Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 und der Anhörung vom 23. Januar 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, im Dorf B._______ bei C._______, Provinz Aleppo, geboren, in dessen Nähe er bis zu seiner Ausreise gelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Diese habe er aufgrund des Krieges nicht abschliessen können. Sein Vater habe bis zur Machtübernahme durch die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD, dt. Partei der Demokratischen Union) für (...) gearbeitet und besitze ausserdem (...). Dort habe er (der Beschwerdeführer) später mitgearbeitet. Aufgrund des Angriffs durch den Islamischen Staat (IS) habe er sich mit seiner Familie von (...) 2014 bis (...) 2015 in die Türkei begeben. In der Nacht vom (...) 2015 habe der IS die Stadt C._______ angegriffen und ungefähr 400 Menschen getötet. Danach habe die PYD befohlen, dass sich alle Kurden, die in diesem Gebiet lebten, bei den Kontrollposten zu melden hätten und den Militärdienst antreten müssten. Sein Vater habe für ihn (den Beschwerdeführer) eine Abstammungsurkunde ausstellen lassen, da die PYD von den Kurden verlangt habe, sich ausweisen zu können. Aufgrund dieses Ausweises sei die PYD auf seinen Aufenthalt und sein Alter aufmerksam geworden und habe seinen Vater darüber informiert, dass er zur militärischen Ausbildung antreten müsse. Zwei bis drei Tage später habe ihn sein Onkel über die Erarbeitung eines neuen Gesetztes durch die PYD informiert und ihm dazu geraten, sich zu verstecken. Daher sei er zu seinem Onkel gegangen. Wiederum zwei bis drei Tage später habe die PYD auch an diesem Ort Leute gesucht und seinem Vater erneut gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) zum Militärdienst gehen müsse. Daher habe er am (...) 2015 sein Heimatland verlassen, in der Türkei (...) getroffen und sei zusammen mit ihm via diverse europäische Länder in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe die PYD ihn noch einmal zu Hause gesucht und sei immer wieder durch die Stadt gefahren, um Leute zu suchen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie des Familienbüchleins, eine Wohnortsbescheinigung der PYD vom (...) 2015 (im Original) sowie die Schulausweise für die Jahre (...) (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 9. April 2018 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt bloss die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten des Asylverfahrens (...) beizuziehen, ihm zur Einsicht zuzustellen und ihm eine Nachfrist zur Stellungnahme zu gewähren. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel legte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK, dt. Demokratische Partei Kurdistans) vom (...) 2018 sowie diverse Fotos von sich an Demonstrationen bei. D. Am 15. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem ordnete sie ihm den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akten (...) des Beschwerdeführers überwies sie dem SEM zur Behandlung. Dem Beschwerdeführer gewährte sie eine Frist zur Beschwerdeergänzung ab Gewährung der Akteneinsicht. F. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2018 fristgerecht eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Der Rechtsvertreter legte der Eingabe seine Honorarnote bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2021 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz kam der Einladung mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 nach, worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2021 das Recht zur Replik gewährt wurde. Diese Möglichkeit nahm Letzterer mit Eingabe vom 15. Februar 2021 fristgerecht wahr. Dieser wurde die aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters beigelegt.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.5 Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs anstatt der blossen Unzumutbarkeit nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts erhoben. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit (...) zu prüfen und ihn dazu zu befragen. Damit habe sie ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt.
E. 3.4 Das rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszusammenhangs reicht nicht, um einen Aktenbeizug zu indizieren. Dagegen können das konkrete Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung, ferner die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten, aber auch objektive Gründe Anlass für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben. Diesfalls müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4; E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.2 f.; E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.3.3 und D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5).
E. 3.5 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass sich in casu ein Beizug der Akten (...) aufgedrängt hätte, zumal diesem aufgrund seiner noch nicht erfüllten Dienstpflicht sowie seines politischen Profils in der Schweiaz Asyl gewährt worden war. Die Situation (...), dessen positiver Asylentscheid (...) ergangen ist, findet indessen in den Erwägungen des vorliegenden Entscheides keine Erwähnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz deshalb mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2021 explizit dazu aufgefordert, sich zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu äussern, was diese mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 nachholte. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sich weder aus den Akten des Beschwerdeführers noch aus den Akten (...) konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung ergäben. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Replik vorgelegt.
E. 3.6 Angesichts dieser Ergänzung und der dem Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2021 Gebrauch machte - kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
E. 3.7 Eine Rückweisung der Sache fällt damit nicht in Betracht. Die Verfahrenspflichtverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid mit der Asylirrelevanz der Dienstverweigerung. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Nordostsyrien werde hauptsächlich von der kurdischen Partei PYD kontrolliert, die zur Verteidigung des Gebietes eine Miliz, die Yekîneyên Parastina Gel (YPG, dt. Volksverteidigungseinheiten), aufgebaut habe. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, welches definiere, wer Dienst bei der YPG zu leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen achtzehn und dreissig Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung zielten somit nicht auf Eigenschaften, welche von Art. 3 AsylG geschützt würden, weshalb der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Auch im Übrigen sei die im Zusammenhang mit der Rekrutierung für die YPG durch den Beschwerdeführer geäusserte Furcht als unbegründet einzustufen. Es genüge nicht, eine Befürchtung lediglich mit Vermutungen zu substantiieren. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung in absehbarer Zukunft vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Solche Hinweise seien den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Er habe selbst gesagt, persönlich keine Probleme mit der PYD gehabt zu haben und dass es lediglich zu einer einzigen Erkundigung bei ihm zuhause gekommen sei. Angesichts dessen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst (...) Jahre alt gewesen sei, erscheine es auch wenig wahrscheinlich, dass die PYD ihn tatsächlich unter Zwang rekrutiert hätte, zumal Minderjährige offiziell nicht von den Bestimmungen zum "Defence Service" betroffen seien. Es werde nicht bestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei, die entsprechend beschriebenen Nachteile seien jedoch nicht asylrelevant.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer fügte dem Sachverhalt auf Beschwerdeebene zunächst hinzu, dass er bereits in seiner Heimat aktives Mitglied der Partei Kurdistani-Syrien (PDK-S) gewesen sei und seit seiner Ankunft in der Schweiz sein politisches Engagement fortgesetzt habe. Er nehme regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Die PDK-S stehe der von Masud Barzani geführten PDK der Autonomen Region Kurdistan nahe. Bereits aufgrund dieser Tätigkeit könne er als Oppositioneller wahrgenommen werden. Im Jahr 2015 sei er zwar noch minderjährig gewesen und er sei nur mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden, dennoch wäre er wohl direkt mitgenommen worden, wäre er während der Razzia zuhause gewesen. In seinem Umfeld habe es zahlreiche Zwangsrekrutierungen gegeben und er sei gezielt gesucht worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich langfristig hätte verstecken können. Ausserdem sei auf das Handbuch Asyl zu verweisen, wonach von Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, im Verfolgerstaat zu bleiben, bis sie inhaftiert oder misshandelt würden; die begründete Furcht vor Verfolgung genüge zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Mit seiner illegalen Flucht aus Syrien habe er sich dem Militärdienst endgültig entzogen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er von den lokalen Behörden als Wehrdienstverweigerer gesucht werde. Die obligatorische Dienstpflicht in Rojava knüpfe zwar offiziell nicht an einer der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an. In der Praxis würden aber durchaus weitere Faktoren bei Zwangsrekrutierungen berücksichtigt, namentlich die politische Gesinnung beziehungsweise Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Strömung. Ausserdem habe neben der syrischen Armee auch die YPG Kriegsverbrechen begangen. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht festhalte, sei es illegitim und damit flüchtlingsrechtlich relevant, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst darauf abziele, den Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Er habe den Dienst somit auch aus schützenswerten und asylrelevanten Motiven verweigert. Die PYD verfüge ausserdem in den kurdischen Gebieten faktisch über die Kontrolle und habe behördliche Strukturen aufgebaut. De facto handle es sich somit um staatliche Verfolgung. Überdies fürchte er aufgrund der politischen Tätigkeit (...) (der in der Schweiz Asyl erhalten habe), seiner Familienzugehörigkeit, der politischen Aktivitäten zahlreicher Familienmitglieder sowie aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten eine Reflexverfolgung. Er sei nicht unmittelbar aufgrund des Bürgerkriegs ausgereist. Über einer innerstaatliche Schutzalternative verfüge er nicht. Sodann würde er aufgrund der illegalen Ausreise, seines Asylgesuchs in der Schweiz, was als Opposition zur Regierung angesehen werde, sowie aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit bei der Wiedereinreise verhaftet, verhört und möglicherweise gefoltert werden, weshalb subjektive Nachfluchtgründe und seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen seien. Es brauche gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kein aussergewöhnliches, markantes Profil, um eine Gefährdungssituation zu verursachen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass einzelne besonders exponierende Situationen ausreichend sein könnten, um in den Fokus der syrischen Behörden zu geraten. Er sei den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements und seiner Wehrdienstverweigerung in Syrien bereits bekannt und führe sein politisches Engagement in der Schweiz lediglich fort. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass er in der Schweiz überwacht werde und somit auch seine Teilnahmen an den Kundgebungen - (...) - von den Behörden registriert worden sei.
E. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung erklärte der Beschwerdeführer, (...) sei bereits im (...) 2015 aus Syrien ausgereist, da er sich zum einen vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee gefürchtet habe - er sei auf einer Webseite als Wehrdienstverweigerer ausgeschrieben worden - und zum anderen, da er (...) von wöchentlich stattfindenden Demonstrationen gegen das Regime von Bashar al-Assad gewesen sei, die später verboten worden seien. Auch darüber hinaus sei er sehr aktiv gewesen und habe sich für die Rechte der Kurden und später gegen das Regime beziehungsweise für den Sturz von Bashar al-Assad eingesetzt. Personen aus seinem nahen Freundeskreis seien verhaftet und auch er sei gesucht worden. Auch in der Schweiz sei er noch politisch aktiv und verfolge - wie auch bereits in Syrien - eine (...). Es handle sich bei ihm daher um einen exponierten kurdischen Exilpolitiker, weshalb seine Familie dem syrischen Regime als oppositionelle beziehungsweise regierungskritische Familie bekannt sei. Diese Ausführungen untermauerten sein Vorbringen bezüglich der Reflexverfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es sei bekannt, dass die syrische Regierung Familienangehörige von politischen Oppositionellen und von Personen, denen sie eine oppositionspolitische Haltung unterstelle, je nach Kontext in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise verfolge. Für die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung bedürfe es indes konkreter Hinweise. Solche habe der Beschwerdeführer weder in der BzP noch an der Anhörung geltend gemacht. Somit lasse sich nicht auf eine Bedrohungssituation im Zusammenhang mit dem Profil (...) zum Zeitpunkt der Ausreise schliessen. Auch in den Akten (...) fänden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung drohe, zumal (...) an keiner Stelle eine ernsthafte Bedrohung seiner Familienangehörigen aufgrund seines Profils geltend gemacht habe. Vielmehr sei aus dessen Aussagen zu schliessen, dass seine Eltern von den Behörden zwar aufgesucht worden seien, jedoch keine ernsthaften Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten. Weiter sei anzumerken, dass auch die Beschwerdeschrift und deren Ergänzung keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung enthielten. Insgesamt verfüge (...) des Beschwerdeführers über kein pointiertes Profil, aufgrund dessen seine Familienangehörigen Reflexverfolgung zu befürchten hätten.
E. 5.5 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine drohende Reflexverfolgung von den Angaben im Asylverfahren abhängig sein solle. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei in seinem Fall von mehreren Umständen auszugehen, welche eine drohende Reflexverfolgung wahrscheinlich machten. So sei bekannt, dass (...) aufgrund seiner politischen Tätigkeit Asyl gewährt worden sei. Unbestritten sei sodann, dass seine Eltern wegen der Tätigkeiten (...) aufgesucht, befragt und dazu aufgefordert worden seien, (...) mitzuteilen, er habe sich nach seiner Rückkehr bei den syrischen Behörden zu melden. Dies bezeuge das Interesse der syrischen Regierung an (...). Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dieser in Syrien verfolgt werde und das Regime versuche, an ihn betreffende Informationen zu kommen oder ihn auf andere Art und Weise einzuschüchtern oder von einer oppositionellen Tätigkeit abzuhalten. Daran ändere nichts, dass seine Eltern selbst nur wenige Male von den Behörden behelligt worden seien, da diese in einem fortgeschrittenen Alter seien und sich sein Vater mit (...) beschäftige. Er selbst sei erst (...) Jahre alt und im Heimatland selbst politisch aktiv gewesen, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass die syrischen Behörden ihm eine oppositionelle Haltung zusprechen und annehmen würden, er würde in Syrien den Kampf (...) fortsetzen. Erschwerend komme hinzu, dass er mit (...) in die Schweiz geflohen sei und mit diesem daher in dauerndem Kontakt und Austausch stehe. (...) sei auch in der Schweiz politisch sehr aktiv und setze sich öffentlich gegen das syrische Regime ein. Diese Tätigkeit dürfte den syrischen Behörden keinesfalls entgangen sein. Auch er selbst beteilige sich an politischen Kundgebungen und sei in der PDK aktiv. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse damit gerechnet werden, dass er von den syrischen Behörden überprüft und seine Verbindung zu (...) entdeckt würde. Es bestünden für die Behörden zureichende Gründe, ihn über (...) zu befragen und (...) über ihn einzuschüchtern und von weiterem Engagement abzuhalten.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er fürchte in Syrien von der YPG zum bewaffneten Kampf rekrutiert zu werden. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung respektive die Furcht vor einer politisch motivierten Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung durch die YPG zu beurteilen, da selbst bei Wahrheitsunterstellung die Asylrelevanz zu verneinen ist. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Demnach ist mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (statt vieler Urteil des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.4). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, dass Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert werden sollten, anders verhalten soll. Dies umso mehr, als heute in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht mehr die PYD beziehungsweise die YPG, sondern wieder die syrische Regierung an der Macht ist (vgl. https://syria.liveuamap.com/de, abgerufen am 26. April 2021). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die PYD oder die YPG hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen ist. Eine hypothetisch drohende Rekrutierung bei einer (allfälligen) Rückreise durch die syrische Armee ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ein militärisches Aufgebot durch die syrischen Behörden hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb nicht weiter auf die entsprechenden Argumente in der Beschwerde einzugehen ist.
E. 6.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.).
E. 6.2.1 Die Tatsache, dass (...) des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, ist für sich alleine kein ausreichender Hinweis dafür, dass Letzterem eine Reflexverfolgung drohen könnte. So hat er während der BzP und Anhörungen lediglich darauf hingewiesen, (...) sei verfolgt worden und daher in die Türkei geflohen (vgl. A15 F39), nicht aber, dass seine Familie aus diesem Grund irgendwelche Nachteile erlitten hätte. Dies mag zwar damit zusammenhängen, dass zu diesem Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerdeführers die PYD und nicht mehr die syrischen Behörden - welche (...) des Beschwerdeführers verfolgen (vgl. N-Dossier [...]) - an der Macht waren. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass er erfolgte Besuche durch Mitglieder der syrischen Armee oder Behörden erwähnt hätte. Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nicht vor, seine Familie habe ihm von Verfolgungshandlungen erzählt, sondern verweist lediglich auf die Asylakten (...). Dieser wurde im (...) 2017 zu seinen Asylgründen angehört, das heisst vor bald vier Jahren (vgl. A15 N [...]). Er brachte während dieser Befragung vor, seine Eltern seien im Jahr 2012 zweimal nach ihm gefragt worden (vgl. A15 F98 - F105 und F147 - F155). Aktuellere Besuche der Eltern des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden werden auch in der Replik vom 15. Februar 2021 nicht erwähnt, dies obwohl die syrische Armee die Macht in der Heimatregion des Beschwerdeführers wieder übernommen zu haben scheint. Die nebenbei geäusserte Behauptung, "zahlreiche" weitere Familienmitglieder seien politisch tätig gewesen, ist in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht. Ausserdem wies der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch darauf hin, dass es seiner Familie in Syrien gut gehe (vgl. A15 F5).
E. 6.2.2 Folglich ist weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Akten (weder denjenigen betreffend den Beschwerdeführer noch dem beigezogenen N-Dossier [...]) zu entnehmen, dass er aufgrund (...) eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bejahen wäre, selbst wenn von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
E. 6.3 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.2.4.4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner BzP klar an, in Syrien nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A7 Ziff. 7.02). Der Nachschub in der Beschwerdeschrift, wonach er schon immer für die PDK-S tätig gewesen sei, vermag vor diesem Hintergrund - trotz der Vorlage der Mitgliederbestätigung - kaum zu überzeugen. Dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teilnimmt, ist angesichts der beigebrachten Fotos belegt. Dieses Engagement kann aber nicht im geltend gemachten Ausmass geglaubt werden, zumal die dazu auf Beschwerdeebene geäusserten Details offensichtlich aus einem anderen Dossier (nämlich [...]) stammen und überhaupt nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen. So wäre es nicht nachvollziehbar, dass sich dieser mit dem Präsidenten der PYD - wobei die Beweismittelangabe auch nicht mit den Beilagen korrespondiert - ablichten lassen sollte, wenn er doch angeblich von der PYD aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung verfolgt wird. Ausserdem war nie die Rede davon, dass einer (...) getötet worden sei. Weitere Präzisierungen, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, wurden nicht gemacht; jedenfalls geht aus den vorliegenden - tatsächlich den Beschwerdeführer betreffenden - Angaben sowie beigebrachten Fotos nicht hervor, dass er sich diesbezüglich besonders exponiert hätte. Eine begründete Furcht, dass er wegen exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, wird nicht dargelegt. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. April 2018 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung vom 22. April 2021 nach wie vor Sozialhilfe bezieht, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10.2 Ferner wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
E. 10.3 Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 15. Februar 2021 weist bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- einen zeitlichen Aufwand von total 12.8 Stunden und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 3'827.25 (inkl. Auslagen von Fr. 13.60 und Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE); dem Rechtsvertreter sind diese Konditionen bekannt (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 2'083.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
E. 10.4 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene - Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht - geheilt wird. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer die behauptete Reflexverfolgung während des Verfahrens vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht hat. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'083.- ausgerichtet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2756/2018 Urteil vom 27. Mai 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 und der Anhörung vom 23. Januar 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, im Dorf B._______ bei C._______, Provinz Aleppo, geboren, in dessen Nähe er bis zu seiner Ausreise gelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Diese habe er aufgrund des Krieges nicht abschliessen können. Sein Vater habe bis zur Machtübernahme durch die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD, dt. Partei der Demokratischen Union) für (...) gearbeitet und besitze ausserdem (...). Dort habe er (der Beschwerdeführer) später mitgearbeitet. Aufgrund des Angriffs durch den Islamischen Staat (IS) habe er sich mit seiner Familie von (...) 2014 bis (...) 2015 in die Türkei begeben. In der Nacht vom (...) 2015 habe der IS die Stadt C._______ angegriffen und ungefähr 400 Menschen getötet. Danach habe die PYD befohlen, dass sich alle Kurden, die in diesem Gebiet lebten, bei den Kontrollposten zu melden hätten und den Militärdienst antreten müssten. Sein Vater habe für ihn (den Beschwerdeführer) eine Abstammungsurkunde ausstellen lassen, da die PYD von den Kurden verlangt habe, sich ausweisen zu können. Aufgrund dieses Ausweises sei die PYD auf seinen Aufenthalt und sein Alter aufmerksam geworden und habe seinen Vater darüber informiert, dass er zur militärischen Ausbildung antreten müsse. Zwei bis drei Tage später habe ihn sein Onkel über die Erarbeitung eines neuen Gesetztes durch die PYD informiert und ihm dazu geraten, sich zu verstecken. Daher sei er zu seinem Onkel gegangen. Wiederum zwei bis drei Tage später habe die PYD auch an diesem Ort Leute gesucht und seinem Vater erneut gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) zum Militärdienst gehen müsse. Daher habe er am (...) 2015 sein Heimatland verlassen, in der Türkei (...) getroffen und sei zusammen mit ihm via diverse europäische Länder in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe die PYD ihn noch einmal zu Hause gesucht und sei immer wieder durch die Stadt gefahren, um Leute zu suchen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie des Familienbüchleins, eine Wohnortsbescheinigung der PYD vom (...) 2015 (im Original) sowie die Schulausweise für die Jahre (...) (im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 9. April 2018 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt bloss die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten des Asylverfahrens (...) beizuziehen, ihm zur Einsicht zuzustellen und ihm eine Nachfrist zur Stellungnahme zu gewähren. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel legte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK, dt. Demokratische Partei Kurdistans) vom (...) 2018 sowie diverse Fotos von sich an Demonstrationen bei. D. Am 15. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem ordnete sie ihm den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akten (...) des Beschwerdeführers überwies sie dem SEM zur Behandlung. Dem Beschwerdeführer gewährte sie eine Frist zur Beschwerdeergänzung ab Gewährung der Akteneinsicht. F. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2018 fristgerecht eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Der Rechtsvertreter legte der Eingabe seine Honorarnote bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2021 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz kam der Einladung mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 nach, worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2021 das Recht zur Replik gewährt wurde. Diese Möglichkeit nahm Letzterer mit Eingabe vom 15. Februar 2021 fristgerecht wahr. Dieser wurde die aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.5 Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs anstatt der blossen Unzumutbarkeit nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts erhoben. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit (...) zu prüfen und ihn dazu zu befragen. Damit habe sie ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt. 3.4 Das rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszusammenhangs reicht nicht, um einen Aktenbeizug zu indizieren. Dagegen können das konkrete Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung, ferner die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten, aber auch objektive Gründe Anlass für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben. Diesfalls müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4; E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.2 f.; E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.3.3 und D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5). 3.5 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass sich in casu ein Beizug der Akten (...) aufgedrängt hätte, zumal diesem aufgrund seiner noch nicht erfüllten Dienstpflicht sowie seines politischen Profils in der Schweiaz Asyl gewährt worden war. Die Situation (...), dessen positiver Asylentscheid (...) ergangen ist, findet indessen in den Erwägungen des vorliegenden Entscheides keine Erwähnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz deshalb mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2021 explizit dazu aufgefordert, sich zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu äussern, was diese mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 nachholte. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sich weder aus den Akten des Beschwerdeführers noch aus den Akten (...) konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung ergäben. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Replik vorgelegt. 3.6 Angesichts dieser Ergänzung und der dem Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2021 Gebrauch machte - kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 3.7 Eine Rückweisung der Sache fällt damit nicht in Betracht. Die Verfahrenspflichtverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid mit der Asylirrelevanz der Dienstverweigerung. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Nordostsyrien werde hauptsächlich von der kurdischen Partei PYD kontrolliert, die zur Verteidigung des Gebietes eine Miliz, die Yekîneyên Parastina Gel (YPG, dt. Volksverteidigungseinheiten), aufgebaut habe. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, welches definiere, wer Dienst bei der YPG zu leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen achtzehn und dreissig Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung zielten somit nicht auf Eigenschaften, welche von Art. 3 AsylG geschützt würden, weshalb der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Auch im Übrigen sei die im Zusammenhang mit der Rekrutierung für die YPG durch den Beschwerdeführer geäusserte Furcht als unbegründet einzustufen. Es genüge nicht, eine Befürchtung lediglich mit Vermutungen zu substantiieren. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung in absehbarer Zukunft vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Solche Hinweise seien den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Er habe selbst gesagt, persönlich keine Probleme mit der PYD gehabt zu haben und dass es lediglich zu einer einzigen Erkundigung bei ihm zuhause gekommen sei. Angesichts dessen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst (...) Jahre alt gewesen sei, erscheine es auch wenig wahrscheinlich, dass die PYD ihn tatsächlich unter Zwang rekrutiert hätte, zumal Minderjährige offiziell nicht von den Bestimmungen zum "Defence Service" betroffen seien. Es werde nicht bestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei, die entsprechend beschriebenen Nachteile seien jedoch nicht asylrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer fügte dem Sachverhalt auf Beschwerdeebene zunächst hinzu, dass er bereits in seiner Heimat aktives Mitglied der Partei Kurdistani-Syrien (PDK-S) gewesen sei und seit seiner Ankunft in der Schweiz sein politisches Engagement fortgesetzt habe. Er nehme regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Die PDK-S stehe der von Masud Barzani geführten PDK der Autonomen Region Kurdistan nahe. Bereits aufgrund dieser Tätigkeit könne er als Oppositioneller wahrgenommen werden. Im Jahr 2015 sei er zwar noch minderjährig gewesen und er sei nur mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden, dennoch wäre er wohl direkt mitgenommen worden, wäre er während der Razzia zuhause gewesen. In seinem Umfeld habe es zahlreiche Zwangsrekrutierungen gegeben und er sei gezielt gesucht worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich langfristig hätte verstecken können. Ausserdem sei auf das Handbuch Asyl zu verweisen, wonach von Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, im Verfolgerstaat zu bleiben, bis sie inhaftiert oder misshandelt würden; die begründete Furcht vor Verfolgung genüge zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Mit seiner illegalen Flucht aus Syrien habe er sich dem Militärdienst endgültig entzogen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er von den lokalen Behörden als Wehrdienstverweigerer gesucht werde. Die obligatorische Dienstpflicht in Rojava knüpfe zwar offiziell nicht an einer der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an. In der Praxis würden aber durchaus weitere Faktoren bei Zwangsrekrutierungen berücksichtigt, namentlich die politische Gesinnung beziehungsweise Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Strömung. Ausserdem habe neben der syrischen Armee auch die YPG Kriegsverbrechen begangen. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht festhalte, sei es illegitim und damit flüchtlingsrechtlich relevant, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst darauf abziele, den Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Er habe den Dienst somit auch aus schützenswerten und asylrelevanten Motiven verweigert. Die PYD verfüge ausserdem in den kurdischen Gebieten faktisch über die Kontrolle und habe behördliche Strukturen aufgebaut. De facto handle es sich somit um staatliche Verfolgung. Überdies fürchte er aufgrund der politischen Tätigkeit (...) (der in der Schweiz Asyl erhalten habe), seiner Familienzugehörigkeit, der politischen Aktivitäten zahlreicher Familienmitglieder sowie aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten eine Reflexverfolgung. Er sei nicht unmittelbar aufgrund des Bürgerkriegs ausgereist. Über einer innerstaatliche Schutzalternative verfüge er nicht. Sodann würde er aufgrund der illegalen Ausreise, seines Asylgesuchs in der Schweiz, was als Opposition zur Regierung angesehen werde, sowie aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit bei der Wiedereinreise verhaftet, verhört und möglicherweise gefoltert werden, weshalb subjektive Nachfluchtgründe und seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen seien. Es brauche gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kein aussergewöhnliches, markantes Profil, um eine Gefährdungssituation zu verursachen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass einzelne besonders exponierende Situationen ausreichend sein könnten, um in den Fokus der syrischen Behörden zu geraten. Er sei den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements und seiner Wehrdienstverweigerung in Syrien bereits bekannt und führe sein politisches Engagement in der Schweiz lediglich fort. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass er in der Schweiz überwacht werde und somit auch seine Teilnahmen an den Kundgebungen - (...) - von den Behörden registriert worden sei. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung erklärte der Beschwerdeführer, (...) sei bereits im (...) 2015 aus Syrien ausgereist, da er sich zum einen vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee gefürchtet habe - er sei auf einer Webseite als Wehrdienstverweigerer ausgeschrieben worden - und zum anderen, da er (...) von wöchentlich stattfindenden Demonstrationen gegen das Regime von Bashar al-Assad gewesen sei, die später verboten worden seien. Auch darüber hinaus sei er sehr aktiv gewesen und habe sich für die Rechte der Kurden und später gegen das Regime beziehungsweise für den Sturz von Bashar al-Assad eingesetzt. Personen aus seinem nahen Freundeskreis seien verhaftet und auch er sei gesucht worden. Auch in der Schweiz sei er noch politisch aktiv und verfolge - wie auch bereits in Syrien - eine (...). Es handle sich bei ihm daher um einen exponierten kurdischen Exilpolitiker, weshalb seine Familie dem syrischen Regime als oppositionelle beziehungsweise regierungskritische Familie bekannt sei. Diese Ausführungen untermauerten sein Vorbringen bezüglich der Reflexverfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es sei bekannt, dass die syrische Regierung Familienangehörige von politischen Oppositionellen und von Personen, denen sie eine oppositionspolitische Haltung unterstelle, je nach Kontext in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise verfolge. Für die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung bedürfe es indes konkreter Hinweise. Solche habe der Beschwerdeführer weder in der BzP noch an der Anhörung geltend gemacht. Somit lasse sich nicht auf eine Bedrohungssituation im Zusammenhang mit dem Profil (...) zum Zeitpunkt der Ausreise schliessen. Auch in den Akten (...) fänden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung drohe, zumal (...) an keiner Stelle eine ernsthafte Bedrohung seiner Familienangehörigen aufgrund seines Profils geltend gemacht habe. Vielmehr sei aus dessen Aussagen zu schliessen, dass seine Eltern von den Behörden zwar aufgesucht worden seien, jedoch keine ernsthaften Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten. Weiter sei anzumerken, dass auch die Beschwerdeschrift und deren Ergänzung keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung enthielten. Insgesamt verfüge (...) des Beschwerdeführers über kein pointiertes Profil, aufgrund dessen seine Familienangehörigen Reflexverfolgung zu befürchten hätten. 5.5 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine drohende Reflexverfolgung von den Angaben im Asylverfahren abhängig sein solle. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei in seinem Fall von mehreren Umständen auszugehen, welche eine drohende Reflexverfolgung wahrscheinlich machten. So sei bekannt, dass (...) aufgrund seiner politischen Tätigkeit Asyl gewährt worden sei. Unbestritten sei sodann, dass seine Eltern wegen der Tätigkeiten (...) aufgesucht, befragt und dazu aufgefordert worden seien, (...) mitzuteilen, er habe sich nach seiner Rückkehr bei den syrischen Behörden zu melden. Dies bezeuge das Interesse der syrischen Regierung an (...). Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dieser in Syrien verfolgt werde und das Regime versuche, an ihn betreffende Informationen zu kommen oder ihn auf andere Art und Weise einzuschüchtern oder von einer oppositionellen Tätigkeit abzuhalten. Daran ändere nichts, dass seine Eltern selbst nur wenige Male von den Behörden behelligt worden seien, da diese in einem fortgeschrittenen Alter seien und sich sein Vater mit (...) beschäftige. Er selbst sei erst (...) Jahre alt und im Heimatland selbst politisch aktiv gewesen, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass die syrischen Behörden ihm eine oppositionelle Haltung zusprechen und annehmen würden, er würde in Syrien den Kampf (...) fortsetzen. Erschwerend komme hinzu, dass er mit (...) in die Schweiz geflohen sei und mit diesem daher in dauerndem Kontakt und Austausch stehe. (...) sei auch in der Schweiz politisch sehr aktiv und setze sich öffentlich gegen das syrische Regime ein. Diese Tätigkeit dürfte den syrischen Behörden keinesfalls entgangen sein. Auch er selbst beteilige sich an politischen Kundgebungen und sei in der PDK aktiv. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse damit gerechnet werden, dass er von den syrischen Behörden überprüft und seine Verbindung zu (...) entdeckt würde. Es bestünden für die Behörden zureichende Gründe, ihn über (...) zu befragen und (...) über ihn einzuschüchtern und von weiterem Engagement abzuhalten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er fürchte in Syrien von der YPG zum bewaffneten Kampf rekrutiert zu werden. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung respektive die Furcht vor einer politisch motivierten Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung durch die YPG zu beurteilen, da selbst bei Wahrheitsunterstellung die Asylrelevanz zu verneinen ist. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Demnach ist mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (statt vieler Urteil des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.4). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, dass Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert werden sollten, anders verhalten soll. Dies umso mehr, als heute in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht mehr die PYD beziehungsweise die YPG, sondern wieder die syrische Regierung an der Macht ist (vgl. https://syria.liveuamap.com/de, abgerufen am 26. April 2021). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die PYD oder die YPG hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen ist. Eine hypothetisch drohende Rekrutierung bei einer (allfälligen) Rückreise durch die syrische Armee ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ein militärisches Aufgebot durch die syrischen Behörden hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb nicht weiter auf die entsprechenden Argumente in der Beschwerde einzugehen ist. 6.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.). 6.2.1 Die Tatsache, dass (...) des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, ist für sich alleine kein ausreichender Hinweis dafür, dass Letzterem eine Reflexverfolgung drohen könnte. So hat er während der BzP und Anhörungen lediglich darauf hingewiesen, (...) sei verfolgt worden und daher in die Türkei geflohen (vgl. A15 F39), nicht aber, dass seine Familie aus diesem Grund irgendwelche Nachteile erlitten hätte. Dies mag zwar damit zusammenhängen, dass zu diesem Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerdeführers die PYD und nicht mehr die syrischen Behörden - welche (...) des Beschwerdeführers verfolgen (vgl. N-Dossier [...]) - an der Macht waren. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass er erfolgte Besuche durch Mitglieder der syrischen Armee oder Behörden erwähnt hätte. Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nicht vor, seine Familie habe ihm von Verfolgungshandlungen erzählt, sondern verweist lediglich auf die Asylakten (...). Dieser wurde im (...) 2017 zu seinen Asylgründen angehört, das heisst vor bald vier Jahren (vgl. A15 N [...]). Er brachte während dieser Befragung vor, seine Eltern seien im Jahr 2012 zweimal nach ihm gefragt worden (vgl. A15 F98 - F105 und F147 - F155). Aktuellere Besuche der Eltern des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden werden auch in der Replik vom 15. Februar 2021 nicht erwähnt, dies obwohl die syrische Armee die Macht in der Heimatregion des Beschwerdeführers wieder übernommen zu haben scheint. Die nebenbei geäusserte Behauptung, "zahlreiche" weitere Familienmitglieder seien politisch tätig gewesen, ist in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht. Ausserdem wies der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch darauf hin, dass es seiner Familie in Syrien gut gehe (vgl. A15 F5). 6.2.2 Folglich ist weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Akten (weder denjenigen betreffend den Beschwerdeführer noch dem beigezogenen N-Dossier [...]) zu entnehmen, dass er aufgrund (...) eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 6.2.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bejahen wäre, selbst wenn von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. 6.3 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.2.4.4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner BzP klar an, in Syrien nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A7 Ziff. 7.02). Der Nachschub in der Beschwerdeschrift, wonach er schon immer für die PDK-S tätig gewesen sei, vermag vor diesem Hintergrund - trotz der Vorlage der Mitgliederbestätigung - kaum zu überzeugen. Dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teilnimmt, ist angesichts der beigebrachten Fotos belegt. Dieses Engagement kann aber nicht im geltend gemachten Ausmass geglaubt werden, zumal die dazu auf Beschwerdeebene geäusserten Details offensichtlich aus einem anderen Dossier (nämlich [...]) stammen und überhaupt nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen. So wäre es nicht nachvollziehbar, dass sich dieser mit dem Präsidenten der PYD - wobei die Beweismittelangabe auch nicht mit den Beilagen korrespondiert - ablichten lassen sollte, wenn er doch angeblich von der PYD aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung verfolgt wird. Ausserdem war nie die Rede davon, dass einer (...) getötet worden sei. Weitere Präzisierungen, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, wurden nicht gemacht; jedenfalls geht aus den vorliegenden - tatsächlich den Beschwerdeführer betreffenden - Angaben sowie beigebrachten Fotos nicht hervor, dass er sich diesbezüglich besonders exponiert hätte. Eine begründete Furcht, dass er wegen exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, wird nicht dargelegt. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. April 2018 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung vom 22. April 2021 nach wie vor Sozialhilfe bezieht, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Ferner wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 10.3 Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 15. Februar 2021 weist bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- einen zeitlichen Aufwand von total 12.8 Stunden und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 3'827.25 (inkl. Auslagen von Fr. 13.60 und Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE); dem Rechtsvertreter sind diese Konditionen bekannt (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 2'083.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 10.4 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene - Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht - geheilt wird. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer die behauptete Reflexverfolgung während des Verfahrens vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht hat. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'083.- ausgerichtet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: