Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, im März 2018 sein Heimatland. Am 12. Dezember 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen, wo am 17. Dezember 2019 die Personalienaufnahme (Protokoll zur Personalienaufnahme [PA]) stattfand. Am 16. Januar 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG befragt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei im Dorf C._______ bei Afrin geboren, wo er die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe. Aus finanziellen Gründen habe er die Schule abbrechen und seinem Vater in der Landwirtschaft helfen müssen. Zudem habe er bei seinem Onkel in Aleppo (...) gelernt. Danach habe er mit seiner Familie einige Jahre in Aleppo gelebt und gearbeitet. Ungefähr zwei bis drei Jahre danach hätten die Kampfhandlungen zugenommen, weshalb er und seine Familie nach Afrin zurückgekehrt seien. Ungefähr im Jahr 2016 habe er durch den Dorfvorsteher ein Militärdienstaufgebot für das syrische staatliche Militär erhalten. Sein Vater sei verärgert gewesen und habe das Militäraufgebot zerrissen. In der Folge sei er ein weiteres Mal durch den Dorfvorsteher aufgefordert worden, sich bei den Militärbehörden zu melden, was er jedoch unterlassen habe. Da der Dorfvorsteher keine weiteren Kompetenzen gehabt habe, sei nichts Nachteiliges für ihn im Zusammenhang mit der Aushebung erfolgt. Später seien Angehörige der Assayesh, welche für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel [Volksverteidigungsparteien]) arbeiten würden, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ein Familienmitglied rekrutieren wollen. Nach mehrmaligen solchen Besuchen habe sein Bruder entschlossen, sich ihnen anzuschliessen. Ungefähr ein Jahr später seien Angehörige der Assayesh erneut gekommen und hätten, obwohl sein Bruder bereits bei ihnen im Kampf eingesetzt gewesen sei, auch ihn rekrutieren wollen. Er habe sich jeweils immer verstecken können, wenn sie nach ihm gefragt hätten. Als die Kriegshandlungen in Afrin ausgebrochen seien, sei er und seine Familie nach D._______ geflüchtet. Er sei jedoch nur ungefähr zwei bis drei Monate bis zu seiner Ausreise dort geblieben, weil er auch dort unter Druck geraten sei, von Mitgliedern der YPG respektive der PKK rekrutiert zu werden, da zu dieser Zeit der Kampf um Afrin begonnen habe und die Organisation neue Kämpfer gebraucht habe. Sein Bruder, welcher sich der PKK angeschlossen habe, sei zu Beginn des Jahres 2018 von einer Journalistin des Fernsehsenders «(...)» interviewt worden. Nach der Ausstrahlung dieses Beitrags seien plötzlich Fotos von ihm und seiner Familie durch die Freie Syrische Armee (FSA) veröffentlicht worden. Er habe von nach C._______ zurückkehrenden Nachbarn gehört, dass Mitglieder der FSA und des Islamischen Staates (IS) bei den Nachbarn anhand von Fotos nach ihnen gefragt hätten. Zudem sei einer seiner Cousins nach C._______ zurückgekehrt und sei dort von Personen nach seiner Familie gefragt worden und kurz darauf verschwunden. Es liege die Vermutung nahe, dass Spitzel beteiligt gewesen seien und so die Fotos hätten in Umlauf gesetzt werden können. Bis heute wisse man nicht, was mit seinem Cousin geschehen sei, da er weiterhin als verschollen gelte. Seine Eltern und eine Schwester würden immer noch in D._______ leben. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos seines zerstörten Hauses in C._______, eine syrische Antragsbestätigung für seine Identitätskarte - datiert vom 24. Mai 2018 - sowie einen USB-Stick mit einer Fernsehreportage, in welcher unter anderem sein Bruder interviewt wird, zu den Akten. C.Am 22. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er - handelnd durch seine Rechtsvertretung - am 23. Januar 2020 Stellung nahm. D.Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Gleichentags erfolgte der Zuweisungsentscheid in den Kanton Graubünden. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2020 - eingegangen am 3. Februar 2020 - die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er zwei weitere Fotos als Beweismittel bei. G.Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz zweifelte an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen bezüglich der Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die staatliche syrische Armee, da sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die syrische Regierung ab Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens, mit Ausnahme aus den Städten Al Hassaka und Kamishli, zurückgezogen habe, weshalb die Zustellung eines Militärdienstaufgebotes unwahrscheinlich sei. Seine Erklärungen, dass der Dorfvorsteher ihm das Aufgebot nach Hause gebracht habe, überzeuge ebenso wenig wie seine Aussage, dass es eine Kooperation zwischen der syrischen und der kurdischen Regierung gegeben habe und eine Zustellung des Aufgebots deshalb möglich gewesen sei. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er ins syrische Militär einberufen worden sei. Angesichts seines Alters könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien tatsächlich militärisch ausgehoben worden wäre, da er jedoch im Jahr 2018 Syrien verlassen habe, bestünden keine Hinweise darauf, dass er tatsächlich eingezogen worden sei. Deshalb sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Hinsichtlich seiner geltend gemachten Verfolgung durch die FSA und den IS aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK, fehle es bei seinen Darlegungen an Substanz sowie an Realkennzeichen. Insgesamt seien die diesbezüglichen Aussagen auch auf Nachfragen hin vage geblieben und er sei nicht in der Lage gewesen, die Suche nach ihm überzeugend zu schildern. Insbesondere habe er nicht darlegen können, wie er erfahren habe, dass Fotos von ihm und seiner Familie in die Hände der FSA gelangt seien. In diesem Zusammenhang habe er lediglich ausführen können, dass sein Cousin nach C._______ zurückgekehrt sei und dessen Ehefrau ihm erzählt habe, dass Fotos von seiner Familie und ihm bei den Nachbarn herumgezeigt worden seien. Auch überzeuge die Erklärung, die FSA habe wegen der Veröffentlichung der Reportage mit seinem Bruder auf Youtube Kenntnis davon erhalten, dass der Bruder bei der PKK sei und deswegen die gesamte Familie ins Visier der FSA gelangt sei, nicht, da dieser in der Reportage weder namentlich genannt werde noch erkennbar sei. Weiter sei anzumerken, dass wenn er tatsächlich verfolgt worden wäre, er die Verfolgung mit mehr persönlichem Lebensbezug hätte darlegen können. Zudem sei der IS bereits im Jahr 2017 zerschlagen worden, so dass er seither im Machtgefüge auch rund um Afrin keine Rolle mehr spiele. Weiter sei das als Beweismittel eingereicht Video, auf welchem die Reportage mit dem Bruder aufgezeichnet sei, beschädigt und belege seine Verfolgungsfurcht nicht. Auch sei lediglich zu Beginn der Ausstrahlung eine Person von der Seite und nur für kurze Zeit zu sehen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Bruder identifizierbar sei. Ferner sei seine geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG respektive die PKK gemäss Rechtsprechung nicht asylrelevant. Hinsichtlich seiner Furcht, seine tätowierte Hand würde von Mitgliedern der FSA abgeschnitten, weil sie nicht den islamischen Gesetzen entspreche, könne diese Tatsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch würden keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass er wegen der Tätowierung bisher Schwierigkeiten erhalten habe. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass Personen mit Tätowierungen in Syrien einer gezielten Verfolgung durch die FSA ausgesetzt seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK sei zu erwähnen, dass dieser seit fünf bis sechs Jahren für diese kämpfe, ohne dass konkrete Hinweise dafür vorliegen würden, dass er (der Beschwerdeführer) in absehbarer Zukunft gesucht werde. Auch der Umstand, dass seine Mutter konsequenzlos nach seiner Ausreise habe eine Bestätigung für die Antragstellung seiner Identitätskarte erhalten können, weise auf eine fehlende Verfolgungsintention hin. Schliesslich gehe auch aus den beigezogenen Akten der beiden in der Schweiz lebenden Onkel nicht hervor, dass eine Reflexverfolgung vorliegen würde.
E. 4.3.1 Anlässlich der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung der Vorinstanz sei zu erwähnen, dass er angegeben habe, dass die FSA mittels Spionen zu Fotos von ihm und seiner Familie gekommen sei, woraus sich ergebe, dass die FSA den Bruder nicht erst nach der Veröffentlichung des Videos gesucht habe. Dies vermöge nicht zu erklären, wie die FSA zu den Fotos gelangt sei. Es fehle den diesbezüglichen Ausführungen an persönlicher Sichtweise und Substanz.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete zum Punkt seiner vorgebrachten drohenden Rekrutierung durch die PKK, dass die Vorinstanz diese sowie die Mitgliedschaft des Bruders bei der PKK nicht in Zweifel ziehe. Er habe die mehrmaligen Besuche der Assayesh sowie deren Überzeugungsversuche detailliert und widerspruchsfrei darlegen können. Dasselbe gelte für den versuchten und erfolglosen Erhalt seiner Identitätskarte. Insgesamt seien seine Schilderungen glaubhaft ausgefallen und widerspruchsfrei geblieben, weshalb es nicht möglich erscheine, dass er sich einen solch komplexen Sachverhalt hätte ausdenken können. Ferner sei im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der individuelle Aspekt der Persönlichkeit von asylsuchenden Personen sowie der jeweilige kulturelle und sozioökonomische Hintergrund zu berücksichtigen. Auch sei zu berücksichtigen, dass er nicht lesen könne. Schliesslich würde sich aus dem Anhörungsprotokoll abzeichnen, dass er über einen tiefen Bildungsstand verfüge. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er von der FSA respektive vom IS als Anhänger der PKK identifiziert worden und es naheliegend sei, dass er und seine Familienangehörigen mittels Spionen oder Informanten erkannt worden seien. Zudem habe er zwischenzeitlich mit seinem Bruder in Syrien telefoniert, welcher vermute, dass ein Jugendfreund, welcher für die FSA im Einsatz sei, ihn verraten und Familienfotos weitergegeben habe. Diese Vermutung werde zusätzlich durch die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos bekräftigt. Zum Vorhalt, er sei nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wie die FSA an die Familienfotos gelangt sei, sei anzufügen, dass er konkret und plausibel dargelegt habe, wie Nachbarn und die Ehefrau seines verschollenen Cousins ihn darüber informiert hätten, dass Fotos von ihm und seiner Familie herumgezeigt worden seien. Hinsichtlich der Zweifel, dass auch der IS nach ihm gesucht haben soll, obwohl ab 2017 dieser keine Rolle als Territorialmacht mehr gespielt habe, sei anzufügen, dass er die Begriffe SFA und IS synonym verwendet habe und es notorisch sei, dass zu dieser Zeit die FSA gemeinsam mit den türkischen Streitmächten versucht habe, die Kontrolle über Afrin zu erlangen. Ferner sei die Argumentation der Vorinstanz, das eingereichte Video sei nicht beweistauglich, weil es sich um eine beschädigte Datei handle und zu Beginn derselben lediglich kurz eine männliche Person im Profil zu erkennen sei, nicht nachvollziehbar. Zwar werde zu Beginn der Reportage sein Bruder tatsächlich nur im Profil gezeigt, einige Sekunden später würde er jedoch während rund dreissig Sekunden gut sichtbar von einer Journalistin interviewt. Aus den erwähnten Gründen seien seine Vorbringen glaubhaft dargelegt und müssten unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft werden. Es liege eine Reflexverfolgung in dem Sinn vor, als dass sein Bruder als Kämpfer der PKK aufgrund seiner mehrjährigen Mitgliedschaft bei der PKK sowie aufgrund seines veröffentlichten Interviews als solcher erkannt worden sei und nun auch seine Familie gesucht werde. Aufgrund des Fakts, dass sogar einer seiner Cousins von der SFA verfolgt und in der Folge seither verschollen sei, würde es auf der Hand liegen, dass er als Bruder selber begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsse.
E. 5.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen.
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Vorab ist zu erwähnen, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der versuchten Rekrutierungen durch die Assayesh respektive die PKK nicht zu zweifeln ist, wie dies auch implizit aus den Argumenten der Vorinstanz hervorgeht.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei mittels eines Aufgebots zur Rekrutierung ins syrische staatliche Militär aufgefordert worden. So erklärte er, dass der Dorfvorsteher zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihm ein Dokument des syrischen Militärs abzugeben, welches sein Vater in der Folge aus Wut zerrissen habe. Nach einem weiteren, persönlichen Gespräch mit dem Dorfvorsteher sei nichts mehr geschehen, da dieser keine weiteren Massnahmen gegen ihn habe einleiten können, weil ihm die entsprechenden Möglichkeiten dazu gefehlt hätten. Zudem sei er ein Landsmann aus demselben Dorf gewesen, weshalb weder er (der Beschwerdeführer) noch sein Bruder negativen Konsequenzen in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen seien (vgl. SEM-Akte 26, F126, F 130, F136; F141; F148f., F163). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist an den Schilderungen im Zusammenhang mit der Zustellung des Aushebungsaufgebotes nicht zu zweifeln. Dem Argument der Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit seiner Rekrutierung sei in Frage zu stellen, da sich die syrische Regierung seit Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits mehrfach in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen worden, dass es gemäss diverser Quellen auch ab 2013 unklar verbleibt, inwiefern sich die syrischen Militärbehörden weiterhin in den kurdisch besetzten Gebieten aufgehalten haben, um Männer für das Militär zu rekrutieren (vgl. Lifos Migrationsverket, Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll vom 20. Mai 2015, abgerufen am 5. Dezember 2019). Weiter geht aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig hervor, ob die Kreiskommandos auch die Aufgaben der Kreiskommandos aus den Gebieten übernommen haben, in denen keine Präsenz syrischer Streitkräfte mehr existierte, weshalb nicht pauschal angenommen werden kann, dass es nach Juli 2012 nicht mehr zu Rekrutierungsversuchen gekommen sein kann. Vor dem Hintergrund, dass zufolge dem syrischen Verteidigungsministerium die Benachrichtigung zur Rekrutierung auf verschiedene Arten erfolgen kann, wie etwa die Übermittlung durch einen Dorfvorsteher (vgl. [Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien], , [Benachrichtigung und Arten der Benachrichtigung], undatiert), ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch diesen Kanal eine Aufforderung, sich für die Aushebung zu melden, erhalten hat.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er werde aufgrund der aktiven Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK von der FSA und dem IS gesucht. Seine vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK von der FSA sowie dem IS wurde von der Vorinstanz als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar erachtet. Zudem handle es sich beim eingereichten Video um eine beschädigte Datei, aus welcher nicht hervorgehe, dass es sich bei den Aufnahmen tatsächlich um seinen Bruder handle, weshalb es nicht beweistauglich sei. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern das eingereichte Video beschädigt und die Peron in der Reportage nicht erkennbar sein soll. So ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass in einem ersten kurzen Abschnitt eine Person tatsächlich lediglich im Profil gezeigt wird. Jedoch wird einige Sequenzen später in derselben Reportage, welche übrigens am (...). Februar 2018 ausgestrahlt und gleichentags auf YouTube gestellt wurde, der Bruder des Beschwerdeführers gut sichtbar während rund 30 Sekunden interviewt. Sein Erscheinungsbild entspricht im Wesentlichen dem auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto, weshalb anzunehmen ist, dass es sich bei der interviewten Person auf dem Video tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Hingegen verbleibt es unklar, wie Fotos vom Beschwerdeführer und seiner Familie vom IS oder der FSA in Umlauf gebracht werden konnten. So fallen seine diesbezüglichen Erklärungen knapp und wenig nachvollziehbar aus. Er erklärte, dass nach dem Angriff auf Afrin einige Personen in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt seien. In der Folge habe er von diesen Leuten erfahren, dass Fotos vom ihm und seiner Familie im Dorf herumgezeigt worden seien (vgl. SEM-Akte 26, F183-187). Aus den eingereichten Fotos sowie dem Argument, er gehe davon aus, dass ein ehemaliger Jugendfreund seines Bruders, welcher zwischenzeitlich im Einsatz für die FSA stehe, ein Informant sei und die Bilder an die FSA weitergegeben habe, kann nicht geschlossen werden, ob und wie die FSA an die erwähnten Fotos gelangt sein soll. Es ist überdies festzustellen, dass es sich beim Argument, der ehemalige Jugendfreund habe die Familie verraten und die Fotos an die FSA weitergegeben, um eine blosse Vermutung handelt, welche auf keiner Grundlage basiert. Zwar ist der erwähnte Jugendfreund auf einem Foto unter einer türkischen und syrischen Flagge abgebildet, indessen beweist dies nicht, dass er tatsächlich und aktuell für die FSA im Einsatz steht, zumal aus dem Foto weder hervorgeht, wann dieses gemacht wurde noch wie sein Bruder in dessen Besitz gelangt ist. Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass die von der FSA herumgezeigten Fotos von den befragten Nachbarn an die Familie des Beschwerdeführers hätten gesendet werden sollen, zumal weder anzunehmen ist, dass die FSA diese den Nachbarn überhaupt hinterlassen hat, noch dass diese angesichts der zu diesem Zeitraum herrschenden, nicht ungefährlichen Lage von Afrin nach D._______ hätten gelangen können. Auch aus seinen weiteren Schilderungen geht nicht in schlüssiger Weise hervor, inwiefern er und seine Familienangehörigen von der FSA oder dem IS gesucht worden sein sollen. Schliesslich handelt es sich hinsichtlich des Vorbringens, sein Cousin sei seit dessen Rückkehr in Afrin verschwunden, um ein tragisches Ereignis, jedoch basiert auch dieses lediglich auf der blossen Vermutung, dass dieser durch Angehörige der FSA verschleppt worden ist. Schliesslich ist die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Reflexverfolgung auch vor dem Hintergrund der politischen Lage zu beurteilen und hervorzuheben, dass der IS in Nordsyrien seit August 2016 sowie insbesondere seit Oktober 2017 nach der Niederlage um deren selbsternannte Hauptstadt Raqqa zusehends an Macht verloren hat, weshalb es wenig wahrscheinlich erscheint, dass Angehörige des IS im Jahr 2018 in den kurdisch besetzten Gebieten nach ihm und seiner Familie gesucht haben sollen. Zufolge verschiedenen Quellen ist zudem davon auszugehen, dass sich die Provinz Al Hassaka unter der Kontrolle von verschiedenen kurdischen Kräften befindet (vgl. The Washington Post, What Trump just triggered in Syria, visualized, 17.10.2019, https://www.washingtonpost.com/world/-2019/-10/17/-what-trump-just-triggered-syria-visualized/,abgerufen am 11. November 2019). Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht angenommen werden, dass der IS oder die FSA in den kurdisch geschützten Gebieten nach dem Beschwerdeführer oder seiner Familie suchen würden, womit er nicht schlüssig darlegen konnte, von islamistischen Gruppierungen verfolgt worden zu sein.
E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen im Zusammenhang mit der versuchten Rekrutierung durch die syrischen staatlichen Militärbehörden sowie die Rekrutierungsversuche durch die Assayesh respektive die PKK als glaubhaft zu erachten sind. Hingegen verbleibt die geltend gemachte Reflexverfolgung durch die FSA und den IS nicht nachvollziehbar und ist dementsprechend als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, inwiefern die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die syrische staatliche Armee sowie durch die PKK Asylrelevanz aufweisen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Es ist festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer dargelegten Information, sich beim Aushebungsbüro zu melden, nicht um eine Rekrutierung im eigentlichen Sinne handelt. Hierfür muss sich die aufgeforderte Person innert zwei Monaten bei den Behörden melden, wo sie das Militärbüchlein erhält, um sich danach gesundheitlichen, psychologischen sowie beruflichen Untersuchungen zu unterziehen. Anschliessend wird die Diensttauglichkeit festgestellt (vgl. 32 [Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien], [System und Ablauf der Untersuchung der Wehrpflichtigen], undatiert, http://mod.gov.sy/index.php? node=556&cat =314&, abgerufen am 31 Mai 2017). Erst nach der Bejahung der Diensttauglichkeit entsteht überhaupt erst die Möglichkeit, in das Militär einberufen zu werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, D 1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 f. sowie E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1).
E. 6.2.2 Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer weder bei den Behörden zu einer medizinischen Untersuchung gemeldet noch ein Militärbüchlein erhalten. Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass er nach dem Zeitpunkt des Besuches durch den Dorfvorsteher erneut behördlich für seine Aushebung vorgeladen worden wäre. Dementsprechend verbleibt es bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob er tatsächlich diensttauglich ist und einer Dienstpflicht untersehen würde, weshalb vorliegend weder von einer Refraktion noch von einer Desertion ausgegangen werden kann, welche ohnehin für sich allein betrachtet keine Asylrelevanz zu begründen vermag. Aus seinen Schilderungen geht indessen nicht hervor, dass er Verfolgungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt gewesen wäre, weshalb die Flüchtlingseigenschaft in diesem Punkt zu verneinen ist.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Assayesh hätten mehrmals versucht ihn zu rekrutieren und er habe sich lediglich einer Mitnahme entziehen können, weil er sich vor ihnen erfolgreich habe verstecken können. Bereits aus seinen Aussagen ergibt sich, dass die Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK nicht die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben kann, zumal er problemlos die kurdischen Kontrollposten hat passieren können, ohne von der PKK oder der YPG aufgehalten oder verfolgt worden zu sein. Auch seine Familienangehörigen sind deswegen keinen Sanktionen ausgesetzt gewesen (vgl. SEM-Akte 26, F54-57). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung eine drohende Rekrutierung durch die YPG respektive die PKK nicht geeignet ist, Asylrelevanz zu begründen (vgl. D- 5329/2014, Urteil vom 23. Juni 2015, E. 5.3., als Referenzurteil publiziert).
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass auch die Tätowierung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine objektive Furcht vor einer Verfolgung zu begründen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er aufgrund seiner Tätowierung Nachteile erfahren hat oder deswegen einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung der teilweise als glaubhaft eingestuften Elemente keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
E. 8.3 Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies wurden die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos qualifiziert, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-603/2020 Urteil vom 18. Februar 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Sabine Eichenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, im März 2018 sein Heimatland. Am 12. Dezember 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen, wo am 17. Dezember 2019 die Personalienaufnahme (Protokoll zur Personalienaufnahme [PA]) stattfand. Am 16. Januar 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG befragt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei im Dorf C._______ bei Afrin geboren, wo er die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe. Aus finanziellen Gründen habe er die Schule abbrechen und seinem Vater in der Landwirtschaft helfen müssen. Zudem habe er bei seinem Onkel in Aleppo (...) gelernt. Danach habe er mit seiner Familie einige Jahre in Aleppo gelebt und gearbeitet. Ungefähr zwei bis drei Jahre danach hätten die Kampfhandlungen zugenommen, weshalb er und seine Familie nach Afrin zurückgekehrt seien. Ungefähr im Jahr 2016 habe er durch den Dorfvorsteher ein Militärdienstaufgebot für das syrische staatliche Militär erhalten. Sein Vater sei verärgert gewesen und habe das Militäraufgebot zerrissen. In der Folge sei er ein weiteres Mal durch den Dorfvorsteher aufgefordert worden, sich bei den Militärbehörden zu melden, was er jedoch unterlassen habe. Da der Dorfvorsteher keine weiteren Kompetenzen gehabt habe, sei nichts Nachteiliges für ihn im Zusammenhang mit der Aushebung erfolgt. Später seien Angehörige der Assayesh, welche für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) respektive die YPG (Yekîneyên Parastina Gel [Volksverteidigungsparteien]) arbeiten würden, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ein Familienmitglied rekrutieren wollen. Nach mehrmaligen solchen Besuchen habe sein Bruder entschlossen, sich ihnen anzuschliessen. Ungefähr ein Jahr später seien Angehörige der Assayesh erneut gekommen und hätten, obwohl sein Bruder bereits bei ihnen im Kampf eingesetzt gewesen sei, auch ihn rekrutieren wollen. Er habe sich jeweils immer verstecken können, wenn sie nach ihm gefragt hätten. Als die Kriegshandlungen in Afrin ausgebrochen seien, sei er und seine Familie nach D._______ geflüchtet. Er sei jedoch nur ungefähr zwei bis drei Monate bis zu seiner Ausreise dort geblieben, weil er auch dort unter Druck geraten sei, von Mitgliedern der YPG respektive der PKK rekrutiert zu werden, da zu dieser Zeit der Kampf um Afrin begonnen habe und die Organisation neue Kämpfer gebraucht habe. Sein Bruder, welcher sich der PKK angeschlossen habe, sei zu Beginn des Jahres 2018 von einer Journalistin des Fernsehsenders «(...)» interviewt worden. Nach der Ausstrahlung dieses Beitrags seien plötzlich Fotos von ihm und seiner Familie durch die Freie Syrische Armee (FSA) veröffentlicht worden. Er habe von nach C._______ zurückkehrenden Nachbarn gehört, dass Mitglieder der FSA und des Islamischen Staates (IS) bei den Nachbarn anhand von Fotos nach ihnen gefragt hätten. Zudem sei einer seiner Cousins nach C._______ zurückgekehrt und sei dort von Personen nach seiner Familie gefragt worden und kurz darauf verschwunden. Es liege die Vermutung nahe, dass Spitzel beteiligt gewesen seien und so die Fotos hätten in Umlauf gesetzt werden können. Bis heute wisse man nicht, was mit seinem Cousin geschehen sei, da er weiterhin als verschollen gelte. Seine Eltern und eine Schwester würden immer noch in D._______ leben. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos seines zerstörten Hauses in C._______, eine syrische Antragsbestätigung für seine Identitätskarte - datiert vom 24. Mai 2018 - sowie einen USB-Stick mit einer Fernsehreportage, in welcher unter anderem sein Bruder interviewt wird, zu den Akten. C.Am 22. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er - handelnd durch seine Rechtsvertretung - am 23. Januar 2020 Stellung nahm. D.Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Gleichentags erfolgte der Zuweisungsentscheid in den Kanton Graubünden. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2020 - eingegangen am 3. Februar 2020 - die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er zwei weitere Fotos als Beweismittel bei. G.Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz zweifelte an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen bezüglich der Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die staatliche syrische Armee, da sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die syrische Regierung ab Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens, mit Ausnahme aus den Städten Al Hassaka und Kamishli, zurückgezogen habe, weshalb die Zustellung eines Militärdienstaufgebotes unwahrscheinlich sei. Seine Erklärungen, dass der Dorfvorsteher ihm das Aufgebot nach Hause gebracht habe, überzeuge ebenso wenig wie seine Aussage, dass es eine Kooperation zwischen der syrischen und der kurdischen Regierung gegeben habe und eine Zustellung des Aufgebots deshalb möglich gewesen sei. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er ins syrische Militär einberufen worden sei. Angesichts seines Alters könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien tatsächlich militärisch ausgehoben worden wäre, da er jedoch im Jahr 2018 Syrien verlassen habe, bestünden keine Hinweise darauf, dass er tatsächlich eingezogen worden sei. Deshalb sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Hinsichtlich seiner geltend gemachten Verfolgung durch die FSA und den IS aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK, fehle es bei seinen Darlegungen an Substanz sowie an Realkennzeichen. Insgesamt seien die diesbezüglichen Aussagen auch auf Nachfragen hin vage geblieben und er sei nicht in der Lage gewesen, die Suche nach ihm überzeugend zu schildern. Insbesondere habe er nicht darlegen können, wie er erfahren habe, dass Fotos von ihm und seiner Familie in die Hände der FSA gelangt seien. In diesem Zusammenhang habe er lediglich ausführen können, dass sein Cousin nach C._______ zurückgekehrt sei und dessen Ehefrau ihm erzählt habe, dass Fotos von seiner Familie und ihm bei den Nachbarn herumgezeigt worden seien. Auch überzeuge die Erklärung, die FSA habe wegen der Veröffentlichung der Reportage mit seinem Bruder auf Youtube Kenntnis davon erhalten, dass der Bruder bei der PKK sei und deswegen die gesamte Familie ins Visier der FSA gelangt sei, nicht, da dieser in der Reportage weder namentlich genannt werde noch erkennbar sei. Weiter sei anzumerken, dass wenn er tatsächlich verfolgt worden wäre, er die Verfolgung mit mehr persönlichem Lebensbezug hätte darlegen können. Zudem sei der IS bereits im Jahr 2017 zerschlagen worden, so dass er seither im Machtgefüge auch rund um Afrin keine Rolle mehr spiele. Weiter sei das als Beweismittel eingereicht Video, auf welchem die Reportage mit dem Bruder aufgezeichnet sei, beschädigt und belege seine Verfolgungsfurcht nicht. Auch sei lediglich zu Beginn der Ausstrahlung eine Person von der Seite und nur für kurze Zeit zu sehen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Bruder identifizierbar sei. Ferner sei seine geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG respektive die PKK gemäss Rechtsprechung nicht asylrelevant. Hinsichtlich seiner Furcht, seine tätowierte Hand würde von Mitgliedern der FSA abgeschnitten, weil sie nicht den islamischen Gesetzen entspreche, könne diese Tatsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch würden keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass er wegen der Tätowierung bisher Schwierigkeiten erhalten habe. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass Personen mit Tätowierungen in Syrien einer gezielten Verfolgung durch die FSA ausgesetzt seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK sei zu erwähnen, dass dieser seit fünf bis sechs Jahren für diese kämpfe, ohne dass konkrete Hinweise dafür vorliegen würden, dass er (der Beschwerdeführer) in absehbarer Zukunft gesucht werde. Auch der Umstand, dass seine Mutter konsequenzlos nach seiner Ausreise habe eine Bestätigung für die Antragstellung seiner Identitätskarte erhalten können, weise auf eine fehlende Verfolgungsintention hin. Schliesslich gehe auch aus den beigezogenen Akten der beiden in der Schweiz lebenden Onkel nicht hervor, dass eine Reflexverfolgung vorliegen würde. 4.3.1 Anlässlich der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung der Vorinstanz sei zu erwähnen, dass er angegeben habe, dass die FSA mittels Spionen zu Fotos von ihm und seiner Familie gekommen sei, woraus sich ergebe, dass die FSA den Bruder nicht erst nach der Veröffentlichung des Videos gesucht habe. Dies vermöge nicht zu erklären, wie die FSA zu den Fotos gelangt sei. Es fehle den diesbezüglichen Ausführungen an persönlicher Sichtweise und Substanz. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete zum Punkt seiner vorgebrachten drohenden Rekrutierung durch die PKK, dass die Vorinstanz diese sowie die Mitgliedschaft des Bruders bei der PKK nicht in Zweifel ziehe. Er habe die mehrmaligen Besuche der Assayesh sowie deren Überzeugungsversuche detailliert und widerspruchsfrei darlegen können. Dasselbe gelte für den versuchten und erfolglosen Erhalt seiner Identitätskarte. Insgesamt seien seine Schilderungen glaubhaft ausgefallen und widerspruchsfrei geblieben, weshalb es nicht möglich erscheine, dass er sich einen solch komplexen Sachverhalt hätte ausdenken können. Ferner sei im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der individuelle Aspekt der Persönlichkeit von asylsuchenden Personen sowie der jeweilige kulturelle und sozioökonomische Hintergrund zu berücksichtigen. Auch sei zu berücksichtigen, dass er nicht lesen könne. Schliesslich würde sich aus dem Anhörungsprotokoll abzeichnen, dass er über einen tiefen Bildungsstand verfüge. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er von der FSA respektive vom IS als Anhänger der PKK identifiziert worden und es naheliegend sei, dass er und seine Familienangehörigen mittels Spionen oder Informanten erkannt worden seien. Zudem habe er zwischenzeitlich mit seinem Bruder in Syrien telefoniert, welcher vermute, dass ein Jugendfreund, welcher für die FSA im Einsatz sei, ihn verraten und Familienfotos weitergegeben habe. Diese Vermutung werde zusätzlich durch die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos bekräftigt. Zum Vorhalt, er sei nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wie die FSA an die Familienfotos gelangt sei, sei anzufügen, dass er konkret und plausibel dargelegt habe, wie Nachbarn und die Ehefrau seines verschollenen Cousins ihn darüber informiert hätten, dass Fotos von ihm und seiner Familie herumgezeigt worden seien. Hinsichtlich der Zweifel, dass auch der IS nach ihm gesucht haben soll, obwohl ab 2017 dieser keine Rolle als Territorialmacht mehr gespielt habe, sei anzufügen, dass er die Begriffe SFA und IS synonym verwendet habe und es notorisch sei, dass zu dieser Zeit die FSA gemeinsam mit den türkischen Streitmächten versucht habe, die Kontrolle über Afrin zu erlangen. Ferner sei die Argumentation der Vorinstanz, das eingereichte Video sei nicht beweistauglich, weil es sich um eine beschädigte Datei handle und zu Beginn derselben lediglich kurz eine männliche Person im Profil zu erkennen sei, nicht nachvollziehbar. Zwar werde zu Beginn der Reportage sein Bruder tatsächlich nur im Profil gezeigt, einige Sekunden später würde er jedoch während rund dreissig Sekunden gut sichtbar von einer Journalistin interviewt. Aus den erwähnten Gründen seien seine Vorbringen glaubhaft dargelegt und müssten unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft werden. Es liege eine Reflexverfolgung in dem Sinn vor, als dass sein Bruder als Kämpfer der PKK aufgrund seiner mehrjährigen Mitgliedschaft bei der PKK sowie aufgrund seines veröffentlichten Interviews als solcher erkannt worden sei und nun auch seine Familie gesucht werde. Aufgrund des Fakts, dass sogar einer seiner Cousins von der SFA verfolgt und in der Folge seither verschollen sei, würde es auf der Hand liegen, dass er als Bruder selber begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsse. 5. 5.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Vorab ist zu erwähnen, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der versuchten Rekrutierungen durch die Assayesh respektive die PKK nicht zu zweifeln ist, wie dies auch implizit aus den Argumenten der Vorinstanz hervorgeht. 5.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei mittels eines Aufgebots zur Rekrutierung ins syrische staatliche Militär aufgefordert worden. So erklärte er, dass der Dorfvorsteher zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihm ein Dokument des syrischen Militärs abzugeben, welches sein Vater in der Folge aus Wut zerrissen habe. Nach einem weiteren, persönlichen Gespräch mit dem Dorfvorsteher sei nichts mehr geschehen, da dieser keine weiteren Massnahmen gegen ihn habe einleiten können, weil ihm die entsprechenden Möglichkeiten dazu gefehlt hätten. Zudem sei er ein Landsmann aus demselben Dorf gewesen, weshalb weder er (der Beschwerdeführer) noch sein Bruder negativen Konsequenzen in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen seien (vgl. SEM-Akte 26, F126, F 130, F136; F141; F148f., F163). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist an den Schilderungen im Zusammenhang mit der Zustellung des Aushebungsaufgebotes nicht zu zweifeln. Dem Argument der Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit seiner Rekrutierung sei in Frage zu stellen, da sich die syrische Regierung seit Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits mehrfach in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen worden, dass es gemäss diverser Quellen auch ab 2013 unklar verbleibt, inwiefern sich die syrischen Militärbehörden weiterhin in den kurdisch besetzten Gebieten aufgehalten haben, um Männer für das Militär zu rekrutieren (vgl. Lifos Migrationsverket, Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll vom 20. Mai 2015, abgerufen am 5. Dezember 2019). Weiter geht aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig hervor, ob die Kreiskommandos auch die Aufgaben der Kreiskommandos aus den Gebieten übernommen haben, in denen keine Präsenz syrischer Streitkräfte mehr existierte, weshalb nicht pauschal angenommen werden kann, dass es nach Juli 2012 nicht mehr zu Rekrutierungsversuchen gekommen sein kann. Vor dem Hintergrund, dass zufolge dem syrischen Verteidigungsministerium die Benachrichtigung zur Rekrutierung auf verschiedene Arten erfolgen kann, wie etwa die Übermittlung durch einen Dorfvorsteher (vgl. [Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien], , [Benachrichtigung und Arten der Benachrichtigung], undatiert), ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch diesen Kanal eine Aufforderung, sich für die Aushebung zu melden, erhalten hat. 5.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er werde aufgrund der aktiven Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK von der FSA und dem IS gesucht. Seine vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK von der FSA sowie dem IS wurde von der Vorinstanz als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar erachtet. Zudem handle es sich beim eingereichten Video um eine beschädigte Datei, aus welcher nicht hervorgehe, dass es sich bei den Aufnahmen tatsächlich um seinen Bruder handle, weshalb es nicht beweistauglich sei. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern das eingereichte Video beschädigt und die Peron in der Reportage nicht erkennbar sein soll. So ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass in einem ersten kurzen Abschnitt eine Person tatsächlich lediglich im Profil gezeigt wird. Jedoch wird einige Sequenzen später in derselben Reportage, welche übrigens am (...). Februar 2018 ausgestrahlt und gleichentags auf YouTube gestellt wurde, der Bruder des Beschwerdeführers gut sichtbar während rund 30 Sekunden interviewt. Sein Erscheinungsbild entspricht im Wesentlichen dem auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto, weshalb anzunehmen ist, dass es sich bei der interviewten Person auf dem Video tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Hingegen verbleibt es unklar, wie Fotos vom Beschwerdeführer und seiner Familie vom IS oder der FSA in Umlauf gebracht werden konnten. So fallen seine diesbezüglichen Erklärungen knapp und wenig nachvollziehbar aus. Er erklärte, dass nach dem Angriff auf Afrin einige Personen in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt seien. In der Folge habe er von diesen Leuten erfahren, dass Fotos vom ihm und seiner Familie im Dorf herumgezeigt worden seien (vgl. SEM-Akte 26, F183-187). Aus den eingereichten Fotos sowie dem Argument, er gehe davon aus, dass ein ehemaliger Jugendfreund seines Bruders, welcher zwischenzeitlich im Einsatz für die FSA stehe, ein Informant sei und die Bilder an die FSA weitergegeben habe, kann nicht geschlossen werden, ob und wie die FSA an die erwähnten Fotos gelangt sein soll. Es ist überdies festzustellen, dass es sich beim Argument, der ehemalige Jugendfreund habe die Familie verraten und die Fotos an die FSA weitergegeben, um eine blosse Vermutung handelt, welche auf keiner Grundlage basiert. Zwar ist der erwähnte Jugendfreund auf einem Foto unter einer türkischen und syrischen Flagge abgebildet, indessen beweist dies nicht, dass er tatsächlich und aktuell für die FSA im Einsatz steht, zumal aus dem Foto weder hervorgeht, wann dieses gemacht wurde noch wie sein Bruder in dessen Besitz gelangt ist. Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass die von der FSA herumgezeigten Fotos von den befragten Nachbarn an die Familie des Beschwerdeführers hätten gesendet werden sollen, zumal weder anzunehmen ist, dass die FSA diese den Nachbarn überhaupt hinterlassen hat, noch dass diese angesichts der zu diesem Zeitraum herrschenden, nicht ungefährlichen Lage von Afrin nach D._______ hätten gelangen können. Auch aus seinen weiteren Schilderungen geht nicht in schlüssiger Weise hervor, inwiefern er und seine Familienangehörigen von der FSA oder dem IS gesucht worden sein sollen. Schliesslich handelt es sich hinsichtlich des Vorbringens, sein Cousin sei seit dessen Rückkehr in Afrin verschwunden, um ein tragisches Ereignis, jedoch basiert auch dieses lediglich auf der blossen Vermutung, dass dieser durch Angehörige der FSA verschleppt worden ist. Schliesslich ist die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Reflexverfolgung auch vor dem Hintergrund der politischen Lage zu beurteilen und hervorzuheben, dass der IS in Nordsyrien seit August 2016 sowie insbesondere seit Oktober 2017 nach der Niederlage um deren selbsternannte Hauptstadt Raqqa zusehends an Macht verloren hat, weshalb es wenig wahrscheinlich erscheint, dass Angehörige des IS im Jahr 2018 in den kurdisch besetzten Gebieten nach ihm und seiner Familie gesucht haben sollen. Zufolge verschiedenen Quellen ist zudem davon auszugehen, dass sich die Provinz Al Hassaka unter der Kontrolle von verschiedenen kurdischen Kräften befindet (vgl. The Washington Post, What Trump just triggered in Syria, visualized, 17.10.2019, https://www.washingtonpost.com/world/-2019/-10/17/-what-trump-just-triggered-syria-visualized/,abgerufen am 11. November 2019). Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht angenommen werden, dass der IS oder die FSA in den kurdisch geschützten Gebieten nach dem Beschwerdeführer oder seiner Familie suchen würden, womit er nicht schlüssig darlegen konnte, von islamistischen Gruppierungen verfolgt worden zu sein. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen im Zusammenhang mit der versuchten Rekrutierung durch die syrischen staatlichen Militärbehörden sowie die Rekrutierungsversuche durch die Assayesh respektive die PKK als glaubhaft zu erachten sind. Hingegen verbleibt die geltend gemachte Reflexverfolgung durch die FSA und den IS nicht nachvollziehbar und ist dementsprechend als unglaubhaft zu qualifizieren. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, inwiefern die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die syrische staatliche Armee sowie durch die PKK Asylrelevanz aufweisen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 6.2.1 Es ist festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer dargelegten Information, sich beim Aushebungsbüro zu melden, nicht um eine Rekrutierung im eigentlichen Sinne handelt. Hierfür muss sich die aufgeforderte Person innert zwei Monaten bei den Behörden melden, wo sie das Militärbüchlein erhält, um sich danach gesundheitlichen, psychologischen sowie beruflichen Untersuchungen zu unterziehen. Anschliessend wird die Diensttauglichkeit festgestellt (vgl. 32 [Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien], [System und Ablauf der Untersuchung der Wehrpflichtigen], undatiert, http://mod.gov.sy/index.php? node=556&cat =314&, abgerufen am 31 Mai 2017). Erst nach der Bejahung der Diensttauglichkeit entsteht überhaupt erst die Möglichkeit, in das Militär einberufen zu werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, D 1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 f. sowie E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1). 6.2.2 Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer weder bei den Behörden zu einer medizinischen Untersuchung gemeldet noch ein Militärbüchlein erhalten. Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass er nach dem Zeitpunkt des Besuches durch den Dorfvorsteher erneut behördlich für seine Aushebung vorgeladen worden wäre. Dementsprechend verbleibt es bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob er tatsächlich diensttauglich ist und einer Dienstpflicht untersehen würde, weshalb vorliegend weder von einer Refraktion noch von einer Desertion ausgegangen werden kann, welche ohnehin für sich allein betrachtet keine Asylrelevanz zu begründen vermag. Aus seinen Schilderungen geht indessen nicht hervor, dass er Verfolgungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt gewesen wäre, weshalb die Flüchtlingseigenschaft in diesem Punkt zu verneinen ist. 6.3 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Assayesh hätten mehrmals versucht ihn zu rekrutieren und er habe sich lediglich einer Mitnahme entziehen können, weil er sich vor ihnen erfolgreich habe verstecken können. Bereits aus seinen Aussagen ergibt sich, dass die Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK nicht die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben kann, zumal er problemlos die kurdischen Kontrollposten hat passieren können, ohne von der PKK oder der YPG aufgehalten oder verfolgt worden zu sein. Auch seine Familienangehörigen sind deswegen keinen Sanktionen ausgesetzt gewesen (vgl. SEM-Akte 26, F54-57). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung eine drohende Rekrutierung durch die YPG respektive die PKK nicht geeignet ist, Asylrelevanz zu begründen (vgl. D- 5329/2014, Urteil vom 23. Juni 2015, E. 5.3., als Referenzurteil publiziert). 6.4 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass auch die Tätowierung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine objektive Furcht vor einer Verfolgung zu begründen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er aufgrund seiner Tätowierung Nachteile erfahren hat oder deswegen einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung der teilweise als glaubhaft eingestuften Elemente keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 8.3 Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies wurden die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos qualifiziert, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: