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D-3242/2014

D-3242/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus E._______ (Syrien). Den Beschwerdeführenden wurde (...) von der schweizerischen Vertretung (...) ein Visum ausgestellt. Mit diesem gelangten sie am 8. November 2013 in die Schweiz, wo sie am 12. November 2013 um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 28. November 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. März 2014 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gezwungen worden sei, für den Präsidenten zu demonstrieren und sich daher vor der Opposition fürchte. Überdies verfasse sie Gedichte, die sich gegen den Präsidenten richten würden. Da sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde sie nun als Oppositionelle betrachtet. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei von der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) aufgefordert worden, an einem Kontrollposten zu stehen, was er jedoch abgelehnt habe und daraufhin festgehalten worden sei. Überdies habe sich die Sicherheitslage in der Heimatregion massiv verschlechtert. Als Beweismittel reichten sie ihr Familienbüchlein und ihre Identitätskarten sowie einen Personalausweis und einen Ferienantrag der Beschwerdeführerin ein. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Eröffnung am 13. Mai 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg­weisung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Überdies sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Einsicht in die vor­instanzlichen Akten, insbesondere den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme ersucht. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum internen Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs oder nach Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel wurden Auszüge aus dem Facebook-Profil der Beschwerde­führerin sowie einer Facebook-Gruppe und ein Foto der Beschwerdeführenden mit dem Entwurf zweier Gedichtbände eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerde. H. Am 14. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Gerichtsentscheid in Kopie ein. I. Am 23. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden die Replik ein. J. Das BFM äusserte sich in der Duplik vom 29. Oktober 2014 zum neuen Beweismittel sowie zu den Ausführungen in der Replik.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist.

E. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass sie ethnische Kurden seien und zuletzt in F._______ in E._______ (Syrien) gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei (...) Mitglied der Baath-Partei gewesen. (...), habe man sie an Parteisitzungen teilnehmen lassen und ihr eine Anstellung bei einer (...) ermöglicht. Sie habe an diversen Parteiaktivitäten teilgenommen. Da sie wegen der allgemeinen Sicherheitslage teilweise an Sitzungen gefehlt habe, habe sie zwei Verwarnungen erhalten. Man habe von ihr und ihren Mitarbeitenden ferner verlangt, an Demonstrationen für den Präsidenten teilzunehmen, zuletzt (...) 2012, ansonsten man sie entlassen hätte. Aufgrund der Teilnahme fürchte sie sich vor der Freien Syrischen Armee. Der Sicherheitsdienst habe an ihrer Arbeitsstelle Informationen über die Mitarbeitenden gesammelt. Sie habe zudem Gedichte verfasst, die sich gegen den Präsidenten richten würden und von der Revolution sprächen. Sie habe die Gedichte einigen Personen vorgetragen und veröffentliche sie seit ihrer Ausreise auf ihrer Facebookseite. Ihr Direktor habe sie einmal darauf angesprochen und gesagt, mit den Gedichten vorsichtig zu sein, woraufhin sie befürchtet habe, bald von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage habe sie sich zur Ausreise entschlossen. (...) 2013 sei sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter in G._______ sieben Stunden von Anhängern der Jabhat El-Nussra angehalten worden. Man habe die Busreisenden aufgefordert, gegen den Präsidenten zu demonstrieren und davon Filmaufnahmen gemacht. Da sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde sie von der Regierung als Oppositionelle betrachtet. Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, das Land wegen der Probleme seiner Frau und wegen der Kämpfe verlassen zu haben. Ein- bis zweimal habe die PKK ihn dazu aufgefordert, in der Nacht an einem Kontrollposten zu stehen. Er habe dies abgelehnt, weswegen er bis nach Sonnenuntergang festgehalten worden sei. Die PKK habe ihn auch einmal dazu gedrängt, Almosen zu bezahlen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und das Familienbüchlein sowie ein Schreiben, welches bestätige, dass die Beschwerdeführerin Ferien beantragt habe, zu den Akten. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Verwarnungen, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant seien. So seien in diesem Zusammenhang weder Drohungen ausgesprochen worden noch sei es zu einem Behördenkontakt gekommen. Die erzwungene Teilnahme an einer Demonstration für den Präsidenten sowie das Festhalten durch die Jabhat El-Nussra sei keine gezielte Verfolgung, sondern vielmehr durch die aktuelle Lage im Heimatstaat bedingt. Die Aufforderungen an den Beschwerdeführer seitens der PKK, Wache zu stehen und Almosen zu bezahlen, seien in ihrer Intensität nicht asylbeachtlich. Zudem handle es sich auch dabei um Nachteile, die er im Rahmen der aktuellen Lage in Syrien erlitten habe. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin sei zu wenig exponierend, als dass zu erwarten wäre, sie sei dadurch in den Fokus der syrischen Behörden geraten, zumal die Veröffentlichung der Gedichte auf dem Facebookprofil allein noch keine Exponierung bedeute. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass BFM habe den Beschwerdeführenden nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt, da der interne Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme nicht offengelegt worden sei, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Mit dem Hinweis auf die "dortige Sicherheitslage" sei das BFM seiner Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen, da offensichtlich keine konkrete Würdigung des Einzelfalles erfolgt sei. Es könne angenommen werden, das BFM habe Kriterien der Flüchtlingseigenschaft mit den Vollzugshindernissen vermischt. Des Weiteren sei auch der Umstand, dass das Haus der Beschwerdeführenden bombardiert worden sei und dass sie zuletzt Wohnsitz im kriegsversehrten E._______ gehabt hätten, unerwähnt geblieben. Das BFM habe wesentliche Teile der Vorbringen ignoriert. So habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Direktor ihrer (...) sei regimetreu gewesen und die Behörden seien der Meinung, sie habe sich von der Partei und ihrer staatlichen Arbeitsstelle losgesagt, wodurch sie als Oppositionelle betrachtet werde. Unerwähnt geblieben sei auch das Vorbringen, dass die Kurden in einer besonders schwierigen Position seien, da sie sowohl vom Regime als auch von der Freien Syrischen Armee verfolgt würden. So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, aufgrund ihrer Teilnahme an propräsidialen Demonstrationen werde sie als Loyalistin betrachtet, wodurch sie Gefahr laufe, von der Freien Syrischen Armee gezielt getötet zu werden. Das BFM habe auch nicht erwähnt, dass sie im Zusammenhang mit einem Fälschungsdelikt vorgeladen worden sei. Dies­bezüglich sei bemerkenswert, dass das BFM die Beschwerdeführerin bei diesen Ausführungen anlässlich der Anhörung unterbrochen und das Thema gewechselt habe, wodurch es seiner Abklärungspflicht nur ungenügend nachgekommen sei. Sie habe schliesslich auch ausdrücklich erwähnt, sie habe noch nicht sämtliche Asylgründe vorbringen können, sei daraufhin aber unterbrochen worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei dem Umstand keine Rechnung getragen worden, dass er wiederholt auf seine Probleme aufgrund seiner arabisch-kurdischen Herkunft verwiesen habe. Somit habe das BFM erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das BFM habe zudem die Akten der Visagesuche nicht beigezogen. Zum Argument der Vorinstanz, die Verwarnungen seien nicht asylrelevant, sei zu bemerken, dass diese Verwarnungen durchaus mit Drohungen verbunden gewesen seien, was aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. Diese Verwarnungen würden die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer asylrelevanten Verfolgung daher als begründet erscheinen lassen. Die Behauptung, es sei zu keinem Behördenkontakt gekommen, sei absurd, zumal die Beschwerdeführer ausgeführt habe, ihr Direktor sei regimetreu, wodurch er mit der Regierung konkret verbandelt sei, was einen indirekten Behördenkontakt darstelle. Ihr drohe sowohl eine gezielte Verfolgung seitens des Regimes als auch der Opposition und es sei nicht ersichtlich, wieso eine Verfolgung durch die Freie Syrische Armee nicht asylbeachtlich sein solle, zumal diese Gruppierung regelmässig (vermeintlich) regimetreue Personen, insbesondere Kurden, angegriffen habe. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) halte fest, dass es zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im syrischen Kontext keiner bereits stattgefundenen gezielten Verfolgung bedürfe und dass die diesbezügliche Schwelle tief anzusetzen sei. Bereits geringste Verbindungen zur Opposition oder der blosse Verdacht einer solchen würden ausreichen. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach verwarnt worden, habe regimekritische Gedichte verfasst und betätige sich exilpolitisch. Der Beschwerdeführer werde mit der PKK in Verbindung gebracht, und die Beschwerdeführenden seien aus Syrien geflohen. Dies reiche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aus. Zum exilpolitischen Engagement gelte es vorauszuschicken, dass Syrer lediglich beschränkte Möglichkeiten hätten, ihre Ansichten zu veröffentlichen. Aus der Facebookpräsenz der Beschwerdeführerin werde ersichtlich, dass sie sich gegen das syrische Regime und für die kurdische Sache einsetze und diesbezügliche Gedichte veröffentliche, in welchen es um den Bürgerkrieg und dessen Auswirkungen gehe. Dadurch exponiere sie sich in künstlerischer und individueller Weise, wofür sie bereits in Syrien verwarnt worden sei. Darüber hinaus kritisiere sie die im Krieg begangenen Verbrechen etwa durch das Posten von Videos, welche das Leid der Bevölkerung dokumentieren würden. Das Facebookprofil laute auf den richtigen Namen der Beschwerdeführerin, das Profilbild zeige die Beschwerdeführenden und im Infobereich werde der derzeitige Wohnort in der Schweiz kommuniziert. Die Beschwerdeführerin solidarisiere sich mittels des "Gefällt-Mir-Button" ferner mit dem Facebook-Profil "Kurden Daily News", welches sich explizit für Kurdistan einsetze, Gleichgesinnte vernetze und in massiver Weise die Verbrechen des Assad-Regimes anprangere. Sie arbeite im Übrigen auch daran, ihre Gedichte auf Deutsch übersetzen und veröffentlichen zu lassen und schreibe derzeit an zwei Gedichtbänden. Das BFM stütze sich bei der Verneinung subjektiver Nach­fluchtgründe auf veraltete Annahmen, da mittlerweile auch das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle für die Erfüllung solcher Gründe tief ansetze. Die Überwachung von Exilsyrern sei in der Schweiz besonders intensiv, da etwa die Syrien-Friedenskonferenz hier stattgefunden habe. Die Demonstrationen und Gegendemonstrationen rund um diesen Anlass seien im Internet ausführlich dokumentiert, was belege, dass die Konfliktparteien ein reges Interesse daran hätten. Aus der Entwicklung des Bürgerkriegs werde klar, dass sich Assad an der Macht halten könne und eine Besserung der Situation für Regimegegner in absehbarer Zeit nicht eintreten werde. Die Revolution werde auch weiterhin vom "einfachen Mann" getragen und die Auftritte von Regimegegnern auf der Strasse und im Internet würden weiterhin von der Regierung genauestens wahrgenommen. Das Regime versuche weiterhin mit allen Mitteln, Oppositionelle zu identifizieren und gezielt zu verfolgen. Bei einer Rückkehr von einem längeren Auslandaufenthalt sei eine ausführliche Befragung die Regel und beim "Aussortieren" von Oppositionellen werde bisweilen willkürlich vorgegangen. Dabei sei insbesondere die Volksgruppe der Kurden ständigem Misstrauen ausgesetzt und aufgrund der Vernetzung der Kurden untereinander besitze der Geheimdienst meist bereits Informationen über Rückkehrende. Die Stadt E._______ werde durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen und sei weiterhin umkämpft. Nebst Regierungstruppen und Rebellengruppierungen würden vermehrt auch radikale Islamisten, die für ihr brutales Vorgehen bekannt seien, am Konflikt teilnehmen. Auch die Beschwerdeführenden seien bereits von verschiedenen Konfliktparteien bedroht, bedrängt und verwarnt worden. 4.4 In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 führte das BFM zum Vorbringen hinsichtlich der polizeilichen Vorladung der Beschwerdeführerin aus, dass dies eine legitime staatliche Untersuchungshandlung darstelle, zumal nebst der Beschwerdeführerin auch andere Personen vorgeladen worden seien. Zudem habe sie in der Folge deswegen keine weiteren Nachteile erlitten. 4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegnet, die Ausführungen des BFM zur polizeilichen Vorladung seien blosse Behauptungen und das BFM habe es unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen oder die Beschwerdeführerin dazu zu befragen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde klar, dass sie bei den Behörden erfasst worden sei und später eine entsprechende Verknüpfung der einzelnen behördlichen Kontakte erfolgt sei. 4.6 In der Duplik hielt das BFM fest, beim auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsurteil handle es sich lediglich um eine Kopie, wodurch die Überprüfung der Echtheit nicht möglich sei. Überdies könnten solche Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden, wodurch ihnen nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 5.3 Gemäss Ziffer 5.4 der BzP sind die Beschwerdeführenden legal mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, dass die Visumsakten beigezogen wurden, welchen wohl ebenfalls substanzielle Aussagen zu den Fluchtgründen entnommen werden können. So wies bereits die Hilfswerksvertretung im Anhörungsprotokoll darauf hin, dass sich die Visumsakten nicht im Dossier befänden. Auch eine explizite Aufforderung des Gerichts im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, die Akten zu vervollständigen, blieb von der Vorinstanz unberücksichtigt. Es kann nun nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese Akten beizuziehen und in die Sachverhaltserstellung einfliessen zu lassen. Dies insbesondere, da den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Die Beschwerde ist daher wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation unter Hinweis auf die vorangehende Erwägung 5.3 als angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.5 Die Vorinstanz ist anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen - insbesondere unter Beizug der Akten des Visumsverfahrens - vorzunehmen und erneut zu entscheiden.

E. 6 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und Anträgen in der Beschwerde.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechts­vertretung wurde keine Kostenno­te eingereicht. Auf die Nachforde­rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah­ren der Aufwand für die Be­schwerdeführenden zuverlässig abge­schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorins­tanz zu entrichtende Parteient­schädigung ist von Amtes we­gen und in Berück­sichtigung der massgeblichen Be­mes­sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'000.- (inkl. all­fällige Spesen und Mehrwertsteuer) fest­zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3242/2014 Urteil vom 3. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und seine Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus E._______ (Syrien). Den Beschwerdeführenden wurde (...) von der schweizerischen Vertretung (...) ein Visum ausgestellt. Mit diesem gelangten sie am 8. November 2013 in die Schweiz, wo sie am 12. November 2013 um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 28. November 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. März 2014 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gezwungen worden sei, für den Präsidenten zu demonstrieren und sich daher vor der Opposition fürchte. Überdies verfasse sie Gedichte, die sich gegen den Präsidenten richten würden. Da sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde sie nun als Oppositionelle betrachtet. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei von der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) aufgefordert worden, an einem Kontrollposten zu stehen, was er jedoch abgelehnt habe und daraufhin festgehalten worden sei. Überdies habe sich die Sicherheitslage in der Heimatregion massiv verschlechtert. Als Beweismittel reichten sie ihr Familienbüchlein und ihre Identitätskarten sowie einen Personalausweis und einen Ferienantrag der Beschwerdeführerin ein. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Eröffnung am 13. Mai 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg­weisung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Überdies sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Einsicht in die vor­instanzlichen Akten, insbesondere den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme ersucht. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum internen Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs oder nach Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel wurden Auszüge aus dem Facebook-Profil der Beschwerde­führerin sowie einer Facebook-Gruppe und ein Foto der Beschwerdeführenden mit dem Entwurf zweier Gedichtbände eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerde. H. Am 14. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Gerichtsentscheid in Kopie ein. I. Am 23. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden die Replik ein. J. Das BFM äusserte sich in der Duplik vom 29. Oktober 2014 zum neuen Beweismittel sowie zu den Ausführungen in der Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 betroffen ist. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass sie ethnische Kurden seien und zuletzt in F._______ in E._______ (Syrien) gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei (...) Mitglied der Baath-Partei gewesen. (...), habe man sie an Parteisitzungen teilnehmen lassen und ihr eine Anstellung bei einer (...) ermöglicht. Sie habe an diversen Parteiaktivitäten teilgenommen. Da sie wegen der allgemeinen Sicherheitslage teilweise an Sitzungen gefehlt habe, habe sie zwei Verwarnungen erhalten. Man habe von ihr und ihren Mitarbeitenden ferner verlangt, an Demonstrationen für den Präsidenten teilzunehmen, zuletzt (...) 2012, ansonsten man sie entlassen hätte. Aufgrund der Teilnahme fürchte sie sich vor der Freien Syrischen Armee. Der Sicherheitsdienst habe an ihrer Arbeitsstelle Informationen über die Mitarbeitenden gesammelt. Sie habe zudem Gedichte verfasst, die sich gegen den Präsidenten richten würden und von der Revolution sprächen. Sie habe die Gedichte einigen Personen vorgetragen und veröffentliche sie seit ihrer Ausreise auf ihrer Facebookseite. Ihr Direktor habe sie einmal darauf angesprochen und gesagt, mit den Gedichten vorsichtig zu sein, woraufhin sie befürchtet habe, bald von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage habe sie sich zur Ausreise entschlossen. (...) 2013 sei sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter in G._______ sieben Stunden von Anhängern der Jabhat El-Nussra angehalten worden. Man habe die Busreisenden aufgefordert, gegen den Präsidenten zu demonstrieren und davon Filmaufnahmen gemacht. Da sie ihre Arbeitsstelle verlassen habe, werde sie von der Regierung als Oppositionelle betrachtet. Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, das Land wegen der Probleme seiner Frau und wegen der Kämpfe verlassen zu haben. Ein- bis zweimal habe die PKK ihn dazu aufgefordert, in der Nacht an einem Kontrollposten zu stehen. Er habe dies abgelehnt, weswegen er bis nach Sonnenuntergang festgehalten worden sei. Die PKK habe ihn auch einmal dazu gedrängt, Almosen zu bezahlen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und das Familienbüchlein sowie ein Schreiben, welches bestätige, dass die Beschwerdeführerin Ferien beantragt habe, zu den Akten. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Verwarnungen, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe, aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant seien. So seien in diesem Zusammenhang weder Drohungen ausgesprochen worden noch sei es zu einem Behördenkontakt gekommen. Die erzwungene Teilnahme an einer Demonstration für den Präsidenten sowie das Festhalten durch die Jabhat El-Nussra sei keine gezielte Verfolgung, sondern vielmehr durch die aktuelle Lage im Heimatstaat bedingt. Die Aufforderungen an den Beschwerdeführer seitens der PKK, Wache zu stehen und Almosen zu bezahlen, seien in ihrer Intensität nicht asylbeachtlich. Zudem handle es sich auch dabei um Nachteile, die er im Rahmen der aktuellen Lage in Syrien erlitten habe. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin sei zu wenig exponierend, als dass zu erwarten wäre, sie sei dadurch in den Fokus der syrischen Behörden geraten, zumal die Veröffentlichung der Gedichte auf dem Facebookprofil allein noch keine Exponierung bedeute. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass BFM habe den Beschwerdeführenden nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt, da der interne Antrag hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme nicht offengelegt worden sei, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Mit dem Hinweis auf die "dortige Sicherheitslage" sei das BFM seiner Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen, da offensichtlich keine konkrete Würdigung des Einzelfalles erfolgt sei. Es könne angenommen werden, das BFM habe Kriterien der Flüchtlingseigenschaft mit den Vollzugshindernissen vermischt. Des Weiteren sei auch der Umstand, dass das Haus der Beschwerdeführenden bombardiert worden sei und dass sie zuletzt Wohnsitz im kriegsversehrten E._______ gehabt hätten, unerwähnt geblieben. Das BFM habe wesentliche Teile der Vorbringen ignoriert. So habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Direktor ihrer (...) sei regimetreu gewesen und die Behörden seien der Meinung, sie habe sich von der Partei und ihrer staatlichen Arbeitsstelle losgesagt, wodurch sie als Oppositionelle betrachtet werde. Unerwähnt geblieben sei auch das Vorbringen, dass die Kurden in einer besonders schwierigen Position seien, da sie sowohl vom Regime als auch von der Freien Syrischen Armee verfolgt würden. So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, aufgrund ihrer Teilnahme an propräsidialen Demonstrationen werde sie als Loyalistin betrachtet, wodurch sie Gefahr laufe, von der Freien Syrischen Armee gezielt getötet zu werden. Das BFM habe auch nicht erwähnt, dass sie im Zusammenhang mit einem Fälschungsdelikt vorgeladen worden sei. Dies­bezüglich sei bemerkenswert, dass das BFM die Beschwerdeführerin bei diesen Ausführungen anlässlich der Anhörung unterbrochen und das Thema gewechselt habe, wodurch es seiner Abklärungspflicht nur ungenügend nachgekommen sei. Sie habe schliesslich auch ausdrücklich erwähnt, sie habe noch nicht sämtliche Asylgründe vorbringen können, sei daraufhin aber unterbrochen worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei dem Umstand keine Rechnung getragen worden, dass er wiederholt auf seine Probleme aufgrund seiner arabisch-kurdischen Herkunft verwiesen habe. Somit habe das BFM erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das BFM habe zudem die Akten der Visagesuche nicht beigezogen. Zum Argument der Vorinstanz, die Verwarnungen seien nicht asylrelevant, sei zu bemerken, dass diese Verwarnungen durchaus mit Drohungen verbunden gewesen seien, was aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. Diese Verwarnungen würden die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer asylrelevanten Verfolgung daher als begründet erscheinen lassen. Die Behauptung, es sei zu keinem Behördenkontakt gekommen, sei absurd, zumal die Beschwerdeführer ausgeführt habe, ihr Direktor sei regimetreu, wodurch er mit der Regierung konkret verbandelt sei, was einen indirekten Behördenkontakt darstelle. Ihr drohe sowohl eine gezielte Verfolgung seitens des Regimes als auch der Opposition und es sei nicht ersichtlich, wieso eine Verfolgung durch die Freie Syrische Armee nicht asylbeachtlich sein solle, zumal diese Gruppierung regelmässig (vermeintlich) regimetreue Personen, insbesondere Kurden, angegriffen habe. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) halte fest, dass es zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im syrischen Kontext keiner bereits stattgefundenen gezielten Verfolgung bedürfe und dass die diesbezügliche Schwelle tief anzusetzen sei. Bereits geringste Verbindungen zur Opposition oder der blosse Verdacht einer solchen würden ausreichen. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach verwarnt worden, habe regimekritische Gedichte verfasst und betätige sich exilpolitisch. Der Beschwerdeführer werde mit der PKK in Verbindung gebracht, und die Beschwerdeführenden seien aus Syrien geflohen. Dies reiche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aus. Zum exilpolitischen Engagement gelte es vorauszuschicken, dass Syrer lediglich beschränkte Möglichkeiten hätten, ihre Ansichten zu veröffentlichen. Aus der Facebookpräsenz der Beschwerdeführerin werde ersichtlich, dass sie sich gegen das syrische Regime und für die kurdische Sache einsetze und diesbezügliche Gedichte veröffentliche, in welchen es um den Bürgerkrieg und dessen Auswirkungen gehe. Dadurch exponiere sie sich in künstlerischer und individueller Weise, wofür sie bereits in Syrien verwarnt worden sei. Darüber hinaus kritisiere sie die im Krieg begangenen Verbrechen etwa durch das Posten von Videos, welche das Leid der Bevölkerung dokumentieren würden. Das Facebookprofil laute auf den richtigen Namen der Beschwerdeführerin, das Profilbild zeige die Beschwerdeführenden und im Infobereich werde der derzeitige Wohnort in der Schweiz kommuniziert. Die Beschwerdeführerin solidarisiere sich mittels des "Gefällt-Mir-Button" ferner mit dem Facebook-Profil "Kurden Daily News", welches sich explizit für Kurdistan einsetze, Gleichgesinnte vernetze und in massiver Weise die Verbrechen des Assad-Regimes anprangere. Sie arbeite im Übrigen auch daran, ihre Gedichte auf Deutsch übersetzen und veröffentlichen zu lassen und schreibe derzeit an zwei Gedichtbänden. Das BFM stütze sich bei der Verneinung subjektiver Nach­fluchtgründe auf veraltete Annahmen, da mittlerweile auch das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle für die Erfüllung solcher Gründe tief ansetze. Die Überwachung von Exilsyrern sei in der Schweiz besonders intensiv, da etwa die Syrien-Friedenskonferenz hier stattgefunden habe. Die Demonstrationen und Gegendemonstrationen rund um diesen Anlass seien im Internet ausführlich dokumentiert, was belege, dass die Konfliktparteien ein reges Interesse daran hätten. Aus der Entwicklung des Bürgerkriegs werde klar, dass sich Assad an der Macht halten könne und eine Besserung der Situation für Regimegegner in absehbarer Zeit nicht eintreten werde. Die Revolution werde auch weiterhin vom "einfachen Mann" getragen und die Auftritte von Regimegegnern auf der Strasse und im Internet würden weiterhin von der Regierung genauestens wahrgenommen. Das Regime versuche weiterhin mit allen Mitteln, Oppositionelle zu identifizieren und gezielt zu verfolgen. Bei einer Rückkehr von einem längeren Auslandaufenthalt sei eine ausführliche Befragung die Regel und beim "Aussortieren" von Oppositionellen werde bisweilen willkürlich vorgegangen. Dabei sei insbesondere die Volksgruppe der Kurden ständigem Misstrauen ausgesetzt und aufgrund der Vernetzung der Kurden untereinander besitze der Geheimdienst meist bereits Informationen über Rückkehrende. Die Stadt E._______ werde durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen und sei weiterhin umkämpft. Nebst Regierungstruppen und Rebellengruppierungen würden vermehrt auch radikale Islamisten, die für ihr brutales Vorgehen bekannt seien, am Konflikt teilnehmen. Auch die Beschwerdeführenden seien bereits von verschiedenen Konfliktparteien bedroht, bedrängt und verwarnt worden. 4.4 In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 führte das BFM zum Vorbringen hinsichtlich der polizeilichen Vorladung der Beschwerdeführerin aus, dass dies eine legitime staatliche Untersuchungshandlung darstelle, zumal nebst der Beschwerdeführerin auch andere Personen vorgeladen worden seien. Zudem habe sie in der Folge deswegen keine weiteren Nachteile erlitten. 4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegnet, die Ausführungen des BFM zur polizeilichen Vorladung seien blosse Behauptungen und das BFM habe es unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen oder die Beschwerdeführerin dazu zu befragen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde klar, dass sie bei den Behörden erfasst worden sei und später eine entsprechende Verknüpfung der einzelnen behördlichen Kontakte erfolgt sei. 4.6 In der Duplik hielt das BFM fest, beim auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsurteil handle es sich lediglich um eine Kopie, wodurch die Überprüfung der Echtheit nicht möglich sei. Überdies könnten solche Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden, wodurch ihnen nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.3 Gemäss Ziffer 5.4 der BzP sind die Beschwerdeführenden legal mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, dass die Visumsakten beigezogen wurden, welchen wohl ebenfalls substanzielle Aussagen zu den Fluchtgründen entnommen werden können. So wies bereits die Hilfswerksvertretung im Anhörungsprotokoll darauf hin, dass sich die Visumsakten nicht im Dossier befänden. Auch eine explizite Aufforderung des Gerichts im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, die Akten zu vervollständigen, blieb von der Vorinstanz unberücksichtigt. Es kann nun nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese Akten beizuziehen und in die Sachverhaltserstellung einfliessen zu lassen. Dies insbesondere, da den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verloren ginge. Die Beschwerde ist daher wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation unter Hinweis auf die vorangehende Erwägung 5.3 als angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Die Vorinstanz ist anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen - insbesondere unter Beizug der Akten des Visumsverfahrens - vorzunehmen und erneut zu entscheiden.

6. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und Anträgen in der Beschwerde.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechts­vertretung wurde keine Kostenno­te eingereicht. Auf die Nachforde­rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah­ren der Aufwand für die Be­schwerdeführenden zuverlässig abge­schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorins­tanz zu entrichtende Parteient­schädigung ist von Amtes we­gen und in Berück­sichtigung der massgeblichen Be­mes­sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'000.- (inkl. all­fällige Spesen und Mehrwertsteuer) fest­zusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: