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E-7644/2016

E-7644/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam im Rahmen des Relocation-Programms für Griechenland am 3. November 2016 in die Schweiz ein, ersuchten hier um Asyl und wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Anhörungen vom 17. November 2016 (Beschwerdeführerin 1), 18. November 2016 (Beschwerdeführer 2) und 25. November 2016 (Beschwerdeführerin 3) führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien kurdischer Ethnie, ursprünglich aus D._______ (Beschwerdeführende 2 und 3) beziehungsweise aus E._______ (Beschwerdeführerin 1), und hätten in Damaskus gelebt. Bis zum Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit nach Beginn des Krieges seien sie Maktumin gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe nach dem Tod ihrer Schwester K. (Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3) deren vormaligen Ehemann (Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3) geheiratet und sich danach um dessen Kinder gekümmert. Kurze Zeit später sei sodann auch der Ehemann verstorben. Der Bruder A. der Beschwerdeführenden 2 und 3 habe sich in der Türkei politisch betätigt und befinde sich bereits seit ca. 20 Jahren dort in Haft. Wegen dieses Bruders sei die Beschwerdeführerin 1 vor langer Zeit von den Behörden vorgeladen und befragt worden. Ausserdem seien die syrischen Behörden vor ungefähr sechs Jahren drei bis vier Mal ins Quartier, in welchem die Beschwerdeführenden gelebt hätten, gekommen und hätten nach der Beschwerdeführerin 1 gefragt. Ihre Nachbarn hätten den Behörden jeweils mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr dort befände. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich um verletzte kurdische Kämpfer gekümmert, zuletzt vor fünf bis sechs Jahren beziehungsweise bis kurz vor der Ausreise. Allenfalls deswegen habe die Polizei den Beschwerdeführer 2 kurz vor der Ausreise, in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht. Die Beschwerdeführerin 1 habe vor langer Zeit einmal an einer Demonstration teilgenommen. Der Beschwerdeführer 2 habe von seinem Onkel in D._______ gehört, dass er von den Militärbehörden gesucht worden sei, da er als Eingebürgerter nun militärdienstpflichtig sei. Aufgrund des Krieges und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten hätten die Beschwerdeführenden Syrien verlassen. Als Beweismittel reichten sie ihre syrischen Identitätskarten ein. B. Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM Gelegenheit, zu den Entwürfen der ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheide Stellung zu nehmen. Am 25. November 2016 (Beschwerdeführerin 1) und 30. November 2016 (Beschwerdeführende 2 und 3) reichten sie ihre Stellungnahmen ein. Auf die Ausführungen in den Entscheidentwürfen und Stellungnahmen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügungen vom 28. November 2016 (Beschwerdeführerin 1), 1. Dezember 2016 (Beschwerdeführer 2) und 9. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 3) lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob sie zugunsten vorläufiger Aufnahmen auf. D. Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 1), 12. Dezember 2016 (Beschwerdeführer 2) und 19. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 3) Beschwerden und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Fälle zur vollständigen Abklärung der Sachverhalte an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeverfahren die Geschäftsnummern E-7644/2016 (Beschwerdeführerin 1), E-7698/2016 (Beschwerdeführer 2) und E-7834/2016 (Beschwerdeführerin 3) zu und zeigte den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerden an.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache werden die in den Beschwerden gestellten Prozessanträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammenhänge der erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren E-7644/2016, E-7698/2016 und E-7834/2016 vereinigt. Über die Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich die vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Fragen beschränken, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Die Nachteile aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs und der wirtschaftlichen Situation in Syrien würden die gesamte syrische Bevölkerung betreffen, weshalb sich daraus keine Asylrelevanz ableiten lasse. Es fehle sodann an der vor-ausgesetzten Intensität staatlicher Massnahmen bezüglich der vor ungefähr sechs Jahren erfolgten Aufsuchung der Beschwerdeführerin 1 durch die syrischen Behörden. Die Befragung der Beschwerdeführerin 1 durch diese wegen des älteren Stiefsohnes A. liege zudem bereits 10 Jahre zurück. Daraus sei zu schliessen, dass die Behörden kein Interesse mehr daran hätten, die Beschwerdeführenden wegen der Probleme von A. in asylrelevanter Weise zu behelligen. Den Beschwerdeführenden sei sodann im Jahr 2012 die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass den syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Einbürgerung ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen sei und nichts gegen sie vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer 2 habe sich sodann nicht bei einem Rekrutierungsbüro gemeldet und ihm sei kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden, weshalb er nicht als ausgehoben gelte. Unter diesen Umständen sei unklar, ob er überhaupt als diensttauglich befunden worden wäre, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur zu betrachten sei. Entsprechend habe er nicht zu befürchten, deshalb künftig Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. In der Vergangenheit habe er in keiner Weise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen, weshalb er wahrscheinlich nicht als regimefeindlich eingestuft werde. Es sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bei seiner Rückkehr auszugehen. Sodann würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen, was die nicht nachvollziehbare Behauptung betreffe, er sei nur in seinem Heimatort (D._______) gesucht worden, obwohl er stets in Damaskus gelebt und dort auch schon behördlich aufgesucht worden sei.

E. 7.2 In ihren Beschwerden machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erstellt und die notwendige Entscheidreife nicht gegeben. Die Intensität der Beobachtung betreffend die Beschwerdeführerin 1 und die Gefährdung, welcher sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch ihr Engagement für die kurdischen Kämpfer ausgesetzt hätten, sei nicht vertieft genug abgeklärt worden. Näher geklärt werden müsse sodann auch, wie die Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise des Onkels der Beschwerdeführenden 2 und 3 mit den vorliegenden Verfahren zusammenhänge. Ersterem sei wegen Verfolgung durch das syrische Regime Asyl gewährt worden. Aus dessen Urteil (Urteil des BVGer D-668/2014 vom 17. September 2015) gehe hervor, dass ein anderer Bruder der Beschwerdeführerin 1 als Märtyrer gefallen sei, weshalb die syrischen Behörden auf den Bruder/Onkel aufmerksam geworden seien. Dessen Kindern sei wegen einer drohenden Reflexverfolgung ebenfalls Asyl gewährt worden (vgl. Urteile des BVGer D-665/2014, D-666/2014, D-670/2014). Diese Sachverhaltselemente hätten vorliegend berücksichtigt werden müssen. Die familiäre Vorgeschichte lasse namentlich die Suche der Militärbehörden nach dem Beschwerdeführer 2 und die Gefährdung, welcher sich die Beschwerdeführenden durch ihr Engagement für die kurdischen Kämpfer ausgesetzt hätten, in einem anderen Licht erscheinen. Insgesamt müsse aufgrund der familiären Vorgeschichte davon ausgegangen werden, dass die Familie der Beschwerdeführenden den syrischen Behörden bekannt sei. Sodann sei davon auszugehen, dass das syrische Regime die Staatsangehörigkeit grosszügig auch an regimekritische Personen verliehen habe, um die Kurden ruhigzustellen.

E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die allgemein schwierige Situation in Syrien genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und keinen Anspruch auf Asyl hätten. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtenen Verfügungen und Zusammenfassung in E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Beschwerden drängen keine andere Betrachtungsweise auf. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zum Bruder/Onkel ist zu verneinen. Der Bruder/Onkel reiste mit seiner Familie im Jahr 2010 aus Syrien aus und erhielt aufgrund der glaubhaft dargelegten asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden in der Schweiz Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als glaubhaft, dass der Bruder/Onkel von den syrischen Behörden mehrmals inhaftiert und misshandelt worden und von diesen als Regimegegner registriert gewesen sei. Zudem wurde festgestellt, dass genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden seien, dass er weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) sei nicht auf den Wunsch des Bruders/Onkels, weniger oft bei ihm aufzutauchen eingegangen, weshalb er mit weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die syrischen Behörden habe rechnen müsse (vgl. Urteil des BVGer D-668/2014 vom 17. September 2015 E. 6.3 f.). Die Beschwerdeführenden reisten hingegen erst im Jahr 2016 aus Syrien aus und wurden in der dazwischen liegenden Zeit nicht von den syrischen Behörden verfolgt. Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, persönlich nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Es mangelt daher an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Reflexverfolgung und der Flucht der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer 2 reichte sodann kein Militärdienstbüchlein oder ein anderes Beweismittel für einen bevorstehenden Einzug in den Militärdienst ein. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vorliegend unklar sei, ob er überhaupt diensttauglich sei und er mangels Aushebung weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur zu gelten habe. Hinsichtlich der Unterstützung von kurdischen Kämpfern sind die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht einheitlich. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, zuletzt vor fünf bis sechs Jahren Kämpfer gepflegt zu haben; der Beschwerdeführer 2 hingegen brachte vor, dies sei zuletzt kurz vor der Ausreise der Fall gewesen. Diesbezüglich vermögen die Aussagen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin 1 hat sodann lediglich einmal vor langer Zeit an einer Demonstration teilgenommen, ohne dass sie danach von den syrischen Behörden belangt worden wäre. Es ist daher nicht von einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden in Syrien auszugehen.

E. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Inhalte der Beschwerden noch näher einzugehen. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7644/2016, E-7698/2016, E-7834/2016 Urteil vom 17. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1, E-7644/2016), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 2, E-7698/2016), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3, E-7834/2016), Syrien, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (...), Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (...) und Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam im Rahmen des Relocation-Programms für Griechenland am 3. November 2016 in die Schweiz ein, ersuchten hier um Asyl und wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Anhörungen vom 17. November 2016 (Beschwerdeführerin 1), 18. November 2016 (Beschwerdeführer 2) und 25. November 2016 (Beschwerdeführerin 3) führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien kurdischer Ethnie, ursprünglich aus D._______ (Beschwerdeführende 2 und 3) beziehungsweise aus E._______ (Beschwerdeführerin 1), und hätten in Damaskus gelebt. Bis zum Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit nach Beginn des Krieges seien sie Maktumin gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe nach dem Tod ihrer Schwester K. (Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3) deren vormaligen Ehemann (Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3) geheiratet und sich danach um dessen Kinder gekümmert. Kurze Zeit später sei sodann auch der Ehemann verstorben. Der Bruder A. der Beschwerdeführenden 2 und 3 habe sich in der Türkei politisch betätigt und befinde sich bereits seit ca. 20 Jahren dort in Haft. Wegen dieses Bruders sei die Beschwerdeführerin 1 vor langer Zeit von den Behörden vorgeladen und befragt worden. Ausserdem seien die syrischen Behörden vor ungefähr sechs Jahren drei bis vier Mal ins Quartier, in welchem die Beschwerdeführenden gelebt hätten, gekommen und hätten nach der Beschwerdeführerin 1 gefragt. Ihre Nachbarn hätten den Behörden jeweils mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr dort befände. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich um verletzte kurdische Kämpfer gekümmert, zuletzt vor fünf bis sechs Jahren beziehungsweise bis kurz vor der Ausreise. Allenfalls deswegen habe die Polizei den Beschwerdeführer 2 kurz vor der Ausreise, in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht. Die Beschwerdeführerin 1 habe vor langer Zeit einmal an einer Demonstration teilgenommen. Der Beschwerdeführer 2 habe von seinem Onkel in D._______ gehört, dass er von den Militärbehörden gesucht worden sei, da er als Eingebürgerter nun militärdienstpflichtig sei. Aufgrund des Krieges und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten hätten die Beschwerdeführenden Syrien verlassen. Als Beweismittel reichten sie ihre syrischen Identitätskarten ein. B. Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM Gelegenheit, zu den Entwürfen der ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheide Stellung zu nehmen. Am 25. November 2016 (Beschwerdeführerin 1) und 30. November 2016 (Beschwerdeführende 2 und 3) reichten sie ihre Stellungnahmen ein. Auf die Ausführungen in den Entscheidentwürfen und Stellungnahmen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügungen vom 28. November 2016 (Beschwerdeführerin 1), 1. Dezember 2016 (Beschwerdeführer 2) und 9. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 3) lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob sie zugunsten vorläufiger Aufnahmen auf. D. Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 1), 12. Dezember 2016 (Beschwerdeführer 2) und 19. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 3) Beschwerden und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Fälle zur vollständigen Abklärung der Sachverhalte an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeverfahren die Geschäftsnummern E-7644/2016 (Beschwerdeführerin 1), E-7698/2016 (Beschwerdeführer 2) und E-7834/2016 (Beschwerdeführerin 3) zu und zeigte den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerden an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache werden die in den Beschwerden gestellten Prozessanträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammenhänge der erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren E-7644/2016, E-7698/2016 und E-7834/2016 vereinigt. Über die Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich die vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Fragen beschränken, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Die Nachteile aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs und der wirtschaftlichen Situation in Syrien würden die gesamte syrische Bevölkerung betreffen, weshalb sich daraus keine Asylrelevanz ableiten lasse. Es fehle sodann an der vor-ausgesetzten Intensität staatlicher Massnahmen bezüglich der vor ungefähr sechs Jahren erfolgten Aufsuchung der Beschwerdeführerin 1 durch die syrischen Behörden. Die Befragung der Beschwerdeführerin 1 durch diese wegen des älteren Stiefsohnes A. liege zudem bereits 10 Jahre zurück. Daraus sei zu schliessen, dass die Behörden kein Interesse mehr daran hätten, die Beschwerdeführenden wegen der Probleme von A. in asylrelevanter Weise zu behelligen. Den Beschwerdeführenden sei sodann im Jahr 2012 die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass den syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Einbürgerung ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen sei und nichts gegen sie vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer 2 habe sich sodann nicht bei einem Rekrutierungsbüro gemeldet und ihm sei kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden, weshalb er nicht als ausgehoben gelte. Unter diesen Umständen sei unklar, ob er überhaupt als diensttauglich befunden worden wäre, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur zu betrachten sei. Entsprechend habe er nicht zu befürchten, deshalb künftig Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. In der Vergangenheit habe er in keiner Weise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen, weshalb er wahrscheinlich nicht als regimefeindlich eingestuft werde. Es sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bei seiner Rückkehr auszugehen. Sodann würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen, was die nicht nachvollziehbare Behauptung betreffe, er sei nur in seinem Heimatort (D._______) gesucht worden, obwohl er stets in Damaskus gelebt und dort auch schon behördlich aufgesucht worden sei. 7.2 In ihren Beschwerden machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erstellt und die notwendige Entscheidreife nicht gegeben. Die Intensität der Beobachtung betreffend die Beschwerdeführerin 1 und die Gefährdung, welcher sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch ihr Engagement für die kurdischen Kämpfer ausgesetzt hätten, sei nicht vertieft genug abgeklärt worden. Näher geklärt werden müsse sodann auch, wie die Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise des Onkels der Beschwerdeführenden 2 und 3 mit den vorliegenden Verfahren zusammenhänge. Ersterem sei wegen Verfolgung durch das syrische Regime Asyl gewährt worden. Aus dessen Urteil (Urteil des BVGer D-668/2014 vom 17. September 2015) gehe hervor, dass ein anderer Bruder der Beschwerdeführerin 1 als Märtyrer gefallen sei, weshalb die syrischen Behörden auf den Bruder/Onkel aufmerksam geworden seien. Dessen Kindern sei wegen einer drohenden Reflexverfolgung ebenfalls Asyl gewährt worden (vgl. Urteile des BVGer D-665/2014, D-666/2014, D-670/2014). Diese Sachverhaltselemente hätten vorliegend berücksichtigt werden müssen. Die familiäre Vorgeschichte lasse namentlich die Suche der Militärbehörden nach dem Beschwerdeführer 2 und die Gefährdung, welcher sich die Beschwerdeführenden durch ihr Engagement für die kurdischen Kämpfer ausgesetzt hätten, in einem anderen Licht erscheinen. Insgesamt müsse aufgrund der familiären Vorgeschichte davon ausgegangen werden, dass die Familie der Beschwerdeführenden den syrischen Behörden bekannt sei. Sodann sei davon auszugehen, dass das syrische Regime die Staatsangehörigkeit grosszügig auch an regimekritische Personen verliehen habe, um die Kurden ruhigzustellen. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die allgemein schwierige Situation in Syrien genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und keinen Anspruch auf Asyl hätten. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtenen Verfügungen und Zusammenfassung in E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Beschwerden drängen keine andere Betrachtungsweise auf. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zum Bruder/Onkel ist zu verneinen. Der Bruder/Onkel reiste mit seiner Familie im Jahr 2010 aus Syrien aus und erhielt aufgrund der glaubhaft dargelegten asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden in der Schweiz Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als glaubhaft, dass der Bruder/Onkel von den syrischen Behörden mehrmals inhaftiert und misshandelt worden und von diesen als Regimegegner registriert gewesen sei. Zudem wurde festgestellt, dass genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden seien, dass er weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) sei nicht auf den Wunsch des Bruders/Onkels, weniger oft bei ihm aufzutauchen eingegangen, weshalb er mit weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die syrischen Behörden habe rechnen müsse (vgl. Urteil des BVGer D-668/2014 vom 17. September 2015 E. 6.3 f.). Die Beschwerdeführenden reisten hingegen erst im Jahr 2016 aus Syrien aus und wurden in der dazwischen liegenden Zeit nicht von den syrischen Behörden verfolgt. Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, persönlich nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Es mangelt daher an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Reflexverfolgung und der Flucht der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer 2 reichte sodann kein Militärdienstbüchlein oder ein anderes Beweismittel für einen bevorstehenden Einzug in den Militärdienst ein. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vorliegend unklar sei, ob er überhaupt diensttauglich sei und er mangels Aushebung weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur zu gelten habe. Hinsichtlich der Unterstützung von kurdischen Kämpfern sind die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht einheitlich. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, zuletzt vor fünf bis sechs Jahren Kämpfer gepflegt zu haben; der Beschwerdeführer 2 hingegen brachte vor, dies sei zuletzt kurz vor der Ausreise der Fall gewesen. Diesbezüglich vermögen die Aussagen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin 1 hat sodann lediglich einmal vor langer Zeit an einer Demonstration teilgenommen, ohne dass sie danach von den syrischen Behörden belangt worden wäre. Es ist daher nicht von einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden in Syrien auszugehen. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Inhalte der Beschwerden noch näher einzugehen. Die Beschwerden sind abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast