Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-602/2017 Urteil vom 27. Februar 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gerard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Syrien eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2014 verliess und im September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 16. September 2015 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. August 2016 im Wesentlichen geltend machte, er habe in Syrien immer in B._______ gelebt, wo er im Jahr (...) die Schule abgeschlossen habe, dass er sich anschliessend an der Universität habe immatrikulieren wollen, wozu es nicht mehr gekommen sei, weil er mit seiner Familie in die Türkei gereist sei, dass er von Istanbul aus nach Syrien habe zurückkehren wollen, um sich zu immatrikulieren, seine Familie jedoch von einem an ihn gerichteten militärischen Aufgebot erfahren habe, weshalb sie ihn nicht habe nach Syrien gehen lassen, dass sich seine in Syrien verbliebenen Onkel erkundigt hätten, ob er dort studieren könne, und während dieser Zeit das militärische Aufgebot ausgestellt worden sei, dass er sich beim Aushebungsamt hätte melden und sich ein Dienstbüchlein hätte ausstellen lassen müssen, dass man gebüsst werde, wenn man nicht beim Amt erscheine, dass er mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe, dass er einmal habe Brot einkaufen wollen und in seiner Nähe ein Schuss abgegeben worden sei - es habe vor der Bäckerei ein Chaos geherrscht und die Polizei habe Ordnung schaffen wollen, wobei ein Polizist in die Luft geschossen habe -, weshalb er nun an einem Gehörschaden leide, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte, in den Militärdienst geschickt oder festgenommen und inhaftiert zu werden, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine syrische Identitätskarte, ein Maturitätszeugnis, ein Aufgebot zur militärischen Aushebung und zwei Berichte über durchgeführte Hörtests einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Januar 2017 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt worden sei, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjährig gewesen sei und noch kein Aufgebot zur Aushebung erhalten habe, dass er vom beim SEM eingereichten Aufgebot von Verwandten erfahren habe, während er sich schon in der Türkei aufgehalten habe, dass eine Rekrutierung durch die syrische Armee vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden könne, weshalb er den Dienst nicht verweigert habe, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers feststehe, dass er bis zu seiner Ausreise nicht mit den syrischen Militärbehörden in Kontakt getreten sei, dass der Umstand, wonach er sich vor einer zukünftigen Einberufung fürchte, keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermöge, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. Februar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 6. Februar 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend machte, er habe Syrien aufgrund mangelnder Perspektiven verlassen, während seines Aufenthalts in der Türkei indessen erwogen, in seine Heimat zurückzukehren, um sich dort an der Universität zu immatrikulieren und ein Studium zu beginnen, dass somit anzunehmen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch solche zu befürchten gehabt, dass vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss hatte, zur Verfolgung führen, das den auf diese Art von Verfolgung bedrohten Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren ist, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei von der Türkei aus doch nicht nach Syrien zurückgekehrt, weil er von seinem Onkel erfahren habe, dass dieser für ihn ein Aufgebot zur militärischen Aufhebung entgegengenommen habe, und er sich davor gefürchtet habe, von den syrischen Behörden bestraft und zum Militärdienst eingezogen zu werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hinwies, dass die Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers, der gemäss Aktenlage unter einer erheblichen Beeinträchtigung des Gehörs leidet, noch nicht festgestellt wurde, dass die Aushebung des Beschwerdeführers somit noch nicht abgeschlossen sein kann, da Voraussetzung der Feststellung der Dienstpflicht eine von einem akkreditierten Arzt durchgeführte medizinische Untersuchung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1298/2016 vom 28. September 2016 E. 7.4.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, das Nichterscheinen zur militärischen Musterung sei nicht gleichzusetzen mit einer Dienstverweigerung oder einer Desertion (vgl. Urteile des BVGer E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 7.4.2, D-1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 und D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, D-3334/2014 vom 7. September 2015 E. 4.3, D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2), dass - unbesehen der vorstehenden Erwägung - gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3), dass diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend konkretisiert wurde, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu bejahen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung unmissverständlich klarstellte, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt, sondern sich auf sein Studium und seine Zukunft konzentriert zu haben (act. A24/14 S. 8), dass er sich in seiner Heimat weder religiös noch politisch betätigt habe (act. A24/14 S. 9), dass nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichterscheinens zur militärischen Aushebung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass er gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt, woran auch die in der Beschwerde in einem Urteil vom September 2016 zitierte Auffassung des bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg nichts zu ändern vermag, da für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen die schweizerische Rechtsprechung massgebend ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: