende Offenlegung der Botschaftsabklärung und Einräumung der Möglichkeit zur Gegenbeweisführung sowie mittels Abklärung einer allfälligen Reflexverfolgung. Im Übrigen seien die vorinstanzlich erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten durch das Foltertrauma, den Analphabetismus und die unstrukturierten Denkmuster erklärbar. Zudem habe die Botschaftsantwort einen Nachfluchtgrund geschaffen und das Abklärungsergebnis (Staatenlosigkeit, fehlender Beweis über legale Ausreise) stelle ein starkes Glaubhaftigkeitsindiz dar. Sodann sei die Feststellung einer nicht asylrelevanten Benachteiligung als Ajanib angesichts der genügend intensiven Schikanen, Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen dieser sozialen Gruppe unzutreffend. In der weiteren Beschwerdebegründung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich festgestellte Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Als Beweismittel gab er einen vom 8. September 2010 datierenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Frage der Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien zu den Akten, welcher seine diesbezüglich gemachten Beanstandungen stütze. D. Am (...) 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, wodurch er am (...) 2011 in den Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung "B" gelangte. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzuziehen, wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerde somit betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben sein werde, das Bundesverwaltungsgericht sich gegenständlich einzig noch mit der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls zu befassen haben werde und diesbezüglich nach einer summarischen Aktenprüfung von geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde auszugehen sei. Die betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse würden aller Voraussicht nach zu bestätigen sein und die Gegenargumente gemäss Beschwerdeschrift erschienen nicht stichhaltig. F. Mit Schreiben vom 19. April 2011 erklärte der Beschwerdeführer, an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten zu wollen, wogegen er bestätigte, dass die Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden sei. G. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. Juli 2011 machte der Beschwerdeführer auf die eskalierende und von Gewalt geprägte Situation in Syrien aufmerksam und ersuchte deshalb das Bundesverwaltungsgericht um Einholung einer Vernehmlassung beim BFM. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf die zwischenzeitlichen Veränderungen der Situation in Syrien und auf den in materieller Hinsicht auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl reduzierten Verfahrensgegenstand zur Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte das BFM unter Verweisung auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde, wobei es unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an der Rechtmässigkeit der durchgeführten Botschaftsabklärung sowie an der Vollständigkeit und Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts festhielt, ferner die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzielenden Beanstandungen zurückwies, die gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse gemachten Einwände als untauglich bezeichnete und die angebliche posttraumatische Belastungsstörung als reine, bezeichnenderweise erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte und bislang nicht belegte Parteibehauptung betrachtete. H. Mit Urteil E-5618/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 wurde die Beschwerde vom 6. August 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 - 5) betraf. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) wurden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde insoweit unter Entschädigungsfolge gutgeheissen. In der Begründung stellte das Gericht zunächst summarisch fest, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt sei, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe und die illegale Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation sei unbehelflich. Eingehendere Erörterungen hierzu erübrigten sich. Seit Ergehen des angefochtenen Entscheides habe sich nämlich in Syrien ein nahezu flächendeckender Bürgerkrieg mit verschiedenen Beteiligten und unterschiedlichsten politischen, ethnischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessenausrichtungen und sich teilweise verändernden Verbündungen entwickelt, dessen Fort- und Ausgang unvorhersehbar sei. Die Kurden seien dabei politisch gespalten, verfolgten unterschiedliche Partikularinteressen und gingen dementsprechend verschiedene und wechselnde Allianzen auch in militärischer Hinsicht ein. Diese Veränderung der Sachlage weise im Hinblick auf das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe betreffend den keine syrische Staatsbürgerschaft besitzenden kurdischen Beschwerdeführer rechtserhebliches Potenzial bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft auf. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung trotz ausdrücklichem Hinweis in der Beschwerdeergänzung vom 13. Juli 2011 und speziell in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2013 nicht zu den zwischenzeitlichen Veränderungen in Syrien mit Bezug auf den Beschwerdeführer geäussert. Der Sachverhalt und insbesondere dessen nachträgliche Veränderungen müssten daher vorliegend als ungenügend erhoben betrachtet werden. Die Sache sei somit zur vollständigen Sachverhaltserhebung und zur Wahrung des Instanzenzugs an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen. I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch erneut ab. Gleichzeitig stellte es die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung fest. J. Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 wurden die prozessualen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. M. Für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der von der Vorinstanz beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides vom 19. Februar 2014 verwies die Vorinstanz zunächst betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe auf die im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 gewonnene Feststellung, wonach diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten. Es liege nicht in der funktionellen Kompetenz des BFM, sich erneut dazu zu äussern. Zu prüfen seien einzig noch allfällige objektive Nachfluchtgründe. Diesbezüglich habe sich paradoxerweise die Lage für die staatenlosen Kurden in Syrien zu Beginn des im März 2011 ausgebrochenen Bürgerkrieges gar gebessert, indem diesen durch die Regierung zunächst das Recht auf Arbeit und kurz darauf ein Anspruch auf Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft zuerkannt worden sei. Davon hätten etliche Ajanib profitiert. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Asylrelevanz aufwiesen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Es lägen aber keine Hinweise vor, dass staatenlose Kurden durch den Bürgerkrieg in besonderem Masse betroffen wären. Vielmehr würden sie wie die anderen Bevölkerungsteile gleichermassen unter dem Bürgerkrieg und der allgemeinen Gewalt leiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ordne diese allgemeine Gefährdungslage aktuell ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20] ein. Die objektiv veränderte Sachlage seit Ergehen der Verfügung vom 29. Juni 2010 sei somit vorliegend nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2014 macht der Beschwerdeführer zunächst eine Reflexverfolgung insofern geltend, als sein Bruder C._______ aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf vom 15. März 2004 am (...) Dezember 2004 wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen erhalten habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Reflexverfolgungszusammenhang abzuklären, obwohl er seit Anhebung des Asylgesuchs mehrmals auf diesen Bruder und dessen Status aufmerksam gemacht und die Unterlassung in der Beschwerde vom 6. August 2010 gerügt habe. Mit dieser Rüge habe sich das Bundeverwaltungsgericht ebenfalls nicht befasst. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden nun auch ihn (Beschwerdeführer) im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festnehmen, betreffend den Bruder C._______ verhören und unmenschlich behandeln würden. Zu diesem Schluss des Vorliegens einer Reflexverfolgung sei das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem gleichgelagerten Fall gelangt (Urteil E-5108/2006 vom 12. November 2010). Weiter habe die vorinstanzliche Abklärung seiner veränderten Gefährdungslage als staatenloser Kurde zu einem äusserst pauschalen und oberflächlichen Ergebnis geführt, welchem zu widersprechen sei. Entgegen der zynischen Darstellung des BFM habe sich die Sicherheitslage für staatenlose Kurde nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert. Dies gehe beispielsweise aus einem Bericht der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 hervor. Als aktiver Sympathisant der kurdischen Yekiti-Partei und Demonstrationsteilnehmer gegen die syrische Regierung sei er inhaftiert und gefoltert worden und habe aufgrund seiner ethnischen und politischen Zugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden, aber auch der Organisation des Islamischen Staates (IS) zu befürchten. Die Zugehörigkeit zur in Syrien anerkanntermassen verfolgten kurdischen Minderheit könne bloss in Ausnahmefällen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen. Er habe somit Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls. Als Beweismittel legt der Beschwerdeführer den (wiedererwägungsweisen und teilweise) positiven Asylentscheid seines Bruders C._______ vor. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 verneint das SEM das Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen oder Beweismittel und verweist auf seine bisherigen Erwägungen. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der Beschwerde nimmt es dennoch wie folgt konkret Stellung: Der Bruder C._______ habe tatsächlich im Jahre 2004 aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf) Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer selber sei jedoch bis zu seiner Ausreise noch fünf Jahre in Syrien verblieben und habe im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder, sondern ganz andere Asylgründe geltend gemacht. Letztere habe das BFM in der Verfügung vom 29. Juni 2010 und bestätigend ebenso das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 als unglaubhaft erkannt. Durch seinen mehrjährigen Verbleib in Syrien nach der Beteiligung des Bruders an der Botschaftsbesetzung und durch das elfjährige Zurückliegen dieses Ereignisses im Zeitpunkt der Geltendmachung einer begründeten Furcht zufolge Reflexverfolgung sei dieses letztere, erstmals vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs deponierte Vorbringen "gewissermassen performativ widerlegt" und zudem nachgeschoben. Der behördliche Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG betreffend allfälliger Hinweise auf Verfolgung komme denn auch erst nach Erfüllung der einem Gesuchsteller obliegenden Substanziierungslast im Rahmen von Art. 7 AsylG zum Tragen. Der vorliegende Fall sei weiter nicht mit jenem gemäss Urteil E-5108/2006 vergleichbar. Dort handle es sich um Vater und Sohn, die gemeinsam ausgereist seien und sich zum Urteilszeitpunkt acht Jahre in der Schweiz aufgehalten hätten, wogegen der Beschwerdeführer nach der verfolgungsbegründenden Botschaftsbesetzung durch den Bruder noch fünf Jahre in Syrien verbracht habe, ohne einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Weiter verneint das SEM unter Hinweis auf das Urteil des D-7014/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2015 das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung. Zwar seien im syrischen Bürgerkrieg, in dessen früherem Verlauf (bis zum Vormarsch des IS im Jahre 2014) die Kurden im Norden und Nordosten Syriens noch als Gewinner der Umwälzungen hervorgegangen seien, zahlreiche Kurden im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder andere Milizen getötet worden oder sie seien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, weil sie sich aktiv innerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung beteiligt hätten. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, sei aber nicht festzustellen. Die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe sei mithin nicht verfolgungsbegründend. Die in der Beschwerde dargelegten und mit zitierten Länderberichten zur Bürgerkriegssituation in Syrien unterlegten schwierigen Lebensumstände in diesem Land seien im Übrigen einzig im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant. Vorliegend stehe aber eine Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zur Disposition. 4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer dem SEM betreffend die argumentierte zeitliche Komponente der vorgebrachten Reflexverfolgung entgegen, dass es vorliegend um die erst mit der eigenen Ausreise aus Syrien ausgelöste Furcht vor künftiger, bei der Wiedereinreise eintretender Reflexverfolgung gehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass Angehörige von politischen Aktivisten Belästigungen ausgesetzt seien und im Falle einer Wiedereinreise von den Sicherheitsbehörden verhört und misshandelt würden. Angesichts der seinem Bruder aufgrund dessen regimefeindlichen Auftretens zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und dem diesem gewährten Asyl sei eine auf ihn selbst zurückfallende Reflexverfolgung glaubhaft. Dies stelle für ihn einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Weiter stellt er klar, dass die Geltendmachung der Reflexverfolgung nicht erst mit der Eingabe vom 24. März 2014, sondern bereits in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2010 erfolgt sei. In der Eingabe vom 24. März 2014 sei dann nochmals darauf verwiesen worden. Die Vorinstanz wäre gestützt auf Art. 32 VwVG verpflichtet gewesen, ein solchermassen verspätetes, aber ausschlaggebendes Vorbringen trotz Verspätung zu berücksichtigen und den Sachverhalt entsprechend weiter abzuklären, zumal der Flüchtlingsstatus des Bruders der Vorinstanz bekannt war. Dass er selber bei der Befragung durch die Vorinstanz nicht explizit auf eine Reflexverfolgung hingewiesen habe, sei nachvollziehbar, da sein Fokus auf bisher Erlebtes gerichtet gewesen sei. Schliesslich widerspricht der Beschwerdeführer dem in der Vernehmlassung erwähnten Argument der Unvergleichbarkeit mit dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Reflexverfolgung. Die einzig bestehenden Differenzen betreffend das blosse Geschwisterverhältnis und der nicht gemeinsamen Flucht verfingen nicht. Entscheidend sei, dass in beiden Fällen die originär verfolgte Person an der Konsulatsbesetzung vom 15. März 2004 in Genf teilgenommen und deshalb Asyl erhalten habe. Dies reiche zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthafter Benachteiligung für den Fall einer Rückkehr nach Syrien. 5. 5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 erkannten Mängel (seit Ergehen der Verfügung 29. Juni 2010 eingetretene und vom SEM weitgehend unberücksichtigt belassene, vor allem bürgerkriegsbedingte Veränderungen der Sachlage und ihre Auswirkungen auf den keine syrische Staatsbürgerschaft besitzenden kurdischen Beschwerdeführer bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft) sind im vorliegenden Verfahren als behoben und die Sachverhaltserhebung als rechtsgenüglich zu betrachten. Zwar wendet der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde mit einer gewissen Berechtigung ein, dass die vorinstanzliche Abklärung seiner veränderten Gefährdungslage als staatenloser Kurde in der nunmehr angefochtenen neuen Verfügung zu einem bloss pauschal und oberflächlich erscheinenden Ergebnis geführt habe. Damit legt er aber das Augenmerk auf eine aus seiner Sicht unzutreffend erfolgte rechtliche Würdigung des nachträglich abgeklärten Sachverhalts und nicht in erster Linie auf die Sachverhaltsabklärung und -feststellung als solche. Zudem ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung noch eher summarisch wiedergegebene Basis der abgeklärten Sachverhaltsveränderungen in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 umfassend substanziiert wurde, unter anderem mit einer besonderen Beleuchtung des ethnischen Hintergrundes des kurdischen Beschwerdeführers. Weder in seiner Replik vom 4. Januar 2016 noch im weiteren Verlauf des Verfahrens nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu dieser erweitert wiedergegebenen Sachverhaltsbasis, obwohl ihm spätestens mit der Einladung zur Replik hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Sicht des Veränderungsprozesses und der damit einhergehenden Auswirkungen und Rechtsfolgenden betreffend seine persönliche Verfolgungslage geboten wurde. Eine dem SEM vorzuwerfende Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer abermals ungenügenden Sachverhaltsabklärung oder ungenügenden Entscheidbegründung ist somit nicht (mehr) zu erkennen und wird auch nicht mehr gerügt. Vielmehr hat die Vorinstanz die für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt und die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts hinreichend geprüft. Ob die Würdigung zutreffend ausgefallen ist, wird weiter unten (vgl. E. 5.4) zu prüfen sein. 5.2 Betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe und die dadurch ausgelöste illegale Ausreise des Beschwerdeführers verweist die Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 gewonnene Feststellung, wonach diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Es liege nicht in ihrer "funktionellen Kompetenz", sich erneut dazu zu äussern. Diese Auffassung greift zu kurz. Zum einen wurde die damals zur Diskussion gestandene Verfügung in ihren die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffenden Dispositivziffern aufgehoben und damit deren Rechtskrafteintritt verhindert. Zum andern können Begründungsteile einer Verfügung im Gegensatz zu Dispositivteilen ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen. Mithin war es dem SEM keineswegs verwehrt, zur Frage der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe und illegalen Ausreise erneut Stellung zu beziehen. Dass das SEM dies unterlassen hat, stellt aber vorliegend keine Missachtung der Begründungspflicht dar, denn die Begründung hat es in der ersten Verfügung vom 29. Juni 2010 umfassend geliefert und auf dieselbe hat es in der nunmehr angefochtenen Verfügung wiederum verwiesen. In ihrer Würdigung wurde es zudem durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt, indem dieses im Urteil vom 5. Dezember 2013 und zuvor bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2011 in summarischer Begründung festhielt, dass das SEM mit überzeugender Begründung auf die Unglaubhaftigkeit beziehungsweise Asylirrelevanz der betreffenden Vorbringen geschlossen habe und die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation diesbezüglich unbehelflich sei. An dieser Einschätzung hält das Gericht auch im heutigen Zeitpunkt fest. Die vorliegende Beschwerde und die Folgeeingaben des Beschwerdeführers beinhalten keine substanziellen Beanstandungen mehr hinsichtlich der Beurteilung der Vorfluchtgründe und angeblichen illegalen Ausreise, weshalb sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, seine diesbezügliche bisherige Beurteilung zu hinterfragen. 5.3 Hinsichtlich der Rüge einer unterlassenen Sachverhaltsabklärung und Falschbeurteilung der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Bruders C._______ an der Besetzung der syrischen Mission in Genf vom 15. März 2004 ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist entgegen der teilweise unpräzise lautenden Auffassungen sowohl des SEM als auch des Beschwerdeführers klarzustellen, dass diesem Bruder nicht das Asyl, sondern - bis zur ausländerrechtlichen Regelung - die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt wurde. Weiter ist zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er das Vorbringen der Reflexverfolgung tatsächlich bereits mit der Beschwerde vom 6. August 2010 deponiert und als seitens der Vorinstanz unabgeklärt gerügt hat (vgl. oben Bst. C, Beschwerde vom 6. August 2010 Art. 7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5618/2010 vom 5. Dezember 2013 S. 5). Angesichts des Kassationsausganges sah sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht zur Würdigung dieser Reflexverfolgung veranlasst. Dennoch geht aus diesem Urteil hervor, dass die kassationsauslösenden Mängel in der Sachverhaltsabklärung nur die zwischenzeitlichen Veränderungen der Lage in Syrien betrafen, nicht aber die Frage der Reflexverfolgung. Das Gericht erkannte die gerügten Abklärungsmängel im Zusammenhang mit einer allfälligen Reflexverfolgung summarisch und implizit gar als unbegründet (vgl. zweitletzter Abschnitt der damaligen Urteilsbegründung). Die damalige Würdigung hat aus folgenden Überlegungen nach wie vor Bestand: Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) hat zwar die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Sachumstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Das Korrelat hierzu besteht indessen in der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Der Hinweis in der Beschwerde vom 6. August 2010 ging nicht über das bloss rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszusammenhanges mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder C._______ hinaus, und bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer nebst dem Hinweis auf den in der Schweiz lebenden und im Asylverfahren befindlich gewesenen Bruder keinerlei Verfolgungszusammenhang auch nur ansatzweise geltend gemacht. Dies reicht mit Bestimmtheit nicht, um ein Abklärungsprozedere in Gang zu setzen. Bestenfalls kann ein solcher Hinweis zur Veranlassung eines konsultativen Aktenbeizuges führen, insbesondere in Fällen, wo sich die Annahme einer Reflexverfolgung aus objektiven Gründen aufdrängt und die gesuchstellende Person - beispielsweise infolge Minderjährigkeit und eingeschränkter Urteilsfähigkeit - die eigene Gefährdungslage gar nicht oder kaum selber erkennen kann (vgl. dazu das Urteil E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.3.3). Die Flüchtlingseigenschaft des Bruders hat vorliegend zum Beizug von dessen Asylakten (sowohl im jetzigen wie auch im vorangegangen Verfahren) durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geführt, ohne dass hieraus aber ein Verfolgungszusammenhang erkennbar geworden wäre. Erst in der Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2014 substanziiert der Beschwerdeführer ansatzweise die Verfolgungslage seines Bruders C._______ (exponierte exilpolitische Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf vom 15. März 2004). Ein über das blosse Faktum der Flüchtlingseigenschaft des Bruders und das Geschwisterverhältnis hinausgehendes verbindendes Verfolgungselement bleibt er indessen nach wie vor schuldig. Der blosse Hinweis auf den angeblich gleichgelagerten und im Urteil E-5108/2006 vom 12. November 2010 beurteilten Fall führt nicht weiter. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vollumfänglich zu stützenden Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 verwiesen werden (vgl. E. 4.3 oben). Die replikweise argumentierte Massgeblichkeit des Wiedereinreisezeitpunkts zur Beurteilung des Bestehens einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung ist durchaus zutreffend, entbehrt aber nach wie vor eines nachvollziehbaren, über das blosse Faktum der Flüchtlingseigenschaft des Bruders und das Geschwisterverhältnis hinausgehenden Verfolgungszusammenhanges. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auf keine bei einem anderen seiner (...) Geschwister (darunter [...] Brüder) bestehende Reflexverfolgung wegen der politischen Exponierung von C._______ aufmerksam. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ ist somit nicht erkennbar. 5.4 Zu prüfen ist schliesslich das Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit der bürgerkriegsbedingt veränderten politischen Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Kurde und Ajanib. 5.4.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.). 5.4.2 Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2f., je m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demokratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200'000 Menschen ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100 000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situation in Syrien wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts verändert. Dies zeigt auch eine im Referenzurteil D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 (dort v.a. E. 8) aktualisierte Lageanalyse betreffend insbesondere die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Al-Hassake), wobei im besagten Urteil die Beurteilung einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen im Vordergrund steht. 5.4.3 Die in der angefochtenen Verfügung angesprochene anfängliche Verbesserung der Situation für die staatenlosen Kurden in Syrien in der Anfangsphase des 2011 ausgebrochenen Bürgerkrieges (Erlangung des Rechts auf Arbeit und des Anspruchs auf Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft) ist durchaus richtig. Zahlreiche Ajanib haben seither von der mit der syrischen Staatsbürgerschaft einhergehenden Verbesserung ihrer Rechtsstellung anspruchsgemäss profitiert. Dabei ist jedoch die regierungsseitige Absicht nicht zu verkennen, sich mit der Zuerkennung von Staatsbürgerschaften an staatenlose Kurden auch ein erweitertes Rekrutierungsfeld für die staatliche Armee zu schaffen. Darauf weiter einzugehen erübrigt sich jedoch insofern, als die Entwicklung des Bürgerkrieges nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden (mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt hat und der Beschwerdeführer bislang auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft beansprucht hat. Zu stützen ist die Vorinstanz aber jedenfalls in ihrer Auffassung, wonach im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile keine Asylrelevanz aufwiesen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Dies schliesst noch nicht aus, dass staatenlose Kurden in Syrien durch den Bürgerkrieg in besonderem Masse betroffen sein können und im Vergleich zu anderen Bevölkerungsteilen übermässig unter dem Bürgerkrieg und der allgemeinen Gewalt leiden. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Gefährdungslage der staatenlosen oder als Staatsbürger anerkannten Kurden aber ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für den in Syrien als staatenloser Kurde registrierten Beschwerdeführer. Er weist keine eigene oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu insb. oben E. 5.2) und hat nicht bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden oder auch des (in seiner Herkunftsregion im Übrigen geschwächten) IS zu befürchten. Seine ethnische Zugehörigkeit führt nicht, wie in der Beschwerde sinngemäss behauptet, zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage, die bloss in Ausnahmefällen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung unter zutreffendem Hinweis auf die bisherige Gerichtspraxis das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung verneint und die im Bürgerkriegsverlauf veränderte und aktuelle Situation der Kurden umfassend dargelegt (vgl. oben E. 4.3). Dabei hat es zutreffend erkannt, dass ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, nicht festzustellen sei. Diese Erkenntnisse werden in der Replik substanziell nicht beanstandet, sondern die Stellungnahme konzentriert sich auf andere Standpunkte des SEM in dessen Vernehmlassung (insb. Reflexverfolgung). Auch in jüngeren Entscheiden (vgl. z.B. Urteil E-923/2014 vom 15. November 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014 vom 14. November 2016 E. 6.3.1, je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektivverfolgung von Kurden und insbesondere auch von Ajanib verneint. 5.5 Zusammenfassend ist betreffend den Beschwerdeführer eine Verfolgung sowohl aus Vor- als auch aus Nachfluchtgründen zu verneinen und insbesondere kann er weder eine Reflexverfolgung betreffend seinen Bruder C._______ noch eine Kollektivverfolgung als Kurde oder als Ajanib für sich beanspruchen. Das SEM hat daher zurecht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gewährung von Asyl verweigert.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die weiteren Akten näher einzugehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 4. Januar 2016 eingereichten Zusammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 7.95 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 aus (exkl. MWSt), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung vorliegend der Stundenansatz im geltend gemachten Betrag von Fr. 200. zugrunde zu legen. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im ausgewiesenen Umfang von Fr. 1'709.20 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'709.20 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: