Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer sei am (...) 2013 von B._______ ([C._______] [...] kurdisch), Provinz al-Hasaka; A5 S. 4 und 6; A12 F. 83 f. und 162 f.) aus in die Türkei gereist. Mittels eines Visums des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul (ausgestellt am [...], A5 S. 4) sei er am 18. März 2014 nach Basel geflogen, wo er am 24. März 2014 um Asyl nachsuchte (A5 S. 6). Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 26. Juni 2014 statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in seiner Heimat an Demonstrationen teilgenommen habe (A5 S. 6; A12 F. 52 und 85 ff.) und von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert worden sei, zu den Waffen zu greifen und an deren Seite zu kämpfen (A5 S. 6; A12 F. 85, 137 ff. und 196 ff.). Später seien auch Personen in syrischen Militäruniformen zu ihm nach Hause gekommen (A12 F. 140 ff.). Des Weiteren informierte er, dass er im dienstpflichtigen Alter gewesen sei, als er Syrien verlassen habe (A12 F. 201 ff.). Anlässlich der Befragung und Anhörung reichte er Fotos einer Kundgebung der Koordination kurdischer Jugendbewegungen TCK in C._______ (A12 F. 9 ff.) sowie einer folkloristischen Darbietung in Bern im Jahr 2014 (A12 F. 18 ff.) und eine Bestätigung der YEKÎTÎ-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) vom 31. März 2014 (A12 F. 171 ff.) zu den Akten (A4). B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 - eröffnet am 28. Januar 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Das Staatssekretariat begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen (Art. 3 AsylG). C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 27. Februar 2015 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei; eventualiter sei dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihm die Einsicht in die gesamten Akten - insbesondere die Akten A1, A4 und A13 - und (eventualiter) das dazugehörige rechtliche Gehör zu gewähren; danach sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 11. März 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt der D._______ vom 10. März 2015 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. März 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A1 und A4; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung eines rechtlichen Gehörs sowie einer angemessenen Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgelehnt. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Am 16. März 2015 reichte der Rechtsvertreter das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. Eine Übersetzung dieser Eingabe wurde am 6. Juni 2015 nachgereicht. G. Mit Eingabe vom 22. April 2015 wurden eine Kopie einer "Vorladung für den Einzug in den Militärdienst" vom (...) 2015 (mit Übersetzung) sowie ein Foto des Beschwerdeführers, welches ihn an einer Parteisitzung vom (...) 2015 in Bern zeige, eingereicht. Das Original des Einzugsbefehls wurde am 17. Juni 2015 nachgereicht. H. Am 1. Juni 2015 wurden weitere Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (...) 2015 in Bern zu den Akten gereicht. I. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. J. Am 3. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich folgender Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erklärt. Folglich ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, nicht einzutreten.
E. 4.1 Der in C._______ (A5 S. 3) geborene Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, er sei ein ehemaliger Ajnabi und habe die syrische Staatsangehörigkeit im Jahr 2011/2012 erhalten (A5 S. 3). Seine Familie sei im Jahr 2002 nach E._______ beziehungsweise F._______ (A12 F. 32) bei Damaskus umgesiedelt (A12 F. 53), wo er zur Schule gegangen sei (A12 F. 32 ff.). Insgesamt habe er während ungefähr zehn Jahren die Schule besucht (A5 S. 3; A12 F. 35 ff.); beendet habe er diese in C._______ (A12 F. 47 ff. und 62 ff.), wo die Familie aufgrund des Bürgerkrieges seit dem Jahr 2012 wieder wohnhaft gewesen sei (A12 F. 53 ff. und 66 ff.). Nach seiner Schulzeit habe er an friedlichen Kundgebungen einer Gruppe namens "Koordination der kurdischen Jugendbewegung" (A5 S. 6 f.) teilgenommen (A12 F. 41, 52 und 89 ff.). Auch hätten Leute der YPG beziehungsweise PKK verlangt, dass er mit ihnen in den Kampf ziehen müsse (A12 F. 85, 124 ff. und 196 ff.). Daraufhin - als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei - hätten Angehörige der Armee seinen Vater aufgesucht (A12 F. 85, 124 ff. und 140 ff.). Der Beschwerdeführer sei danach mit seinen Brüdern und der Mutter in die Türkei gegangen (A12 F. 154 ff.). Sein Vater sei zurückgeblieben. Später sei dieser von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht und festgenommen worden. Die Sicherheitsbeamten hätten wissen wollen, weshalb er seine gesamte Familie habe ausreisen lassen (A12 F. 160 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, was nach seiner Ausreise geschehen sei, jedoch sei am (...) 2013 sein Vater verstorben (A5 S. 4; A12 F. 164 ff.). Der Beschwerdeführer befürchtet zudem, dass er aufgrund seines Alters in den Militärdienst einzutreten habe. Eigentlich hätte er sich nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung - dieses Schreiben befinde sich noch in Syrien (A12 F. 209) - sein Dienstbüchlein in al-Hasaka ausstellen lassen müssen, wohin er sich aufgrund der Kriegslage nicht habe begeben können (A12 F. 201 ff.). Bezüglich der politischen Tätigkeiten in der Schweiz führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bestätigung der YEKÎTÎ-Partei vom 31. März 2014 ihm sein in Basel lebender Onkel besorgt habe, wobei er selber aber kein Mitglied dieser Partei sei (A12 F. 171 ff.).
E. 4.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 26. Januar 2015 zunächst fest, dass kriegerische Auseinandersetzungen keine individuelle Verfolgungshandlungen darstellen würden, weshalb diese keine Asylrelevanz entfalten würden (Art. 3 AsylG). Bezüglich der Teilnahme an Kundgebungen gegen das Assad-Regime habe der Beschwerdeführer keine künftige Festnahme zu befürchten, weil er in Syrien nie behördlicherseits festgenommen worden sei (Art. 3 AsylG). Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb im kurdisch kontrollierten Nordosten Syriens jemand eine Festnahme durch das Assad-Regime zu befürchten habe. Hinsichtlich des Militärdienstes stufte das SEM die Aufforderung, sich zwecks Ausstellung eines Militärdienstbüchleins bei den Behörden zu melden, nicht als ein militärisches Aufgebot ein. Die Einladung bezwecke lediglich, dass die Diensttauglichkeit und weitere Dienstvoraussetzungen zu prüfen seien. Folglich würden keine konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich anstehende Rekrutierung vorliegen (Art. 3 AsylG). Was die Rekrutierungsversuche der YPG beziehungsweise PKK betreffe, so das SEM weiter, seien keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erkennbar (Art. 3 AsylG). Zusammenfassend bestehe für den Beschwerdeführer weder seitens des Assads-Regimes noch seitens der YPG beziehungsweise PKK eine Verfolgungsgefahr. Ausserdem würden die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten kein Profil aufweisen, das den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das staatliche Assad-Regime erscheinen lasse (Art. 3 AsylG).
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2015 wurden in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2015 und die Rückweisung der Sache zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie der Neubeurteilung beantragt. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling Asyl zu gewähren. Dies wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer detailliert und ausführlich geschildert habe, dass er sowohl von der PKK als auch von den syrischen Behörden gezielt als Kundgebungsteilnehmer und aktives Mitglied einer regimekritischen Gruppierung sowie als Sympathisant der YEKÎTÎ-Partei gesucht und verfolgt worden sei. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Militärdienstes einer behördlichen Aufforderung klar widersetzt, womit er in den Augen der syrischen Behörden ein Dienstverweigerer sei. Darüber hinaus habe ein arabischer Fernsehsender über einen internationalen Folkloreanlass berichtet, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Folglich stehe fest, dass er sowohl auf dem Platz Bern als auch im Internet öffentlich gegen das syrische Regime aufgetreten und folglich identifizierbar sei. Abschliessend stellte der Rechtsvertreter eine gezielte Verfolgung der Kurden in Syrien wie auch im Irak fest.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass das am 17. März 2015 (recte: 16. März 2015) nachgereichte originale Militärdienstbüchlein (ausgestellt am [...] 2013) zweifelhaft sei, da der Beschwerdeführer erst im (...) 2013 ausgereist sei und im Rahmen seiner Anhörung dargelegt habe, dass er nie in den Besitz eines solchen gelangt sei. Zudem dürfte zu hinterfragen sein, ob die staatlichen syrischen Militärbehörden im Januar 2013 in Malkié (beziehungsweise al-Malikiya [Dêrik, kurdisch]) überhaupt noch funktionsfähig gewesen seien.
E. 4.5 Dieser Feststellung widersprach der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 3. Juni 2016. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erwähnt, dass sein Vater vor seiner Ausreise ein Schreiben betreffend seinen anstehenden Militärdienst erhalten habe (A12 F. 201 ff.). Zudem seien die syrischen Behörden in al-Malikiya teils auch heute noch vertreten. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen worden sei.
E. 5.1 Zunächst soll auf die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung eingegangen werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) beinhaltet auch, dass die Partei mit eigenen Begehren gehört wird, und dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zudem haben die Behörden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 5.2 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, die Begründungspflicht sei verletzt, weil die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz entsprechenden Antrags vom 11. Februar 2015 in der Verfügung vom 26. Januar 2015 nicht rechtsgenüglich motiviert worden sei. Auch seien hinsichtlich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht alle entscheidwesentlichen Elemente berücksichtigt worden. Das SEM durfte in seiner Verfügung auf eine Begründung der vorläufigen Aufnahme verzichten (Art. 35 Abs. 3 VwVG), zumal das Gesuch um eine Begründung erst nach der Verfügung gestellt wurde. Eine Rechtsverweigerung wegen bisher nicht erhaltener Begründung wird demgegenüber nicht geltend gemacht. Ferner gilt es festzuhalten, dass der Punkt des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. E. 3). Insofern kommt der Frage, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat beziehungsweise ob diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt, offensichtlich keine Entscheidrelevanz zu. Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
E. 5.3 Weiter wurde gerügt, dass verschiedene Dossiers (Asyldossiers des SEM der Verwandten des Beschwerdeführers - namentlich wurden dabei die Brüder G._______ und H._______ sowie der Onkel I._______ erwähnt - sowie die Visumsakten des Beschwerdeführers) von der Vorinstanz nicht beigezogen worden seien. Zudem seien die eingereichten Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Auch habe das SEM es unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente - wie z.B. dass der Beschwerdeführer bei der Gruppe "Koordination der kurdischen Jugendbewegung" mitgeholfen habe und deshalb gesucht worden sei, dass ihm während einer Kundgebung eine Maske vom Gesicht gerissen worden sei oder dass sein Vater nach seiner Ausreise festgenommen worden sei - zu erwähnen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der angefochtenen Verfügung in grossen Teilen identisch mit demjenigen der Asylverfügung seines Bruders H._______ sei. Ausserdem habe das SEM keine Rücksicht auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers genommen und es habe die Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher während der Anhörung ausser Acht gelassen.
E. 5.3.1 Hinsichtlich des beantragten Beizugs der Akten von G._______ (N [...]), H._______ (N [...]) und I._______ ist festzuhalten, dass diese für vorliegendes Verfahren nicht relevant sind. Dossiers von Familienangehörigen können sinnvollerweise beigezogen werden, wenn beispielsweise die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Person angezweifelt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem können Akten von Verwandten relevant sein, wenn sich im zu behandelnden Verfahren die Frage der Reflexverfolgung stellt, wofür es - trotz des möglichen Umstandes, dass einzelne Familienangehörige Mitglieder der YEKÎTÎ-Partei sind - in casu keine Hinweise gibt, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde. Zudem gilt es aufgrund der praktizierenden Einzelfallprüfung darauf hinzuweisen, dass - auch wenn gewissen Familienangehörigen Asyl gewährt wurde - dies nicht heissen will, dass sämtlichen Verwandten dieser Status ebenfalls zuzugestehen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für das SEM keinen Anlass gab, ohne Antrag seitens der Rechtsvertretung Akten von Familienmitgliedern für das Verfahren des Beschwerdeführers beizuziehen.
E. 5.3.2 Weiter wurde geltend gemacht, die Visumsakten des Beschwerdeführers - am (...) 2014 wurde ihm von der schweizerischen Botschaft in Istanbul ein Visum ausgestellt - hätten im Asylverfahren beigezogen werden müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014). Aus dem vorinstanzlichen Dossier ist nicht ersichtlich, ob das SEM diese Akten beigezogen hat. Die Rüge wurde vom Rechtsvertreter nicht weiter begründet, weshalb der Grund für den Beizug dieser Akten nicht ersichtlich ist. Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) können - falls sie existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern, müssen aber nicht. Der Beschwerdeführer hat während der Befragung wie auch während der Anhörung weder erwähnt, er sei schon in der Botschaft in Ankara befragt worden, noch hat er die Wichtigkeit möglicher Visumsakten betont.
E. 5.3.3 Ferner wurde gerügt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der YEKÎTÎ-Partei sowie Fotos) nicht rechtsgenüglich gewürdigt sowie wichtige Sachverhaltselemente unterschlagen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 26. Januar 2015 die Fotos, welche den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Syrien und an einer Folkloreaufführung in Bern zeigen, erwähnt und gewürdigt; die diesbezügliche Rüge schlägt daher fehl. Auch hat das SEM den Beschwerdeführer in seiner Verfügung als Sympathisant der prokurdischen YEKÎTÎ-Partei benannt. Dass das Bestätigungsschreiben nicht weiter berücksichtigt wurde, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Behörden über die Tatsache informierte, dass dieses Schreiben von seinem Onkel organisiert worden sei; er selber möge diese Partei, sei indes kein Mitglied (A12 F. 172 ff.). Hinsichtlich der Rüge, in der angefochtenen Verfügung seien verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden, ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt wurden. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.
E. 5.3.4 Weiter wurde gerügt, die behördliche Pflicht zur korrekten Sachverhaltsermittlung sei verletzt, weil der Wortlaut der angefochtenen Verfügung in grossen Teilen völlig identisch mit demjenigen des Asylentscheids seines Bruders sei, was zeige, dass das SEM keine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen habe. Dass ähnliche Tatbestände mit ähnlichem Wortlaut abgehandelt werden, deutet für sich alleine noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht hin. Vorliegend wird nicht substantiiert dargetan, welche Teile der Verfügung identisch und deshalb nicht einzelfallbezogen seien, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 5.3.5 Das rechtliche Gehör sei ausserdem verletzt, weil die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung keine Rücksicht auf das jugendliche Alter genommen habe und es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen sei. Der Beschwerdeführer war bei der Anhörung vom 26. Juni 2014 bereits über (...) Jahre alt und kann daher nicht als jugendlich bezeichnet werden. Auch ist in den Akten kein weiterer Grund ersichtlich, weshalb das SEM die Befragung hätte dementsprechend anpassen sollen. Die Anhörung vom 26. Juni 2014 wurde ferner in Kurmanci (A12 S. 22) durchgeführt, was der Beschwerdeführer bei Antragstellung auf dem Personalienblatt als Muttersprache angegeben hatte (A1). Auch wenn es dennoch, wie die Hilfswerksvertretung notiert hat (A12 S. 23), zu kleineren Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, wurden diese innerhalb der Anhörung geklärt. Ausserdem erklärte er anfangs, er verstehe den Dolmetscher gut (A12 S. 1). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (A12 S. 22). Darauf muss er sich behaften lassen, weshalb die diesbezügliche Rüge fehlschlägt.
E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist, weshalb kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit begründet, dass für den Beschwerdeführer weder seitens der staatlichen Stellen des Assads-Regimes noch seitens der PYD (PartiyaYekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) beziehungsweise der YPG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen asylrelevanter Natur bestehe (Art. 3 AsylG).
E. 7.2 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG).
E. 7.3 Hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch die YPG beziehungsweise das Assad-Regime gilt es Folgendes festzuhalten:
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seit seiner Rückkehr im Jahr 2012 mit seinen (...) Brüdern (A12 F. 92) in C._______ als Mitglied der Jugendorganisation TCK (Tevgera Ciwanên Kurd, A12 F. 89 ff.) öfters an verschiedenen von ihnen organisierten Demonstrationen und an neun bis zehn Sitzungen teilgenommen (A12 F. 85 ff. und 103 ff.), was eingereichte Fotos belegen würden (A4). Seine Funktion in dieser aus ungefähr 20 bis 30 Personen (A12 F. 96) bestehenden Gruppierung sei nicht bestimmt gewesen, aber er habe verschiedene Aufgaben - z.B. Plakate mit Parolen an Kundgebungen halten (A12 F. 99 ff.) - erhalten (A12 F. 94 ff.). Anlässlich einer solchen Kundgebung sei der Beschwerdeführer persönlich von den YPG aufgefordert worden, für sie zu kämpfen, was er indes abgelehnt habe (A12 F. 196). Am (...) 2013 habe er das letzte Mal an einem solchen Umzug teilgenommen (A12 F. 120 ff.). Dabei sei ihm (und anderen Teilnehmenden) von anderen Jugendlichen die Maske, die sie getragen hätten, vom Gesicht gezerrt worden und man habe ihn erkannt (A12 F. 85 und 126 ff.). (...) Tage später seien die Leute der YPG beziehungsweise PKK gekommen und hätten von seinem Vater verlangt, dass dessen Söhne zu den Waffen zu greifen hätten, was dieser indes abgelehnt habe (A12 F. 85 und 124 ff.). Danach seien diese Personen nicht mehr gekommen (A12 F. 139 f.). Nochmals (...) Tage später - als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei - hätten Angehörige der Armee den Vater aufgesucht (A12 F. 85, 124 ff. und 140 ff.). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause, sondern zu einem Freund gegangen (A12 F. 151 ff.). Die Brüder - (...), (...), H._______ und der Beschwerdeführer (A12 F. 73, 92 und 176) - seien danach zusammen mit der Mutter in die Türkei gegangen (A12 F. 154 ff.). Sein Vater sei zurückgeblieben. Später sei dieser aufgesucht und festgenommen worden. Die Sicherheitsbeamten hätten wissen wollen, weshalb er seine gesamte Familie habe ausreisen lassen (A12 F. 160 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, was nach seiner Ausreise geschehen sei, jedoch sei am (...) 2013 sein Vater verstorben (A5 S. 4; A12 F. 164 ff.).
E. 7.3.2 Die Jugendgruppe TCK organisierte Demonstrationen, um auf verschiedenste Missstände aufmerksam zu machen, wobei die syrische Regierung und die kurdischen politischen Parteien wie die PYD kritisiert wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2015 zu Syrien: Kurdish Youth Movement, S. 1). Die YPG werden als bewaffneter Arm der PYD betrachtet, die als syrischer Vertreter der PKK angesehen werden. Das Gebiet von C._______ werde von den YPG beziehungsweise den "Apoci" (Anhänger von "Apo" Öcalan, also PKK-Leute) - folglich von kurdischen Gruppierungen - kontrolliert (A12 F. 78 ff.). Nicht zu verleugnen ist, dass die PYD immer wieder mit unterschiedlicher Intensität gegen politische Gegner (oder Kritiker) vorgeht (vgl. SFH, Kurdish Youth Movement, a.a.O., S. 3 ff. m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei an einer Kundgebung der TCK von den YPG angehalten und sein Vater sei (...) Tage nach der letzten Demonstrationsteilnahme von derselben Gruppe aufgesucht worden, sind jedoch nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, da diese ohne Folgen geblieben sind (A12 F. 139). Eine drohende Rekrutierung durch die YPG für sich allein reicht nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.3.3 Gemäss Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer regelmässig an den friedlichen Kundgebungen der Jugendgruppe TCK teilgenommen hat. Die Gruppierung wurde nach der Niederschlagung der Demonstrationen in Qamishli im Jahr 2005 gegründet und mobilisiert ihre Anhänger vor allem über soziale Medien. Bekannt sind als Kundgebungsorte kleinere Gemeinden rund um Qamishli an der Grenze zur Türkei (vgl. SFH, Kurdish Youth Movement, a.a.O., S. 1 ff.). Es scheint, dass es sich dabei eher um eine lose Formation handelt, welche sich ab und zu (der Beschwerdeführer habe während knapp anderthalb Jahren an neun bis zehn Sitzungen teilgenommen, A12 F. 111) getroffen hat, um friedliche Kundgebungen zu organisieren. Indes sind keine wirklichen Positionen und Aufgaben der unbestimmten Anzahl Mitglieder auszumachen (A12 F. 94 ff.). Auch kann der Beschwerdeführer sich nicht an die Anzahl Demonstrationsteilnahmen erinnern (A12 F. 114). Als er (beziehungsweise sein Vater) von den staatlichen Sicherheitskräften aufgesucht worden sei (A12 F. 140 ff.), sei er nicht anwesend gewesen. Gemäss dem Beschwerdeführer sei dieser Besuch einerseits damit zu erklären, dass - wenn man nicht mit den kurdischen Parteien mitgehe - man sich für die Regierung bewaffnen müsse (A12 F. 149 f.). Anderseits seien die Sicherheitskräfte des Regimes gekommen, weil er dieser Jugendkoordination angehört und an deren Kundgebungen teilgenommen habe (A12 F. 85). Was auch immer die Motivation dieses einzigen staatlichen Besuchs gewesen sein mag, kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, der Beschwerdeführer sei als gefährlicher Regimekritiker von den Behörden identifiziert und registriert worden, noch ob die Jugendlichen, welche ihm angeblich an der Demonstration die Maske vom Gesicht gezerrt hätten, dem Regime angehörten (A12 F. 85 und 122). Zwar ist der Vater nach Ausreise der Familie am (...) 2013 von der Regierung verhaftet und befragt worden, weshalb seine Familie das Land verlassen habe (A12 F. 161). Doch wisse der Beschwerdeführer nicht genau, was wirklich geschehen sei; er wisse nur, dass der Vater am (...) 2013 an einem Schlaganfall - welcher verschiedene Ursachen haben kann - gestorben sei (A5 S. 4; A12 F.164 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat seitens des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat (Art. 3 AsylG). In welchem Ausmass sich die Regierung aus dieser Region (Distrikt Qamishli in der Provinz al-Hasaka) zurückgezogen hat, ist dabei unbedeutend.
E. 7.4 Als weiterer Asylgrund wurde die Refraktion des Beschwerdeführers aus der syrischen Armee geltend gemacht.
E. 7.4.1 Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2014 erwähnte der Beschwerdeführer, der als Ajnabi ungefähr im Jahr 2011/2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe (A5 S. 3), dass er - bevor er ausgereist sei - verpflichtet gewesen wäre, sich bei den Militärbehörden ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen, was er indes aufgrund der Kriegslage nicht getan habe (A12 F. 201 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob der Umstand, dass er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, Konsequenzen nach sich gezogen habe (A12 F. 211). Später wurde ein originales Militärbüchlein, welches am (...) 2013 - also vor der Ausreise des Beschwerdeführers - in al-Malikiya auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, sowie ein Bestätigungsschreiben der Allgemeinen Rekrutierungsabteilung von al-Hasaka vom (...) 2015 - dieses wurde mithin erst anderthalb Jahre nach der Auseise des Beschwerdeführers ausgestellt - zu den Akten gereicht.
E. 7.4.2 Männliche Staatsangehörige - und somit auch ehemalige Ajanib - müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst absolvieren. Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, SFH [Hrsg.], 2014, S. 1). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann folglich eine Rekrutierung nicht ausgeschlossen werden. Indes sagte er anlässlich der Anhörung eindeutig aus: "Ich habe mir kein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen" (A12 F. 202). Am 16. März 2015 wurde dann dennoch ein solches im Original dem Gericht - jedoch kommentarlos - eingereicht, was erstaunt. Falls das Beweisstück dennoch echt sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die Aushebung des Beschwerdeführers vollständig abgeschlossen ist, da im Militärdienstbüchlein festgehalten wird, dass ein Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch ausstehend ist (S. 8 des Dienstbüchleins). Auch fehlt das Ergebnis der medizinischen Abschlussuntersuchung (S. 9 des Dienstbüchleins), welche nach Kenntnissen des Gerichts in der Regel nicht mit der ersten Untersuchung (S. 8 des Dienstbüchleins), sondern von einem akkreditierten Arzt vollzogen wird. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der Allgemeinen Rekrutierungsabteilung von al-Hasaka vom (...) 2015 richtet sich an das Polizeipräsidium der Provinz al-Hasaka und bestätigt diesem wunschgemäss, dass der Beschwerdeführer Militärdienst leisten müsse. Das behördeninterne Dokument enthält weder Angaben über den Zeitpunkt einer Einberufung des Beschwerdeführers, noch wo er sich zu melden habe. Zudem hat sich der erfahrene Rechtsvertreter auch hier nicht dahingehend geäussert, wie dieses Dokument, welches an das Polizeipräsidium in al-Hasaka gerichtet ist, in die Hände des Beschwerdeführers geraten konnte. Nach dem Gesagten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur (allenfalls abschliessenden) militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden nicht vergleichbar mit Dienstverweigerung und Desertion (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 7.5 Schliesslich ist auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als subjektiver Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) einzugehen. Dabei ist der Antrag, es seien bestimmte Dossiers für das vorliegende Verfahren beizuziehen (vgl. Art. 68 der Beschwerdeschrift), abzulehnen, da nicht ersichtlich ist, in wie weit diese Fälle mit der individuellen Würdigung des vorliegenden Verfahrens zu tun haben.
E. 7.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Re-ferenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste zurzeit über die logistischen Ressour-cen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpoliti-schen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Hei-matland konzentriert sind (vgl. ebenda E. 6.3.5) und der Schwerpunkt der Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 7.5.2 Vorliegend war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien zwar politisch in Form von Teilnahmen an Kundgebungen politisch aktiv, indes ist nicht davon auszugehen, dass er damals als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist (vgl. E. 7.3.3). Die Bestätigung seiner Mitgliedschaft der YEKÎTÎ-Partei (A4) sei von seinem Onkel organisiert worden, der Beschwerdeführer sei selber kein Mitglied dieser Partei (A12 F. 174). Dennoch habe er gemäss den eingereichten Fotos am (...) 2015 an einer Parteisitzung und am (...) 2015 an einer Kundgebung teilgenommen. Indes werden keine Angaben über die genaue Tätigkeit oder Position des Beschwerdeführers innerhalb dieser Gruppierung gemacht. Eingereichte Fotos (A4) zeigen den Beschwerdeführer anlässlich einer Folklore-Aufführung in Bern aus dem Jahr 2014 (A12 F. 18 ff.). Diese Darbietung über die Rechte der Kurden sei auf einem unparteiischen Kanal "J._______" veröffentlicht worden (A12 F. 24 ff.). Aufgrund der Aktenlage ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder exponierten Funktion im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen könnte (vgl. ebenda E. 6.4.2).
E. 8 Somit ergibt sich, dass sowohl eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wie auch eine Gefährdung im Sinne von Art. 54 AsylG verneint werden muss, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Wie erwähnt (vgl. E. 3) erübrigen sich weitere Ausführungen an dieser Stelle mangels Prozessgegenstands des vorliegenden Verfahrens.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. März 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1298/2015 Urteil vom 28. September 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer sei am (...) 2013 von B._______ ([C._______] [...] kurdisch), Provinz al-Hasaka; A5 S. 4 und 6; A12 F. 83 f. und 162 f.) aus in die Türkei gereist. Mittels eines Visums des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul (ausgestellt am [...], A5 S. 4) sei er am 18. März 2014 nach Basel geflogen, wo er am 24. März 2014 um Asyl nachsuchte (A5 S. 6). Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 26. Juni 2014 statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in seiner Heimat an Demonstrationen teilgenommen habe (A5 S. 6; A12 F. 52 und 85 ff.) und von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert worden sei, zu den Waffen zu greifen und an deren Seite zu kämpfen (A5 S. 6; A12 F. 85, 137 ff. und 196 ff.). Später seien auch Personen in syrischen Militäruniformen zu ihm nach Hause gekommen (A12 F. 140 ff.). Des Weiteren informierte er, dass er im dienstpflichtigen Alter gewesen sei, als er Syrien verlassen habe (A12 F. 201 ff.). Anlässlich der Befragung und Anhörung reichte er Fotos einer Kundgebung der Koordination kurdischer Jugendbewegungen TCK in C._______ (A12 F. 9 ff.) sowie einer folkloristischen Darbietung in Bern im Jahr 2014 (A12 F. 18 ff.) und eine Bestätigung der YEKÎTÎ-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) vom 31. März 2014 (A12 F. 171 ff.) zu den Akten (A4). B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 - eröffnet am 28. Januar 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Das Staatssekretariat begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen (Art. 3 AsylG). C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 27. Februar 2015 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei; eventualiter sei dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihm die Einsicht in die gesamten Akten - insbesondere die Akten A1, A4 und A13 - und (eventualiter) das dazugehörige rechtliche Gehör zu gewähren; danach sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 11. März 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt der D._______ vom 10. März 2015 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. März 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A1 und A4; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung eines rechtlichen Gehörs sowie einer angemessenen Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgelehnt. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Am 16. März 2015 reichte der Rechtsvertreter das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. Eine Übersetzung dieser Eingabe wurde am 6. Juni 2015 nachgereicht. G. Mit Eingabe vom 22. April 2015 wurden eine Kopie einer "Vorladung für den Einzug in den Militärdienst" vom (...) 2015 (mit Übersetzung) sowie ein Foto des Beschwerdeführers, welches ihn an einer Parteisitzung vom (...) 2015 in Bern zeige, eingereicht. Das Original des Einzugsbefehls wurde am 17. Juni 2015 nachgereicht. H. Am 1. Juni 2015 wurden weitere Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (...) 2015 in Bern zu den Akten gereicht. I. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. J. Am 3. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich folgender Erwägungen - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erklärt. Folglich ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, nicht einzutreten. 4. 4.1 Der in C._______ (A5 S. 3) geborene Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, er sei ein ehemaliger Ajnabi und habe die syrische Staatsangehörigkeit im Jahr 2011/2012 erhalten (A5 S. 3). Seine Familie sei im Jahr 2002 nach E._______ beziehungsweise F._______ (A12 F. 32) bei Damaskus umgesiedelt (A12 F. 53), wo er zur Schule gegangen sei (A12 F. 32 ff.). Insgesamt habe er während ungefähr zehn Jahren die Schule besucht (A5 S. 3; A12 F. 35 ff.); beendet habe er diese in C._______ (A12 F. 47 ff. und 62 ff.), wo die Familie aufgrund des Bürgerkrieges seit dem Jahr 2012 wieder wohnhaft gewesen sei (A12 F. 53 ff. und 66 ff.). Nach seiner Schulzeit habe er an friedlichen Kundgebungen einer Gruppe namens "Koordination der kurdischen Jugendbewegung" (A5 S. 6 f.) teilgenommen (A12 F. 41, 52 und 89 ff.). Auch hätten Leute der YPG beziehungsweise PKK verlangt, dass er mit ihnen in den Kampf ziehen müsse (A12 F. 85, 124 ff. und 196 ff.). Daraufhin - als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei - hätten Angehörige der Armee seinen Vater aufgesucht (A12 F. 85, 124 ff. und 140 ff.). Der Beschwerdeführer sei danach mit seinen Brüdern und der Mutter in die Türkei gegangen (A12 F. 154 ff.). Sein Vater sei zurückgeblieben. Später sei dieser von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht und festgenommen worden. Die Sicherheitsbeamten hätten wissen wollen, weshalb er seine gesamte Familie habe ausreisen lassen (A12 F. 160 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, was nach seiner Ausreise geschehen sei, jedoch sei am (...) 2013 sein Vater verstorben (A5 S. 4; A12 F. 164 ff.). Der Beschwerdeführer befürchtet zudem, dass er aufgrund seines Alters in den Militärdienst einzutreten habe. Eigentlich hätte er sich nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung - dieses Schreiben befinde sich noch in Syrien (A12 F. 209) - sein Dienstbüchlein in al-Hasaka ausstellen lassen müssen, wohin er sich aufgrund der Kriegslage nicht habe begeben können (A12 F. 201 ff.). Bezüglich der politischen Tätigkeiten in der Schweiz führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bestätigung der YEKÎTÎ-Partei vom 31. März 2014 ihm sein in Basel lebender Onkel besorgt habe, wobei er selber aber kein Mitglied dieser Partei sei (A12 F. 171 ff.). 4.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 26. Januar 2015 zunächst fest, dass kriegerische Auseinandersetzungen keine individuelle Verfolgungshandlungen darstellen würden, weshalb diese keine Asylrelevanz entfalten würden (Art. 3 AsylG). Bezüglich der Teilnahme an Kundgebungen gegen das Assad-Regime habe der Beschwerdeführer keine künftige Festnahme zu befürchten, weil er in Syrien nie behördlicherseits festgenommen worden sei (Art. 3 AsylG). Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb im kurdisch kontrollierten Nordosten Syriens jemand eine Festnahme durch das Assad-Regime zu befürchten habe. Hinsichtlich des Militärdienstes stufte das SEM die Aufforderung, sich zwecks Ausstellung eines Militärdienstbüchleins bei den Behörden zu melden, nicht als ein militärisches Aufgebot ein. Die Einladung bezwecke lediglich, dass die Diensttauglichkeit und weitere Dienstvoraussetzungen zu prüfen seien. Folglich würden keine konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich anstehende Rekrutierung vorliegen (Art. 3 AsylG). Was die Rekrutierungsversuche der YPG beziehungsweise PKK betreffe, so das SEM weiter, seien keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erkennbar (Art. 3 AsylG). Zusammenfassend bestehe für den Beschwerdeführer weder seitens des Assads-Regimes noch seitens der YPG beziehungsweise PKK eine Verfolgungsgefahr. Ausserdem würden die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten kein Profil aufweisen, das den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das staatliche Assad-Regime erscheinen lasse (Art. 3 AsylG). 4.3 In der Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2015 wurden in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2015 und die Rückweisung der Sache zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie der Neubeurteilung beantragt. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling Asyl zu gewähren. Dies wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer detailliert und ausführlich geschildert habe, dass er sowohl von der PKK als auch von den syrischen Behörden gezielt als Kundgebungsteilnehmer und aktives Mitglied einer regimekritischen Gruppierung sowie als Sympathisant der YEKÎTÎ-Partei gesucht und verfolgt worden sei. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Militärdienstes einer behördlichen Aufforderung klar widersetzt, womit er in den Augen der syrischen Behörden ein Dienstverweigerer sei. Darüber hinaus habe ein arabischer Fernsehsender über einen internationalen Folkloreanlass berichtet, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Folglich stehe fest, dass er sowohl auf dem Platz Bern als auch im Internet öffentlich gegen das syrische Regime aufgetreten und folglich identifizierbar sei. Abschliessend stellte der Rechtsvertreter eine gezielte Verfolgung der Kurden in Syrien wie auch im Irak fest. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass das am 17. März 2015 (recte: 16. März 2015) nachgereichte originale Militärdienstbüchlein (ausgestellt am [...] 2013) zweifelhaft sei, da der Beschwerdeführer erst im (...) 2013 ausgereist sei und im Rahmen seiner Anhörung dargelegt habe, dass er nie in den Besitz eines solchen gelangt sei. Zudem dürfte zu hinterfragen sein, ob die staatlichen syrischen Militärbehörden im Januar 2013 in Malkié (beziehungsweise al-Malikiya [Dêrik, kurdisch]) überhaupt noch funktionsfähig gewesen seien. 4.5 Dieser Feststellung widersprach der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 3. Juni 2016. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erwähnt, dass sein Vater vor seiner Ausreise ein Schreiben betreffend seinen anstehenden Militärdienst erhalten habe (A12 F. 201 ff.). Zudem seien die syrischen Behörden in al-Malikiya teils auch heute noch vertreten. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen worden sei. 5. 5.1 Zunächst soll auf die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung eingegangen werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG) beinhaltet auch, dass die Partei mit eigenen Begehren gehört wird, und dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zudem haben die Behörden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.2 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, die Begründungspflicht sei verletzt, weil die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz entsprechenden Antrags vom 11. Februar 2015 in der Verfügung vom 26. Januar 2015 nicht rechtsgenüglich motiviert worden sei. Auch seien hinsichtlich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht alle entscheidwesentlichen Elemente berücksichtigt worden. Das SEM durfte in seiner Verfügung auf eine Begründung der vorläufigen Aufnahme verzichten (Art. 35 Abs. 3 VwVG), zumal das Gesuch um eine Begründung erst nach der Verfügung gestellt wurde. Eine Rechtsverweigerung wegen bisher nicht erhaltener Begründung wird demgegenüber nicht geltend gemacht. Ferner gilt es festzuhalten, dass der Punkt des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. E. 3). Insofern kommt der Frage, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat beziehungsweise ob diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt, offensichtlich keine Entscheidrelevanz zu. Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. 5.3 Weiter wurde gerügt, dass verschiedene Dossiers (Asyldossiers des SEM der Verwandten des Beschwerdeführers - namentlich wurden dabei die Brüder G._______ und H._______ sowie der Onkel I._______ erwähnt - sowie die Visumsakten des Beschwerdeführers) von der Vorinstanz nicht beigezogen worden seien. Zudem seien die eingereichten Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Auch habe das SEM es unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente - wie z.B. dass der Beschwerdeführer bei der Gruppe "Koordination der kurdischen Jugendbewegung" mitgeholfen habe und deshalb gesucht worden sei, dass ihm während einer Kundgebung eine Maske vom Gesicht gerissen worden sei oder dass sein Vater nach seiner Ausreise festgenommen worden sei - zu erwähnen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der angefochtenen Verfügung in grossen Teilen identisch mit demjenigen der Asylverfügung seines Bruders H._______ sei. Ausserdem habe das SEM keine Rücksicht auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers genommen und es habe die Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher während der Anhörung ausser Acht gelassen. 5.3.1 Hinsichtlich des beantragten Beizugs der Akten von G._______ (N [...]), H._______ (N [...]) und I._______ ist festzuhalten, dass diese für vorliegendes Verfahren nicht relevant sind. Dossiers von Familienangehörigen können sinnvollerweise beigezogen werden, wenn beispielsweise die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Person angezweifelt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem können Akten von Verwandten relevant sein, wenn sich im zu behandelnden Verfahren die Frage der Reflexverfolgung stellt, wofür es - trotz des möglichen Umstandes, dass einzelne Familienangehörige Mitglieder der YEKÎTÎ-Partei sind - in casu keine Hinweise gibt, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde. Zudem gilt es aufgrund der praktizierenden Einzelfallprüfung darauf hinzuweisen, dass - auch wenn gewissen Familienangehörigen Asyl gewährt wurde - dies nicht heissen will, dass sämtlichen Verwandten dieser Status ebenfalls zuzugestehen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für das SEM keinen Anlass gab, ohne Antrag seitens der Rechtsvertretung Akten von Familienmitgliedern für das Verfahren des Beschwerdeführers beizuziehen. 5.3.2 Weiter wurde geltend gemacht, die Visumsakten des Beschwerdeführers - am (...) 2014 wurde ihm von der schweizerischen Botschaft in Istanbul ein Visum ausgestellt - hätten im Asylverfahren beigezogen werden müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014). Aus dem vorinstanzlichen Dossier ist nicht ersichtlich, ob das SEM diese Akten beigezogen hat. Die Rüge wurde vom Rechtsvertreter nicht weiter begründet, weshalb der Grund für den Beizug dieser Akten nicht ersichtlich ist. Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) können - falls sie existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern, müssen aber nicht. Der Beschwerdeführer hat während der Befragung wie auch während der Anhörung weder erwähnt, er sei schon in der Botschaft in Ankara befragt worden, noch hat er die Wichtigkeit möglicher Visumsakten betont. 5.3.3 Ferner wurde gerügt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der YEKÎTÎ-Partei sowie Fotos) nicht rechtsgenüglich gewürdigt sowie wichtige Sachverhaltselemente unterschlagen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 26. Januar 2015 die Fotos, welche den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Syrien und an einer Folkloreaufführung in Bern zeigen, erwähnt und gewürdigt; die diesbezügliche Rüge schlägt daher fehl. Auch hat das SEM den Beschwerdeführer in seiner Verfügung als Sympathisant der prokurdischen YEKÎTÎ-Partei benannt. Dass das Bestätigungsschreiben nicht weiter berücksichtigt wurde, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Behörden über die Tatsache informierte, dass dieses Schreiben von seinem Onkel organisiert worden sei; er selber möge diese Partei, sei indes kein Mitglied (A12 F. 172 ff.). Hinsichtlich der Rüge, in der angefochtenen Verfügung seien verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden, ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt wurden. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 5.3.4 Weiter wurde gerügt, die behördliche Pflicht zur korrekten Sachverhaltsermittlung sei verletzt, weil der Wortlaut der angefochtenen Verfügung in grossen Teilen völlig identisch mit demjenigen des Asylentscheids seines Bruders sei, was zeige, dass das SEM keine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen habe. Dass ähnliche Tatbestände mit ähnlichem Wortlaut abgehandelt werden, deutet für sich alleine noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht hin. Vorliegend wird nicht substantiiert dargetan, welche Teile der Verfügung identisch und deshalb nicht einzelfallbezogen seien, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.3.5 Das rechtliche Gehör sei ausserdem verletzt, weil die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung keine Rücksicht auf das jugendliche Alter genommen habe und es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen sei. Der Beschwerdeführer war bei der Anhörung vom 26. Juni 2014 bereits über (...) Jahre alt und kann daher nicht als jugendlich bezeichnet werden. Auch ist in den Akten kein weiterer Grund ersichtlich, weshalb das SEM die Befragung hätte dementsprechend anpassen sollen. Die Anhörung vom 26. Juni 2014 wurde ferner in Kurmanci (A12 S. 22) durchgeführt, was der Beschwerdeführer bei Antragstellung auf dem Personalienblatt als Muttersprache angegeben hatte (A1). Auch wenn es dennoch, wie die Hilfswerksvertretung notiert hat (A12 S. 23), zu kleineren Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, wurden diese innerhalb der Anhörung geklärt. Ausserdem erklärte er anfangs, er verstehe den Dolmetscher gut (A12 S. 1). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (A12 S. 22). Darauf muss er sich behaften lassen, weshalb die diesbezügliche Rüge fehlschlägt. 5.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist, weshalb kein Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit begründet, dass für den Beschwerdeführer weder seitens der staatlichen Stellen des Assads-Regimes noch seitens der PYD (PartiyaYekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) beziehungsweise der YPG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen asylrelevanter Natur bestehe (Art. 3 AsylG). 7.2 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG). 7.3 Hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch die YPG beziehungsweise das Assad-Regime gilt es Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seit seiner Rückkehr im Jahr 2012 mit seinen (...) Brüdern (A12 F. 92) in C._______ als Mitglied der Jugendorganisation TCK (Tevgera Ciwanên Kurd, A12 F. 89 ff.) öfters an verschiedenen von ihnen organisierten Demonstrationen und an neun bis zehn Sitzungen teilgenommen (A12 F. 85 ff. und 103 ff.), was eingereichte Fotos belegen würden (A4). Seine Funktion in dieser aus ungefähr 20 bis 30 Personen (A12 F. 96) bestehenden Gruppierung sei nicht bestimmt gewesen, aber er habe verschiedene Aufgaben - z.B. Plakate mit Parolen an Kundgebungen halten (A12 F. 99 ff.) - erhalten (A12 F. 94 ff.). Anlässlich einer solchen Kundgebung sei der Beschwerdeführer persönlich von den YPG aufgefordert worden, für sie zu kämpfen, was er indes abgelehnt habe (A12 F. 196). Am (...) 2013 habe er das letzte Mal an einem solchen Umzug teilgenommen (A12 F. 120 ff.). Dabei sei ihm (und anderen Teilnehmenden) von anderen Jugendlichen die Maske, die sie getragen hätten, vom Gesicht gezerrt worden und man habe ihn erkannt (A12 F. 85 und 126 ff.). (...) Tage später seien die Leute der YPG beziehungsweise PKK gekommen und hätten von seinem Vater verlangt, dass dessen Söhne zu den Waffen zu greifen hätten, was dieser indes abgelehnt habe (A12 F. 85 und 124 ff.). Danach seien diese Personen nicht mehr gekommen (A12 F. 139 f.). Nochmals (...) Tage später - als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei - hätten Angehörige der Armee den Vater aufgesucht (A12 F. 85, 124 ff. und 140 ff.). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause, sondern zu einem Freund gegangen (A12 F. 151 ff.). Die Brüder - (...), (...), H._______ und der Beschwerdeführer (A12 F. 73, 92 und 176) - seien danach zusammen mit der Mutter in die Türkei gegangen (A12 F. 154 ff.). Sein Vater sei zurückgeblieben. Später sei dieser aufgesucht und festgenommen worden. Die Sicherheitsbeamten hätten wissen wollen, weshalb er seine gesamte Familie habe ausreisen lassen (A12 F. 160 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, was nach seiner Ausreise geschehen sei, jedoch sei am (...) 2013 sein Vater verstorben (A5 S. 4; A12 F. 164 ff.). 7.3.2 Die Jugendgruppe TCK organisierte Demonstrationen, um auf verschiedenste Missstände aufmerksam zu machen, wobei die syrische Regierung und die kurdischen politischen Parteien wie die PYD kritisiert wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2015 zu Syrien: Kurdish Youth Movement, S. 1). Die YPG werden als bewaffneter Arm der PYD betrachtet, die als syrischer Vertreter der PKK angesehen werden. Das Gebiet von C._______ werde von den YPG beziehungsweise den "Apoci" (Anhänger von "Apo" Öcalan, also PKK-Leute) - folglich von kurdischen Gruppierungen - kontrolliert (A12 F. 78 ff.). Nicht zu verleugnen ist, dass die PYD immer wieder mit unterschiedlicher Intensität gegen politische Gegner (oder Kritiker) vorgeht (vgl. SFH, Kurdish Youth Movement, a.a.O., S. 3 ff. m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei an einer Kundgebung der TCK von den YPG angehalten und sein Vater sei (...) Tage nach der letzten Demonstrationsteilnahme von derselben Gruppe aufgesucht worden, sind jedoch nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, da diese ohne Folgen geblieben sind (A12 F. 139). Eine drohende Rekrutierung durch die YPG für sich allein reicht nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.3 Gemäss Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer regelmässig an den friedlichen Kundgebungen der Jugendgruppe TCK teilgenommen hat. Die Gruppierung wurde nach der Niederschlagung der Demonstrationen in Qamishli im Jahr 2005 gegründet und mobilisiert ihre Anhänger vor allem über soziale Medien. Bekannt sind als Kundgebungsorte kleinere Gemeinden rund um Qamishli an der Grenze zur Türkei (vgl. SFH, Kurdish Youth Movement, a.a.O., S. 1 ff.). Es scheint, dass es sich dabei eher um eine lose Formation handelt, welche sich ab und zu (der Beschwerdeführer habe während knapp anderthalb Jahren an neun bis zehn Sitzungen teilgenommen, A12 F. 111) getroffen hat, um friedliche Kundgebungen zu organisieren. Indes sind keine wirklichen Positionen und Aufgaben der unbestimmten Anzahl Mitglieder auszumachen (A12 F. 94 ff.). Auch kann der Beschwerdeführer sich nicht an die Anzahl Demonstrationsteilnahmen erinnern (A12 F. 114). Als er (beziehungsweise sein Vater) von den staatlichen Sicherheitskräften aufgesucht worden sei (A12 F. 140 ff.), sei er nicht anwesend gewesen. Gemäss dem Beschwerdeführer sei dieser Besuch einerseits damit zu erklären, dass - wenn man nicht mit den kurdischen Parteien mitgehe - man sich für die Regierung bewaffnen müsse (A12 F. 149 f.). Anderseits seien die Sicherheitskräfte des Regimes gekommen, weil er dieser Jugendkoordination angehört und an deren Kundgebungen teilgenommen habe (A12 F. 85). Was auch immer die Motivation dieses einzigen staatlichen Besuchs gewesen sein mag, kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, der Beschwerdeführer sei als gefährlicher Regimekritiker von den Behörden identifiziert und registriert worden, noch ob die Jugendlichen, welche ihm angeblich an der Demonstration die Maske vom Gesicht gezerrt hätten, dem Regime angehörten (A12 F. 85 und 122). Zwar ist der Vater nach Ausreise der Familie am (...) 2013 von der Regierung verhaftet und befragt worden, weshalb seine Familie das Land verlassen habe (A12 F. 161). Doch wisse der Beschwerdeführer nicht genau, was wirklich geschehen sei; er wisse nur, dass der Vater am (...) 2013 an einem Schlaganfall - welcher verschiedene Ursachen haben kann - gestorben sei (A5 S. 4; A12 F.164 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat seitens des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat (Art. 3 AsylG). In welchem Ausmass sich die Regierung aus dieser Region (Distrikt Qamishli in der Provinz al-Hasaka) zurückgezogen hat, ist dabei unbedeutend. 7.4 Als weiterer Asylgrund wurde die Refraktion des Beschwerdeführers aus der syrischen Armee geltend gemacht. 7.4.1 Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2014 erwähnte der Beschwerdeführer, der als Ajnabi ungefähr im Jahr 2011/2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe (A5 S. 3), dass er - bevor er ausgereist sei - verpflichtet gewesen wäre, sich bei den Militärbehörden ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen, was er indes aufgrund der Kriegslage nicht getan habe (A12 F. 201 ff.). Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob der Umstand, dass er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, Konsequenzen nach sich gezogen habe (A12 F. 211). Später wurde ein originales Militärbüchlein, welches am (...) 2013 - also vor der Ausreise des Beschwerdeführers - in al-Malikiya auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, sowie ein Bestätigungsschreiben der Allgemeinen Rekrutierungsabteilung von al-Hasaka vom (...) 2015 - dieses wurde mithin erst anderthalb Jahre nach der Auseise des Beschwerdeführers ausgestellt - zu den Akten gereicht. 7.4.2 Männliche Staatsangehörige - und somit auch ehemalige Ajanib - müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst absolvieren. Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, SFH [Hrsg.], 2014, S. 1). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann folglich eine Rekrutierung nicht ausgeschlossen werden. Indes sagte er anlässlich der Anhörung eindeutig aus: "Ich habe mir kein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen" (A12 F. 202). Am 16. März 2015 wurde dann dennoch ein solches im Original dem Gericht - jedoch kommentarlos - eingereicht, was erstaunt. Falls das Beweisstück dennoch echt sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die Aushebung des Beschwerdeführers vollständig abgeschlossen ist, da im Militärdienstbüchlein festgehalten wird, dass ein Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch ausstehend ist (S. 8 des Dienstbüchleins). Auch fehlt das Ergebnis der medizinischen Abschlussuntersuchung (S. 9 des Dienstbüchleins), welche nach Kenntnissen des Gerichts in der Regel nicht mit der ersten Untersuchung (S. 8 des Dienstbüchleins), sondern von einem akkreditierten Arzt vollzogen wird. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der Allgemeinen Rekrutierungsabteilung von al-Hasaka vom (...) 2015 richtet sich an das Polizeipräsidium der Provinz al-Hasaka und bestätigt diesem wunschgemäss, dass der Beschwerdeführer Militärdienst leisten müsse. Das behördeninterne Dokument enthält weder Angaben über den Zeitpunkt einer Einberufung des Beschwerdeführers, noch wo er sich zu melden habe. Zudem hat sich der erfahrene Rechtsvertreter auch hier nicht dahingehend geäussert, wie dieses Dokument, welches an das Polizeipräsidium in al-Hasaka gerichtet ist, in die Hände des Beschwerdeführers geraten konnte. Nach dem Gesagten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur (allenfalls abschliessenden) militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden nicht vergleichbar mit Dienstverweigerung und Desertion (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7.5 Schliesslich ist auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als subjektiver Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) einzugehen. Dabei ist der Antrag, es seien bestimmte Dossiers für das vorliegende Verfahren beizuziehen (vgl. Art. 68 der Beschwerdeschrift), abzulehnen, da nicht ersichtlich ist, in wie weit diese Fälle mit der individuellen Würdigung des vorliegenden Verfahrens zu tun haben. 7.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Re-ferenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste zurzeit über die logistischen Ressour-cen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpoliti-schen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Hei-matland konzentriert sind (vgl. ebenda E. 6.3.5) und der Schwerpunkt der Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 7.5.2 Vorliegend war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien zwar politisch in Form von Teilnahmen an Kundgebungen politisch aktiv, indes ist nicht davon auszugehen, dass er damals als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist (vgl. E. 7.3.3). Die Bestätigung seiner Mitgliedschaft der YEKÎTÎ-Partei (A4) sei von seinem Onkel organisiert worden, der Beschwerdeführer sei selber kein Mitglied dieser Partei (A12 F. 174). Dennoch habe er gemäss den eingereichten Fotos am (...) 2015 an einer Parteisitzung und am (...) 2015 an einer Kundgebung teilgenommen. Indes werden keine Angaben über die genaue Tätigkeit oder Position des Beschwerdeführers innerhalb dieser Gruppierung gemacht. Eingereichte Fotos (A4) zeigen den Beschwerdeführer anlässlich einer Folklore-Aufführung in Bern aus dem Jahr 2014 (A12 F. 18 ff.). Diese Darbietung über die Rechte der Kurden sei auf einem unparteiischen Kanal "J._______" veröffentlicht worden (A12 F. 24 ff.). Aufgrund der Aktenlage ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder exponierten Funktion im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen könnte (vgl. ebenda E. 6.4.2).
8. Somit ergibt sich, dass sowohl eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wie auch eine Gefährdung im Sinne von Art. 54 AsylG verneint werden muss, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Wie erwähnt (vgl. E. 3) erübrigen sich weitere Ausführungen an dieser Stelle mangels Prozessgegenstands des vorliegenden Verfahrens.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. März 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: