Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien im September 2009 und gelangte nach einem mehrmonatigen Türkeiaufenthalt am 6. April 2010 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 27. April 2010 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf B._______ zu stammen. Seit Dezember 2008 habe er in C._______ gelebt und gearbeitet. Politisch habe er sich seit 2006 für die Yekiti-Partei eingesetzt. Er habe als Mitglied keine Führungsfunktion gehabt und immer wieder an Kundgebungen und Parteianlässen teilgenommen. Auch finanziell habe er die Organisation unterstützt. Im Juli 2009 sei in seinem Haus in C._______ während seiner Abwesenheit im Rahmen einer Razzia belastendes Material von den Sicherheitskräften beschlagnahmt worden. Einer seiner Freunde sei festgenommen worden. Ein anderer Freund habe ihn über diese Vorfälle informiert. Er sei deswegen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und aus Angst, ebenfalls inhaftiert zu werden, ins Ausland geflüchtet. Die syrischen Behörden hätten ihn wiederholt an der Adresse seiner Eltern im Dorf gesucht. B. Am 21. Mai 2010 gelangte das BFM an die Schweizerische Vertretung in (...) und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Das Abklärungsergebnis wurde der Vorinstanz am 16. Februar 2011 übermittelt. C. Mit Eingabe vom 15. September 2011 gab der Beschwerdeführer ein Dokument aus Syrien zu den Akten. Gemäss Übersetzung handelt es sich um einen Haftbefehl. D. Am 14. Januar 2012 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BFM um Akteneinsicht. Die Vorinstanz beantwortete die Eingabe am 18. Januar 2012. Auf ein weiteres Gesuch vom 10. März 2012 reagierte das BFM am 15. März 2012. E. Mit Eingabe vom 16. August 2012 gab der Beschwerdeführer Unterlagen über sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss A 13). Weitere Beweismitteleinreichungen erfolgten am 25. Mai 2013 sowie 8. August 2013. F. Am 22. November 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen vor Ort. Gemäss vorinstanzlichem Aktenverzeichnis verzichtete er auf die Einreichung einer Stellungnahme. In der Folge wurde der Rechtsvertretung die bereits wiederholt beantragte Einsicht in die übrigen Verfahrensakten gewährt. G. G.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 - eröffnet am 16. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung in Syrien und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Abklärungsergebnis der Botschaft vor Ort. Gemäss diesem sei er als Passinhaber am (...). September 2009 über den offiziellen Grenzübergang D._______ ausgereist. Er werde behördlich nicht gesucht. Seine exilpolitischen Aktivitäten vermittelten ihm nicht das Profil einer diesbezüglich relevant gefährdeten Person. Es sei offensichtlich, dass er so versuche, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. G.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. H. H.a Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 15. Janu-ar 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz. H.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Ablehnung des Asylgesuchs extrem knapp begründet. Sie berufe sich dabei auf das Abklärungsergebnis der Botschaft. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemodalitäten sei unterblieben. Die Ausreise sei zwar mit seinem Pass erfolgt. Diesen habe er aber 2007 und mithin noch vor seinen politischen Problemen erhalten. Er habe ausführlich dargelegt, zu einem reisemässig sehr belebten Zeitpunkt den Grenzübertritt mit Hilfe eines Schleppers geschafft zu haben. Damals sei es noch möglich gewesen, für einige Tage ohne Visum Angehörige im Nachbarland zu besuchen. Zudem sei generell fraglich, wie verlässlich Botschaftsabklärungen im Hinblick auf sämtliche in Frage kommenden syrischen Verfolgungsbehörden ausfallen würden. Das BFM habe es unterlassen, sich mit dem eingereichten Haftbefehl auseinanderzusetzen. Die weiteren rudimentären vorinstanzlichen Erwägungen seien offensichtlich nicht geeignet, die angebliche Unglaubhaftigkeit des Vorgefallenen respektive der drohenden Verfolgung darzutun. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe seien mit Textbausteinen abgehandelt worden. Eine korrekte Gewichtung der geltend gemachten Aktivitäten sei unterblieben. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und ein Zeitungsartikel über die Situation in Syrien bei. K. Am 24. Januar 2014 verzichtete das Gericht wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgelehnt. L. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. M. Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten ein. N. Mit Eingabe vom 28. April 2014 gab der Beschwerdeführer ein syrisches Gerichtsdokument in Kopie samt Übersetzung und Begleitschreiben zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, den rechtserheblichen Sachverhalt in wenigen Zeilen wiederzugeben. Im Erwägungsteil wird insbesondere auf die erfolgten Abklärungen der Botschaft (...) verwiesen. Im Schreiben, mit welchem am 22. November 2013 und mithin mehr als zweieinhalb Jahre nach der am 1. März 2011 beim BFM eingetroffenen Botschaftsantwort das rechtliche Gehör gewährt wurde, findet sich unter anderem folgende Passage: "Die Anfrage des BFM und der entsprechende Bericht der Schweizerischen Vertretung vom Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. enthalten Angaben...". Unbesehen dieser textlichen Fehlleistungen im Verfahren ist die "Begründung" ausgesprochen kurz ausgefallen. Die Erwägung, "Nur am Rand sei vermerkt, dass die Nachforschungsergebnisse des BFM sich auch mit Ihren Aussagen stücken; beispielsweise erklärten Sie, Sie wüssten nicht viel über die Partei, für die Sie angaben, politisch aktiv zu sein", wird den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Im Rahmen der Anhörung war er jedenfalls in der Lage, die Parteiarbeit zumindest ansatzweise substanziiert zu schildern und die Namen mehrerer (ehemaliger) Führungsmitglieder seiner Partei korrekt anzugeben (A 7/13 Antworten 18 ff.). Aus den sehr knappen vorinstanzlichen Erwägungen geht ausserdem nicht schlüssig hervor, ob bereits das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien als solches oder das Engagement in der geltend gemachten Form oder letztlich nur die behördliche Suche für unglaubhaft erachtet wird (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids).
E. 5.2 Zu den Abklärungen der Botschaft, welche offenbar noch vor Kriegs-ausbruch erfolgten, ist generell Folgendes festzuhalten (vgl. dazu D-4731/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.3): Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der Bemühungen der damit betrauten Person(en) in Frage zu stellen. In Anbetracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates können sich indes allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschaftsantwort unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer "n'est pas recherchés par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwerfe respektive nicht beantworte (ebd., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort ausgesprochen kurz ausgefallen ist. So wird ohne nähere Angaben erklärt, die fragliche Person werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist wie erwähnt klar, was genau mit dem Begriff "recherché" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu D-3608/2010 vom 29. September 2010). Eine solche Situation ist indes zu verneinen. Allein durch die weiteren Feststellungen in der Antwort, er sei Passbesitzer und habe Syrien am (...) September 2009 auf dem Landweg verlassen, kann nicht auf fehlende Hinweise geschlossen werden, da die genauen Umstände des Grenzübertritts allenfalls verbunden mit Bestechung beziehungsweise die Strukturierung der dort präsenten oder eben nicht präsenten beziehungsweise wegen des zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten regen Grenzverkehrs eher laxen Sicherheitskräfte wiederum im Dunkeln bleiben. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer angab, der Grenzübertritt mit Hilfe des Schleppers habe erst beim dritten Versuch geklappt (A 1/10 S. 7; A 7/13 Antwort 10). Schliesslich kommt erschwerend dazu, dass es das BFM unterliess, den eingereichten syrischen Haftbefehl im Entscheid zu würdigen. Es leuchtet zwar ein, dass sich bei einem Dokument, welches (auch) als Beleg für einen gemäss Sichtweise des BFM unglaubhaften Sachverhalt eingereicht wurde, Fragen zur Authentizität und zum Beweiswert stellen. Die erforderliche diesbezügliche Auseinandersetzung kann der Entscheidbegründung der Vorinstanz aber in keiner Weise entnommen werden. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels ging sie nicht darauf ein.
E. 5.3 Das BFM hat mithin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Zur erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärung, welche sich auch mit dem am 28. April 2014 nachgereichten Dokument zu befassen haben wird, ist festzuhalten, dass sich im Verlaufe des Jahres 2011 und mithin nach den Botschaftsabklärungen in Syrien ein nahezu flächendeckender Bürgerkrieg mit verschiedenen Beteiligten (staatliche Streitkräfte, staatsnahe Milizen, oppositionelle Kräfte und kriegführende Gruppen) mit unterschiedlichsten politischen, ethnischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessenausrichtungen und sich teilweise verändernden Verbindungen entwickelt hat, der bis zum heutigen Zeitpunkt andauert, und dessen Fort- und Ausgang weiterhin nicht vorhersehbar ist. Die Bürgerkriegsereignisse haben nach anfänglicher Verschonung der nordöstlichen, hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebiete auch diesen Landesteil erfasst, wobei die Kurden politisch gespalten sind, unterschiedliche Partikularinteressen verfolgen und dementsprechend verschiedene und wechselnde Allianzen auch in militärischer Hinsicht eingehen (vgl. BVGE E-5618/2010 vom 5. Dezember 2013). Im Hinblick auf das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe könnten diese Ereignisse für den kurdischen Beschwerdeführer durchaus rechtserhebliches Potenzial bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft aufweisen.
E. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen ist.
E. 6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels in keiner Weise auf relevante und zutreffende Beschwerderügen eingegangen ist.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des sich aus den Rügen ergebenden Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die beantragte Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom BFM vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-220/2014/plo Urteil vom 21. Oktober 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien im September 2009 und gelangte nach einem mehrmonatigen Türkeiaufenthalt am 6. April 2010 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 27. April 2010 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf B._______ zu stammen. Seit Dezember 2008 habe er in C._______ gelebt und gearbeitet. Politisch habe er sich seit 2006 für die Yekiti-Partei eingesetzt. Er habe als Mitglied keine Führungsfunktion gehabt und immer wieder an Kundgebungen und Parteianlässen teilgenommen. Auch finanziell habe er die Organisation unterstützt. Im Juli 2009 sei in seinem Haus in C._______ während seiner Abwesenheit im Rahmen einer Razzia belastendes Material von den Sicherheitskräften beschlagnahmt worden. Einer seiner Freunde sei festgenommen worden. Ein anderer Freund habe ihn über diese Vorfälle informiert. Er sei deswegen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und aus Angst, ebenfalls inhaftiert zu werden, ins Ausland geflüchtet. Die syrischen Behörden hätten ihn wiederholt an der Adresse seiner Eltern im Dorf gesucht. B. Am 21. Mai 2010 gelangte das BFM an die Schweizerische Vertretung in (...) und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Das Abklärungsergebnis wurde der Vorinstanz am 16. Februar 2011 übermittelt. C. Mit Eingabe vom 15. September 2011 gab der Beschwerdeführer ein Dokument aus Syrien zu den Akten. Gemäss Übersetzung handelt es sich um einen Haftbefehl. D. Am 14. Januar 2012 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das BFM um Akteneinsicht. Die Vorinstanz beantwortete die Eingabe am 18. Januar 2012. Auf ein weiteres Gesuch vom 10. März 2012 reagierte das BFM am 15. März 2012. E. Mit Eingabe vom 16. August 2012 gab der Beschwerdeführer Unterlagen über sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss A 13). Weitere Beweismitteleinreichungen erfolgten am 25. Mai 2013 sowie 8. August 2013. F. Am 22. November 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen vor Ort. Gemäss vorinstanzlichem Aktenverzeichnis verzichtete er auf die Einreichung einer Stellungnahme. In der Folge wurde der Rechtsvertretung die bereits wiederholt beantragte Einsicht in die übrigen Verfahrensakten gewährt. G. G.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 - eröffnet am 16. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung in Syrien und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Abklärungsergebnis der Botschaft vor Ort. Gemäss diesem sei er als Passinhaber am (...). September 2009 über den offiziellen Grenzübergang D._______ ausgereist. Er werde behördlich nicht gesucht. Seine exilpolitischen Aktivitäten vermittelten ihm nicht das Profil einer diesbezüglich relevant gefährdeten Person. Es sei offensichtlich, dass er so versuche, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. G.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. H. H.a Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 15. Janu-ar 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz. H.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Ablehnung des Asylgesuchs extrem knapp begründet. Sie berufe sich dabei auf das Abklärungsergebnis der Botschaft. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemodalitäten sei unterblieben. Die Ausreise sei zwar mit seinem Pass erfolgt. Diesen habe er aber 2007 und mithin noch vor seinen politischen Problemen erhalten. Er habe ausführlich dargelegt, zu einem reisemässig sehr belebten Zeitpunkt den Grenzübertritt mit Hilfe eines Schleppers geschafft zu haben. Damals sei es noch möglich gewesen, für einige Tage ohne Visum Angehörige im Nachbarland zu besuchen. Zudem sei generell fraglich, wie verlässlich Botschaftsabklärungen im Hinblick auf sämtliche in Frage kommenden syrischen Verfolgungsbehörden ausfallen würden. Das BFM habe es unterlassen, sich mit dem eingereichten Haftbefehl auseinanderzusetzen. Die weiteren rudimentären vorinstanzlichen Erwägungen seien offensichtlich nicht geeignet, die angebliche Unglaubhaftigkeit des Vorgefallenen respektive der drohenden Verfolgung darzutun. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe seien mit Textbausteinen abgehandelt worden. Eine korrekte Gewichtung der geltend gemachten Aktivitäten sei unterblieben. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und ein Zeitungsartikel über die Situation in Syrien bei. K. Am 24. Januar 2014 verzichtete das Gericht wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgelehnt. L. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. M. Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten ein. N. Mit Eingabe vom 28. April 2014 gab der Beschwerdeführer ein syrisches Gerichtsdokument in Kopie samt Übersetzung und Begleitschreiben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, den rechtserheblichen Sachverhalt in wenigen Zeilen wiederzugeben. Im Erwägungsteil wird insbesondere auf die erfolgten Abklärungen der Botschaft (...) verwiesen. Im Schreiben, mit welchem am 22. November 2013 und mithin mehr als zweieinhalb Jahre nach der am 1. März 2011 beim BFM eingetroffenen Botschaftsantwort das rechtliche Gehör gewährt wurde, findet sich unter anderem folgende Passage: "Die Anfrage des BFM und der entsprechende Bericht der Schweizerischen Vertretung vom Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. enthalten Angaben...". Unbesehen dieser textlichen Fehlleistungen im Verfahren ist die "Begründung" ausgesprochen kurz ausgefallen. Die Erwägung, "Nur am Rand sei vermerkt, dass die Nachforschungsergebnisse des BFM sich auch mit Ihren Aussagen stücken; beispielsweise erklärten Sie, Sie wüssten nicht viel über die Partei, für die Sie angaben, politisch aktiv zu sein", wird den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Im Rahmen der Anhörung war er jedenfalls in der Lage, die Parteiarbeit zumindest ansatzweise substanziiert zu schildern und die Namen mehrerer (ehemaliger) Führungsmitglieder seiner Partei korrekt anzugeben (A 7/13 Antworten 18 ff.). Aus den sehr knappen vorinstanzlichen Erwägungen geht ausserdem nicht schlüssig hervor, ob bereits das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien als solches oder das Engagement in der geltend gemachten Form oder letztlich nur die behördliche Suche für unglaubhaft erachtet wird (vgl. S. 3 des angefochtenen Entscheids). 5.2 Zu den Abklärungen der Botschaft, welche offenbar noch vor Kriegs-ausbruch erfolgten, ist generell Folgendes festzuhalten (vgl. dazu D-4731/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.3): Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der Bemühungen der damit betrauten Person(en) in Frage zu stellen. In Anbetracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates können sich indes allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschaftsantwort unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer "n'est pas recherchés par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwerfe respektive nicht beantworte (ebd., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort ausgesprochen kurz ausgefallen ist. So wird ohne nähere Angaben erklärt, die fragliche Person werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist wie erwähnt klar, was genau mit dem Begriff "recherché" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu D-3608/2010 vom 29. September 2010). Eine solche Situation ist indes zu verneinen. Allein durch die weiteren Feststellungen in der Antwort, er sei Passbesitzer und habe Syrien am (...) September 2009 auf dem Landweg verlassen, kann nicht auf fehlende Hinweise geschlossen werden, da die genauen Umstände des Grenzübertritts allenfalls verbunden mit Bestechung beziehungsweise die Strukturierung der dort präsenten oder eben nicht präsenten beziehungsweise wegen des zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten regen Grenzverkehrs eher laxen Sicherheitskräfte wiederum im Dunkeln bleiben. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer angab, der Grenzübertritt mit Hilfe des Schleppers habe erst beim dritten Versuch geklappt (A 1/10 S. 7; A 7/13 Antwort 10). Schliesslich kommt erschwerend dazu, dass es das BFM unterliess, den eingereichten syrischen Haftbefehl im Entscheid zu würdigen. Es leuchtet zwar ein, dass sich bei einem Dokument, welches (auch) als Beleg für einen gemäss Sichtweise des BFM unglaubhaften Sachverhalt eingereicht wurde, Fragen zur Authentizität und zum Beweiswert stellen. Die erforderliche diesbezügliche Auseinandersetzung kann der Entscheidbegründung der Vorinstanz aber in keiner Weise entnommen werden. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels ging sie nicht darauf ein. 5.3 Das BFM hat mithin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Zur erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärung, welche sich auch mit dem am 28. April 2014 nachgereichten Dokument zu befassen haben wird, ist festzuhalten, dass sich im Verlaufe des Jahres 2011 und mithin nach den Botschaftsabklärungen in Syrien ein nahezu flächendeckender Bürgerkrieg mit verschiedenen Beteiligten (staatliche Streitkräfte, staatsnahe Milizen, oppositionelle Kräfte und kriegführende Gruppen) mit unterschiedlichsten politischen, ethnischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessenausrichtungen und sich teilweise verändernden Verbindungen entwickelt hat, der bis zum heutigen Zeitpunkt andauert, und dessen Fort- und Ausgang weiterhin nicht vorhersehbar ist. Die Bürgerkriegsereignisse haben nach anfänglicher Verschonung der nordöstlichen, hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebiete auch diesen Landesteil erfasst, wobei die Kurden politisch gespalten sind, unterschiedliche Partikularinteressen verfolgen und dementsprechend verschiedene und wechselnde Allianzen auch in militärischer Hinsicht eingehen (vgl. BVGE E-5618/2010 vom 5. Dezember 2013). Im Hinblick auf das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe könnten diese Ereignisse für den kurdischen Beschwerdeführer durchaus rechtserhebliches Potenzial bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft aufweisen. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. 6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels in keiner Weise auf relevante und zutreffende Beschwerderügen eingegangen ist.
7. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des sich aus den Rügen ergebenden Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die beantragte Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom BFM vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: