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E-5618/2010

E-5618/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 - 5) betrifft.

E. 2 Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 - 5) betrifft.
  2. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5618/2010 Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, aus Syrien, vertreten durch lic. iur. LLM Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. November 2009 in die Schweiz einreiste und am 4. November 2009 schriftlich durch seinen damaligen Rechtsvertreter sowie am 5. November 2009 mündlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner schriftlichen Eingabe vom 4. November 2009, der Kurzbefragung vom 18. November 2009 im EVZ und der Anhörung vom 9. Dezember 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Kurde sei und aus B._______ (Provinz Al-Hassake) stamme, wo er in der Landwirtschaft und hauptsächlich als (...) gearbeitet habe, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Kurde und Ajanib (in Syrien registrierter staatenloser Kurde), wegen seiner Sympathie und Aktivitäten zugunsten der Yekiti-Partei und wegen eines verbal und tätlich ausgetragenen Streits vom Juni 2009 mit einem privaten Auftraggeber, der - wie sich herausstellen sollte - gleichzeitig einflussreicher Angehöriger des politischen Sicherheitsdienstes sei, behördlich verfolgt werde, dass er im Zusammenhang mit den Ereignissen vom März 2004 in Kamishli festgenommen, gefoltert und mehrere Monate inhaftiert sowie aufgrund einer gegen den Erlass kurdenfeindlicher Gesetzesartikel gerichteten Demonstrationsteilnahme vom 2. November 2008 in Damaskus behördlich gesucht worden sei, dass er sich aufgrund der Ereignisse vom November 2008 und vom Juni 2009 bei Verwandten versteckt gehalten und das Land schliesslich am 1. August 2009 illegal in Richtung Türkei verlassen habe, um auf dem Landweg über eine ihm unbekannte Route versteckt in die Schweiz zu gelangen, (...), dass er als Beweismittel im Verlaufe des Verfahrens seinen Führerausweis sowie seinen Ajanib-Ausweis (Auszug aus dem syrischen Ausländerregister) vorlegte, dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 24. Dezember 2009 um Abklärungen betreffend die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, den Besitz eines Passes, die Legalität und Umstände seiner Ausreise und eine allfällige behördliche Suche nach ihm ersuchte, dass die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom (...) 2010 dem BFM das Abklärungsergebnis mitteilte, wonach der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger sei, keine Bewegungseinträge in den syrischen Migrationsregistern über ihn bestünden und er durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde, dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme vom 1. März 2010 die mangelhafte Methodik und Qualität der Botschaftsanfrage beziehungsweise -antwort beanstandete, deren Nachbesserung verlangte, seine Verfolgungssituation bekräftigte und darüber hinaus die Generierung eines objektiven Nachfluchtgrundes durch die Botschaftsanfrage geltend machte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2010 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 5. (recte: 4.) November 2009 ablehnte sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seine Verfügung damit begründete, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, dass die Verfolgungsvorbringen deshalb in ihrem Wahrheitsgehalt zweifelhaft erschienen, weil der Beschwerdeführer die Festnahme und Folter vom Jahre 2004 im EVZ im Gegensatz zur schriftlichen Eingabe vom 4. November 2009 und zur Anhörung nicht erwähnt habe und weil zudem gemäss öffentlich zugänglichen Quellen im Zusammenhang mit den damaligen Ereignissen nur Rädelsführer längere Zeit in Haft geblieben und die meisten anderen Festgenommen nach wenigen Tagen freigelassen worden seien, dass er ferner sein eigenes Verhalten und das Verhalten der Behörden ihm gegenüber in den Jahren nach den Ereignissen vom März 2004 sowie den ausreiseauslösenden Vorfall (Ereignis vom November 2008 beziehungsweise Streit vom Juni 2009) widersprüchlich und ungereimt dargelegt habe und er auch nicht nachvollziehbar habe erklären können, wieso er den Namen des (...) Grundbesitzers nicht kenne, dass ebenso das Ergebnis der Botschaftsabklärung gegen eine behördliche Suche des Beschwerdeführers spreche und die in der Stellungnahme geäusserte Kritik an der Abklärungsmethode und -qualität sowie die Behauptung entstandener objektiver Nachfluchtgründe haltlos seien, dass schliesslich die schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit und die Nachteile, mit denen Ajanib in Syrien konfrontiert seien (insb. Verweigerung der Staatsbürgerschaft, weitere eingeschränkte staatsbürgerliche und gewerbliche Rechte, Schikanen, wirtschaftliche Benachteiligung) nicht von asylerheblicher Intensität seien, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszumachen seien, zumal eine illegale Ausreise von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliches und mit Busse geahndetes Vergehen betrachtet werde und in Syrien derzeit keine Kriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2010 (und Ergänzung vom 5. Oktober 2010) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie seiner Staatenlosigkeit und schliesslich in prozessualer Hinsicht die Einräumung der Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote vor Gutheissung der Beschwerde beantragt, dass er in der Begründung vorab die vorinstanzlich erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten als das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzend bezeichnet, weil ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Ausräumung der ihm nun vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente gewährt worden sei und die in seiner Stellungnahme vom 1. März 2010 zur Methodik und zu den Hintergründen der Botschaftsabklärung aufgeworfenen kritischen Fragen unbeantwortet geblieben seien, was eine diesbezüglich sachgerechte Beschwerde- und Beweisführung verunmögliche, dass das BFM weiter bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung dem Umstand keine Rechnung getragen habe, dass er Analphabet sei, nur eine geringe Schulbildung genossen habe und ihm als posttraumatisch belastungsgestörtem Folteropfer strukturierte Gedankenwiedergaben schwer fielen, dass das BFM zudem eine allfällige, auf den in der Schweiz lebenden Bruder bezogene Reflexverfolgung nicht abgeklärt habe, dass für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, die erwähnten formellen Mängel vom Bundesverwaltungsgericht zu beheben seien, dies mittels Durchführung einer weiteren Anhörung, Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, weitergehende Offenlegung der Botschaftsabklärung und Einräumung der Möglichkeit zur Gegenbeweisführung sowie mittels Abklärung einer allfälligen Reflexverfolgung, dass die vorinstanzlich erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten im Übrigen durch das Foltertrauma, den Analphabetismus und die unstrukturierten Denkmuster erklärbar seien, die Botschaftsantwort zudem einen Nachfluchtgrund geschaffen habe und das Abklärungsergebnis (Staatenlosigkeit, fehlender Beweis über legale Ausreise) ein starkes Glaubhaftigkeitsindiz darstelle, dass gleichsam die Feststellung einer nicht asylrelevanten Benachteiligung als Ajanib angesichts der genügend intensiven Schikanen, Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen dieser sozialen Gruppe unzutreffend sei, dass sich der Beschwerdeführer in der weiteren Beschwerdebegründung gegen die vorinstanzlich festgestellte Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wendet und dabei insbesondere die vielschichtig kritische Situation der staatenlosen Kurden in Syrien hervorhebt, dass er als Beweismittel einen vom 8. September 2010 datierenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Frage der Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien zu den Akten gab, welcher seine diesbezüglich gemachten Beanstandungen stütze, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2010 das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommuniziert, der legitime Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und weitere Instruktionsmassnahmen auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am (...) 2011 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat und am (...) 2011 in den Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 Gelegenheit erhielt, seine Beschwerde zurückzuziehen, wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde (Zitat:), "dass die Beschwerde somit betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben sein wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich einzig noch mit der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls zu befassen haben wird, dass diesbezüglich nach einer summarischen Aktenprüfung von geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde auszugehen ist, welche Einschätzung im Übrigen auch aus dem Umstand ersichtlich wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht zur Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz veranlasst gesehen hat, dass daher die betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse gemäss Verfügung vom 29. Juni 2010 (dort E. I) aller Voraussicht nach zu bestätigen sein werden und die Gegenargumente gemäss Beschwerdeschrift nicht stichhaltig erscheinen", dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingegangenem Schreiben vom 19. April 2011 erklärte, an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten zu wollen, wogegen er bestätigte, dass die Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. Juli 2011 auf die eskalierende und von Gewalt geprägte Situation in Syrien aufmerksam machte und aufgrund dessen das Bundesverwaltungsgericht um Einholung einer Vernehmlassung beim BFM ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 unter Hinweis auf die zwischenzeitlichen Veränderungen der Situation in Syrien und auf den in materieller Hinsicht auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl reduzierten Verfahrensgegenstand zur Vernehmlassung bis zum 6. November 2013 einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 unter Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragt, wobei es unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Besonderen an der Rechtmässigkeit der durchgeführten Botschaftsabklärung und ebenso an der Vollständigkeit und Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts festhält, ferner die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzielenden Beanstandungen zurückweist, im Weiteren die gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse gemachten Einwände als untauglich bezeichnet und insbesondere die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung als reine, auf Beschwerdestufe bezeichnenderweise erstmals vorgebrachte und bislang in keiner Form erstellte Parteibehauptung betrachtet, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. April 2011 angekündigt, betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B als gegen­standslos geworden abzuschreiben ist und die Beschwerdeanträge Ziffern 4 und 5 somit keiner Beurteilung mehr bedürfen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG, in Anbetracht des materiellen Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Kassation) und aus prozessökonomischen Gründen auf die Fortsetzung des Schriftenwechsels mittels Zustellung der Vernehmlassung zur Replik zu verzichten ist und diese dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung - sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung - zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe und die illegale Ausreise würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein materielles oder formelles Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation, wie im Ansatz bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2011 erkannt, unbehelflich ist, dass sich eingehendere Erörterungen hierzu im vorliegenden Verfahren angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen, dass rechtserhebliche Sachverhaltsveränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, dass sich im Verlaufe des Jahres 2011 in Syrien ein nahezu flächendeckender Bürgerkrieg mit verschiedenen Beteiligten (staatliche Streitkräfte, staatsnahe Milizen, oppositionelle Kräfte und kriegführende Gruppen) mit unterschiedlichsten politischen, ethnischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessenausrichtungen und sich teilweise verändernden Verbündungen entwickelt hat, der bis zum heutigen Zeitpunkt andauert, gemäss Schätzungen bislang weit über 100'000 Todesopfer gefordert hat und dessen Fort- und Ausgang weiterhin nicht vorhersehbar ist, dass die Bürgerkriegsereignisse nach anfänglicher Verschonung der nordöstlichen, hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebiete, auch diesen Landesteil erfasst haben, wobei die Kurden politisch gespalten sind, unterschiedliche Partikularinteressen verfolgen und dementsprechend verschiedene und wechselnde Allianzen auch in militärischer Hinsicht eingehen, dass sich angesichts dessen eine seit Ergehen der angefochtenen Verfügung eingetretene Veränderung der Sachlage ereignet hat, die im Hinblick auf das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe betreffend den keine syrische Staatsbürgerschaft besitzenden kurdischen Beschwerdeführer durchaus rechtserhebliches Potenzial bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft aufweist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 trotz ausdrücklichem Hinweis in der Beschwerdeergänzung vom 13. Juli 2011 und speziell in der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 (dort S. 2 oben) nicht zu den zwischenzeitlichen Veränderungen in Syrien mit Bezug auf den Beschwerdeführer geäussert hat, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Sachverhalt gemäss vorinstanzlicher Verfügung und Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 als rechtserheblich, jedoch aufgrund der vorstehend erwähnten Veränderungen der Lage in Syrien, als ungenügend erhoben zu betrachten ist, dass dieser Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und zur Wahrung des Instanzenzugs an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde dementsprechend gutzuheissen und die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) antragsgemäss aufzuheben sind, dass dem BFM die vorliegenden Beschwerdeakten im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in Anbetracht des Erwogenen notwendige Kosten nur im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung als solcher und der sinngemässen Geltendmachung objektiver Nachfluchtgründe infolge der bürgerkriegsbedingten Lageveränderung in Syrien (Beschwerdeergänzung vom 13. Juli 2011) zu erkennen sind, wogegen der weitere argumentative Beschwerdeinhalt als unbegründet (betreffend formelle Rügen und Vorfluchtgründe) beziehungsweise als durch äussere Umstände hinfällig (Aufenthaltsbewilligung nach Heirat) erkannt worden ist, dass die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung daher ohne Einholung einer detaillierten Kostennote auf angemessene Fr. 600.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 - 5) betrifft.

2. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: